gegen die Herrschaft der italienischen
Oper in
Deutschland
[* 2] historische Bedeutung erlangt hat. Er starb um 1799 in
Wien.
[* 3] -
Sein Sohn
Michael, geb. zu
Wien, gest. daselbst, ebenfalls Musikdirektor der
DeutschenOper in
Wien und fruchtbarer
Komponist, machte sich besonders verdient um die Werke
Beethovens, den er bei den Aufführungen des »Fidelio«
(1822) und der neunten
Symphonie (1825), von deren Leitung
Beethoven selbst bei seiner völligen
Taubheit abstehen mußte, als
Dirigent aufs wirksamste unterstützte.
eine vorzugsweise den jüngern germanischen
Sprachen eigentümliche Trübung derjenigen
Vokale, auf
die eine den
Vokal i oder den
Halbvokal j enthaltende
Beugungs- oder Ableitungssilbe folgt oder einstmals folgte, welche Trübung
aber nur die
Qualität, nicht zugleich auch die
Quantität derselben verändert. Der helle
Vokal i übt nämlich eine assimilierende
Wirkung, indem
er denVokal der vorausgehenden
Silbe sich selbst ähnlich macht. Im
Althochdeutschen tritt
diese
Wirkung nur erst beim a ein, welches durch den Einfluß eines i in der darauf folgenden
Silbe zu dem hellern
Vokale wird.
Im
Mittelhochdeutschen dagegen beeinflußt ein folgendes i alle
Vokale der vorausgehenden
Silbe, die nicht i-ähnlich sind.
So werden die kurzen
Vokalea, u, o zu e, ü, ö, die langen â, ô, û zu ae, oe, iu, die
Diphthonge uo,
ou zu üe, öu.
Der Umlaut bleibt, auch wenn das i oder j ausgefallen ist. So heißt es im
Mittelhochdeutschen ich valle, aber du vellest (fällst),
weil die zweite
Person ursprünglich ein i hatte (althochd. vellis); von ruom
(Ruhm) wird gebildet rüemen
(rühmen), weil es im
Althochdeutschen ruomjen hieß. Doch kommt es auch anderseits nicht selten vor, daß mit dem Verlust
des i oder j auch seine
Wirkung, der Umlaut, verschwindet, wie z. B. im
Mittelhochdeutschen und Neuhochdeutschen im
Infinitiv für
gotisch brannjan brennen gesagt wird, aber im
Imperfekt mittelhochdeutsch brante (jetzt brannte), obwohl
die entsprechende gotische Form brannida lautet. Im Neuhochdeutschen gelten als Umlautvokale und
Diphthongen in der
Regel ä,
ö, ü, äu; ä, äu werden im allgemeinen da geschrieben, wo ein verwandtes
Wort oder eine verwandte Form mit a vorhanden
oder auch ohne historische Sprachkenntnis leicht zu vermuten ist, z. B.
Mann,
Männer,
Haus,
Häuser, aber welsch von dem alten
Wort walhisch, »ausländisch«, greulich neben grauen.
Der ist auch für die deutsche
Flexion von immer größerer Bedeutung geworden; so dient er jetzt zur Bezeichnung der
Mehrzahl,
z. B. in
Männer, zum
Ausdruck von Verkleinerungsformen, z. B. in
Häuschen. Übrigens
ist er keineswegs
konsequent durchgeführt, und einzelne
Mundarten haben ihn fast gar nicht, vgl. z. B. die bayrisch-österreichische
Form »ich war« für »ich wäre«.
Der
Name Umlaut rührt von J.
Grimmher, der auch den
Ausdruck
»Brechung«
[* 5] (s. d.) erfand.
In den skandinavischen
Sprachen hat auch das
u die nämliche assimilierende
Kraft.
[* 6] Auch andre
Sprachen haben dem Umlaut verwandte
Erscheinungen, dahin gehört
namentlich die im
Griechischen u. der Zendsprache häufige
Epenthese (s. d.) des i.
(franz. Contour, ital. Contorno), die bloß
in den äußersten Grenzlinien angedeutete Gestalt einer
[* 1]
Figur, daher die erste
Anlage einer nachher weiter auszuführenden
Zeichnung.
[* 13] Vorrichtung zur Herstellung,
Unterbrechung oder Abzweigung einer elektrischen Leitung, findet mehrfach
in der
Elektrotechnik, namentlich auch bei der elektrischen
Beleuchtung,
[* 14] Verwendung, um jede
Lampe
[* 15] oder Lampengruppe unabhängig
von den übrigen anzuzünden oder auszulöschen.
