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letzten Jahren zugewandt, und die Verteidigung einer vierdimensionalen Raumanschauung einen großen Raum ein. Er gab auch als posthume Schrift P. Schusters »Gibt es unbewußte und vererbte Vorstellungen?« (Leipz. 1879) heraus.
letzten Jahren zugewandt, und die Verteidigung einer vierdimensionalen Raumanschauung einen großen Raum ein. Er gab auch als posthume Schrift P. Schusters »Gibt es unbewußte und vererbte Vorstellungen?« (Leipz. 1879) heraus.
Räumlichkeiten, in welchen fremde unverzollte Waren unter Aufsicht des Staats aufbewahrt werden. Die Waren werden aus denselben entweder in freien Verkehr gesetzt, d. h. nach erfolgter Verzollung so abgefertigt, als wenn sie über die Zolllinie kämen, oder unter amtlicher Aufsicht in das Ausland zurückbefördert (Niederlagenverkehr). In letzterm Fall werden sie so angesehen, als hätten sie das Zollgebiet niemals berührt. Die Einrichtung solcher Zollniederlagen liegt im Interesse von Zwischenhandel und Durchfuhr; dies hatte bereits Colbert erkannt.
Doch wurde das von ihm eingeführte Entrepotsystem (Niederlagensystem) auf die Beschwerden der Generalpächter hin wieder beseitigt. Doch blieben dem Zwischenhandel Marseille, [* 2] Bayonne und Dünkirchen [* 3] als Freihäfen geöffnet. Diese Hafenstädte wurden als Étranger effectif oder Zollausland behandelt. Nachdem die Revolution diese Einrichtungen beseitigt hatte, wurde erst in den 30er Jahren ein vollständigeres Niederlagensystem wieder eingeführt. Auch in England beginnt erst um diese Zeit ein größerer Aufschwung des Niederlagenverkehrs.
Die Bedeutung des Lagerhauswesens, welches sich in der neuern Zeit insbesondere in den genannten Ländern (bekannt sind die riesigen East India Docks in Liverpool, [* 4] die Docks in London, [* 5] die großen Lagerhäuser in Havre [* 6] etc.), dann in Österreich [* 7] sehr entwickelt hat, hat sich noch dadurch erhöht, daß mit demselben die Entrepotgeschäfte (Kauf und Verkauf sowie Verpfändung der lagernden Waren auf Grund von Proben und mit Hilfe der Lagerscheine) verknüpft werden (vgl. Lagerhaus und Lagerscheine).
Das Recht zur Errichtung und zollfreien Benutzung solcher Lagerhäuser (Packhofsrecht, Niederlagsrecht) wird nur solchen Plätzen gewährt, welche mit dem Ausland einen bedeutendern Speditions- und Transitverkehr unterhalten. Die Zollniederlagen im Deutschen Reich sind entweder öffentliche (entrepôts réels) oder kontrollierte Privatlager (entrepôts fictifs). Die öffentlichen Niederlagen sind entweder allgemeine Niederlagen (Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser, Freihäfen), oder beschränkte Niederlagen, oder freie Niederlagen (Freilager).
In der Regel wird das Niederlagsrecht in allgemeinen Niederlagen nur für solche Waren bewilligt, auf denen noch ein Zollanspruch haftet. Die in der Niederlage befindliche Ware haftet unbedingt für den darauf ruhenden tarifmäßigen Zoll. Die Lagerfrist soll in der Regel einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten. Es wird ein Lagergeld erhoben. In den beschränkten Niederlagen (früher Zolllager) soll die Lagerfrist in der Regel sechs Monate nicht überschreiten.
Die neuern Bestimmungen haben mancherlei Vorteile und Erleichterungen für Teilungen und Umpackungen auf den Niederlagen zugestanden, ebenso wie für die Gewichtsverluste durch Eintrocknen, Eingehen, Verstauben, Verdunsten der Waren und gewöhnliche Leckage. Von den auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Waren wird schon nach dem Vereinszollgesetz, nachdem dieselben unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind, ein Zoll nicht erhoben und bei der Zollabfertigung in der Regel das Auslagerungsgewicht zu Grunde gelegt.
Freie Niederlagen (Freilager), mit dem Hafen in Verbindung stehende freie Niederlagsanstalten, können in den wichtigern Seeplätzen des Zollvereinsgebiets errichtet werden. Derartige Niederlagen werden zollgesetzlich als Ausland behandelt. Sie unterscheiden sich dadurch von den übrigen Niederlagen, daß Güter des freien Verkehrs in letztern nur ausnahmsweise aufgenommen, zu den Freilagern dagegen allgemein zugelassen werden; daß vor der Aufnahme in die Freilager keine spezielle Revision der Waren stattzufinden hat, was für die übrigen Niederlagen als Regel vorgeschrieben ist; daß die Lagerfrist für die Freilager unbeschränkt, für die übrigen Niederlagen auf fünf Jahre festgestellt ist.
Freilager existieren zur Zeit in Lübeck, [* 8] Harburg, [* 9] Emden [* 10] und Leer. [* 11] Waren, auf denen ein Zollanspruch haftet, können auch in Privaträumen (Privatniederlagen) unter oder ohne Mitverschluß der Zollbehörden niedergelegt werden. Sind die Waren zum Absatz im Vereinsgebiet bestimmt und nur zur Sicherung des darauf ruhenden, aber kreditierten Eingangszolls niedergelegt, so heißen die Niederlagen Privatkreditlager. Für dieselben gilt amtlicher Verschluß als Regel, und es darf die Lagerungsfrist sich in der Regel nicht über sechs Monate und (bei längerer Lagerung) wenigstens nicht über das Kalenderjahr des Einganges hinaus erstrecken.
Sind die zu lagernden Waren zugleich oder ausschließlich zum Absatz nach dem Ausland bestimmt, so heißen die Niederlagen Privat-Transitlager. Dieselben sind reine Transitlager, wenn die Ware (insbesondere Holz [* 12] und Getreide) [* 13] ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt ist, sie heißen gemischte, wenn neben der Wiederausfuhr auch der Absatz im Zollgebiet gestattet ist. Ein und derselbe Gewerbtreibende darf ein reines und ein gemischtes Transitlager an einem und denselbem ^[richtig: demselben] Platz nicht besitzen.
