Altertums. Nach seiner Rückkehr eröffnete er eine Architektenschule, wurde Schloßbaumeister von
Meudon, später von
Fontainebleau
und erhielt 1854 den Auftrag, die
Verbindung der
Tuilerien und des
Louvre zu vollenden, was bis 1857 bewerkstelligt wurde. Er
leitete auch 1855 den
Bau des Weltausstellungspalastes, des jetzigen
Palais de l'Industrie, und bautefürAch.
Fould das große
Hotel im
Faubourg St.-Honoré. Er starb in
Paris.
[* 2]
(gesetzliche
Dienstbarkeiten), Bezeichnung für gewisse Beschränkungen, welche sich ein
Grundeigentümer
im öffentlichen oder im nachbarlichen
Interesse gefallen lassen muß. So muß z. B. der
Eigentümer eines an einen öffentlichen
Fluß angrenzenden
Grundstücks die Benutzung des
Ufers im
Interesse des
Verkehrs gestatten, ebenso der
Grundeigentümer dem bauenden
Nachbar das Betreten seines
Grundstücks zu baulichen
Zwecken; auch muß er es nach gemeinem deutschen
Privatrecht dulden, daß Baumäste von dem Nachbargrundstück in der
Höhe von 15
Fuß vom Erdboden in den Luftraum über seinem
Grundstück hineinragen.
(Legatum,Vermächtnis), die letztwillige Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes. Der
Erblasser, welcher eine
solche Bestimmung trifft, heißt Vermächtnisgeber, der damit Bedachte Vermächtnisnehmer oder Honorierter und derjenige,
welcher mit der Herausgabe des Vermächtnisses belastet ist, Vermächtnisträger oder Onerierter. Der Vermächtnisnehmer
(Legatar) ist nämlich nicht
»Erbe« des Vermächtnisgebers, er tritt nicht, wie dieser, in den
Nachlaß
ganz oder zu einem Quoteteil (½, ⅓, ¼ etc.) ein; er hat vielmehr nur einen Anspruch auf
einen bestimmten Gegenstand, der ihm »legiert« wurde.
Der regelmäßige
Fall ist vielmehr der, daß jemand in einem
Testament zum
Erben eingesetzt wird mit der
Auflage, einen gewissen Erbschaftsgegenstand an einen im
Testament bezeichneten Legatar hinauszugeben. Das Legat war im ältern
römischen
Recht an bestimmte
Formen gebunden und konnte nur in einem förmlichen
Testament in solennen Wortformeln errichtet,
auch nur in einem solchen wieder zurückgenommen werden. Daneben bildete sich aber das prätorische Rechtsinstitut
des
Fideikommisses aus, einer ursprünglich ganz formlosen letztwilligen Zuwendung, deren Erfüllung lediglich dem
Gewissen
des
Erben anvertraut war (s.
Fideikommiß).
Das spätere
römische Recht führte dann eine Verschmelzung der beiden Rechtsinstitute, des Legats und des
Fideikommisses,
herbei, und so kommt es, daß nach gemeinem
Recht ein Legat in jeder letztwilligen
Disposition,
Testament oder
Kodizill, hinterlassen, ja sogar einem
Erben mündlich auferlegt werden kann (sogen. Oralfideikommiß). Doch ist letzteres
partikularrechtlich meistens aufgehoben. Gegenstand des Legats kann jeder Vermögensvorteil sein, welcher das
Objekt einer
Forderung und der ihr entsprechenden Verbindlichkeit bilden kann, also z. B.
Mobilien und
Immobilien, welche
zum
Nachlaß gehören,
Forderungen des
Erblassers (legatum nominis) an Dritte
oder an den Legatar selbst, dem also im letztern
Fall die
Befreiung von
seiner Schuldverbindlichkeit vermacht wird (liberatio legata); aber auch Gegenstände, die gar nicht zum
Nachlaß gehören,
können gültigerweise legiert werden, indem alsdann der Onerierte für deren Beschaffung und Leistung zu sorgen
hat.
Ist einem
Erben ein Legat ausgesetzt, so daß dieser also zugleich
Erbe und Legatar ist (sogen.
Prälegat), so ist dies nur insofern
wirksam, als damit etwanige
Miterben belastet sind. Während aber nach älterm römischen
Rechte der ganze
Nachlaß durch Legate
erschöpft werden konnte, soll nach der
Lex Falcidia jeder
Erbe mindestens ein Vierteil seiner Erbportion
übrig behalten und den Legataren gegenüber zum Abzug der sogen. Falcidischen
Quart
[* 3] (hier
Quarta Trebellianica vom
Senatus consultum
Trebellianicum genannt) befugt sein.