(Umschlagsrecht,Umladungsrecht), ehemals das
Recht einzelner Ortschaften (Umschlagsplätze), die zu
Wasser
oder auch zu Land angekommenen
Waren nur durch eigne Fuhrleute oder
Schiffer weiter zu spedieren (vgl.
Stapelgerechtigkeit).
Die heutigen Umschlagsplätze sind nicht
Plätze, welche Vorrechte genießen, sondern an denselben findet
ein Umschlag statt infolge der zwischen
Eisenbahn- und Schiffahrtsverkehr eingetretenen Tarifkombinationen.
(Umtriebszeit), in derForstwirtschaft der Zeitraum des mit einmaliger
Abnutzung des Holzvorrats
verbundenen Hiebsumlaufs in einem derselben Bewirtschaftungsart überwiesenen
Wald. Bei regelmäßigem
Alters- und Bestockungszustand
ist die Umtriebszeit gleich dem Haubarkeitsalter, d. h. dem Abtriebsalter eines hiebreifen
Bestandes oder gleich dem Zeitraum von der Bestandsbegründung bis zum Bestandsabtrieb. Wichtigste Umtriebsarten:
2) Umtrieb des größten Massenertrags, derjenige Umtrieb, welcher die größte
Menge an
Holz liefert. Für denselben ist der zuletzt
noch eingetretene Jahreszuwachs gleich dem durchschnittlichen, d. h. gleich der Holzmenge des
Bestandes, dividiert durch dessen
Alter.
3) Umtrieb des größten Waldreinertrags, derjenige Umtrieb, bei welchem für die
Flächeneinheit der durchschnittlich jährliche Überschuß der
Einnahmen über die
Ausgaben für
Kulturen und
Verwaltungen am
größten ist. Bei Bestimmung desselben wird keine Rücksicht auf die
Zeitunterschiede in Bezug der
Einnahmen und in der Verausgabung
¶
mehr
der Kosten genommen. Ein späterer Eingang wird zu der gleichen Höhe verrechnet wie ein solcher, welcher früher erfolgt,
es werden also keine Zinsen unter die Kosten der Wirtschaft gestellt.
4) Der finanzielle Umtrieb, derjenige, für welchen die diskontierte Summe der in Aussicht stehenden Reinerträge oder der Walderwartungswert,
bez. der Bodenerwartungswert am größten ist. Bei demselben
ist ein Bestand dann finanziell abtriebsreif, wenn der in der nächsten Zeit zu erwartende, im Sinken begriffene Wertzuwachs
gerade noch ausreicht, um die in dieser Zeit erwachsenden Kosten mit Einschluß aller Kapitalzinsen zu decken. Könnte z. B.
ein 100jähriger Bestand zu 4000 Mk. verwertet werden, und ist das Bodenkapital
zu 200 Mk. oder, bei einem Zinssatz von 3 Proz., die Bodenrente zu 6 Mk. zu veranschlagen, so müßte der Bestand, wenn er
noch weiter stehen bleiben soll, im nächsten Jahr einen Zuwachs haben, welcher die laufenden Kosten, die Bodenrente mit 6 Mk.
und die Zinsen des Bestandkapitals mit 120 Mk. deckt. Die Bestimmung des Umtriebs
ist deswegen schwer, weil das zu erziehende Holz erst in späterer Zeit nutzbar wird, also immer mit Bedürfnissen und Preisen
der Zukunft gerechnet werden muß. Im großen und ganzen wird der Umtrieb sich in den Grenzen
[* 19] halten müssen, innerhalb deren für
die Dauer eine wirklich marktfähige Ware geliefert werden kann. Vgl. Waldwertberechnung.
sanctam (lat.), Anfangsworte der von PapstBonifacius VIII. (s. d.) im November 1302 erlassenen Bulle, in welcher
er dem päpstlichen Stuhl die unumschränkte Weltherrschaft zusprach.
Zahl (abstrakte Zahl), der abstrakte Begriff einer bestimmten Vielheit, ohne Rücksicht
auf die Beschaffenheit der einzelnen diese Vielheit konstituierenden Einheiten, z. B. 6, im Gegensatz zur benannten oder konkreten
Zahl, welche das Vielfache einer bestimmten Einheit ist, z. B. 6 m.
Schreb. (Gambirstrauch), Gattung aus der Familie der Rubiaceen, kletternde Sträucher mit kurzgestielten Blättern,
meist einzeln achselständigen, gestielten, lockern, kugeligen Blütenständen, deren Stiel bei verkümmerten Blüten bisweilen
in eine Ranke umgewandelt ist, mittelgroßen, gelblichen, rötlichen oder weißlichen Blüten und großen,
verlängerten Kapseln.
