Verfassungspartei wegen ihrer kurzsichtigen
Opposition gegen die auswärtige
Politik der
Krone ihre maßgebende
Stelle einbüßte.
Indem
Tisza entschieden dafür eintrat, daß der
Staat vor allem ungarisch sein, gleichzeitig aber in der Gesamtmonarchie seine
Interessen nachdrücklich zur Geltung bringen müsse, gelang es ihm immer wieder, die
Opposition im
Parlament zu besiegen
und bei den
Wahlen die Mehrheit zu behalten. In der That war das
Programm der äußersten
Linken, Losreißung von
Österreich,
[* 2] unausführbar und, wenn es ausgeführt worden wäre, von den schädlichsten
Folgen für Ungarn.
[* 3] Die Finanzverhältnisse nahmen
immer noch die besondere
Aufmerksamkeit in Anspruch, da das
Defizit aus dem
Staatshaushalt nicht zu beseitigen
war. Es wurden daher frühere
Anleihen zu einem geringern
Zinsfuß konvertiert und neue
Steuern eingeführt, andre erhöht.
Die Magyarisierung der
Schulen wurde 1883 durch ein
Gesetz über die
Mittelschulen, welches die Kenntnis des Magyarischen für
alle
Prüfungen vorschrieb, fortgesetzt. Die
Ablehnung eines
Gesetzes über die Eheschließung zwischenChristen
und
Juden durch das
Oberhaus (1884) brachte die lange beabsichtigte
Reform desselben in
Gang.
[* 4] Dieselbe wurde 1886 zum
Gesetz erhoben,
beseitigte die alte Magnatentafel, die nahezu 900 zu zwei Dritteln gänzlich verarmte Mitglieder zählte, und bestimmte,
daß fortan außer 50 von der bisherigen Tafel zu wählenden
Magnaten, 30 von derRegierung zu ernennenden
Mitgliedern, den katholischen
Prälaten und den protestantischen Kirchenhäuptern das Magnatenhaus aus denjenigen
Magnaten
bestehen solle, welche 3000
GuldenGrundsteuer zahlten. Die
Opposition versuchte vergeblich,
Tisza zu stürzen; selbst ein Anfang 1889 mit
Volksaufläufen verbundener heftiger Ansturm gegen das neue Wehrgesetz, welches die
Pflichten der
Einjährig-Freiwilligen verschärfte
und die Kenntnis der deutschen
Sprache
[* 5] von allen
Reserve- und Landwehroffizieren verlangte, vermochte die
Stellung des gewandten
Mannes nicht zu erschüttern.
[Litteratur.]
Schwandtner,Scriptores rerum hungaricarum
(Wien
[* 6] 1746-48, 3 Bde.);
Endlicher, Rerum hungar. monumenta Arpadiana
(St.
Gallen 1849);
die in
Ungarn und seinen ehemaligen Nebenländern erzeugten
Weine, zeigen eine außerordentliche Mannigfaltigkeit,
aber sämtlich einen südlichen
Charakter. Der edelste Ungarwein, welcher eine ganz exzeptionelle
Stellung einnimmt, ist der
Tokayer (s.Tokay); ihm am nächsten steht der
Menes-Magyarat aus dem
AraderKomitat, weiße und rote starke
Ausbruch- und Tafelweine, dann der
Ruster aus dem
ÖdenburgerKomitat, weiße, starke, süße, aromatische
Ausbruch- und Tafelweine,
von denen die
Ausbrüche besonders im
Ausland, vor allem in
England, beliebt sind.
Alle diese Hauptgewächse stufen sich nach
Lage, Mostung und Kellerbehandlung von den edelsten Dessertweinen
bis zu gewöhnlichen Tischweinen ab. Ausgezeichnete rote Tafelweine kommen von
Erlau, Vifonta,
Szegszard,
Villany, dem
BaranyaerKomitat,
Ofen und Umgebung, Vajujhely,
KrassóerKomitat. Die
SzegszarderWeine, etwas schwer und öfters erdig, zeichnen sich
besonders durch ihre reiche
Farbe aus und werden vielfach exportiert, um auf
Médoc verarbeitet zu werden.
