derjenige, welcher kraft gesetzlicher Bestimmung auf den
Nachlaß eines Verstorbenen den durch letztwillige
Verfügung des
Erblassers eingesetzten
Erben gegenüber einen gewissen Anspruch erheben kann;
es sei denn, daß ein Enterbungsgrund
vorliegt, aus welchem die
Enterbung entweder erfolgt ist, oder doch hätte erfolgen können.
Derjenige Teil des
Nachlasses,
welchen die Noterben für sich beanspruchen können, ist der
Pflichtteil (s. d.).
Die Rechtsgrundsätze
über die
Erbfolge gegen ein
Testament und über die Rechtsverhältnisse der Noterben bilden das Noterbenrecht.
(altd. Nodfyr,Wildfeuer), im german.
Altertum das zu religiösemGebrauch und für Heilzwecke
gebrauchte
Feuer, welches nach der
Methode der Naturvölker durch
Reibung
[* 2] zweier
Hölzer neu erzeugt werden mußte. Sowohl die
Oster- und Johannisfeuer als auch diejenigen, durch welche man das kranke Vieh trieb, mußten nach vorausgegangener Löschung
aller brennenden
Feuer im
Ort so erzeugt werden. Die
Sitte fand sich übrigens bereits im alten
Indien und
ging auf Griechen und
Römer
[* 3] über, bei denen das
Feuer der
Vesta an einem bestimmten
Tag im Jahr (wie später die
Osterfeuer),
oder wenn es aus Nachlässigkeit verlöscht war, auf diese
Weise neu erzeugt werden mußte, wie auch dasjenige, durch welches
bei dem Hirtenfest der
Palilien in
Rom
[* 4] die Viehherden getrieben wurden. Am längsten hat sich die
Sitte
in
Thüringen und im
Harz erhalten, wo noch 1842 und später (in der Gegend von
Quedlinburg)
[* 5] amtlich von den Ortsschulzen Notfeuer angeordnet
wurden, um die
Schweine
[* 6] gegen
Milzbrand zu schützen.
(Fatale,
Tempus fatale), eine prozessualische
Frist, deren Dauer schon durch das
Gesetz bestimmt
und deren
Versäumnis ebenfalls durch das
Gesetz mit dem Ausschluß derjenigen
Handlung bedroht ist, zu deren Vornahme jene
Frist bestimmt wurde. Dies gilt namentlich von den zur
Einwendung von
Rechtsmitteln gegen richterliche
Urteile und
Verfügungen
gesetzten
Fristen, und zwar betrug die hierzu tausende Notfrist früher in der
Regel zehn
Tage (das sogen.
Decendium
fatale, daher Fatalien, s. v. w. Notfristen).
Die deutsche
Zivil- und die deutsche Strafprozeßordnung haben jedoch die zehntägige Appellationsfrist nicht beibehalten;
vielmehr ist für das
Rechtsmittel der
Beschwerde gegen richterliche
Verfügungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine
Notfrist von zwei
Wochen und für die
Berufung gegen
Endurteile und für die
Revision eine Notfrist von einem
Monat gegeben,
während im
Strafprozeß für die
Berufung und für die
Revision eine Notfrist von einer
Woche gegeben ist. Im
Zivilprozeß können
Notfristen durch Übereinkommen der
Parteien nicht verlängert werden.
im
Gegensatz zum Abladungs- oder Bestimmungshafen derjenige
Hafen, in welchen ein
Schiff
[* 7] lediglich aus dem
Grund einläuft, um einer
Seenot oder
Seegefahr zu entgehen, z. B. um eine notwendige Reparatur vornehmen
zu lassen.
(Georgenhemd), ein leinenes
Hemd, welches von noch unberührten Mädchen unter bestimmten
Zeremonien und Zaubersprüchen
gesponnen und mit eingewebten magischen Zeichen versehen sein sollte.
