Was die industrielle Thätigkeit betrifft, so ist derBerg- und Hüttenbetrieb gegen früher zurückgegangen. Erwähnung verdienen
die in
Bürgel für den
Export fabrizierten Topfwaren; Betriebe für Porzellanfabrikation und
-Veredelunggab es 1882: 39.
Glashütten
sind in
Ilmenau und dem benachbarten
Stützerbach. Was die
Metall verarbeitenden
Gewerbe anbetrifft, so wurden gezählt
im ganzen Land: 24 Goldarbeiterwerkstätten, 22
Kupferschmieden, 62 Betriebe für Erzeugung und Verarbeitung von Metalllegierungen
aller Art, 4
Eisengießereien, 83 Betriebe für Fabrikation von
Maschinen und
Apparaten, 77 für
Instrumente und
Apparate (darunter
die renommierte Zeißsche Werkstätte für
Mikroskope
[* 2] in
Jena
[* 3] und ansehnliche
Fabriken von Glasinstrumenten im
AmtIlmenau), 39 Betriebe
für
Musikinstrumente, 11 für chemische Erzeugnisse und 10 für
Harze und Firnisse.
Von hervorragender Bedeutung im wirtschaftlichen
Leben des Großherzogtums sind die mannigfachen
Zweige und
Arten einer ausgebreiteten
Textilindustrie. Was zunächst die Wollspinnerei und
-Weberei anlangt, so zählte
man in derselben 760 Betriebe, worunter 695 Hauptbetriebe
waren, in denen 2398
Personen beschäftigt wurden; zu 80 Proz. fällt diese Tuchindustrie allein auf
Neustadt
[* 4] a. O. und den dazu gehörigen
Amtsbezirk, sonst befindet sich ein bedeutendes Etablissement der Art in Wenigenjena bei
Jena.
Eine große Kammgarnspinnerei, die größte des Großherzogtums überhaupt, ist die der
FirmaEichel u.
Cramer in
Eisenach.
[* 5] Der
Kammgarnwebereibetrieb ist besonders im
NeustädterKreis
[* 6] heimisch.
GemischteWeberei
[* 7] findet sich in
Blankenhain und
Weida. Von
europäischem
Ruf ist die StrumpfwirkereiApoldas (s. d.). Im ganzen zählte man im Großherzogtum 1607 Betriebe für
Strumpfwarenfabrikation, von denen 1523 Hauptbetriebe mit 4490 darin beschäftigten
Personen waren.
Außerhalb
Apolda
[* 8] kommt Strumpfwarenfabrikation konzentrierter noch in
Stadt-Remda vor; von hier ging auch
die sogen. Waldwollfabrikation aus, die jetzt dort schwunghaft betrieben wird.
Ferner zählte man 41 Betriebe für Posamenten, 133 für
Seilerwaren, 10
Papier- und Pappefabriken etc. (größtes Etablissement zu Oberweimar) sowie 27 Betriebe
für
Steinpappe und Papiermachéfabrikation, zahlreiche
Gerbereien (besonders im
NeustädterKreis) und bedeutende
Pfeifen- und Meerschaumwarenfabrikation in
Ruhla. Im
EisenacherKreis findet sich das
Gewerbe der Korkschneider, welches in 151 Betrieben,
ganz besonders aber als
Hausindustrie betrieben wird (Hauptorte sind
Geisa und
Dermbach). In Empfertshausen bei
Dermbach ist
eine Schnitzschule für
Pfeifen und andre feine
Holzschnitzereien.
Der
Großherzog wird mit zurückgelegtem 18. Lebensjahr großjährig. Das großherzogliche
Haus bezieht eine
Zivilliste von
930,000 Mk. Der
Thron
[* 15] ist nach dem
Rechte derErstgeburt und der Linealerbfolge im Mannesstamm des großherzoglichen
sächsischen
Hauses erblich, des ältesten
Zweigs der
Ernestinischen Linie des Gesamthauses
Sachsen.
[* 16] Zwischen den
Gliedern dieser
Familie besteht ein enger Hausverband, wonach der älteste
Fürst als
Senior fungiert und beim Aussterben des einen oder des
andern
Zweigs die übrigen in der
Regierung folgen.
