selbst zu verschiedenartigen
Zwecken benutzt, oder nach außen abgeleitet wird, um zu trocknen, zu heizen etc. Bei den
Öfen der ersten Art, welche im einzelnen ungemein verschiedenartige Einrichtungen besitzen, kommt der zu erhitzende
Körper
entweder in Berührung mit dem zu erhitzenden Brennmaterial selbst (und dann müssen an letzteres oft sehr
hohe Anforderungen gestellt werden, um Verunreinigungen des zu erhitzenden
Körpers [mit
Schwefel, Aschebestandteilen etc.]
zu vermeiden), oder er wird nur von der
Flamme
[* 2] getroffen oder ist auch von dieser getrennt, und die
Übertragung der
Wärme
[* 3] geschieht durch Vermittelung einer Wand aus
Metall,
Mauerwerk,
Thon etc. Hiernach unterscheidet man
Herd- und
Schachtöfen, Flammöfen und Gefäßöfen. Die Zuführung der zum Verbrennen der
Brennmaterialien erforderlichen
Luft geschieht
entweder in gewöhnlicher
Weise
(Rost,
Esse) oder durch ein
Gebläse,
[* 4] welches komprimierte, bisweilen erhitzte
Luft in den Ofen treibt.
Nicht selten hat diese
Luft neben der
Verbrennung des Brennmaterials noch den
Zweck, den erhitzten
Körper zu
oxydieren.
1) Die Herdöfen sind kasten- oder zirkelförmig ausgetiefte Feuerstätten, entweder ganz offen
oder an einer oder mehreren
Seiten mit niedrigen
Mauern, Eisenplatten,
Gestübe etc. geschlossen. Das mit den
Erzen in Berührung befindliche Brennmaterial
wird durch natürlichen Luftzug oder Gebläseluft verbrannt, aber obwohl man hier mitunter eine höhere
Temperatur als
in
Flamm- und Gefäßöfen erzielt, wird doch nur ein geringer Teil der entwickelten
Wärme nutzbar. Die Herdöfen ohne
Gebläse
dienen zum Auflockern,
Rösten, Kalcinieren,
Herde mit
Gebläse zur Erzeugung höherer
Temperatur, zum
Schmelzen und zur Hervorbringung
einer oxydierenden (selten einer reduzierenden)
Wirkung. Ein
Beispiel eines Herdofens zeigt
[* 1]
Fig. 1 unsrer Tafel,
ein Feineisenfeuer (s.
Eisen,
[* 5] S. 414).
2) Schachtöfen bestehen aus einem gemauerten, mehr hohen als weiten
Raum
(Schacht), in welchem eine Glühung, Röstung oder
Schmelzung der
Erze etc. vorgenommen wird.
Letztere sind entweder mit dem Brennmaterial in unmittelbarer Berührung, wie bei
dem
Hochofen,
[* 1]
Fig. 2, oder werden nur durch dessen
Flamme erhitzt, welche von einer oder mehreren zur Seite
oder im Innern des
Schachts gelegenen
Feuerungen in denselben eintritt oder durch
Generator- oder
Gichtgase (s.
Feuerungsanlagen,
[* 6] S. 216) gebildet wird.
Man unterscheidet am
Schachtofen:
[* 7] die obere Mündung
(Gicht) zum
Eintragen von
Erz und Brennmaterial, eine zweite
(Auszieh- oder
Stichöffnung,
Stich,
Auge)
[* 8] am tiefsten
Punkte des
Schachts zum
Ausziehen oder
Ablassen der
Produkte und etwas
höher als diese eine dritte Öffnung (Formöffnung) zum
Einführen der Verbrennungsluft. Bei Schachtöfen ohne
Gebläse fehlt
die Formöffnung, und man läßt die
Luft durch die Ausziehöffnung zum Brennmaterial gelangen.
Die Zugschachtöfen dienen seltener zu Schmelzungen (z. B. für leichtschmelzige
Weißbleierze) als zum Kalcinieren
(Eisenstein,
Galmei) oder
Rösten
(Eisenstein, Schwefelungen) bei geringerer
Hitze, wie namentlich
die Kiesöfen oder
Kilns (s. Tafel »Kupfergewinnung«,
[* 9] Fig.
