Sredec,
bulgar. Name für Sofia (s. d.). ^[= (bulgar. ), Hauptstadt des Fürstentums Bulgarien, an der Eisenbahn von Konstantinopel ...]
bulgar. Name für Sofia (s. d.). ^[= (bulgar. ), Hauptstadt des Fürstentums Bulgarien, an der Eisenbahn von Konstantinopel ...]
1) Hauptstadt von Kaschmir, [* 2] in der Nordwestecke Ostindiens, 1568 m ü. M., am Dschelam, in einem durch seine malerischen Reize weltberühmten Thalkessel, mit großem Palast, Fort, Gewehrfabrik, Münze, engen, schmutzigen Straßen aus hohen Holzhäusern und 150,000 Einw. (meist Mohammedaner, nur 20,000 Hindu), welche besonders berühmte Shawlweberei betreiben.
Zur Unterkunft der in beschränkter Zahl zugelassenen Europäer (300 bis 400) gibt es jetzt Pensionen und Hotels. -
romanum (Flexura sigmoidea, F. iliaca), der S-förmig gekrümmte untere Abschnitt des Grimmdarms, der an den Mastdarm anstößt.
Die so beginnenden russischen Namen s. unter einfachem S...
s. Acacia. ^[= Willd., (Akazie), Gattung aus der Familie der Mimosaceen, wehrlose, stachlige oder dornige Bäume ...]
s. Acacia. ^[= Willd., (Akazie), Gattung aus der Familie der Mimosaceen, wehrlose, stachlige oder dornige Bäume ...]
(russ.), s. v. w. Kirchdorf; ^[= # Marktflecken im Erzherzogtum Österreich ob der Enns, am Kremsfluß und an der Kremsthalbahn, ...]
vgl. Derewnja.
Abkürzung für Sanctus, Sankt [* 3] oder Saint. ^[= (franz., spr. ssäng, weiblich: sainte), heilig.] [* 4]
bei naturwissenschaftl. Namen Abkürzung für Jakob Sturm (s. d.) oder für H. Steudner (s. d.).
Stadt in der böhm. Bezirkshauptmannschaft Mies, an der Radbusa und der Böhmischen Westbahn, hat ein Bezirksgericht, (1880) 2068 Einw., Bierbrauerei [* 5] und Dampfbrettsäge.
Marguerite Jeanne, Baronin de, durch Geist und Bildung ausgezeichnete Französin, geb. 1693 zu Paris [* 6] als Tochter eines armen Malers, Cordier, dessen Namen sie ablegte, um den ihrer Mutter, Delaunay, anzunehmen, war zuerst Kammerjungfer der tyrannischen Herzogin von Maine, machte sich durch ihre Verse und Pläne zu Theaterstücken den Prinzen und vielen geistreichen Männern des Hofs bekannt und ward schließlich die Tonangeberin in den Salons von Paris. Ihre Ergebenheit für die Herzogin brachte sie auf zwei Jahre in die Bastille. 1735 heiratete sie den Offizier der Garde, Baron von S. Sie starb bei Paris. Ihre »Mémoires« (Par. 1755, 4 Bde.; neue Ausg. von Lescure, 1878, 2 Bde.) zeichnen sich durch scharfe Beobachtung und feine Satire aus und sind in einem Stil geschrieben, dem die Kritik nur denjenigen Voltaires vorzog. Ihre »Œuvres complètes« erschienen Paris 1821, 2 Bde.
Vgl. Frary, Étude sur Mad. S. (1863).
Augenkrankheit und Vogel, s. Star. ^[= # die Herabsetzung oder gänzliche Aufhebung des Sehvermögens eines oder beider Augen, sofern ...]
das öffentliche Gemeinwesen, welches eine auf einem bestimmten Gebiet ansässige Völkerschaft in der Vereinigung von Regierung und Regierten umfaßt. Diese Definition ist freilich keine allgemein angenommene; vielmehr gehen in der Wissenschaft die Ansichten über Wesen und Zweck des Staats sehr auseinander. Jedenfalls müssen aber folgende Requisite vorhanden sein, wenn von einem S. die Rede sein soll: Staatsgebiet, Regierung, Regierte und eine zweckentsprechende Organisation.
Die Geschichte lehrt uns, daß von eigentlichen Staaten erst dann die Rede sein kann, wenn eine größere Gesamtheit von Menschen zu einem gemeinsamen Organismus vereinigt ist. Die Familie mag als die natürliche Grundlage und als der Ausgangspunkt dieses Organismus betrachtet werden; der S. selbst aber charakterisiert sich gerade im Gegensatz zur Familie dadurch, daß seine Angehörigen nicht durch das Band [* 7] der Verwandtschaft, sondern durch eine besondere Organisation zusammengehalten werden, und das Charakteristische ebendieser Organisation besteht wieder darin, daß eine Vereinigung von Regierung (Staatsregierung, Gouvernement) einerseits und von Regierten (Staatsangehörigen, Staatsbürgern, Unterthanen) anderseits gegeben ist.
Endlich ist aber noch als wesentlicher Faktor des Staatsbegriffs das Vorhandensein eines bestimmten Gebiets (Staatsgebiet, Territorium) hervorzuheben, auf welchem sich jene Gesamtheit von Menschen dauernd niedergelassen hat. Der Zustand eines Nomadenvolkes ist die Negation des Staatsbegriffs. Diejenigen Rechte nun, welche der Staatsregierung und deren Inhaber, dem Staatsbeherrscher (Staatsoberhaupt, Souverän), als solchem zustehen, die sogen. Hoheitsrechte, bilden den Inhalt der Staatsgewalt (Regierungsgewalt), welche namentlich insofern, als sie das Recht des Staatsbeherrschers zur Ausübung der Hoheitsrechte auf dem Staatsgebiet und in Ansehung der auf demselben lebenden Menschen (Territorialitätsprinzip) bedeutet, als Souveränität (Staatshoheit, Suprema potestas) bezeichnet zu werden pflegt.