[* 22] Etwa 30 Arten, meist im tropischen Asien
[* 23] und auf den MalaiischenInseln.
UncariaGambirRoxb. ist einStrauch mit 9 cm
langen, oval-lanzettförmigen, kurz zugespitzten, kahlen Blättern, kurzgestielten Blütenköpfen und rosenroten Blüten.
Die ältern Blütenstiele sind in hakenförmige Stacheln umgewandelt, mittels welcher derStrauch hoch
klettert.
Er findet sich in Hinterindien
[* 24] und auf der indischen Inselwelt, besonders auf Sumatra, und wird namentlich auf Bintang kultiviert,
wo man aus den Blättern und jüngern Trieben das Gambirkatechu bereitet. Die Sträucher werden in Plantagen gezogen und vom
3.-15. Jahr ausgenutzt, indem man die jungen beblätterten Zweige zwei bis viermal im Jahr schneidet,
mit Wasser auskocht und die Flüssigkeit eindampft.
doch finden sie sich auch in lateinischen Manuskripten vom 3.-10. Jahrh., wo sie indes gegen Ende dieses Zeitraums
schon in die kleinern Semi-Uncialen oder Litterae minutae übergehen, die sich von den eigentlichen Uncialbuchstaben (litterae
majusculae) auch dadurch unterscheiden, daß sie nicht vereinzelt stehen, sondern sich aneinander anschließen.
(lat.), Wellenschlag, wellenförmiger Herzschlag. ^[= # (Apoplexia cordis), in der Physiologie s. v. w. Herzkontraktion, Herzstoß; in der Pathologie ...]
Die Undinensagen sind vielfach dichterisch behandelt worden, z. B. im alten Roman von der Melusine
(s. d.) vom RitterStaufenberg (neu gedichtet von Fouqué), und haben in neuerer Zeit auch den Stoff zu mehreren Opern geliefert.
Vgl. Nixen.
(Und osero), See im russ. GouvernementOlonez, Kreis Pudosh, 83 qkm (1½ QM.) groß, verliert
in manchen Jahren sein Wasser durch unterirdische Abflüsse fast gänzlich.
wurden zum Eintritt in Zünfte, zur Ordination und zum Lehnserwerb. Doch konnte dieser Makel durch wirkliche und durch die jetzt
unpraktische unvollkommene Legitimation (legitimatio ad honores) gehoben werden (s. Legitimation).
Vgl. Bender, Das uneheliche
Kind und seine Eltern in rechtlicher Beziehung (Kassel
[* 28] 1887).
Prädikat eines Dinges, das entweder in Ansehung seiner Ausdehnung
[* 29] (räumlich oder extensiv), oder in Ansehung
seiner Dauer (zeitlich oder protensiv), oder in Ansehung seiner Wirksamkeit (dynamisch oder intensiv) keiner Begrenzung unterworfen
ist. Man unterscheidet unendlich groß ∞ und unendlich klein: einer Größe kommt die erstere Benennung
zu, wenn sie größer ist als jede angebbare Größe, wie z. B. die Summe der unendlichen Reihe 1 + 1 + 1 + ··· = ∞;
dagegen
die zweite, wenn sie derNull näher kommt als jede angebbare Größe, d. h. wenn sie in Null übergeht.
die Versicherung gegen die Folgen persönlicher Unfälle, sowohl körperlicher Verletzungen als auch
des Todes. Diese Art der Versicherung hat eine hohe Bedeutung für den Arbeiterstand gewonnen. Wie die Besonderheiten des Arbeiterlebens
überhaupt zu verschiedenen Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen des privaten Versicherungswesens
zwingen (Zulässigkeit, Notwendigkeit des Zwanges, Schwierigkeit allgemeiner Durchführung schon wegen der Zahlungsunfähigkeit
bei Erwerbslosigkeit; Beiziehung von Arbeitgebern und zwar zum Teil schon aus dem Grund, weil der Lohn für die Prämienzahlung
nicht vollständig zureicht; besondere Vorzüge der genossenschaftlichen, auf Gegenseitigkeit beruhenden Kassen
etc.), so sind solche Abweichungen insbesondere auch bei der Unfallversicherung geboten.