Das Legat wird aufgehoben durch
Widerruf seitens des
Erblassers (ademtio legati), durch
Untergang des Gegenstandes bei Lebzeiten
des Vermächtnisgebers, durch
Verzicht des Legatars oder durch den
Tod desselben vor
Erwerb des Legats,
endlich auch durch den Wegfall des Onerierten, namentlich durch
Verzicht desselben auf die
Erbschaft, sowie überhaupt durch
die Ungültigkeit des
Testaments oder des
Kodizills, in welchem das Legat ausgesetzt war.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Pandektenrechts:
Roßhirt, Die
Lehre
[* 4] von den Vermächtnissen (Heidelb. 1835);
Arndts, Fortsetzung von
Glücks Pandektenkommentar,
Bd. 46
(Erlang. 1868-69).
(Legati), bei den
Römern die meist aus der Mitte des
Senats gewählten und an auswärtige
Staaten abgeschickten
Gesandten; dann die den
Feldherren und den
Statthaltern in den
Provinzen als Stellvertreter und
Gehilfen unmittelbar zur Seite
stehenden
Offiziere, die zur Zeit der
Republik vom
Senat unter Berücksichtigung etwaniger persönlicher
Wünsche des
Feldherrn oder
Statthalters ernannt wurden. In der Kaiserzeit kamen noch die sogen. Legati
Augusti pro praetore,
vom
Kaiser ernannte
Statthalter der kaiserlichen
Provinzen, und Legati legionum, Befehlshaber einer
Legion, hinzu. - Im katholischen
Kirchenwesen versteht man unter Legaten die vom
Papst zur Ausübung der von ihm beanspruchten Regierungsgewalt
ausgesandten
Bevollmächtigten, deren früher drei
Klassen, Legati a latere, missi und nati, unterschieden wurden. Zu der ersten
Klasse (legati laterales) konnten nur
Kardinäle verwendet werden, welche als eigentliche Stellvertreter des
Papstes zur Ausübung
wesentlicher Primatialrechte desselben ausgesandt wurden, die den Legati missi und nati nicht zukam.
Letztere unterschieden sich dann wieder von den Legati missi dadurch, daß ihre
Legation mit einer bestimmten Prälatur ein
für allemal verbunden, während für jene die
Ausstellung besonderer
Vollmacht erforderlich war.
Schon die konstante
Opposition
der
Bischöfe gegen die Aussendung von Legaten mit einer der ihrigen mindestens gleichen Machtbefugnis
führte zu einer Beschränkung des Legatenwesens, das im
Mittelalter die päpstliche Macht wesentlich erhöht hatte, während
es mit der dermaligen
Stellung der römischen
Kurie gegenüber der staatlichen
Autorität unverträglich sein würde. So kommt
es, daß die heutigen Legaten (legati extraordinarii) oder Nunzien (s.Nunzius) nur diplomatische
Agenten des
Papstes sind, während einzelne
Prälaten, nämlich die
Erzbischöfe von
Köln,
[* 5]
Posen,
[* 6]
Prag
[* 7] und
Salzburg,
[* 8] den
Titel eines Legatus
natus als bloßen Ehrentitel fortführen.
¶
(ligato, ital., »gebunden«)
bezeichnet in der Musik ein Spiel ohne Pausen zwischen den einzelnen Tönen. Das Legato wird im Gesang und bei Blasinstrumenten erzielt,
wenn, ohne den Atemausfluß zu unterbrechen, die Tonhöhe verändert wird. Aus Streichinstrumenten werden Töne gebunden, 1)
wenn sie auf derselben Saite gespielt werden, indem der Bogen
[* 10] die Saite nicht verläßt und nur die Applikatur
verändert wird;
2) wenn sie auf verschiedenen Saiten liegen, indem der Bogen schnell auf die andre Saite hinübergleitet. Die Bindung der Töne
auf Tasteninstrumenten wird bewerkstelligt, indem man die Taste des ersten Tons erst losläßt, während
man die des zweiten herabdrückt; auf dem Klavier bleiben dann die Saiten des ersten Tons bis zum Anschlag des zweiten dämpferfrei,
klingen also so lange, und auf den orgelartigen Instrumenten (Harmonium, Regal, Positiv) bleibt das den Wind zur Kanzelle lassende
Ventil
[* 11] so lange offen, bis der neue Anschlag ein neues Ventil öffnet. - In der Notenschrift wird das Legato gefordert
durch den sogen. Binde- oder Legatobogen (s. Bogen). Das Non legato ist ein Halten der Note, aber ohne Bindung, d. h. der Ton wird
abgesetzt, ehe der nächste eintritt.
die Lebensgeschichte eines Heiligen, auch die Erzählung einzelner Begebenheiten daraus, sofern sie an gewissen
Tagen in der Kirche vorgelesen wurde; im weitern Sinn die poetische Darstellung einer frommen, der kirchlichen Überlieferung
angehörigen Handlung, die mit einem wunderbaren Erfolg gekrönt wird; endlich s. v. w.
kirchliche Sage überhaupt, im Gegensatz zur weltlichen Sage und zur Kirchengeschichte. Mit Vorliebe behandelte die Legende das Leben
der JungfrauMaria und der Märtyrer der ersten christlichen Jahrhunderte und gewann dadurch in der Blütezeit des Marien- und
Heiligenkultus den außerordentlichen Umfang, der uns in den verschiedenen Legendensammlungen entgegentritt.