(Kontumaz), in der Rechtssprache das Nichtbefolgen einer richterlichenAuflage, sei es
einer
Ladung oder einer richterlichen
Anweisung zur Vornahme oder Unterlassung einer
Handlung. Die
Folgen, welche der Ungehorsam im
Strafprozeß
nach sich zieht, sind von denjenigen verschieden, welchen der Ungehorsame (Kontumax) im bürgerlichen
Rechtsstreit ausgesetzt
ist.
Denn der moderne
Strafprozeß wird von dem
Grundsatz der
Mündlichkeit des
Verfahrens beherrscht, und
diesem entspricht die
Regel, daß die Anwesenheit des Angeklagten in der
Hauptverhandlung notwendig ist. Nur ausnahmsweise
kann bei Ungehorsam des Angeklagten in dessen
Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. Die deutsche Strafprozeßordnung unterscheidet
dabei zwischen dem abwesenden und dem ausgebliebenen (flüchtigen) Angeklagten. Als abwesend gilt der Angeklagte, wenn sein
Aufenthalt unbekannt ist, oder wenn er sich im
Ausland aufhält und seine
Gestellung vor das zuständige
¶
mehr
Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint. Gegen den abwesenden Angeklagten ist eine Hauptverhandlung nur
dann statthaft, wenn die strafbare Handlung mit Geldstrafe oder Einziehung bedroht ist, oder wenn es sich um eine Person handelt,
die sich der Wehrpflicht entzogen hat. In solchen Fällen ist eine öffentliche Ladung notwendig. Gegen
den abwesenden Angeklagten kann eine Beschlagnahme einzelner Vermögensstücke oder des ganzen Vermögens verfügt werden.
Gegen einen ohne Entschuldigung ausgebliebenen Angeklagten wird ein Vorführungs- oder ein Haftbefehl erlassen. In seiner
Abwesenheit darf nur dann verhandelt werden, wenn seine That mit Haft, Geldstrafe oder Einziehung bedroht ist, oder wenn sich
der Angeklagte nach seiner Vernehmung aus der Hauptverhandlung entfernte, endlich auch in leichtern Fällen,
wenn das Gericht ihn wegen allzu großer Entfernung seines Aufenthaltsorts vom Erscheinen entbunden hat. Im bürgerlichen Rechtsstreit
besteht dagegen das System, daß von einer Partei, welche innerhalb der dazu gesetzten Frist oder in dem dazu bestimmten Termin
eine Rechtshandlung nicht vornimmt, angenommen wird, sie verzichte auf ebendiese Rechtshandlung.
1) JohannGeorg, Formschneider, geb. 1715 zu Goos bei Pirna,
[* 15] erlernte in letzterer Stadt die
Buchdruckerkunst und trieb zugleich als Autodidakt die Holzschneidekunst. Seit 1740 in Berlin,
[* 16] befaßte er sich von 1757 an ausschließlich
mit dem Formschnitt. Unter seinen Arbeiten ist eine Folge von fünf Landschaften hervorzuheben. Unger erfand auch eine Druckpresse
sowie eine Rammmaschine. Er starb 1788.
4) Friedrich-Wilhelm, Jurist und Kunsthistoriker, geb. zu Hannover,
[* 27] studierte in Göttingen
[* 28] die
Rechte, trat dann bei dem AmtHannover in den praktischen Justizdienst und ward 1838 als Amtsassessor nach Göttingen versetzt,
worauf er sich 1840 als Privatdozent in der juristischen Fakultät habilitierte. Seine Anstellung als Sekretär
[* 29] der Universitätsbibliothek
(1845) war die Veranlassung, daß er seine Lehrthätigkeit aufgeben mußte. Erst 1858 begann er wieder
Vorlesungen und zwar über Kunstgeschichte in der philosophischen Fakultät, was 1862 seine Ernennung zum außerordentlichen
Professor und Direktor der akademischen Gemäldesammlung zur Folge hatte. Er starb in Göttingen.