Auch steht die
Ernestinische Linie mit der
Albertinischen oder dem königlich sächsischen
Haus in
Erbverbrüderung. Der
Großherzog
bekennt sich zur evangelisch-lutherischen
Kirche. Der
Landtag des Großherzogtums besteht aus 31 Abgeordneten, von denen einer
aus der
Wahl der begüterten ehemaligen
Reichsritterschaft, 4 aus der
Wahl der
Besitzer eines inländischen
Grundeigentums von wenigstens 3000 Mk. jährlicher
Rente, 5 aus der
Wahl derjenigen Staatsunterthanen, welche aus andern
Quellen
als dem Grundbesitz ein jährliches
Einkommen von wenigstens 3000 Mk. beziehen, und 21 aus allgemeinen, indirekten
Wahlen hervorgehen.
Nach dem Wahlgesetz vom ist
Urwähler und kann Wahlmann werden jeder, der die allgemeinen
Eigenschaften
eines
Wählers hat, 25 Jahre
¶
mehr
alt ist und in dem Bezirk, für welchen der Wahlmann gewählt wird, seinen wesentlichen Wohnsitz hat. Wählbar zum Abgeordneten
ist jeder selbständige, unbescholtene Staatsbürger von 30 Jahren. Der Präsident des Landtags wird frei gewählt. OrdentlicheLandtage werden von 3 zu 3 Jahren berufen. Nach dem Organisationsgesetz vom ist das Staatsministerium
die oberste Verwaltungsbehörde für das Großherzogtum. Dasselbe begreift vier Departements: das der Finanzen, das des großherzoglichen
Hauses und des Kultus, das der Justiz, das des Äußern und Innern.
Landgerichte bestehen in Weimar, Eisenach und Gera,
[* 21] letzteres gemeinschaftlich mit Reuß
[* 22] jüngere Linie, unter ihnen 19 Amtsgerichte.
Was die Finanzen anlangt, so hat der Landtag für die Finanzperiode 1887/89 die jährliche Einnahme und Ausgabe
mit 6,746,544 Mk. festgestellt. Die Matrikularbeiträge für 1888/89 sind auf 1,391,565 Mk. veranschlagt. Die Staatsschuld
des Großherzogtums betrug 6,343,938 Mk. und wird für Anfang 1889 mit 5,856,775 Mk. berechnet. Sie ist geringer
als die Summe der angelegten Aktivkapitalien, welche der Staat besitzt. Im Großherzogtum liegen drei Garnisonorte,
in welchen das 5. thüringische Infanterieregiment (Großherzog von Sachsen) Nr. 94 und zwar je ein Bataillon in Weimar, Eisenach,
Jena garnisoniert. S. ist beim deutschen Bundesrat mit einer Stimme vertreten und sendet drei Abgeordnete zum deutschen Reichstag.
Weimar gehörte seit dem frühsten Mittelalter den Grafen von Orlamünde, und schon im 10. Jahrh. erscheint eine Seitenlinie
derselben unter dem Namen der Grafen von Weimar, die 1067 erlosch. Mit dem HausWettin gerieten die Grafen von
Orlamünde, seitdem dasselbe die Landgrafschaft Thüringen erhalten hatte,
vielfach in Zwistigkeiten und mußten 1345 die Lehnshoheit
des LandgrafenFriedrich des Ernsthaften anerkennen sowie das Hausim Fall ihres Erlöschens zum Erben ihrer Besitzungen einsetzen.
An der deutschen und europäischen Politik nahm KarlAugust ebenfalls hervorragenden Anteil und stand 1806 als
General im preußischen Heer. Der unglückliche Krieg traf zumal S. sehr hart, und nur mit Mühe wurde besonders durch das Eintreten
der Herzogin für ihren Gemahl das Herzogtum vor dem Zorn des französischen Kaisers gerettet. Auf dem Wiener Kongreß
ward S. zum Großherzogtum erhoben und sein Gebiet um 1700 qkm (Weida und Neustadt) vergrößert; hierzu kam durch Abtretung
von den sächsischen Herzögen noch Oldisleben.
