[* 2] Nach den bereits veröffentlichten endgültigen Ergebnissen der
Volkszählung vom beträgt die Gesamtzahl
der
Bevölkerung
[* 3] des erweiterten
Wiener Gemeindegebietes mit Einschluß des
Militärs (22,651 Mann) 1,364,548
Seelen, welche
sich auf 29,322
Häuser und 286,759 Haushaltungen verteilen. In der Gesamtbevölkerung überwiegt das weibliche
Geschlecht
mit 702,597 gegenüber 661,951 männlichen Einw. Von 1,364,548 Einw.
sind nur 471,331 in dem erweiterten Wien selbst, ferner 171,418 in andern
GemeindenNiederösterreichs und 571,614 in den andern
österreichischen
Ländern heimatsberechtigt; 115,133 sind aus
Ungarn,
[* 4] 98 aus
Bosnien
[* 5] und der
Herzegowina und 34,954 aus dem
übrigen
Auslande.
Dem Religionsbekenntnis nach zählte man 1,195,107 Katholiken, 41,943
Evangelische, 118,495 Israeliten
und 8943
Angehörige andrer
Konfessionen
[* 6] oder Konfessionslose. Dem
Familienstande nach waren 847,088 Einw. ledig, 422,762 verheiratet,
87,076 verwitwet und 7622 gerichtlich geschieden. Des
Lesens und Schreibens kundig waren 1,137,654, nur des
Lesens 14.714,
und weder des
Lesens noch des Schreibens 212,180, darunter jedoch 153,760 noch nicht schulpflichtige
Kinder.
Mit der Erweiterung
Wiens steht eine
Reihe von
Anlagen und Umgestaltungen im Zusammenhang, von welchen zunächst die Verlegung
der
Kasernen aus der Stadt in den
Vordergrund getreten ist. Nach einem zu diesem
Zwecke erlassenen
Gesetze
werden fünf
Kasernen, mehrere
Depots und andre Gebäude und
Gründe des Militärärars in Wien veräußert und der Erlös zum
Zwecke der Beschaffung von Ersatzgebäuden und
Gründen im Umkreise von Wien der Heeresverwaltung überwiesen werden. Zu Ende
des
Jahres 1891 ist die
Regierung mit dem
Projekt, betreffend die öffentlichen
Verkehrs anlagen in Wien, hervorgetreten.
Dasselbe umfaßt den
Bau derWienerStadtbahn, die Regulierung des Wienflusses, die
Anlage von Hauptsammelkanälen zu beiden
Seiten des Donaukanals und die Umwandlung des Donaukanals in einen gegen größere Hochwässer geschützten
Handels- und Winterhafen.
Die
Stadtbahn wird aus zweiGruppen bestehen, den Hauptbahnen, welche dem
Frachten- und dem Personenfernverkehr,
und den
Lokalbahnen, welche bloß dem städtischen Personenverkehr dienen werden.
AlleBahnen werden normalspurig und doppelgeleisig
erbaut.
Die Hauptbahn wird zunächst drei
Linien umfassen, nämlich die
Verbindung der
Franz-Josephbahn, beginnend von dem bei
Heiligenstadt
anzulegenden Zentralbahnhof, über den Westbahnhof zur Südbahn bei Matzleinsdorf, die Donaustadtlinie
und die Vorortlinie, letztere von
Penzing über
Hernals,
Währing nach
Heiligenstadt. Die
Lokalbahnen werden vorläufig die Wienthallinie
vom Westbahnhof bis zum
Hauptzollamt, die
Linie entlang dem Donaukanal vom
Hauptzollamt bis
Heiligenstadt, die innere Ringlinie
von der Elisabethbrücke zum
FranzJoseph-Kai umfassen. Mehrere Ergänzungslinien sollen erst später je
nach dem Verkehrsbedürfnis hergestellt werden. Der Wienfluß
soll
als offenes
Gerinne (mit Reservoiranlagen und seitlichen
Kanälen) reguliert werden, der
Gemeinde aber die Einwölbung
anheimgestellt bleiben. Der Donaukanal soll durch eine Schleusenanlage in einen
Hafen verwandelt werden; längs der beiden
Ufer wären zwei Sammelkanäle zu führen und Kaimauern, vorläufig zwischen der Augarten- und Franzensbrücke,
herzustellen. Zur Ausführung dieser
Unternehmungen, welche in drei Bauperioden, bis 1895, 1897 und 1900, erfolgen soll, wird
eine aus drei
Kurien
(Staat, Land
Niederösterreich, Stadt Wien) zusammengesetzte
Kommission gebildet, welche die
Kosten durch eine
Anleihe aufzubringen hätte.
Die
Kosten werden für die
Stadtbahn auf 86, für die Wienregulierung auf 15, für den Donauhafen auf 10,
für die Sammelkanäle auf 11 Mill., zusammen also auf 122 Mill.
Gulden veranschlagt, wozu der
Staat 86,4, das Land 12,4, die
Stadt Wien 23,2 Mill.