Für dieselben beträgt die Lagerfrist fünf Jahre, und es gelten für sie, soweit sie unter amtlichem Mitverschluß stehen, die Bestimmungen über die allgemeinen Niederlagen. Die Festhaltung der Identität der gelagerten Waren gilt als Regel, welche unter Umständen nur für Teilungslager (Zollniederlagen, auf denen Umpackungen, Sortierungen, Teilungen vorgenommen werden dürfen) und Weintransitlager eine Ausnahme erleiden kann. Für Waren, welche nicht mehr als 3 Mk. für 100 kg Eingangszoll bezahlen, und für speziell bezeichnete Gegenstände werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß zugestanden, die halbjährlichen Revisionen unterworfen sind. Waren, deren Lagerfrist abgelaufen ist, sind hier ohne Kreditierung des Zolles zu versteuern.
der Inbegriff derjenigen Vorschriften (Zollgesetze, Zollverordnungen) u. Einrichtungen, welche sich auf die Erhebung der Zölle (s. d.) beziehen. In Deutschland [* 14] steht die Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen dem Reich zu. Erhebung und Verwaltung der Zölle bleibt jedem Bundesstaat innerhalb seines Gebiets überlassen. Doch wird die Zollverwaltung der Gliederstaaten durch vom Reich ernannte Kommissare (Reichsbevollmächtigte bei Direktivbehörden, Stationskontrolleure bei Hauptämtern) überwacht.
Oberste Zollbehörde für das Reich ist das Reichsschatzamt zu Berlin. [* 15] Unter den obersten Landesbehörden (Ministerien) in Zollangelegenheiten stehen die Zoll- oder Steuerdirektionen als Zollverwaltungsbehörden. Diesen Zolldirektivbehörden sind hinsichtlich der Zollerhebung, der zollamtlichen Warenabfertigung und der Grenzbewachung überall nach gleichmäßigen Grundsätzen eingerichtete Hauptämter unterstellt. Letztere zerfallen nach ihrer örtlichen Lage in Hauptämter im Grenzbezirk ¶
(Hauptzollämter) und Hauptämter im Innern des Zollgebiets (Hauptsteuerämter). Die Hauptzollämter liegen an verkehrsreichen Straßen und Häfen, ebenso haben die Hauptsteuerämter im Innern an verkehrsreichen Orten ihren Sitz. Straßen von geringerer Bedeutung sind an der Zollgrenze mit Nebenzollämtern erster Klasse und dort, wo nur ein mäßiger Verkehr von Ort zu Ort diesseit und jenseit der Zolllinie besteht, mit Nebenzollämtern zweiter Klasse besetzt.
Ebenso sind im Innern des Zollgebiets an weniger volkreichen Orten den Hauptsteuerämtern unterstehende Untersteuerämter (Steuerämter) unterstellt. Diese Ämter sind mit verschiedenen Befugnissen zur Zollerhebung und Zollabfertigung ausgestattet. Die im Grenzbezirk und bei Zollämtern angestellten Beamten werden schlechthin Zollbeamte, die der Haupt- und Untersteuerämter gewöhnlich Steuerbeamte genannt. Längs der Zolllinie (s. d.) und im Grenzbezirk wird die Aufsicht über den Warenverkehr durch eine militärisch eingerichtete Grenzwache (Grenzjäger, Douaniers) ausgeübt.
Der Eintritt von Waren über die Zolllinie darf nur über die hierfür bestimmten Straßen (Zollstraßen) und zu bestimmten Stunden stattfinden unter Verbot der Benutzung von andern Straßen (Nebenwegen). Von der Zolllinie ab sind die Waren ohne Unterbrechung bis zum nächsten Grenzzollamt zu befördern, wo sie nach erfolgter Deklaration (s. d.) und Revision entweder endgültig abgefertigt, oder an eine andre Hebestelle zur Abfertigung überwiesen werden. Auch können die Waren in eine Zollniederlage (s. d.) befördert und dort zollfrei eingelagert werden. Weiteres über das Zollverfahren und die zur Sicherung des richtigen Zolleinganges dienende Zollkontrolle s. unter folgenden Artikeln: Ansageverfahren, Anmeldestellen, Begleitschein, Begleitzettel, Deklaration, Transportausweis und Zollverschluß.
Vgl. Schneider, Der deutsche Zolltarif und seine Anwendung (Berl. 1878).
s. Zollstrafrecht. ^[= Inbegriff derjenigen Strafbestimmungen, welche Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze (Zollvergehen ...]
s. Zollverein, ^[= Das alte Deutsche Reich hatte als solches keine selbständige Handelspolitik getrieben. Einzelne ...] S. 960.
sind die Waren, von denen nach dem Zollgesetz ein Zoll zu entrichten ist.
der Inbegriff der Grundsätze und Maßregeln, welche der Staat im Zollwesen im finanziellen oder im volkswirtschaftlichen Interesse beobachtet. Vgl. Zölle.
s. Zölle, ^[= (Mauten, v. mittellat. muta; griech. telos, engl. toll) nannte man ursprünglich jede Abgabe, ...] S. 952.
die nach erfolgter Deklaration (s. d.) stattfindende Besichtigung von über die Grenze eingebrachten Waren durch Zollbeamte.
Die allgemeine Zollrevision erstreckt sich nur auf Zahl, Zeichen, Verpackungsart und Gewicht der Kolli, ohne daß letztere geöffnet werden.
Bei der speziellen Zollrevision findet eine Öffnung statt, um Gattung und Menge der Waren zu ermitteln.
s. Exportbonifikation ^[= (lat., Ausfuhrvergütung), die bei der Ausfuhr von Waren gewährte Rückerstattung von bereits ...] und Zölle, S. 955.
Inbegriff derjenigen Strafbestimmungen, welche Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze (Zollvergehen) zum Gegenstand haben. Das deutsche Vereinszollgesetz (Reichsgesetz) vom bezeichnet als die hauptsächlichsten Zollvergehen die Konterbande (s. d.), d. h. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr solcher Gegenstände, welche einem Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot unterliegen, und die Zolldefraudation, d. h. die Hinterziehung von Zöllen (s. Defraudation).
Neben diesen beiden Hauptvergehen sind noch die Verletzungen andrer Vorschriften der Zollgesetze (Zollkontraventionen, Ordnungswidrigkeiten), namentlich solcher, welche im Interesse der zollamtlichen Kontrolle gegeben sind, mit Strafe bedroht. Abgesehen von den sonst verwirkten Strafen (Geldstrafe, ausnahmsweise Gefängnis), werden Konterbande und Defraudation auch mit der Einziehung (Konfiskation) derjenigen Gegenstände, in Bezug auf welche das Zollvergehen verübt wurde, bestraft.
