in
Europa
[* 2] einen geachteten
Namen.
Gleich günstige
Aufnahme fanden: die »History of the conquest of Mexico« (Bost.
1843, 3 Bde.; deutsch, Leipz. 1845, 2 Bde.);
die »History of the conquest of
Peru«
[* 3] (Bost. 1847, 3 Bde.;
deutsch, Leipz. 1848, 2 Bde.) und
die »History of the reign of
Philip II. of Spain« (Bost. 1855-58, 3 Bde.;
deutsch von
Scherr, Leipz. 1856-59, 5 Bde.).
Seine Beiträge zur
»North American
Review« wurden als »Biographical and critical miscellanies«
(Lond. 1843),
andre
Arbeiten in den »Critical essays« (das.
1852) gesammelt. Prescott starb in
New York. Gesamtausgaben seiner Werke erschienen inNew York (1882, 16 Bde.)
und herausgegeben von
Kirk
(Philadelphia
[* 4] 1874-75, 15 Bde.; neue Ausg.,
Lond. 1887, 6 Bde.).
Vgl.
Ticknor, Life of Prescott (neue Ausg., Bost. 1887).
(spr. présch-),Franz, der namhafteste slowen. Dichter der Neuzeit, geb. in einem krainischen
Dorf, wurde zu
Laibach
[* 7] erzogen, studierte in
Wien
[* 8] die
Rechte, wo er zugleich am Klinkowströmschen
Institut
als
Lehrer wirkte, erhielt 1828 eine
Anstellung in
Laibach, wurde 1846
Advokat in
Krainburg und starb daselbst. Presiren verfaßte
epische, lyrische und satirische
Dichtungen und zeigt eine nicht unbedeutende
Kraft
[* 9] der
Phantasie, des
Gefühls und des
Ausdrucks;
sein Hauptfeld aber ist die
Lyrik. Sammlungen seiner Gedichte erschienen in
Laibach 1847 und 1866; eine
Auswahl derselben auch in deutscher Übersetzung von Samhaber (»Preširen-Klänge«,
Laib. 1880).
das in manchen
Staaten dem
Ministerium zur
Verfügung stehende
Büreau, welches die Beeinflussung der öffentlichen
Meinung im
Interesse der Staatsregierung durch die Regierungspresse und überhaupt durch Abfassung und
Verbreitung von Zeitungskorrespondenzen zur Aufgabe hat.
[* 1] (ungar.
Pozsony, spr. póschonj),Komitat in
Ungarn,
[* 13] am linken Donauufer, grenzt nördlich und östlich an
Neutra, südlich an
Komorn und
Wieselburg und westlich an
Niederösterreich, umfaßt 4311 qkm (78,3 QM.), wird durch
die
KleinenKarpathen in zwei ebene Gebietsteile geschieden und von der
Donau durchströmt. Durch die bei
der Stadt Preßburg links abzweigende Neuhäusler
Donau entsteht die
InselSchütt, von der aber nur die westliche größere Hälfte
zum
Komitat Preßburg gehört.
Der von der
March begrenzte westliche Teil ist stellenweise sumpfig oder unfruchtbarer Flugsandboden,
das übrige Gebiet dagegen ist sehr fruchtbar. Die Einwohner (1881: 265,863) sind meist
Slowaken, außerdem
Ungarn und Deutsche
[* 14] und treiben
Ackerbau,
Viehzucht und
[* 15] lebhaften
Handel. Die Anzahl der
Fabriken ist bedeutend und der
Gewerbfleiß
besonders in den
Städten sehr rege.
Die königliche
Freistadt Preßburg, ehemalige Krönungsstadt
Ungarns, an der
Österreichisch-UngarischenStaats- und der Waagthalbahn
und Dampfschiffstation, liegt malerisch am linken Donauufer am
Fuß der
Ausläufer der
KleinenKarpathen,
gehört zu den angenehmsten
Städten des
Landes, hat 16 öffentliche
Plätze, 13 katholische und 2 evang.
Kirchen, 7 Klöster
und eine schöne
Synagoge. Unter den
Kirchen sind der aus dem 13. Jahrh. stammende und in den 60er
Jahren stilgemäß restaurierte,
prächtige gotische Krönungsdom (außerhalb desselben die Reiterstatue des heil.
Martin, von Rafael
Donner) sowie die 1290 bis 1297 erbaute
Franziskanerkirche mit interessantem gotischen
Turm,
[* 16] in welcher bei der
Krönung der König den
Ritterschlag zu erteilen pflegte,
die merkwürdigsten.