Der
Träger
[* 9] desselben sollte stich-,
hieb- und kugelfest werden, die Spinnerinnen aber verfielen der
Sage nach dem
Teufel.
(spr. notóng),JeanBaptiste,
Baron von, belg. Staatsmann, geb. zu Messanez im Luxemburgischen,
studierte zu
Lüttich
[* 18]
Jura und
Cameralia und ließ sich als
Advokat in
Brüssel
[* 19] nieder. An dem
Kampf gegen die niederländische
Regierung nahm er lebhaften
Anteil, und besonders 1829 und 1830 übte er als einer der Hauptredakteure
des »Courrier des
Pays-Bas« einen großen Einfluß auf den
Gang
[* 20] der Tagesereignisse. Von der provisorischen
Regierung zum Mitglied
der Verfassungskommission ernannt, arbeitete
er den Verfassungsentwurf für die losgerissenen
Provinzen aus und wurde darauf
zum Mitglied des
Kongresses und im
November 1830 von der provisorischen
Regierung zum Mitglied des diplomatischen
Komitees ernannt. Er betrieb mit
Eifer und Erfolg die Errichtung einer konstitutionellen
Monarchie und die Trennung von
Kirche
und
Staat, stimmte für die
Wahl des
Herzogs von
Nemours zum König u. erwirkte 1831 als Generalsekretär der auswärtigen Angelegenheiten
im
Ministerium van de
Weyer nach der
Wahl des
HerzogsLeopold von dem
LondonerKongreß die für
Belgien
[* 21] so günstigen 18
Artikel.
Die
Stellung als Generalsekretär blieb ihm unter allen Ministerwechseln, und er galt als Hauptleiter der auswärtigen
PolitikBelgiens. Daneben war er in der Deputiertenkammer ein
Führer der gemäßigten
Partei. 1837 erhielt er das
neuerrichtete
Ministerium für öffentliche Bauten,
Marine,
Miliz und die
Posten, in welcher
Stellung er eine treffliche organisatorische
Thätigkeit und Tüchtigkeit entfaltete und das großartige belgische
Eisenbahnnetz begründete.
Nach dem
Sturz des de Theuxschen
Ministeriums (1840) trat auch Nothomb aus dem
Kabinett und wurde zum belgischen
Gesandten am deutschen
Bundestag ernannt. 1841 nach
Belgien zurückgekehrt, zerfiel er mit
Lebeau und seinen übrigen liberalen
Freunden, da
er an der
Allianz mit der katholischen
Partei festhielt, und nachdem er 1842 unter gleichzeitiger
Erhebung in den
Adelstand zum
Minister des Innern ernannt worden, bildete er 1843 ein neues
Kabinett, das eine katholisch-liberaleRichtung
verfolgte, aber die bereits erfolgte
Spaltung der
Parteien nicht zu überwinden vermochte und 1845
¶
mehr
der liberalen Opposition erlag. Er übernahm darauf den Gesandtschaftsposten in Berlin, wo er sich das besondere Vertrauen
des Hofs erwarb und das gute Verhältnis zwischen Deutschland
[* 23] und Belgien zu befestigen wußte. Nachdem er 1880 als ein gefeierter
Ehrengast den Festlichkeiten in Brüssel zu Ehren der Ereignisse von 1830 beigewohnt hatte, starb er in
Berlin. Von seinen Schriften sind hervorzuheben: »Essai historique et politique sur la révolution belge« (Brüssel 1833, 2 Bde.; 4. Aufl.
1876);
»Péage des routes« (das. 1838);
»Travaux publics en Belgique 1830-39« (das.
1840);
SeinBruder Alphonse, geb. 1815, früher Generalprokurator am Appellhof zu Brüssel, war vom bis belgischer
Justizminister und machte sich namentlich durch seinen im berüchtigten Klostergesetz bewiesenen ultramontanen Eifer bemerkenswert.