7). Sie gewähren im
Vergleich zu Herdöfen eine bessere Ausnutzung des Brennmaterials, eine
genauere Regulierung der
Hitze
und einen kontinuierlichen Betrieb; sie fördern mehr, erfordern aber auch höhere
Arbeitslöhne.
Die Gebläseschachtöfen werden hauptsächlich zu Schmelzprozessen benutzt, und es kommt dabei entweder nur die erzeugte
Wärme zur
Wirkung (der Kupolofen
[* 10] zum Umschmelzen des Roheisens) oder gleichzeitig auch die reduzierende
Kraft
[* 11] der im O. emporsteigenden
Gase
[* 12] (Roheisenbereitung,
Darstellung von
Kupfer,
[* 13]
Zinn,
Blei
[* 14] etc.). Während man früher dem
Schacht meist prismatischen
Querschnitt und gerade
Wände gab, zieht man neuerdings nach
oben erweiterte Öfen mit prismatischem (Rachetteöfen) oder kreisrundem
Querschnitt (Pilzscher Ofen,
[* 1]
Fig. 3) vor, weil dieselben infolge der verminderten
Geschwindigkeit der ausziehenden heißen
Gase
eine bessere Ausnutzung des Brennmaterials gestatten, weniger
Flugstaub bilden, und weil bei dem im
Verhältnis
zur
Gicht engern und somit stärker erhitzten Schmelzraum ein reineres Ausschmelzen der
Metalle stattfindet, sich also ärmere
Schlacken erzeugen.
Auch in betreff der äußern Gestalt der Schachtöfen hat man neuerdings in ökonomischer Beziehung dadurch wesentliche Fortschritte
gemacht, daß man das innere feuerfeste Ofengemäuer
(Kernschacht), statt mit massigemRauhgemäuer, mit
einem eisernen
Mantel umgibt (Pilzscher Ofen), wozu die schottische Eisenhochofenkonstruktion Veranlassung gewesen ist. Ein
wesentlicher Fortschritt ist noch der, daß man auch die Öfen zum
Schmelzen von
Metallen außer
Eisen mit Chargiervorrichtungen
und Rauchabzugskanälen, wie sie bei Eisenhochöfen üblich sind, versehen hat.
Nach ihrer
Höhe teilt man die Schachtöfen, ohne dabei eine scharfe
Grenze innezuhalten, in Krummöfen
von 1,3-2,2 m
Höhe, in Halbhochöfen von 2,2-4,4 m
Höhe und Hochöfen mit über 4,4 m
Höhe. Nach der Art des Zumachens oder
Zustellens, worunter man die Herrichtung des Schmelzraums unterhalb der
Formen versteht, unterscheidet man
Sumpf-,
Spur- und
Tiegelöfen. Bei den Sumpföfen sammeln sich die geschmolzenen
Massen sowohl innerhalb des
Ofens als außerhalb
desselben im Vorherd an, bei den Tiegelöfen nur innerhalb des
Ofens, von dessen
Sohle sie dann durch einen Stichkanal von
Zeit zu Zeit abgelassen werden; bei den Spurofen fließen die geschmolzenen
Produkte durch eine Öffnung
(Auge) in der Ofenbrust
in einen Vorherd, ohne sich gleichzeitig im Ofeninnern anzusammeln. Zu den Schachtöfen gehört auch der Kupolofen, in welchem
in
Eisengießereien das
Gußeisen geschmolzen wird. Er besitzt einen meist cylindrischen
Schacht, Formöffnungen und meist einen
Vorherd, in welchem das flüssige
Eisen sich sammelt.
Besonders gebräuchlich ist der Krigarsche Kupolofen. Eigentümlicher Art sind die Öfen zum
Rösten pulverförmiger
geschwefelter
Erze nach der
Staubstrommethode. Die Schliche fallen in dem schachtförmigen Ofen, durch horizontale
Bänke aufgehalten,
langsam herab, während ein heißer Luftstrom ihnen von unten entgegentritt (Textfig. 4). Die
Temperatur muß hoch genug sein, um die Schliche zu entzünden. Es ist mithin kein besonderes Brennmaterial
erforderlich, der verbrennende
Schwefel erzeugt
Wärme genug, um den
Prozeß im
Gang
[* 15] zu erhalten.