Als juristischer Schriftsteller hat er auf dem Gebiet der deutschen Rechtsgeschichte Hervorragendes geleistet.
Sein bedeutendstes Werk ist die »Geschichte der deutschen Landstände« (Hannov. 1844, 2 Tle.). Außerdem sind zu nennen: »Die
altdeutsche Gerichtsverfassung« (Götting. 1842);
vertrat, daß er sich den Namen des »Sprechministers« erwarb. Im Januar 1881 wurde er zum Präsidenten des Reichsgerichts ernannt.
Seinen juristischen Ruf begründete er durch das »System des österreichischen allgemeinen Privatrechts« (Bd. 1 u.
2, Leipz. 1856-59, 4. Aufl. 1876; Bd.
6, 1864, 3. Aufl. 1879),
ein Werk, welches zu den bedeutendsten Erscheinungen der juristischen Litteratur
zählt und in der Entwickelung der österreichischen JurisprudenzEpoche gemacht hat. Außerdem nennen wir von ihm: »Die Ehe
in ihrer welthistorischen Entwickelung« (Wien 1850);
»Über die wissenschaftliche Behandlung des österreichischen gemeinen
Privatrechts« (das. 1853);
Mit seinem Ministerkollegen Glaser begründete
er die »Sammlung von zivilrechtlichen Entscheidungen des k. k. obersten Gerichtshofs« (Wien 1859 ff., 2. Aufl. 1873 ff.).
Durch diese Vorarbeiten eignete er sich eine so große Gewandtheit in der Handhabung der Radiernadel an, daß er die Kunst
der Radierung in Deutschland
[* 39] neu belebte und zahlreiche Nachfolger und Schüler fand. Den Winter von 1871 bis 1872 brachte
er in Holland zu, wo die Blätter zur »FransHals-Galerie« (mit Text von Vosmaer) entstanden. Von da ab entfaltete er eine sehr
umfangreiche Thätigkeit, welche sich auch auf Nachbildungen von Gemälden moderner Künstler erstreckte.
(altd.), s. v. w. Missethat
oder Verbrechen. ^[= # (Delikt, lat. Crimen, Delictum), im allgemeinen jede widerrechtliche Handlung, welche mit öffentlic ...]
Alexander, Freiherr von, Romanschriftsteller, geb. auf dem väterlichen Gut Noistfer bei
Reval,
[* 40] sollte sich dem Studium der Rechte widmen, folgte aber seiner Neigung zur Poesie und lebte seit 1830 in Deutschland, wo
er sich nach wechselndem Aufenthalt später bleibend in Dresden
[* 41] niederließ. Er starb zu Dannenwalde
in Mecklenburg-Strelitz. Ungern-Sternberg hat in einer langen Reihe von Romanen und Novellen, immer aber mit hervorstechender Frivolität,
die verschiedenartigsten Stoffe behandelt. Die Rokokozeit ist die eigentliche Domäne seines Talents. Der romanhafte Inhalt dieser
Novellen (z. B.
»St. Sylvan«, Frankf. 1839; »Die gelbe Gräfin«, Berl.
1840) ist dürftig, die künstlerische Komposition schwach, die Charakteristik oft oberflächlich; aber
der kulturhistorische Hintergrund ist treu und sicher gezeichnet so namentlich in »Berühmte deutsche
Frauen des 18. Jahrhunderts« (das. 1848). Zu dem Besten, was Ungern-Sternberg schrieb, gehören die Erzählungen: »Galathee« (Stuttg. 1836)
und »Psyche« (Frankf. 1838, 2 Bde.) Als der
soziale Tendenzroman Mode wurde, trat er mit »Diane« (Berl. 1842, 3 Bde.)
und »Paul« (Hannover 1845, 3 Bde.) hervor, ohne es freilich zur rechten
ethischen und psychologischen Tiefe zu bringen.
