vornehmlich
Kalk, in die Weichteile abgesetzt werden
(Verkalkung). Die Verhärtung von Geschwürsrändern kommt bei
Syphilis (s. d.),
die Verhärtung von
Lymphdrüsen bei
Skrofeln (s. d.), die Verhärtung des
Auges beim sogen.
GrünenStar oder
Glaukom (s. d.) vor.
[* 2] (Verhack), vielgebrauchtes Annäherungshindernis, welches durch das diesseitige
Feuer bestrichen werden kann
und nicht ohne weiteres umgangen werden darf. Der Baumverhau besteht aus umgehauenen
Bäumen, die mit
ihren Wipfelenden nach dem Feind zu kreuzweise übereinander geworfen sind. Ein Strauchverhau besteht aus struppigen, womöglich
mit
Dornen besetzten
Ästen.
Beim natürlichen Verhau bleiben die
Bäume da, wo sie gefällt sind, liegen und werden nicht ganz durchsägt,
so daß sie mit etwa einem Drittel der Holzstärke mit dem
Stamm noch verbunden bleiben.
Werden die
Bäume etc. nach andern
Stellen gebracht, so heißt der Verhau Schleppverhau. Um das Aufräumen eines Verhaues zu erschweren,
befestigt man die
Stämme durch
Pfähle, die man vor und zwischen den
Ästen einschlägt. Verhaue werden
teils vor den
Schanzen, in den
Haupt- und Vorgräben, längs des
Fußes der
Kontreskarpe, teils zur
Sicherung desRaums zwischen
Schanzen, auch zur Sperrung von Hohlwegen,
Wald- und Dorfeingängen angelegt. Je breiter ein Verhau, um so wirksamer als Hindernis.
Der Verhau muß tief liegen (in
Gräben an Abhängen), oder die Verteidiger müssen erhöht aufgestellt werden,
um frei über den Verhau hinweg schießen zu können.
(Vernehmung), die amtliche, namentlich gerichtliche Befragung einer
Person über zweifelhafte Thatumstände,
um über dieselben
Gewißheit zu erlangen, wird im bürgerlichen
Prozeß mit
Zeugen und
Sachverständigen, im
Strafverfahren mit diesen, aber auch mit dem Angeschuldigten vorgenommen.
Manche verstehen jedoch unter Verhör nur die letztgedachte
Art der
Vernehmung. Das Verhör des Angeschuldigten soll demselben Gelegenheit zur Beseitigung der gegen ihn vorliegenden
Verdachtsgründe und zur Geltendmachung der zu seinen gunsten sprechenden
Thatsachen geben.
Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 136) schreibt dabei ausdrücklich vor, daß dem Beschuldigten bei
Beginn der ersten
Vernehmung zu eröffnen ist, welche strafbare
Handlung ihm zur
Last gelegt wird. Der Angeschuldigte ist zu
befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung zu erwidern habe. Das
artikulierte Verhör (s. d.), mit allgemeinen und speziellen
Fragstücken, ist in das gegenwärtigeStrafverfahren nicht mit übergegangen; dagegen ist das dem englischen
Recht eigentümliche
Kreuzverhör (s. d.) neuerdings auch auf dem
Kontinent adoptiert worden. Über das Verhör der
Sachverständigen
(s. d.) und
Zeugen (s. d.) enthalten die
Prozeßordnungen ausführliche Bestimmungen.
Vgl. Deutsche
[* 4]
Zivilprozeßordnung, §
338-379; Deutsche Strafprozeßordnung, § 48-93, 133-136.
den
Stand der
Hirsche
[* 5] zur Brunftzeit, wenn sie schreien, sowie den
Stand der
Auer- und
Birkhähne, wenn sie balzen, und den
Ort, wo die
Rebhühner liegen, wenn sie sich des
Morgens und
Abends zusammenlocken, ausmachen.
(spr. ferhül),CarelHenrik,Graf van Zevenaar, erst holländischer, dann franz.
Admiral, geb. zu
Doetichem inGelderland, trat als
Seekadett in holländische
Dienste,
[* 6] nahm beim
Ausbruch der
Revolution von 1795 seinen
Abschied, ward aber 1803 als
Konteradmiral mit dem Befehl über die holländische
Flottille beim
Texel betraut und 1804 von
Napoleon
I.,
der
England mit einer
Landung bedrohte, zum Vizeadmiral ernannt und beauftragt, die holländische
Flotte mit
der französischen zu vereinigen.
