(neulat.), Herkunft eines
Produkts etc., ein aus fremdem Land eingeführtes Erzeugnis oder von dort kommender
Gegenstand (selbst
Schiffe
[* 4] nebst deren
Besatzung);
(franz., spr. -wérb', Proverbes dramatiques),
eine in
Frankreich entstandene und beliebte
Gattung kleiner dramatischer
Stücke, in welchen irgend ein
Sprichwort, ein
Grund- oder
Lehrsatz des gemeinen
Lebens erläutert und illustriert wird. Sie laufen meist auf charakteristische
Genre- und Detailmalerei hinaus und haben ihren
Reiz oft nur in der Behandlung des
Dialogs. Als ihr Erfinder gilt
Carmontelle
( Proverbes dramatiques«, 1768-81, 8 Bde.)
und als ihr klassischer Vertreter
Th. Leclerq ( Proverbes dramatiques«, 1828-33, 8 Bde.);
in neuerer Zeit haben sich besonders A. de
Musset und O.
Feuillet darin ausgezeichnet. Eine deutsche Übersetzung ausgewählter
Proverbes von
Carmontelle und Leclerq veröffentlichte W. v.
Baudissin (Leipz. 1875, 2 Bde.).
Vgl.
Werner, Zur Geschichte der Proverbes dramatiques (Berl. 1887 ff.).
(ital. proviánda), Mundvorrat, besonders Vorrat von
Getreide.
[* 5] Die Beschaffung von Proviánt, die Verproviantierung,
und die Verteilung desselben an die
Truppen wird von der
Intendantur geleitet, deren
Organe in
Deutschland
[* 6] die Proviantämter
in den einzelnen
Garnisonen mit je einem Proviantmeister an der
Spitze, für das mobile
Heer aber Feldproviantämter
bei den
Armeekorps,
Divisionen etc. sind. Im
Frieden wird nur
Brot,
[* 7] neuerdings auch
Konserven und Pferdefutter, den
Truppen aus
den Proviantmagazinenin natura geliefert, im
Krieg die gesamte Verpflegung. Die fünf Proviantkolonnen jedes
Armeekorps führen
die Mundverpflegung mit sich.
(spr. prówwidens), abwechselnd mit
Newport die politische Hauptstadt des nordamerikan.
StaatsRhode-Island, malerisch zu beiden Seiten des
Flusses Providence gelegen, welcher hier, 55 km vom offenen
Meer, in einen nördlichen
Arm der
Narragansetbai einmündet. Oberhalb der zwei
Brücken
[* 8] erweitert sich der
Fluß zu einem
Becken
(Cove), welches von durch
Ulmen beschatteten
Anlagen umgeben ist. Providence ist eine der schönsten
StädteAmerikas. Viele seiner öffentlichen
Gebäude sind aus
Granit aufgeführt.
Unter ihnen verdienen Beachtung das
Rathaus, das Zollhaus, der
Gerichtshof, das Staatenhaus (ein unansehnlicher Backsteinbau)
und
das städtische Gefängnis. Von seinen
Kirchen stammt die älteste vom Jahr 1774-1775. Providence hatte 1880: 104,857 Einw.
(darunter 16,939
Iren, 1107 Deutsche),
[* 9] 1885: 118,070 Einw. Seine 1205 gewerblichen Anstalten
beschäftigten 1880: 22,891
Arbeiter. Sie liefern namentlich Goldschmiedewaren, Eisengußwaren und
Maschinen, wollene und baumwollene
Waren (bedruckte
Kattune),
Gewehre
(SystemPeabody),
Schrauben
[* 10] etc.
Schiffe von 900
Ton. können an den
Kais der Stadt anlegen.
Der Küstenhandel ist lebhaft, doch der direkte
Verkehr mit dem
Ausland unbedeutend (Einfuhr 1887: 558,246
Doll., Ausfuhr 2994
Doll.). Im Zentralbahnhof (vor ihm ein Kriegerdenkmal) laufen 9
Eisenbahnen zusammen. Von den zahlreichen
mildthätigen Anstalten nennen wir
Butlers Irrenhaus, eine
Taubstummenanstalt, eine
Besserungsanstalt und Dexters Versorgungshaus.
Von Bildungsanstalten verdienen Beachtung: die baptistische
Brown University, mit großer
Bibliothek (1764 gegründet);
das
Athenaeum, mit
Bibliothek, der
HistorischeVerein und ein Alumneum der
Quäker, worin die Jahresversammlungen
der
Quäker von ganz
Neuengland gehalten werden. Providence wurde 1635 von
RogerWilliams, den religiöse Unduldsamkeit aus
Massachusetts
vertrieben hatte, angelegt. Im J. 1804 zählte es erst 23,170 Einw.