Erwähnenswerte Gebäude sind: das
Rathaus, dessen ältester Teil aus dem Jahr 1288 stammt, mit städtischem
und naturhistorischem
Museum;
das Landhaus, worin bis 1848 die ungarischen
Reichstage gehalten wurden;
das Primatialpalais;
das 1886 neuerbaute
Theater,
[* 17] vor dem sich der 1888 errichtete prachtvolle Monumentalbrunnen und das 1887 enthüllte
Monument
des in Preßburg gebornen
KomponistenJoh. Nep.
Hummel (beide von
ViktorTilgner) befinden;
ferner das ehemalige
Palais Grassalkovich, der Staatsbahnhof und das Landesspital.
Außerdem gibt es viele schöne private Neubauten. Das 1645 erbaute
königliche
Schloß auf dem Schloßberg wurde 1811 durch
Brand zerstört und ist seitdem eine
Ruine; die Nebengebäude des
Schlosses
dienen jetzt als
Kasernen. Über die
Donau führt eine
Schiffbrücke, in derenNähe früher der sogen. Krönungshügel
lag, welcher jedoch 1873 abgetragen wurde. Preßburg hat (1881) 48,326 deutsche und ungar.
Einwohner
(Römisch-Katholische und
Evangelische), ist Sitz des
Komitats, eines
Militär- und Honvéddistriktskommandos, eines
Gerichtshofs, einer
Finanz- und Postdirektion und einer
Handels- undGewerbekammer.
Der
Handel, besonders mit
Getreide,
[* 19]
Schafen,
Schweinen (große Mastanstalt), Vieh,
Wein etc., wird durch die
Dampfschiffahrt und
Eisenbahn gefördert. Beliebte Spaziergänge und Erholungsorte sind: der prachtvolle Aupark am rechten
Donauufer, die sogen. Batzenhäuseln, der Gebirgspark, das Mühlthal, das Eisenbründl, der
Gemsenberg und in der
Nähe die Schloßruine
Theben und Ballenstein mit Kupferhammer sowie das Dorf
Marienthal mit großem Schieferbergwerk
und Wallfahrtskirche.
Geschichte. Die Sage nennt als Gründer Preßburgs den Römer
[* 22] Piso, einen Feldherrn des Tiberius, der hier Krieg führte, und nach
welchem es Pisonium benannt worden sein soll; doch deutet der slawische Name Brecislawa, Brecislawos-Burg, welchem der deutsche
»Preßburg« nachgebildet erscheint, auf eine Gründung in der slawischen, großmährischen Epoche (9. Jahrh.).
Im 11. Jahrh. spielt Preßburg als Feste in den KämpfenHeinrichs III. mit Ungarn (1042-1053) eine nicht unbedeutende Rolle.
Als die Osmanen 1541 die ResidenzOfen genommen hatten, wurde Preßburg Landtags- u. Krönungsstadt von Ungarn, Sitz aller Reichsbehörden
und des Reichsprimas und blieb es noch geraume Zeit, nachdem schon die Türken wieder aus Ungarn vertrieben
worden waren. Hier schlossen die österreichischen u. ungarischen Stände mit Matthias einen Bund gegen KaiserRudolf
II. 1619 wurde die Stadt von Bethlen Gabor genommen, aber 1621 von den Kaiserlichen unter Buquoy wiedererobert. 1648 wurde
sie vom ErzherzogLeopoldWilhelm befestigt.
4) eine feste Verbindung, z. B. durch Schweißen, Ineinanderschieben (Räder auf die Achsen), durch Auftragen (Buchdruck), durch
Aneinanderschieben (Kalanderwalzen auf Papier) u. dgl.;
5) eine feste Lage während der Bearbeitung, z. B. beim Beschneiden von Büchern, beim Zusammenleimen oder
zum Aufbewahren von Spielkarten, Tischwäsche u. dgl.;
Nach den mechanischen und konstruktiven Mitteln zur Hervorbringung und Fortpflanzung der Preßkraft unterscheidet man: Hebel-,
Exzenter-, Keil-, Schrauben-, Walzen- und hydraulische Pressen und einzeln vorkommende Verbindungen: doppelte,
Kniehebel-, Hebelschrauben-, Keilschraubenpressen. Nach der Antriebskraft bezeichnet man die Pressen als Hand- und Maschinenpressen
(Transmissionspressen, Dampfpressen etc.). Bemerkenswert an den Pressen ist das Preßgerüst, welches aus drei Teilen besteht:
dem Preßhelm zur Aufnahme des Preßorgans (z. B. Schraube), dem Widerlager, gegen welches das Preßgut gedrückt wird, und
der Distanzhaltung, welche Helm undWiderlager in einem bestimmten Abstand erhält und rahmenartig verbindet.