Guld. beitragen soll. Von der
Stadtbahn wird übrigens ein Erträgnis von 3 Proz. des
Anlagekapitals erhofft.
Von den lokalen Verkehrsmitteln
Wiens haben die beiden Tramwayunternehmungen im J. 1890 auf einem Gesamtnetz von 169,2 km
(gegen 154,8 im Vorjahr) 52,855,522
Personen (gegen 49,257,693 im Vorjahr) befördert.
Der Fremdenverkehr umfaßte im J. 1890: 320,842
Personen und hat gegen das Jahr 1889 um 33,000
Personen zugenommen. Ein gemeinnütziges,
gut verwaltetes Unternehmen ist das städtische
Lagerhaus. In demselben haben im J. 1890 Einlagerungen
im
Gewichte von 1,892,316 metr. Ztr. und im Versicherungswert von
12,347,500
Guld. und Auflagerungen von 1,972,698 metr. Ztr. im Versicherungswert
von 13,004,350
Guld. stattgefunden; der schließliche Lagerbestand belief sich auf 263,524 metr. Ztr.
im Versicherungswert von 2,796,190
Guld. Von neuen
Denkmälern sind die
Büsten von
NikolausLenau
und
Anastasius Grün (von Schwerzek) auf dem Schillerplatz und die Reiterstatue des
FeldmarschallsGrafenRadetzky
(von
Zumbusch) am
Hof
[* 11] enthüllt worden. Am wurde das neue kunsthistorische
Museum, in welches die Belvederegalerie,
die
Ambraser Sammlung etc.
übertragen worden sind, eröffnet.
nennt man den durch jagdbare
Tiere an
Grund und
Boden und dessen Erzeugnissen angerichteten
Schaden, während
man als Jagdschaden denjenigen bezeichnet, welcher durch die Ausübung der
Jagd veranlaßt wird. Die
Frage, ob für solchen
Schaden eine Ersatzpflicht bestehe,
war in der ältesten Zeit in
Deutschland
[* 12] bedeutungslos. Denn die
Jagd
stand ursprünglich nach deutschem
Rechte dem
Grundeigentümer zu, während nach römischem
Rechte das freie
Wild als eine herrenlose
Sache galt, welche sich jedermann aneignen konnte, und der
Grundeigentümer nur das
Recht derAusweisung von seinem
Eigentum hatte.
Auf gemeinschaftlichen
Grundstücken war die
JagdGesamteigentum, für die noch nicht in
Besitz genommenen
Waldungen galt der
Grundsatz unbeschränkter Jagdfreiheit (freie
Birsch). Der Wildschaden konnte darum als Naturereignis betrachtet
werden, gegen welches sich jeder selbst zu schützen hatte. Mit der Zeit aber wurde mehr und mehr das
Jagdrecht von dem
Grundeigentum
losgelöst. Den Anfang hierzu machte die
Bildung der alten
Bannforste, welche ursprünglich auf herrenlosen
Ländereien errichtet, später aber immer mehr ausgedehnt und auch auf bereits in
Besitz genommenes Gelände erstreckt wurden,
und in denen die
Jagd andern als dem Berechtigten bei
Strafe des
Königsbannes untersagt
¶
forlaufend
983
Tvurde. Das einmal gegebene Beispiel der Ausschlie- ^ ßung von der Jagd half die Entwickelung des Jagd-! regals fördern. Vielfach
wurde ein solches Iagdre-! gal als thatsächlich zu Recht bestehend anerkannt, in- z dem unter die landesherrliche Polizeigewalt
in Jagd- ! sachen auch eine ausschließende Befugnis zur Iagdausübung gerechnet und die Iagdrechte
des Adels als auf eingeräumten Vorrechten und Verleihungen beruhend aufgefaßt wurden. Bei den damaligen gegesellschaftlichen
Zuständen wurde das von geistlichen und weltlichen Großen mit Leidenschaft betriebene Jagen zu einer Pein für Bauernstand
und Landwirtschaft.
Die Jagdordnungen des 16. und 17. Jahrh, erstrebten meist Pflege und Erhaltung, seltener eine zweckmäßige
Verminderung des Wildstandes. Sie verboten unweidmännisches Jagen (Anwendung von Schlingen, Fallen
[* 14] :c.), setzten bestimmte
Zeiten zur Ausübung der Jagd fest (Schonzeit), erließen außerdem aber auch Anordnungen zur Sicherung desWildes auf seinen Standorten
gegen unzweckmäßiges Verjagen in der Setzzeit (z. B. durch das Walduerbot, d. h. das Verbot,
den Wald zu betreten), über Anwendung der zum Schutze gegen Wildschaden zulässigen Mittel unter Ausschließung von
ftir das Wild schädlichen (spitze Zäune, Hechten und Beknüttelung der zum Verscheuchen des Wildes benutzten Hunde
[* 15] 2c.).