Eine Eigentümlichkeit des Zollstrafrechts ist die Haftverbindlichkeit gewisser Personen für Mitglieder ihrer Familien und für ihre Gehilfen im Geschäftsbetrieb hinsichtlich der defraudierten Gegenstände und der verwirkten Geldstrafen. Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsgesellschaften haften für ihre Angestellten und Bevollmächtigten unbedingt; Handels- und Gewerbtreibende haften für ihre Diener, Lehrlinge, Markthelfer, Gewerbsgehilfen, Ehegatten und Kinder; das Familienhaupt haftet für die Familienglieder.
Wird der Beweis geführt, daß ein Zollvergehen nicht beabsichtigt war, so tritt nach dem deutschen Vereinszollgesetz nur eine Ordnungsstrafe ein, wie sie die Zollordnungswidrigkeiten nach sich ziehen. Die Erledigung der Zollstrafsachen erfolgt zunächst im Weg des administrativen Verfahrens (Zollstrafverfahren) der Zollbehörden (Hauptzoll- und Hauptsteuerämter, Provinzialsteuerdirektionen etc.). Der Angeschuldigte kann jedoch auf gerichtliches Gehör [* 17] und Erkenntnis antragen.
Die Verurteilung auf Grund subsidiärer Haftbarkeit kann nur durch die Gerichte erfolgen. In Österreich urteilen über die Zollvergehen besondere, durch richterliche und politische Beamte gebildete Gefällsbezirksgerichte, Gefällsobergerichte und ein oberstes Gefällsgericht. Dabei wird zwischen mindern und schweren Gefällsstrafsachen unterschieden, indem bei den erstern ein abgekürztes Verfahren eintritt.
Vgl. Löbe, Das deutsche Zollstrafrecht (Berl. 1881);
Weinheimer, Die Strafgesetze in Zoll- und Steuersachen (Ulm [* 18] 1881);
v. Mangoldt, Das deutsche Zoll- und Steuerstrafrecht (Leipz. 1886);
Deutsches Vereinszollgesetz, § 134-165; Deutsche [* 19] Strafprozeßordnung, § 459 ff.; Österreichisches Strafgesetzbuch über Gefällsübertretungen vom
s. Handelsverträge ^[= (Handelstraktate, Kommerztraktate), die zwischen zwei Staaten über gegenseitigen Handel und ...] und Zölle, S. 955.
Das alte Deutsche Reich hatte als solches keine selbständige Handelspolitik getrieben. Einzelne Bestimmungen, insbesondere Verbote, zu denen es sich gelegentlich aufraffte, wurden nicht ausgeführt. Die Ausbildung der Landeshoheit, der zunehmende Verkehr und der wachsende Staatsbedarf veranlaßten seit dem 17. Jahrh. die einzelnen größern Staaten, ihr Zollwesen selbständig zu ordnen. Die Errichtung des Deutschen Bundes hatte hieran nichts geändert, trotzdem Handel und Verkehr eine einheitliche Regelung dringend erheischten.
Eine solche wurde durch Preußen [* 20] angebahnt, nachdem dasselbe schon 1816 den erfolglos gebliebenen Vorschlag gemacht hatte, die Verwaltung des Zollwesens dem Bund zu überweisen. Durch das preußische Zollgesetz vom welches die Grundlage für die spätere deutsche Zollpolitik bildete, wurden die Zollstellen an die Landesgrenzen verlegt, dabei aber, ohne daß jedoch irgend welche Binnenzölle erhoben wurden, zwischen den westlichen und östlichen Provinzen unterschieden. Ein- und Ausfuhrverbote wurden aufgehoben und neben Finanzzöllen mäßige Abgaben auf Getreide und Fabrikate (10 Proz. vom Wert) sowie Ausfuhrzölle nur für wichtigere Rohstoffe zum Schutz der inländischen Gewerbsamkeit beibehalten. Bei der Durchfuhr wurde nur der allgemeine Eingangszoll sowie der betreffende Ausfuhrzoll erhoben. Sich auf preußische Unterthanen beziehende Erleichterungen und ¶
Beschränkungen andrer Länder sollten entsprechend erwidert werden. Auf dieser Grundlage schloß Preußen nach dem Prinzip der Reciprozität mit mehreren Staaten (Dänemark, [* 22] Großbritannien, [* 23] Mecklenburg-Schwerin, Skandinavien, Brasilien [* 24] und den Vereinigten Staaten [* 25] Nordamerikas) Handelsverträge ab. In Deutschland machte sich inzwischen das Streben nach einheitlicher Regelung des deutschen Zollwesens immer mächtiger geltend. Fr. List trat für dieselbe im Namen des Deutschen Handelsvereins in einer Eingabe an den Bundesrat ein, während Nebenius in einer Denkschrift praktische Vorschläge zur Organisierung des Zollvereins machte.
Preußen verlieh diesem Streben zunächst dadurch praktischen Ausdruck, daß es mit benachbarten, von seinem Gebiet eingeschlossenen Ländern (zuerst 1819 mit Schwarzburg-Sondershausen) Verträge abschloß, nach welchen die eingeschlossenen Landesteile mit dem preußischen Zollgebiet vereinigt und jenen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl Anteile am Reinertrag der Zölle gewährt wurden. Hierauf folgte auf Grund des Vertrags vom eine Zolleinigung mit Hessen-Darmstadt, nach welcher die einzelnen Regierungen Erhebung und Verwaltung der Zölle in ihren Gebieten selbständig, jedoch in gleichmäßigen Formen, besorgen und die Zollerträge nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer verteilt werden sollten, Bestimmungen, die fortan beibehalten worden sind.