3) Flammöfen (auch Reverberieröfen genannt von dem Zurückstrahlen der Wärme von dem erhitzten Gewölbe)
[* 17] sind mehr lange
und weite als hohe Räume, in welchen das Röst- oder Schmelzgut nicht in unmittelbarer Berührung mit dem Brennmaterial sich
befindet, sondern von demselben durch eine Mauer (Feuerbrücke) getrennt ist, so daß es nur von dessen
Flamme getroffen wird
[* 16]
(Fig. 5 u. 6). Die meisten Flammöfen (Zugflammöfen)
bestehen aus drei Hauptteilen, dem Feuerungsraum (Windofen, Heizraum), dem mit einem Gewölbe überdeckten Herd- oder Arbeitsraum
und der Esse.
Letztere ist mit dem Arbeitsraum entweder unmittelbar durch einen Kanal
[* 18] (Fuchs)
[* 19] verbunden, oder es sind zwischen letzterm und
der Esse noch Flugstaubkammern oder Kondensatoren zur Verdichtung aus dem Herdraum entweichender Gase u. Dämpfe vorhanden. Man
konstruiert aber auch die Flammöfen mit Gebläsevorrichtungen, um die Essen
[* 20] zu ersparen, u. leitet dann komprimierten Wind
(Unterwind) unter den Rost oder läßt das Gebläse hinter dem Fuchs als Exhaustor saugend wirken (Puddelöfen).
Bei Gasflammöfen verbrennt man die Gase in der Regel unter Anwendung von Regeneratoren. Je nach der im Flammofen hervorzubringenden
Temperatur und der beabsichtigten oxydierenden oder reduzierenden Wirkung der Feuerungsgase erhalten die Öfen verschiedene
Konstruktion. So gibt man den Glühöfen, in welchen Metalle erhitzt werden sollen, ohne sich zu oxydieren, eine
hohe Feuerbrücke, damit das Metall von der Stichflamme nicht getroffen werde. Flammöfen zeichnen sich den Schachtöfen gegenüber
durch größere Übersichtlichkeit des Betriebs, Anwendbarkeit eines rohen Brennmaterials, Entbehrlichkeit eines Gebläses
und durch die Vorteile einer beliebig anzuwendenden oxydierenden und reduzierenden Flamme aus.
Sie gestatten auch unter Umständen ein größeres Durchsetzquantum, allein man kann in ihnen gewöhnlich
keine so hohe Temperatur erzeugen wie in den Schachtöfen; nur bei Verbrennung von stark erhitzten Generatorgasen mit stark
erhitzter Gebläseluft gelingt es, die im Gestell der Eisenhochöfen herrschende Temperatur zu erreichen. Die Flammöfen mit
direkter Feuerung gestatten eine nur geringe Ausnutzung des Brennmaterials, denn es kommt fast nur die
strahlende Wärme zur Verwendung, es geht viel Hitze in die Esse, man heizt das Gewölbe stärker als die Sohle, und die Ofenwände
strahlen viel Wärme aus.
Zur möglichst vollständigen Ausnutzung der Wärme legt man über oder neben den Hauptherd einen Vorwärmherd (Doppelöfen),
teilt auch wohl den Herd in mehrere terrassenförmig übereinander liegende Abteilungen (Fortschaufelungsöfen),
um verschiedene Rösttemperaturen zu erzeugen, und benutzt die obere Fläche des Ofens zuweilen zum Trocknen der Erze. Um beim
Rösten an Zeit- und Kraftaufwand zu sparen, läßt man den Herd rotieren, wie beim Tellerofen von Gibb u. Gelstharp
[* 16]
(Fig.
7) oder bei den Öfen mit liegendem Cylinder, durch welchen die Flamme hindurchschlägt, während derselbe
mittels eines Zahnrades und einer Dampfmaschine
[* 21] in Rotation versetzt wird
[* 16]
(Fig.