Der dem Landwirt gebotene und gewährte Schutz war oft ein fehr mäßiger. Wurde es doch schon als Gnade betrachtet,
wenn man dein Bauer die Erlaubnis erteilte, sich mit guter Bescheidenheit« zu schützen. Allgemein waren die Klagen über den
»Iagdteuffel und über Wild- und Jagdschaden. Ein Ersatz für diesen Schaden wurde gewöhnlich nicht gewährt. Bei geordneten
Rechtszuständen bildete sich jedoch mit der Zeit in Anlehnung an die römisch-rechtliche kctio I6«'ig
^.lMi1in6 der Grundsatz aus, daß Ersatz zu leisten sei, wenn ein übermäßiger Wildstand vom Iagdbcrechtigten gehegt werde.
Derselbe fand aus: drückliche Anerkennung im preußischen Allgemeinen Landrecht (I. 9, tz 141 -147), nach welchem keine Ersatzpflicht
bestand, wenn Hochwild nur in gewöhnlicher Menge gehalten wurde. Wer solches in ungewöhnlicher Menge hegen
wollte, mußte die zum Schutze der angrenzenden bebauten Ländereien erforderlichen Veranstaltungen treffen. Wer in Anlegung
und Unterhaltung der letztern nachlässig war, der haftete für den infolgedessen in der Nachbarschaft entstandenen Schaden.
Anders gestaltete sich die Sache mit der Rechtsbildung der neuern Zeit. Der altgermanische Grundsatz, nach welchem das Jagdrecht
ein Zubehör zum Grundeigentum ist, kam inFrankreich 1789 wieder zur Geltung. Aufrecht erhalten im ^'oäe
Na^ol^ou In mehreren Ländern wurde anfänglich lediglich der Rechtszustand der ältesten Zeit durch Beseitigung aller Beschränkungen
mit Einschluß auch der Schonzeit wiederhergestellt (so in Preußen
[* 16] durch Gesetz vom Bestimmungen über die
Verpflichtung zum Ersatz vom Wildschaden waren nicht erforderlich, weil jetzt jeder Grundeigentümer in den Stand gefetzt war, durch
Vertilgung oder wirksame Verscheuchung des Wildes sich selbst zu schützen. In Frankreich, wo zwar schon 1790 Jagdschein und
Schonzeit eingeführt wurden, aber dem Grundeigentümer das Recht zu jagen verblieb, stellte die Rechtsprechung
den
Grundsatz auf, wenn jemand auf seinem Grundstücke Veranstaltungen treffe, wodurch für die nachbarlichen Ländereien ein
erheblicher Schade entstehe, so sollten die geschädigten Nachbarn verlangen können, daß jener entweder selbst den Grund
dieser Klage beseitige oder ihnen gestatte, auf seine Grundstücke überzutreten und dort auf ihre Kosten die Ursachen der
Klage abzustellen.
Kommt er weder der einen noch der andern Aufforderung nach, so ist er für den dem'Nachbar aus seinen Veranstaltungen erwachsenden
Schaden ersatzpflichtig. Diese Pflicht bebesteht demnach auch für diejenigen Grundbesitzer, welche in reservierten JagdenWild
hegen. Nun hatte man bei Aushebung des Iagdregals und der Iagdgerechtigkeiten vielfach die richtige Grenze
überschritten, indem man sich im wesentlichen damit begnügte, Rechte, welche als drückend und der Kultur hinderlich betrachtet
wurden, einfach zu beseitigen, ohne eine der neuen Gestaltung der Dinge entsprechende Regelung der Jagd und ihrer Ausübung
herbeizuführen.
Bei dieser Lage der Gesetzgebung waren nicht allein Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Personen wie
Eigentum, zu besorgen, fonoern es stand auch eine Vernichtung des Wildstandes zu befürchten. Hiergegen fuchte man sich,
ohne das Recht vom Grundeigentum zu sondern, durch Bestimmungen über die Ausübung der Jagd zu helfen. Dieselben gipfeln im
wesentlichen darin, daß die Jagd nicht von einer zu großen Zahl von Personen auf einem kleinen Gebiet
betrieben werde.
Die Ausübung des Jagdrechts auf eignem Gelände wird darum nur gestattet, wenn der Besitz ein bestimmtes Mindestmaß erreicht,
bez. in dem mit dem Wohnhaus
[* 17] verbundenen Hof und Garten,
[* 18] dann auch auf kleinern Grundstücken, sofern dieselben eingefriedigt
sind, ebenso auf Seen, Teichen, Inseln 2c. Der Besitz soll ein zusammenhängender, nicht durch fremde Grundstücke
unterbrochener sein. Bei gemeinschaftlichem Eigentumdarfdie Jagd gewöhnlich höchstens von drei Personen betrieben werden;
Gemeinden und Korporationen sollen das Jagdrecht auf ihrem eignen Gelände nur durch Verpachtung oder durch einen angestellten
Jäger ausüben.