Noch ehe er mit seiner
Flotte vor
Boulogne ankam, bestand er auf der
Höhe von
Kap Grinez einen
Kampf mit einer starken
Abteilung der englischen
Flotte, wobei
er den Feind zum
Rückzug zwang. 1806 erbat er in
Paris
[* 7] im
Namen der Nationalrepräsentanten
LudwigBonaparte zum König von
Holland. Sogleich nach dessen Thronbesteigung wurde als
Graf van Zevenaar
zum Marineminister und
Reichsmarschall, später zum
Gesandten in
Paris ernannt. Mit der
KöniginHortense stand er in einem Liebesverhältnis.
Nach der Vereinigung
Hollands mit
Frankreich trat er in französische
Dienste. 1813 und 1814 verteidigteer denHelder gegen seine eignen Landsleute und übergab diesen
Hafen erst nach dem Einzug der Verbündeten in
Paris. Bei seiner Rückkehr
nach
Frankreich wurde er Generalinspektor der
Nordküsten. Während der
Hundert Tage stand er nicht auf
Napoleons Seite. 1819 wurde
er zum Pair erhoben. Er starb inParis.
(Praescriptio), die Umwandlung eines thatsächlichen Zustandes in einen Rechtszustand durch Zeitablauf.
Ist auch das Rechtsinstitut der in dem strengen
Recht nicht begründet, so erscheint es doch durch das
Gebot der
Billigkeit
und durch seine Zweckmäßigkeit als gerechtfertigt. Denn es würde zu den größten Unzuträglichkeiten
führen, wenn ein thatsächlicher Zustand, welcher durch langes Bestehen gewissermaßen geheiligt ist, nun plötzlich wieder
umgestaltet werden sollte. Dieser
Gedanke liegt namentlich der sogen. unvordenklichen Verjährung oder
Immemorialverjährung (p. indefinita)
zu
Grunde, welche bei einem Zustand (z. B. bei unvordenklichem
Besitz) eintritt, dessen Anfang über
¶
mehr
Menschengedenken hinausliegt. Den Gegensatz zur unvordenklichen Verjährung bildet die Verjährung der bestimmten Zeit (p. definita), deren
Wesen darin besteht, daß die Wirkung der Verjährung mit dem Ablauf
[* 15] einer gesetzlich bestimmten Frist eintritt. Eine weitere Einteilung
der Verjährung ist die in erwerbende Verjährung (Acquisitivverjährung, p. acquisitiva) und erlöschende
Verjährung (Extinktivverjährung, p. extinctiva), je nachdem es sich um den Erwerb von Rechten seitens eines Nichtberechtigten
durch längere Zeit hindurch fortgesetzten Besitz oder um das Erlöschen von Rechten durch Nichtausübung derselben handelt.
So tritt die Klagverjährung (im Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs, § 154 ff., »Anspruchsverjährung«
genannt) nach gemeinem Recht regelmäßig nach Ablauf von 30 Jahren ein, doch haben Partikulargesetze vielfach
eine kürzere Extinktivverjährung eingeführt.
Der Erwerb des Eigentums durch Verjährung (Ersitzung, Usukapion) erfolgt nach gemeinem Recht bei beweglichen Sachen
durch dreijährigen, bei unbeweglichen durch zehnjährigen ununterbrochenen Besitz. Bei Abwesenheit des bisherigen Eigentümers
ist 20jähriger Besitz erforderlich. Vorausgesetzt werden dabei eine Erwerbsart, welche an sichEigentum zu begründen geeignet
ist (justus titulus), und guter Glaube (bona fides) des Besitzers, welch letzterer den Besitz seines Vorbesitzers
zu dem seinigen hinzurechnen kann.
Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 881 ff.) kennt nur noch bei Mobilien eine Ersitzung und zwar mit zehnjähriger
Frist. Auch im Strafrecht ist eine Verjährung anerkannt, indem sowohl die strafrechtliche Verfolgung eines Angeschuldigten als
auch die Vollstreckung einer bereits erkannten Strafe durch Verjährung ausgeschlossen wird. Nach dem deutschen
Strafgesetzbuch verjährt die Strafverfolgung bei eigentlichen Verbrechen, wenn sie mit dem Tod oder mit lebenslänglichem Zuchthaus
bedroht sind,
in 20, wenn sie im Höchstbetrag mit einer Freiheitsstrafe von einer längern als zehnjährigen Dauer bestraft
werden, in 15 und, wenn sie mit einer geringern Freiheitsstrafe bedroht sind, in 10 Jahren.