Das berühmteste unter den mittelalterlichen Werken dieser Art ist die vom ErzbischofJacobus de Voragine (gest. 1298) veranstaltete
Sammlung, welche den Namen »Aurea legenda« (neue Ausg. von Grässe, Leipz. 1845) führt; das umfassendste aber sind die »Acta Sanctorum«
der Bollandisten (s. d.). Auch in die nationale Poesie der christlichen Völker fand die Legende frühzeitig
Eingang;
insbesondere bildet sie, als Erzeugnis des poetischen Glaubens jener Zeit, ein schwer zu missendes Glied der
[* 13]
alten
deutschen Dichtung. Zu den bekanntesten und wertvollsten Legendendichtungen derselben gehören: das Lobgedicht des MönchsWernher auf die heilige Jungfrau (1172 gedichtet);
das Leben der heil. Elisabeth (nach 1297 verfaßt; hrsg. von Binger, 1868) u. a. Eine umfängliche
Sammlung von Legenden in 3 Büchern enthält das »Passional« aus dem 13. Jahrh.
(hrsg. von Köpke, Quedlinb. 1853).
Im 14. und 15. Jahrh. kamen zu den gereimten längern und kürzern
Legenden auch prosaische Bearbeitungen, wie in dem »Buch von der HeiligenLeben« von Hermann von Fritzlar (um 1343), hinzu, wodurch
jene allmählich verdrängt wurden. Im 16. Jahrh. endlich, dem Zeitalter der Reformation, verschwand die aus der Litteratur
oder ging in die sittlich-lehrhafte sowie andernteils in die scherzhafte Erzählung über, in welcher
Weise sie namentlich von HansSachs mit Glück behandelt ward.
Eine Sammlung altenglischer Legenden gab Horstmann (Heilbr. 1878, neue Folge 1881) heraus. Auf den poetischen Gehalt der Legendenlitteratur
hat namentlich Herder in den »Zerstreuten Blättern« und in der »Adrastea«
hingewiesen, wie er sie auch durch einige gelungene Versuche wieder in die deutsche Litteratur eingeführt
hat. Seitdem haben sich namhafte deutsche Dichter (Goethe, A. W. Schlegel, Kosegarten, Pyrker, Rückert, Kerner, Schwab, Simrock
u. a.) in der poetischen Bearbeitung legendenartiger Stoffe mit Erfolg versucht.
derBauernhöfe nannte man die Einziehung von im herrschaftlichen Hofverband stehenden Bauerngütern durch die
Gutsherren und die Verschmelzung derselben mit dem Herrschaftsgut. Dasselbe fand nach den Bauernkriegen im Norden
[* 17] und Osten
von Deutschland
[* 18] ausgedehnte Anwendung, wurde aber, weil vielfach mit Vergewaltigungen verknüpft, und
weil man im Staatsinteresse den Bauernstand erhalten zu sehen wünschte, in mehreren Ländern, so besonders in Brandenburg
[* 19] und Preußen,
[* 20] verboten.
Erledigte Stellen sollten binnen bestimmter Zeit wieder besetzt werden. Mit Regulierung der bäuerlichen Verhältnisse und
Beseitigung der bäuerlichen Abhängigkeitsverhältnisse ist das Legen der Bauernhöfe im frühern Sinn vollständig beseitigt. Ein solches
»Legen« kam auch in andern Ländern, wenn auch unter andern Formen vor, so vorzüglich in England, wo mächtige Feudalherren
bereits im 15. Jahrh. ausgedehnte, seither von Bauern, besonders von Pachtern bestellte Ländereien in für sie rentablere
Weiden umwandelten.
»Nouvelles méthodes pour la détermination des orbites
des comètes, etc.« (das. 1805);
»Exercices de calcul intégral« (das. 1807; neue Ausg.
1819, 3 Bde.);
»Traité des fonctions elliptiques et intégrales Eulériennes« (das. 1826-29, 3 Bde.).
Besonders verdient machte sich Legendre durch seine Arbeiten über die elliptischen Integrale und durch seine Untersuchungen über
die Attraktion der elliptischen Sphäroide; auch seine Methode der Berechnung der Kometenbahnen machte seiner Zeit Aufsehen.
Er entdeckte 1806, unabhängig von Gauß, die Methode der kleinsten Quadrate.
(franz., spr. lēschē, meist verdeutscht gesprochen:
lēschähr), leicht, frei und ungezwungen, nachlässig; Légèreté, legeres Wesen, Leichtigkeit, Leichtfertigkeit.