Bayern [* 26] und Württemberg [* 27] bildeten einen süddeutschen Zollverein, der 1829 mit dem preußisch-hessischen einen Handelsvertrag abschloß. Ein dritter Verband, [* 28] zwischen Sachsen, [* 29] Hannover, [* 30] Kurhessen, den meisten thüringischen Staaten, Braunschweig, [* 31] Oldenburg, [* 32] Nassau und Frankfurt [* 33] a. M., konstituierte sich als Mitteldeutscher Handelsverein, löste sich aber mit dem Anschluß Kurhessens an den preußischen Zollverein wieder auf. Nach längern Verhandlungen kam eine Vereinigung des bayrisch-württembergischen mit dem preußisch-hessischen Verband zu stande; erklärte auch Sachsen seinen Anschluß, und im Mai folgte der inzwischen zu einem engern Bund vereinigte Handelsverein der acht kleinern thüringischen Staaten. So trat der große preußisch-deutsche Zollverein zunächst auf die Dauer von acht Jahren ins Leben. Er umfaßte 18 Staaten mit etwa 7719 QM. und 23 Mill. Einw. In den folgenden Jahren traten ihm bei 1835 Homburg, [* 34] Baden [* 35] u. Nassau, 1836 Frankfurt a. M., 1838 Waldeck, [* 36] 1841 und 1842 Lippe, [* 37] Braunschweig und Luxemburg, [* 38] nachdem Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Lippe sich zu einem besondern Zollverein, dem sogen. Steuerverein, vereinigt hatten. So war denn, abgesehen von den durch die Verschiedenheit der innern Verbrauchssteuern noch bestehenden Beschränkungen, im allgemeinen Verkehrsfreiheit im Innern mit einem gleichmäßigen Tarif nach außen hergestellt. Dagegen litt der Zollverein an dem Übelstand der Vielköpfigkeit. Die periodisch zusammentretende Generalzollkonferenz, bestehend aus Bevollmächtigten der einzelnen Zollvereinsglieder, konnte nur solche Beschlüsse fassen, die einhellige Zustimmung fanden. Schon nach Ablauf [* 39] der ersten achtjährigen Vertragsdauer 1842 konnte eine Erneuerung der Verträge nur nach langwierigen Verhandlungen durchgesetzt werden.
Die von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossene Reichsverfassung bestimmte in § 33: »Das Deutsche Reich soll Ein Zoll- und Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Aufhebung aller Binnengrenzzölle, und es bleibt der Reichsgewalt vorbehalten, auch nicht zum Reiche gehörige Länder und Landesteile mittels besonderer Verträge dem deutschen Zollgebiet anzuschließen«. Blieb auch die Reichsverfassung unausgeführt, so verfolgte doch Österreich den angeregten Gedanken weiter und stellte 1849 und 1850 wiederholt das von Preußen stets abgelehnte Verlangen, daß die Herstellung einer Zolleinigung zwischen Österreich und Deutschland als Bundesangelegenheit betrieben werden solle.
Nachdem es 1850 seine sämtlichen Binnenzölle aufgehoben und einen neuen Zolltarif veröffentlicht hatte, welcher das österreichische Zollsystem im wesentlichen dem des Zollvereins gleichstellte, lud es die Regierungen des Zollvereins zur Beratung eines Zoll- und Handelsvertrags in Wien [* 40] ein. Inzwischen aber hatte Preußen nach langen Verhandlungen mit dem Steuerverein einen Vertrag über die Vereinigung des letztern mit dem Zollverein (sogen. Septembervertrag) abgeschlossen, welcher ins Leben treten sollte, und in welchem Hannover besondere Vergütungen (in der amtlichen Sprache [* 41] Präzipuum genannt) zugestanden wurden, da der Verbrauch mehrerer der am höchsten besteuerten Artikel im Steuerverein ein beträchtlich höherer als im Z. sei.
Hiernach konnte Preußen auf die Vorschläge Österreichs in betreff hoher Einfuhrzölle auf Fabrikwaren in einem österreichisch-deutschen Zollverein nicht mehr eingehen, und es lehnte daher die Einladung zur Wiener Konferenz ab. Die übrigen zollverbündeten Regierungen, über Preußens [* 42] Vorgehen verstimmt, berieten auf Ministerialkonferenzen in Bamberg [* 43] und Darmstadt [* 44] (Darmstädter Konferenz vom den Plan eines mitteleuropäischen Zollvereins mit Österreich, worauf Preußen den Zollvertrag für Ende 1853 kündigte.
Der Austrag der Streitigkeiten wurde durch den Handels- und Zollvertrag zwischen Österreich und Preußen vom herbeigeführt, welcher die gänzliche Zolleinigung zwischen Österreich und Deutschland vorbereiten sollte. Die wichtigsten Bestimmungen desselben sind: Aufhebung aller Handelsverbote im gegenseitigen Verkehr, ausgenommen für Tabak, [* 45] Salz [* 46] und Schießpulver; [* 47]
gegenseitige Zollfreiheit für rohe Naturerzeugnisse beider Gebiete und Zollermäßigung auf die gewerblichen Erzeugnisse derselben nach einem vereinbarten Tarif (Zwischenzolltarif);
Ausgangsabgaben sind im wechselseitigen Verkehr nur auf die im Vertrag bezeichneten wenigen Artikel zulässig;
der Zwischenverkehr wurde wesentlich erleichtert, Österreich sollte das preußische Zollverfahren einführen, die Grenzzollämter beider Staaten sollten zusammengelegt werden.
Die Dauer des Vertrags wurde vorläufig bis festgesetzt und der Beitritt aller Staaten vorbehalten, die oder später zu dem Zollverein mit Preußen gehören oder mit Österreich zollverbündet sein würden. Auf dieser Grundlage wurden 4. April zu Berlin von den Bevollmächtigten sämtlicher Staaten des bisherigen Zoll- und Steuervereins die Verträge über die Erneuerung des Zollvereins auf 12 Jahre, die Aufnahme des Steuervereins in denselben u. den Beitritt zu dem preußisch-österreichischen Zoll- und Handelsverein unterzeichnet. Sonach umfaßte der Zollverein das gesamte nichtösterreichische Deutschland mit Ausnahme der drei Hansestädte, von Liechtenstein, [* 48] Mecklenburg [* 49] u. Schleswig-Holstein. [* 50] Bremen [* 51] schloß sich durch Vertrag vom dem Zollverein als mittelbares Glied [* 52] insofern an, als in der Stadt ein zollvereinsländisches Hauptzollamt und eine Niederlage für Zollgüter errichtet wurden. ¶
Noch vor Ablauf der endigenden dritten Vertragsperiode führte der Abschluß des deutsch-französischen Handelsvertrags zu einer heftigen Krisis. Nachdem Frankreich mit England und Belgien Handelsverträge abgeschlossen und solche mit der Schweiz [* 54] und Italien [* 55] eingeleitet hatte, durch welche es mit seinem bis dahin festgehaltenen System des hohen Zollschutzes, teilweise der Prohibition, brach, drohte Deutschland die Gefahr der Ausschließung vom französischen Markt, wenn es nicht einen ähnlichen Vertrag abschlösse.