Ursache von körperlichen Verletzungen und Tötungen, welche während der Arbeit und in Verbindung mit derselben eintraten, kann
sein eine menschliche Verschuldung (eigne Schuld, Schuld Dritter, insbesondere des Arbeitgebers, eines Beamten oder Mitarbeiters),
oft aber auch liegt eine solche Verschuldung nicht vor, oder sie ist wenigstens nicht nachweisbar (Naturgefahren,
»Zufall«, »höhere Gewalt«). Nach römischem Recht und dem gemeinen Rechte der meisten Kulturländer erwächst bei Unfällen
ein Anspruch auf Entschädigung nur gegenüber demjenigen, welcher den Schaden verschuldet hat. So haftet der Arbeitgeber nur für
eigne Schuld und für diejenige seiner Leute, deren er sich bei dem Betrieb bedient, nur insofern, als
ihm eine Verschuldung bei Wahl oder Beibehaltung derselben zur Last fällt. Hierbei ist der Begriff der Verschuldung ganz bedingter
Natur, insbesondere abhängig unter anderm auch vom Stande der Technik, vom üblichen, Herkömmlichen etc. Dem Verletzten liegt
die Beweislast ob. Bei den meisten Unfällen wird er nichts erhalten und selbst dann leer ausgehen, wenn
die Verschuldung eines Haftpflichtigen zwar nachgewiesen werden kann, letzterer aber nicht zahlungsfähig ist.
Strenger als in den gedachten Ländern wird die Haftpflicht in Frankreich aufgefaßt. Hier wurde die römisch rechtliche Verschuldung
in der Auswahl und Überwachung der Leute schon im 18. Jahrh. dahin gedeutet,
eine solche Verschuldung sei immer von vornherein zu vermuten. Denn es sei Pflicht des Herrn,
sich überhaupt nur guter Arbeiter
zu bedienen. Diese für den Beschädigten günstigere Rechtsauffassung fand in erweitertem Umfang in der preußischen Eisenbahngesetzgebung
von 1838 Eingang.
Eine weitere Besserung in der Lage vieler Arbeiter in Deutschland wurde durch das Haftpflichtgesetz von 1871 bewirkt,
welches die Zahl der Fälle vermehrte, in denen dem Arbeiter ein Ersatz zugestanden wird. Bei Eisenbahnen haftet nach diesem
Gesetz der Betriebsunternehmer, wenn er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eignes Verschulden des
Verletzten hervorgerufen wurde. Da ein derartiger Nachweis meist gar nicht oder nur schwer zu erbringen ist, so trugen die
Eisenbahnen die Schäden selbst, oder sie bildeten unter sich einen Unfallversicherungsverband mit Versicherung auf Gegenseitigkeit.
Weniger günstig wurde die Lage der Geschädigten bei Bergwerken, Steinbrüchen, Gräbereien und Fabriken. Hier wurde die
Haftpflicht nur in der Art erweitert, daß der Unternehmer nicht allein für eigne Schuld einstehen muß, sondern auch für
diejenige seiner Bevollmächtigen oder Vertreter, wie überhaupt der Personen, welche er für Leitung und Beaufsichtigung
des Betriebs oder der Arbeiter angenommen hat. Für alle übrigen Arbeiter kamen die Bestimmungen des gemeinen
Rechts in Anwendung.
Das genannte Haftpflichtgesetz gab den Anstoß zur Errichtung von Unfallversicherungsanstalten, welche sich ausschließlich
mit der Unfallversicherung als Kollektivversicherung befaßten oder dieselbe neben andern Versicherungszweigen betrieben,
nachdem freilich schon vorher die Einzelversicherung (insbesondere in der Form der Reiseunfallversicherung) als Ergänzung
der Lebensversicherung für Fälle vorübergehender Erwerbsstörung und der Invalidität vielfach vorgekommen
war. In Deutschland und der Schweiz
[* 31] gab es bald zwölf solcher Anstalten, darunter sechs Aktiengesellschaften und sechs Gegenseitigkeitsanstalten.
Die Unfallversicherung war zum Teil eine Haftpflichtversicherung, indem sie nur solche Schäden berücksichtigte, für welche Unternehmer
auf Grund des Haftpflichtgesetzes ihren Arbeitern gegenüber haftbar waren, meist aber wurde im Interesse der Vereinfachung
und der Meidung von Prozessen die Ausdehnung auch auf die nicht haftpflichtigen Unfälle vorgezogen. Da kein
Zwang zur Versicherung bestand und die Unfallversicherung eine ungleichmäßige war, so wurde das Haftpflichtgesetz, welches
überdies nur für einen beschränkten Kreis von Arbeitern galt, bald als ungenügend empfunden (vgl. hierüber Haftpflicht,
S. 1004). Infolge hiervon wurde die Unfallversicherung der Arbeiter durch Reichsgesetze einer öffentlich-rechtlichen Regelung unterzogen,
nachdem die Reichsregierung vorher, um brauchbare statistische Unterlagen zu schaffen, in den vier MonatenAugust bis November 1881 aus 93,554 gewerblichen Betrieben mit 1,615,253
¶
mehr
männlichen und 342,295 weiblichen Arbeitern statistische Erhebungen veranstaltet und damit den Grund zu einer umfangreichen,
in Zukunft weiter auszubauenden Unfallstatistik gelegt hatte. Zunächst erschien das (industrielle) Unfallversicherungsgesetz
vom Dasselbe erstreckt den Versicherungszwang auf Arbeiter und Betriebsbeamte und zwar auf letztere, sofern ihr
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt, in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten,
Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben), auf Werften und Bauhöfen, in Fabriken und Hüttenwerken, ferner in Unternehmungen, deren
Gegenstand die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer- und Brunnenarbeiten ist, im Schornsteinfegergewerbe
sowie in allen sonstigen Unternehmungen, in welchen Dampfkessel
[* 40] oder durch elementare Kraft bewegliche Triebwerke
zur Verwendung kommen.