Leger (spr. löscheh),LouisPaul, franz. Slawist und Schriftsteller, geb. zu
Toulouse,
[* 25] widmete sich dem Studium der slawischen Sprachen, bereiste 1872 im Auftrag der französischen
Regierung Rußland, um über den Zustand der slawischen PhilologieBericht zu erstatten, und ist seit 1874 Lehrer der slawischen
Sprachen an der Schule für orientalische Sprachen in Paris. Er veröffentlichte: »Chants héroiques et chansons populaires des
Slaves de Bohême« (1866);
James, engl. Sinolog, geb. zu Huntly bei Aberdeen,
[* 27] studierte in London
[* 28] Theologie,
ging 1839 als Missionär nach Ostasien, widmete sich am Morrison'sCollege in Malakka noch sprachlichen Studien und begab sich 1843 nach
Hongkong, wo er mit Unterbrechungen bis 1873 als Missionär und Prediger wirkte. 1876 wurde er mit dem neuerrichteten Lehrstuhl
des Chinesischen in Oxford
[* 29] betraut. Sein Hauptverdienst besteht in der Herausgabe und kommentierten Übersetzung
der vier »Sseschu« (1861, 2 Bde.)
und der fünf »King« (1865 ff.). Eine kleinere Ausgabe der Übersetzung veröffentlichte er in drei Bänden
(»The Chinese classics«,
Bd. 1: »The life and
teachings of Confucius«, 4. Aufl. 1875; Bd.
2: »The works of Mencius«; Bd. 3: »The
Sea-king, or the book of poetry«). Außerdem schrieb er: »The religions
of China.
[* 30] Confucianism and Taoism« (1880).
(v. lat. ligare, ital.
legare, »binden«, Beschickung, Alligation), Verbindung oder Mischung von zwei oder mehreren Metallen miteinander (die Legierungen
der Metalle mit Quecksilber nennt man Amalgame), kommt in der Natur nur selten vor und wird gewöhnlich durch Zusammenschmelzen
der betreffenden Metalle erhalten. Die Legierungen besitzen stets metallischen Habitus und sind bis auf
mehrere Amalgame starr. Man kann Metalle in den verschiedensten Verhältnissen zusammenschmelzen; aber die Legierungen sind
nicht immer einfache Gemische, sondern enthalten oft eine und selbst mehrere chemische Verbindungen der Metalle untereinander,
welche ganz allgemein mit überschüssigem Metall zusammengeschmolzen sind.
Aus letzterm kristallisieren die als chemische Verbindungen zu betrachtenden Legierungen heraus, z. B.
aus geschmolzenem Kupferzinn eine zinnarme rote oder eine zinnreiche weiße Legierung. Eine Legierung von wenig
Silber und viel Blei
[* 39] zerfällt beim Erstarren in reines Blei und silberreicheres Blei. Bei Legierungen aus Metallen von sehr ungleicher
Schmelzbarkeit, in welchen das leicht schmelzbare Metall überwiegt, kann dieses bei niedriger Temperatur
abfließen, während das schwer schmelzbare mit einem geringen Teil des erstern verbunden zurückbleibt und den sogen.
Kienstock bildet (Seigerprozeß); ähnlich verdampft der größte Teil eines flüchtigen Metalls, aber ein Teil desselben
wird von dem nicht flüchtigen Metall hartnäckig zurückgehalten, so daß man Kupfer
[* 40] durch Erhitzen von Zink, Arsen
oder Quecksilber nicht vollständig befreien kann. Auch aus Amalgamen kristallisieren oft bestimmte Legierungen. Beim Zusammengießen
geschmolzener Metalle findet oft bedeutende Wärmeentwickelung statt, als Zeichen, daß dabei ein chemischer Prozeß verläuft.
Gießt man z. B. 70 Teile geschmolzenes Kupfer zu 30 Teilen geschmolzenem
¶
mehr
Zink, so erhöht sich die Temperatur so stark, daß ein Teil der Mischung umhergeschleudert wird. Der Schmelzpunkt der Legierungen
liegt niedriger, als die Rechnung unter Berücksichtigung der Schmelzpunkte ihrer Bestandteile ergibt, und beim langsamen Erstarren
geschmolzener Legierung bleibt ein eingetauchtes Thermometer
[* 42] wiederholt zeitweilig stationär, entsprechend den Erstarrungspunkten
einzelner chemischer Verbindungen, die sich nach und nach kristallinisch ausscheiden.
Auch die Farbe entspricht nicht immer der nach ihren Bestandteilen zu erwartenden Mischfarbe (gelbes Messing aus rotem Kupfer
und weißem Zink); Härte und spezifisches Gewicht sind meist größer als die der einzelnen Metalle, das Leitungsvermögen für
Wärme
[* 43] und Elektrizität
[* 44] aber ist geringer. Gegenüber chemischen Einwirkungen verhalten sich die Legierungen
teilweise wie Mischungen (Säure entzieht dem MessingZink, Ammoniak löst Kupfer); an der Luft aber halten sich die Legierungen
meist besser als die einzelnen Metalle, eine aus 3 Teilen Blei und 1 Teil Zinn verbrennt indes an der Luft unter starker Lichtentwickelung.