Bei Vergehen verjährt die Strafverfolgung, wenn sie im Höchstbetrag mit einer längern als dreimonatlichen Gefängnisstrafe
bedroht sind, in fünf, außerdem in drei Jahren. Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten. Diese Verjährung der
Strafverfolgung beginnt mit dem Tag, an welchem die Handlung begangen wurde. Dabei ist aber zu beachten,
daß bei Antragsverbrechen (s. d.) die strafrechtliche Verfolgung ebenfalls ausgeschlossen
ist, wenn der zum Antrag Berechtigte es unterläßt, den Antrag binnen drei Monaten von dem Tag an zu stellen, seit welchem er
von der Handlung und von der Person des Thäters Kenntnis gehabt hat.
Für die Verjährung der Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen sind längere Fristen geordnet; so läuft
z. B., wenn auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, eine 30jährige
Verjährungsfrist. Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbricht
die Verjährung der Strafverfolgung und ebenso jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Vollzugsbehörde,
insbesondere die Festnahme des Verurteilten, die Verjährung der Strafvollstreckung.
in der Biologie die Erneuerung oder Fortpflanzung eines Lebewesens ohne vorhergegangene geschlechtliche
Erzeugung. Unter diesem Begriff faßt man indessen mannigfache, zum Teil recht verschiedene Vorgänge zusammen:
1) die Verjüngung durch Entwickelung von Knospen,
[* 18] Schößlingen, Trieben, Ranken etc., die in Verbindung mit dem Mutterstock
bleiben (wie beim Neuergrünen der zwei- und mehrjährigen Pflanzen, dem Weitersprossen der Stockkorallen etc.) oder sich
auch neu (wie Stecklinge) einwurzeln können. So z. B. biegen sich die Brombeerranken abwärts, dringen
mit der Spitze in den Boden ein und schlagen dort Wurzel;
[* 19] ebenso biegt sich der nichtblühende Mittelzweig
des dreiteiligen Stengels der Männertreu (Veronica Chamaedrys) im Herbst zum Boden und erzeugt durch Einwurzelung eine neue
Pflanze.
Bei vielen tropischen Pflanzen, z. B. bei dem auf Bäumen keimenden heiligen Feigenbaum (Ficus religiosa), verjüngt sich der
Stamm durch senkrecht herabsteigende Luftwurzeln, die zu ebenso vielen Stämmen und säulenförmigen Trägern des weit
ausgebreiteten Laubdaches auswachsen. In andern Fällen lösen sich die Knöspchen (Sporen, Knollen,
[* 20] Zwiebelchen) freiwillig
von der Mutterpflanze ab und wurzeln selbständig im Boden, z. B. beim Scharbockkraut (RanunculusFicaria);
die sich freiwillig in mehrere Stücke teilen und sich dann durch Neusprossung zu ebenso vielen vollständigen Individuen
ergänzen.
3) Hat man auch das Auftreten niederer Tiere in immer neuen, veränderten Gestalten (s. Metamorphose) sowie die Häutung, Mauserung,
Geweiherneuerung der Tiere etc. zu den Verjüngungserscheinungen gerechnet, ja manche Biologen, wie z. B.
Schultz-Schultzenstein, betrachteten alles Weiterwachstum durch Hinzufügung gleichartiger Glieder
[* 22] als Verjüngung, und im weitern Sinn
gehört auch die geschlechtliche Fortpflanzung hierher, die das Lebewesen auf seine Anfangsstufe zurückführt.
selbstthätige Vorrichtungen zur Verabreichung von kleinern Gegenständen, die einen feststehenden
Preis haben, beruhen auf dem Prinzip, daß das Einwerfen eines Geldstücks von einem gewissen Gewicht in
eine hierzu bestimmte Öffnung einen Sperrhaken oder eine ähnliche Vorrichtung löst und damit das Inthätigkeittreten des
Apparats bewirkt. Erreicht der eingeworfene Gegenstand das erforderliche Mindestgewicht nicht, so verbleibt der Automat im
Zustand der Ruhe.
