Das massenhafte Auftreten der Unkräuter erklärt sich aus der enormen Samenproduktion vieler
Arten. Eine einzige
Pflanze von
Senecio
vernalis besaß 273 Blütenköpfchen, jedes mit 145, zusammen 39,585,
Früchten, ein
Exemplar von
Erigeron canadense mit 2263
Köpfchen
lieferte 110,000
Samen,
[* 2] und wenn es sich hier um sehr kräftige
Pflanzen handelte, so werden doch auch
von andrer Seite angegeben: für
Agrostemma Githago 2590,
Papaver Rhoeas 50,000,
Sinapis arvensis 4000, Sonchus arvensis 19,000
Samen.
Von diesen
Samen geht wohl der bei weitem größte Teil zu
Grunde, immerhin erhalten sich sehr viele und erwarten im
Boden die
günstige Gelegenheit zur
Entwickelung. Aus einer Bodenprobe vom
Rand eines
Teiches, die kaum eine gewöhnliche
Kaffeetasse füllte, erzielte
Darwin 537
Keimlinge, und Putensen ermittelte auf einem
Acker pro QMeter auf 37,5cm Tiefe 42,556
Unkrautsamen. Zur Bekämpfung der Unkräuter genügen bei ein und zweijährigen
Pflanzen (etwa 80 Proz.)
Jäten, Abweiden, Untergraben,
Unterpflügen
vor der Samenreife; von perennierenden Unkräutern müssen die
Wurzelstöcke nach tiefem
Pflügen ausgeeggt werden.
Bei manchen Unkräutern wird aber auf diese
Weise nichts zu erreichen sein, und dann sind durch Drainieren,
Mergeln etc. die
physikalischen und chemischen
Eigenschaften des
Bodens so zu ändern, daß die Unkräuter weniger gut oder gar nicht mehr gedeihen.
Auch durch die Art der
Kultur lassen sich manche Unkräuter beseitigen.
Schlingpflanzen und andre im
Getreide
[* 3] wachsende
Unkräuter verschwinden, wenn einige Jahre hindurch vorwiegend
Hackfrüchte gebaut werden.
Equisetum arvense verträgt nicht eine geschlossene
Grasnarbe.
Von größter Bedeutung ist die Reinheit des Saatguts, und in der That ist seit allgemeiner Anwendung derGetreidereinigungsmaschinen
[* 4] das Unkraut auf dem
Acker bedeutend zurückgedrängt worden. Diese
Reinigung muß möglichst weit getrieben werden, denn 1 Proz.
Verunreinigung bedeutet bei
Lein 1950, bei Rotklee 5500, bei französischem
Raigras 8000
Körner fremder
Samen in 1 kg. Überall,
wo die Unkrautsamen erreichbar sind, sollte ihre Keimfähigkeit durch geeignete Behandlung zerstört werden,
denn wo dies nicht geschieht, gelangen sehr viele keimfähige
Samen durch den
Mist zurück auf den
Acker.
Dabei ist die große Widerstandskraft mancher Unkrautsamen zu berücksichtigen, von denen einige die
Temperatur des sich erhitzenden
Düngers und wochenlanges
Liegen in
Jauche ertragen. Bei der großen Verbreitungsfähigkeit vieler Unkrautsamen durch
Federkronen etc. ist der Einzelne im
Kampf gegen die Unkräuter oft machtlos, nur gemeinsames Vorgehen kann Erfolge erzielen,
und daher haben sich in
Bayern,
[* 5]
Württemberg
[* 6] und
Baden
[* 7] obligatorische Flurgenossenschaften gebildet, welche im Juni die
Grundstücke
auf das Vorhandensein von Unkraut besichtigen und für Ausrottung desselben Sorge tragen. In ähnlicher
Weise sind mehrfach
Polizeiverordnungen erschienen, um übermäßige Verbreitung von
Chrysanthemum segetum,
Senecio vernalis und Galinsoga parviflora
zu verhindern.