Zwei Metalle können je nach den Mischungsverhältnissen sehr verschiedene Produkte geben, und der praktische
Wert der Legierungen besteht darin, daß man die Eigenschaften der Metalle durch gewisse, oft sehr geringe Zusätze nach Bedürfnis
abändern, gewissermaßen neue Metalle schaffen kann. Antimon, Nickel, Wismut, Gold
[* 45] und Silber werben in der Technik fast nur
in Legierungen benutzt.
Zur Darstellung der Legierungen schmelzt man zuerst das strengflüssigste Metall, läßt es bis nahe zu seinem Erstarrungspunkt
erkalten, setzt das leichtflüssigere oder die vorher für sich zusammengeschmolzenen leichtflüssigen zu, erhitzt nach jedesmaligem
Zusatz etwas stärker und rührt mit einem gedörrten Holzstab (nicht Eisen)
[* 46] um. Durch Umschmelzen werden
die Legierungen gleichmäßiger, aber bei häufigerm Umschmelzen ändern sich ihre Eigenschaften wesentlich.
Man benutzt Legierungen auch als Thermometer, indem man durch allmähliche Veränderung der Mischungsverhältnisse
eine Reihe von Legierungen darstellt, deren Schmelzpunkte regelmäßig um eine bestimmte Anzahl Grade voneinander abweichen.
Bringt man Proben solcher Legierungen in einen geeigneten Apparat, z. B. in einen Ofen, so kann man dessen Temperatur aus der
Zahl der geschmolzenen und der nicht flüssig gewordenen Legierungen beurteilen. Bei Dampfkesseln dient
eine Legierung von bestimmtem Schmelzpunkt als Sicherheitsapparat.
Vgl. Bischoff, Das Kupfer und seine Legierungen (Berl. 1865);
fulmināta (lat., Donnerlegion), Name einer Legion des römischen Heers, den die Legende auf eine wunderbare Begebenheit
zurückführt, wodurch angeblich KaiserMark Aurel für das Christentum gewonnen ward.
Im Krieg mit den Markomannen
und Quaden (174) einst rings von Feinden eingeschlossen, geriet er aus Mangel an Wasser in die äußerste Not, als plötzlich
ein Regen sein verschmachtendes Heer rettete und ein Ungewitter die Feinde in die Flucht trieb. Die Christen
schrieben dies dem Gebet einer christlichen Legion zu, welche deshalb den Namen legio fulminata erhalten hat. Indessen ist das Schreiben
des Kaisers, worin die Begebenheit erzählt wird, als unecht erwiesen, und schon von Augustus erhielt die zwölfte römische
Legion jenen kriegerischen Ehrennamen.
(lat. legio), im alten Rom
[* 49] Benennung des Truppenverbandes der ausgehobenen streitbaren
Mannschaft. Die Aushebung erfolgte ursprünglich nach den drei Tribus, deren jede unter Romulus 1000 Mann zu Fuß (milites) und 100 Reiter
(celeres) stellte unter dem Kommando von 3 Tribuni militum und 3 Tribuni celerum; hierzu kamen noch eine Anzahl von Leichtbewaffneten
und namentlich Bogenschützen. Durch die Institutionen des Servius Tullius wurde später der Heerbann wesentlich
erhöht.
Danach waren zum Dienst auf eigne Kosten vom 17.-60. Jahr verpflichtet die Bürger der 5 Zensusklassen. Diese waffenfähige
Mannschaft schied sich in zwei Aufgebote, die Jüngern, vom 17.-46. Jahr, zum Dienst im Feld verwandt, und die Ältern, welche
die Stadt schützten. Die Bewaffnung dieser fünf Klassen, welche auch von jedem Bürger selbst beschafft
werden mußte, war nach dem Vermögen verschieden. Die Aufstellung der Soldaten zur Schlacht geschah in der Phalanx, also in einer
ununterbrochenen Linie mit sechs Mann Tiefe.
Die Trutzwaffen der Soldaten in der Phalanx waren der seiner Länge wegen mehr zum Stoß als zum Wurf geeignete
Speer (hasta) und das kurze, zweischneidige Schwert (gladius). Diese Heerverfassung erlitt in der republikanischen Zeit und
zwar zum großen Teil wahrscheinlich durch Camillus (um 400 v. Chr.) eine durchgreifende Veränderung: Seit der Belagerung
von Veji (406) erhielten die SoldatenSold, so daß das Heer jetzt dauernd im Feld gehalten werden konnte;
die Bewaffnung wurde geändert, indem der größere Teil der Legionssoldaten statt der Hasta das kürzere, zum Wurf geeignete
Pilum
[* 52] (s. d.) führte, der bisherige Lederhelm mit dem Stahlhelm vertauscht
wurde und der Schild (scutum) einen Eisenbeschlag erhielt.