Alle übrigen Grundstücke, auf denen der Iagdbesitzer zur eignen Ausübung der Jagd nicht befugt ist, werden
zu gemein s ch a ft li ch en I a g d b e z i r k e n vereinigt. Die Bildung solcher Bezirke steht meist den Gemeindebehörden zu.
Die letztern können die Ausübung der ihnen zugewiesenen Jagd gänzlich ruhen lassen (Preußen), oder
sie haben dieselbe in der Re^el zu verpachten oder (und zwar in Bayern
[* 19] in bestimmten Ausnahmefällen, ähnlich in Baden)
[* 20] durch
eigens bestellte Sachverständige (Jäger) verwalten zu lassen.
Die Reineinnahmen, welche Verpachtung oder eigne Verwaltung abwerfen, werden nieist nach Maßgabe der Ausdehnung
[* 21] ihres Besitzes
an die einzelnen Grundeigentümer verteilt; in einigen Ländern (Hessen
[* 22] und im Gebiete des ehemaligen Kurfürstentums
Hesfen) fließt der Ertrag in die Gemeindekasse. Die von großern Waldungen umschlossenen Grundstücke, welche zusammen das
Mindestmaß nicht erreichen, werden in Preußen den gemeinschaftlichen Jagdbezirken nicht zugeschlagen, sondern die Besitzersind
verpflichtet, die Ausübung der Jagd auf denselben dem Eigentümer des Waldes auf dessen Verlangen gegen
¶
forlaufend
984
eine nach dem Iagdertrag zu bemessende Entschädigung pachtweise zu übertragen oder sie gänzlich ruhen zu lassen, doch steht
ihnen die Ausübung zu, sobald der Waldbesitzer auf die Pachtung verzichtet. In Bayern dagegen steht die Iagdbefuguis überhaupt
auf umschlossenen Grundstücken, welche die nötige Größe nicht erreichen 2c., dem Eigentümer der dieselben
umschlichenden Ländereien zu. Blieb nun einer bestimmten Klasse von Grundeigentümern die Ausübung der ihnen formell zustehenden
Jagd auf eignem Grund und Boden versagt, so mußte doch geeignete Vorsorge getroffen werden, daß sie gegen allzu stark sich
vermehrendes Wild und gegen Beschädigungen durch dasselbe genügenden Schutz finden.
Denselben wurde deshalb die An.-wendung bestimmter Hilfsmittel zur Verscheuchung und Fernhaltung des
Wildes gestattet, wie Klappern, Schreckbilder, Zäune, auch in gewissen Fällen kleine oder gemeine Haushunde. Anf gemeinschaftlichen
Jagdbezirken, auf welchen Wildschäden vorkommen, darf in Preußen die Ausübung der Jagd nicht ruhen, wenn auch nur ein einziger
Grundbesitzer Widerspruch dagegen erhebt. Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, welche
Teile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder solche Waldenklaven, auf welchen die Iagdausübung dem Eigentümer
des sie umschließenden Waldes überlassen ist, erheblichen Wildschäden durch das aus den F, rst austretende Wild ausgesetzt
ist, so ist in Preußen die politische Behörde befugt, auf Antrag der beschädigten Grundbesitzer den
Iagdpachter zum Abschüsse des Wildes aufzufordern.
Gewährt der letztere trotzdem keinen genügenden Schutz, so kann den Grundbesitzern die Genehmigung erteilt werden, das auf
ihr Gelände übertretende Wild abzuschießen oder auf erlaubte Weise zu fangen. Eine schwierige Frage bildete nun diejenige
des Ersatzes von entstandenen Schäden. Für Jagdschaden ist allgemein der Jagende ersatzpflichtig, sofern
ihm Vorsatz oder ein Verschulden zur Last fällt. Für geringere Schäden, welche mit der Ausübung des Iagdrechtes untrennbar
verbunden sind, gilt der römische Rechtssatz: cM M'6 8uo utitur iwiniii Lm Ig^äit.
Nur für von Rot-, Dam- und Schwarzwild angerichteten Schaden wird Ersatz gewährt in Sachsen und Braunschweig, nur für den vom Standwild
verursachten in Baden. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht für den durch Federwild veranlaßten
Schaden in Bayern. In Meiningen hat, wenn die Jagd in hohe, mittlere und niedere geteilt ist, jeder Inhaber sür den Schaden der
Wildgattung aufzukommen, über welche ihm das Jagdrecht zusteht. Verpflichtet zum Ersatz ist zunächst der Jagdberechtigte
des beschädigten Grundstücks; bei einer Verpachtung in einigen Ländern nur der Pachter, in andern ebenfalls
der Pachter, aber mit subsidiärer Haftung des Verpachters, in wieder andern nur der Verpachter, der jedoch Rückersatz vom
Pachter ausbedingen kann.