Letzteres Werk hatte zugleich die Absicht, für eine Reorganisation des AdelsPropaganda zu machen, und diese Tendenz bewirkte 1848 des
Verfassers Anstellung als Mitarbeiter am Feuilleton der »Kreuzzeitung«. Da aber seine »Neupreußischen Zeitbilder«
(Brem. 1848-49, 2 Bde.) wenig Beifall fanden, ließ er die
Politik fallen und suchte durch die Erfindung von Pikantem auf frivolem Gebiet zu gefallen, so namentlich in den »BraunenMärchen«
(das. 1850, 4. Aufl. 1875) und in den »Rittern von Marienburg«
[* 42] (Leipz. 1853, 3 Bde.).
Die »Erinnerungsblätter« (Leipz. 1855-60, 6 Bde.)
erzählen des Verfassers Lebensgeschichte. Viel Fesselndes enthält die »DresdenerGalerie« (Leipz. 1857-58, 2 Bde.),
große Landschaft in Äquatorialafrika, südlich vom Ukerewe, östlich vom Tanganjika,
vom 4.° südl. Br. durchzogen, nach Speke nicht viel kleiner als England, liegt zum großen Teil auf dem 1000-1200 m hohen
Tafelland, welches die Wasserscheide zwischen Ukerewe, Tanganjika und Lufidschi bildet. Nach N. dacht es sich zum Ukerewe ab, dessen
Südrand noch in seine Grenzen
[* 59] fällt; hier umschließt es die ungemein fruchtbaren Landschaften von Usabi
und Uhindi. Dieser nördliche Teil wird von den Bewohnern Usukuma (Mitternachtsland) nannt, im Gegensatz zu dem südlichen
Utakama (Mittagsland).
Das Land ist im allgemeinen eins der fruchtbarsten und bevölkertsten im äquatorialen Osten. Zugleich ist es durch die Kreuzung
der nach dem Tanganjika und dem Ukerewe führenden und bei der Missionsstation Tabora sich spaltenden Karawanenwege
das belebteste und wichtigste Handelsland im Innern Ostafrikas. Das Land stand früher unter einem Herrscher, ist aber im
Lauf seiner neuesten Geschichte in eine Anzahl von Kleinstaaten zerfallen. Die Bewohner, die Waniamwesi, sind dunkler
von Farbe als ihre Nachbarn, schlagen die untern Schneidezähne aus und splittern eine dreieckige Lücke
zwischen die zwei innern Schneidezähne der obern Reihe, tragen schwere Kupferringe um die Arme, rauchen und trinken stark,
bauen aber ihr Land gut an, weben auf eignen Webstühlen, schmelzen Eisen
[* 60] und sind als Händler oder Träger
[* 61] überall zwischen
Sansibar
[* 62] und Udschidschi anzutreffen. Seitdem sich Araber zahlreich unter ihnen niedergelassen haben, sind
sie verarmt, einzelne haben sich aber, wie jene, eifrig dem Sklaven- und Elfenbeinhandel gewidmet und es teilweise zu großem
Wohlstand gebracht. S. Karte bei Artikel »Congo«.
Auf kirchlichem Gebiet bezeichnet Union die Vereinigung verschiedener Religions- oder Konfessionsparteien
zu Einer Gemeinde oder Kirche. Der Trieb nach Beseitigung der kirchlichen Spaltungen zieht sich (unter stetiger Berufung auf
Joh.
10, 16;. 17, 21-23;
Eph. 4, 3-6). durch die ganze Geschichte der Kirche hindurch. Während aber die katholische Kirche bei ihren
Attributen der Einheit, Allgemeinheit und Untrüglichkeit eine Union nur durch das Aufgehen aller andern Kirchenparteien in ihrer
Gemeinschaft erstreben kann, erlaubt die evangelische Kirche bei ihrer prinzipiell freiern Stellung zum Dogma, zu der kirchlichen
Verfassung und zu den gottesdienstlichen Einrichtungen eine Vereinigung zweier oder mehrerer Kirchenparteien innerhalb
eines gewissen gemeinsamen Rahmens von Glaubensanschauungen und Kultuseinrichtungen unter einheitlichem
Kirchenregiment.
