unterliegen dieser
AbstimmungGesetze und allgemein verbindliche Beschlüsse nicht dringlicher
Natur. Die gesetzgebende Behörde
ist der
GroßeRat, der auf je vier Jahre durch das
Volk erwählt wird. Die
Exekutive übt ein
Staatsrat von fünf Mitgliedern,
die der
GroßeRat auf je vier Jahre erwählt. Die höchste richterliche
Gewalt ist einem
Obergericht übergeben,
das ebenfalls durch den
GroßenRat auf vier Jahre ernannt wird.
In den acht
Bezirken des
Kantons ist die
Exekutive durch einen
Commissario der
Regierung vertreten; jeder
Bezirk hat sein Bezirksgericht, die
Gemeinden je eine Municipalität mit einem Sindaco
an der
Spitze. Die Staatsrechnung für 1886 zeigt an
Einnahmen 2,368,121, an
Ausgaben 1,974,388
Frank. Die
verzinsliche
Staatsschuld belief sich am auf 8,584,957
Fr., die unverzinsliche auf 767,003
Fr. Der Sitz der
Regierung
wechselte bisher von sechs zu sechs
Jahren zwischen den
StädtenLugano,
Locarno und
Bellinzona; seit 1881 ist infolge eines Volksbeschlusses
Bellinzona die ständige Hauptstadt des
Kantons geworden.
Die Mediationsakte schuf daraus 1803 den heutigen
Kanton
[* 5] Tessin mit einer Repräsentativverfassung, die 1814 in
aristokratischem
Sinn modifiziert wurde. Im T. begann noch
vor derJulirevolution in
Frankreich mit einer unter der
Führung des
nachmaligen
BundesratsFranscini ins Werk gesetzten Verfassungsrevision vom die liberale
Bewegung in derSchweiz.
[* 6] Die innere Geschichte des
Kantons blieb jedoch immer eine leidenschaftlich bewegte infolge des
Gegensatzes zwischen den
Klerikalen,
welche in den nördlich vom
Monte Ceneri gelegenen Alpenthälern (Sopraceneri), und den
Liberalen, die im südlichen Landesteil
(Sottoceneri) die entschiedene Mehrheit besaßen. Am stürzten die
Liberalen eine sie mit Verfolgungen
bedrohende ultramontane
Regierung mit
Gewalt, während ein ähnlicher
Versuch der Ultramontanen 1841 mit der
Hinrichtung ihres
Führers Nessi endete.
Nachdem die
Liberalen ihr Übergewicht im
GroßenRat und im
Staatsrat dazu benutzt hatten, die Klöster aufzuheben oder doch
in der Novizenaufnahme zu beschränken, die
Geistlichen von der
Schule auszuschließen und den kirchlichen
Verband
[* 7] mit den Bistümern
Como und
Mailand seitens des
Staats zu lösen (1858), entbrannte 1870 über der
Frage, ob
Bellinzona
oder
Lugano alleinige Hauptstadt des
Kantons sein sollte, aufs neue ein leidenschaftlicher Parteikampf zwischen den
Sopra- u.
Sottocenerinern.
Der
Gegensatz verschärfte sich,
als 1875 die Ultramontanen die Mehrheit im
GroßenRat erhielten. Dieser
geriet nunmehr in
Konflikt mit dem liberalen
Staatsrat über ein neues Wahlgesetz. Die Aufregung stieg darüber so hoch, daß
es in Stabio zu einem blutigen
Zusammenstoß zwischen
Klerikalen und
Liberalen kam. Doch ward unter Vermittelung
eines eidgenössischen
Kommissars ein
Vergleich geschlossen und
Neuwahlen für den
GroßenRat auf anberaumt,
bei denen die
Klerikalen definitiv den
Sieg errangen.
Durch ein Verfassungsgesetz vom wurde der bisherige
Wechsel des Regierungssitzes zwischen
Locarno,
Lugano und
Bellinzona
aufgehoben und letzteres zur alleinigen Hauptstadt erklärt.