Das Subjekt der Staatsgewalt sowie die Art und Weise ihrer Ausübung durch ersteres, also die Staats- und Regierungsform, wird durch die Staatsverfassung (Konstitution) bestimmt. Wenn man aber ferner die Staatsgewalt in die gesetzgebende, die richterliche und die vollziehende Gewalt (Exekutive) einzuteilen pflegt, so ist dies im Grund nur eine Bezeichnung der verschiedenen Richtungen, nach denen hin die Staatsgewalt thätig ist; denn die Staatsgewalt selbst ist und bleibt unteilbar, einheitlich und ausschließend.
Die wissenschaftliche Begründung und Rechtfertigung des Staatsbegriffs ist von Philosophen und Publizisten auf die verschiedenste Weise versucht worden, während andre sich damit begnügen wollen, den S. und das damit gegebene Verhältnis der Unterordnung der Regierten als eine historische Thatsache und ebendarum der philosophischen Rechtfertigung nicht bedürftig hinzustellen. Dagegen finden wir schon im Altertum in den Theokratien der Orientalen die sogen. religiöse Theorie vertreten, welche den S. als eine göttliche Stiftung und die Einsetzung der Regierungsgewalt als einen Teil der göttlichen Weltordnung auffaßt; eine Theorie, welche man neuerdings als die Lehre [* 8] vom Königtum »von Gottes Gnaden« zu modernisieren suchte, wie dies z. B. von Stahl geschehen ist.
Andre wollen die Entstehung des Staats aus dem sogen. Rechte des Stärkern, aus der Übermacht, welche auch in dem Ausdruck »Staatsgewalt« angedeutet sei, herleiten, während auf der entgegengesetzten Seite der S. (Patriarchalstaat) auf die väterliche Gewalt zurückgeführt und als eine Erweiterung der Familie hingestellt wird. Eine weitere, früher auch in Deutschland [* 9] vielfach praktisch geltend gemachte Theorie (Patrimonialprinzip) stellt die Staatsgewalt als Ausfluß [* 10] des Eigentums (Patrimonialität) am Grund und Boden hin. Es ist dies die Theorie der absoluten Monarchie, vermöge deren sich die Staatsbeherrscher gewissermaßen als Eigentümer von Land und Leuten betrachteten, und welche zu jenem Satz führen konnte, der Ludwig XIV. in den Mund gelegt wird: »Ich bin der S.« Auch der sogen. Vertragstheorie ist hier zu gedenken, welche die Entstehung des Staats auf eine vertragsmäßige Unterwerfung der Unterthanen unter die Staatsgewalt (Contrat social) zurückzuführen sucht und durch Jean Jacques Rousseau populär geworden ist, zuvor aber schon durch die Engländer Hobbes und Locke vertreten worden war. Dagegen bezeichneten Kant und nach ihm Karl Salomo Zachariä und Wilh. v. Humboldt den S. als durch das Rechtsgesetz gerechtfertigt. ¶
Im Zusammenhang damit stellte man den Schutz des Rechts als den eigentlichen Zweck des Staats (Rechtsstaat) hin. Dieser Theorie (Manchestertheorie) steht die sogen. Wohlfahrtstheorie gegenüber, welche die öffentliche Wohlfahrt des Staats und die allgemeine Wohlfahrt seiner Angehörigen als den Staatszweck bezeichnet, damit aber freilich nicht selten zu einer Bevormundung des Volkes und zum sogen. Polizeistaat geführt hat. Dazwischen steht die vermittelnde Theorie, welche das Recht als die Basis und den Hauptzweck des Staats bezeichnet und im übrigen die Staatshilfe nur als völkerschaftliche Unterstützung zur selbstthätig freien Entwickelung der Staatsangehörigen eintreten lassen will, indem das gesamte staatliche Leben sich in den Angeln des Rechts bewegen soll (Kulturstaat).
Übrigens pflegt man gegenwärtig den Ausdruck »Rechtsstaat« kaum noch in jener engen Bedeutung, sondern vielmehr gleichbedeutend mit »Verfassungsstaat« zu gebrauchen, indem man für den Staatsbürger nicht nur in Privatrechtssachen, sondern auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts die Möglichkeit richterlicher Entscheidung fordert und die Grenzen [* 12] der staatlichen Machtvollkommenheit durch Verfassung und Gesetz festgelegt wissen will.
Nach der Art und Weise, wie das Verhältnis zwischen Regierung und Regierten geordnet ist, werden verschiedene Staats- und Regierungsformen unterschieden. Bis in die neueste Zeit hat sich die alte Einteilung des Aristoteles erhalten, welcher zwischen Monarchie (Einzelherrschaft), Aristokratie (Herrschaft einer bevorzugten Volksklasse) und Demokratie (Volksherrschaft) unterschied und als die Entartungen dieser Staatsformen die Despotie, die Oligarchie und die Ochlokratie hinstellte.
Manche haben noch eine sogen. Theokratie hinzugefügt, als eine Staatsbeherrschungsform, bei welcher die Gottheit selbst als durch ihre Priester regierend gedacht ist. Richtiger und den modernen Verhältnissen entsprechend ist es wohl, nur zwei Hauptarten der Staatsformen zu unterscheiden: die Monarchie und den Freistaat oder die Republik. In der erstern steht ein Einzelner an der Spitze des Staatswesens, während in der Republik die Gesamtheit des Volkes als regierend gedacht ist, welcher die Einzelnen als die Regierten gegenüberstehen.
Bezüglich der Monarchie ist dann zwischen der absolutistischen Staatsbeherrschungsform, der Autokratie, wie sie z. B. in Rußland besteht, zu unterscheiden und zwischen der konstitutionellen Monarchie, in welcher dem Volk durch seine Vertretung ein Mitwirkungsrecht bei den wichtigern Regierungshandlungen und namentlich bei der Gesetzgebung eingeräumt ist. Bezüglich der Autokratie kann man übrigens wiederum zwischen reinen Autokratien unterscheiden und solchen mit geregelten Staatsformen und bestimmten Staatsgrundgesetzen.