Mit Verkaufsautomaten trat, soweit bekannt, zuerst P. Everitt in London
[* 25] auf. Seine Apparate lieferten Postkarten und gestempelte
Briefumschläge gegen das Einwerfen einer dem Wert entsprechenden Münze. Die Sache schlief aber wieder ein, weil gar zu häufig
wertlose Metallplatten von demselben Gewicht wie die betreffende Münze in den Einwurf gesteckt wurden. Diese Betrügereien
sind der Hauptübelstand bei den Verkaufsautomaten, und es wollte trotz aller Mühe nicht gelingen,
denselben ganz zu steuern. Am verbreitetsten sind die selbstthätigen Wagen, zumal Betrug hier für den Unternehmer nicht obenein
einen direkten Verlust zur Folge hat. Es bestehen ferner Verkaufsautomaten, welche allerlei Naschwerk, Zeitungen, Bücher, Zigarren verabreichen,
elektrische Schläge austeilen, Photographien aufnehmen und sie eingerahmt abliefern. Neuerdings entstanden
auch Automaten, welche es jedem ermöglichen, die Kraft
[* 26] seiner Lunge,
[* 27] bez. Stimme zu prüfen, sowie solche, welche das Auswechseln
von Leihbibliothekbüchern besorgen.
(Selbsthilfeverkauf), das Recht des Verkäufers, bei Verzug des Käufers im Empfang der
Ware die letztere nach vorgängiger Androhung öffentlich verkaufen zu lassen. Hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, so
kann der Selbsthilfeverkauf auch nicht öffentlich (»unterderhand«) durch einen
Handelsmakler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preis erfolgen.
Der vorgängigen Anzeige
bedarf es nicht, wenn die Ware dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist.
Von dem vollzogenen Verkauf muß der Verkäufer den säumigen Käufer sofort in Kenntnis setzen. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch
(Art. 343) hat der Verkäufer bei Empfangsverzug des Käufers die Wahl, ob er von der Verkaufsselbsthilfe Gebrauch machen, oder gegen den Käufer
auf Abnahme der Ware klagen, oder aber die Ware auf Kosten und Gefahr des säumigen Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus
oder bei einem Dritten niederlegen will (Hinterlegungsrecht).
5) auf Zeitungen, Annoncen, Vollmachten, Zeugnisse etc. (teils echte Aufwandsteuern, teils Gebühren, welche wegen ihrer Höhe
Steuercharakter annehmen). II. Die Steuer vom Vermögensverkehr von Todes wegen als Erbschaftssteuer. Dann
ist noch hierher zu rechnen III. das vom Besitz der Toten Hand erhobene Gebührenäquivalent, welches als Ersatzmittel von Verkehrssteuern dient.
Man hat die Verkehrssteuern damit zu rechtfertigen gesucht, daß man sie als Gebühren auffaßte, welche für eine besondere Leistung des
Staats entrichtet werden (Al. Meyer in der »Vierteljahrsschrift für Volkswirtschaft« 1864). Doch kommen
solche Leistungen bei vielen Verkehrssteuern überhaupt nicht vor. Insbesondere können die meisten Verkehrssteuern nicht
als Vergütungen dafür bezeichnet werden, daß der Staat das Eigentum garantiere, eine Begründung, welche nur in beschränktem
Maß auf die Erbschaftssteuer Anwendung finden kann.
¶
mehr
v. Stein schrieb den Verkehrssteuern früher die Aufgabe zu, den durch einzelne Verkehrsakte vermittelten Gewinn zu treffen. Da jedoch keineswegs
bei sollen Akten immer Gewinne erzielt, häufig vielmehr Verluste erlitten werden, so hielt es v. Stein später (4. Aufl. seiner
»Finanzwissenschaft«) für unmöglich, die Verkehrssteuern rationell zu begründen. Die Schwierigkeit
beruht aber darin, daß unter dem Titel Verkehrssteuern Abgaben zusammengefaßt werden, welche keine andre Verwandtschaft miteinander haben
als die der gleichen Benennung oder die der einfachen Vermögensübertragung, welche doch die verschiedenste Bedeutung haben
kann.
Darum gelten auch die für Verkehrssteuern im allgemeinen aufgeführten Gründe immer nur für einzelne Arten derselben.
Für viele läßt sich nur geltend machen, daß sie einträglich sind, ohne drückend zu sein, daß sie mit steigendem Verkehr
mehr Einnahmen abwerfen und somit gestatten, von andern SteuernAbstand zu nehmen, deren Erhöhung schwierig und mißlich sein
würde. In Frankreich und England mit ihrem stark entwickelten Verkehr und großen Staatsbedarf werfen infolgedessen
die Verkehrssteuern bereits 25-30 Proz. aller Staatseinnahmen ab, in Ungarn
[* 32] dagegen 14, in Rußland nur 5 Proz. In der neuern Zeit bezeichnen
A. Wagner (»Finanzwissenschaft«) und Schäffle (»Steuerpolitik«) die als Ergänzungssteuern, indem dieselben
steuerkräftiges Einkommen und zwar meist in Zeiten der Zahlungsfähigkeit (augenblickliche Verflüssigung des Vermögens,
große Einnahmen etc.) treffen, welches ohne sie unbesteuert geblieben wäre.