Die ältesten Unionsversuche bezweckten Vereinigung der griechisch- und römisch-katholischen Kirchen und sind meist von den
griechischen Kaisern aus politischen Rücksichten ausgegangen. Schon die Verhandlungen auf der Synode zu Lyon
[* 70] 1274 führten dazu,
daß die Griechen den Primat des römischen Bischofs anerkannten; die Kirchenversammlung von Konstantinopel
[* 71] 1285 nahm
aber alle Konzessionen wieder zurück. Denselben Mißerfolg erntete seit 1439 das Florentiner Konzil
[* 72] (s. d.), so daß die Zahl
der »unierten Griechen« (s. d.)
eine sehr geringe blieb. Dagegen gelang die Union der Katholiken mit den Maroniten (s. d.) und einem Teil der armenischen Kirche
(s. d.). Neuerdings haben die sogen.
Altkatholiken (s. d.) wieder den Gedanken einer Union der christlichen Kirchen, zunächst der beiden großen katholischen, ins
Auge
[* 73] gefaßt, und etliche Gelehrte vereinigten sich im August 1875 zu Bonn
[* 74] über das Dogma vom Ausgang des HeiligenGeistes. - Noch
entschiedener scheiterten die Unionsversuche mit den Protestanten zunächst auf allen Reichstagen im Reformationszeitalter,
dann bei verschiedenen Religionsgesprächen (s. d.) zwischen den Katholiken und Evangelischen. Ebenso erfolglos blieben auch
die Unionsvorschläge von Staphylus, Wicel¶
Aber die von Zwingli dargereichte Bruderhand stieß Luther von sich, und als nachher Melanchthon und seine Schüler an der Vereinigung
fortarbeiteten, unterlagen sie dem Vorwurf des Kryptocalvinismus (s. d.).
Nur vorübergehend hielt der 1570 geschlossene Vertrag von Sendomir vor (s. Dissidenten). Das zwischen sächsischen, hessischen
und brandenburgischen Theologen 1631 zu Leipzig gehaltene Religionsgespräch sowie auch das zu Kassel
[* 79] 1661, welches der LandgrafWilhelm V. zwischen den reformierten Theologen der UniversitätMarburg und den lutherischen zu Rinteln angeordnet
hatte, bewiesen zwar die Möglichkeit einer Ausgleichung, und hervorragende Theologen, wie lutherischerseits Calixtus und
reformierterseits Duräus, setzten die ganze Arbeit ihres Lebens für eine solche ein.
Aber der dogmatische Zelotismus zerstörte beständig die gemachten Ansätze. Aus Gründen der Politik sahen sich die reformierten,
aber über ein lutherisches Volk herrschenden Hohenzollern auf den Gedanken der Union der beiden evangelischen
Konfessionen
[* 80] hingewiesen. Friedrich I. von Preußen veranstaltete 1703 eine Unterredung lutherischer und reformierter Theologen
in Berlin (Collegium caritativum), allein die Errichtung einiger Unionskirchen und der Waisenhäuser zu Berlin und Königsberg,
[* 81] in welchen sowohl ein lutherischer als auch ein reformierter Geistlicher unterrichten und das Abendmahl
zugleich austeilen mußten, hatte ebensowenig den Fortgang der Vereinigung zur Folge als der zur Einführung der englischen
Liturgie 1706 promulgierte Entwurf.
Als später König FriedrichWilhelm I. sich bemühte, durch das Corpus Evangelicorum 1719 eine Union zu stande zu bringen, fanden
die von den Tübinger Theologen Klemm und Pfaff proponierten 15 Unionsartikel so wenig Beifall,
daß die
Konsistorien zu Dresden und Gotha
[* 82] bei dem Reichstag zu Regensburg
[* 83] nachdrücklich dagegen protestierten. Zwar wurde hierauf von
FriedrichWilhelm I. die Union wenigstens in seinem Reich realisiert, indem er selbst der calvinistischen Prädestinationslehre
entsagte, dagegen die Annahme des reformierten Kultus forderte; aber schon Friedrich II. gab 1740 seinem
Lande die alte Freiheit mit dem alten Kultus wieder zurück.