Mitunter wird der Helm selbst bewegt und das Preßschraubenpaar zugleich Distanzhaltung. Gewöhnlich befindet sich das Preßgut
zwischen zwei Preßplatten, wovon die eine fest auf dem Widerlager, die andre beweglich zwischen dem Preßrahmen angebracht
ist. Zusammenhangslose Substanzen (Weinbeeren, Ölsamen, Schlamm u. dgl.)
werden entweder in Preßtücher eingeschlagen, oder in Preßsäcke oder Preßbottiche mit entsprechenden Löchern gefüllt,
oder zwischen gelochte Metallplatten gebracht.
Bei den Hebelpressen wirkt entweder ein einarmiger Hebel
[* 31] direkt auf die Preßplatte und zwar durch angehängte Gewichte, Steine
oder auch durch Keil-, Schrauben- oder Handdruck (Siegelpresse), oder ein sogen. Kniehebel
[* 32] (s. d.) sehr zweckmäßig nach der
in
[* 30]
Fig. 1 gezeichneten Anordnung in Verbindung mit einer Schraube. Man erkennt an dieser Obstpresse (Kelter)
bei H den Helm, bei W das Widerlager und in der runden Stange D die Verbindung zwischen H und W. Die an D geführte Preßplatte
P drückt mittels einer größern Platte auf das in den Bottich B geschüttete Preßgut und empfängt ihren Druck durch den
doppelten Kniehebeld, d'; welcher von dem Handrad b aus durch die linksrechte Schraube c angetrieben wird.
Um die außerordentlich kräftige Wirkung der Kniehebel erst später als eine Kraftsteigerung zu benutzen, wird bei Beginn
des Pressens der ganze Hebelapparat durch das Drehkreuz a mit Mutter längs der oben mit Schraube versehenen Stange D abwärts
bewegt und erst, wenn der Widerstand es fordert, der Kniehebelapparat in Thätigkeit gesetzt.
Zum Auffangen der ausgepreßten Flüssigkeit ist das Widerlager mit einem Teller T versehen. Am häufigsten finden Schraubenpressen
Anwendung, weil die Schraube (Preßspindel) mit einer großen Kraftübersetzung die einfachste Anlage gestattet. Sie werden
vielfach ganz aus Holz,
[* 33] oft auch aus hölzernem Helm undWiderlager mit eisernen Verbindungsstangen oder
ganz aus Eisen
[* 34] konstruiert und in letzterm Fall zweckmäßig so eingerichtet, daß sie sowohl direkt mit der Hand
[* 35] als indirekt
von einer Transmission
[* 36] aus betrieben werden können.
Eine typische aufrecht stehende eiserne Schraubenpresse zeigt.
[* 30]
Fig. 2. Der Helm H ruht auf vier gußeisernen
Säulen
[* 37] s, durch die vier schmiedeeiserne Stangen gehen, welche unter dem gußeisernen Widerlager W verkeilt und über dem Helm
durch Mutterschrauben so angezogen werden, daß alles fest verbunden ist. Die Preßspindel S trägt drehbar die Preßplatte
P, geht durch die Mutter m und wird durch das Rad R gedreht, welches durch die Räder r, 1, 2, 3 und 4 von
dem Speichenrad K aus die Bewegung mit großer Kraftübersetzung erhält. R sitzt auf einer drehbaren Büchse, die mit Keil
in eine längs der Spindel hinlaufende Nute eingreift.
Das Gefäß
[* 38] F dient zur Aufnahme des Preßguts und kann beliebig ausgewechselt werden. Aus dieser Presse wird
in der Anordnung eine sehr einfache und daher viel angewendete, wenn die Spindel S durch ein über der Preßplatte angebrachtes
Handrad (punktiert) gedreht wird und somit die ganze TransmissionR, r, 1, 2, 3, 4, K in Wegfall kommt. Um Gegenstände auf einen
bestimmten Raum zusammenzupressen, z. B. Garn in Strähnen zu Bündeln, beim Prägen von Münzen,
[* 39] Medaillen, muß die Preßplatte
eine Hubbegrenzung erhalten; in solchen Fällen verwendet man außer dem Kniehebel wohl Exzenter oder verstellbare Kurbeln (Schlitzkurbeln)
zur Bewegung der Platte, wenn die Widerstände klein sind. Zur Erzeugung der größten in der Technik notwendigen
Drucke (bis 500 Atmosphären) dienen ausschließlich hydraulische Pressen (s. d.).