Preußen begann auf Grund einer Ermächtigung sämtlicher übriger Staaten Unterhandlungen mit Frankreich, die dahin führten, daß ein Vertrag paraphiert und 2. Aug. d. J. von den kontrahierenden Staaten vollzogen wurde. Gegen den Inhalt desselben erhob sich sofort eine starke Agitation. Man tadelte, daß Frankreich nicht ebenso bedeutende Zollermäßigungen bewilligt habe, als es für sich in Anspruch nahm. Den Hauptanstoß aber gab die Klausel der Meistbegünstigung, welche ein Hindernis für die begehrte Zolleinigung mit Österreich bildete.
Auch Österreich protestierte gegen den Vertrag, erklärte sich dagegen zur gänzlichen Zolleinigung auf Grund des bisherigen Zollvereinstarifs bereit. Preußen antwortete jedoch ablehnend, während Österreich in dieser Frage Bundesgenossen an den Mittel- und Kleinstaaten fand. Außer Koburg-Gotha und Oldenburg trat nur Sachsen entschieden aus Preußens Seite; Bayern, Württemberg, Hessen-Darmstadt und Hannover lehnten dagegen den Handelsvertrag ab. Preußen erklärte hierauf, eine definitive Ablehnung als Kündigung des Zollvereins auffassen zu müssen, dessen Auflösung jedoch den Interessen der Vereinsstaaten widersprach.
Eine neue Phase der Krisis trat mit dem Handels- und Schiffahrtsvertrag ein, den Preußen mit Belgien abschloß, sofern die in demselben den Waren zollvereinsländischen Ursprungs zugestandenen Begünstigungen eine Schutzwehr gegen den Zerfall des Zollvereins boten. Im November 1863 trat die Zollkonferenz in Berlin zusammen, auf welcher eine Verständigung dadurch ermöglicht wurde, daß Österreich infolge der Wendung, die gleichzeitig in der schleswig-holsteinischen Frage eintrat, seinen Einfluß auf die Mittelstaaten verlor.
Sachsen einigte sich mit Preußen auf der Grundlage des französischen Handelsvertrags;
dann folgten 3. Juni Frankfurt a. M., 28. Juni Baden, Kurhessen, die thüringischen Staaten und Braunschweig;
10. Juli Oldenburg und Hannover, das wenigstens einen Teil seines Präzipuums zu retten wußte;
12. Sept. Hessen-Darmstadt und zuletzt auch Württemberg, Nassau und Bayern, so daß auf der Zollkonferenz in Berlin 30. Sept. wieder alle Staaten vertreten waren. Am 14. Dez. verständigte sich Preußen hierauf den Wünschen der übrigen Zollvereinsstaaten gemäß mit Frankreich über einige Modifikationen des Handelsvertrags.
Auf ähnlichen Grundlagen wurden alsdann auch Verträge mit Österreich, England und Italien abgeschlossen.
Durch den Krieg von 1866 wurde der Zollverein hinfällig. Zwischen den Staaten des Norddeutschen Bundes wurde eine besondere Einigung über das Zollwesen durch den Inhalt der Bundesverfassung überflüssig. Mit den vier süddeutschen Staaten aber schloß der Norddeutsche Bund Verträge, vermöge derer die bestehende Zolleinigung zunächst bis Ende 1877 verlängert werden sollte. Die frühere Generalzollkonferenz mit dem liberum veto der Einzelstaaten wurde durch den Zollbundesrat mit Majoritätsbeschluß ersetzt und für die Gesetzgebung über Zollwesen und innere Verbrauchssteuern eine eigne parlamentarische Vertretung (das Zollparlament, zusammengesetzt aus dem norddeutschen Reichstag und einer entsprechenden Anzahl süddeutscher Abgeordneten) gebildet.
Aus jener Zeit stammt das noch jetzt gültige Vereinszollgesetz vom An Stelle dieser Einrichtungen und Bestimmungen sind seit 1871 diejenigen der Reichsverfassung getreten, welche die Gesetzgebung im Zollwesen ausschließlich dem Reich überwiesen hat. Mecklenburg, Schleswig-Holstein und Lauenburg [* 56] waren bereits als Glieder [* 57] des Norddeutschen Bundes in die Zollgrenze desselben eingetreten. Die drei Freien Städte erhielten die Befugnis, über ihren Eintritt in die Zollgrenze sich selbst schlüssig zu machen; Lübeck allein wählte den Anschluß.
Inzwischen ist aber auch der Anschluß von Hamburg [* 58] und Bremen mit Ausschluß entsprechender Freihafengebiete erfolgt. (Vgl. den Situationsplan zum Artikel »Hamburg«.) Die Tarifpolitik des Zollvereins ruhte auf der Grundlage des preußischen Tarifs von 1818. In der Zeit 1842 bis 1846 wurde derselbe mehr zu gunsten der protektionistischen Strömung umgestaltet. 1861 wurden nach langen Kämpfen die Durchgangsabgaben beseitigt. 1865 traten auf Grund der mit Frankreich, Österreich, England, Belgien, Italien abgeschlossenen Handelsverträge, deren Bestimmungen in den allgemeinen Tarif aufgenommen wurden, Reformen in freihändlerischem Sinn ein, welche 1873 ihren Abschluß fanden, in welchem Jahr die noch vorhandenen Ausfuhrzölle fielen und die Aufhebung der Eisenzölle (mit Ausnahme derjenigen auf feine Eisenwaren) teils erfolgte, teils unter stetiger Abminderung der Zölle bis 1877 bestimmt wurde.
Inzwischen aber hatte sich die Lage der Eisenindustrie, wie überhaupt diejenige vieler Wirtschaftszweige, erheblich verschlechtert. Infolgedessen fand ein auch vom Reichskanzler gestützter und geförderter Umschwung der öffentlichen Meinung statt, welcher zu dem Tarif von 1879 führte. Derselbe charakterisiert sich dadurch, daß er die Idee des Schutzes verallgemeinerte, die Zölle für eine Reihe von Produkten erhöhte, für andre, insbesondere auch verschiedene Rohstoffe und Lebensmittel, neu einführte und, wenn er auch allgemein spezifische Zölle brachte, für Baumwollgarne Staffeltarife enthält.