NeuenStoff zur Entflammung der Parteileidenschaften gab
die nunmehr ausschließlich aus
Klerikalen bestellte
Regierung durch die rücksichtslose
Entfernung aller liberalen
Lehrer und
Beamten, Wiederbevölkerung der Klöster etc.; durch den
Versuch aber, den
Prozeß wegen der Vorgänge in Stabio zur Vernichtung
des Obersten
Mola, eines
Führers der
Liberalen, zu benutzen, obschon dessen Unschuld klar zu
Tage lag, brachte
sie die ganze
Schweiz in Aufregung, die sich erst wieder legte, als die in ihrer Mehrheit klerikale
Jury den
Prozeß durch eine
allgemeine
Freisprechung endigte Im J. 1883 wurde durch eine Verfassungsrevision das
Referendum eingeführt und 1886 das
Kirchengesetz in ultramontanem
Sinn umgeändert, wogegen der
Papst durch
Verträge mit der
Eidgenossenschaft
(1884 und 1888) in den formellen Anschluß des an das
BistumBasel
[* 8] willigte, unter der
Bedingung, daß ein von der
Kurie im Einverständnis
mit dem
Bischof aus der tessinischen
Geistlichkeit zu ernennender apostolischer
Administrator in
Lugano die bischöfliche
Gewalt
im
Kanton ausübe.
Aus
Anlaß der
Neuwahlen für den
GroßenRat kam es zu einem so heftigen Streit zwischen den
Konservativen und den
Liberalen, welche die erstern gesetzwidriger Streichungen von
Liberalen in den Wahllisten beschuldigten,
daß die Bundesbehörde einschreiten mußte. Gewählt wurden 75
Konservative und 37
Liberale.
Vgl.
Franscini, Der
Kanton Tessin historisch,
geographisch und statistisch (deutsch, St.
Gallen 1835);
eine mit
Äscher, Mergel oder
Knochenmehl (Testasche) ausgeschlagene kleine eiserne
Schale,
in welcher das Blicksilber fein gebrannt wird, wobei die Testasche die gebildeten geschmolzenen
Metalloxyde einsaugt.
Das
Erhitzen der
Schale geschieht vor dem
Gebläse,
[* 10] in einem
Muffel- oder einem Flammofen.
(v. engl. test. Probe), ein
Gesetz, welches das englische
Parlament 1673 von
Karl II. erzwang, und nach welchem
jeder öffentliche Beamte außer dem Supremateid, betreffend die oberste
Kirchengewalt der
Krone, noch einen besondern
Schwur
(Testeid) leisten mußte, daß er nicht an die
Transsubstantiation, d. h. an die Umwandlung von
Brot
[* 12] und
Wein in den wahrhaftigen Leib und in das
BlutChristi nach katholischer
Lehre,
[* 13] glaube. Dadurch wurden die Katholiken nicht nur
von allen Staatsämtern,
¶
mehr
sondern auch vom Sitz im Parlament ausgeschlossen, bis die Parlamentsakte vom Testakte und Testeid aufhob.
Derjenige, welcher ein Testament errichtet, wird Testierer (testator, testatrix), der im T. Bedachte Honorierter genannt.
Jedes Testament setzt zur Gültigkeit die Fähigkeit des Erblassers, ein Testament zu errichten (Testierfähigkeit,
testamenti factio activa), ferner die Fähigkeit des eingesetzten Erben, aus einem letzten Willen etwas zu erwerben (Bedenkfähigkeit),
und endlich regelmäßig die Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Testamentserrichtung voraus.
Die Testierfähigkeit ist ein Ausfluß
[* 15] der persönlichen Handlungsfähigkeit überhaupt; sie steht also jedem Geschäftsfähigen
zu und ist ebendeshalb nur Kindern und den wegen Geisteskrankheit entmündigten Personen vollständig entzogen. Die in ihrer
Geschäftsfähigkeit nur beschränkten Personen, wie Minderjährige, können nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 1912), solange sie das 16. Lebensjahr nicht zurückgelegt haben, kein Testament errichten, auch
nicht mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
Nach diesem Zeitpunkt können sie aber auch ohne diese Einwilligung testieren. Was die Bedenkfähigkeit anbetrifft, so sind
verschiedene Unfähigkeitsgründe des römischen Rechts heutzutage unpraktisch; nur in Ansehung juristischer Personen ist die
Erbfähigkeit auf den Fiskus, die Gemeinden, Kirchen und milden Stiftungen und auf diejenigen juristischen Personen beschränkt,
welchen dieselbe ausdrücklich beigelegt worden ist. Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs
(§ 1759) kann jede juristische Person als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht werden.