Eine derartige Gefahr sei aber nur für die an Waldungen angrenzenden Besitzungen zu besorgen. Man glaubte jedoch, dieselbe
werde sich mehr und mehr vermindern, weil die Waldbesitzer, welche das Wild noch einer außerordentlichen Pflege
unterziehen wollten, ihre Reviere zum Schutze der Tiere gegen Nachstellungen der Nachbarbcsitzer einzäunen würden. Auch wünschte
man bei der Zweifelhaftigkeit und Gehässigkeit der Prozesse wegen Ersatzes von Wildschaden, diese Streitigkeiten, insoweit sie aus
dem Gesetze entnommen seien, unbedingt abzuschneiden.
Auch noch im 1.1883 glaubte die Staatsregierung die Wildschadensklage da, wo sie bisher nicht gesetzlich
zugelassen wäre, versagen zu müssen, weil sich der Rechtsgrund der Ersatzpfl'icht nicht finden lasse, und es bei der Gestaltung
der preußischen Landesgrenzen auch schwierig sei, die Person des Pflichtigen festzustellen. Hielt man es 1850 für genügend,
wenn nur einem jeden Grundeigentümer ausreichende Mittel gewährt würden, sein Eigentum gegen die Beschädigungen
durch Wild selbst zu schützen, so hielt die Regierung 1883 dafür.
¶
mehr
daß sich das Ziel, den schon seit Jahren in immer steigendem Maße erhobenen berechtigten Klagen über Wildschaden Abhilfe zu schaffen,
durch Erweiterung der bereits zur Verhütung des Wildschadens getroffenen gesetzlichen Bestimmungen erreichen lasse. Darum
brauche nur die Aufsichtsbehörde ermächtigt zu werden, den Jagdberechtigten für eine bestimmte Zeit zum Abschusse des
Wildes während der Schonzeit anzuhalten (Einführung einer sogen. Polizeijagd). Im übrigen bleibe es auch,
wie es im bestehenden Gesetze heißt, den Jagdpachtern unbenommen, hinsichtlich des Wildschadens in den Jagdpachtverträgen
vorsorgliche Bestimmung zu treffen.
Doch gelangte man in der neuesten Zeit mehr zu der Erkenntnis, daß der bestehende Schutz für die Landwirtschaft
unzureichend sei, denn der einzelne Grundbesitzer hat keinen Einfluß auf den Abschluß der Pachtverträge; die in solchen
Verträgen bereits bei Bemessung der Pachtsumme vorgesehenen Vergütungen für etwanigen Wildschaden werden nach
Maßgabe der Flächengröße verteilt, während jeweilig nur bestimmte Besitzungen geschädigt werden oder überhaupt gefährdet
sind.
Darum wurde seit 1853 wiederholt (1853, 1855, 1868, 1870, 1883 etc.) eine
Änderung der bestehenden Gesetzgebung erstrebt, bis denn endlich eine solche mit dem Wildschadengesetz vom zu stande
kam. Dieses Gesetz, welches in Kraft
[* 45] trat, gilt für den Umfang der ganzen Monarchie mit Ausschluß der ProvinzHannover
und des vormaligen Kurfürstentums Hessen. Für diese letztern beiden Landesteile bleiben die bestehenden
umfassendern gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
Nach dem neuen Gesetz ist der durch Schwarz-, Rot-, Elch- und Damwild sowie Rehwild und Fasanen auf und an Grundstücken angerichtete
Schade dem Nutzungsberechtigten zu ersetzen. Ersatzpflichtig sind in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die
Grundbesitzer des Jagdbezirkes nach Verhältnis der Größe der beteiligten Fläche. Der Pachter wurde nicht für ersatzpflichtig
erklärt, weil demselben vertragsmäßig die vollständige Wiedererstattung der zu zahlenden Wildschadensbeträge auferlegt
werden kann.
Bei Enklaven ist der Inhaber des umschließenden Jagdbezirkes ersatzpflichtig, sofern er die Jagd auf der Enklave angepachtet
oder die angebotene Anpachtung abgelehnt hat. Dagegen findet ein Ersatz für Wildschaden nicht statt, wenn die
Umstände ergeben, daß die Bodenerzeugnisse in der Absicht gezogen oder erheblich über die gewöhnliche Erntezeit hinaus
auf dem Felde belassen sind, um Schadenersatz zu erzielen. Ist während des Kalenderjahres wiederholt durch Rot- oder Damwild
verursachter Wildschaden festgestellt worden, so muß auf Antrag des Ersatzpflichtigen oder der Jagdberechtigten
die Aufsichtsbehörde sowohl für den betroffenen als auch nach Bedürfnis für benachbarte Jagdbezirke die Schonzeit der schädigenden
Wildgattung für einen bestimmten Zeitraum aufheben und die Jagdberechtigten zum Abschuß auffordern und anhalten.
Allenfalls kann auch den Grundbesitzern und Nutzungsberechtigten die Genehmigung erteilt werden, das auf
ihre Grundstücke übertretende Rot- und Damwild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schießgewehres
zu erlegen. Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, aus denen es nicht ausbrechen kann. Der Jagdberechtigte,
aus dessen GehegeSchwarzwild austritt, haftet für den durch letzteres verursachten Schaden.
