Küstenland, s.
Küstenland, ^[= zusammenfassender Name für das aus mehreren Kronländern: der gefürsteten Grafschaft Görz ...] österreichisch-illyrisches.
Das Reichsgebiet umfaßt einen Flächenraum von 622,006 qkm (11,296,2 QM.)
und ist zusammenhängend; nur in
Dalmatien wird es durch zwei
Landzungen des herzegowinischen Gebiets derart durchbrochen,
daß der
BezirkRagusa
[* 32] nirgends an österreichisches Gebiet grenzt. Die Verteilung des Flächenraums auf
die beiden Staatsgebiete, die
Bevölkerung
[* 33] derselben nach den zwei letzten
Zählungen und die gegenwärtige Volksdichtigkeit
ist aus folgendem zu ersehen:
Nach dem zwischen den beiden Staatsgebieten im J. 1878 abgeschlossenen
Zoll- und Handelsbündnis (1887 für weitere 10 Jahre
verlängert) bilden beide Gebiete zusammen ein
Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinsamen
Zollgrenze. Infolgedessen
steht keinem der beiden Teile das
Recht zu, Verkehrsgegenstände, welche aus dem einen Ländergebiet in
das andre übergehen, mit Ein-, Aus- und Durchfuhrabgaben zu belasten und hierzu eine Zwischenzollinie zu errichten.
Verträge, welche die Regelung wirtschaftlicher Beziehungen zum
Ausland bezwecken, werden mit fremden
Staaten für beide Reichshälften
gleichmäßig angeschlossen. Die Zollgesetzgebung ist eine gleichartige; ebenso gelten gleiche gesetzliche
Normen für alle Angelegenheiten, welche sich auf die Ausübung der
Schiffahrt und auf das Seesanitätswesen, auf das
Privatrecht,
auf die Flußpolizei, auf das
Eisenbahn-,
Post- und Telegraphenwesen, auf die Landeswährung, das
Maß- und Gewichtssystem,
den
Feingehalt der
Gold- und Silberwaren, auf die Hausierbefugnisse, die
Erfindungspatente, den
Marken- und
Musterschutz und den
Schutz des geistigen und artistischen
Eigentums beziehen. Die
Angehörigen des einen Ländergebiets, welche
in dem andern
Handel und
Gewerbe treiben wollen oder
Arbeit suchen, sind bezüglich des Gewerbeantritts, der Gewerbeausübung
und der zu zahlenden
Abgaben den
Einheimischen ganz gleichgestellt; eine solche Gleichstellung besteht auch bezüglich des¶
Die bairische Ostmark (Ostarrichi) um die Mitte des zwölften Jahrhunderts.
Die helvetischen Stammlande der Habsburger um das Jahr 1350.
Marktverkehrs, der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Ausübung der Schiffahrt und Flößerei. Die frühern Zollausschlüsse
(Istrien und die Quarnerischen Inseln, die Freihäfen Buccari, Zengg, Portoré und Carlopago, die galizische Stadt Brody) und das
besondere Zollgebiet Dalmatien sind Ende 1879 dem allgemeinen österreichisch-ungarischen Zollgebiet einverleibt worden, von
welchem nur noch die bis auf weiteres in ihrer Sonderstellung belassenen Freihäfen Triest
[* 36] und Fiume
[* 37] ausgenommen
sind. Außerdem gehören dem Zollgebiet das FürstentumLiechtenstein (Vertrag vom und die okkupierten ProvinzenBosnien
und die Herzegowina (seit an. Das Zollsystem in demselben beruht gegenwärtig auf dem Tarif vom Jahr 1887. Der äußere
Handel des allgemeinen österreichisch-ungarischen Zollgebiets ergab 1886
Ein Vergleich mit den Vorjahren ergibt folgende Übersicht in Millionen Silbergulden (ohne edle Metalle):
Einfuhr
Ausfuhr
Mehrausfuhr
Einfuhr
Ausfuhr
Mehrausfuhr
1877
555.3
666.6
111.3
1882
654.2