Durch Gesetz vom wurde die gesetzliche Unfallversicherung auf die großen Transportbetriebe des Binnenlandes sowie die Betriebe
des Heers und der Marine, der Speicherei, Kellerei etc., durch Gesetz vom auf Beamte und Personen des Soldatenstandes
ausgedehnt. Das Gesetz vom regelte hierauf Unfallversicherung und Krankenversicherung für die in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben beschäftigten Personen, das Gesetz vom die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen und endlich das Gesetz
vom 13. Juli d. J. diejenige der Seeleute und andrer bei der Seeschiffahrt beteiligter Personen.
Nach dem Gesetz von 1884 kann durch statutarische Bestimmung die Versicherungspflicht auch auf Betriebsbeamte
mit höherm Jahresarbeitsverdienst ausgedehnt werden, dann kann durch Statut bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen
Unternehmer der versicherungspflichtigen Betriebe berechtigt sind, sich selbst oder andre nicht versicherungspflichtige Personen
gegen die Folgen von Unfällen zu versichern (fakultative Versicherung). Das Gesetz sieht von der Frage der
Verschuldung zunächst ab. Es schließt einen Anspruch des Verletzten nur dann aus, wenn derselbe den Betriebsunfall vorsätzlich
herbeigeführt hat.
Die Versicherung ist genossenschaftlich organisiert und zwar derart, daß Unternehmer, welche einem oder mehreren verwandten
Berufen angehören, mit der räumlichen Ausdehnung über das ganze Reich oder auch nur über Teile desselben
Berufsgenossenschaften bilden, welche innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihre Angelegenheiten durch ein zu errichtendes Genossenschaftsstatut
regeln und dieselben durch Generalversammlung und selbstgewählten Vorstand verwalten.
Damit die Verwaltung nicht zu schwerfällig werde, können die Genossenschaften, welche sich über größere Bezirke ausdehnen,
durch Statut die Einteilung in Sektionen sowie die Einsetzung von Vertrauensmännern als örtliche Genossenschaftsorgane
vorschreiben, welche vorgekommene Unfälle untersuchen, insbesondere auch bei Aufstellung von Vorschriften zur Verhütung
von Unfällen thätig sein sollen. Die Gesamtzahl aller versicherten Personen bezifferte sich 1886 auf 3,725,313; es gab:
Der gesetzliche Zwang kehrt sich nur gegen die Arbeitgeber, welche die Kosten der Versicherung zu tragen haben, und in deren
Händen auch die Verwaltung liegt. Die Genossenschaften erheben alljährlich postnumerando die nach Maßgabe
der Arbeiterzahl, der Lohnhöhe und der Gefahrenklasse bemessenen Beiträge auf dem Weg des Umlageverfahrens. Die Post besorgt
die nötigen Zahlungen verlagsweise ohne Anrechnung von Kosten. Außer dieser Beihilfe leistet das Reich eine solche noch insofern,
als leistungsunfähige Berufsgenossenschaften vom Bundesrat aufgelöst werden können und ihre Rechtsansprüche
und Verpflichtungen auf das Reich übergehen, bez. auf die Bundesstaaten, welche ein eignes Landesversicherungsamt errichtet
haben.