Auch war er 1871 in den Langrandschen Schwindel verwickelt. Seit 1859 ultramontaner Abgeordneter, erhielt
er 1884 den Titel eines Staatsministers.
namentlich im Wechselrecht die Benachrichtigung, welche der Inhaber eines protestierten
Wechsels seinem unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach dem Tag der Protesterhebung von der Nichtzahlung
des Wechsels schriftlich zugehen lassen muß.
Der benachrichtigte Vormann ist seinem Vormann gegenüber zur weitern Notifikation binnen
gleicher Frist verpflichtet (vgl. Deutsche
[* 25] Wechselordnung, Art. 45-47).
in der modernen Strafgesetzgebung das Vergehen demjenigen, welcher einen andern widerrechtlicherweise durch
körperliche Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
Das deutsche Strafgesetzbuch bestraft die Nötigung mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 600 Mk.,
wofern nicht etwa durch die Nötigung ein schwereres Verbrechen, z. B. eine Notzucht, begangen wurde. Das Vergehen der Nötigung ist vollendet,
sobald das dem Genötigten zugemutete Verhalten begonnen hat; doch ist auch der Versuch für strafbar erklärt.
Eines Strafantrags seitens des Genötigten bedarf es nicht. Wurde derselbe zu einer an und für sich
strafbaren Handlung genötigt, so tritt für ihn Straflosigkeit ein, wenn er dazu durch unwiderstehliche Gewalt oder durch
eine Drohung genötigt wurde, welche mit einer gegenwärtigen, auf andre Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben
seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden war. Das Vergehen der Nötigung steht zwischen der einfachen Bedrohung
und der Erpressung in der Mitte. Es wird strenger bestraft als die bloße Bedrohung mit einem Verbrechen (s. Drohung) und gelinder
als die Erpressung (s. d.), in welche die Nötigung dann übergeht, wenn sie
zum Zweck der Erlangung eines widerrechtlichen Vorteils begangen wird.
Wird die Nötigung von einem Beamten durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben
verübt, so
wird dieselbe als Amtsverbrechen mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von 1-5 Jahren erkannt werden. Umgekehrt erscheint die
Nötigung als Widerstand gegen die Staatsgewalt, wenn sie unternommen wurde, um eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder
Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen.
Die Strafe soll hier der Regel nach nicht unter drei Monaten Gefängnis betragen. Wurde eine Nötigung von einem Angehörigen des Heers
oder der Kriegsmarine einem Vorgesetzten gegenüber begangen, um diesen mittels Gewalt oder Drohung an der
Ausführung eines Dienstbefehls zu hindern oder zur Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nötigen, so trifft
den Schuldigen nach dem deutschen MilitärstrafgesetzbuchFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, im Feld Gefängnis
nicht unter zwei Jahren.
Bei der Handelsmarine wird eine derartige Nötigung dem Vorgesetzten gegenüber mit Gefängnis bis zu zwei Jahren nach der Reichsseemannsordnung
bestraft. Endlich gehört noch die Bestimmung der Reichsgewerbeordnung hierher, wonach denjenigen, welcher andre durch Anwendung
körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht,
an Verabredungen oder Vereinigungen von gewerblichen Gehilfen, Gesellen oder Fabrikarbeitern behufs Erlangung
günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen teilzunehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder andre durch gleiche Mittel hindert oder
zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten treffen soll, wofern die
That nicht in ein schwereres Vergehen übergeht.
gest. 12. Nov. 975, Schüler des Notker Balbulus, als Gelehrter, Maler, Schreibkünstler
und Arzt gerühmt, schmückte die Klosterkirche und mehrere Handschriften mit Gemälden, schrieb verschiedenes in lateinischen
Versen und stand wegen seiner Kenntnis der Arzneikunde am Hof
[* 26] KaiserOttos I. in besonderm Ansehen.
3) Notker Labeo (»der Großlippige«) oder Teutonicus (»der
Deutsche«),
Dazu gehören die Thatsachen, welche vermöge der Allgemeinheit ihrer Beschaffenheit bekannt sind,
z. B. Naturbegebenheiten, geschichtliche Ereignisse u. dgl.