8). Hierbei erfolgt eine gründliche Mischung
des Materials, welche sonst durch Handarbeit bewirkt werden müßte. Zu den Schmelzflammöfen gehören unter andern die Puddelöfen,
die man ebenfalls mit rotierendem Herd und mit Regenerativgasfeuerung baut. Einen Gasofen zum Schmelzen von
Platin zeigt Textfig. 9. Derselbe besteht aus zwei dicht aufeinander passenden ausgehöhlten
Stücken von gebranntem Kalk. Das obere besitzt eine Öffnung zur Einführung des Knallgasgebläses, während eine seitliche
Öffnung zur Ableitung der Verbrennungsprodukte und zum Ausgießen des geschmolzenen Metalls dient.
4) Gefäßöfen sind schacht- oder flammofenähnliche Öfen, in denen die zu behandelnden Substanzen in feuerfesten Gefäßen
durch Glüh- oder Flammenfeuer erhitzt werden. Hierbei wird die Wirkung des Brennmaterials auf den zu erhitzenden Körper durch
die dazwischen befindliche Gefäßwandung geschwächt, und nur mittels eines größern Aufwandes an Brennmaterial ist es
möglich, bestimmte Hitzgrade in den Gefäßen hervorbringen. Dagegen wird die Einwirkung von Brennmaterial und Luft auf die
zu behandelnde Substanz vollständig ausgeschlossen, und hierauf beruht der Wert der Gefäßöfen.
Nach der Form der Gefäße unterscheidet man Tiegel-, Muffel-, Röhren-, Retortenöfen, oder nach den darin vorzunehmenden ProzessenRöst-, Schmelz-, Sublimier-, Destillier-, Seiger- und Zementiergefäßöfen. Beispiele solcher Öfen zeigen
[* 16]
Fig. 10 u. 11. Die Gefäße bestehen seltener aus Guß- und Schmiedeeisen als aus feuerfestem Thon, welcher meist aus dem Kohlengebirge
gewonnen wird. Die Röstgefäßöfen kommen unter angegebenen Verhältnissen bei der Verarbeitung von Arsenerzen, Zinkblende,
Kupfererzen, Kupfersteinen etc. zur Anwendung; die Erhitzung geschieht meist durch
direkte oder Gasfeuerung
[* 22] in einem mit Zügen umgebenen gemauerten oder aus Gußeisen hergestellten muffelförmigen Raum, und
häufig kombiniert man mit einem solchen Ofen noch einen gewöhnlichen Flammofen, um das in den Muffeln geröstete Gut vollständiger
nachrösten zu können.
Die Schmelzgefäßöfen bestehen gewöhnlich aus einem schachtförmigen Raum (und heißen auch wohl Windöfen
im Gegensatz zu den ebenso genannten Zimmeröfen
[* 23] und dem Heizraum an Treiböfen), in welchem Schmelzgefäße am häufigsten
durch sie umgebende verkohlte Brennstoffe erhitzt werden. Man wendet aber auch flammengebende Brennmaterialien an (Gußstahlöfen,
Silberschmelzöfen, Messingöfen) und verstärkt in beiden Fällen die Temperatur wohl durch Gebläse.
Ein Schmelzgefäßofen für nur einen Tiegel ist der Sefströmsche Ofen. Dieser besteht aus einem Cylinder
aus Eisenblech, in welchem ein zweiter derartiger Cylinder hängt, der aber mit feuerfester Masse ausgeschlagen ist. Zwischen
beide Cylinder wird durch ein im äußern angebrachtes RohrLuft eingeblasen, und diese gelangt durch mehrere Öffnungen in
den innern Cylinder, in welchem der Tiegel, von Holzkohle umgeben, auf einer feuerfesten Thonunterlage steht.
In ähnlichen Öfen mit Gasfeuerung kann
[* 16]
^[Abb.: Fig. 9. Platinschmelzofen mit Knallgasheizung.]
¶
(ungar. Buda), Stadt in Ungarn,
[* 28] seit 1873 mit dem am andern Donauufer liegenden Pest zu Einer Stadt unter dem NamenBudapest
[* 29] (s. d.) vereinigt. Die Stadt Ofen entstand aus einer römischen
Militärkolonie, Acincum, d. h. Wasserstadt. Der Name »Ofen« ist die Verdeutschung des magyarischen Pest, dem ein veraltetes
Wort, ein Lehnwort, entsprechend dem slawischen pec, zu Grunde liegt, das die sonnige Ortslage abspiegelt
oder sich auf die dortigen ofenähnlich dampfenden heißen Bäder bezieht.