Keilpressen wurden früher ausschließlich
zur Ölgewinnung aus Samen
[* 40] in Ölmühlen benutzt, sind jetzt aber durch hydraulische Pressen fast verdrängt. Eine Keilpresse
[* 30]
(Fig. 3) besteht aus einem Kastena, den Preßplatten c c, zwischen welchen die gefüllten Preßbeutel b b sich
befinden, den starken Eisenplatten d d, den Rippen e e und den Keilen g und f. Durch Aufschlagen auf den Keil f erfolgt das Zusammendrängen
aller Teile im Kasten und das Auspressen von b. Das Öl läuft durch die Löcher der Platten d ab und wird aufgefangen. Durch
Einschlagen des Keils g lockern sich alle Teile zum Herausnehmen. In vielen Fällen wird die Wirkung der
Pressen bedeutend durch Erwärmung des Preßguts unterstützt, manchmal allein möglich (Stearin-, Bleiröhren-, Tuchpressen
u. dgl.); dann erfolgt die Erwärmung gewöhnlich
dadurch, daß man die Preßplatten oder Preßkörbe doppelwandig macht und in den Hohlraum Dampf
[* 41] eintreten
läßt.
»Presse« oder »Handpresse«
heißt in Buchdruckereien die mechanische Vorrichtung zur Erzeugung der Abdrücke des Typensatzes auf Papier. Welcher Art die
Presse gewesen, deren sich Gutenberg bediente, ist nicht mehr nachzuweisen; doch ist anzunehmen, daß er die bereits vorhandene
Schraubenpresse seinen Zwecken angepaßt und sie mit einem Mechanismus versehen hat, welcher gestattete,
Form und Papier leicht unter den druckenden Teil der Presse und ebenso leicht wieder aus demselben herauszubringen.
Die erste Abbildung einer Buchdruckpresse gibt 1507 das Druckerzeichen des PariserBuchdruckersJodocusBadius; es zeigt die Holzpresse,
wie sie noch viertehalb Jahrhunderte nach der Erfindung gebraucht worden ist, in ihren charakteristischen,
noch sehr rohen Formen. Die Hauptteile einer solchen sind das Gestell und der Karren.
[* 42] Ersteres besteht aus zwei senkrechten,
durch einen obern Querbalken (Krone) verbundenen Seitenwänden (Wangen); ein unterer Verbindungsbalken trägt die Schienen,
auf welchen der Karren, d. h. der die Druckform tragende Teil der Presse, mit Fundament (einer geschliffen
Eisenplatte), Deckel und Rähmchen vermittelst Kurbel
[* 43] und Treibgurt in und aus der Presse gedreht (ein- und ausgefahren) wird.
Der Druck wird ausgeübt durch den Tiegel, dieser aber, eine Platte aus Metall (an den ältesten Pressen aus Holz), hängt an Hakenstangen
horizontal am untern Ende einer mächtigen Schraube, der Preßspindel, welche in zwei zwischen den Preßwänden
befindlichen innern Verbindungsbalken läuft, von denen der obere in Zapfenlöchern mit elastischen Lagern ruht, während
der untere (die Brücke)
[* 44] feststeht; sie ist oben umfaßt von einer kräftigen Schraubenmutter, unten übt sie mit gehärteter
Stahlspitze ihren Druck auf die Mitte des Tiegels in einer Pfanne aus. Von der Mitte der Spindel steht wagerecht
ab ein starker eiserner Hebel mit Holzgriff (Bengelscheide) und Schwungkugel, der Preßbengel; dessen Heranziehen bewirkt
den Niedergang des Tiegels, resp. die Ausübung des Druckes. Der Deckel sitzt in Gewin-
den am Karren, ebenso das Rähmchen an ersterm; im Deckel aber werden durch Schraubenköpfe die Punkturen, an gabelartigen,
verstellbaren Eisen befindliche Stahlspitzen, gehalten, in welche die Bogen
[* 46] vor dem Druck eingestochen werden, um beim Druck
der zweiten Form (des Widerdrucks) genau Register halten zu können, d. h. der Druck muß so erfolgen, daß
die Seiten der Vorder- und die der Rückseite sich durchaus decken. Das Rähmchen hat den eingelegten Bogen im Deckel festzuhalten
und ihn vor dem Beschmutzen an den weiß bleibenden Stellen zu schützen; es wird deshalb vor Beginn des Druckes ganz mit Papier
beklebt, und nur diejenigen Stellen werden ausgeschnitten, welche auf dem Bogen wirklich bedruckt werden
sollen. Zur Presse gehört der Farbtisch, auf welchem die Farbe dünn ausgestrichen und mit der Walze verrieben, dann aber auf
die Form durch wiederholtes Überrollen mit der Walze »aufgetragen« wird.
Der erste Verbesserer der Presse soll etwa hundert Jahre nach Gutenberg ein Buchdrucker, Danner, zu Nürnberg
[* 47] gewesen sein, indem er die bis dahin aus Holz oder Eisen angefertigt Spindel durch eine solche aus Messing ersetzte; ihm folgte
um 1620 der Holländer Willem Janszoon Blaeu (s. d.), welcher oberhalb des Tiegels (unter der sogen. Brücke) eine nach unten
gebogene, stark federnde Platte anbrachte, die durch ihr Geradewerden beim Druck demselben seine stoßartige
Plötzlichkeit nahm und ihn verstärkte, zugleich aber auch bei dessen Nachlassen den Preßbengel zurückschnellte.