Außer dem Jagdberechtigten darf jeder Grundbesitzer oder Nutzungsberechtigte innerhalb seiner GrundstückeSchwarzwild
auf
jede erlaubte Art fangen, töten und behalten. Die Aufsichtsbehörde kann die Benutzung von Schießwaffen für eine bestimmte
Zeit gestatten. Außerdem hat sie zur Vertilgung uneingefriedigten Schwarzwildes alles Erforderliche anzuordnen, sei es durch
Polizeijagden, sei es durch andre geeignete Maßregeln oder Auflagen an die Jagdberechtigten des Bezirkes
und der Nachbarforsten.
Wilde Kaninchen
[* 46] unterliegen dem freien Tierfang mit Ausschluß des Fangens mit Schlingen. Die Aufsichtsbehörde kann die Besitzer
von Obst-, Gemüse-, Blumen- und Baumschulanlagen ermächtigen, Vögel
[* 47] und Wild, welche in den genannten AnlagenSchaden anrichten,
zu jeder Zeit mittels Schußwaffen zu erlegen. Der Jagdberechtigte kann verlangen, daß ihm die erlegten
Tiere, soweit sie seinem Jagdrecht unterliegen, gegen das übliche Schußgeld überlassen werden.
Vgl. Wagner, Die preußische
Jagdgesetzgebung (Berl. 1889);
Albert, Die deutsche Jagdgesetzgebung (Münch. 1890);
33) Wilhelm Nikolaus, Herzog von Württemberg, österreich. General, wurde durch den Tod des KönigsKarl I. von Württemberg
als Haupt der herzoglichen Linie für den Fall, daß auch König Wilhelm II. keinen männlichen Nachkommen
hinterlassen sollte, nächstberechtigter Thronerbe. Er schied, nachdem er zum württembergischen General der Infanterie ernannt
worden, im Okt. 1891 aus dem aktiven österreich. Armeedienst aus. Er ist unvermählt.
GeorgeAlexander, Ethnograph, geb. zu Tomohon auf Celebes als Sohn eines deutschen
Missionars, der sich ebenfalls durch gründliche ethnologische Arbeiten bekannt gemacht hat und mit einer inländischen Christin
aus der Minahassa (der nördlichen Halbinsel von Celebes) verehelicht war. Nach seiner Vorbildung in Delft wirkte er an verschiedenen
Plätzen in Indien als Beamter, studierte darauf Rechtswissenschaft in Leiden,
[* 50] wo er zum Lektor an der städtischen
Anstalt für die Ausbildung indischer Beamter ernannt wurde, welches Amt er bis zur Aufhebung dieser Anstalt im Juni 1891 bekleidete.
Minister, geb. als Sohn eines Landpfarrers in Äbbenrode, studierte in Göttingen
[* 59] und Berlin
[* 60] die Rechte, erwarb sich die juristische Doktorwürde, trat darauf in den braunschweigischen Staatsjustizdienst, ward 1847Assessor,
1850Kreisrichter, dann Staatsanwalt, Obergerichtsrat und 1876 Vizepräsident des braunschweigischen Obergerichts. 1881 wurde
er zum braunschweigischen Kultus- und Justizminister ernannt und war als solcher 1884-85 Mitglied des
Regentschaftsrats. 1889 in den Ruhestand getreten, starb er in Braunschweig.
Wismutmalcrci, eine im 16. und 17. Jahrh,
geübte, durch reizvolle Wirkungen ausgezeichnete Technik, von der sich Proben (bemalte Kasten) in mehreren Museen erhalten haben.
Diese Technik war später außer Übung gekommen, und beim Auftauchen der Kasten mit Woeste im Kunsthandel
und in den Sammlungen unsrer Zeit konnte die Art der Technik nicht enträtselt werden, bis die Erwerbung eines solchen Kastens
aus dem Jahre 1557 für das hamburgische Museum für Kunst und Gewerbe F. Wibel die Veranlassung zu einer
chemischen Untersuchung der Woeste bot.
Ihr im Jahresbericht des Museums fü'r 1890veröffentlichtes Ergebnis ist folgendes: Der
metallische Malgrund des Kastens besteht aus fast reinem Wismut, das wahrscheinlich in Pulverform auf einem Untergrund aus Kreide
[* 61] und einem leimartigen Bindemittel über dem Holze des Kastens aufgetragen wurde. Mit dem Polierstahl oder
dem Polierstein wurde dann das Wismut zu einem gleichmäßig zusammenhängenden, metallisch glänzenden, aber sehr dünnen
Überzüge geglättet.