Alt-Pest ist somit das seit Geisa II. (1142-1161) erweiterte, mit deutschen Kolonisten (»Schwaben«) besiedelte »Ofen« im Munde
der Deutschen, zum Unterschied von der jüngern Kolonie am rechten Donauufer, dem »neuen Pest« oder Pest
schlechthin, so genannt. Bald wurde die Stadt groß und reich, so daß sie allgemein als die Hauptstadt des KönigreichsUngarn
angesehen ward. 1279 wurde hier ein vom päpstlichen LegatenPhilipp versammeltes Konzil (budensisches Konzil) gehalten; aber
erst Ludwig I. wählte 1526 das Schloß zu seinem ständigern Aufenthalt.
Aus der Zeit KaiserSiegmunds, des Luxemburgers, stammt die bedeutendste Rechtsquelle des deutschen Städtewesens Ungarns, das
umfassende Ofener Rechtsbuch von 1413-1421 (vgl. Michnay und Lichner, Das Ofener Stadtrecht von 1244-1421, Preßb. 1845), dessen
Bestimmungen auch den Inhalt zahlreicher Rechtsbewidmungen andrer Städte abgaben. MatthiasCorvinus sorgte für den glänzendern
Ausbau, wollte hier auch eine Universität gründen, und seine hier aufgestellte berühmte Bibliothek wurde seit der türkischen
Eroberung 1541 teils verschleppt, teils dem Verderben preisgegeben.
Soliman übergab dem JohannZápolya, Woiwoden von Siebenbürgen, den er zum tributpflichtigen König von Ungarn ernannt hatte.
Ferdinand I., König von Ungarn, vertrieb zwar Zápolya 1527; aber Soliman eroberte Ofen 1541 wieder, und es
blieb seitdem 145 Jahre lang (1541-1686) in den Händen der Türken, obgleich es 1541, 1551, 1598, 1599, 1602 und 1684 durch
die Kaiserlichen belagert wurde. Endlich aber eroberten es dieselben unter dem HerzogKarl von Lothringen wobei
die Stadt geplündert und verbrannt wurde.
fahrbarer Hochalpenpaß im schweizer. Kanton Graubünden,
[* 35] verbindet das Unterengadin mit dem
Münsterthal. Bei Zernetz (1497 m) lenkt der Pfad in das enge Unterende des Spölthals ein, übersteigt zwei durch Bachtobel
getrennte Gebirgsplateaus, Champ sech und Champ löng, steigt von letzterm zu einem Seitenthal des Spöl (1804 m) hinab, an den
ehemaligen Schmelzöfen vorbei, von denen der Paß
[* 36] den Namen hat, dann das Thal
[* 37] aufwärts zur Höhe sur Som
(2155 m), um von hier nach Cierfs (1664 m) im Münsterthal hinabzusteigen (vgl. Mustair). Nach dem Ofenpaß hat B. Studer eine Gruppe
der Graubündner Alpen benannt.
schwäb. Mehlspeise, bestehend aus in Scheiben geschnittene Milchbrötchen, welche mit Rahm, Rosinen,
Mandeln und Zimt in einer Blechform gebacken werden.
Außer den genannten brachte er noch die folgenden, größtenteils zu europäischem Ruf gelangten Operetten zur Aufführung:
»Die beiden Blinden«, »Bataclan«, »Pepito«,
»Dragonette«, »Croquefer«,
»Die Rose von St.-Flour«, »Die Damen derHalle«,
[* 54] »Blaubart«, »Die Großherzogin von Gerolstein«, »PariserLeben«
etc. Seine Versuche auf dem Felde der höhern musikalischen Dramatik, wie die komische Oper »Barcouf« (1860) und die romantische
Oper »Die Rheinnixe«, die 1864 in Wien gegeben ward, hatten keinen Erfolg. Offenbach starb in Paris. Eine von ihm hinterlassene
komische Oper: »Les contes d'Hoffmann« gelangte Anfang 1881 in
Paris und Deutschland mit zweifelhaftem Erfolg zur Aufführung.