Als erster deutscher Fürst verlieh KarlAugust 1816 dem Land eine freisinnige Verfassung, welche er nach den Karlsbader Beschlüssen
mit Mühe gegen die Reaktionsbestrebungen Metternichs verteidigte; den Bundesbeschlüssen über die Universitäten,
die Knebelung der Presse
[* 39] u. a. mußte sich S. unterwerfen. Obwohl die RegierungKarlFriedrichs (1828-53) wohlwollend und fürsorglich
war, kam es 1848 auch in Weimar zu tobenden Kundgebungen des Volkswillens, und der Großherzog willigte in die Berufung des
Führers der Opposition im Landtag, v. Wydenbrugk, ins Ministerium sowie in die Verschmelzung des Kammervermögens
mit dem landschaftlichen; er erhielt nur eine Zivilliste von 280,000 Thlr., welche er später freiwillig auf 250,000 Thlr.
herabsetzte.
Ein neues Wahlgesetz wurde erlassen, und der nach diesem gewählte Landtag beschloß 1849-50 eine Reform des Gerichtswesens
und der Staatsverwaltung. Zwar konnte sich auch S. nicht ganz der reaktionären Strömung der damaligen
Zeit entziehen. Das Wahlgesetz von 1848 wurde wieder abgeändert und das Gesetz über die Domänenfrage infolge eines Protestes
der Agnaten 1854 dahin modifiziert, daß das Eigentum des Haus- und Staatsguts wieder geschieden werde, die Verwaltung aber dem
Staat allein verbleiben solle.
In der deutschen Frage hatte sich S. 1849 entschieden der preußischen Unionspolitik angeschlossen. In der
schleswig-holsteinischen Frage trat S. unter Zustimmung des Landtags für die Rechte des Augustenburgers mit besonderm Eifer
ein und schickte 1866 auch sein Kontingent nach Mainz,
[* 42] während es 14. Juni am Bundestag gegen den österreichischen Antrag stimmte
und nach der Schlacht von Königgrätz
[* 43] dem preußischen Bundesreformprojekt beitrat (5. Juli), aus
dem DeutschenBund aber 9. Juli ausschied. Nachdem es dem Norddeutschen Bund sich angeschlossen, wurde sein Kontingent gemäß der
Militärkonvention mit Preußen
[* 44] vom in das preußische Infanterieregiment Nr. 94 umgewandelt.
Die innere Entwickelung wurde durch ein neues Wahlgesetz (1874) und die selbständige
Organisation derKirche gefördert.
Vgl. Schütz, Das Staatsleben des Großherzogtums S. (Weim. 1861);
(Emendasaxonica), die Entschädigung, die nach altem sächsischen Rechte derjenige zu fordern berechtigt
war, welcher ungerechterweise gefangen gehalten worden war, und die nach dem Herkommen 40 Groschen Konventionsgeld
für jeden Tag und jede Nacht betrug.
(sächsische Frist), nach früherm sächsischen Recht ein Zeitraum von 6 Wochen und 3 Tagen, erwachsen aus
der üblichen Verdreifachung der gewöhnlichen Gerichtsfrist von 14 Tagen.
Durch Hinzufügung dieser S. zur Jahresfrist entstand
das sogen. sächsische oder Sachsenjahr (Jahr und Tag), bestehend aus 1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tagen.
fränkischen Reichs hatte das Recht, abgesehen von einzelnen Stadt- und Hofrechten und von den Lehnrechten, sich fast nur durch
die Übung, wie sie in Urkunden und den Urteilen der Volksgerichte bezeugt wird, in Kenntnis erhalten und lediglich auf diesem
Weg eine Fortbildung erfahren. Die sehr spärliche gesetzgeberische Thätigkeit der Reichsregierung bezog
sich fast ausschließlich auf öffentliche Verhältnisse, und die Territorialgewalt war noch nicht hinlänglich erstarkt,
um solcher Thätigkeit sich zuzuwenden.
Dem hierdurch gegebenen Bedürfnis einer zusammenfassenden Aufzeichnung des geltenden Rechts kam zuerst der S. entgegen. Er
bezweckt eine Darstellung des geltenden sächsischen Rechts (Land- und Lehnrecht) und nennt sich selbst
»Spiegel
[* 53] der Sachsen«. Das Landrecht ist ursprünglich lateinisch, dann in niedersächsischer Mundart von dem sächsischen RitterEike v. Repgow (s. d.) um 1230, das Lehnrecht von demselben als Überarbeitung seines sogen. »Vetusauctor de beneficiis« geschrieben.