Der Form nach werden die Testamente in Privattestamente und öffentliche Testamente eingeteilt. Die Form des römisch-rechtlichen
Privattestaments war die Errichtung desselben unter Zuziehung von sieben Solennitätszeugen, in deren
gleichzeitigem Beisein die Testamentserrichtung ohne erhebliche Unterbrechung zu vollenden war (unitas actus, loci et temporis).
Die Errichtung des Testaments konnte auf diese Weise mündlich oder schriftlich geschehen. War der Testator des Schreibens
unkundig, so bedurfte es zur Unterschrift an seiner Statt der Zuziehung eines achten Zeugen.
Unter Umständen kann jedoch nach gemeinem Recht von diesen Formen ganz oder teilweise abgesehen werden (privilegiertes Testament). So
kann es zur Zeit einer ansteckenden Krankheit nachgelassen werden, daß die Zeugen nicht gleichzeitig versammelt, sondern einzeln
und getrennt das Erforderliche vornehmen (testamentum pestis tempore conditum); bei einem auf dem Land errichteten
Testament genügt im Notfall die Zuziehung von nur fünf Zeugen (testamentum ruri conditum); Verfügungen zu gunsten der Kirche oder
milder Stiftungen können ganz formlos errichtet werden (testamentum ad pias causas), wofern sie nur durch zwei Zeugen bewiesen
werden können.
Solche privilegierte militärische Verfügungen verlieren aber ihre Gültigkeit mit dem Ablauf
[* 17] eines Jahrs von dem Tag ab, an
welchem der Truppenteil, zu dem der Testator gehört, demobil gemacht ist oder der Testator aufgehört hat, zu dem mobilen
Truppenteil zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder als Geisel aus der Gewalt des Feindes entlassen
ist. Dem Privattestament steht das heutzutage die Regel bildende öffentliche Testament gegenüber, welches nach römischem Rechte
durch die Mitwirkung des Regenten, welcher das ihm vom Testator überreichte schriftliche Testament entgegennahm (testamentum principi
oblatum), errichtet wurde.
Inzwischen ist an dessen Stelle das gerichtliche oder notarielle Testament (testamentum publicum) getreten, sei
es, daß der Testator seinen Willen zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll erklärt (testamentum apud acta conditum), sei
es, daß er das schriftlich abgefaßte Testament dem Gericht, Notar und im Ausland auch einem Konsul zur Verwahrung und zur Eröffnung
(Apertur) nach des TestatorsTod übergibt (testamentum judici oblatum). Das versiegelt übergebene Testament wird
auch mystisches Testament genannt.
Wesentlich ist nach gemeinem Recht bei jedem Testament die Einsetzung eines oder mehrerer Erben; auch kann eine eventuelle Erbeinsetzung
(Einsetzung eines Nacherben) für den Fall ausgesprochen werden, daß der in erster Linie Eingesetzte (Vorerbe) nicht Erbe werden
würde (s. Substitution). Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs soll jedoch eine eigentliche
Erbeinsetzung zur Gültigkeit des Testaments künftighin nicht mehr erforderlich sein. Es kann vielmehr auch nur ein
Vermächtnis in dem Testament enthalten sein.