[* 10]
Fluß in
Bosnien,
[* 11] entspringt nordwestlich von Glamotsch, fließt erst nordwestlich, dann von
Bihatsch an nordöstlich,
bildet im untern
Lauf die
Grenze gegen Österreichisch-Kroatien, nimmt bei Nowi die Sanna auf und fällt bei Jasenovatz rechts
in die
Save;
die ist 260 km lang und
nur für kleine Fahrzeuge schiffbar.
1855-58 und
1866-67 Mitglied des Abgeordnetenhauses, ward er 1867 in den
Reichstag gewählt, in
dem er sich der freikonservativen
Partei
anschloß, und 1887 zweiter Vizepräsident desselben.
Angeklagte und unschuldig Verurteilte für die Nachteile zu entschädigen, welche
ihnen durch die Untersuchungshaft oder durch die Vollstreckung eines irrigen Richterspruchs erwachsen sind, wird als eine Forderung
der ausgleichenden Gerechtigkeit nach der jetzt herrschenden Ansicht bezeichnet. Doch ist die gesetzgeberische Formulierung
dieses Entschädigungsanspruchs sehr schwierig. In Frankreich wurde die Frage schon im vorigen Jahrhundert
vielfach erörtert, und in Preußen
[* 32] bestimmte schon 1776 eine Kabinettsorder Friedrichs d. Gr., daß der nachgewiesenen Unschuld
das erlittene Ungemach vergütet werden solle. Im englischen Parlament trat Bentham für die Entschädigung unschuldig Verurteilter
ein, und die Erörterungen der italienischen Jurisprudenz über diese Entschädigungsfrage führten zur Aufnahme diesbezüglicher
Bestimmungen in das Strafgesetzbuch von Toscana und in die Strafgesetzgebung des Königreichs beider Sizilien.
[* 33] In 18 SchweizerKantonen ist unschuldig Verurteilten eine Entschädigung für die erlittene Haft gesetzlich zugebilligt.
Man entschied sich damals in der Kommission für eine Entschädigung
sowohl für unschuldig verbüßte Strafhaft als für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. Später wurde die Sache
wiederholt aufgenommen und im Plenum des Reichstags, aber auch kommissarisch beraten. Ein Antrag »Munkel«, welcher vom
Reichstag angenommen wurde, bezieht sich nur auf den Vermögensschaden, welchen unschuldig Verurteilte durch die Strafvollstreckung
erlitten haben, wofern sie nachmals
im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen wurden.
Hat der Angeklagte seine Verurteilung durch Vorsatz oder grobes Verschulden herbeigeführt, so ist nach
dem Munkelschen Antrag ein Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen. Gegen eine Entschädigung wegen unschuldigerweise verbüßter
Untersuchungshaft wird namentlich geltend gemacht, daß es sich bei der Verhängung derselben um ein allgemeines staatliches
Interesse handle, welchem sich der Einzelne unterordnen müsse;
daß der Richter, welcher von der ihm zustehenden
Befugnis, die Untersuchungshaft zu verhängen, rechtmäßigen Gebrauch mache, niemand verletze;
daß die Energie der strafrechtlichen
Verfolgung durch die Aussicht, vielleicht für die Nachteile der Untersuchungshaft einstehen zu müssen, beeinträchtigt werde;
Auf der andern Seite macht man geltend, daß die erlittene Untersuchungshaft
bei der Verurteilung angerechnet werden darf, und daß daher folgeweise bei der Freisprechung auch eine Entschädigung am Platz
sei. Man weist ferner auf die Zwangsenteignung hin, die ebenfalls im allgemeinen Interesse, aber gegen
volle Entschädigung erfolge. Endlich wird die menschliche Unvollkommenheit und die damit zusammenhängende Möglichkeit, daß
Untersuchungshaft unbegründeterweise verhängt werde, zur Begründung des Entschädigungsanspruchs wegen unschuldig
erlittener Untersuchungshaft mit angeführt.