Der Konstitutionalismus aber ist nicht als eine Teilung der Staatsgewalt zwischen Monarch und Volksvertretung aufzufassen, auch ist der Monarch selbst der Volksvertretung nicht verantwortlich; wohl aber ist letzteres in Ansehung der Minister der Fall. Bezüglich der Republik endlich ist, abgesehen von dem Unterschied zwischen Aristokratie und Demokratie, zwischen der unmittelbaren (antiken) und der repräsentativen Demokratie zu unterscheiden, je nachdem das Volk selbst in der Volksversammlung die Regierung ausübt, oder je nachdem dies durch seine Vertreter geschieht.
Vgl. die Artikel über die einzelnen Staatsformen und die Übersicht über die Staats- und Regierungsformen bei dem Art. »Bevölkerung«. [* 13]
Die regelmäßige Erscheinungsform des Staats ist der Einheitsstaat, d. h. der für sich bestehende souveräne S. mit einem einheitlichen Staatsgebiet unter einer und derselben Staatsregierung. Dadurch, daß der S. zu andern Staaten Beziehungen unterhält und mit solchen vorübergehend oder dauernd in Verbindung tritt, wird die Selbständigkeit des Einheitsstaats nicht beeinträchtigt. Zwischen den nebeneinander bestehenden Staaten entwickeln sich eben naturgemäß ein geistiger und materieller Völkerverkehr und ein völkerrechtliches Verhältnis, welches namentlich auf dem Gebiet des Handels und der Rechtspflege vielfach durch besondere Staatsverträge geregelt ist.
Man bezeichnet dies Verhältnis selbständig nebeneinander bestehender, aber durch freundschaftliche Beziehungen verbundener Staaten als Staatensystem (im weitern Sinn) und pflegt so namentlich von einem europäischen Staatensystem zu sprechen. Treten nun verschiedene Staatskörper zu einer nähern Vereinigung mit einem bestimmten Zweck zusammen, so wird dies als Bund bezeichnet. Dieser Bund kann aber a) nur vorübergehend zu einem speziellen Zweck ins Leben treten (Allianz, Koalition) oder b) auf die Dauer zur Verwirklichung umfassender politischer Zwecke berechnet sein (Staatsverbindung, Staatensystem im engern Sinn).
Ein Beispiel der erstern Art ist das gegenwärtig zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn [* 14] bestehende Schutz- und Trutzbündnis. In dem zweiten Fall dagegen trägt die Vereinigung selbst einen staatlichen Charakter, ohne daß jedoch die selbständige staatliche Existenz der einzelnen verbündeten Staaten aufgehoben wäre, wie dies bei der Vereinigung mehrerer Staaten zu einem Einheitsstaat der Fall ist. Letzteres kann nämlich entweder so geschehen, daß die zu einem Einheitsstaat zusammengefügten Staaten einen ganz neuen S. bilden, wie dies z. B. bei der Gründung des Königreichs Italien [* 15] geschah, oder so, daß der eine S. dem andern einverleibt wird, in welcher Weise z. B. Preußen [* 16] den 1866 annektierten Staaten gegenüber verfuhr. Im erstern Fall spricht man von einer Union in diesem besondern Sinn, während in dem letztern Fall eine Inkorporation vor sich geht. Bei der Staatenverbindung dagegen bleiben die verbündeten Staatswesen nach wie vor nebeneinander bestehen, und zwar ist es möglich, daß diese verbündeten Staaten an und für sich völlig unabhängig voneinander, oder daß dieselben zu einem politischen Gesamtwesen vereinigt sind. Im erstern Fall ist eine Union (im engern Sinn), im zweiten eine Konföderation gegeben.
Es kommt nämlich einmal vor, daß verschiedene, an und für sich voneinander getrennte und unabhängige Monarchien unter einem und demselben Souverän stehen, also durch die Identität des Staatsbeherrschers miteinander verbunden sind (Union, Unio civitatum); sei es nun, daß eine Personalunion (Unio personalis), sei es, daß eine Realunion (Unio realis) vorliegt. Die Personalunion ist dann gegeben, wenn rein thatsächlich zwei oder mehrere an und für sich selbständige Staaten unter dem Zepter eines gemeinsamen Monarchen vereinigt sind. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn in einer Wahlmonarchie ein Fürst an die Spitze des Staats gestellt wird, der bereits das Oberhaupt eines andern Staats ist. So erklärt sich z. B. die Personalunion Sachsens und Polens unter August dem Starken. Der Hauptfall der Personalunion aber ist der, daß infolge einer Übereinstimmung der Thronfolgeordnung dasselbe Glied [* 17] derselben Dynastie zur Regierung über beide ¶
Länder gerufen wird. Hierfür bietet die Geschichte in der Vereinigung von Spanien [* 19] und Deutschland, Hannover [* 20] und England, Preußen und Neuenburg [* 21] Beispiele. Auch Holland und Luxemburg [* 22] stehen zu einander im Verhältnis der Personalunion. Ist dagegen die Union eine verfassungsmäßige, dauernde und von Rechts wegen unauflösliche, so liegt eine Realunion vor. Die einzelnen Kronländer sind, wie dies in Österreich-Ungarn der Fall ist, zwar besondere Staaten, aber sie sind verfassungsmäßig unter Einem Zepter vereinigt.
Sie stellen sich daher in ihrer Verbindung und namentlich dem Ausland gegenüber als eine staatliche Gesamtheit dar. Ihre gemeinsamen Interessen werden in Österreich-Ungarn durch ein gemeinsames Reichsministerium wahrgenommen, und aus den Volksvertretungen der beiden Reichshälften, dem österreichischen Reichsrat und dem ungarischen Reichstag, werden Delegationen (Parlamentsausschüsse) zum Zweck der Teilnahme an der gemeinsamen Gesetzgebung abgeordnet. Ebenso stehen Schweden [* 23] und Norwegen seit 1814 in Realunion, während die Elbherzogtümer Schleswig [* 24] und Holstein ehedem zu einander im Verhältnis der Realunion, zur Krone Dänemark [* 25] aber in demjenigen der Personalunion gestanden haben.