781.9
127.7
1878
552.1
654.7
102.6
1883
624.9
749.9
125.0
1879
556.6
684.0
127.4
1884
612.6
691.1
78.9
1880
613.5
676.0
62.5
1885
557.9
672.1
114.2
1881
641.8
731.5
89.7
1886
539.2
698.6
159.4
Sowohl in der Einfuhr als in der Ausfuhr (und zwar bei letzterer noch in höherm Grad) ist im abgelaufenen
Jahrzehnt eine erhebliche Vermehrung zu konstatieren. Wenn dieselbe nicht auch in den letzten vier Jahren anhielt, so liegt
der Grund hauptsächlich in den gesunkenen Preisen vieler wichtiger Handelsgüter, wodurch die Gesamtsumme ungünstig beeinflußt
worden ist. Die wichtigsten Artikel in der Einfuhr und Ausfuhr werteten in MillionenGulden:
Der
Landverkehr steht hiernach dem Seeverkehr in der Einfuhr mit 76,30 gegen 23,70
Proz., in der Ausfuhr mit 79,18 gegen 20,82
Proz. gegenüber. In den obigen Ziffern über den eigentlichen Warenverkehr sind die ein- und ausgeführten Mengen an Edelmetallen
und Münzen
[* 38] nicht inbegriffen. Der auswärtige Verkehr hierin war folgender:
Der Durchfuhrhandel ist namentlich für die vom Westen nach dem Osten des Kontinents zu transportierenden Fabrikate wie für die
vom Osten nach dem WestenEuropas zu befördernden Rohstoffe von Wichtigkeit; doch macht sich in letzterer
Verkehrsrichtung noch immer der Mangel türkischer Anschlußbahnen fühlbar. Gegen frühere Jahre hat der Durchfuhrhandel
infolge der steten Erweiterung des österreichisch-ungarischen und überhaupt des kontinentalen Eisenbahnnetzes eine große
Entwickelung aufzuweisen; 1885 belief er sich auf 4,5 Mill. metr.
Ztr. im Wert von 316,7 Mill. Gulden.
Eine besondere Kategorie des Handelsverkehr bildet die Einfuhr, resp. Ausfuhr zum Zweck der Umgestaltung
(sogen. Appreturverfahren), die auf Grund der Handelsverträge unter Kontrolle der Finanzorgane gegen zollfreie Rücksendung
erfolgt. 1885 wurden 355,395 metr. Ztr. Getreide
[* 39] zum Vermahlen, ferner 5177 metr. Ztr. Metalle, Maschinen und Maschinenteile
zur Herstellung von zum Export bestimmten Waren und 5046 metr. Ztr. Gewebe
[* 40] zur Kleider- und Schuhwarenfabrikation
eingeführt.
1) die Pragmatische SanktionKaiserKarls VI. vom (nach Annahme durch die Stände der österreichischen
Provinzen zusammengefaßt als »Hauptinstrument« im Reskript vom
in Ungarn anerkannt durch die Gesetzartikel I, II und III vom Jahr 1723), betreffend die Thronfolgeordnung, die Unteilbarkeit
und Untrennbarkeit der Bestandteile der Monarchie;
2) das Gesetz vom (ungarische Gesetzartikel XII vom Jahr 1867), betreffend die allen Ländern
der Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten;
Den Grundgesetzen gemäß sind die Königreiche und Länder, welche die Monarchie ausmachen, in zwei Staaten
oder Reichshälften vereinigt, welche staatsrechtlich, abgesehen von der gemeinschaftlichen Dynastie, durch gewisse als gemeinsam
erklärte Angelegenheiten zusammenhängen, sonst aber ihre besondere Verfassung, welche die eingeschränkt- (repräsentativ-)
monarchische ist, besitzen (Verhältnis der Realunion). Beiden Reichshälften gemeinsame Angelegenheiten sind: die auswärtigen
Angelegenheiten, das Kriegswesen (mit Ausschluß der Rekrutenbewilligung und der Gesetzgebung über die
Wehrpflicht), das Finanzwesen rücksichtlich der gemeinschaftlich zu bestreitenden Ausgaben.