(Revelatio), ein unentratsamer Begriff aller Theologie, sofern Offenbarung und Religion als Wechselbegriffe
ein und dasselbe Verhältnis nach den beiden Seiten bezeichnen, die es der Betrachtung darbietet. Auf den untersten Stufen
der religiösen Entwickelung kommt der Offenbarungsglaube in der Gestalt roher Vorstellungen von Orakeln, Traumgesichten, Vorzeichen
etc. und andern schlechthin übernatürlichen göttlichen Kundgebungen an die Menschen vor.
Noch das Alte Testament kennt Gottes- u. Engelerscheinungen, himmlische Stimmen, Träume und Verzückungen
als vereinzelt auftretende, gegeneinander abgegrenzte Offenbarungsformen, während das Neue Testament seiner Anschauung von
Christus den Begriff einer stetigen in der Entfaltung eines normalen religiös-sittlichen Personenlebens sich vollziehende
Offenbarung zu Grunde legt. Gleichwohl eignet dem später in die kirchliche Lehre
[* 56] übergegangenen Begriff von Offenbarung eine
einseitige Beziehung auf übernatürliche Belehrung oder übernatürliche Mitteilung über vernünftiger Wahrheiten, so daß
der Begriff einer übernatürlichen Offenbarung in engste Verbindung mit dem der Inspiration (s. d.) trat und insbesondere auf die Bibellehre
und das aus derselben gezogene kirchliche Dogma angewandt, von diesem aber eine sogen. natürliche Offenbarung unterschieden
wurde. Den Begriff einer übernatürlichen Offenbarung bekämpften dann der Deismus, die Aufklärung und die ganze rationalistische Verstandeskritik,
während ihn die Restaurationstheologie wieder in modernisierter Gestalt aufrichtete. Im außertheologischen Sprachgebrauch
dagegen erhalten sich Name und Begriff der Offenbarung im Sinn einer originalen Geistesthat, einer genialen Entdeckung, besonders
auch einer schöpferischen Idee auf künstlerische Gebiet.
des Gläubigers geführt hat, oder wenn letzterer glaubhaft macht, daß er eine solche durch Pfändung nicht erlangen könne.
Der Schuldner hat in diesem Fall ein Verzeichnis seines Vermögens einzureichen und eidlich zu versichern, daß er sein Vermögen
vollständig angegeben und wesentlich nichts verschwiegen habe. Hat ferner der Schuldner eine bestimmte
bewegliche Sache herauszugeben, und wird dieselbe bei der Zwangsvollstreckung nicht vorgefunden, so ist der Offenbarungseid auf Antrag des
Gläubigers von dem Schuldner dahin zu leisten, daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinde.
Endlich kann im Konkurs nach Aufstellung des Inventars die Ableistung des Offenbarungseides durch den Gemeinschuldner
von dem Konkursverwalter wie von jedem Konkursgläubiger verlangt werden. Die Eidesleistung erfolgt vor dem Amtsgericht als
dem Vollstreckungs- oder Konkursgericht. Die Leistung des Offenbarungseides kann im Fall unbegründeter Verweigerung durch
Haft bis zu sechs Monaten erzwungen werden. Außerdem bestehen vielfach noch die Vorschriften des gemeinen Rechts in
Kraft, wonach auf dem Gebiet des Privatrechts, insbesondere im Erbrecht, der Offenbarungseid verlangt werden kann, namentlich von dem Erben,
welcher die Erbschaft mit der Rechtswohlthat des Inventars anzutreten hat (s. Beneficium inventarii).