Die Aufwandsteuer trifft nicht die Kapitalisierungen, Personal- und Ertragssteuern werden meist nach Durchschnittssätzen veranschlagt,
sie bestimmen vielfach nur den regelmäßigen normalen Erwerb. Darum wird den Verkehrssteuern die Aufgabe zugewiesen, einmalige außergewöhnliche
Einnahmen zu belasten, welche noch nicht belastet werden konnten (Spielgewinn), ferner von der Aufwandsteuer
freigelassene Ersparungen und Kapitalbildungen bei Erbgang, Schenkung, Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Fondsansammlung bei
Gesellschaften zu treffen, wie überhaupt bei Vorkommnissen einzusetzen, welche auf vorhandenes steuerfähiges Einkommen schließen
lassen.
Auch die Einwendungen, welche man gegen die Verkehrssteuern erhoben hat, richten sich nicht gegen alle Verkehrssteuern, sondern
nur gegen besondere Arten und Erhebungsformen, so daß sie ungleichmäßig belasten, bald Doppelbesteuerung
veranlassen, bald bei erlittenen Verlusten erhoben werden, daß sie die städtische Bevölkerung
[* 33] mit ihrem lebhaftern Verkehr
stärker treffen als die des Landes, daß sie denVerkehr belästigen, schwer zu erheben und zu kontrollieren sind, deswegen
zu Hinterziehungen anreizen und damit die Demoralisation begünstigen.
Schwierig ist freilich die Bemessung des Steuerfußes bei den verschiedenen Verkehrssteuern. In vielen Fällen, wo der Wert der Steuerobjekte
nicht zu beziffern oder letztere wegen ihrer Geringfügigkeit eine kostspielige Unterscheidung nicht zulassen, muß man sich
mit fixen Sätzen begnügen, während prozentuale Sätze anwendbar sind, wo die Objekte leichter zu bewerten
und zu kontrollieren sind (Erbschaftssteuer). Als Erhebungsform empfiehlt sich die den wirklichen Eingang sichernde direkte
Einziehung, wo die zu besteuernden Vorgänge sich nicht der Öffentlichkeit entziehen, an wenigen Punkten zentralisiert leicht
zu überwachen sind, der Mitwirkung der Behörde bedürfen, bei denen insbesondere auch die Steuerbemessung
mit Schwierigkeiten verbunden ist. In andern Fällen ist die Stempelform unvermeidlich, so insbesondere bei jenen in großer
Zahl an den verschiedensten Punkten auftretenden
Vorkommnissen, welche amtlich nicht zu überwachen sind, bei denen ferner
indirekt die wirkliche Benutzung von Stempeln außer durch Strafandrohung auch dadurch gefördert werden kann, daß gestempelten
Urkunden, an die sich die Rechtsgeschäfte anknüpfen, im Streitfall vor Gericht gewisse Vorzüge eingeräumt
werden u. dgl.
(Rapport maritime, Extended protest), die vom Schiffer und der Mannschaftvor der zuständigen Behörde abgelegte,
eventuell beeidigte Aussage über die Ereignisse auf einer Seereise;
Eine Verklarung ist erforderlich, wenn dem Schiff
[* 35] ein Unfall passiert ist, um die Ansprüche des Reeders, des Versicherers,
resp. die Schuld des Schiffers oder der Mannschaft feststellen zu können. S. Havarie.
(Verkündung, Eröffnung, Publikation), die förmliche Mitteilung einer amtlichen, namentlich
einer gerichtlichen, Entscheidung. Die Notfrist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein gerichtliches Urteil läuft von dem
Tag der an, doch wird dieser Tag selbst nicht mit eingerechnet. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 281 ff.) erfolgt
die Verkündigung des Urteils in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen
¶
mehr
wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll. Die Verkündigung des
Urteils erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel. Wird die Verkündigung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt
sie durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichsten Inhalts derselben. Auch im
Strafprozeß soll nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 267 f.) die Verkündigung des
Urteils in der Hauptverhandlung durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schluß der Verhandlung
und spätestens mit Ablauf einer Woche nach diesem Schluß erfolgen. In Schwurgerichtssachen erfolgt die Verkündigung am Schluß der Verhandlung
(§ 315).