Obwohl lediglich Privatarbeit, erlangte der S. großes Ansehen und ausgedehnte Geltung. SeinGebrauch hat sich
auch über die Grenzen
[* 54] von Deutschland hinaus, auf der einen Seite bis in die Niederlande,
[* 55] auf der andern bis nach Polen und
Livland,
[* 56] erstreckt, und selbst die 1374 gegen den S. vom PapstGregor XI. erlassene Bulle schadete seinem Ansehen nicht. Er wurde
mehrmals in das Lateinische, ins Polnische und Holländische
[* 57] übersetzt. Der allgemeine Gebrauch dieses Rechtsbuches
hatte eine Reihe von Arbeiten zu gleichem Zweck zur Folge, welche sich näher oder entfernter an dasselbe anschließen.
Dahin gehören: der Deutschenspiegel, welcher um die Mitte des 13. Jahrh. in Süddeutschland
entstand;
das Rechtsbuch des Ruprecht von
Freising.
[* 58] In unmittelbarem Anschluß an den S. verfaßte der märkische RitterJohann v. Buch nach 1325 eine Glosse, worin er
das deutsche Recht mit dem römischen zu vereinigen suchte, und die von verschiedenen Seiten überarbeitet
ward.
Der praktische Gebrauch des Sachsenspiegels, obgleich er die Grundlage des sächsischen Rechts ist, hat heutzutage geringe
Bedeutung. Er hat noch Geltung in den großherzoglich und herzoglich sächsischen Ländern, im Anhaltischen, in Schwarzburg,
Reuß, Schlesien,
[* 59] Holstein, Lauenburg,
[* 60] in der Stadt Lüneburg
[* 61] und in Wolfenbüttel.
[* 62] Von neuern Ausgaben des
Sachsenspiegels sind hervorzuheben die von Homeyer (Berl. 1827; 2. Ausg., mit dem Lehnrecht, 1835-44, 3 Bde.; 3. Ausg.
des 1. Teils 1861), Weiske (6. Aufl., Leipz. 1882), Sachße, mit hochdeutscher
Übersetzung (Heidelb. 1848), Göschen (Halle
[* 63] 1853), Lübben
[* 64] (Oldenb. 1879), in der niederländischen Rezension von de Geer (Haag
[* 65] 1888).
Ficker, Über die
Entstehungszeit des Sachsenspiegels (Innsbr. 1859);
Winter in den »Forschungen zur deutschen Geschichte« (Bd. 14 und
18, Götting. 1874-78).
Die Untersuchungen über die Glosse des Sachsenspiegels sind
zum Abschluß gebracht durch Steffenhagen, Die Entwickelung der
Landrechtsglosse des Sachsenspiegels (Wien
[* 66] 1881-1887, 9 Hefte).
Kaiser, die deutschen Könige und römischen Kaiser aus dem sächsischen Herzogshaus (919-1024): Heinrich
I. (919-936), Otto I. (936-973), Otto II. (973-983), Otto III. (983-1002) und Heinrich II. (1002-1024);
Der Verabredung gemäß trennten sich darauf die Verschwornen, um auf verschiedenen Wegen auf Kunz' SchloßEisenberg in Böhmen
zu gelangen. Kaum noch eine Stunde von der böhmischen Grenze entfernt, machte Kunz, welcher den jüngern
Prinzen, Albrecht, bei sich hatte, in einem Waldthal Rast, und der Prinz fand Gelegenheit, sich hier einem Köhler, GeorgSchmidt,
zu entdecken, der mit Hilfe von andern herbeigerufenen Männern den Ritter gefangen nahm und in das nahe KlosterGrünhain lieferte.
Schweiz,
[* 71] liebliche Gebirgsgegend im mittlern Deutschland, gebildet durch das Elbsandsteingebirge (s. d.),
welches zu beiden Seiten der Elbe den südöstlichen Teil der sächsischen Kreishauptmannschaft Dresden
[* 72] und angrenzende Teile
von Böhmen einnimmt. Dieselbe erstreckt sich von Pirna
[* 73] bis Tetschen in Böhmen auf eine Länge von 38 km,
hat eine Breite
[* 74] von ungefähr 30 km und umfaßt einen Flächenraum von etwa 825 qkm (15 QM.).