(franz.), das angriffsweise Vorgehen gegen den Feind im Gegensatz zum Abwarten desselben
in der Defensive. Man unterscheidet die sogen. strategische Offensive, das Beginnen der
kriegerischen Operationen durch Einrücken in Feindesland etc., und die taktische Offensive, den
Angriff auf dem einzelnen Gefechtsfeld. Beide sind nicht notwendig verbunden. Der Vorteil der Offensive ist, daß
sie dem Gegner das Gesetz gibt. Sie gestattet, mit gesammelter Kraft ein bestimmtes Ziel zu verfolgen, während
der Verteidiger auf mehreren Punkten des Angriffs gewärtig sein, seine Kräfte also getrennt halten muß. Die Offensive ist aber von der
Defensive nie ganz zu trennen. Um auf einem Schlachtfeld den Gegner an einem Punkt überlegen anzufallen, hält man ihn auf
andern nur fest oder bleibt in der Defensive, wenn er selbst angreift. Man geht stets zur Offensive über, sobald
man sich stark genug glaubt, den Feind zu überwältigen.
Meinung, die zu einer gewissen Zeit im Volk herrschende Ansicht über eine Angelegenheit des öffentlichen
Lebens. Da die öffentliche Meinung nicht nur Sache des Verstandes, sondern auch Sache des Gefühls ist, so daß bei ihrer
BildungVorurteile, Neigungen, allgemeine Sympathien und Antipathien einwirken, so ist allerdings die Möglichkeit vorhanden,
daß sie eine falsche Richtung nehmen kann; doch wird eine solche um so seltener eintreten, je mehr der öffentlichen Meinung
in der Freiheit der Presse,
[* 67] in der Freiheit der Rede in Versammlungen und Vereinen, Gemeinde- und landständischen
Versammlungen, in der Öffentlichkeit aller das Volk berührenden Angelegenheiten die Organe geboten sind, durch welche sie
sich zugleich bilden und aussprechen kann.
Recht (Jus publicum), der Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, welche sich auf die Stellung
des Einzelnen zur Gesamtheit beziehen, im Gegensatz zum Privatrecht, welches diejenigen Lebensverhältnisse regelt, in denen
der Mensch seinen Mitmenschen als Einzelnen gegenübersteht. Je nach den Gegenständen, mit welchen es sich beschäftigt,
wird das öffentliche Recht in Staatsrecht (öffentliches Recht im engern Sinn), Strafrecht, Straf- und Zivilprozeßrecht
und Kirchenrecht eingeteilt. Im subjektiven Sinn versteht man unter öffentlichem Rechte die durch eine öffentlich-rechtliche
Norm begründete Befugnis, daher unter öffentlichen oder politischen Rechten die staatsbürgerlichen Befugnisse des Einzelnen.
Das moderne Verfassungsleben erblickt in der Öffentlichkeit derjenigen Verhandlungen, welche wichtige staatsbürgerliche
Rechte anbetreffen, eine bedeutungsvolle Garantie der Volksfreiheit überhaupt. Wie dem Volk in den konstitutionellen
¶
mehr
Staatswesen ein unmittelbares Recht der Mitwirkung bei den wichtigsten Regierungshandlungen durch seine erwählten Volksvertreter
zusteht, so soll ihm auch das Recht derKritik und der öffentlichen Kontrolle gegenüber den Verhandlungen der parlamentarischen
Körperschaft unverkürzt sein. In allen Verfassungsurkunden ist daher die der Landtagsverhandlungen eingeführt, wenn
auch geheime Sitzungen stattfinden können. Die Verfassung des DeutschenReichs (Art. 22) erkennt den Grundsatz
der der Verhandlungen des Reichstags ausdrücklich an. Auch die Verhandlungen von Gemeindekollegien und Vertretungen der weitern
Kommunalverbände sind in der Regel öffentlich, wofern die Körperschaft nicht zu einer geheimen Sitzung zusammentritt.
Nicht öffentlich sind die Verhandlungen der parlamentarischen Kommissionen; doch besteht bei diesen wenigstens
für die Mitglieder der Volksvertretung Öffentlichkeit, insofern dieselben, auch wenn sie nicht Mitglieder der Kommission sind, die Beratungen
und Verhandlungen der letztern gleichwohl mit anhören dürfen. Die der Sitzungen hat die doppelte Bedeutung, daß zu denselben
Zuhörer zugelassen, und daß über sie Berichte veröffentlicht werden dürfen. Das deutsche Strafgesetzbuch
(§ 12) bestimmt ausdrücklich: wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reiche
gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Eine analoge Bestimmung bezüglich der öffentlichen Verhandlungen
des Reichstags findet sich auch in der Reichsverfassung (Art. 22).