Man erzeugt bisweilen 1-2 mm starke Kupferüberzüge. Eisen und Stahl bedecken sich schon beim Eintauchen in eine Kupferlösung
mit einer Kupferschicht; wenn diese aber bei einiger Stärke
[* 47] gut haften soll, muß man besondere Kunstgriffe anwenden. Man
versetzt z. B. eine konzentrierte Kupfervitriollösung mit etwas weniger
als der Hälfte ihres Volumens englischer Schwefelsäure,
[* 48] taucht in diese Flüssigkeit die stählernen Gegenstände ein, zieht
sie sogleich wieder heraus, spült sie einigemal mit heißem Wasser ab und trocknet sie durch Reiben mit geschlämmter Kreide
[* 49] auf einem Läppchen.
Das Verkupfern des Eisens und Stahls ist häufig eine Vorbereitungsarbeit, um einen Grund für Vergoldung oder Verzinnung
durch Ansieden zu bilden. Zum Verkupfern von Zink erhitzt man Weinstein, kohlensaures Kupferoxyd und Wasser auf 75° C., fügt dann Schlämmkreide
hinzu, bis das Brausen aufhört, filtriert, wäscht den Niederschlag aus, vereinigt alle Flüssigkeiten und legt in dieselben
die vorher sehr blank gebeizten Gegenstände, welche in einigen Minuten eine schöne Verkupferung annehmen.
Zum Verkupfern von Messing erhitzt man dieses an der Luft, bis es schwärzlichbraun geworden ist, löscht es in Chlorzinklösung ab,
kocht es darin, spült flüchtig, trocknet, kocht es in kupferhaltiger Chlorzinklösung (durch Kochen von Chlorzinklösung
mit geglühtem Kupferblech erhalten) und berührt es dabei auf der Rückseite mit einem Zinkstäbchen,
spült, bürstet und trocknet. Eisen kann auch verkupfert werden, wenn man es bis zum Weißglühen erhitzt und bei völligem
Luftabschluß in geschmolzenes Kupfer taucht.
Schmiedeeiserne Platten, welche auf diese Weise verkupfert sind, lassen sich gut verarbeiten, ohne daß das Kupfer sich ablöst.
Da die Ausführung dieses Verfahrens aber mit erheblichen Schwierigkeiten verknüpft ist, so verkupfert man in der Regel auf
nassem Weg. Eisenbleche, welche vorläufig verzinkt sind, nehmen beim Eintauchen in geschmolzenes, zum Luftabschluß mit Kohle
bedecktes Kupfer bereitwillig einen Kupferüberzug an. Das Verkupfern von Eisen und Stahl als Vorbereitung zur Vergoldung
war schon 1603 bekannt, doch gewann die Verkupferung selbst erst seit Erfindung der Galvanoplastik
[* 50] praktische Bedeutung und
wurde namentlich durch Oudry in Auteuil 1856 für die Praxis ausgebildet.
in den zeichnenden Künsten diejenige Darstellung derKörper, welche nicht nach den
Verhältnissen der
Gliederan sich, sondern nach deren perspektivischer Ansicht auf einem bestimmten Standpunkt entworfen wird.
Solche Verkürzungen sind schwierig und setzen eine genaue Beobachtung der Natur voraus. Unter den ältern Meistern versuchten
sich in Verkürzungen zuerst mit GlückMelozzo da Forli und LucaSignorelli; weiter ging Michelangelo, bis endlich durch Correggio
bei Kuppelgemälden die vollkommene Untensicht (»di sotto
in su«) eingeführt wurde. In seinen Bahnen bewegten sich die Meister der Folgezeit, namentlich die italienischen und französischen
Barock- und Rokokomaler, welche bei den Dekorationen von Decken in gewagtesten Verkürzungen schwelgten. Seit Mengs begann man
wieder die Decken ohne Verkürzung zu behandeln, und diese Art der Dekoration, welche dem Staffeleibild entspricht,
blieb bis in die neueste Zeit herrschend, wo man wieder auf Verkürzungen, aber mit strenger Berücksichtigung der perspektivischen
Gesetze, zurückgegriffen hat. - In der Musik bedeutet Verkürzung (Verkleinerung, Diminution) die Beschränkung der Notenwerte eines
Themas auf die Hälfte oder den vierten Teil, welche in der Fuge zur Ermöglichung von Engführungen (s. d.)
häufig vorgenommen wird, aber auch bei freier Komposition eine Rolle spielt.