Was dagegen die Konföderation (Föderation) anbetrifft, so wird zwischen Staatenbund (lat. Confoederatio civitatum, ital. Confederazione degli stati) und Bundesstaat (Bundesreich, Föderativstaat, Gesamtreich, Gesamtstaat, Staatenstaat, Civitas foederata s. composita, von den italienischen Publizisten Stato federativo genannt) unterschieden. Bei dem Staatenbund wie bei dem Bundesstaat ist eine Mehrheit von Staaten mit besondern Staatsgebieten und Staatsregierungen und, wofern die letztern monarchische sind, auch mit verschiedenen Staatsbeherrschern vorhanden.
Beide sind im Gegensatz zu der nur vorübergehenden Allianz auf die Dauer berechnet, beide stellen ferner einen politischen Organismus mit einer Zentralgewalt dar. Allein bei dem Staatenbund sind es immer nur bestimmte Aufgaben, welche den Zweck des Bundes bilden, der Bundesstaat dagegen sucht die Zwecke des Staats überhaupt zu erfüllen. Der Staatenbund ist vorwiegend Bund, der Bundesstaat ist vorwiegend Staat. Der Staatenbund ist ein völkerrechtlicher Verein mit internationalem Charakter, der Bundesstaat ist ein wirkliches Staatswesen mit nationalem Charakter. So war die Schweiz [* 26] bis 1848 nur ein Staatenbund, während sie jetzt vermöge der Verfassung vom ein Bundesstaat ist.
Auch die Vereinigten Staaten [* 27] von Nordamerika [* 28] sind ein solcher, und als dritter Bundesstaat kommt das gegenwärtige Deutsche Reich [* 29] hinzu, während der vormalige Deutsche Bund ein bloßer Staatenbund war. Freilich entspricht in Deutschland der gegenwärtige Sprachgebrauch des praktischen politischen Lebens dem theoretischen Schulbegriff nicht. Denn man pflegt offiziell die einzelnen verbündeten deutschen Staaten als Bundesstaaten zu bezeichnen, während theoretisch der Gesamtstaat, zu welchem sie vereinigt sind, also das Deutsche Reich, der Bundesstaat ist.
Im einzelnen treten dabei namentlich folgende Gegensätze hervor: Im vormaligen Deutschen Bund als einem bloßen Staatenbund waren die einzelnen Staaten völlig souverän. Das Organ dieses Bundes, der Frankfurter Bundestag, setzte sich lediglich aus den instruierten Bevollmächtigten der verschiedenen souveränen Bundesregierungen zusammen. Der Angehörige des einzelnen Staats stand zu jenem Zentralorgan in keiner direkten Beziehung, sondern die Bundesbeschlüsse hatten nur für die verbündeten Regierungen, nicht aber für die von diesen Regierten rechtsverbindliche Kraft. [* 30]
Sie erhielten diese für die Angehörigen der einzelnen Staaten vielmehr erst dadurch, daß sie von der betreffenden Einzelregierung als Gesetz verkündet wurden. Das Deutsche Reich als ein Gesamtstaat hat dagegen eine wirkliche Staatsgewalt im Gegensatz zu der lediglich vertragsmäßig geschaffenen Zentralgewalt des Staatenbundes. In der Unterordnung unter jene Staatsgewalt des Gesamtstaats liegt eine Beschränkung der Souveränität der einzelnen Regierungen.
Das Reich übt ferner eine wirkliche gesetzgebende Gewalt aus, die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor, und sie erhalten ihre rechtsverbindliche Kraft für die Unterthanen des Reichs und der Einzelstaaten durch die Verkündigung von Reichs wegen. Dem vormaligen deutschen Bundestag entspricht jetzt der Bundesrat. Aber ihm steht im Deutschen Reich als einem wirklichen konstitutionellen Staat in dem Reichstag eine Volksvertretung zur Seite. An der Spitze dieses Gesamtstaats steht ein einzelner Monarch, welcher die Reichsgesetze verkündet und vollzieht, auch das Reich völkerrechtlich zu vertreten hat, namens desselben den Krieg erklärt und den Frieden schließt.
In dem Reichskanzler ist ihm ein verantwortlicher Minister beigegeben, von welchem natürlich im Staatenbund nicht die Rede sein kann. Das Bundesreich hat ferner seine eignen Reichsbeamten, sein eignes Heer und seine eignen Finanzen wie ein wirklicher Staat. Die Unterthanen der einzelnen deutschen Staaten stehen jetzt in einem doppelten Unterthanenverhältnis; sie sind Bürger des Einzelstaats, dem sie angehören, und Unterthanen der betreffenden Einzelregierung, aber sie sind auch zugleich Unterthanen und Bürger des Deutschen Reichs und im Verhältnis zu einander keine Ausländer mehr.
Während endlich der Deutsche Bund sich lediglich »die Erhaltung der äußern und innern Sicherheit Deutschlands [* 31] und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten« als Zweck gesetzt hatte, ist der Zweck des nunmehrigen Bundesreichs »der Schutz des Bundesgebiets und des innerhalb desselben gültigen Rechts sowie die Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes«, also der allgemeine Staatszweck. Die Organisation des Deutschen Reichs und der oben genannten beiden andern Bundesstaaten veranschaulicht die nachstehende Übersicht:
Bundesstaaten | Vollziehende Gewalt | Gesetzgebende Gewalt | |
---|---|---|---|
Vertretung der Staaten | Vertretung des Volkes | ||
Deutsches Reich | Kaiser Bundesrat Reichskanzler | Bundesrat | Reichstag |
Nordamerikanische Union | Präsident | Senat | Repräsentantenhaus |
Kongreß | |||
Schweiz | Bundesrat | Ständerat | Nationalrat |
Bundesversammlung |
Die Verhältnisse und Beziehungen der Staatsregierung zu den Staatsunterthanen und die Beziehungen der letztern untereinander werden, insoweit sie sich auf den S. beziehen, durch das Staatsrecht (s. d.) geregelt. Dorthin gehören auch die Satzungen über die Rechtsverhältnisse in einem zusammengesetzten S., als welchen man vornehmlich die Realunion und den Bundesstaat bezeichnen kann. Für ¶
das Deutsche Reich bildet die Gesamtheit jener Rechtsgrundsätze das Reichsstaatsrecht. Das Staatsleben dagegen bildet den Gegenstand der Politik (s. d.), während die rechtlichen Beziehungen mehrerer selbständiger Staaten untereinander sich nach dem Völkerrecht (s. d.) bestimmen.