Der Entwurf (§ 1911 ff.) kennt ferner außer dem gerichtlichen oder notariellen (konsularischen)
Testament das Soldatentestament sowie das in besonders eiligen Fällen vor dem Vorsteher der Gemeinde unter Zuziehung
von zwei Zeugen errichtete Testament. Befindet sich ferner der Testator in einer Ortschaft, einer Straße oder einem Gebäude, welche
infolge einer Krankheit oder sonstiger außerordentlicher Umstände abgesperrt sind, so kann, abgesehen von der Errichtung
des Testaments vor dem Gemeindevorstand, dieselbe auch durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen oder
durch eine von dem Erblasser unter Angabe des Ortes und des Tages der Errichtung eigenhändig geschriebene und unterschriebene
Erklärung erfolgen. Auf die letztere Weise oder vor drei Zeugen kann man auch auf hoher See testieren. Das bisherige gemeine Recht
kennt ferner
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mehr
ein gemeinschaftliches Testament (testamentum simultaneum). Bei diesem gemeinschaftlichen Testament, welches
namentlich bei Ehegatten vorkommt, sind zwei oder mehrere Testamente formell miteinander verbunden. Gewöhnlich setzen hier
die gemeinschaftlichen Testierenden (Kontestatoren) sich oder Dritte gegenseitig zu Erben ein (wechselseitiges, reziprokes
Testament), und ein solches Testament wird dann im Zweifel als ein korrespektives angesehen, d. h. der Bestand der einen
letztwilligen Disposition erscheint als abhängig von dem der andern; namentlich gilt hier der Widerruf des einen zugleich
auch als solcher des andern Testators.
Der Entwurf des deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1913) erklärt jedoch gemeinschaftliche Testamente für unzulässig.
Dem Prinzip nach besteht völlige Testierfreiheit, d. h. der Testator kann über seinen Nachlaß frei verfügen;
ein Satz, welcher nur zu gunsten der sogen. Noterben, d. h. der nächsten Blutsverwandten und des Ehegatten, eine Ausnahme
erleidet, welchen wenigstens der sogen. Pflichtteil zukommen muß. Nur wenn ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegt, kann
ein solcher Noterbe von der Erbfolge gänzlich und zwar durch ausdrückliche Enterbung ausgeschlossen werden
(s. Pflichtteil). Endlich kann auch nach deutschem Recht über Stamm-, Lehns- und Fideikommißgüter sowie über das Vermögen,
welches nach dem ehelichen Güterrecht dem überlebenden Ehegatten oder den Kindern verbleiben muß, nicht oder doch nur in
beschränkter Weise letztwillig verfügt werden.
Vgl. Eichhorn, Das Testament Musterbuch für letztwillige Verfügungen
nach dem allgemeinen Landrecht etc. (Berl. 1885).
Auch ist es dem Erblasser nach dem Entwurf eines deutschen Zivilgesetzbuchs unbenommen,
für den Fall der Behinderung oder des Hinwegfalls eines Testamentsvollstreckers eventuell einen anderweiten Testamentsvollstrecker zu
erenennen ^[richtig: ernennen].
im altrömischen Heer eine taktische Stellung der Soldaten zum Schutz gegen Wurfgeschosse
und besonders zum Angriff gegen eine befestigte Stadt, wobei die ganze Heeresabteilung die Schilde über die Köpfe hielt (vgl.
Abbild.);
s. auch Aries.
[* 22] Bei den Römern auch s. v. w. Lyra
[* 23] (s. d.), im 15.-17. Jahrh. s. v. w.
Laute (s. d.).
(Tetanus intermittens, Tetanille), eine Krankheit, welche vorzugsweise bei Kindern und jugendlichen Individuen
nach Erkältungen und akuten Krankheiten vorkommt. Dieselbe äußert sich in anfallsweise auftretenden tonischen Krämpfen,
welche meist in den Fingern beginnen und sich sodann auf den Arm und die untern Extremitäten, meist symmetrisch
forterstrecken. In der Regel werden vornehmlich die Beugemuskeln befallen, wodurch die Extremitäten während des Anfalls in
starrer Beugung
[* 24] der verschiedenen Gelenke fixiert werden.
Die Anfälle dauern in manchen Fällen nur minuten-, in andern stunden- und sogar tagelang. Das Bewußtsein ist während des
Anfalls völlig intakt, die Schmerzen mäßig. In den freien Zwischenräumen sind die Nerven
[* 25] abnorm leicht
erregbar und die Krämpfe jederzeit durch Druck auf die größern Arterien und Nerven der Extremitäten künstlich hervorzurufen.