Eine fast in allen Teilen aus Eisen konstruierte Presse schuf zuerst der Schriftgießer WilhelmHaas (1772), und sein gleichnamiger
Sohn und Nachfolger verbesserte dieselbe. Die Haassche Presse war einem Prägewerk nachgebildet,
und wie bei diesem befand sich der Bewegungsmechanismus, der Bengel, oberhalb des gußeisernen Preßgestells. Die Verbreitung
der Haasschen Presse wurde durch zünftlerische Engherzigkeit beeinträchtigt. Eine Presse ganz aus Eisen baute um 1800 CharlesStanhope
(s. d.), deren kräftig wirkender Mechanismus den Druck einer Form mit einem einzigen Zug,
mit Einer Hand ausgeführt,
gestattete, während die Holzpresse deren zwei und das Ziehen mit beiden Händen erforderte.
Mit Hilfe des Technikers Walker
[* 48] wurde die Stanhopepresse hergestellt, welche zuerst in der Druckerei Bulmers, eines damals renommierten
Druckers in London,
[* 49] zur Aufstellung kam. Unabhängig von Stanhope hatte auch Friedr. König (s. d.) gestrebt,
die Presse zu verbessern; nach jahrelangen Mühen gelangte er zur Erfindung der Schnellpresse
[* 50] (s. d.), doch war auch diese zuerst
nur eine Handpresse mit mechanischer Färbung und ebensolchem Betrieb. Eine sehr kräftig wirkende Presse schuf 1817 der
Amerikaner George Clymer in der Columbiapresse, bei welcher die Schraubenspindel durch ein kombiniertes Hebelwerk
ersetzt und die Presse selbst zum Druck der schwersten Formen geeignet gemacht, die Arbeit aber dem Drucker durch den vortrefflich
konstruierten Mechanismus wesentlich erleichtert wurde.
Die »verbesserten Konstruktionen« folgten sich jetzt rasch, so die »schottische Presse« von
JohnRuthven, bei welcher nicht, wie bei allen bisher gebräuchlichen, der Tiegel, sondern das Fundament
feststand, während ersterer auf Rollen
[* 51] hin- und hergeführt ward; zu allgemeiner Aufnahme gelangten aber erst die Pressen der
Amerikaner W. Hagar und S. Rust, die Hagarpresse und die Washingtonpresse, erstere zuerst in Deutschland
[* 52] von ChristianDingler
in Zweibrücken
[* 53] gebaut und nach ihm Dinglerpresse genannt.
Sie übt den Druck durch Geradestellung eines oder mehrerer
Kniee beim Anziehen des Bengels aus und wirkt
sehr kräftig bei einfachster Konstruktion. Die gleichen Prinzipien liegen den seit Dingler in Deutschland von zahlreichen andern
Fabrikanten gebauten Pressen zu Grunde, und auch die Albionpresse, jetzt in England allgemein verbreitet und zuerst erbaut von
R. C. Cope, ist nur eine vereinfachte und verbesserte Hagarpresse, deren Grundprinzipien von den Pressenerbauern
in Belgien
[* 54] und Frankreich ebenfalls adoptiert und je den Bedürfnissen entsprechend angewendet worden sind. Die Schnellpressen
und Accidenzmaschinen haben indes den Handpressen jetzt nur noch ein sehr beschränktes Arbeitsgebiet gelassen.
[* 21] der Inbegriff der durch den Druck veröffentlichten Geisteserzeugnisse, im engern Sinn diejenige
geistige Produktion, welche auf die öffentlichen Angelegenheiten Bezug hat. Über die periodische Presse im besondern
s. Zeitungen und Zeitschriften. Der Gebrauch der Presse ist einerseits durch den Schutz des Urheberrechts (s. d.) im privatrechtlichen
Interesse des Urhebers, anderseits durch die Preßgesetzgebung, insbesondere durch die Preßpolizei, d. h.
durch Rechtsregeln, welche dem Mißbrauch der Presse vorbeugend entgegenwirken und die Verfolgung von Preßvergehen sichern sollen,
im öffentlichen Interesse beschränkt.
Als Verteidigungsmittel setzten sie demselben die präventive Zensur entgegen, indem sie die Vervielfältigung durch die
Presse von der vorgängigen Prüfung der Schriften und von der für jeden Fall einzuholenden polizeilichen Erlaubnis abhängig machten
(Präventivsystem). In Deutschland führte zuerst ErzbischofBerthold vonMainz
[* 55] 1486 die vorgängige Zensur für seinen Sprengel
ein. In Frankreich wurde die neu eingeführte Buchdruckerkunst anfänglich unter Ludwig XII. durch Steuerbefreiungen begünstigt,
dann aber mit dem Aufkommen der hugenottischen Bewegung unter Franz I. gänzlich verboten.