Die deutschen Regierungen haben sich bisher nach beiden Richtungen hin ablehnend verhalten, auch gegenüber
dem Entschädigungsanspruch wegen unschuldig erlittener Strafhaft, und zwar namentlich aus dem Grund, weil auch die nachträgliche
Freisprechung im Wiederaufnahmeverfahren keine Garantie dafür biete, daß man es mit einem wirklich Unschuldigen zu thun habe,
da dieselbe häufig nur aus dem Grund erfolge, weil das ursprünglich vorhanden gewesene Beweismaterial
infolge der natürlichen Wirkung des Zeitablaufs an Kraft
[* 37] verloren habe.
Der Bundesrat hat daher bis jetzt seine Zustimmung zu dem vom Reichstag wiederholt beschlossenen Entschädigungsgesetz nicht
erteilt, dagegen das Vertrauen ausgesprochen, daß in den Bundesstaaten überall in ausreichender Weise für die
Beschaffung der Geldmittel Sorge getragen werde, welche erforderlich, um den bei der Handhabung der Strafrechtspflege
nachweisbar unschuldig Verurteilten eine billige Entschädigung zu gewähren. Dieser Anregung ist auch von mehreren deutschen
Staaten bei der Etatsaufstellung entsprochen worden.
Der ontologische (metaphysische) Beweis leitet sie ab von dem Begriff der Immaterialität, Einfachheit und Unteilbarkeit der
Seele, der teleologische dagegen aus der Bestimmung des Menschen, sich von den äußerlichen, räumlich
zeitlichen Bedingungen seines Geisteslebens immer unabhängiger zu machen und sämtliche Anlagen zur Entwickelung zu bringen,
eine Aufgabe, zu deren Lösung die Verhältnisse dieser Erde unzulänglich befunden werden. Der theologische Beweis stützt
sich auf die Weisheit, Gerechtigkeit und GüteGottes, die es mit sich bringen, daß den Absichten, mit welchen
er persönliche Geschöpfe ins Dasein gerufen, auch ihre Realisierung verbürgt sein müsse, was auf dieser Erde keineswegs
der Fall. Der moralische Beweis kommt auf das in diesem Leben niemals befriedigte, aber mit unverjährbaren Rechten ausgestattete
Bedürfnis nach einer Ausgleichung von innerm Wert und äußerm Befinden zurück.
Zuletzt gehen alle diese Beweise auf das echt menschliche Bewußtsein zurück, als sittliche Persönlichkeit
der materiellen Natur überlegen zu sein, in einer Welt der Freiheit höhern Gesetzen des Daseins zu folgen als die materielle
Natur. Der diesen Anspruch als eine Täuschung der Eigenliebe bekämpfende Materialismus ist daher in alter und neuer Zeit der
erfolgreichste Gegner auch jeglichen Glaubens an Unsterblichkeit gewesen. Aber auch vom idealistischen Standpunkt aus
ist derselbe bekämpft worden.
Als ein Lieblingskind der Aufklärungszeit und des Rationalismus fand er besonders innerhalb der SchuleHegels Beanstandung,
indem die pantheistische Richtung derselben die Fortdauer des Individuums aufheben zu müssen und nur für eine Rückkehr des
individuellen Geistes in das Allgemeine Platz zu haben schien. Ausdrücklich wurde diese Meinung ausgesprochen
von Richter (»Lehre
[* 39] von den letzten Dingen«, Berl. 1833). Dagegen suchte Göschel in den Schriften: »Von den Beweisen für die
Unsterblichkeit der menschlichen Seele imLichte der
spekulativen Philosophie« (Berl. 1835) und »Die siebenfältige
Osterfrage« (das. 1836) die Hegelsche Philosophie gegen diesen Vorwurf zu verteidigen. Eine tiefere Begründung
fand die Idee der Unsterblichkeit bei den Anhängern des sogen. spekulativen Theismus, insonderheit bei Weiße (»Die philosophische Geheimlehre
von der Unsterblichkeit des Individuums«, Dresd. 1834) und I. H. ^[ImmanuelHermann] Fichte
[* 40] (»Die Idee der Persönlichkeit und der individuellen
Fortdauer«, Elberf. 1834; 2. Aufl., Leipz.