Vgl. Nebenius, Der Deutsche Zollverein (Karlsr. 1835);
Junghanns, Der Fortschritt des Zollvereins (Leipz. 1848);
Emminghaus, Entwickelung, Krisis und Zukunft des Deutschen Zollvereins (das. 1863);
Ägidi, Aus der Vorzeit des Zollvereins (Hamb. 1865);
Seelig, Schleswig-Holstein und der Zollverein (Kiel [* 59] 1865);
Weber, Der Deutsche Zollverein (2. Aufl., Leipz. 1872);
v. Festenberg-Pakisch, Geschichte des Zollvereins (das. 1869);
Matlekovits, Die Zollpolitik der österreichisch-ungarischen Monarchie von 1850 bis zur Gegenwart (Budapest [* 60] 1877).
s. Zollstrafrecht. ^[= Inbegriff derjenigen Strafbestimmungen, welche Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze ( ...]
(Warenverschluß), die zur Verhütung von Zolldefraudationen vorgenommene amtliche Verschließung von Warensendungen, auf denen ein Zollanspruch haftet, und welche nicht sofort verzollt, sondern in Niederlagen oder mit Begleitschein nach Zollämtern im Innern des Landes verbracht werden, mittels Verschnürens, Plombierens, Versiegelns oder Verschließens.
Der Warenverschluß ist ein Kolloverschluß, wenn die einzelne Ware, ein Wagenraumverschluß, wenn mehrere Stücke zusammen in einem Wagen verschlossen werden.
Nur die Zollbehörde ist zur Abnahme des Verschlusses befugt. ¶
Verträge, welche zwei oder mehrere Staaten zur Regelung der an der Grenze zu erhebenden Zölle abschließen.
(spr. sómm-), königliche Freistadt, Sitz des ungar. Komitats Bács-Bodrog u. Station der Alföld-Fiumaner Bahn, liegt am Franzenskanal u. hat eine katholische und zwei griech. Kirchen, (1881) 24,693 Einw. (meist Serben), bedeutenden Getreide-, Vieh- und Manufakturwarenhandel, eine griechisch-nichtunierte Lehrer- und Lehrerinnenpräparandie, ein Staats-Obergymnasium, eine öffentliche Bibliothek, einen Gerichtshof, eine Finanzdirektion, eine Staatsgüterdirektion, eine Handels- und Gewerbekammer und ein Tabaksmagazin.
s. Astrilds. ^[= (dünnschnäbelige Prachtfinken, Astrilda), Vögelgruppe aus der Ordnung der Sperlingsvögel, ...]
Johannes, byzantin. Schriftsteller gegen Ende des 11. Jahrh., aus Konstantinopel [* 62] gebürtig, bekleidete daselbst am Hof [* 63] des Alexios und Johannes Komnenos mehrere Ämter, unter andern das eines kaiserlichen Geheimschreibers, zog sich aber später als Mönch auf den Berg Athos zurück, wo er in hohem Alter 1118 starb. Seine »Annales« (Chronicon) stellen die Ereignisse von der frühsten Zeit an dar und enthalten wertvolle Auszüge aus Josephus, den jetzt verlornen Abschnitten des Dio Cassius, aus Polybios, Appianos, Plutarch u. a. Ausgaben lieferten Binder (Bonn [* 64] 1841-44, 2 Bde.) und Dindorf (Leipz. 1868-75, 6 Bde.). Zonaras gilt auch als Verfasser eines von Tittmann (Leipz. 1808, 2 Bde.) herausgegebenen griechischen Lexikons.
Teil einer Kugelfläche, welcher von parallelen Kreisen begrenzt wird; schrumpft der eine dieser Kreise [* 66] in einen Punkt zusammen, so geht die Zone in eine Kalotte oder Kugelkappe über, worunter man den innerhalb eines Kreises gelegenen Teil der Kugelfläche versteht. In der mathematischen Geographie sind Zonen (Erdgürtel, Erdstriche) Teile der Erdoberfläche, die zwischen zwei Parallelkreisen liegen, und man unterscheidet insbesondere fünf Zonen: die heiße Zone zwischen den beiden Wendekreisen (23½° südl. bis 23½° nördl. Br.);
zwei gemäßigte Zonen, eine nördliche und eine südliche, von einem Wendekreis bis zum Polarkreis derselben Hemisphäre (23½-62½° Br.) reichend, und zwei kalte Zonen, die arktische u. antarktische, innerhalb der Polarkreise.
Die heiße Zone umfaßt etwa 10/25 der ganzen Erdoberfläche, die beiden gemäßigten zusammen betragen 13/25 und die kalten 2/25. An jedem Punkte der heißen Zone steht die Sonne [* 67] an zwei Tagen mittags im Zenith; am Äquator liegen diese beiden Tage (21. März und 23. Sept.) um ½ Jahr auseinander, weiter nach dem Wendekreis hin rücken sie näher zusammen, unter dem Wendekreis fallen sie auf den längsten Tag zusammen. Unter dem Äquator sind Tag und Nacht das ganze Jahr hindurch gleich lang; überhaupt aber ist innerhalb der heißen Zone die Änderung der Tageslänge nur unbedeutend, selbst unter dem Wendekreis beträgt der längste Tag nur 13½ Stunden. In der gemäßigten Zone steht die Sonne niemals im Zenith; die Änderungen der Tageslänge im Lauf des Jahrs werden immer beträchtlicher, je näher man dem Polarkreis kommt; unter diesem beträgt der längste Tag 24 Stunden, und ½ Jahr später beträgt die längste Nacht ebenfalls 24 Stunden. Weiter im Innern der kalten Zone wird die Dauer des längsten, sogen. immerwährenden Tags, dem ½ Jahr später eine ebenso lange immerwährende Nacht gegenübersteht, immer länger, bis sie am Pol ½ Jahr beträgt.