Später wurden schwere Leibesstrafen und selbst die Todesstrafe gegen denjenigen angedroht, welcher ein Buch ohne vorherige
Autorisation drucken würde. In Deutschland fehlte es zwar an einer reichsgesetzlichen Vorschrift über die Anwendung der Präventivzensur,
denn der Reichsabschied von 1570 und die Reichspolizeiordnung von 1577 bestimmten bloß, daß die Errichtung
von Buchdruckereien nur tauglichen Personen verstattet werden solle, welche auf die Beobachtung der Reichsgesetze über den
Druck von Büchern vereidet worden seien.
Thatsächlich aber war in allen deutschen Landen und in ganz Europa die Bücherzensur eingeführt, und auch die kirchlichen
Gesetze verordneten, daß kein Buch ohne vorherige Zensur der geistlichen Obrigkeit gedruckt werden dürfe. In England hatte
auch die Revolution von 1642 nur die Folge, daß die Zensur von der Sternkammer auf das Parlament überging, welches jährlich
den Bücherzensor mit den erforderlichen Vollmachten ausstattete, obgleich schon Milton in der »Areopagitica« 1644 die
gänzliche Aufhebung der Zensur, die Preßfreiheit, gefordert hatte. Erst nach der zweiten Revolution unter Wilhelm III. erlosch
die Präventivzensur,
¶
mehr
indem jene Vollmachten 1694 nicht erneuert wurden. Die Presse hatte jedoch noch im 18. Jahrh.
in England gegen ein drückendes Repressivsystem zu kämpfen. Hierunter ist nämlich das auf die Bestrafung und nachträgliche
Beseitigung des mit der Presse verübten Mißbrauchs zu verstehen. In der Regierungszeit Georgs III. glänzen Wilkes, Horne Tooke,
Erskine u. a. als Vorkämpfer der unterdrückten Preßfreiheit, welche endlich 1794 durch eine Parlamentsakte,
nach welcher bei Preßvergehen nicht bloß die Thatfrage, sondern auch die Schuldfrage der Beurteilung der Geschwornen unterliegt,
befestigt wurde.
In Deutschland hatte die Bundesakte von 1815 im Art. 18 gleichförmige Verfügungen über die Preßfreiheit zugesichert. Statt
dessen wurde infolge der KarlsbaderKonferenzen durch den Bundesbeschluß vom die vorgängige Zensur eingeführt,
und auf Grund dieses Beschlusses sah sich Baden
[* 59] genötigt, die 1832 angeführte Preßfreiheit wieder aufzuheben.
Infolge der geheimen Konferenzen von 1834 wurden sogar die sämtlichen Verlagsartikel einzelner Buchhandlungen sowie die sämtlichen
Werke einzelner Schriftsteller (Heine, Gutzkow, Laube etc.) einschließlich der künftig erscheinenden durch die Bundesbeschlüsse
von 1835 und 1845 verboten. In Preußen wurde 1843 durch Einsetzung des Oberzensurgerichts der Versuch
gemacht, die Präventivzensur unter die Kontrolle einer richterlichen Instanz zu stellen.
Die beschränkenden Bestimmungen der Bundesbeschlüsse wurden jedoch 1848 aufgehoben, und die Zensur hörte damit in allen
deutschen Staaten auf; in Preußen wurde sie durch Art. 27 der Verfassungsurkunde ausdrücklich ausgeschlossen.
Die seitdem in den einzelnen deutschen Staaten erlassenen Preßgesetze (unter welchen das preußische Preßgesetz vom und
das bayrische Preßedikt vom zu erwähnen sind) behielten gleichwohl eine Anzahl tief eingreifender Beschränkungen
der Preßfreiheit bei.
Durch die neue deutsche Reichsverfassung (Art. 4, Nr. 16) wurden die Bestimmungen über
die Presse der Reichsgesetzgebung unterworfen, und die bisherigen Landesgesetze wurden durch das Reichsgesetz über die Presse vom überall
außer Kraft gesetzt, mit Ausnahme von Elsaß-Lothringen,
[* 60] wo vorerst die ältere französische Preßgesetzgebung in Kraft verblieben
ist. Das Reichspreßgesetz hat den größten Teil der polizeilichen Präventivmaßregeln gegen die Presse beseitigt,
insbesondere die Konzessionsentziehung (§ 4), den Zeitungsstempel, die Inseratensteuer (§ 30) und die Kautionsleistung.