1855; »Die Seelenfortdauer und die Weltstellung des Menschen«, das. 1867). Vom naturwissenschaftlichen Standpunkt aus besprach
die SacheFechner in seinem »Büchlein vom Leben nach dem Tod« (Leipz. 1836, 2. Aufl. 1866) und im 3. Teil seines
»Zendavesta« (das. 1851).
(Ligatur), chirurg. Operation, bei welcher man zu einem bestimmten Heilzweck ein Blutgefäß durch Umschnüren
mit einem Faden
[* 48] verschließt. Es geschieht, um eine bestehende Blutung zu stillen, einer zu befürchtenden
Hämorrhagie vorzubeugen, oder um die Blutzirkulation bei Beseitigung von Aneurysmen zu hemmen; auch behufs Herabsetzung
der Blutzufuhr bei Geschwülsten, um dadurch ihr Wachstum zu hemmen oder ihre Verkleinerung herbeizuführen, bei der sogen.
Elefantiasis und andern Leiden.
[* 49] Auch zu unblutigen Trennungen wird die Unterbindung benutzt, indem man die in der
Trennungslinie liegenden Teile fest umschnürt. Bleibt die Unterbindung stets gespannt, so durchschneidet sie das
von ihr Umfaßte in einigen Tagen. Als Material zur Unterbindung dient Seide
[* 50] oder Catgut, zur Umschnürung von Geschwulststielen und zur
Durchtrennung von Teilen auch Drähte und Gummistränge.
5) Aufhören der Thätigkeit des Gerichts infolge eines Kriegs oder eines andern Ereignisses. In denFällen¶
mehr
1 und 3 tritt eine Unterbrechung nicht ein, wenn eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten stattfindet. Bei der
Unterbrechung hört der Lauf einer jeden Frist auf; nach Beendigung der Unterbrechung (durch »Aufnahme" des Verfahrens, s. d.) beginnt die volle Frist
von neuem zu laufen. Unterbrechung durch Kabinettsjustiz ist unzulässig.
(Niedercharente), franz. Departement, s. Charente, ^[= (spr. scharängt), Fluß im westlichen Frankreich, entspringt in einer Höhe von 319 m bei dem ...] S. 946.
Konzentrierte u. S. ist orangegelb, verdünnte fast farblos, riecht eigentümlich, schmeckt ätzend, zersetzt sich sehr leicht
in Chlor und Chlorsäure und wirkt doppelt so stark oxydierend und bleichend als das in ihr enthaltene Chlor. IhreSalze (Hypochlorite)
sind im reinen Zustand wenig bekannt und im festen gar nicht;
die Anlage eines neuen Fundaments oder neuer Fundamentteile bei einem Gebäude mit ungenügender oder
schadhaft gewordener Gründung, größerer Belastung des Baugrundes, tieferer Gründung des Nachbarhauses etc.
derGestirne, das infolge der täglichen allgemeinen Himmelsbewegung von Morgen gegen Abend erfolgende Hinabsinken
der Gestirne unter den Horizont.
[* 72] Die Stunde des Unterganges eines Gestirns und für einen bestimmten Beobachtungsort findet man,
wenn man den halben Tagbogen, in Zeit ausgedrückt, zur Zeit der Kulmination hinzurechnet. Die so gefundene
Zeit des wahren Unterganges ist etwas verschieden von der Zeit, zu welcher man den Untergang wirklich beobachtet, der Zeit
des scheinbaren Unterganges, weil wir wegen der atmosphärischen Strahlenbrechung
[* 73] ein Gestirn noch sehen, wenn es bereits
gegen 35 Bogenminuten unter dem Horizont steht.