Vgl. Erde, S. 745, und Klima. [* 68] Über den Unterschied der Beschattung in den verschiedenen Zonen s. Amphiscii.
nennen die Astronomen Beobachtungen aller Fixsterne, [* 69] die nach und nach durch das Gesichtsfeld eines auf eine bestimmte Deklination eingestellten Mittagsfernrohrs gehen. Sie sind besonders von Bessel und Argelander behufs Konstruktion von Himmelskarten, in ausgedehntestem Maß aber in neuester Zeit durch das Zusammenwirken vieler Sternwarten [* 70] auf Veranlassung der Astronomischen Gesellschaft ausgeführt worden. - In der Geologie [* 71] sind Zonen Unterabteilungen der Formationen und zwar im Gegensatz zu den Gliedern oder Stufen, bei deren Unterscheidung das petrographische Element mit berücksichtigt wird, von rein paläontologischem Gesichtspunkt aus und nach einem hervorragenden Leitfossil benannt. So teilt beispielsweise Oppel die Juraformation [* 72] in 34 Zonen, von denen 15 auf den Lias, 8 auf den Dogger und 11 auf den Malm entfallen, und bezeichnet sie nach den in der betreffenden Zonenbeobachtungen ausschließlich oder doch vorwaltend auftretenden Ammonitenspezies.
(Gürtellinsen), große Glaslinsen, welche nach einer 1750 von Buffon angegebenen und 1822 von Fresnel verbesserten Idee aus mehreren Gürteln oder Zonen bestehen, deren Oberflächenkrümmungen gleichen Brennpunkt haben. Zonenlinsen vertragen viel weitere Öffnungen als gewöhnliche Glaslinsen, sind daher viel wirksamer als letztere und werden auf Leuchttürmen (s. d.) und im Signalwesen benutzt.
(spr. son-), Flecken in der belg. Provinz Limburg, [* 73] Arrondissement Hasselt, am Roosterbeek und an der Eisenbahn Lüttich-Eindhoven, hat Seilerei, Leinwandhandel und (1888) 2826 Einw.
durch Tiere erzeugte Gallen. ^[= # (Cecidien), pathologische, an Pflanzen durch Schmarotzer hervorgerufene lokale Gewebeneubildungen, ...]
(griech., Tierchemie), Lehre [* 74] von der chemischen Zusammensetzung der Tiere;
s. Zoologie.
s. Baregin. ^[= (Glairin, Theiothermin), gallertartiger, schleimiger Absatz in allen schwefelhaltigen ...]
Gesteine, [* 75] ausschließlich oder doch sehr vorwaltend aus tierischen Resten gebildete Gesteine, wie sie in allen Sedimentformationen vorkommen, z. B. der Trochiten- (Kriniten-) Kalk in der Triasformation [* 76] (s. d.), der Nummulitenkalk in der Tertiärformation [* 77] (s. d.), die Korallenkalke vieler Formationen.
(Zoogonie, griech.), s. v. w. Phylogonie.
(griech.), Lehre von der geographischen Verbreitung der Tiere;
s. Tier, S. 699 f.
s. Bakterien. ^[= (hierzu Tafel "Bakterien"), unvollständig bekannte Gruppe von niedrig organisierten, ...]
s. Bildstein. ^[= s. v. w. Agalmatolith. Dann nennt man Bildsteine (Lithomorphi, Lithoglyphi) Steine, welche ihrer ...]
(griech.), Tierbeschreibung.
(griech.), Tierheilkunde. ^[= s. Veterinärwesen.]
(griech.), s. Tierdienst. ^[= die Verehrung bestimmter nützlicher oder schädlicher Tiere bei niedriger und ...]
(griech.), versteinerte Reste vorweltlicher Tiere, s. Petrefakten. ^[= (Petrifikate, griechisch-lat., Versteinerungen, Fossilien, fossile organische Reste), im allgemeinen ...] [* 78]
(griech., Tierkunde), derjenige Teil der Naturgeschichte, welcher die wissenschaftliche Kenntnis des Tierreichs umfaßt. Die Zoologie zerfällt je nach den besondern Gegenständen, welche sie behandelt, in folgende Disziplinen. Die Morphologie beschäftigt sich mit der Lehre von der Entwickelung, der Gestalt und dem Bau der Tiere und ihrer einzelnen Teile ohne Rücksicht auf die Lebensäußerungen. Letztere werden von der Physiologie erforscht und, soweit es angeht, auf allgemeinere Gesetze zurückgeführt. Die Morphologie selbst wieder zerfällt in die Lehre vom fertigen Organismus, d. h. die Anatomie, und in die Betrachtung des werdenden Körpers, d. h. die Entwickelungsgeschichte [* 79] oder Embryologie. Ein besonderer Abschnitt der Anatomie ist die Histologie (s. d.), d. h. die Lehre von den Geweben, aus denen der Tierkörper zusammengesetzt ist. Die Entwickelungsgeschichte behandelt entweder das Werden ¶
des Individuums vom Ei [* 81] aus (sogen. Ontogenie) oder das Werden der Art, Gattung, Familie etc. (sogen. Phylogenie) und bedient sich hierbei unter anderm auch der Paläontologie, d. h. der Lehre von den ausgestorbenen (versteinerten) Organismen (s. im einzelnen die Artikel »Entwickelungsgeschichte« und »Paläontologie«). Weil auch der Mensch nach moderner Anschauung unter den Begriff »Tier« gebracht wird, so hat es die Zoologie gleichfalls mit ihm zu thun; häufig jedoch sondert man die Wissenschaft vom Menschen als sogen. Anthropologie von der Zoologie ab u. scheidet daher die Anatomie in die Anthropotomie (menschliche Anatomie) und Zootomie (Tieranatomie), läßt auch, wenn man von Biologie, d. h. der Lehre von den Lebenserscheinungen der Tiere, redet, den Menschen hierbei völlig außer acht.
Auf der andern Seite läßt sich keine scharfe Grenze zwischen Tier und Pflanze, also auch keine zwischen Zoologie und Botanik ziehen. Solange die Anatomie sich bloß auf Beschreibung des Baues der einzelnen Tiere beschränkt, ist sie beschreibende Anatomie, wird jedoch zur vergleichenden, wenn sie die Kenntnis der anatomischen Thatsachen zur Ermittelung allgemeiner Erkenntnisse verwertet. (Von der Embryologie gilt dasselbe.) Richten sich letztere auf die Verwandtschaft der Tiere unter sich, so geht daraus die Systematik hervor, d. h. die wissenschaftliche Anordnung der Tierarten in Gattungen, Familien etc., sowie die Lehre von den Verwandtschaften derselben zu einander. In Beziehung zu andern Zweigen der Naturwissenschaften tritt die Zoologie in der Zoophysik und Zoochemie, d. h. der Lehre von den physikalischen Eigenschaften und der chemischen Zusammensetzung der Tiere; die Zoogeographie untersucht die Verbreitung der Tiere auf der Erdoberfläche (s. Tier, S. 699). Wie Zoologie die Lehre von allen Tieren ist, so ist Ornithologie die Lehre von den Vögeln, Ichthyologie diejenige von den Fischen, Entomologie diejenige von den Insekten, [* 82] Malakozoologie die Lehre von den Weichtieren etc.