Die versicherten Arbeiter haben nur Rechte aufEntschädigungim Fall eintretender Verunglückung. Solche Entschädigungen gewährt
aber die Kasse der Berufsgenossenschaft erst nach Verlauf von 13 Wochen (Karenzzeit). In dieser Zeit haben
die Krankenkassen einzutreten mit der Maßgabe, daß das Krankengeld von der 5. Woche ab auf Kosten des Unternehmers um ⅓
erhöht wird. Die Leistungen der Genossenschaftskasse bestehen in Gewährung einer Rente im Betrag von 3 des letzten Jahresverdienstes,
welche bei nur teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit entsprechend erniedrigt wird. Im Fall der Tötung
ist Ersatz der Beerdigungskosten, dann eine Rente an die Witwe im Betrag von 20 Proz. des Jahresverdienstes, an unerwachsene
Kinder (im Höchstbetrag von 60 Proz. an Witwen und Waisen zusammen), bez. auch an Aszendenten, deren einziger Ernährer der
Verunglückte war, zu gewähren. Der zu leistende Schadenersatz wird von den
¶
Das Haftpflichtgesetz ist zwar für die nach Maßgabe des Unfallversicherungsgesetzes versicherten Personen außer Kraft gesetzt,
doch bleibt es für alle übrigen Personen bestehen, dann für Betriebsbeamte mit mehr als 2000 Mk. Gehalt.
Demgemäß hat denn auch die Privatversicherung ihre Bedeutung nicht ganz eingebüßt. Die Unfallversicherung für
Arbeiter der Land- und Forstwirtschaft weicht von derjenigen für industrielle Arbeiter mehrfach ab. Durch Landesgesetzgebung
kann die Versicherungspflicht auch auf Unternehmer erstreckt werden.
Die als Entschädigung zu gewährende Rente wird nicht nach dem letzten Jahresverdienst des Verletzten, sondern nach dem durchschnittlichen
Verdienst land- u. forstwirtschaftlicher Arbeiter am Orte der Beschäftigung bemessen. Die Rente kann, wenn der Lohn herkömmlich
ganz oder zum Teil in Naturalien entrichtet wurde, ebenfalls in dieser Form gewährt werden. In den ersten 13 Wochen
nach Eintritt eines Unfalls hat die Gemeinde, sofern eine Krankenversicherung nicht vorliegt, für die Kosten des Heilverfahrens
aufzukommen. Die Versicherung erfolgt durch Berufsgenossenschaften, welche für örtliche Bezirke zu bilden sind. - Außer in
Deutschland besteht noch eine besondere Unfallgesetzgebung in England (Gesetz vom in der Schweiz
(Gesetz vom abgeändert durch Gesetz vom und in Österreich (Gesetz vom Nach dem österreichischen
Gesetz sind die versicherungspflichtigen Betriebe nur annähernd die gleichen wie nach dem deutschen Gesetz von 1884; im wesentlichen
erstreckt es sich auf den industriellen Gewerbebetrieb.
Die Versicherungsbeiträge werden nach einem von der Versicherungsanstalt aufzustellenden, staatlich zu genehmigenden Tarif
bemessen. 10 Proz. derselben fallen dem Versicherten, 90 Proz. dem
Unternehmer des versicherungspflichtigen Betriebs zur Last. Mit Rücksicht auf die Beitragsleistung der Arbeiter wurde die
Karenzzeit auf nur vier Wochen festgesetzt. Die Versicherung erfolgt durch territoriale, auf Gegenseitigkeit
beruhende Anstalten (Territorialsystem), neben welchen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als gleichberechtigt auch Privatanstalten
und Berufsgenossenschaften zugelassen sind. Auf die Verwaltung übt der Staat einen weiter gehenden Einfluß aus als in Deutschland.
Platz, Die Unfallverhütungsvorschriften (Berl. 1889).
Zeitschrift: »Die Arbeiterversorgung« (hrsg.
von Schmitz, das., seit 1884), in welcher auch die Entscheidungen der Landesversicherungsämter veröffentlicht werden.
(Sterilität), die beim Weib vorkommende Unfähigkeit, Kinder zu gebären. Die Ursachen sind entweder
in mangelhafter Bildung der Eier
[* 51] infolge fehlerhafter Anlage, hohen Alters oder Erkrankung der Eierstöcke
zu suchen, oder in krankhafter Beschaffenheit der Eileiter, oder vor allem in chronisch entzündlichen Veränderungen, Verlagerung
oder Knickungen der Gebärmutter
[* 52] (s. Zeugungsvermögen). Die erste Gruppe von Fällen ist unheilbar, was besonders von gerichtlich-medizinischer
Bedeutung ist, die zweite Gruppe ist das wesentliche Feld der Thätigkeit für die Frauenärzte und bietet
namentlich bei chirurgischer Behandlung oft glänzende Erfolge.
Vgl. Beigel, Pathologische Anatomie der weiblichen Unfruchtbarkeit (Braunschw.