Vor allem aber wurde das Gros der Phalanx in
eine Anzahl kleinerer taktischer Körper aufgelöst, Die Stärke
[* 53] der Legionen, deren jährlich vier aufgestellt wurden (zwei
für den Felddienst und zwei für Besatzungen), betrug außer 300 Reitern 4200 Mann, von welch letztern 3000 Schwerbewaffnete
waren. Diese 3000 zerfielen in drei Waffengattungen, nämlich in 1200 Hastati, 1200 Principes und 600 Triarii.
Die Bedeutung dieser Namen läßt sich aus der
¶
mehr
Bewaffnung oder Stellung der betreffenden Truppenkörper nicht mehr erklären, denn die Hastati führten nicht mehr die Hasta,
welche allein den im dritten Treffen stehenden altgedienten Triariern zukam, sondern samt den Principes das Pilum; diese selbst
nahmen nicht, wie ihr Name schließen läßt, die erste Stelle im Treffen ein, sondern die zweite. Man muß
deshalb annehmen, daß die früher bedeutungsvollen Bezeichnungen beibehalten wurden, während die betreffenden Truppenkörper
ihre Stellung in der Schlacht und ihre Bewaffnung änderten.
Die 3000 Mann Kerntruppen jeder Legion zerfielen ferner in 30 Manipeln (s. d.), von denen auf die Hastati, Principes und Triarii
je 10 kamen, so daß ein Manipel der beiden ersten Gattungen 120, der letzten nur 60 Mann zählte. Jeder
Manipel, welcher auch ein eignes Feldzeichen (signum, vexillum) hatte, das in jener Zeit der Legion noch fehlte, zerfiel in zwei
Züge (Centurien), die aber nach Bedarf jedesmal neu gebildet wurden und unter dem Befehl je eines Centurio
standen. Die von dem Infanteriebestand der Legion noch übrigen 1200 Mann waren leicht bewaffnet (s.
Velites) und bildeten weder eigne Manipeln, noch hatten sie eigne Offiziere; vielmehr wurden sie in gleichen Teilen den 30 Manipeln
zugewiesen, so daß jede derselben auf 120 + 40, resp. 60 + 40 Mann gebracht
wurde.
In der Schlacht, wo, wie schon angedeutet, die Legion in drei Treffen aufgestellt wurde und die Manipeln einen seitlichen Zwischenraum
zwischen sich ließen, der ihrer eignen Frontbreite von 20 Mann gleichkam, hatten die Velites ihre Stelle hinter ihrem Manipel,
dessen Tiefe sie dadurch auf (120+40)/20, resp. (60+40)/20, also auf 8,
resp. 5 Mann brachten. Übrigens waren die Manipeln schachbrettartig so aufgestellt, daß die zehn Manipeln des zweiten Treffens
hinter die Lücken des ersten Treffens und die des dritten hinter die des zweiten zu stehen kamen.
Sollten die Reihen aber gänzlich geschlossen werden, so ließ man die Veliten in halben Gliedern links
und rechts von ihrem Manipel bis zur Frontstellung aufmarschieren. Das Kommando über die Legion wechselte in der Zeit vor Marius
unter sechs Militärtribunen (s. d.), Tribuni militum, von denen jeder dasselbe zwei
Monate führte; unter ihnen standen 60 Centurionen, je zwei in einem Manipel. Das Avancement dieser Centurionen,
welches vom Konsul durch die Militärtribunen vollzogen ward, geschah in der Zeit vor Marius durch alle 60 Centurionenstellen
der Legion hindurch, so daß ein Centurio zuerst die zehn Stellen bei den Hastati, dann bei den Principes, zuletzt bei den Triarii,
die auch Pilani hießen, durchmachte.
Der zweite Centurio in jedem Manipel war dem ersten untergeordnet; der 60. Centurio der Legion hieß Decimus
hastatus posterior, der erste Primus pilus (s. d.). Mit Einführung der Kohortenstellung fand auch das
Avancement der Centurionen kohortenweise statt, so daß wahrscheinlich die sechs Centurionen der 10. Kohorte den untersten
Rang, die der 1. Kohorte den ersten Rang (primi ordines) einnahmen. Das Kommando des ganzen konsularischen
Heers, welches durch die zu den zwei Legionen noch hinzukommenden viel zahlreichern, aber leichter bewaffneten Kontingente
der italischen Bundesgenossen (socii) auf 18,480 Mann Infanterie und 2400 Mann Kavallerie gebracht wurde, führte bis zum zweiten
Mithridatischen Krieg um 70 v. Chr. stets ein Konsul oder Prätor, in Ausnahmefällen ein Diktator. Waren
zwei Konsuln beim Heer, so wechselte täglich unter ihnen das Kommando. Nach dieser Zeit hatten den Oberbefehl nicht mehr die
Konsuln, sondern
die Prokonsuln oder Proprätoren. Stets wurden auch dem Oberstkommandierenden noch wenigstens zwei vom Senat
auf Vorschlag desselben gewählte Legati beigegeben, die den Befehl über einzelne Heeresteile übernahmen.