(Menschen- und Volkskundigkeit).
Namentlich gehört aber die Befugnis der Staatsregierung hierher, Privateigentum, wenn auch gegen volle Entschädigung, im
öffentlichen Interesse dem Eigentümer zu entziehen, worauf namentlich das Rechtsinstitut der Zwangsenteignung oder Expropriation
beruht. Auch der Grundsatz, daß Eingriffe in fremde Rechtssphären, welche von einer Privatperson im Notstand
(s. d.) begangen werden, straffrei sind, wird zuweilen, jedoch mit Unrecht, als
Notrecht bezeichnet; denn der Notstand ist kein Recht, sondern nur ein thatsächlicher Zustand.
im allgemeinen jeder Zustand der Bedrängnis, im strafrechtlichen Sinn insbesondere der Zustand der Gefahr,
aus welcher sich jemand nur durch einen Eingriff in das Recht eines andern retten kann. Schon die peinliche GerichtsordnungKarls
V. erklärt denjenigen, welcher Lebensmittel stehle, um sich und die Seinen vom Hungertod zu erretten,
für straffrei; die moderne Strafgesetzgebung nimmt für den Notstand überhaupt Straflosigkeit an. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch
(§ 54) läßt diese jedoch nur dann eintreten, wenn es sich um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben des Thäters
selbst oder eines seiner Angehörigen handelt.
Unter »Angehörigen« sind Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern
und -Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte zu verstehen. Außerdem muß die Gefahr eine unverschuldete
und die Rettung aus derselben nicht anders zu ermöglichen sein als durch eine Handlung, welche sich an und für sich als
Rechtsverletzung charakterisiert. Von der sogen. Notwehr (s. d.) unterscheidet sich der Notstand dadurch, daß es sich
bei jener um die Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs handelt, während der Strafausschließungsgrund des Notstandes gerade
demjenigen zu gute kommt, welcher, um sich zu retten, einen Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unternimmt.
Wenn z. B. jemand nach mir schießen will, und ich verteidige mich gegen
ihn, so bin ich im Zustand der Notwehr. Kann ich mich hier aber nicht anders retten als dadurch, daß ich eine neben mir stehende
Person vor mich hinschiebe, so daß diese von dem Schuß getroffen wird, so bin ich straflos, weil ich
im N. so handelte. Die Notwehr erscheint als ein Recht, der Notstand lediglich als ein thatsächlicher Zustand. Mit Unrecht bezeichnen
daher manche den Notstand als sogen. Notrecht, denn die Not gibt uns kein Recht, andre zu verletzen.
Der Grund, warum der Notstand die Strafe ausschließt, ist vielmehr die Rücksicht auf den Selbsterhaltungstrieb
des Menschen und der Umstand, daß ein gewisser Heroismus dazu gehört, in der Not lieber unterzugehen oder doch Schaden zu erleiden,
als sich der Verletzung eines fremden Rechts schuldig zu machen. Vom Standpunkt der Moral mag dies freilich als geboten erscheinen;
aber der Gesetzgeber kann eine solche Standhaftigkeit und Charakterstärke, welche über die gewöhnlichen
menschlichen Kräfte hinausgehen würde, in der Regel nicht verlangen. Anders¶
mehr
liegt die Sache freilich, wenn der Betreffende durch Beruf und Stellung dazu verpflichtet ist, wie sich denn z. B. der Soldat
im Krieg und der Seemann aus einer Seegefahr nicht auf Kosten andrer erretten dürfen. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§
52) ist es endlich ein vom Notstand verschiedener Strafausschließungsgrund, wenn der Thäter
zu einer sonst strafbaren Handlung durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung gegen Leib oder Leben genötigt wurde.
Vgl. Janka, Der strafrechtliche Notstand (Erlang. 1878);
Stammler, Die strafrechtliche Bedeutung des Notstandes (das. 1878).