Vgl. Waitz, Das Wesen des Bundesstaats (in seinen »Grundzügen der Politik«, Kiel [* 33] 1862);
Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen (Wien [* 34] 1882);
Brie, Der Bundesstaat (Leipz. 1874);
Derselbe, Theorie der Staatenverbindungen (Stuttg. 1886).
Staatensystem, s. Staat. ^[= das öffentliche Gemeinwesen, welches eine auf einem bestimmten Gebiet ansässige Völkerschaft ...]
die östlichste Insel des Feuerlandes, von der Hauptinsel durch die 60 km breite Le [* 35] Maire-Straße getrennt, hat steile, von Baien tief eingeschnittene Küsten, steigt bis 900 m an und ist fast das ganze Jahr durch mit Schnee [* 36] bedeckt.
Nahe ihrem Ostende [* 37] liegt St. John's Hafen.
Die Insel wurde 1616 von Schouten zu Ehren der »Staaten« (Stände) der Niederlande [* 38] benannt.
s. Staatshandbuch. ^[= (Staatskalender), Namensverzeichnis der Beamten eines Staats, insbesondere ...]
(Heimatsrecht, Indigenat), die Eigenschaft als Unterthan in einem bestimmten Staatswesen. Im Bundesstaat ist der Staatsangehörige einer doppelten Herrschaft unterworfen; er steht unter der Staatsgewalt des Einzelstaats, welchem er angehört, und er ist der Bundes-(Reichs-) Gewalt untergeordnet, welche in dem Gesamtstaat besteht, welchem jener Einzelstaat zugehört. So ergibt sich für die Angehörigen des Deutschen Reichs eine S. oder ein Landesindigenat und eine Reichsangehörigkeit oder ein Bundesindigenat (s. d.). Die Reichsangehörigkeit setzt die S. in einem deutschen Einzelstaat voraus, sie wird mit der S. erworben und endigt mit derselben.
Nach dem Bundes-(Reichs-) Gesetz vom über den Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit wird die S., mit welcher also die Reichsangehörigkeit von selbst verbunden ist, erworben durch Abstammung von einem inländischen Vater und für uneheliche Kinder durch die Geburt von einer dem betreffenden Staat angehörigen Mutter, auch durch die nachfolgende Legitimation seitens des natürlichen Vaters; sodann seitens einer Ehefrau durch deren Verheiratung mit einem Staatsangehörigen und endlich für den Angehörigen eines Bundesstaats durch dessen Aufnahme in einen andern (Überwanderung) und für Ausländer oder Nichtdeutsche durch die Naturalisation (Einwanderung) derselben.
Beides, Aufnahme u. Naturalisation, erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde des betreffenden Staats und zwar die Aufnahme kostenfrei. Der Hauptunterschied zwischen Aufnahme und Naturalisation besteht darin, daß die Aufnahme jedem Angehörigen eines andern Bundesstaats erteilt werden muß, wenn er darum nachsucht und zugleich nachweist, daß er in dem Bundesstaat, in welchem er um die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe; es müßte denn einer der Fälle vorliegen, in welchen nach dem Freizügigkeitsgesetz die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts als gerechtfertigt erscheint.
Dagegen besteht keine Verpflichtung zur Naturalisation eines Ausländers, deren allgemeine Voraussetzungen Dispositionsfähigkeit, resp. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, Unbescholtenheit, Wohnung am Orte der Niederlassung und die Fähigkeit, sich und seine Angehörigen ernähren zu können, sind. Bei Staats-, Kirchen- und Gemeindedienern vertritt die Bestallung die Aufnahme- oder die Naturalisationsurkunde. Die S. geht verloren durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland, es sei denn, daß sich der Betreffende im Besitz eines Reisepapiers oder Heimatscheins befindet; durch Verheiratung einer Inländerin mit einem Ausländer oder mit einem Angehörigen eines andern Bundesstaats sowie bei dem unehelichen Kind einer inländischen Frauensperson durch die Legitimation seitens des ausländischen Vaters.
Außerdem geht die S. verloren durch die Entlassung, welche unbedenklich zu erteilen ist, wenn der zu Entlassende in einem andern deutschen Staate die S. erworben hat. Die Entlassung ist gegenüber Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum 25. Lebensjahr zu beanstanden, desgleichen Militärpersonen und den zum aktiven Dienst einberufenen Reservisten und Landwehrleuten gegenüber. Ferner kann ein Deutscher der S. und damit auch der Reichsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, wenn er ohne Erlaubnis seiner Regierung in fremde Staatsdienste tritt, oder wenn er im Fall eines Kriegs oder einer Kriegsgefahr im Ausland sich aufhält und einer Aufforderung zur Rückkehr innerhalb der hierzu gesetzten Frist keine Folge leistet.
Dagegen geht die S. nicht dadurch verloren, daß man in einem andern Staat naturalisiert wird, wie dies in Frankreich der Fall ist. Deutschen, welche ihre S. durch zehnjährigen Aufenhalt im Ausland verloren haben, kann die S. in dem frühern Heimatstaat wieder verliehen werden, auch wenn sie sich in diesem Heimatstaat nicht wiederum niederlassen, wofern sie keine anderweite S. erworben haben. Sie muß ihnen wieder verliehen werden, wenn sie sich dort wieder niederlassen, selbst wenn sie inzwischen eine anderweite S. erworben haben sollten. Übrigens wird jene zehnjährige Frist durch Eintrag in die Matrikel eines Reichskonsuls auf weitere zehn Jahre unterbrochen. Die Bescheinigung über die S. heißt Staatsangehörigkeits-Ausweis (Heimatschein).