Eine neue wichtige Veränderung in der Legion ging seit Marius (um 107 v. Chr.) vor sich. Die Aushebungen geschahen ohne Rücksicht
auf das Vermögen, weshalb die Reichen Gelegenheit fanden, sich dem Kriegsdienst zu entziehen, die Armen ihn als eine Erwerbsquelle
betrachteten; es wurde also aus einem Bürgerheer ein Söldnerheer. Der Soldat blieb von jetzt an nach
seinem Eintritt 20 Jahre ununterbrochen beimHeer; hatte er ausgedient, so wurde er in den sogen. Militärkolonien durch Landbesitz
versorgt, wenn er es nicht vorzog, noch als Vexillarius (s. d.) beim Feldherrn zu bleiben.
Die Reiterei aus römischen Bürgern sowie die Velites wurden abgeschafft, die Stärke der aber auf 6000 Mann
erhöht und die drei Klassen von Legionssoldaten in der Bewaffnung einander gleichgestellt; die alten Bezeichnungen derselben
behielten nur noch für die Titel der Centurionen Bedeutung. Vor allem aber zog Marius, gezwungen durch die Kampfweise der
Cimbern, welche durch ihren wütenden Ansturm die nicht geschlossene römische Manipularstellung
leicht in Verwirrung brachten, die kleinen Truppenkörper zu größern zusammen, indem er aus drei Manipeln eine Kohorte (s. d.),
im ganzen also in der Legion 10 Kohorten von je 600 Mann bildete.
Die Stellung dieser Kohorten in der Schlacht war ähnlich wie die der Manipeln, nur daß jetzt in den drei
Treffen je 4, 3 und 4 Kohorten standen. Die altgedienten Soldaten endlich, welche früher als Triarier im dritten Treffen gestanden
hatten, nahmen jetzt das erste ein. Die Legion erhielt seit Marius auch ihr eignes Feldzeichen, den silbernen oder goldenen Adler
[* 55] (aquila, Abbildung s. Adler), vom Aquilifer getragen. Den Manipeln blieben ihre alten Standarten, während
vermutlich auch die Kohorten besondere Feldzeichen erhielten. In späterer Zeit verminderte sich die Stärke der Legion oft beträchtlich;
die Legionen Cäsars sind meist nur auf 3600 Mann, zuweilen noch geringer, anzuschlagen, eine Folge davon, daß man die durch
Schlachten
[* 56] entstandenen Lücken nicht ausfüllte, sondern lieber neue Legionen aufstellte.
Die Stärke, aber nicht die Anzahl der Kohorten und Manipeln wurde hierdurch natürlich verändert. Cäsar hinterließ bei seinem
Tod 40 Legionen, 36 v. Chr. verfügte Octavianus über 44, Antonius über 33 Legionen, und 23 n. Chr. finden wir im römischen
Reich 25 Legionen. Jetzt stellte sich auch das Bedürfnis heraus, die Legionen näher zu bezeichnen, womit
man schon früher begonnen hatte, und so erhielt fast jede außer einer Nummer einen besondern Beinamen nach ihrem Standquartier
oder nach den Kaisern als Chefs, nach Gottheiten oder sonst auszeichnende Prädikate.
Als unter den Kaisern die Zeit des Friedens angebrochen war, wurden die Legionen in feste Garnisonen verlegt
und dadurch manche Änderungen in ihren Institutionen hervorgerufen. Das Kommando derselben, die nun auch wieder eine Reiterabteilung
von vier Turmen (= 120 Mann) zugeteilt erhielten, sowie der mit ihnen verbundenen Auxiliartruppen fiel stets einem Legatus
legionis zu, der Senatorenrang hatte. In denGarnisonen hatten Praefecti castrorum als Platzkommandanten
den Oberbefehl, zu welcher Stelle meist altgediente Centurionen, namentlich Primipili, befördert wurden. Unter Domitian traten
diese Praefecti castrorum mit dem Titel¶
mehr
Praefecti legionum als Kommandeure an die Stelle jener Legati legionum. Endlich fand im Kampf mit den barbarischen Völkern an der
Reichsgrenze eine Änderung in der Taktik statt, indem man vielleicht schon unter Nero, sicher unter Hadrian (117-138 n. Chr.)