Die Krankheit dauert meist einige Wochen und endet fast stets in Genesung. Die Behandlung besteht in elektrischen und nervenberuhigenden
Kuren.
im engern Sinn eine von vier kongruenten gleichseitigen Dreiecken begrenzte Pyramide
mit vier gleichen dreiseitigen Ecken und vier gleichlangen Kanten, einer der fünf regulären Körper (s. Körper);
(griech.), eigentlich die Ermittelung der fehlenden Stücke einer dreiseitigen Pyramide (eines Tetraeders
im weitern Sinn) aus sechs gegebenen Stücken;
neuerdings die Lehre von den Eckenfunktionen, durch welche dreiseitige Ecken für
die Rechnung in ähnlicher Weise repräsentiert werden wie Winkel
[* 41] durch ihre trigonometrischen Funktionen.
Tetragonia expansaMurr. (neuseeländischer Spinat), ein einjähriges, 1 m hohes, ästiges Kraut mit eirund-rautenförmigen
Blättern, gelblichgrünen Blüten und vierhörnigen, fast ^[richtig: fest] sitzenden Früchten, wächst auf Neuseeland, Australien,
[* 44] den Norfolkinseln, Südamerika
[* 45] und Japan
[* 46] und wird allgemein als Gemüse benutzt. Es wird seit 1772 auch in Europa
[* 47] kultiviert.
(griech.), in der Zahlenlehre der Pythagoreer die Zahl 10, insofern dieselbe
die Summe der vier ersten natürlichen Zahlen (1+2+3+4) und als Zahl der Weltkörper sowie der Paare ursprünglicher Gegensätzean sich und in kosmologischer wie logischer Beziehung der Ausdruck der Vollkommenheit ist.
(griech., lat. Octonarius),
ein aus vier Doppelfüßen (Dipodien) bestehender Vers, kommt in trochäischem, iambischem und anapästischem Rhythmus vor und
zwar sowohl katalektisch als akatalektisch, je nachdem der letzte Fuß um eine Silbe verkürzt oder vollständig ist. Der iambische
katalektische Tetrameter findet sich besonders bei den griechischen Lyrikern und Komikern, der trochäische Tetrameter bei
den griechischen Dramatikern, den lateinischen Komikern, um eine feierliche Bewegung hervorzubringen, in der altspanischen
Romanze, auch in Gedichten Platens (z. B. »Das Grab im Busento«). Der anapästische (mit einzelnen Spondeen vermischte) Tetrameter wurde
von Platen und Prutz, nach dem Vorbild des Aristophanes, für die Chorstrophen ihrer satirischen Komödien angewendet (s.
Anapäst). - Tetrameter heißt auch ein Feldmeßinstrument, s. Meßkette.
Konfession (Confessio tetrapolitana), s. Augsburgische Konfession. ^[= (Confessio Augustana), das vornehmste symbolische Buch der Lutheraner, welches auf dem Reichstag ...]
Stadt im nördlichen Böhmen,
[* 57] an der Mündung der Pulsnitz (Polzen) in die Elbe, Station der Österreichischen
Nordwestbahn und der Böhmischen Nordbahn, durch Ketten- und Eisenbahnbrücke mit Bodenbach (s. d.) am andern
Elbufer verbunden, ist Sitz einer Bezirkshauptmannschaft und eines Bezirksgerichts, hat ein 1668 vom GrafenMaximilianThun
erbautes Schloß (auf 45 m hohem Felsen), mit schönem Park und Gewächshäusern, 2 Kirchen, eine Handelsschule, Fachschule für
Thonindustrie, eine Schifferschule, eine bedeutende Sparkasse (Einlagen 6 Mill. Guld.), Baumwollspinnerei,
Fabriken für ätherische Öle,
[* 58] Papier und Knöpfe, Bierbrauerei,
[* 59] Kunstmühle, Gasanstalt, bedeutenden Handel und (1880) 5330 Einw.
Tetschen ist zugleich Station der Elbdampfschiffahrt und besuchter klimatischer Kurort. SchönePartien in der reizenden Umgebung sind
der nordwestlich liegende Schneeberg (694 m), die höchste Erhebung des nordböhmischen Sandsteingebirges, mit prachtvoller
Aussicht, und Tyssaer Wände, wild zerklüftete Sandsteinbildungen, dann die nördlich an der Elbe beginnende
Sächsische Schweiz (s. d.). Im Pulsnitzthal zwischen Tetschen und
Bensen ist ein Hauptsitz der böhmischen Baumwollindustrie.