ältere Bezeichnung für Kapital; im Bergrecht die zum Betrieb eines Bergwerks zu gebende und noch nicht wiedererstattete
Zubuße. Verlagserstattung, die Zurückbezahlung des Verlags. Verlagszeche nennt man eine Zeche, welche ihren Betriebsfonds
nicht aus dem Erlös ihrer eignen Produkte entnehmen kann, sondern noch Verlag (Zubuße) erheischt. Verleger
ist eine Person, welche von einem Gewerken beauftragt ist, für ihn Zubuße zu zahlen oder ihn bei seinen Bergwerksangelegenheiten
zu vertreten. Ferner nennt man so den Kaufmann, welcher den Absatz gewisser Fabrikate an die Detaillisten vermittelt, der
sich z. B. von Hausindustriellen Spielwaren liefern läßt, um dieselben in den Handel zu bringen. In demselben Sinn spricht
man auch von Tabaks-, Bierverlag u. dgl. (vgl.
Krugverlag). Über Verlag und Verleger im Buchhandel s. d. und Verlagsrecht.
das Verzeichnis der von einem Verlagsbuchhändler veröffentlichten Werke.
Als die ältesten Verlagskataloge
sind unter den noch vorhandenen zu nennen der von Johann Mendelin in Straßburg
[* 51] (1471) und einer von dem
AugsburgerDruckerJoh. Bämmler (1473).
Ein geographisch angeordneter »Gesamtverlagskatalog des deutschen Buchhandels« in großem
Maßstab, bis 1880 reichend, erscheint seit 1882 in Münster
[* 52] (begonnen von Russell).
das ausschließliche Recht derVervielfältigung an einem Schrift- oder Kunstwerk,
welches der Urheber (Autor) oder dessen Rechtsnachfolger einem andern (dem Verleger) gegen die Verpflichtung der Veröffentlichung
überträgt. Die Übereinkunft, vermöge deren der Urheber oder sonstige rechtmäßige Inhaber eines Werkes der Kunst oder Wissenschaft
einem andern die Vervielfältigung und Veröffentlichung überträgt und letzterer (der Verleger) sich hierzu
verpflichtet, ist der Verlagsvertrag. Schriftlichkeit des Verlagsvertrags ist üblich, aber nicht notwendig. Der Inbegriff
der Rechtssatzungen über den Verlagsvertrag bildet das Verlagsrecht im objektiven Sinn. Das Verlagsrecht im subjektiven Sinn (Vervielfältigungsrecht
des Verlegers) wird entweder unbeschränkt auf die ganze Dauer des Urheberrechts (s. d.) oder mit der Beschränkung auf eine
oder mehrere Auflagen, auf eine bestimmte Zahl von
¶
mehr
Exemplaren oder auf eine bestimmte Zeit übertragen. Ist in dem Vertrag keine Bestimmung getroffen, so ist anzunehmen, daß
das Verlagsrecht nur für eine Auflageübertragen ist, deren Stärke von dem Ermessen des Verlegers abhängt. Unter Auflage (s. d.) versteht
man diejenige Zahl von Exemplaren, welche von einem Drucksatz abgenommen, und nach deren Herstellung der
Satz auseinander genommen wird. Bei stereotypiertem Satz und bei gestochenen Platten fehlt jede Begrenzung der Auflage, da die
Exemplare in unbestimmten Zwischenräumen je nach Bedürfnis abgezogen werden; das Verlagsrecht gilt also, wenn es nicht im Vertrag auf
eine bestimmte Zahl von Exemplaren oder auf eine bestimmte Zeit begrenzt ist, als unbeschränkt übertragen.
Das an Aufsätzen, welche in periodischen Schriften erscheinen, dauert in Deutschland,
[* 54] wenn nichts andres verabredet ist, zwei
Jahre; nach Ablauf derselben kann der Verfasser den Aufsatz anderweit abdrucken lassen, nicht aber ein andrer denselben ohne
seine Erlaubnis nachdrucken.
Auch wenn das Verlagsrecht unbeschränkt übertragen ist, fällt es nicht mit dem Urheberrecht zusammen, sondern
es enthält ein von letzterm abgeleitetes Recht, welches nur die Vervielfältigung des Werkes umfaßt. Die übrigen dem Urheber
zustehenden Nutzungen: das Recht der öffentlichen Aufführung, der Übersetzung etc., sind in dem Verlagsrecht, auch
wenn es für die ganze Dauer der Schutzfristübertragen wird, niemals begriffen;
auch kann der Urheber
selbst bei unbeschränkt übertragenem Verlagsrecht dem Verleger gegenüber sein Urheberrecht geltend machen. Er kann namentlich, sobald
die Auflage vergriffen ist, die Veranstaltung einer neuen Auflage fordern.