(lat. provincia), in der
Sprache
[* 14] des röm.
Staatsrechts ein gewisser jemand angewiesener Geschäftskreis oder
gegebener Auftrag; dann besonders ein Land, welches der römischen Oberherrschaft unterworfen war und von römischen
Magistraten
(Prokonsul,
Proprätor) verwaltet wurde. Die
Angehörigen der Provinz
(Provinzialen), deren rechtliche
Stellung
eine sehr verschiedenartige war, hatten außer den Kommunalabgaben noch eigentliche Provinziallasten zu tragen, d. h.
Abgaben an den
Statthalter, z. B. Naturallieferungen für dessen Hofhaltung
oder an deren
Stelle Geldabgaben, endlich aber auch
noch Leistungen an den römischen
Staat
(Grund- und
Vermögenssteuern), bei welchen zumeist die berüchtigten Staatspachter
(publicani) eine bedeutende
Rolle spielten. In der neuern
Staatsverwaltung versteht man unter Provinzen die größern Unterabteilungen
eines Staatsganzen, deren
Bildung sich vielfach aus der frühern Besonderheit verschiedener, später zu einem größern Staatskörper
vereinigter
Länder erklärt. Der moderne
Einheitsstaat ist jedoch dem sogen.
Provinzialsystem, welches die Provinzen mit einer
besondern Provinzialregierung und
¶
mehr
Provinzialgesetzgebung ausstattet, nicht eben günstig. So wurde z. B. in Frankreich durch die Revolution 1789 die frühere
Einteilung in Provinzen, welche auf der Stammeseigentümlichkeit beruhte, beseitigt und an deren Stelle im Interesse einheitlicher
Verwaltung und zur Beseitigung provinzieller Gegensätze die Einteilung in Departements gesetzt. Dagegen ist in Preußen
[* 16] in Befolgung
des Prinzips der kommunalen Selbstverwaltung den Provinzialverbänden die innere Verwaltung in einem gewissen
Umfangübertragen worden (s. Provinzialordnung). Auch der Bezirk eines Erzbischofs wird Provinz genannt. Zuweilen bezeichnet man
auch mit Provinz das gesamte Land im Gegensatz zur Hauptstadt. Provinziell (provinzial), die Provinz betreffend, dahin gehörig.
(lat.), der Ordensvorgesetzte der Klöster einer ganzen
Provinz, der unter dem Ordensgeneral steht und bei dem Provinzialkapitel, das aus den Äbten und Prioren der verschiedenen Klöster
zusammengesetzt ist, den Vorsitz führt.
(neulat.), von der Schriftsprache oder dem herrschenden Dialekt eines Landes abweichende Eigentümlichkeiten
einer Provinz oder Stadt in betreff der Aussprache oder des Gebrauchs der Wörter und Wendungen;
insbesondere
Wörter und Wendungen, die in der Schriftsprache nicht vorkommen. Vgl. Dialekt.
halbamtliches Organ der preußischen Regierung, welches, vom Ministerium des Innern abhängig,
unter der Leitung des Geheimen Oberregierungsrats Hahn
[* 17] (s. d. 9) von 1862 bis Frühjahr 1883 erschien und
dazu diente, die Anschauungen der Regierung den kleinen Blättern der Provinz zugänglich zu machen.
Hiernach bildet jede Provinz einen mit den Rechten einer Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner
Angelegenheiten. Für diesen Zweck ist der Provinzialverband, welcher sich aus den innerhalb der Provinz
bestehenden Kreisverbänden zusammensetzt, zum Erlaß von Provinzialstatuten über die ihm gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten
und von Reglements über besondere Einrichtungen des Provinzialverbandes ermächtigt. Die Feststellung dieser Verordnungen
erfolgt auf dem Provinziallandtag, welcher durch den König einberufen wird, und dessen Abgeordnete in den Landkreisen durch
die Kreistage, in den Stadtkreisen von den Magistraten und den Stadtverordnetenkollegien gemeinschaftlich auf sechs Jahre gewählt
werden.
Außerdem kommt dem Provinziallandtag noch besonders die Feststellung des Provinzialhaushaltsetats und
etwaniger Provinzialabgaben
zu. Letztere werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise nach Maßgabe der in ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern
mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausierbetrieb verteilt. Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der
kommunalen Provinzialverwaltung wird ein vom König zu bestätigender Landesdirektor auf mindestens sechs bis höchstens zwölf
Jahre gewählt, welchem die nötigen Provinzialbeamten beigegeben werden.