Nebenfluß der Dahme im preuß. Regierungsbezirk Potsdam,
[* 40] ist 22 km aufwärts als Nottekanal bis zum Mellensee
schiffbar und dient ganz besonders zur Abfuhr der Gipssteine von Sperenberg.
[* 45] (spr. -häm), Hauptstadt von Nottinghamshire (England), an der Mündung der schiffbaren Lene in den Trent,
liegt malerisch am Abhang eines steilen Sandsteinhügels, den die Ruinen eines von Wilhelm dem Eroberer
erbauten Schlosses krönen. Den Marktplatz umgeben Lauben, unter welchen sich die schönsten Läden der Stadt befinden. Viele
der Straßen sind eng und unregelmäßig. Nottingham hat schöne, alte Kirchen, so namentlich die prächtige Marienkirche mit zinnengekröntem
Turm,
[* 46] eine kathol. Kathedrale (von Pugin), ein University College (ein 1881 vollendete gotischer Bau mit
Bibliothek, Museum und Laboratorien), ein College der Baptisten (bei Chilwell), ein Kunstmuseum auf dem Schloß und (1881) 186,575
Einw. (1871: 138,876). Es ist Hauptsitz der Spitzenfabrikation Englands (11,000 Arbeiter), treibt aber außerdem Strumpfwirkerei,
Maschinenbau etc. Nottingham ist Sitz eines deutschen Konsuls.
Vgl. Williams, Nottingham past and present (Nottingham 1878).
(spr. -hämschĭr,Notts), Grafschaft im mittlern England, umfaßt 2136 qkm (38,8 QM.) mit (1881)
391,815 Einw. Mit Ausnahme des nördlichen Teils, welcher sich an die Marschebene von York und Lincoln anschließt, des breiten
Trentthals und
des fruchtbaren Belvoirthals ist Nottinghamshire ein Hügelland, nach W. zu, an der
Grenze von Derby, durch den Peak gebirgig; im S. liegen die Wolds, ein Heidebezirk, und im O. der ehemals bedeutende und berühmte,
jetzt aber großenteils ausgerottete Sherwoodwald; die höher gelegenen Gegenden sind teilweise noch jetzt reich bewaldet.
Hauptfluß ist der Trent. Der Boden ist außerordentlich fruchtbar. Das milde Klima
[* 47] und die reiche Bewässerung
bedingen einen außergewöhnlichen Produktenreichtum. Ackerbau und Viehzucht
[* 48] sind die Haupterwerbsquellen des Landes. Von der
Oberfläche sind 41 Proz. unter dem Pflug,
[* 49] und 38 Proz. bestehen aus Weideland; 1887 zählte man 20,982 Ackerpferde, 84,874
Rinder,
[* 50] 225,176 Schafe
[* 51] und 24,257 Schweine. Das Mineralreich liefert Steinkohlen (1885: 5,285,178 Ton.), Eisen
[* 52] (83,090 T.), etwas Blei,
[* 53] Galmei und Alabaster. Auch der Handel mit Getreide,
[* 54] Malz und Vieh ist sehr bedeutend und nicht minder
lebhaft die Industrie. Im J. 1881 beschäftigte die Spitzenfabrikation 22,228, Strumpfwirkerei 14,155, Baumwollspinnerei 3277,
der Bau vonMaschinen 3538 und die Eisen- und Stahlindustrie 4646 Arbeiter. Hauptstadt ist Nottingham.
eine seit Field und Chopin sehr in Aufnahme gekommene Bezeichnung für
Klavier- und andre Instrumentalstücke träumerischen Charakters, die indes keinerlei bestimmte Form bedingt.
Mendelsohn nannte
eins der Stücke seiner Sommernachtstraummusik Nottúrno (das zu der Schlafszene).
der Zugang zu einem Grundstück, dessen Einräumung der Besitzer desselben von seinem Nachbar
gegen Entschädigung verlangen kann, wenn ohne diesen Weg die Benutzung jenes Grundstücks in der hergebrachten Weise unmöglich
geworden ist, z. B. durch Elementarereignisse oder durch einen den bisherigen Zugang versperrenden
Neubau.