Das Reformationsjubiläum von 1817 gab der Union einen neuen Anlaß. In Preußen, wo Konsistorien und Universitäten schon seit
Jahren beiden Konfessionen gemein waren, konnte die kirchenregimentliche Union ohne Schwierigkeiten vollzogen werden.
Der König erließ eine die Übereinstimmung der Lutheraner und Reformierten im wesentlichen der Lehre voraussetzende
Aufforderung an die Geistlichkeit, die Union zu fördern. Dieselbe wurde nunmehr auch 30. und 31. Okt. zu Berlin und Potsdam
[* 84] durch
gemeinschaftliche Abendmahlsfeier vollzogen.
Gleichwohl lehnte ein Erlaß von 1853 ausdrücklich jede Absicht einer Störung der Union ab und ordnete zugleich an, daß der
altlutherische Ritus beim Abendmahl nur auf gemeinschaftlichen Antrag des Geistlichen und der Gemeinde gestattet sein sollte; 1857 ward
derselbe noch von der Genehmigung der Konsistorien abhängig gemacht. Eine 1856 auf Befehl des Königs
zusammen tretende, aus 40 Vertrauensmännern bestehende Konferenz sprach sich gegen eine bekenntnislose Union aus.
Der Name der Union selbst aber ward durch einen königlichen Erlaß vom für die alten ProvinzenPreußens
[* 89] festgehalten.
Vgl. Hering, Geschichte der kirchlichen Unionsversuche (Leipz. 1836-1838, 2 Bde.);
Nitzsch, Urkundenbuch der evangelischen Union (Bonn 1853);
Fonsecabai und am Fuß des Vulkans von Conchaqua ^[richtig: Conchagua], in bewaldeter Gegend, mit vorzüglichem Hafen, lebhaftem
Handel und (1878) 2112 Einw.
(Tokelau), eine nördlich von den Samoainseln, zu beiden Seiten des 10. Breitengrades liegende Gruppe von
vier Inseln: Oatafu, Nukunono, Fakaafo und Olosenga, zusammen 14 qkm (0,25
QM.) mit 514 Einw. Wegen ihrer Guanolager sind sie von den Nordamerikanern
besetzt.
(ital.), das Zusammenklingen zweier Töne von gleicher Tonhöhe oder das Verhältnis der reinen Prime (Intervall),
wenn es von zwei verschiedenen Stimmen ausgeführt wird;
l' (spr. lüniwähr), ultramontane PariserZeitung, 1833 von den AbbésMigne und Gerbert begründet, 1860-67
unterdrückt, hat seit dem TodLouisVeuillots (s. d.), der das Blatt
[* 103] seit 1843 leitete, seinen frühern
Einfluß fast gänzlich verloren.
(Universalisten, lat.), Sekte in Nordamerika, besonders in New York, welche die Ewigkeit der Höllenstrafen
leugnet, eine natürliche Religion bekennt, die Befolgung der Sitten und Staatsgesetze als höchste Pflicht
aufstellt und daher durch Unsittlichkeit gebrandmarkte Mitglieder ausschließt.
(lat.), in der Sprache der Scholastik die Gattungsbegriffe, welche entweder nach Art der PlatonischenIdeen
als vor den Dingen seiend (Universalia ante res), oder nach Art der AristotelischenEntelechien als den Dingen innewohnend (Universalia in rebus),
oder nach Art der von der Sprache ausgehenden Benennungen als nach den Dingen kommend (Universalia post res) aufgefaßt
wurden, woraus der Streit der sogen. Realisten und Nominalisten (Konzeptualisten) entsprang.
ein monarchisches (von einem Einzelherrscher regiertes) Staatswesen, welches
die ganze zivilisierte Welt unter seinem Oberhaupt vereinigen sollte, wie dies unter den römischen Kaisern der Fall war.