Demselben steht dabei ein Provinzialausschuß zur Seite, welcher außer dem Landesdirektor und dem Vorsitzenden aus einer
durch Provinzialstatut festzusetzenden Anzahl von mindestens 7 bis höchstens 13 Mitgliedern besteht,
als ständiges Organ der kommunalen Provinzialverwaltung. Der Landesdirektor sowie der Provinzialausschuß werden vom Provinziallandtag
gewählt. Als staatliche Aufsichtsbehörden in Ansehung der Provinzialverwaltung fungieren die Oberpräsidenten und in höherer
Instanz der Minister des Innern.
Außerdem wirken bei der Beaufsichtigung der Kommunalangelegenheiten der Kreise,
[* 29] Amtsverbände und Gemeinden,
beider Beaufsichtigung der Schulangelegenheiten und des Wegebaues ein Bezirksrat und in höherer Instanz ein Provinzialrat
mit, von denen der erstere aus dem Regierungspräsidenten, einem von dem Minister des Innern ernannten höhern Verwaltungsbeamten
und vier vom Provinzialausschuß gewählten Mitgliedern, letzterer aber aus dem Oberpräsidenten der Provinz,
einem höhern Verwaltungsbeamten und fünf vom Provinzialausschuß aus seiner Mitte erwählten Mitgliedern zusammengesetzt
wird.
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten
des Provinzialverbandes können besondere Provinzialkommissionen durch Beschluß des Provinziallandtag angeordnet und von
diesem oder von dem Provinzialausschuß erwählt werden.
Vgl. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze
(letzte Ausg., Berl. 1886, 4 Bde.
und Nachträge);
Bornhak, Die Kreis- und Provinzialordnung des preußischen Staats (das. 1887).
(lat.), im Handelswesen die Vergütung für Besorgung gewisser Geschäfte im Auftrag eines andern, namentlich
das Entgelt, welches der Kommittent für die Bemühungen des Kommissionärs zu zahlen hat. Gewöhnlich
schließt die Provision auch die Vergütung dafür ein, daß der Kommissionär das Delkredere trägt, d. h. für den richtigen Eingang
der Zahlung für die verkaufte Ware einsteht. Die Provision wird in der Regel nach Prozenten berechnet und richtet sich teils nach
Übereinkunft oder Platzgebrauch, teils nach gesetzlichen Bestimmungen. Im Wechselrecht hat der Inhaber des mangels Zahlung
protestierten Wechsels von dem Vormann ⅓ Proz. Provision zu fordern. Im katholischen Kirchenrecht ist Provision die Verleihung eines kirchlichen
Amtes.
Dabei wird zwischen Provisio ordinaria (ordentlicher Provision) und extraordinaria (außerordentlicher Provision) unterschieden,
je nach dem die Provision durch den ordnungsmäßig Berechtigten oder ausnahmsweise von einer
höhern Stelle, z. B. bei den reservierten Stellen statt vom Bischof von dem Papst, vorgenommen wird. Je nachdem die Verleihung
nach freier Wahl erfolgt oder an den Vorschlag eines Dritten, z. B. des Kirchenpatrons, gebunden ist, unterscheidet man zwischen
Provisio (Collatio) libera und non libera. Endlich versteht man unter Provision auch Mund- und Kriegsvorrat.
¶
erlitt früher insofern eine
Ausnahme, als nach gemeinem deutschen Prozeßrecht eine Partei (Provokant) in gewissen Fällen eine andre (den Provokaten)
zur Klagerhebung gegen erstere bei Vermeidung ewigen Stillschweigens auffordern (provozieren) konnte, und zwar im Weg der
Klage (Provokationsklage), über welche in einem besondern Verfahren (Provokationsprozeß) verhandelt und entschieden wurde.
Der deutschen Zivilprozeßordnung ist jedoch, ebenso wie dem französischen Prozeßrecht, ein solches
Verfahren fremd, indem sie denGrundsatz des letztern adoptiert hat (§ 231), daß jederzeit auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden kann, wofern nur der Kläger an dieser Feststellung ein rechtliches
Interesse hat (s. Feststellungsklage).