1878);
(Ungh), ungar. Komitat am rechten Theißufer, zwischen Galizien und den KomitatenZemplin, Szabolcs und Bereg, umfaßt 3053 qkm
(55,4 QM.), ist im N. und O. gebirgig (Vihorlatgebirge und Ostbieskiden)
und teilweise (ein Drittel) wildreiches Waldland, im S. dagegen eben und zum Teil auch sumpfig. Ung, das
von der Latorcza, der Laborcza, dem in letztere mündenden Fluß Ung und vielen Nebenflüssen desselben bewässert wird, ist
nur im S. und zum Teil auch in den Thälern fruchtbar (Roggen, Hafer,
[* 53] Hanf und auch Wein) und hat (1881) 126,707 meist ruthenische,
ungarische und slowak. Einwohner (griechischer, unierter und kath.
Konfession). Sitz des Komitats ist die Stadt Ungvár (ehemals Festung),
[* 54] Station der Ungarischen Nordostbahn (Nyiregyháza-Ungvár),
am Fluß Ung, Sitz des Munkácser griechisch-uniert-ruthenischen Bischofs- und Domkapitels, mit prächtiger Hauptkirche,
¶
mehr
Nonnenkloster, (1881) 11,373 Einw., Seminar, Lehrerpräparandie, kath. Obergymnasium, Bibliothek, Waiseninstitut, Bezirksgericht,
Oberforstamt, Mineralquelle und Porzellanerdegruben.
(Formosabai), weite, offene Bucht an der KüsteOstafrikas, am Nordende des Sansibar
[* 56] zugehörigen Küstenstrichs,
im N. von Witu begrenzt, in der Tiefe derselben mündet der Tanafluß.
Die Ungamabai bietet selbst für größere Seeschiffe bis
nahe am Land guten Ankergrund und ist ein Stationspunkt der britischen gegen den Sklavenhandel in Ostafrika kreuzenden Fahrzeuge;
1867 wurden
die an ihr liegenden Ortschaften von den Galla zerstört.
Stadt in Mähren,
[* 58] an der EisenbahnBrünn-Vlarapaß, Sitz einer Bezirkshauptmannschaft und eines Bezirksgerichts,
an der Olsawa, mit Mauern und Graben umgeben, hat einen Dominikanerkonvent, ein fürstlich Kaunitzsches Schloß, eine Zuckerfabrik
und (1880) 4435 Einw. (646 Juden).
Litteratur. Die Litteratur der Ungarn
[* 59] ist eine verhältnismäßig sehr junge. Ihre ununterbrochene Existenz
und Entwickelung erstreckt sich kaum über einen Zeitraum von 110 Jahren; sie datiert eigentlich erst vom Jahr 1772, und ihre
Geschichte bis zu diesem Jahr läßt sich in wenige Bemerkungen zusammenfassen. Als die Magyaren um 894 aus
der südrussischen Ebene in Ungarn einbrachen, waren sie ein barbarisches Nomadenvolk ohne jegliche Litteratur, mit Ausnahme
jener Lieder und Heldensagen, deren auch der wildeste Stamm nicht völlig entbehrt.
Allein auch als sie in Ungarn seßhaft geworden waren, sich zum Christentum bekehrt und aus Deutschland,
Byzanz und Italien
[* 60] eine ziemlich ansehnliche Kultur erhalten hatten, regte sich in ihnen noch wenig schöpferische litterarische
Neigung. Alles, was von dem magyarischen Schrifttum bis zum 16. Jahrh., also binnen sieben Jahrhunderten des europäischen Daseins
der Magyaren, auf uns gekommen ist, beschränkt sich auf eine »Grabrede«
(»Halotti beszéd«, das älteste Sprachdenkmal der
Magyaren, aus dem Ende des 12. oder dem Anfang des 13. Jahrh.),
auf ein Marienlied, auf ein Gebet aus dem 13. Jahrh., ein »Leben
der heil. Margarete« (Tochter des Arpadenkönigs Bela IV.), eine verifizierte Biographie der heil. Katharina von Alexandria (mutmaßlich
eine Übersetzung) und einige fragmentarische Bibelübersetzungen und Schriften theologischen Inhalts. Aus
dem Ende des 14. oder dem Anfang des 15. Jahrh. stammt das älteste historische Lied über die »Geschichte der EroberungPannoniens
durch die Magyaren«. Einen blühenden Aufschwung nahm die magyarische Litteratur während der Reformationszeit. Im 16. Jahrh.