Schon durch die Gewerbeordnung vom war die Konzessionserteilung für die Preßgewerbe in Wegfall gekommen. Nach
der Gewerbeordnung (§ 14) besteht für die Drucker, Buchhändler, Zeitungsverkäufer, Bücherverleiher etc. nur noch die
Verpflichtung, bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebs das Lokal desselben sowie jede spätere Veränderung desselben der Polizeibehörde
anzuzeigen. Für Elsaß-Lothringen ist
die Konzessionspflichtigkeit des Preßgewerbes auch nach Einführung der deutschen
Gewerbeordnung (Reichsgesetz vom beibehalten worden.
Kolporteure bedürfen nach der Novelle zur Gewerbeordnung vom eines amtlich genehmigten Verzeichnisses
der Druckschriften, welche sie verbreiten wollen. Eine Entziehung der Befugnis zum Betrieb irgend eines Preßgewerbes oder
sonst zur Herausgabe oder zum Vertrieb von Druckschriften darf nach § 4 des Preßgesetzes weder im administrativen noch im
richterliche Weg stattfinden. Die polizeiliche Vorschriften des Preßgesetzes beschränken sich für die Druckschriften im
allgemeinen auf die Bestimmung, daß auf jeder Druckschrift der Name und Wohnort des Druckers, bei den für den Buchhandel bestimmten
Schriften auch der des Verlegers (beim Selbstverlag der des Verfassers oder Herausgebers) genannt sein muß.
Von dieser Vorschrift sind nur ausgenommen: Formulare, Preiszettel, Visitenkarten, Stimmzettel und dergleichen zum materiellen
Gebrauch, nicht zur Gedankenmitteilung bestimmte Drucksachen (§ 6). Umfassendere Vorschriften sind in
Bezug auf die periodischen Druckschriften getroffen, d. h. diejenigen Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder
kürzern, wenn auch unregelmäßigen Zwischenräumen erscheinen. Jedes Stück einer solchen Zeitschrift muß den Namen und Wohnort
des verantwortlichen Redakteurs enthalten (§ 7). Als solcher darf nur eine verfügungsfähige Person im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte benannt werden, welche im DeutschenReich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat
(§ 8). Von jedem Stück muß, sobald die Austeilung beginnt, ein sogen. Pflichtexemplar gegen Bescheinigung
an die Polizeibehörde des Ausgabeortes unentgeltlich abgeliefert werden, ausgenommen die Zeitschriften, welche ausschließlich
den Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen (§ 9). Amtliche Bekanntmachungen der öffentlichen
Behörden müssen gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren aufgenommen werden.
Berichtigungen der in einer periodischen Druckschrift mitgeteilten Thatsachen müssen auf Verlangen der beteiligten Behörde
oder Privatperson ohne Einschaltungen und Weglassungen aufgenommen werden, soweit sie sich auf thatsächliche
Angaben beschränken. Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum der berichtigten Mitteilung überschreitet,
darüber hinaus gegen die üblichen Einrückungsgebühren (§ 10 f.). Anklageschriften
dürfen durch die Presse nicht eher veröffentlicht werden, bis dieselben in öffentlicher Verhandlung kundgegeben sind. Öffentliche
Sammlungen zur Aufbringung erkannter Geldstrafen durch die Presse sind verboten (§ 16 f.). Gegen die sozialdemokratische
Presse sind besondere Maßregeln im Sozialistengesetz festgesetzt worden (s. Sozialdemokratie).
Die Verantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen bestimmt sich nach den allgemeinen
Strafgesetzen. Die Preßgesetzgebung hat jedoch ergänzende und verschärfende Bestimmungen hinzugefügt. Das belgische Preßgesetz
von 1831 führte in dieser Hinsicht zuerst das System der stufenweisen Verantwortlichkeit ein, nach welchem der Verfasser,
der Redakteur oder der Verleger, der Drucker und der Verbreiter verfolgt werden können, jedoch immer nur
einer der Beteiligten und zwar in der angegebenen Reihenfolge.
Kann der zuerst Angegriffene seinen Vormann im Bereich der inländischen Gerichtsbarkeit nachweisen, so fällt die gegen jenen
gerichtete Verfolgung fort. Kann oder will er dagegen diesen Nachweis nicht führen, so trifft ihn die Strafe des
Thäters auch ohne den Nachweis der eignen Verschuldung. Dieses System hatte in der frühern deutschen Preßgesetzgebung,
insbesondere in der preußischen Verordnung vom sowie in Baden, Württemberg
[* 63] etc., ebenfalls Anwendung gefunden.
Dasselbe erscheint jedoch verwerflich, weil es eine Strafe eintreten läßt, ohne daß der Beweis der Schuld erbracht
ist. Das deutsche Preßgesetz hat deshalb nach dem Vorgang des preußischen Preßgesetzes dieses System der stufenweisen Verantwortlichkeit
verlassen. Nur der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift wird nach § 20 des Reichspreßgesetzes auch
ohne den besondern Beweis seiner Schuld als Thäter bestraft, sofern nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Thäterschaft
ausgeschlossen wird.