(v. lat. pro centum, in Österreich
[* 34] Perzent, franz. pour cent, ital. per cento, engl.
per cent), von, für oder auf je 100, gibt die Zahl von Dingen an, welche auf je 100 andre entfallen, z. B. Zins vomKapital
(Rabatt, Wechseldiskont), Männer, Frauen auf je 100 Kopfe der Bevölkerung,
[* 35] Steuer vom Einkommen etc. Das Zeichen
dafür ist %. Man unterscheidet dreierlei Prozente:
1) wenn 100 Mk. reines Kapital 4 (oder allgemein p) Mk. Zinsen geben, so nennt man dies 4 (allgemein p) Prozent vom Hundert;
2) sind in 104 (allgemein 100+p) Mk. um die Zinsen vermehrten Kapitals 4 (allgemein p) Mk. Zinsen enthalten,
und betrachtet man das Verhältnis 104:4 (100+p:p), so nennt man dies 4 (p) Prozent auf Hundert;
3) kommen endlich auf 96 (allgemein 100-p)
Mk. um den Diskont verminderten Kapitals 4 (p) Mk. Diskont, so daß das Verhältnis
beider 96:4 (allgemein 100-p:p) ist, so hat man 4 (p) Prozent im Hundert.
die Fürsorge für den Fortgang eines Rechtsstreits und die Anregung der richterlichen Urteilsthätigkeit
in demselben. Das französische Recht überläßt diese Sorge lediglich den Parteien, indem jeder Spruch des Gerichts die Verbindung
des letztern mit dem Streitgegenstand und dem Streitverfahren aufhebt, so daß es den Parteien überlassen
bleibt, diese Verbindung nun durch erneute Anträge wiederherzustellen (sogen. Passivität des Gerichts, auch Desaisierungssystem
genannt).
Die deutsche Zivilprozeßordnung dagegen hat dies System nicht adoptiert, wohl aber den Parteien die Vornahme gewisser Prozeßhandlungen
unter ihrer eignen Verantwortung zugewiesen, um die gerichtliche Thätigkeit insoweit zu entlasten. Dies gilt namentlich
von der Zustellung der Parteischriftsätze; ebenso ist die Vorladung der Gegenpartei zur mündlichen Verhandlung
im PrinzipSache der Partei. In der mündlichen Verhandlung dagegen ist von einem Parteibetrieb nicht mehr die Rede; die Prozeßleitung
(s. d.) des Gerichts tritt hier in volle Wirksamkeit.
(Prozeßselbständigkeit), die Fähigkeit einer Prozeßpartei, selbständig und ohne einen gesetzlichen
Vertreter oder Beistand einen Rechtsstreit zu führen oder durch einen Bevollmächtigten (im Anwaltsprozeß durch einen Rechtsanwalt)
führen zu lassen. Die Prozeßfähigkeit ist nicht zu verwechseln mit der Parteifähigkeit, d. h.
der Fähigkeit, in einem Rechtsstreit Kläger oder Beklagter zu sein. Diese letztere Fähigkeit hat z. B.
der Minderjährige, während ihm die Prozeßfähigkeit fehlt. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 50-55) ist die Prozeßfähigkeit lediglich ein
¶
mehr
Ausfluß
[* 38] der allgemeinen Handlungs- und Dispositionsfähigkeit. Wer sich durch Verträge verpflichten kann, ist prozeßfähig.
Dabei wird besonders hervorgehoben und bestimmt, daß die natürliche Gewalt, unter welcher ein Großjähriger steht, die
ehemännliche Gewalt und eine etwanige Geschlechtsvormundschaft auf die Prozeßfähigkeit ohne Einfluß sind. Personen, welchen die Prozeßfähigkeit fehlt,
wie Minderjährige, Geisteskranke u. dgl.,
bedürfen eines gesetzlichen Vertreters; doch ist die Zulassung eines Prozeßunfähigen oder eines nicht legitimierten gesetzlichen
Vertreters bei Gefahr im Verzug gestattet.
(lat.), überhaupt jeder feierliche öffentliche Aufzug
[* 39] mehrerer Personen, besonders in der römisch-katholischen
Kirche ein feierlicher Aufzug der Geistlichkeit und des Volkes um Altäre, Kirchen oder durch die Straßen,
wobei heilige Gegenstände, Evangelienbuch, Reliquien, Bildnisse, Kreuze und Fahnen, zur Schau getragen sowie geistliche Lieder
und Gebete (Litaneien) abgesungen werden. Je nach dem Tag, an welchem sie stattfinden, und dem Zweck, dem sie dienen, gibt es
Fronleichnams-, Votiv- und verschiedene andre Prozessionen.