Selbst wenn der Verleger eine solche Verpflichtung
in dem Verlagsvertrag nicht übernommen hat, kann er sich derselben nur entziehen, wenn er auf das Verlagsrecht verzichtet
und dem Autor gestattet, das Werk neu aufzulegen. Der Autor ist befugt, bei jeder neuen Auflage Veränderungen an dem Werk vorzunehmen,
sofern er dadurch das Interesse des Verlegers nicht beeinträchtigt. Der Verleger kann seinerseits die notwendig gewordenen
Veränderungen der frühern Ausgabe von dem Verfasser fordern und sie nach dessen Tod oder im Fall der Weigerung
von dritter Hand
[* 55] bewirken lassen.
Das Verlagsrecht kann ohne Zustimmung des Verfassers veräußert werden, doch wird dadurch der Verleger von den durch
den Verlagsvertrag übernommenen Verpflichtungen nicht befreit. Diese bestehen regelmäßig in der Veröffentlichung des
Werkes für Rechnung des Verlegers; doch kann der Autor einen Anteil an dem Ertrag sich bedingen oder, wenn
der Ertrag voraussichtlich ein negativer ist, einen Anteil an den Kosten übernehmen, ohne daß dadurch das Wesen des Verlagsvertrags
verändert wird. Bei dem sogen. Kommissionsverlag dagegen, wenn der Buchhändler die Veröffentlichung
lediglich für Rechnung des Autors übernimmt, findet keine Übertragung des Verlagsrechts statt. Die Bewilligung
eines Honorars muß in dem Verlagsvertrag besonders verabredet werden.
Der Rücktritt von dem Verlagsvertrag steht dem Autor vor erfolgter Veröffentlichung des Werkes zu, wenn sich Umstände ereignen,
welche ihn veranlassen, das Werk gar nicht herauszugeben; dagegen kann er die Veranstaltung einer neuen
Auflage aus persönlichen Gründen (veränderte Lebensstellung, Wechsel des Glaubensbekenntnisses oder der politischen Überzeugung)
nicht untersagen. Der Verleger kann zurücktreten, wenn der Autor das Manuskript nicht zur festgesetzten Zeit liefert oder,
in Ermangelung
einer Festsetzung, sich weigert, eine Frist für die Ablieferung zu bestimmen.
Der Verleger kann nach der Herausgabe vom Verlagsvertrag zurücktreten, indem er den Vorrat der Auflage
als Makulatur verkauft. Er ist hierbei nicht an die Zustimmung des Verfassers gebunden; er verzichtet jedoch in diesem Fall
auf das Verlagsrecht, und der Verfasser tritt wieder in den Genuß seines Urheberrechts ein. Ein geteiltes Verlagsrecht ist vorhanden,
wenn der Autor verschiedenen Verlegern das Recht derVervielfältigung und des buchhändlerischen Vertriebs für verschiedene
Länder (Verlagsgebiete) übertragen hat, wie dies insbesondere im Musikalienhandel vielfach üblich ist.
(belappen), ein Jagen mit Jagdzeug (s. d.) ^[= das zur Jagd erforderliche Gerät, im engern Sinn die zur Herrichtung von eingestellten Jagen ...] umstellen.
s. v. w. Erbschaft, namentlich eine vom Erben noch nicht angetretene Erbschaft, welche von einem Verlassenschaftspfleger
(Nachlaßkurator) verwaltet wird.
(Desertio), das Verlassen einer Person, besonders einer solchen, der man irgendwie verpflichtet
ist, in einem hilflosen Zustand, besonders nach zwei Richtungen hin juristisch erheblich: die Verlassung eines Ehegatten (s. Desertion,
S. 703) und die bösliche Verlassung hilfloser Personen (s. Aussetzung).
Von seinen Tierbildern, welche teils dramatische, teils humoristische Szenen mit großer Naturwahrheit darstellen, sind hervorzuheben:
Löwenjagd, Kampf um die Beute, böse Nachbarschaft, Schafherde mit Hirtenmädchen, Erwartung des Herrn,
Affe
[* 62] sich vor dem Spiegel
[* 63] rasierend u. a. 1869 wurde als Professor an die Kunstschule zu Weimar
[* 64] berufen, legte aber schon nach
wenigen Jahren sein Amt nieder und wurde Professor an der Akademie zu Antwerpen. Eine 1875 unternommene Orientreise gab ihm
den Stoff zu Bildern aus dem Volksleben in Palästina.
[* 65] Seine Gemälde sind durch breite Pinselführung und kräftige Färbung
ausgezeichnet.