Eine Umgehung des Gesetzes kann freilich insofern bewirkt werden, als nicht der wirkliche Redakteur, sondern ein Strohmann (Sitzredakteur)
auf den Druckexemplaren als verantwortlicher Redakteur bezeichnet wird. Um solchem Mißbrauch einigermaßen zu begegnen, bedroht
§ 18 des Preßgesetzes den Verleger einer periodischen Druckschrift mit Geldbuße bis zu 1000 Mk. oder
Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten, wenn er wesentlich geschehen läßt, daß auf der Druckschrift eine Person fälschlich
als Redakteur bezeichnet wird.
Dem Verleger, dem Drucker und dem gewerbsmäßigen Verbreiter und in erster Linie dem verantwortlichen Redakteur, welcher die
Vermutung der wissentlichen Veröffentlichung widerlegt hat, gegenüber stellt das Reichspreßgesetz (§
21) die Vermutung einer fahrlässigen Handlungsweise in Bezug auf die Veröffentlichung des strafbaren Inhalts auf und bedroht
dieselben, falls sie nicht als Thäter oder Teilnehmer nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen sind, mit einer außerordentlichen
Strafe bis zu 1000 Mk. oder mit Haft oder Festungshaft oder Gefängnis bis zu einem Jahr.
Von dieser außerordentlichen Strafe kann der Angeschuldigte sich befreien, wenn er die Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt
oder Umstände nachweist, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben. Die Bestrafung bleibt ferner auch dann ausgeschlossen,
wenn er den Verfasser oder einen der in der Reihenfolge des § 21 vor ihm Benannten im Bereich der deutschen
Gerichtsbarkeit nachweist. Für diese außerordentliche Bestrafung ist also das System der stufenweisen Verantwortlichkeit
in der Weise angenommen, daß neben dem Thäter des Preßdelikts nur eine der mitwirkenden Personen (Redakteur, Verleger, Drucker
u. Verbreiter) und nur in der angegebenen Reihenfolge belangt werden kann.
Mit der Bestrafung des Thäters verbindet sich nach § 40 des Strafgesetzbuchs die Vernichtung der noch
nicht in den Privatgebrauch übergegangenen Exemplare der strafbaren Druckschrift, wobei zugleich die zur Herstellung bestimmten
Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. Eine vorläufige Beschlagnahme kann sowohl durch das für die Untersuchung zuständige
Gericht als auch durch die Polizeibehörden verfügt werden. Die Beschlagnahme von Druckschriften ohne
richterliche Anordnung findet jedoch nur statt bei gewissen Übertretungen des Preßgesetzes (§ 6, 7, 14 und 15), sowie wenn
der Inhalt der Druckschrift den Thatbestand einer der in den § 85, 95, 111, 130 und 184 des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedrohten
Handlungen begründet.
Die Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme muß von der Staatsanwaltschaft binnen 24 Stunden bei dem
zuständigen Gericht beantragt und von dem Gericht binnen fernern 24 Stunden erlassen werden. Die Beschlagnahme tritt außer
Kraft, wenn nicht binnen fünf Tagen der bestätigende Gerichtsbeschluß der anordnenden Behörde zugegangen ist. Eine Beschwerde
gegen die Freigebung findet nicht statt. Die Beschlagnahme muß ferner wieder aufgehoben werden, wenn
nicht binnen zwei Wochen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet worden ist.
Die Verjährung der Strafverfolgung wegen derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften
strafbaren Inhalts begangen werden, sowie der im Preßgesetz mit Strafe bedrohten Vergehen gegen die Ordnung
der Presse tritt nach § 22 binnen sechs Monaten ein, welche von dem Tag der ersten Verbreitung gerechnet werden (wogegen die Strafverfolgung
wegen der Verbreitung des Nachdrucks nach § 34 des Gesetzes über das Urheberrecht vom binnen drei Jahren vom Tag
der letzten Verbreitung verjährt).
Jene Forderung ist seitdem oft, aber ohne Erfolg wiederholt worden. Auch die Beseitigung des Zeugniszwanges ist nicht gelungen.
Zu gunsten des Redakteurs, des Verlegers, des Druckers und des Hilfspersonals der Presse wollte nämlich der Reichstag seiner Zeit
eine Ausnahme von der allgemeinen Zeugnispflicht für solche Untersuchungen einführen, in welchen der
Redakteur einer periodischen Druckschrift wegen einer darin abgedruckten Zuschrift strafrechtlich verfolgt werden könnte.
Dies scheiterte jedoch ebenfalls an dem Widerspruch der Bundesregierungen. Wahrheitsgetreue Berichte über
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