(Inculpata tutela, Moderamen inculpatae tutelae), »diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist,
um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem andern abzuwenden« (deutsches Reichsstrafgesetzbuch, §
53). Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist straflos. Es ist zwar in allen zivilisierten Staaten anerkannt, daß man sich gegen
einen unberechtigten Angriff nicht selbst Recht verschaffen, sondern den staatlichen Rechtsschutz anrufen soll.
Ist aber die Staatshilfe im gegebenen Fall nicht erreichbar oder nicht ausreichend, so kann dem Angegriffenen
das Recht der Selbstverteidigung, welches ein unmittelbarer Ausfluß
[* 55] des Rechts der Persönlichkeit und des menschlichen Selbsterhaltungstriebs
ist, nicht abgesprochen werden. Aber auch zur Verteidigung eines andern, welcher widerrechtlich angegriffen wird, ist Notwehr zulässig.
Die Notwehr erscheint als ein Recht, und eben dadurch unterscheidet sie sich von dem sogen. Notstand (s. d.),
einem bloß faktischen Zustand, in welchem dem in seiner Existenz Bedrohten die Verletzung eines andern zum Zweck der Selbsterhaltung
verziehen wird.
Die Notwehr ist aber nur dann straflos, wenn der dadurch zurückgewiesen Angriff ein rechtswidriger war. Ist
der Angreifende vermöge seiner amtlichen Stellung oder eines Züchtigungsrechts zu der Angriffshandlung befugt, so kann von
Notwehr gegen diese nicht die Rede sein, weil eben der Angriff kein rechtswidriger ist; anders jedoch, wenn eine Überschreitung
der Amtsbefugnisse vorliegt, und eben darum bestraft das Reichsstrafgesetzbuch (§ 113) die Widersetzung gegen einen
Beamten nur dann,
¶
mehr
wenn letzterer in der rechtmäßige Ausübung seines Berufs handelte. Auch ist die Notwehr nicht bloß gegen einen rechtswidrigen
Angriff auf Leib und Leben, sondern auch gegen einen solchen gestattet, welcher gegen die Ehre, die Keuschheit, die Freiheit etc.
oder auch nur gegen ein Vermögensrecht gerichtet ist. Da nach dem Vorstehenden der widerrechtlich Angegriffene
ein Recht zur Notwehr hat, der in der Notwehr vorgenommene Gegenangriff also kein rechtswidriger ist, so kann
auch Notwehr gegen Notwehr nicht zulässig sein, während einem im Notstand (s. d.) unternommenen Angriff gegenüber die Notwehr keineswegs
ausgeschlossen ist.
Der durch die Notwehr abgewiesene rechtswidrige Angriff muß aber ferner ein gegenwärtiger sein, d. h. bereits
begonnen haben oder doch unmittelbar bevorstehen, indem der Bedrohte den Beginn der Thätlichkeiten nicht etwa erst abzuwarten
braucht. Endlich ist aber auch nur diejenige Verteidigung erlaubt und straflos, welche erforderlich war, um den gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff zurückzuweisen. Es muß also ein andres Mittel zur Zurückweisung desselben, namentlich
das Anrufen des obrigkeitlichen Schutzes, ausgeschlossen sein; auch darf die Verteidigung nicht weiter gehen, als es zur Bekämpfung
jenes Angriffs erforderlich ist.
(lat. Necessitas), ein Modalitätsbegriff (s.