(Tetawîn), Stadt auf der Nordküste von Marokko,
[* 76] links am Martil, 6 km vom Meer, hat eine Citadelle, ist von hohen
Bastionen umgeben und schließt mit besonderer Mauer das weit sauberere Viertel der Juden ein, welche den größten Teil des
Handels in Händen haben und ein Drittel der Bevölkerung
[* 77] (ca. 22,000) ausmachen. Die Einfuhr betrug 1887:
1,232,875, die Ausfuhr 324,950 Frank. Die Einfahrt in den Fluß verteidigt ein Fort; 1887 liefen 143 Schiffe
[* 78] von 2716 Ton. ein.
Die Stadt wurde mehrmals von den Spaniern genommen; siegten dieselben unter O'Donnell, der den
TitelHerzog von Tetuan erhielt, hier über die Marokkaner.
BenedictusGotthelf, Buchhändler, geb. zu Großkraußnigk in der Niederlausitz, ward Buchdrucker,
erwarb 1811 die Weinedelsche Buchdruckerei zu Leipzig,
[* 79] welche er schon seit 1806 geleitet hatte, und die
er durch Energie und Geschick zu einer der bedeutendsten Deutschlands
[* 80] erweiterte. Daneben gründete er 1832 auch in Dresden
[* 81] eine
noch jetzt bestehende Druckerei. Zu dem Ruf derFirma hat namentlich auch die Entwickelung beigetragen, welche das 1824 in Verbindung
mit der Druckerei gegründete Verlagsgeschäft genommen, das seit Jahren auf dem Gebiet der Philologie
und des höhern Unterrichtswesens in Deutschland die erste Stelle behauptet, und von dessen Unternehmungen die »Bibliotheca
scriptorum graecorum et romanorum Teubneriana« die bekannteste ist. Teubner starb in Leipzig und hinterließ das Geschäft
seinen Schwiegersöhnen AdolfRoßbach
[* 82] u. AlbinAckermann.
Mittelmeerländern. Teucrium marumL.(Marum verumL.,Katzen-, Marum- oder Mastixkraut), 30-60 cm hoch, strauchartig, in Südeuropa
und Vorderasien, hat kleine, eirunde, ganzrandige, am Rand etwas zurückgerollte, unterseits weißlich-filzige Blätter und
rosenrote, an den Enden der Äste lockere Trauben bildende Blüten. Der Strauch riecht aromatisch kampferartig und schmeckt bitter
und scharf gewürzhaft. Das Kraut lockt die Katzen
[* 87] an; es wurde früher arzneilich benutzt. Teucrium ScordiumL. (Knoblauchgamander, Skordienkraut), ausdauernd, mit sitzenden, länglich lanzettlichen, grob gesägten Blättern und purpurnen
Blüten, wächst im gemäßigten Europa und Asien
[* 88] auf Sumpfwiesen, riecht stark nach Knoblauch und wurde schon von Hippokrates
arzneilich benutzt. TeucriumChamaedrysL., ausdauernd, buschig, immergrün, mit kleinen, gestielten,
länglichen, eingeschnitten gekerbten Blättern und purpurnen Blüten in beblätterter Traube, wächst in Mitteldeutschland
auf Kalkhügeln und wird wie die erstere Art als Zierpflanze kultiviert.
(griech. Diabolos, »Verleumder«; hebr. Satan, s. v. w. Widersacher), das personifizierte Prinzip des Bösen. Der
stete Wechsel von schaffenden und zerstörenden Naturkräften spiegelt sich in den meisten Religionen als
Gegensatz göttlich-wohlthätiger zu finster-unheilvollen Wesen, und in demselben Maß, als die Furcht vorherrschender Faktor
in einer Religion ist, wendet sich sogar gerade den letztern ein gewisser Kult zu. Am ausgebildetsten tritt ein solcher Dualismus
bei den Parsen (s. d.) auf.