Einige, welche alles Unheil von den Feldern abwenden sollen, werden auch Bittgänge (s. d.) und wegen der
Kreuze, die mit herumgetragen werden, Kreuzgänge genannt. Aus dem Heidentum gingen die Prozessionen in das Christentum über
und wurden seit dem 4. Jahrh. üblich, im 5. und 6. Jahrh.
zu regelmäßig wiederkehrenden Institutionen ausgebildet. In manchen protestantischen Ländern, z. B. in
Sachsen, sind den Katholiken Prozessionen auf den Straßen nicht gestattet u. auch in katholischen Ländern hier u. da auf die
Kirchen beschränkt.
(Vortragekreuz), s. Kreuz, ^[= # (lat. Crux), ein aus zwei sich schneidenden Balken gebildeter Körper und die dem entsprechende ...]
[* 40] S. 198, und Kruzifix.
Schmetterling
[* 43] aus der Familie der Spinner (Bombycidae), 3,7 cm breit, dünn bräunlichgrau beschuppt, mit zwei verwischten,
dunklern Querbinden auf den Vorderflügeln, lichtern Hinterflügeln mit sehr schwacher, dunklerer Querbinde, zottig graubraun
behaartem Mittelrücken und walzigem, bräunlichem Hinterleib, welcher in einen braunen, knopfartigen Büschel kurzer, dichter
Haare
[* 44] endet. Das Männchen ist kleiner und schärfer gezeichnet. Der Schmetterling findet sich in Mitteleuropa, Ungarn,
[* 45] Nordfrankreich,
aber nur lokal; er erscheint im August u. September, schlüpft abends aus, und alsbald nach der Paarung stirbt das Männchen.
Das Weibchen legt 150-250 Eier
[* 46] in Häufchen u. lose mit einigen Afterhaaren bedeckt an die Rinde der Eichenstämme. Die im
Mai des kommenden Jahrs ausschlüpfende Raupe ist vorn bläulich-, hinten grünlichgrau mit schwärzlichem
Streifen über dem Rücken und rötlichbraunen Knospenwarzen, welche lange Büschel weißer Haare tragen, die starke Entzündung
auf der Haut
[* 47] des Menschen und auf den Schleimhäuten der Tiere erzeugen. Die Haare (s. Fig.) sind nämlich mit Widerhaken versehen
und stehen mit Giftdrüsen in Verbindung, aus welchen sie sich bei der Berührung mit einer ätzenden
Flüssigkeit füllen, die beim Abbrechen der Haare sich entleert.
In den abgebrochenen Haaren trocknet dies Sekret ein und
erhält sich lange Zeit. Auf feuchter Haut wird es wieder flüssig und
wirksam. Die Raupen leben gesellig vom ersten Frühjahr bis Juni an Eichen, ruhen desTags am Stamm, ziehen
abends in geschlossener Ordnung auf den Fraß und setzen sich am Morgen wieder am Stamm klumpenweise zusammen. Besonders später
behalten sie denselben Ruheplatz bei und umspinnen denselben mit losen Fädchen, an welchen die Häute nach der Häutung und
die Kotklümpchen hängen bleiben.
Sie verpuppen sich auch in dem verdichteten Nest in papierartigen, weißlichen, bienenwabenartig fest
miteinander verbundenen Kokons. Die Puppe ist gedrungen, fast tonnenförmig, hellbraun mit kantig vorstehenden Leibesringen
und zwei Haken. Der Prozessionsspinner wird den Eichenwaldungen sehr verderblich, und im Notfall geht die Raupe auch auf andre Laubhölzer und
selbst auf Feldfrüchte. Zur Bekämpfung sammelt man die Raupen- und Puppennester, hat aber die größte
Vorsicht anzuwenden, um sich gegen die Brennhaare der Raupe zu schützen.
Die von der Raupe befallenen Forsten sind im übrigen dieser Brennhaare halber für die Menschen wie für das Vieh abzusperren.
Die Sammler der Nester atmen am besten hinter einem Tuch und bestreichen den Körper mit Fett. Ist Entzündung
eingetreten, so gibt man innerlich und äußerlich Öl und Milch; bei Neigung zum Brechen ist dies zu unterstützen und bei innerlichen
Leiden
[* 48] jedenfalls der Arzt zu rufen. Der Kiefernprozessionsspinner (C. pinivora Kuhlw.),
3,3 cm breit, dem vorigen sehr ähnlich, erscheint im April und Mai, aber nur lokal in den Tiefebenen
und dem Hügelland um das Ostseebecken, auch bis Dessau,
[* 49] Dresden.