Diese Analyse hat sich durch praktische Versuche als richtig oder doch wahrscheinlich erwiesen. »Je
härter das Holz,
[* 62] je besser die Erhärtung des Kreidegrundes, je ebener dessen Oberfläche und je gleichmäßiger und dünner
die Bestreuung mit Wismutpulver ist, desto schneller und besser vollzieht sich die letzte Arbeit mit dem Polierstahl. Es sind
auf diesem Wege Metallflächen aus Wismut herbestellt, die der auf dem (.Hamburger) Kasten vorhandenen vollständig gleichen.«
Die Woeste, bei der die glänzende Fläche die Wirkung des Lackes und der Farben an Kraft, Feuer und Tiefe steigert,
ist ein wohlfeilerer Ersatz für die Malerei auf Goldgrund. Bei seinen Untersuchungen hat Wibel auch der Bedeutung des WortesWismut nachgeforscht. Er
hat diese Bezeichnung für ein Metall bis zum Jahre 1472 zurückverfolgt, wo Wismut nur zur Bezeichnung
von Zechen (Gruben) diente, nach denen das Metall später seinen Namen erhalten hat. Da die älteste bekannte
dieser Zechen, St. Georgen, int SchneebergerRevier »Wiesen« gelegen hat und dort »gemutet < worden ist, so hat sich
wahrscheinlich daraus die Bezeichnung «Wiesemutung«, »Wiesemut«
entwickelt, woraus später der NameWismut für das dort gewonnene Metall entstanden ist.
Jedenfalls ist
die Woeste eine spezifisch deutsche Technik.
Die Beförderung der Dampferteile
sollte auf einer schmalspurigen Förderbahn erfolgen mit einem Schienengeleise von 250 m Länge und einem
Zuge von 100 in Länge. Durch die Niederlage der Zelewskyschen Srvedition, erlitt diese Unternehmung eine Verzögerung. Woeste ging
zur Anwerbung von Truppen, zugleich zur Herstellung seiner angegriffenen Gesundheit nach Kairo,
[* 64] von wo er nach längerm Aufenthalt 17. März d.
I. nach Sansibar
[* 65] zurückkehrte.
Nach den neuesten Nachrichten ist er hier 30. März angelangt und
beabsichtigt 7. Juni über Saadani, wo der Wissmann-Dampfer lagert, nach Ehinde in Portugiesisch-Ostafrika aufzubrechen, um von
dort den Dampfer den Sambesi- und Shirefluß aufwärts über den Nyassasee nach dem Tanganjikasee zuführen, um dem Treiben
der Sklavenjäger daselbst Einhalt zu thun.
12) Albert, franz. Schriftsteller, starb in Paris.
[* 74] Wollen, leuchtende. Seit dem Sommer 1885 ist in unsrer Atmosphäre
eine früher noch nicht beobachtete Erscheinung sichtbar gewesen, welche seitdem alle Jahre in der Zeit von
Ende Mai bis Anfang August regelmäßig wiedergekehrt und von Jesse mit dem Namen »leuchtende (silberne) Nachtwolken bezeichnet
worden ist. Zum erstenmal wurde sie in Norddeutschland in der Nacht vom 23. zum gesehen, in Prag
[* 75] war sie bereits 10. Juni beobachtet,
trat aber nicht an jedem wolkenfreien Abend oder Morgen auf, sondern zeigte sich nur in Zwischenräumen
von 8-14 Tagen und war dann mehrere Nächte hintereinander sichtbar, bis sie gegen Ende Juli plötzlich verschwand. Seitdem
wurden die leuchtenden Nachtwolken alle Jahre in der Zeit von Ende Mai bis Ende Juli oder Anfang August ganz in derselben
Weise wie im I. 1885 gesehen. Tadel zeigte die ganze Erscheinung von Jahr zu Jahr eine entschiedene Abnahme,
welche sich nicht nur darin geltend machte, daß sie seltener auftrat, sondern auch darin, daß das Leuchten derWolken in
den folgenden Jahren später als in den frühern begann, und daß die Erscheinung nicht mehr wie in den
ersten Jahren über den größten Teil des Himmels ausgedehnt war. Nach der Beschreibung von Jesse zeigt die ganze Erscheinung,
wenn sie überhaupt auftritt, folgenden Verlauf: Einige Zeit nach Sonnenuntergang bildet sich innerhalb des Dämmerungssegmentes,
d. h. desjenigen Teiles des Himmels, welcher nach Untergang oder vor Aufgang derSonne
[* 76] von ihren Strahlen
beleuchtet wird und als verwaschener Halbkreis im Dämmerlicht erscheint, eine cirrusartige Bewölkung, die sich durch eine
ungewöhnliche Helligkeit auszeichnet. Am Abend nimmt die Erscheinung ihren Anfang, wenn sich die Sonne etwa 10« unter dem Horizont
[* 77] befindet und der Dämmerungsbogen eine Höhe von 20" über dem Horizont hat, und bleibt gewöhnlich so
lange sichtbar, als die Dämmerung anhält.
Anfänglich sind die Wolken mehr oder weniger
über den ganzen Himmel
[* 78] verbreitet, sind aber wenig bemerkbar, bis sich die Erscheinung bei abnehmendem Tageslicht und tiefer
unter den Horizont sinkender Sonne allmählich nach NW. zurückzieht, während der Glanz derWollen zunimmt
und seine größte Helligkeit erreicht, wenn sich die Ausdehnung der Erscheinung so weit vermindert hat, daß ihre obere Grenze
im NW. nur noch eine Höhe von etwa 15" hat.