Von da drang die Lehre von einem persönlichen Haupte des Reichs des Bösen in das Judentum ein, und erst
jetzt wurde der Satan, welcher im BuchHiob noch als ein übelwollender, aber Gott untergeordneter und in seinem Dienst handelnder
Unglücksengel erscheint, zum eigentlichen Teufel, neben welchem in den palästinischen Apokryphen, z. B. im BuchTobias, noch andre
Dämonen erscheinen als Plagegeister der Menschen. Dieselbe dämonologische Vorstellungswelt ist in voller
Stärke
[* 91] dann auch in die neutestamentlichen Schriften übergegangen, wie schon die große Rolle beweist, welche die »Besessenen«
(s. d.) in den Evangelien spielen.
Aber auch, als die sittliche Begeisterung abgekühlt war, erhielt sich die Vorstellung vom Teufel, welcher seither
in der christlichen Dogmatik den persönlichen Repräsentanten der Sünde bildet, den schlauen und gewaltigen Feind des göttlichen
Reichs, den allezeit geschäftigen Veranlasser böser Lüste und unfrommer Gedanken
in den Gläubigen. Im Gegensatz zu den Schutzengeln
und guten Geistern galten in der alten Kirche die Dämonen als geschaffene, aber freiwillig abgefallene
Geister, welche die Heidenwelt beherrschen, Objekte des heidnischen Kultus sind, Christenverfolgungen veranlassen und die Ausbreitung
der Kirche hindern.
Eine schreckhaftere Gestalt gewann er wieder im Mittelalter. Besonders im germanischen Volksglauben spielte er von jeher eine
große Rolle, teils allerdings auch humoristisch im Märchen, meistens aber schauerlich im Glauben an Hexerei und Zauberei. Die
Theologen und Juristen, welche seit dem 15. Jahrh. die Theorie und Praxis der Hexenprozesse (s. d.) kultivierten,
haben auch die genauere Naturgeschichte des Teufels festgestellt. Selbst die Reformation hat den ganzen Teufelsglauben als
unentbehrlichen Artikel mit in den Kauf genommen, Luther voran, welcher sein Leben lang wider den »altbösen Feind« zu Felde lag.
Erschüttert wurde diese Lehre erst im Zusammenhang mit den Hexenprozessen, und infolge der kritischen
Richtung, welche in der zweiten Hälfte des 18. Jahrh. die protestantische Theologie erfaßte, fingen selbst die offenbarungsgläubigen
Theologen an, die Lehre vom Satan zu mildern, während die Rationalisten ihn ganz aus dem christlichen Glauben verwiesen, indem
sie die biblischen Äußerungen auf Akkommodation zurückführten. Die neuere Orthodoxie dagegen hat sich
des Teufels wieder mit Vorliebe angenommen, Vilmar ihn sogar gesehen, und im Volksglauben spielt derselbe noch immer eine
große Rolle; selbst die Meinung, daß man durch Zaubersprüche den Teufel und seine Geister herbeirufen und unter gewissen Bedingungen
sich dienstbar machen könne (Teufelsbeschwörung), steht noch vielfach in Blüte.
[* 92]
Vorgestellt wird er nach altväterlicher Weise schwarz und behaart, mit Bocks- oder Pferdefüßen, Krallen, Hörnern, einem Kuhschwanz,
häßlichem Gesicht
[* 93] und langer Habichtsnase und bei seinem Verschwinden einen argen Gestank hinterlassend. Überdies hat er
im Volksglauben noch viel von dem Wesen, den Gestalten und den Namen der alten Gottheiten beibehalten, und
die meisten Sagen, welche vom Teufel handeln, sind auf die ehemaligen Götter zu beziehen. Daher spukt der Teufel hauptsächlich an
Stätten, die im Heidentum heilig waren, heischt dieselben Opfer, welche einst die Götter empfingen, erscheint häufig als
grüner Jäger oder in Tiergestalt.
Mitunter sind auch Züge von den Riesen auf ihn übergegangen, und deshalb werden nicht nur uralte Bauten,
Fußspuren in Felsen und Pflanzen nach ihm benannt, sondern auch viele Sagen von ihm erzählt, in denen er, wie einst die Riesen
von Helden, von Menschen überlistet wird. Die Kunst pflegt den Teufel allegorisch, namentlich unter den biblischen Bildern einer
Schlange
[* 94] oder eines Drachen, darzustellen.
Vgl. Roskoff, Geschichte des Teufels (Leipz. 1869, 2 Bde.);