Hierzu ist noch die durch den Berliner
[* 44] Vertrag vom Jahr 1878 an Österreich-Ungarn
[* 45] übertragene VerwaltungBosniens und der Herzegowina
getreten. Außerdem werden folgende Angelegenheiten zwar nicht gemeinsam verwaltet, aber nach gleichartigen Grundsätzen behandelt:
die kommerziellen Angelegenheiten, speziell die Zollgesetzgebung;
Das Gesetzgebungsrecht
hinsichtlich der beiden Staatsgebieten gemeinsamen Angelegenheiten wird von beiden Reichsvertretungen
mittels zu entsendender Delegationen ausgeübt. Jede der beiden Delegationen besteht aus 60 Mitgliedern, von welchen ⅓ vom
Herrenhaus, bez. der Magnatentafel, ⅔ vom Abgeordnetenhaus, bez.
der Repräsentantentafel, auf ein Jahr gewählt werden. Sie werden alljährlich vom Monarchen abwechselnd nach Wien oder Budapest
[* 46] einberufen, verhandeln abgeändert und teilen sich ihre Beschlüsse gegenseitig schriftlich (durch »Nunzien«)
mit; wenn ein dreimaliger Schriftenwechsel nicht zur Einigung führt, so erfolgt die Entscheidung durch Abstimmung in gemeinschaftlicher
Plenarsitzung. Für die Verwaltung der beiden Reichshälften gemeinsamen Angelegenheiten bestehen drei gemeinsame Ministerien
mit dem Sitz in Wien und zwar: das Ministerium des kaiserlichen Hauses und des Äußern, das Reichskriegsministerium
und das Reichsfinanzministerium. Die Rechnungskontrolle über das Kassenwesen der gemeinsamen Ministerien ist dem gemeinsamen
obersten Rechnungshof in Wien zugewiesen.
In Bezug auf das Staatsfinanzwesen ist zwischen dem gemeinsamen Staatshaushalt und jenem der beiden Reichshälften zu unterscheiden.
Die gemeinsamen Ausgaben werden nach Abzug der
eignen Einnahmen und des Ertrags des Zollgefälles sowie
einer Quote von 2 Proz., welche zu Lasten des ungarischen Staats (wegen der demselben einverleibten Militärgrenze) in Rechnung
genommen wird, durch einen Beitrag von 70 Proz. seitens der im Reichsrat vertretenen Länder und durch einen solchen von 30 Proz.
seitens der ungarischen Länder gedeckt. Nach dem gemeinsamen Staatsbudget für 1887 betragen:
freiwilliger Eintritt ist vom 17. Jahr an gestattet.
Von den nicht Ausgehobenen
dient ein Teil (jährlich 10 Proz. der Ausgehobenen) 10 Jahre in der Ersatzreserve (mit ähnlicher Bestimmung
wie in Deutschland); der Rest wird sofort in die Landwehr und zwar für eine 12jährige Dienstzeit eingereiht, in welche außerdem
die ausgedienten Reservemänner und Ersatzreservisten für 2 Jahre versetzt werden. Der Landsturm umfaßt alle dem Heer
nicht angehörenden wehrfähigen Staatsbürger vom 19. bis zum 42. Lebensjahr.
Das stehende Heer umfaßt folgende Truppenformationen: a) Infanterie: 102 Infanterieregimenter, 1 Tiroler Jägerregiment und 32 Feldjägerbataillone.
Das Infanterieregiment besteht aus 4 Feldbataillonen und 1 Ersatzbataillon, das Bataillon zählt 4 Kompanien. Das Tiroler Jägerregiment
ist in 10 Feldbataillone (zu je 4 Kompanien) und 2 Ersatzbataillone (mit 5 Kompanien) gegliedert; jedes
der 32 selbständigen Feldjägerbataillone zählt 4 Kompanien und 1 Ersatzkompanie.