Bei Sonne,
[* 74] Mond
[* 75] und Planeten
[* 76] muß man bei Berechnung des Auf- und Unterganges noch auf die Bewegung dieser Körper am Fixsternhimmel
Rücksicht nehmen, bei Sonne und Mond auch noch auf ihren scheinbaren Halbmesser. Wie beim Aufgang, unterschieden die Alten auch
beim Untergang 1) den heliakischen Untergang oder den zum letztenmal nach Sonnenuntergang stattfindenden,
2) den kosmischen Untergang oder den mit Sonnenuntergang gleichzeitig stattfindenden, daher unsichtbaren, und 3)
den akronyktischen Untergang oder den bei Sonnenaufgang stattfindenden. Vgl. Aufgangd. G.
Jagstkreis, OberamtAalen, in einem Thal zwischen Aalbuch und Härdtfeld, am Schwarzen
und WeißenKocher und an der LinieAalen-Ulm der Württembergischen Staatsbahn, 450 m ü. M., hat eine kath.
Kirche, 5 Papierfabriken, eine Zellstofffabrik, 2 Kettenfabriken, eine Kunstmühle und (1885) 1979 Einw.
im allgemeinen alle Krankheiten, welche die dem Unterleib angehörigen Organe
betreffen. Unterleibsentzündung bedeutet im gewöhnlichen Sprachgebrauch s. v. w. Bauchfellentzündung (s. d.), doch gebraucht
man den Ausdruck auch zuweilen, um eine Affektion der Beckenorgane oder eine Blinddarmentzündung zu bezeichnen. Als Unterleibstyphus
benennt man diejenige Form des Typhus, welche durch Lokalisation im Dünndarm als sogen. Ileotyphus vor den beiden andern typhösen
Infektionskrankheiten, dem exanthematischen und dem Rückfalltyphus, ausgezeichnet ist.
Unterleibsschwindsucht soll meistens so viel sagen wie Darmschwindsucht (s. d.), doch wird darunter auch zuweilen tuberkulöse
Zerstörung der weiblichen Beckenorgane verstanden. Unterleibsbrüche (Hernien) sind Vorfälle von Darm
[* 81] oder Netzstücken durch
abnorm erweiterte normale oder widernatürlich entstandene Öffnungen des Bauchfells (s. Bruch, S. 484 f.). Wegen
der Unterleibskrankheiten, welche hypochondrischen oder hysterischen Seelenstörungen zu Grunde liegen sollen, vgl. die Artikel über die betreffenden
Krankheiten und Darmentzündung.
chronische
Schwellung der Mesenterialdrüsen (s. d. ^[= (Gekrösdrüsen, Glandulae mesentericae), die zwischen die beiden Blätter des Gekröses (s. ...] und Darmschwindsucht).
(Niederloire), franz. Departement, s. Loire, ^[= (spr. loahr, lat. Liger), der bedeutendste Fluß Frankreichs, entspringt in den Cevennen, 1375 ...] S. 878.
die erste Vorbereitung zur Anfertigung eines Gemäldes, welche von besonderer Wichtigkeit ist, weil sie
die Grundlage für Zeichnung, Modellierung und Beleuchtung
[* 82] liefert. Der Hauptgrundsatz für die ist, daß
sie in allen Teilen heller gehalten werden muß als das auszuführende Gemälde oder doch so, daß der spätern Übermalung
freie Hand gelassen wird. Während die Untermalung in der neuern Malerei von den persönlichen Erfahrungen der einzelnen Maler abhängt
und im wesentlichen Sache des Experiments ist, gab es in frühern Zeiten bestimmte Rezepte für einzelne Schulen.