Modalität), welcher die Unmöglichkeit des Gegenteils ausdrückt und also zwei andre Begriffe derselben Art, den der Wirklichkeit
und den der Möglichkeit, voraussetzt. Die Notwendigkeit heißt logisch oder formal, wenn eine
andre Gedankenverbindung als diejenige, welche als notwendig bezeichnet wird; als sich selbst widersprechend erscheint; real
oder physisch, wenn der Zusammenhang der Ereignisse einen andern Verlauf derselben als den wirklichen als unmöglich erscheinen
läßt, somit Ereignisse durch das Naturgesetz bedingt sind.
Die Notwendigkeit heißt ferner hypothetisch oder äußerlich, wenn sie von gewissen (außer dem
Ding selbst liegenden) Bedingungen oder Voraussetzungen abhängt, dagegen absolut oder unbedingt, wenn von jeder anderweitigen
Bedingung abgesehen wird. Der letztere Fall besteht bei allen sogen. Erkenntnissen a priori oder was dasselbe heißt, bei ewigen
Wahrheiten, deren Gegenteil (nach dem logischen Gesetz des Widerspruchs) nicht vorgestellt werden kann,
wohin sämtliche Denkgesetze, wie sie die Logik aufstellt, sowie die Grundgesetze der Mathematik gehören. Der hypothetische
Notwendigkeit, die auch Naturnotwendigkeit heißt, insofern sie bei Naturereignissen, welche als Wirkungen vorhergehender äußerliche
Ursachen betrachtet werden, zur Geltung kommt, steht die moralische Notwendigkeit gegenüber, welche die innerlich
zwingende Gewalt moralischer Verpflichtung bezeichnet.
(spr. nurī),Adolphe, Opernsänger (Tenor), geb. zu Montpellier,
[* 63] wurde von seinem Vater, der ebenfalls
Opernsänger war, zum Handelsstand bestimmt, bildete sich jedoch, nachdem seine Stimme gereift war, unter Garcias Leitung
für die Bühne aus und konnte bereits mit 20 Jahren an der PariserGroßenOper als Pylades in Glucks »Iphigenia in Tauris« mit
Erfolg auftreten. Einen Wendepunkt in Nourrits Künstlerlaufbahn bezeichnet die Ankunft Rossinis in Paris (1826), dessen Opern
ihn zu erneutem eifrigen Studium des Kunstgesanges anregten, so daß er in der Folge die Lieblichkeit des
italienischen mit der dramatischen Kraft
[* 64] des französischen Gesanges vereinte. So war er bis 1837 eine Hauptzierde der PariserGroßenOper und hatte an dem Erfolg der inzwischen entstandene Werke, des »Tell«, »Robert«, der »Stumme von Portici«, »Hugenotten«,
»Jüdin« als alleiniger Träger der Hauptrollen den wichtigsten Anteil. Im genannten Jahr trat er, nachdem
man ihm den TenoristenDuprez (s. d.) beigeordnet hatte, von der Bühne zurück, gastierte noch in der Provinz und in Neapel,
[* 65] verfiel jedoch hier, da sich seine Stimme mehr und mehr verlor, in Melancholie und fand seinen Tod durch einen
nach der Meinung seiner Angehörigen unfreiwilligen Sturz von dem flachen Dach
[* 66] seines Hotels.
Le (spr. nuwjóng), Stadt im franz. DepartementAisne, ArrondissementVervins, mit bedeutender Käsefabrikation,
Wollindustrie, Glas- und Holzwarenfabrikation und (1881) 2262 Einw.
Friburgo (Neu-Freiburg), Kolonie in der brasil. ProvinzRio de Janeiro,
[* 68] 1820 von Schweizern gegründet, denen sich
später Deutsche und auch Brasilier mit ihren Sklaven zugesellten, liegt in einem von den Morros queimados eingefaßten Thal.