Alle genannten zoologischen Fächer [* 83] können zusammen als eigentliche, theoretische oder reine Zoologie bezeichnet werden. Ihr gegenüber steht die angewandte Zoologie, welche die Tiere nur mit Rücksicht auf ihre Nützlichkeit oder Schädlichkeit für den Menschen betrachtet und daher meist nur gewisse Tiergruppen (z. B. die Haustiere) eingehend behandelt. Als Zweige der angewandten Zoologie unterscheidet man: die medizinische oder pharmazeutische Zoologie, welche sich mit den Tieren beschäftigt, die medizinisch verwandt werden oder als Arzneimittel benutzte Substanzen liefern;
die landwirtschaftliche Zoologie, welche sowohl diejenigen Tiere, die für die Zwecke der Landwirtschaft gezüchtet werden, als auch die den landwirtschaftlichen Kulturen und Haustieren schädlichen Tiere bespricht;
die Forstzoologie, welche von den im Wald lebenden Tieren und namentlich auch von den den Forsten schädlichen Tieren handelt;
die technische Zoologie, welche die Beschreibung aller derjenigen Tiere gibt, deren Teile oder Produkte in Gewerben oder Künsten angewendet werden oder Gegenstände des Handels sind.
Die Geschichte der Zoologie weist die allmähliche Entwickelung der wissenschaftlichen Kenntnisse vom Tierreich nach. Die einzelnen zoologischen Fächer sind keineswegs gleichzeitig begründet worden, auch ist die Erforschung aller den Menschen betreffenden Verhältnisse ihren eignen Weg gegangen. Die Anfänge der Zoologie reichen weit in das Altertum, bis zu Alkmäon von Kroton (um 520 v. Chr.), zurück; indessen ist als eigentlicher Begründer der Zoologie Aristoteles anzusehen, der zuerst alle damals bekannten zoologischen Thatsachen sammelte und ordnete.
Die Eroberungen Alexanders d. Gr. führten ihm ein reiches Material zu, und mit dessen Hilfe schuf er eine planmäßige wissenschaftliche Behandlung des Tierreichs. Die wichtigsten seiner zoologischen Schriften handeln von der »Zeugung der Tiere«, von den »Teilen der Tiere« und von der »Geschichte der Tiere«. Er teilte die Tiere in zwei große Gruppen, in Bluttiere und Blutlose, die den heutigen Wirbeltieren und Wirbellosen entsprechen; zu den erstern zählte er die lebendig gebärenden Tiere (Vierfüßer und Wale), [* 84] die Vögel, [* 85] die eierlegenden Vierfüßer und die Fische; [* 86] zu der zweiten Klasse die Weichtiere (Cephalopoden), Weichschaltiere, Kerftiere und Schaltiere (Echinodermen, Schnecken [* 87] und Muscheltiere).
Unter den Römern ragt nur Plinius der ältere hervor, dessen Naturgeschichte (in 37 Büchern) kein selbständiges Werk von wissenschaftlichem Wert, sondern nur eine aus vorhandenen Quellen zusammengetragene, nicht immer zuverlässige Kompilation darstellt. Seine Einteilung der Tiere in Land-, Wasser- und Lufttiere blieb indes bis auf Gesner die herrschende. Mit dem Verfall der Wissenschaften geriet auch die Zoologie lange Zeit in Vergessenheit. In den Mauern der Klöster fanden die Schriften des Aristoteles und Plinius ein Asyl, welches die im Altertum begründeten Keime der Wissenschaft vor dem Untergang schützte. Im 13. Jahrh. schrieb Kaiser Friedrich II. ein an Beobachtungen reiches Werk über die Jagd mit Vögeln, und an seinen Namen knüpft sich auch die erste Übersetzung der Aristotelischen Schriften, welche nun bald wieder einen mächtigen Einfluß ausüben sollten.
Von großer Bedeutung war Albertus Magnus (im 13. Jahrh.), obwohl auch er sich im wesentlichen an Aristoteles und Plinius hielt. Erst Konrad Gesner (im 16. Jahrh.), dessen Leistungen in jeder Weise grundlegend für die neuere Zoologie genannt werden müssen, schilderte zum erstenmal die bekannten Tierformen von einem wirklich naturhistorischen Standpunkt aus und gab im Vergleich mit frühern Versuchen außerordentlich gute Abbildungen. Neben ihm glänzten Wotton und Aldrovandi, doch ließen es auch diese Forscher noch bei der äußerlichen Kenntnis der Tierformen bewenden.
Zwar wurden um dieselbe Zeit auch Zergliederungen von Tieren vorgenommen und beschrieben, indessen entsprangen diese anatomischen Studien lediglich dem ärztlichen Bedürfnis und blieben in solcher Abhängigkeit von der Medizin noch lange. In eine der fruchtbarsten Perioden trat die Zoologie durch die Erfindung des Mikroskops, welches Malpighi und Leeuwenhoek in die Naturwissenschaft einführten. Hatte Swammerdam mit bewunderungswürdigem Fleiß den Leib der Insekten u. Weichtiere zergliedert und ihre Metamorphosen geschildert, so gaben jene Forscher genaue Untersuchungen der Gewebe [* 88] und der kleinsten Organismen.
Malpighis Arbeit über den Seidenschmetterling stellte die erste vollständige Anatomie eines Gliedertiers dar. Leeuwenhoek entdeckte die Infusionstierchen und Blutkörperchen, [* 89] ein unter ihm arbeitender Student, Hamm, [* 90] die Samenfäden, welche damals und noch lange nachher als »Samentierchen« angesehen wurden. Eine Reihe andrer Gelehrter bereicherte die Zootomie mit wichtigen Entdeckungen, und diese rege wissenschaftliche Thätigkeit wurde nun auch wesentlich dadurch gefördert, daß sich bereits einzelne Vereinigungspunkte teils für persönliche Berührung, teils zur Sammlung der litterarischen Arbeiten darboten. 1652 gründete Bausch in Schweinfurt [* 91] mit drei andern ¶