Vgl. v. Martitz, Das Recht der S. im internationalen Verkehr (Leipz. 1875);
Folleville, Traité de la naturalisation (Par. 1880);
Cahn, Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und S. (Berl. 1889).
s. Staatsschulden. ^[= Auch bei durchaus geordnetem Staatsleben ist eine unmittelbare Deckung der erforderlichen Ausgaben ...]
der zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses in Rechtssachen und insbesondere in Untersuchungssachen bestellte Staatsbeamte; Staatsanwaltschaft (ministère public), die hierzu geordnete ständige Behörde. Dem Altertum war das Institut der Staatsanwaltschaft fremd. Man überließ es dem Verletzten oder seinen Familiengenossen, gerichtliche Genugthuung zu suchen, und nur zuweilen traten Redner mit einer öffentlichen Anklage hervor, ohne daß sie von Staats wegen dazu veranlaßt waren.
Der Ursprung der S. ist in Frankreich zu suchen, woselbst die heutigen Staatsanwalte aus den fiskalischen Beamten (gens du roi, avocats généraux, procureurs du roi) hervorgingen, welche die königlichen Gerechtsame bei den Gerichten wahrnahmen und die fiskalischen Interessen zu vertreten hatten. Aber schon im Mittelalter wurde diesen Beamten auch die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen verbrecherischen Handlungen gegenüber übertragen, und so entwickelte sich in Frankreich die strafprozessualische Thätigkeit der Staatsanwaltschaft als die hauptsächlichste, wenn auch nicht ausschließliche Berufssphäre derselben. Nach heutigem französischen Recht, wie dasselbe namentlich durch das Organisationsgesetz Napoleons I. vom normiert ist, gilt nämlich der S. überhaupt als Wächter des Gesetzes. Er tritt daher auch in bürgerlichen ¶
Rechtsstreitigkeiten, auch wenn das staatliche Interesse direkt dabei nicht in Frage kommt, in Thätigkeit. Der S. vermittelt ferner den Verkehr des Justizministeriums mit den Gerichten; er nimmt als Vertreter der bürgerlichen Gesellschaft auch an Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit teil, vermittelt den Verkehr der Gerichte untereinander und mit dem Ausland, überwacht den Geschäftsgang der Gerichte, beantragt Disziplinaruntersuchungen, beaufsichtigt die Anwalte und die Subalternbeamten und überwacht das Gefängniswesen. In Strafsachen geht die Verfolgung aller verbrecherischen Handlungen und ebenso der Vollzug der Strafurteile von dem S. aus.
Die Funktionen der Staatsanwaltschaft werden bei dem Kassationshof durch den Procureur général (Generalprokurator) und sechs Vertreter desselben (avocats généraux) wahrgenommen. Ebenso fungiert bei den Appellhöfen ein Generalprokurator, welchem Generaladvokaten und Substituten (substituts du procureur général) beigegeben sind. Bei den Untergerichten sind Staatsanwalte (procureurs de la république) und Substituten oder Gehilfen derselben bestellt, während bei den Polizeigerichten die staatsanwaltlichen Funktionen von Polizeikommissaren wahrgenommen werden.
Nach diesem französischen Muster ist die Staatsanwaltschaft in den meisten europäischen Staaten eingerichtet worden; doch war es, wenigstens in Deutschland, die strafprozessualische Seite der staatsanwaltschaftlichen Thätigkeit, auf welche sich diese Nachahmung beschränkte, abgesehen von der in den Rheinlanden vollständig nach französischem Muster durchgeführten Justizorganisation. Die deutschen Justizgesetze von 1877 haben jene Einschränkung zur Regel erhoben.
Die Zivilprozeßordnung kennt eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im öffentlichen Interesse nur in Ehesachen und im Entmündigungsverfahren, wenn es sich darum handelt, eine Person unter Zustandsvormundschaft zu stellen. Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz aber erklärt ausdrücklich, daß den Staatsanwalten eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden dürfe. Das Amt der Staatsanwaltschaft selbst wird bei dem Reichsgericht durch einen Oberreichsanwalt und durch einen oder mehrere Reichsanwalte, bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Schwurgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwalte und bei den Amts- und Schöffengerichten durch einen oder mehrere Amtsanwalte ausgeübt.
Zum Oberreichsanwalt, zu Reichsanwalten und Staatsanwalten können nur zum Richteramt befähigte Beamte ernannt werden. Oberreichsanwalt und Reichsanwalte sind dem Reichskanzler untergeordnet, während hinsichtlich aller übrigen staatsanwaltschaftlichen Beamten die Landesjustizverwaltung das Recht der Aufsicht und Leitung ausübt; auch sind den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten alle Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks untergeordnet.
Die ersten Staatsanwalte bei den Oberlandesgerichten und in manchen Staaten auch die bei den Landgerichten führen den Titel Oberstaatsanwalt. Der frühere Amtstitel »Generalstaatsanwalt« für den S. bei den Gerichten höchster Instanz kommt nur noch als Auszeichnungstitel vor. Die Bezeichnung »Kronanwalt« ist nicht mehr üblich. In Österreich [* 40] führt der S. bei dem obersten Gerichts- und Kassationshof in Wien den Titel »Generalprokurator«. Bei den österreichischen Oberlandesgerichten fungieren Oberstaatsanwalte.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Weisungen ihres Vorgesetzten nachzugehen. Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwalte und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. Die Thätigkeit der Staatsanwaltschaft besteht nach der deutschen Strafprozeßordnung im wesentlichen in der Vorermittelung verbrecherischer Handlungen (Vorverfahren, Ermittelungs-, Skrutinialverfahren), in dem Antrag auf Voruntersuchung und dem Mitwirken bei derselben sowie in der Erhebung und Vertretung der öffentlichen Klage bei strafbaren Handlungen.