Das Elbthal (von der Sächsisch-Böhmischen Eisenbahn durchzogen) ist das Hauptthal der Sächsischen Schweiz, in dem alle
andern Flüsse
[* 75] und Thäler, z. B. die Kirnitzsch, Sebnitz (im untern Teil von der Eisenbahnlinie Schandau-Bautzen
durchzogen), Polenz und Wesenitz (mit der EisenbahnPirna-Arnsdorf) auf der rechten, die Biela und Gottleuba auf der linken Seite,
in die Elbe münden. Das Sandsteingebirge, mit einer mittlern Höhe von 400 m, ist außerordentlich zerspült und zerklüftet
und trägt eben durch diese Beschaffenheit zu den Naturschönheiten der Gegend bei, die übrigens an einer
gewissen Einförmigkeit leiden. Senkrechte Felswände und frei aus ihnen hervortretende
¶
mehr
Felsenpfeiler von abenteuerlichen und phantastischen Formen, in gewissen Abständen terrassenförmig übereinander gebaut oder
horizontal abgeschnitten, wechseln ab mit weiten Thälern, wo Wein, Obst und Gartenfrüchte gedeihen, und engen, schluchtenartigen
Gründen, die nur hier und da eine einsame Mühle belebt. Als Hauptpunkte sind zu nennen: der Liebethaler Grund, von der Wesenitz
durchströmt, der Uttewalder Grund, die Bastei (220 m über der Elbe), die OrteWehlen und Rathen, der Amselgrund mit dem Amselloch,
der Hockstein, das Städtchen Hohnstein, der Brand, der Tiefe Grund, Schandau, das Kirnitzschthal, der Lilienstein, der Kuhstall,
der GroßeWinterberg (556 m ü. M.), das Prebischthor, Herrnskretschen, der Schrammstein, Belvedere, der
Falkenstein, der Große Zschand etc., alle auf dem rechten Elbufer, weiter nach Böhmen hinein besonders Tetschen; dann der Schneeberg
(723 m ü. M., der höchste Punkt der Gegend), der Zirkelstein, Königstein mit der Feste (287 m über der Elbe, 362 m ü. M.),
der Papststein und Pfaffenstein, der Bärenstein, der Bielagrund etc., alle auf dem linken Elbufer.
Westlich scheidet die Gottleuba das Sandsteingebirge vom Gneis (Erzgebirge), und eine von Stolpen und Hohnstein südöstlich bis
Hinterhermsdorf laufende Linie bildet die Grenze, auf deren nördlicher Seite der Granit vorherrschend wird. Die bis zum letzten
Drittel des 18. Jahrh. unbeachteten und fast unbekannten Partien der Sächsischen Schweiz gehören gegenwärtig
zu den am meisten bereisten, zugleich mit allen Bequemlichkeiten und Annehmlichkeiten bis zum Übermaß ausgestatteten Gebirgsgegenden
Mitteldeutschlands, vornehmlich infolge der Bemühungen zweier Pfarrer, Götzinger zu Neustadt und Nicolai zu Lohmen, die zuerst
(1795) auf die Schönheiten derselben aufmerksam machten.
Von letztern rührt auch die gegenwärtige hochtönende Bezeichnung der Gegend her, die früher passender
das Meißener Oberland genannt wurde. Neuerdings werden durch die Bemühungen des Gebirgsvereins auch früher unwegsame Gegenden
mehr aufgeschlossen.
Vgl.
Weiske, Die Quellen des gemeinen sächsischen Rechts (Leipz. 1846).
Auch heißt s. R. das den königlich, großherzoglich und herzoglich sächsischen Ländern gemeinsame Recht, wohin außer dem
Sachsenspiegel namentlich auch die kursächsischen Konstitutionen von 1572 und die alte Prozeßordnung von 1622 gehörten.
(Experten), Personen, welche auf einem bestimmten Gebiet der Wissenschaft oder der Technik besonders
bewandert und ebendarum zur Begutachtung und Beantwortung von Fragen, welche dies Gebiet betreffen, berufen sind. Sind derartige
Fragen für die Entscheidung einer Rechtssache von Wichtigkeit, so macht sich für den Richter die Zuziehung von Sachverständigen
notwendig, und das Gutachten (Expertise) derselben bildet nicht nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, sondern auch für
das strafrechtliche Verfahren ein wichtiges Beweismittel, z. B. wenn es sich bei Verbrechen gegen das Leben um Feststellung
der Todesursache durch ärztliches Gutachten u. dgl. handelt.