[* 50]
Die Raupen, deren Haare ebenso gefährlich sind wie die der vorigen, erscheinen im Juni, Juli, meist in Gesellschaft der Nonnenraupe,
an den Kieferzweigen klumpenweise, ziehen zum Fraß im Gänsemarsch auf und fressen hauptsächlich Kiefernadeln,
im Notfall Wacholder- und Birkenblattstiele. Sie bauen keine dichten Nester auf den Bäumen, ruhen aber im dürren Sand versteckt
unter einem Gewebe.
[* 51] Hier verpuppen sie sich im Juli oder August in filzgrauen, nicht so regelmäßig miteinander verbundenen
Kokons, und die Puppen überwintern. Die Eier werden, wie es scheint, in Reihen an die Nadeln
[* 52] abgesetzt. Die
Wirkungen des Fraßes kommen etwa denen der Forleule gleich.
(Legitimatio ad processum), der Nachweis, daß der für eine Partei in einem bürgerlichen Rechtsstreit
Auftretende zu ebendieser Vertretung berechtigt ist. Dieser Nachweis ist entweder durch Prozeßvollmacht
(s. d.) oder dadurch zu erbringen, daß der Vertreter ein Vertretungsverhältnis
nachweist, welches ihn zur Prozeßführung für die betreffende Partei berechtigt, z. B. als Vorstand einer Korporation, Genossenschaft
u. dgl. Der Nachweis eines Rechtsanwalts, daß er zur Ausübung der advokatorischen Praxis befugt sei, wird
durch den Eintrag in die bei jedem Gericht zu führende Liste der zugelassenen Rechtsanwalte bewirkt (Legitimatio ad praxim).
die richterliche Thätigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, insofern sie die Ordnung und den
Fortgang des Verfahrens und seiner Verhandlungen zum Gegenstand hat. Die Prozeßleitung ist eine
¶
mehr
positive (formale), soweit sie den Fortgang der Verhandlungen fördert, durch Anberaumung von Terminen, Erlaß eines Beweisbeschlusses,
Leitung der mündlichen Verhandlung etc., und eine negative (materielle), soweit sie unzulässige, fehlerhafte,
auf Verschleppung abzielende Prozeßhandlungen ausschließt, z. B. durch Zurückweisung verspäteter
Beweismittel, Abweisung eines unbegründeten Antrags auf Versäumnisurteil etc. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung
ist der Richter in Ansehung der Prozeßleitung weniger an die Anträge der Parteien gebunden, als dies im frühern Prozeßverfahren der
Fall war (s. Zivilprozeß).
Nachteile, welche im bürgerlichen Rechtsstreit eine Partei wegen schuldhaften Mißbrauchs von prozessualischen
Befugnissen treffen. So fallen z. B. einer Partei, welche durch ihr Verschulden die Vertagung einer Verhandlung nötig macht,
die dadurch verursachten Kosten zur Last. Im engern Sinn sind Prozeßstrafen die Nachteile, welche infolge eines Streitmutwillens
der Partei auferlegt werden. Dahin gehören namentlich die sogen. Verzögerungsgebühr (s. d.) und die Bestimmung im § 47 des
deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes, wonach in gewissen Fällen, in denen sonst keine Gebühren erhoben werden, z. B. bei
der Ablehnung eines Richters, das Gericht gleichwohl von Amts wegen die Erhebung von 3/10 der Gebühr zu beschließen
hat, wenn das Verfahren nach freier richterlicher Überzeugung mutwillig veranlaßt war.
der Auftrag (Mandat), wodurch jemand zur Durchführung eines Rechtsstreits namens einer Partei ermächtigt
wird; dann die jene Machtbefugnis übertragene Urkunde. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 76,
78-80, 82-85) braucht der Bevollmächtigte zur Prozeßführung nicht zugelassen zu werden, wenn er nicht eine schriftliche
Prozeßvollmacht zu den Gerichtsakten gibt. Ist diese eine Privaturkunde, so kann der Gegner die gerichtliche oder
notarielle Beglaubigung verlangen.
Das Gericht kann auch ohne Vollmacht einstweilen einen Parteivertreter zulassen, sei es gegen Bestellung
einer Sicherheit wegen der Kosten und Schäden, sei es auch ohne eine solche; doch ist alsdann eine Frist zum Nachbringen der
Prozeßvollmacht zu setzen, nach deren Ablauf
[* 54] erst das Endurteil erlassen werden darf. Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden
Prozeßhandlungen, einschließlich derjenigen, welche durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens
und die Zwangsvollstreckung veranlaßt werden;
zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des
von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs;
zur Empfangnahme der von dem Gegner zu erstattenden Kosten.