Durch die Ersatzbataillone der Infanterie und der TirolerJäger werden bei der Mobilisierung Stabszüge aufgestellt. b) Kavallerie: 41 Regimenter
(14 Dragoner-, 16 Husaren-, 11 Ulanenregimenter) zu je 6 Eskadrons (2 Divisionen), einem Pionierzug und einem
Ergänzungskadre, an dessen Stelle im Krieg je 1 Reserve- und Ersatzeskadron und 2 Züge Stabskavallerie hinzutreten. c) Artillerie: 14 Artilleriebrigaden
mit 14 Korpsartillerieregimentern (jedes mit einer schweren und einer leichten Batteriedivision), 17 den letztern zugeteilten
Batteriedivisionen (9 schwere und 8 reitende) und 28 selbständigen schweren Batteriedivisionen, ferner 12 Festungsartilleriebataillone.
Die Feldartillerie umfaßt im ganzen 197 Batterien, 12, eventuell 24 Gebirgsbatterien, 79 Munitionskolonnen und 42 Ersatzdepots;
die schwere Batteriedivision ist zu 3, die leichte und reitende Batteriedivision zu 2 Batterien formiert; jede Batterie zählt
im Frieden in der Regel 4, im Krieg 8 (die Gebirgsbatterie 4)
¶
mehr
Geschütze,
[* 48] nur jede der 16 reitenden Batterien begreift im Frieden wie im Krieg 6 Kanonen. Das Festungsartilleriebataillon besteht
aus 6 Kompanien, beim 9. Bataillon befinden sich außerdem 3 Gebirgsbatterien, deren Zahl im Krieg verdoppelt wird. d) Genie-
und Pioniertruppen: 2 Genieregimenter und 1 Pionierregiment. Jedes der beiden Genieregimenter gliedert sich
in 5 Feldbataillone (zu 4 Kompanien), 2 Reservekompanien und 1 Ersatzbataillon zu 5 Kompanien. Das Pionierregiment ist in 5 Feldbataillone
formiert, jedes zu 4 Feldkompanien, 1 Reserve- und 1 Ersatzkompanie und 1 Zeugsreserve. e) 1 Eisenbahn- und Telegraphenregiment
mit 8 Kompanien in 2 Bataillonen und 1 im Frieden als Kadre bestehenden Ersatzbataillon. f) Traintruppe: 3 Trainregimenter
mit 15 Traindivisionen, 77 Eskadrons und 20 Gebirgseskadrons. g) Sanitätstruppe mit 26 Abteilungen.
Die Landwehr besteht in Österreich (ohne Tirol und Vorarlberg) aus 82 Landwehrbataillonen und zwar 59 in 17 Regimenter zusammengezogenen
Infanteriebataillonen, 19 in 5 Regimenter vereinigten Schützenbataillonen und 4 selbständigen dalmatischen Schützenbataillonen;
ferner aus 3 Dragoner- und 3 Ulanenregimentern (zu 4 Feldeskadrons und 1 Ersatzeskadron) und 1 berittenen Schützenabteilung
in Oberdalmatien. Bei einer Mobilisierung hat jedes Landwehrbataillon 1 Feldbataillon (mit 4 Kompanien), dann 1 Ersatz- und 1 Reservekompanie
aufzustellen. In Tirol und Vorarlberg bestehen 10 Landesschützenbataillone zu 4 Kompanien, aus welchen im
Krieg 10 Feld- und 10 Reservebataillone sowie 10 Ersatzkompanien formiert werden; ferner 2 Landesschützeneskadrons.
Zur Belohnung der Seefahrer ist eine Ehrenflagge (in zwei Klassen, einer weißen und einer roten) bestimmt.