So untermalten die altdeutschen und niederländischen Meister gewöhnlich hellbraun, die Venezianer grau, die Bologneser und
Römer
[* 83] braun und die Mailänder, besonders Leonardo da Vinci, fast schwarz. Die Untermalung richtet sich im allgemeinen nach der Weise
der Ausführung, d. h. sie ist sorgsam oder flüchtig, je nachdem der Maler sein Bild mehr oder weniger
ausführen will.
ist der Überschuß, welchen der Unternehmer (s. Unternehmung) über sämtliche Kapital- und Arbeitsaufwendungen
mit Einschluß der in Anrechnung zu bringenden Verzinsung erzielt. Wären Befähigung und Trieb zu allen möglichen Unternehmungen
bei allen Menschen gleich groß, wären bei vollständig freier Konkurrenz alle Kapitalien vollkommen frei
und leicht übertragbar, könnten Umfang und Zahl der Unternehmungen beliebig ausgedehnt und eingeschränkt werden, so würde
es einen Unternehmergewinn nicht geben und, unter der Voraussetzung, daß Kapitalisten den Lohnarbeitern gegenüberstehen,
den erstern das Kapital einen gleichen Gewinn (im weitern Sinn) oder Zinssatz abwerfen.
Nun treffen aber jene Annahmen in Wirklichkeit nicht zu. Zunächst sind die Unternehmungen nicht beliebig
ausdehnungsfähig, die Kapitalien nicht gleich beweglich und übertragbar und von verschiedener Qualität. Infolgedessen werden
bei Änderung der Konjunkturen, Steigen oder Sinken der Preise und Kosten auch ohne Zuthun des Unternehmers im einen Fall Verluste
unvermeidlich sein, im andern Überschüsse erzielt werden. Zu den genannten Ursachen von Gewinn und Einbuße
kommen nun noch die Wirkungen der Eigenschaften und Fähigkeiten der verschiedenen Unternehmer sowie Gunst und Ungunst ihrer
individuellen Stellung. Werden an den ganzen Stand der Unternehmer höhere Anforderungen gestellt, so wird dies im allgemeinen
zur Folge haben, daß dem Unternehmer eine höhere Vergeltung für seine Thätigkeit zufließt als dem
Lohnarbeiter (durchschnittlicher »Gewerbsverdienst«).
¶
mehr
Durch besondere Tüchtigkeit kann der einzelne seine Einnahmen unter Umständen weit über diesen Satz hinaus vermehren. Weiter
können dieselben gesteigert werden durch die Gunst äußerer Verhältnisse, möge dieselbe auf formeller rechtlicher Ausschließung
(Monopol, Patent) beruhen oder dem freien Verkehr entwachsen (großer Besitz, Ansehen bei dem Publikum, Gewohnheiten des letztern,
günstige Gestaltung der Marktverhältnisse, Möglichkeit, leicht Kenntnis von bessern Betriebsweisen
zu erlangen, etc.).
Die Wirksamkeit des Unternehmers wird oft über-, sehr häufig aber auch unterschätzt. Zu hoch wird dieselbe von denjenigen
beurteilt, welche von der Ansicht ausgehen, der Unternehmergewinn sei lediglich eine Folge vorzüglicher Thätigkeit, nicht auch von günstigen
äußern Verhältnissen, und die daher mit Vorliebe von einem Unternehmerlohn sprechen. Viel zu gering
wird die Unternehmerthätigkeit von denjenigen geachtet, welche jeden Gewinn als mühelosen Raub an der Arbeit ansehen und glauben,
es könne die Thätigkeit des selbständigen Unternehmers durch diejenige eines besoldeten Beamten ersetzt werden.
Jedenfalls ist die Aussicht, durch tüchtige, den Anforderungen der Gesellschaft entsprechende Unternehmungen
einen mehr oder minder großen Gewinn zu erzielen, ein durch andere Mittel nicht zu ersetzender Reiz zu besserer, billigerer
Versorgung der Gesamtheit und zu wirtschaftlichem Fortschritt. Das Streben nach Überschüssen treibt zu Ersparungen, zur
Einführung besserer Produktionsmethoden, Verwendung wirksamerer Kapitalien und vorteilhafterer Verwertung der
erzeugten Produkte dadurch, daß jeweilig den relativ dringendern Bedürfnissen entgegengekommen wird.