Von besonderer Wichtigkeit ist der Grundsatz der der Rechtspflege, wonach dem Publikum in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten wie in Strafsachen zu den gerichtlichen Verhandlungen der Zutritt gestattet ist (selbstverständlich mit
den durch die Raumverhältnisse gebotenen Beschränkungen). Diese Öffentlichkeit bezieht sich in erster Linie auf die Beteiligten selbst,
indem in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Parteien, im Strafprozeß der Angeschuldigte ein Recht darauf
haben, daß ihnen durch den Prozeßgang Gelegenheit geboten werde, das zur Sache Verhandelte zu erfahren und zu prüfen, sich
darüber vor Gericht auszusprechen und das Urteil und seine Entscheidungsgründe zu vernehmen.
Aber auch die Öffentlichkeit für das nicht direkt beteiligte Publikum ist als eine Art Kontrolle der öffentlichen
Meinung über die Rechtspflege von großer Wichtigkeit, während die Gerichtsberatungen mit Recht der Öffentlichkeit entzogen sind. Ebenso
ist die Bestimmung, daß die Öffentlichkeit im Interesse der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen
werden kann, als zweckmäßig anzuerkennen, desgleichen der Ausschluß der Öffentlichkeit in Ehesachen. Nach
dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz erfolgt die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (also nicht auch die Voruntersuchung
in Strafsachen), einschließlich der Verkündigung der Urteile und Beschlüsse, öffentlich. In England ist auch die Voruntersuchung
öffentlich, während sie in Österreich, ebenso wie in Deutschland, geheim ist. In allen Sachen kann nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
und dem Nachtragsgesetz vom durch das Gericht für die Verwandlung oder für einen Teil derselben die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der
Sittlichkeit besorgen läßt.
Die Verkündigung des Urteils erfolgt aber in jedem Fall öffentlich. Doch kann für die Verkündung der
Urteilsgründe die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit
oder
der Sittlichkeit besorgen läßt. Außer in Ehesachen ist die Öffentlichkeit auch in Entmündigungssachen keine
unbedingte. Das Gericht kann zu nicht öffentlichen Verhandlungen einzelnen Personen den Zutritt gestatten. Über Gerichtsverhandlungen,
welche wegen Gefährdung der Staatssicherheit unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden
haben, dürfen Berichte durch die Presse nicht veröffentlicht werden.
Ferner kann das Gericht den bei der Verhandlung anwesenden Personen die Geheimhaltung bestimmter Thatsachen besonders zur Pflicht
machen, sofern die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatlicherheit ausgeschlossen ist. Die Verletzung dieses sogen. Schweigebefehls
(Schweigegebots) ist mit Strafe bedroht. Ebenso ist es durch das Reichsgesetz vom für strafbar erklärt, wenn jemand
aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen
Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentliche Mitteilungen macht, welche geeignet sind, Ärgernis
zu erregen.
(franz., spr. -fért), Anerbieten, Antrag; namentlich im Handelsverkehr Aufforderung zumAbschluß eines Handelsgeschäfts.
Wird eine derartige Offerte unter Gegenwärtigen gestellt, so muß die Erklärung über die Annahme derselben nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 297, 318 ff., 337) sogleich abgegeben werden, widrigen Falls
der Antragsteller an seine Offerte nicht länger gebunden ist, es sei denn, daß eine Frist zur Erklärung gewährt
worden wäre. Bei einer unter Abwesenden gestellten Offerte bleibt der Offerent bis zu dem Zeitpunkt gebunden, in
welchem er bei ordnungsmäßiger rechtzeitige Absendung der Antwort auf den Offertbrief den Eingang der erstern erwarten
darf. Als Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags gilt unter Abwesenden derjenige, in welchem die Erklärung
der Annahme der Offerte behufs der Absendung gegeben worden ist.
doch behielten mehrere Gemeinden, namentlich Toledo und Leon, das officium gothicum bei, das daher auch Officium toledanum sowie
Officium mozarabicum (s. Mozaraber) heißt.
¶