Für den Beweis durch S. gelten im allgemeinen ebendieselben Grundsätze wie für den Zeugenbeweis (s. Zeuge). Die Auswahl der
Sachverständigen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll nach der deutschen Zivilprozeßordnung durch
das Gericht erfolgen; doch kann letzteres die Parteien zur Bezeichnung geeigneter Personen auffordern und falls sich die Parteien
über bestimmte Personen als S. einigen, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben, wenn es auch die Wahl der Parteien
auf eine bestimmte Anzahl beschränken kann.
Die Parteien und ebenso nach der deutschen Strafprozeßordnung im Strafprozeß der Staatsanwalt, der Privatkläger und der Angeschuldigte
können S. aus ebendenselben Gründen, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen, ablehnen. Der zum Sachverständigen
Ernannte hat im Strafprozeß sowohl als in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Ernennung Folge zu leisten, wofern er zur
Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft,
die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt, oder wenn er
zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Ebenso ist auch derjenige zur Erstattung des Gutachtens
verpflichtet, welcher sich dazu vor Gericht bereit erklärt hat. S., welche
¶
mehr
nicht, wie z. B. die Gerichtsärzte, im allgemeinen für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art vereidigt sind,
haben den besondern Sachverständigeneid dahin abzuleisten, daß sie das von ihnen geforderte Gutachten unparteiisch und nach
bestem Wissen und Gewissen erstatten werden. Die wissentlich falsche Abgabe eines Gutachtens seitens eines vereidigten Sachverständigen
wird als Meineid, die fahrlässige als fahrlässiger Falscheid bestraft.
Die Gebühren, welche S. in den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die deutsche Zivilprozeßordnung,
die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, zu beanspruchen haben, sind durch die Gebührenordnung
vom normiert. Aber nicht nur von den Gerichten, sondern auch von andern Behörden werden, wenn
es sich um Fragen handelt, zu deren Beantwortung besondere Fachkenntnisse gehören, S. zugezogen; wie denn überhaupt im geschäftlichen
Leben, namentlich wenn es sich um Wertschätzungen handelt, vielfach das Gutachten von Sachverständigen in Anspruch genommen
wird.
Zur Beantwortung von kaufmännischen Fragen und zur Abgabe von handelsrechtlichen Gutachten (Parere) bestehen
zuweilen besondere Kollegien von Sachverständigen, wie z. B. das Kollegium der Ältesten der Berliner
[* 85] Kaufmannschaft. So sollen
auch nach dem Bundes- (Reichs-) Gesetz vom betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen
Kompositionen und dramatischen Werken, besondere litterarische und musikalische Sachverständigenvereine gebildet werden,
die auf Erfordern der GerichteGutachten über technische Fragen abzugeben haben, welche den Thatbestand
des Nachdrucks von Schriftwerken, Abbildungen und musikalischen Kompositionen oder den Thatbestand unerlaubter Aufführungen
dramatischer oder musikalischer Werke oder den Betrag des dadurch verursachten Schadens, bez. der Bereicherung betreffen.
Spätere Reichsgesetze vom 9., 10. und haben diese Bestimmung auch auf die unbefugte Nachbildung von
Werken der bildenden Kunst, von photographischen Werken und von Mustern und Modellen ausgedehnt.
Vgl. Instruktion vom über
die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenvereine (Bundesgesetzblatt, S. 621 ff.);
Vorrichtung zum Erbohren von Sand aus Brunnenschächten, besteht aus einer langen, unten mit einem halbkreisförmigen
scharfrandigen Bügel und einer eisernen Spitze versehenen Stange.
Um denBügel herum ist ein Sack genäht, der sich beim Drehen
der in den Schacht hinabgelassenen Stange mit dem von dem scharfen Rande des Bügels abgelösten Sand füllt,
dann an der Stange emporgehoben und entleert wird.
2) Demetrius von der Osten-S., russ. General, geb. 1790, machte als Subalternoffizier den Krieg gegen Frankreich 1812-15 mit,
wurde später Oberst und Generalmajor und erhielt 1825 das Kommando einer Ulanenbrigade. Als Stabschef Paskewitsch' zeichnete
er sich 1827 in dem persischen Feldzug aus, eroberte 1828 die türkischen Festungen Achalkalaki und Gertwissy
und kommandierte in der Schlacht bei Kainly den linken Flügel. Im polnischen Krieg von 1831 erwarb er sich den Generalleutnantsrang. 1835 mit
dem Oberbefehl über das 3. Reservekavalleriekorps betraut, ward er 1843 zum
¶