Vgl. »Statistisches Handbuch der österreichisch-ungarischen Monarchie für den Zeitraum 1867-76«, herausgegeben von den Vorständen
des k. k. österreichischen und königl. ungarischen
statistischen Büreaus (Wien 1878),
Enns und Drau bildeten die Grenzen
[* 72] des avarischen und bayrischen Gebiets, welch letzteres von den verheerenden
Einfällen der Avaren oft heimgesucht wurde. Als diese sich 787 mit dem letzten agilolfingischen Herzog von Bayern, Thassilo,
verbanden, um Bayern vom fränkischen Reich losreißen zu helfen, beschloß Karl d. Gr. nach der Absetzung Thassilos und der
Einverleibung Bayerns in sein Reich (788), die beutegierigen Avaren zu züchtigen und von weitern Einfällen
in
das Frankenreich abzuschrecken. Er unternahm 791 selbst einen Kriegszug gegen sie, überließ aber die weitere Fortsetzung
des Kriegs seinem tapfern Sohn Pippin.
Unter schweren Kämpfen drang dieser bis in den Hauptring der Avaren an der Theiß vor, vernichtete durch einen glänzenden
Sieg (796) ihre Macht völlig und fügte das Land zwischen Enns und Raab
[* 73] dem fränkischen Reich als avarische
oder Ostmark bei. Das eroberte Gebiet wurde bayrischen Ansiedlern überlassen, Salzburg zum Metropolitansitz für die Ostgegenden
erhoben und so diese für die Kultur und für das in den Stürmen der Völkerwanderung erloschene Christentum gewonnen.
SchonLudwig der Deutsche hatte, um das neuerworbene Grenzland zu schützen, mit den slawischen MährenKämpfe zu bestehen. Dieselben wurden noch gefährlicher unter seinen Nachfolgern, als Swatopluk ein großes Mährenreich gründete
und die Ostmark demselben einzuverleiben suchte. König Arnulf rief gegen ihn die Magyaren oder Ungarn zu Hilfe, ein uralisch-finnisches
Reitervolk, das an Stelle der Avaren sich in der ungarischen Tiefebene niedergelassen hatte.
Während dieselben sich zu seßhaften Leben in der Theiß- und Donauebene bequemten und mit dem Christentum
allmählich abendländische Kultur annahmen, ward das Land jenseit der Enns wieder von deutschen Ansiedlern besetzt und als
bayrische Ostmark dem DeutschenReich wiedergewonnen. KaiserOtto II. verlieh das Land 974 dem BabenbergerLuitpold mit der Würde
eines Markgrafen gegen die Ungarn und machte ihn 976 nach der Unterdrückung der Empörung des bayrischen
HerzogsHeinrich des Zänkers von Bayern fast unabhängig. So gelangte das Geschlecht der Babenberger zur Herrschaft über Österreich,
die es bis zu seinem Aussterben (1246) innehatte.
Der erste Markgraf, Luitpold oder Leopold I. (976-994), eroberte die Grenzfestung Melk und dehnte die Grenzen seines Gebiets
bis zum Wienerwald aus, starb aber schon 10. Juli 994 durch einen Pfeilschuß, der die Blendung eines WürzburgerVasallen rächte.