Natürlich sind hierbei Ausbeutung der Unklugheit, des Ungeschicks und der Schwachheit wie Gewinne, welche nicht gerade der
bessern Thätigkeit zu verdanken sind, nicht ausgeschlossen. Doch lassen sich die Anteile, welche der Gunst der Konjunkturen,
und solche, welche der Thatkraft und tüchtigen Leitung zu verdanken sind, nicht oder nur innerhalb bescheidener
Grenzen
[* 87] voneinander trennen, wenn die segensreiche Wirksamkeit der Unternehmerthätigkeit nicht untergraben oder Ungerechtigkeiten
vermieden werden sollen.
Mißstände, wie sie bei freier Konkurrenz und bei von der Volksmeinung als illegitim betrachtetem Erwerb eintreten können,
lassen sich teils beseitigen, teils mindern durch Arbeiterschutz, gut organisiertes Kassen- und Versicherungswesen,
Konzessionierung, Patent, Musterschutz, durch Überweisung wirtschaftlicher Gebiete, auf welchen die Spekulation leicht schädlich
wirkt oder nur durch thatsächliche Monopole großer Kapitalien Gewinne zu erzielen sind, an Staat und Kommunalverbände u.
dgl.
ist im weitern Sinn jede mit einem gewissen Risiko verbundene Handlung. In der Nationalökonomie bezeichnet
man als Unternehmung spekulative Verkehrsgeschäfte, darauf berechnet, ihrem selbständigen Inhaber durch Herstellung von Produkten und
Leistungen und Verkauf derselben an Dritte einen Gewinn abzuwerfen. Als charakteristische Merkmale der
Begriffe Unternehmung und Unternehmer gelten, daß letzterer allein die Unsicherheit des Erfolgs trägt, nach
freier Wahl Art, Umfang und Gang
[* 88] der Unternehmung bestimmt, und daß seine Thätigkeit nicht durch einen besoldeten Dritten als Stellvertreter
versehen werden kann.
Bei einer Unternehmung können Arbeiter, Kapitalist und Unternehmer in
einer Person vereinigt sein (viele Kleingewerbe
und reine Genossenschaften ohne Leihkapital und Lohnarbeiter), oder sie sind voneinander getrennt sowohl bei Einzel- (Meister
mit Gesellen, Fabrikant) als auch bei Kollektivbetrieb. Mischungen zwischen diesen beiden Formen sind die industrielle Partnerschaft
und die Genossenschaft, welche sich auch fremder Arbeiter und Kapitalien bedient. Jede der verschiedenen
Unternehmungsformen hat ihre besondern Eigentümlichkeiten hinsichtlich der Gründung, der Sicherung fremder Interessenten,
der Leichtigkeit und Beweglichkeit des Betriebs, der Fähigkeit weiterer Ausdehnung
[* 89] etc. Je nach der Art der gewerblichen
Thätigkeit, der wirtschaftlichen Entwickelung, den Anforderungen, welche an den Betrieb und seine Leistungen
gestellt werden, ist bald die eine, bald die andre mehr am Platz.
Bei der Einzelunternehmung trägt der Unternehmer das Risiko ausschließlich und ungeteilt und muß darum auch volle Freiheit
der Disposition haben. Weil sein Interesse eng mit der Unternehmung verwachsen ist, wird er der letztern je nach Bedarf
Erübrigungen aus dem Haushalt zuführen, eine gewisse Garantie für Sorgfalt des Betriebs bieten etc. Dagegen ist die Einzelkraft
vielen Unternehmungen nicht gewachsen. Vorzüglich ist die Einzelunternehmung am Platz, wo freie Verfügung, Anschmiegung
an die jeweilig veränderlichen Verhältnisse notwendig und insbesondere hohe Ansprüche an die persönliche Arbeitsfähigkeit
gestellt werden.