treten uns auch zum erstenmal zwei etwas deutlicher individualisierte Poetenphysiognomien entgegen: die
des Sebastian Tinódy (Geburtsjahr unsicher, starb um 1559), eines fahrenden Sängers, dessen LiederReimchroniken der KämpfeUngarns gegen die Türken bilden, und des BaronsValentin Balassa (1551-94), der über den VerfallUngarns klagte, und dessen Gedichte,
namentlich die jüngst entdeckten lyrischen »Blumengedichte«, Feuer und Leidenschaft, Reichtum an Phantasie
und Gewandtheit der Sprache
[* 61] bekunden. In demselben Jahrhundert gelangte die romantische Dichtung, die
im Westen bereits ausgelebt
hatte und gerade durch die unsterbliche Satire des Cervantes für ewige Zeiten eingesargt worden war, nach Ungarn, das so spät
eine ganze Reihe von Romanen und Gedichten entstehen sah, in welchen die alten Ritter und Abenteuergeschichten
des frühen Mittelalters zu einem wunderlich anachronistischen verspäteten Dasein wiedererwachten.
Diese Litteratur, teils Nachahmung, teils Übersetzung ohne jeden Wert, ohne jede Originalität und ohne das geringste nationale
Eigengepräge, war quantitativ nicht unansehnlich (»Geschichte der Gismunda«,
von Georg Enyedi; »König Voltér und Griseldis« von Peter Istvánfi; »König Argirus und die Feenjungfrau«
von Albert Gergei; »Schöne Geschichte von der Freundschaft zweier edler Jünglinge«, von KasparVeres; »Die schöne Magellone«
und »Fortunatus«, beide von Heltai [?] und zahlreiche andre), und ihre einzelnen Werke erhielten sich zum Teil bis
in die Gegenwart als Volksbücher, die in schlechten, billigen Drucken auf allen Jahrmärkten feilgeboten
werden.
Bemerkenswert ist endlich die Originaldichtung des Peter Ilosway über den halbhistorischen magyarischen Riesen und Volkshelden
»Niklas Toldi« (1574) und die »Geschichte
von Szilágyi und Hajmási« (1571), der ebenfalls ein historisches Faktum zu Grunde liegt. Das 17. Jahrh. produzierte den ersten
namhaften Kunstdichter Ungarns, den GrafenNikolaus Zrinyi (1616-64),
den Enkel des heldenmütigen Verteidigers
von Szigetvár, dessen Hauptwerk, ein Epos in 15 Gesängen, »Obsidio Szigetiana« betitelt, die Verherrlichung der Waffenthat
seines Ahns zum Gegenstand hat. Das Gedicht, das sich bemüht, Tassos »Befreites Jerusalem«
[* 62] nachzuahmen, zeigt trotz seiner
rohen, keiner Nüancierung fähigen Sprache dennoch an vielen StellenKraft und Schwung. Zeitgenossen Zrinyis
waren BaronLadislaus Liszti (geboren um 1630, Todesjahr unbekannt),
der ein Epos: »Cladis Mohachina«, und Stephan Gyöngyösi
(1620-1700),
der das Gedicht »Die Venus von Murány« schrieb, beides Werke, welche (wie das ihnen zum Muster dienende Heldengedicht
Zrinyis) Episoden aus der ungarischen Geschichte jener Zeit in oft banaler und handwerksmäßiger Weise
behandeln. Neben diesen Dichtungen brachte das 17. Jahrh. zahlreiche theologische Streitschriften hervor, unter
welchen die Werke des Gegenreformators Pazmány (s. d.) die weitaus bedeutendsten sind. So gelangen wir ins 18. Jahrh.
Damals war es um das Geistesleben des magyarischen Stammes traurig bestellt; die Türkenherrschaft, erst 1699 endgültig
beseitigt, hatte das Land als Einöde und in tiefster Barbarei zurückgelassen.
Die wenigen Schulen, die diesen Namen verdienten, waren ausschließlich in den Händen der Geistlichkeit. Die Sprache der Verwaltung,
der Rechtspflege, des Unterrichts war die lateinische, die Umgangssprache der höhern und mittlern Klassen die deutsche oder
französische. Das magyarische Idiom besaß weder eine wissenschaftliche noch eine schöngeistige Litteratur;
dennoch gab es auch in dieser Zeit einige nennenswerte Dichter und Schriftsteller in ungarischer Sprache.
So den namhaften LyrikerFranz Faludi (1704-79), den Kirchenliederdichter Paul v. Ráday (1677-1733), den Sänger weltlicher LiederBaronLadislaus Amadé (1703-64) u. a. Auch blühte in dieser Zeit das magyarische
Schuldrama. Allerdings übten diese litterarischen Erzeugnisse nur geringen Einfluß auf die breitern Schichten der Gesellschaft.
Da erfolgte von andrer Seite ein kräftiger Reformversuch. Die KaiserinMaria Theresia gründete (1760) die ungarische adlige
Leibgarde,
¶