Unter seinem Sohn Heinrich I. (994-1018) erscheint der NameÖsterreich 996 zum erstenmal in einer Schenkungsurkunde. Ihm folgte
sein BruderAdalbert (1018-1056), dessen Sohn Luitpold sich im KriegKaiserHeinrichs III. gegen die Ungarn
auszeichnete, aber schon 1043 starb. In diesem Krieg wurden die Ungarn zur Abtretung des Gebiets westlich der March und der
Leitha gezwungen, welch letzterer Fluß seitdem Grenzfluß Deutschlands und Ungarns war. Die Gegenden östlich vom Wienerwald
wurden nun dauernd von deutschen Kolonisten besiedelt, und ein frischer Sproß deutscher Kultur schoß hier
kräftig empor. Adalberts zweiter Sohn, Ernst der Tapfere (1056-1075), kämpfte mit Kühnheit und Erfolg gegen die Ungarn, erhielt 1058 von
Heinrich IV. einen Freiheitsbrief, das erste der österreichischen Hausprivilegien, und fiel in der Schlacht bei
Hohenburg an der Unstrut gegen
¶
mehr
die Sachsen. Sein Sohn Leopold II., der Schöne (1075-1096), trat dagegen in die Reihe der Feinde Heinrichs IV. und ward daher
von diesem 1081 seiner Markgrafschaft entsetzt, die dem Böhmenherzog Wlatislaw II. übertragen wurde; doch behauptete er
sich schließlich seit 1083 im Besitz derselben. Ihm folgte sein Sohn Leopold III., der Heilige (1096 bis
1136); derselbe verriet 1105 den mit seinem Sohn Heinrich in Streit geratenen alten KaiserHeinrich IV. und erhielt zur Belohnung
von Heinrich V. 1106 die Hand
[* 75] seiner SchwesterAgnes, der Witwe des ersten Staufenherzogs von Schwaben.
Seinen Treubruch sühnte er durch ein würdiges Fürstenleben. Er verließ Melk, den ältern Fürstensitz
der Babenberger, und erbaute sich eine neue Burg in der Nähe von Wien auf dem Berg, der nach ihm noch heutigestags der Leopoldsberg
heißt; auch gründete oder bereicherte er Klöster und Stiftungen. Sein älterer Sohn, Leopold IV., der Freigebige (1136-41),
erhielt nach der Ächtung des WelfenHeinrich des Stolzen 1139 von seinem Halbbruder König Konrad III. das
Herzogtum Bayern, das nebst Österreich nach seinem frühen kinderlosen Tod (1141) sein BruderHeinrich Jasomirgott (1141-77)
erbte.
Dieser nahm am zweiten Kreuzzug teil und erlitt bald darauf (1149) an der Fischa eine Niederlage durch die Ungarn. Bayern mußte
er zu Regensburg
[* 76] auf Verlangen KaiserFriedrichs I. an den WelfenHeinrich den Löwen
[* 77] zurückgeben,
welchen der Kaiser hierdurch für sich zu gewinnen hoffte. Zum Ersatz hierfür wurde die Markgrafschaft Österreich und das
Land zwischen Inn und Enns vergrößert und zu einem Herzogtum mit besondern Vorrechten erhoben.
Heinrichs Sohn Leopold V., der Tugendhafte (1177-94), beteiligte sich am dritten Kreuzzug, half Akka erobern,
verließ aber, von Richard Löwenherz in Askalon beleidigt, 1192 das Kreuzheer und kehrte nach Österreich zurück, wo er Richard
auf seiner Rückkehr aus dem Morgenland in der Nähe von Wien gefangen nahm und auf der FesteDürnstein in
strengen Gewahrsam bringen ließ; 1193 lieferte er den König an KaiserHeinrich VI. aus. Von großer Bedeutung war die Erwerbung
Steiermarks, das einem 1186 abgeschlossenen Vertrag gemäß nach dem Tode des letzten Traungauers, Ottokars VI., 1192 an die
Babenberger fiel.
Auf Leopolds V. ältern Sohn, HerzogFriedrich den Katholischen (1194-98), der auf der Heimreise von einer
Kreuzfahrt starb, folgte der jüngere, Leopold VI., der Glorreiche (1198-1230), der bisher in Steiermark regiert hatte. Unter
ihm befand sich Österreich am blühendsten und glücklichsten; er sorgte nicht nur für den Wohlstand seines Landes und vergrößerte
es, indem er vom StiftFreising
[* 78] dessen beträchtliche Lehen in Krain erwarb (1229); er war auch wie sein
Vater ein Freund der Dichtkunst und zog durch seine Freigebigkeit mehrere Minnesinger an seinen Hof.
[* 79]