Eine Beschränkung dieses gesetzlichen Umfanges der Prozeßvollmacht hat dem Prozeßgegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als
diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzicht und Anerkennung des gegenteiligen Rechtsanspruchs
betrifft. Die
Prozeßvollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in betreff seiner Prozeßfähigkeit
oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung desRechtsstreits für den Nachfolger im Prozeß auftritt, eine Prozeßvollmacht des letztern beizubringen. Die Prozeßvollmacht endigt durch Kündigung, dem
Prozeßgegner gegenüber aber erst durch die Anzeige von diesem Erlöschen der Prozeßvollmacht und im Anwaltsprozeß überdies erst durch
die Anzeige von der Bestellung eines andern Anwalts.
Anfang Mai 1876 verließ Prschewalskij Petersburg von neuem, diesmal an der Spitze einer wissenschaftlichen Expedition, welche die Erforschung
des Lob-Nor und des Altyn-Tag bezweckte. Von Kuldscha aufbrechend, erreichte er als erster Europäer seine Ziele, obschon
Richthofen bezweifelte, daß Prschewalskij am wirklichen Lob-Nor gewesen sei. Doch entkräftete Prschewalskij die gemachten Einwände.
Mit reichen zoologischen und botanischen Sammlungen, aber krank, kehrte Prschewalskij 1877 nach Petersburg zurück; die Berliner
[* 59] GeographischeGesellschaft verlieh ihm für seine hervorragenden Leistungen 1878 die goldene Humboldt-Medaille.
Nachdem er seine Gesundheit gekräftigt, verließ er im Februar 1879 Petersburg wieder mit Leutnant Eklon und dem Zeichner
Roborowski, um womöglich über Lhassa zum Himalaja vorzudringen. Er überschritt bei Saissan die chinesische Grenze, verweilte
den Sommer über in Satschou in Kansu am Rande der WüsteGobi, drang dann über den Nanschan und durch Saidam in Tibet ein, wurde
aber, nur noch 260 km von Lhassa entfernt, zur Umkehr gezwungen. Er wandte sich darauf zum Kuku-Nor und
nach Sining, durchforschte das Quellgebiet des Huangho und kehrte über Urga und Kiachta nach Orenburg zurück, wo er Ende 1880 eintraf.
Im November 1883 brach er wiederum von Urga auf, durchzog die WüsteGobi zum AlaSchan und ging von da nach
Saidam, in dessen östlichem Teil er die Quellen des Huangho in 4140 m Meereshöhe entdeckte, ging dann zum Jantsekiang, den
er jedoch nicht passieren konnte, erforschte nun die großen Seen am Oberlauf des Huangho und kehrte zum Lob-Nor zurück.
Ein von hier aus gemachter Versuch, in Tibet einzudringen, scheiterte, wie der erste, an dem Widerstand
der Einwohner; Prschewalskij kehrte daher über Kiria, Chotan und Karakol am Issy-kul Ende 1885 mit reichen Sammlungen nach Petersburg
zurück. Als Belohnung für seine Arbeiten¶
mehr
wurde Prschewalskij, der schon früher den Rang eines Obersten erhalten hatte, hierauf zum General ernannt. Ende August 1888 trat Prschewalskij in
Begleitung seiner frühern Gefährten die fünfte Forschungsreise nach Zentralasien
[* 61] an, auf welcher er aber schon 1. Nov. d. J.