Nur bei Körperverletzungen und Beleidigungen, soweit diese Vergehen auf Antrag verfolgt werden, ist es Sache des Verletzten oder des an seiner Stelle zur Stellung des Strafantrags Berechtigten, die Strafverfolgung mittels der Privatklage zu betreiben. Bloß dann, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, übernimmt auch in solchen Fällen der S. die Strafverfolgung. Die sogen. subsidiäre Privatklage, d. h. das Recht des Verletzten, im Fall einer Ablehnung der Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft diese Strafverfolgung selbst zu betreiben, wurde in die Strafprozeßordnung nicht aufgenommen, obwohl sich der deutsche Juristentag dafür ausgesprochen hatte. Es ist aber für den Fall, daß die Staatsanwaltschaft dem bei ihr angebrachten Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge gibt, nicht nur das Recht der Beschwerde an die vorgesetzte Dienstbehörde, sondern auch gegen einen ebenfalls ablehnenden Bescheid der letztern die Berufung auf gerichtliche Entscheidung statuiert.
Diese geht von dem Oberlandesgericht und in den vor das Reichsgericht gehörigen Sachen von diesem selbst aus. Auf diese Weise ist also das sogen. Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft abgeschwächt. Übrigens kann die Staatsanwaltschaft gerichtlichen Entscheidungen gegenüber auch zu gunsten des Beschuldigten von den gesetzlich zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. Endlich ist auch die Strafvollstreckung Sache der Staatsanwaltschaft. In Preußen liegt übrigens dem S. auch die Überwachung der durch das Handelsgesetzbuch den Kaufleuten auferlegten Verpflichtungen ob.
Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 142-153; Deutsche Strafprozeßordnung, § 151-175, 225 ff., 483 ff.; Österreichische Strafprozeßordnung, § 29 ff.; Berninger, Das Institut der Staatsanwaltschaft (Erlang. 1861);
von Holtzendorff, Die Umgestaltung der Staatsanwaltschaft (Berl. 1865);
Keller, Die Staatsanwaltschaft in Deutschland (Wien 1866);
Gneist, Vier Fragen zur Strafprozeßordnung (das. 1874);
König, Die Geschäftsverwaltung der Staatsanwaltschaft in Preußen (Berl. 1882);
Tinsch, Die Staatsanwaltschaft im deutschen Reichsprozeßrecht (Erlang. 1883);
von Marck, Die Staatsanwaltschaft bei den Land- und Amtsgerichten (Berl. 1884);
Massabiau, Manuel du ministère public (4. Aufl., Par. 1876, 3 Bde.; »Répertoire« dazu, 1885).
s. v. w. Fiskus (s. d.). ^[= (lat.) hieß bei den Römern ursprünglich ein geflochtenes Gefäß, insbesondere ein Geldkorb; ...]
derjenige Teil der Medizin, welcher der öffentlichen Gerichtsbarkeit und Gesundheitspflege dient. Der Begriff fällt im gewöhnlichen Sprachgebrauch mit demjenigen der gerichtlichen Medizin zusammen, das neuerrichtete Institut für S. in Berlin [* 41] enthält außer einem Raum für die Leichenschau, in welchem unbekannte Verunglückte zur Rekognoszierung ausgestellt werden, auch die zum Unterricht in der gerichtlichen Medizin notwendigen Einrichtungen. Im weitern Sinn gehören zur S. ¶
größere Teile der Gesundheitspflege (s. d.), der Medizinalpolizei, des Militärmedizinalwesens, allein sowohl im akademischen Unterricht als in der praktischen Verwaltung sind diese einzelnen Teile der S. völlig getrennte Fächer. [* 43]
Vgl. Kraus und Pichler, Encyklopädisches Wörterbuch der S. (Stuttg. 1872 bis 1878, 4 Bde.).
s. Finanzwesen, ^[= Das Wort Finanz stammt aus dem Latein des Mittelalters. Im 13. und 14. Jahrh. verstand man unter ...] S. 267.
derjenige Zustand der Staatswirtschaft, bei welchem der Staat, sei es mit, sei es ohne ausdrückliche Erklärung, seine Schuldverbindlichkeiten nicht erfüllt oder sich Einnahmen verschafft, welche mit der Verfassung oder doch mit einer gesunden Finanzverwaltung im Widerspruch stehen. Wie jeder Private, kann auch der Staat in die Lage kommen, daß er unfähig wird, seinen Verpflichtungen zu genügen. Die formellen Folgen, welche eine Insolvenz dem Privatmann gegenüber hat, der Konkursprozeß, die Unfähigkeit zu eigner Vermögensverwaltung, treten alsdann freilich dem Staat gegenüber nicht ein, und es trägt demnach der S. den Charakter eines einseitigen Gewaltaktes.
Derselbe kommt in folgenden Formen vor:
1) Repudiation der Staatsschulden, d. h. die Erklärung, daß der Staat seine Schulden oder einen Teil derselben überhaupt nicht verzinsen oder zurückzahlen werde. Eine solche Weigerung kam früher oft beim Wechsel der Regierung vor, indem die neue Regierung die von der frühern eingegangenen Verpflichtungen als ungesetzlich erklärte (einzelne nordamerikanische Freistaaten 1841, Dänemark 1850, welches das Anlehen der vom Deutschen Bund in Schleswig-Holstein [* 44] eingesetzten Bundesregierung nicht anerkannte, Frankreich zur Revolutionszeit);
2) Einstellung der Zahlungen auf unbestimmte Zeit;
3) einseitige, d. h. ohne das Angebot etwaniger Heimzahlung, also ohne die Zustimmung der Gläubiger, herbeigeführte Zinsreduktion;
4) einseitige oder verhältnismäßig zu hohe Besteuerung der Koupons der Staatsschulden, also eine verschleierte Herabsetzung des Zinsfußes;
5) Ausgabe einer übermäßigen Menge Papiergeldes mit Zwangskurs. Vom moralischen Standpunkt muß jede Abweichung von der Erfüllung der staatlichen Verpflichtungen um so mehr verurteilt werden, als dieselbe mit einer der ersten Aufgaben des Staats, der Wahrung der Rechtsordnung, im Widerspruch steht. Aber auch in finanzieller Beziehung ist sie zu mißbilligen, da sie für die Zukunft den Kredit des Staats erschwert und verteuert. Solide Staatsverwaltungen werden deshalb auch den Bankrott zu vermeiden suchen und sich bemühen, das Gleichgewicht [* 45] zwischen Einnahmen und Ausgaben durch wirtschaftliche Bemessung der letztern, Reorganisation der Verwaltung und zweckentsprechende Ausnutzung des Besteuerungsrechts herzustellen.