[* 69]
Neben Kaffee werden namentlich feinere Gemüse gebaut, und auch die Butter- und Käsewirtschaft ist von
Bedeutung.
serbischen Nationalbibliothek. Im April 1873 wurde er Kultusminister, in welchem Amt er eine energische Thätigkeit entwickelte,
kehrte jedoch im November 1873 wieder in das Amt des Bibliothekars zurück. Im Dezember 1874 wurde er abermals Kultusminister,
trat aber schon Ende August 1875 ab und übernahm 1876 die Professur der serbischen Philologie und Litteraturgeschichte
an der BelgraderHochschule. Im Oktober 1880 zum drittenmal zum Kultusminister ernannt, wirkte er als solcher besonders für
die Reorganisation des serbischen Schulwesens, erhielt 1883 die Senatorwürde und übernahm im Februar 1884 das Portefeuille
des Ministeriums des Innern, das er nach dem mißglückten Feldzug gegen Bulgarien Ende März 1886 wieder
niederlegte, um im Herbste darauf als serbischer Gesandter nach Konstantinopel
[* 73] zu gehen. Novakovic ist neben Danicic zugleich der bedeutendste
serbische Sprachforscher. Seine Arbeiten befinden sich zum größten Teil im »Glasnik« der serbischen
Gelehrtengesellschaft, zu deren Mitgliedern Novakovic seit 1867 gehört, und im »Rad« der südslawischen Akademie zu Agram.
[* 74] Größere Werke von ihm sind: »Geschichte der serbischen Litteratur« (2. Ausg.
1871) und eine »SerbischeBibliographie« (die Litteratur von 1741 bis 1867 umfassend, 1869).
Die Hauptstadt Novara, zwischen der Agogna und dem Terdoppio gelegen, Knotenpunkt des piemontesischen Eisenbahnnetzes, hat einen
Dom (ursprünglich aus dem 4. Jahrh., seitdem romanisch umgestaltet), ein dazu gehöriges
uraltes Baptisterium und einen gotischen Kreuzgang, die KircheSan Gaudenzio, von Pellegrino Tibaldi 1577 wieder
erbaut, mit Gemälden von G. Ferrari u. a.; schönem Kuppelturm und Campanile, mehrere architektonisch interessante Paläste,
ein Theater,
[* 83] ein großes Hospital, imposantes Handelshaus (mercato) sowie Denkmäler
von KarlEmanuel III., KarlAlbert, der hier 1849 die
Krone niederlegte, Viktor Emanuel und Cavour. Um die Stadt herum führen an Stelle der ehemaligen Umwallung
schöne Promenaden.
1857-60, s. Maritime wissenschaftliche Expeditionen, ^[= Obgleich das Meer in seinen mannigfachen Erscheinungen und Wirkungen schon in den ältesten ...] S. 257.
die Anhänger einer 251 von dem römischen Presbyter Novatianus ins Leben gerufenen
schismatischen Partei, die sich streng gegen die vom BischofCornelius geübte Wiederaufnahme der Abgefallenen (lapsi) oder schwerer
Sünder erklärte und eine Kirche von lauter Reinen (katharoi) schaffen wollte.
Dabei wurde Novatianus von dem karthagischen
Presbyter Novatus unterstützt, welcher daselbst zwar die mildern Grundsätze vertreten, aber gleichfalls
dem BischofOpposition gemacht hatte.
im juristischen Sinn die Aufhebung einer bestehenden Verbindlichkeit durch eine neue, welche an die Stelle der bisherigen tritt.
Dies geschieht entweder so, daß Schuldner und Gläubiger unverändert bleiben, indem nur der Grund der
Verbindlichkeit ein andrer, z. B. Kaufgeld in Darlehen verwandelt wird (einfache Novation, novatio simplex), oder so, daß an die
Stelle des bisherigen Schuldners oder Gläubigers ein neuer tritt (privative Novation). Je nachdem dies, insofern es sich um eine
Veränderung in der Person des Schuldners handelt, mit Zustimmung des bisherigen Schuldners oder ohne diese geschieht, wird
zwischen Delegation und Expromission (s. d.) unterschieden; doch bezeichnet man mit Delegation (s. d.) auch den Fall, daß an
die Stelle des bisherigen Gläubigers ein andrer mit Zustimmung des Schuldners tritt.