in Karakol starb. Außer seinen meist in den Schriften der GeographischenGesellschaft in Petersburg (auch
in »Petermanns Mitteilungen« u. a.) enthaltenen Reiseberichten veröffentlichte Prschewalskij: »Reisen in der Mongolei, im Gebiet der Tanguten
und den Wüsten Nordtibets 1870-73« (Petersb. 1875-76, 2 Bde.;
deutsch, Jena
[* 62] 1877);
(Aurelius Prudentius Clemens), der bedeutendste christliche röm. Dichter, geboren um 350 in Spanien,
[* 65] war erst Advokat und bekleidete dann mehrere hohe Staatsämter, bis er sich in seinem 57. Lebensjahr in ein Kloster zurückzog,
wo er um 410 starb. In diese letzte Lebensperiode fallen seine religiösen Dichtungen: »Liber cathemerinon«, Hymnen zum täglichen
Gebet;
(spr. prüdóng),Pierre, franz. Maler, geb. zu Cluny (Saône-et-Loire), bildete sich bei dem Maler
Desvoges in Dijon
[* 68] und seit 1782 in Rom nach den Malern des 16. Jahrh., von denen in der FolgeCorreggio den
stärksten Einfluß auf ihn gewann. Seit 1769 in Paris ansässig, führte er während der Revolution ein ärmliches Dasein
als Porträtmaler, und erst 1799 gelang es ihm, mit einer im »Salon« ausgestellten Zeichnung die Aufmerksamkeit auf sich zu
lenken und Aufträge zu Deckenmalereien zu erhalten (Jupiter und Diana im Louvre). Um diese Zeit ging er mit seiner Schülerin
KonstanzeMayer (1775-1821) ein Freundschaftsverhältnis ein, welches ihn für eine unglückliche Ehe entschädigte und seinem
Schaffen einen höhern Aufschwung gab. 1808 erschienen im »Salon« die EntführungPsyches durch Zephyr und
das Verbrechen, von der Gerechtigkeit und der göttlichen Rache verfolgt (im Louvre). Er erhielt nun mehrere Aufträge und wurde
später zum Zeichenlehrer der KaiserinMarieLuise bestellt. 1814 stellte er den sich auf Baumästen schaukelnden Zephyr aus (im
Louvre), und 1816 wurde er Mitglied des Instituts. Der Selbstmord seiner Freundin infolge eines von ihm
veranlaßten Mißverständnisses untergrub jedoch seine Kraft, und er starb Seine Bedeutung liegt darin, daß
er im Gegensatz zu David das rein malerische Element und die Wirkung des Lichts betonte.
(Examen), dem
Wortsinn nach jede Thätigkeit, durch welche der Wert eines Gegenstandes an sich oder in einer
bestimmten Hinsicht untersucht und festgestellt wird. Eine hervorragende Rolle spielen Prüfungen im modernen Berufsleben,
indem der Eintritt in alle Zweige des Staatsdienstes und selbst in viele bürgerliche Erwerbsstände vom Nachweis der erworbenen
gehörigen Berufsbildung abhängig ist, der durch das Bestehen einer amtlichen Prüfung geliefert
werden muß.
Infolge davon ist namentlich das Schulwesen heutzutage von Prüfungen verschiedenster Art in einem Maß durchsetzt und eingeengt,
welches die Gefahr einseitiger Abrichtung und äußerlicher Zustutzung fürs Examen sehr nahe legt. Indes müssen die Prüfungen
als notwendiges Übel getragen werden, da sie noch immer die sicherste Bürgschaft der Tüchtigkeit liefern.
Sie pflegen in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil zu zerfallen, denen in den dazu geeigneten Fällen, wo es sich
unmittelbar auch um praktische Berufsbildung handelt, noch eine praktische Prüfung (Probeleistung) hinzutritt. Abgenommen
werden Prüfungen von öffentlicher Gültigkeit meistens durch eigne Prüfungskommissionen oder durch
Lehrerkollegien, Korporationsvorstände, Gewerkmeister etc. unter Vorsitz eines staatlichen
Kommissars.
im Konkurs der zur Prüfung der angemeldeten Forderungen bestimmte Termin vor dem Konkursrichter (Amtsrichter).
Die innerhalb der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen der Gläubiger werden in dem allgemeinen Prüfungstermin geprüft.
Die nach Ablauf der Anmeldefrist gemeldeten Ansprüche kommen in dem allgemeinen Prüfungstermin nur dann zur Prüfung, wenn weder von seiten
des Konkursverwalters noch von seiten der GläubigerWiderspruch dagegen erhoben wird. Außerdem sind die nicht im allgemeinen
Prüfungstermin geprüften Forderungen in einem besondern Prüfungstermin zu prüfen, dessen Kosten den betreffenden Gläubigern zur
Last fallen.
eine Falle zum Fang des Marders, in ähnlicher Weise hergerichtet wie die mit Anwendung
eines Dachsteins konstruierte sogen. Studenten-Mausefalle.
Auf Pfählen ruht ein Holzrahmen, auf welchem mittels einer Stellung
ein von Reisigprügeln gefertigter Deckel schräg so aufgestellt ist, daß er herabschlägt, sobald der Marder
[* 69] den an der
Stellung befestigten Vogel erfaßt, und den Räuber durch sein Gewicht erdrückt.
körperliche Züchtigung, ist in den deutschen Staaten nur noch als Disziplinarstrafmittel
in manchen Gefängnisanstalten zulässig, während in verschiedenen Staaten auch in dieser Hinsicht die Prügelstrafe beseitigt ist.
Als beschimpfende, das Ehrgefühl des Bestraften vernichtende und als mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Körper-
und Gemütsbeschaffenheit der Bestraften völlig ungerechte Strafe, erwies sich die Prügelstrafe schon vor 1848 als
unvereinbar mit
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