der Betrieb von Unternehmungen durch den Staat, welche mehr oder weniger einen privatwirtschaftlichen Charakter tragen.
Derselbe kann ganz auf dem Boden des freien Wettbewerbs stehen (Domänen, Forsten, Bergwerke), oder er ist im finanziellen Interesse (z. B. bei dem Tabaksmonopol) oder aus andern Gründen monopolisiert oder regalisiert. Vgl. Aufwandsteuern und Regalien.
im weitern Sinn jeder Staatsangehörige (s. Staatsangehörigkeit);
im engern Sinn derjenige, welcher selbstthätig in der durch die Verfassung bezeichneten Weise an den öffentlichen Angelegenheiten teilnimmt. Zu den Rechten des Staatsbürgers in diesem Sinn gehören insbesondere die Fähigkeit zu öffentlichen Ämtern und das aktive und passive Wahlrecht.
Dieses Staatsbürgerrecht kann durch richterliches Urteil wegen Verbrechen und durch Konkurs ganz oder vorübergehend entzogen werden (s. Ehrenrechte).
s. Huldigung. ^[= (Erbhuldigung), die feierliche Ableistung eines Eides (Huldigungs-, Staatsbürger-, Unterthaneneid ...]
derjenige Dienst, der auf einem besondern, von der Staatsgewalt ausgehenden Auftrag beruht und den Beauftragten zur Verwaltung bestimmter Staatsangelegenheiten anweist. Hiernach schließt man vom S. jeden Dienst aus, worin nur die Erfüllung einer allgemeinen Bürgerpflicht liegt; ferner jeden Dienst, der, wenn auch zu seiner Ausübung eine Bevollmächtigung oder Bestätigung durch die Staatsgewalt erforderlich ist, doch nicht Staatsangelegenheiten, sondern nur Privatinteressen betrifft, welche den Staat bloß mittelbar berühren, wie namentlich die Funktionen der Privat- und Hofdiener des Fürsten, der Korporations- und Gemeindediener, der Diener der Kirche und aller, welche, wie Ärzte und Rechtsanwalte, nur die ihnen vom Publikum anvertrauten Angelegenheiten besorgen; endlich jeden Dienst, der, wenn auch auf öffentliche Zwecke gerichtet, doch nicht vom Inhaber der Staatsgewalt übertragen wird (Mitglieder der Ständeversammlung, Geschworne).
Dagegen sind die Offiziere Staatsdiener, wenn auch der Ausdruck S. zuweilen auf den Zivildienst allein beschränkt wird. Insofern übrigens Kommunalbeamte mit gewissen Funktionen betraut sind, die von dem Staat auf die Gemeinde oder auf einen Kommunalverband übertragen wurden, pflegt man dieselben als mittelbare Staatsbeamte zu bezeichnen. Die Berufung zum S. geschieht durch das Staatsoberhaupt, in der Regel auf gutachtliche Vorschläge der vorgesetzten Behörden; bei Subalternbeamten pflegt die Anstellung von der Oberbehörde kraft erteilter Vollmacht seitens des Regenten auszugehen.
Die Beschäftigung mit dem öffentlichen Dienst ist in der Regel eine ausschließliche, neben welcher andre regelmäßige Erwerbsgeschäfte nicht betrieben werden dürfen. Daher muß aber auch der Unterhalt durch ausreichende Besoldung (Gehalt) und für den Fall unverschuldeter Dienstuntüchtigkeit durch Gewährung eines Ruhegehalts gesichert werden (s. Pension). In der Regel darf der Staat den Beamten nicht ohne weiteres entfernen, sofern er nicht durch Vergehen oder durch ihm zuzurechnende Dienstunfähigkeit die Entfernung verschuldet.
Ebensowenig kann der Beamte seinen Dienst ohne weiteres verlassen. Der Beamte ist dem Staatsoberhaupt Gehorsam schuldig und für seine Handlungen verantwortlich; er steht unter der staatlichen Disziplinargewalt (s. d.). Der Gehorsam ist aber nur ein verfassungsmäßiger; der Befehl muß von der zuständigen Behörde und in der gesetzmäßigen Form ergangen sein und in den Bereich des Dienstes fallen, um Gehorsam beanspruchen zu können; auch darf nichts gefordert werden, was dem allgemeinen Sitten- und dem Rechtsgesetz entgegen ist.
Eine eigentümliche Stellung nehmen die Richter (s. d.) und die Minister (s. d.) ein, welch letztere mit ihrer Verantwortlichkeit die Handlungen des Fürsten decken. Im einzelnen sind die Rechtsverhältnisse der Staatsdiener (Staatsbeamten) in den meisten Staaten durch besondere Gesetze geregelt; für die deutschen Reichsbeamten insbesondere ist dies durch Reichsgesetz vom (mit Nachtragsgesetz vom geschehen (s. Reichsbeamte und die dort angeführte Litteratur).
s. Finanzwesen, ^[= Das Wort Finanz stammt aus dem Latein des Mittelalters. Im 13. und 14. Jahrh. verstand man unter ...] S. 268.
s. Flandern. ^[= # (vläm. Vlaenderen, span. Flandes), ehemalige niederländische Grafschaft an der Nordsee, welche ...] ¶