Tritt das Aufleuchten der Wolken, wie es in densvätern Jahren der Fall war, später
als eine Stunde nach Sonnenuntergang ein, so wird die Erscheinung überhaupt nur am nordwestlichen Himmel
gesehen. Im allgemeinen haben die leuchtenden Wolken ein ähnliches Aussehen wie gewöhnliche Eirrus- oder Federwolken, unterscheiden
sich aber von ihnen in einem wesentlichen Punkt, an dem sie sofort zu erkennen sind.
Wenn Eirruswolken innerhalb des Dämmerungssegmentes
vorkommen, so sind sie, mit Ausnahme von etwa der ersten 15 Minuten nach
Sonnenuntergang, dunkler als der Teil des Dämmerungssegmentes,
in welchem keine Cirruswollen vorhanden sind, dagegen sind die leuchtenden Nachtwolken immer heller als der sie umgebende
Dämmerungshimmel.
Außerdem verschwinden gewöhnliche Eirruswolken nicht, wenn sie sich außerhalb des Tännnerungssegmentes
befinden, sondern verändern nur ihr Aussehen, indem sie heller erscheinen als der sie umgebende Nachthimmel,
wogegen die leuchtenden Wolken vollständig verschwinden, sobald die Grenze zwischen dem Dämmerungs- und dem Nachthimmel über
sie hinweggeht und nur der Teil sichtbar bleibt, welcher innerhalb des Dämmerungssegmentes liegt. Die Farbe der leuchtenden
Nachtwolken kann als ein silberartiges Weiß bezeichnet werden, welches in der Nähe des Horizontes in Goldgelb
übergeht. Ein andrer Hauptunterschied zwischen den gewöhnlichen Eirruswolken und den leuchtenden Wolke«: besteht darin,
daß, wenn auch die erstern die größte Höhe besitzen, welche bei den gewöhnlichen Wollen überhaupt vorkommt, diese 13 km
nicht übersteigt, die leuchtenden Wolken dagegen sich in einer viel größern Höhe befinden.
Unter der
Voraussetzung, daß das Leuchten derWolken durch Reflexion
[* 79] der Sonnenstrahlen hervorgerufen wird, und daß das Verschwinden
derselben eintritt, wenn der Erdschatten über die das Licht
[* 80] reflektierenden Teilchen hinweggeht, wurde ihre Höhe aus den Beobachtungen
der Jahre 1885 und '1886 zu 50-60 km bestimmt. Aus später angestellten photographischen Aufnahmen ist
dieselbe noch größer gefunden worden, und zwar hat sie sich bei Benutzung einer verhältnismäßig kleinen Basis (Berlin-Potsdam) 1887 zu
75 km und aus Beobachtungen, die an weiter auseinander gelegenen Orten angestellt wurden, im Sommer 1889 zu 83 km und im Sommer 1890 zu 82 km
ergeben.
Die Höhe von verschiedenen Punkten der Wolken differieren bei diesen Bestimmungen nur um 3 km, so daß die Annahme
gerechtfertigt erscheint, daß ihre Mächtigkeit nicht mehr als einige Kilometer betragen kann.
Eine vertikale Bewegung der
leuchtenden Wolken war bei diesen Untersuchungen nicht erkennbar, wohl aber eine horizontale, für deren
Geschwindigkeit sich verschiedene Werte ergaben.
Aus den im I. 1890 gemachten photographischen Aufnahmen wurde für die Richtung
der Bewegung die Hauptkomponente von O. nach Westen und ihre Geschwindigkeit gleich 100 m in der Sekunde gefunden und außerdem
eine kleinere und veränderliche Komponente in der Richtung des Meridians von N. nach S. bestimmt. Zu erwähnen
ist noch, daß sich das Aussehen der leuchtenden Nachtwolken bei der mit den Jahren eingetretenen Abnahme der Erscheinung auch
noch insofern geändert hat, daß gewisse Strukturverhältnisse der Wolken wahrnehmbar geworden sind, die sich als Grat- und
Rippenbildungen kennzeichnen lassen und dadurch erklärt werden können, daß die Ansammlung der i Viassenteilchen,
durch welche die leuchtenven^tachtwölken erzeugt werden, immer dünner und dünner geworden sind.
Die Grate oder Längenstreifen
gehen parallel mit der Bewegungsrichtung der Wolken, die Rippen oder Querstreifen stehen auf ihr senkrechtund haben einen mittlern
Abstand von 8,9 km. Nachdem die Erscheinung der leuchtenden Nachtwolken zuerst im Sommer1885 in Deutschland
gesehen war, wurden sie später auch in andern Gegenden der nördlichen Halbkugel beobachtet, so im I. 1889 in Nordamerika,
[* 81] Holland, im Kanal,
[* 82] der Schweiz
[* 83] und auch wieder in Deutschland. Von ganz oesonderm
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