zu der alten Phalanx zurückkehrte. Dieselbe stand acht Mann tief, und es waren die vier ersten Glieder
mit dem Pilum, die letzten mit der Lancea (s. d.) bewaffnet. Da bei dieser Kampfart die Einzeltüchtigkeit der
Soldaten wiederum mehr zurücktrat, so fanden seit dieser Zeit auch Barbaren aller Art in unbegrenzter Zahl Aufnahme in die
Legion. Im 4. Jahrh. wurden die Legionen von den Grenzen
[* 58] des Reichs in das Innere der Provinzen gezogen und führten
davon die Bezeichnungen Legiones Palatinae und Comitatenses, während die Abwehr der geringern Angriffe der Feinde den an den
Grenzen fest angesiedelten Soldaten, Limitanei und Riparienses genannt, überlassen blieb. - In neuerer Zeit waren die frühern
französischen Nationalgarden ebenfalls in Legionen und Kohorten geteilt, und selbst nach 1815 wurde die
neue französische Armee in Legionen formiert, die man nach den Departements des Reichs benannte. Napoleon I. belegte mit dem
Namen Legion Truppenkorps von unbestimmter Anzahl und verschiedener Gattung, die nur für die Dauer eines Feldzugs errichtet wurden.
Dies galt auch von den im Befreiungskrieg in England und Rußland, bei der Eroberung von Algier durch Frankreich,
während des Krimfeldzugs durch England etc. aus Ausländern gebildeten Truppen, die man Legionen nannte (s. Fremdenlegion).
d'honneur (franz., spr. lēschĭóng
donnör), s. Ehrenlegion. ^[= der einzige gegenwärtig in Frankreich bestehende Militär- und Zivilverdienstorden, ward durch ...]
(mittellat.), Rechtsgelehrte, namentlich im Mittelalter (im Gegensatz zu Dekretisten, s. d.)
diejenigen, welche nur das weltliche (römische) Recht als Grundlage des Staatslebens anerkennen wollten.
Herstellung der Rechtmäßigkeit, Nachweis der Zuständigkeit; bei unehelichen Kindern der Akt, wodurch dieselben ehelich gebornen
gleichgestellt werden. Diese Legitimation erfolgt durch nachherige Ehe zwischen dem Vater und der Mutter des unehelichen
Kindes (legitimatio per subsequens matrimonium), aber auch durch Konzession des Regenten (legitimation per rescriptum principis) auf Gesuch
des Vaters oder, wenn dieser seinen Wunsch im Testament ausgedrückt hat, des Kindes oder der Mutter (legitimation per
testamentum).
Eine Hauptfolge dieser beiden Arten der ist die Entstehung der väterlichen Gewalt des Erzeugers über
sein uneheliches Kind und ein gegenseitiges Erbrecht des Vaters und des Kindes. Ein eigentümliches Institut des deutschen Rechts
des Mittelalters war die sogen. Legitimatio ad honores (legitimation minus plena, legitimation germanica),
womit man die Aufhebung des Makels, welcher auf der unehelichen Geburt haftete, bezeichnete, und die den
Legitimierten fähig machte, in Zünfte u. dgl. einzutreten.
StatistischeErhebungen über die Legitimation unehelicher Kinder wurden bisher nur vom Ausland bekannt. In Österreich, wo im allgemeinen 14 Proz.
der gebornen Kinder, in den Alpenländern mehr, in Kärnten sogar 46 Proz. auf die unehelichen entfallen,
hat man neuerdings die Nachweisungen angeordnet, ebenso in Berlin
[* 59] seit 1882. In Belgien
[* 60] wurden 44,8 Proz., in Frankreich 24,4
Proz., in den englischen Städten, speziell in London, 17,5, bez. 20 Proz.
der unehelich Gebornen legitimiert. Im Prozeßwesen bezeichnet Legitimatio ad praxim den Beweis, daß eine
gewisse Person von Staats wegen ermächtigt ist, streitenden Parteien als Rechtsanwalt zu dienen; Legitimation ad processum die vom Rechtsanwalt
durch Übergabe der Vollmacht beizubringende Bescheinigung, daß die Partei ihn mit Führung des Prozesses beauftragt hat; Legitimation ad
causam den nötigen Falls vom Kläger zu liefernden Nachweis, daß gerade er der rechte Kläger (sogen.
Aktivlegitimation) und gerade der in Anspruch Genommene der rechte Beklagte (sogen. Passivlegitimation)
sei. Im Polizeiwesen versteht man unter einen Vorweis, welcher nicht alle Erfordernisse und Eigenschaften eines Passes hat,
aber doch ebenfalls dazu dient, sich auszuweisen (vgl. Paß).
[* 61] Die deutsche Gewerbeordnung macht den Gewerbebetrieb im Umherziehen
von der Ausstellung eines Legitimations- oder Wandergewerbescheins abhängig (s. Gewerbegesetzgebung, S. 294).
(neulat.), für legitim erklären, die Legitimität (s. d.) darthun, erteilen;
sich legitimieren, darthun, bescheinigen,
daß man zur Vornahme einer Handlung befugt, bevollmächtigt sei, auch sich über seine Persönlichkeit ausweisen (s. Legitimation).
(franz. Légitimistes), die Anhänger des Legitimitätsprinzips
(Legitimismus) oder »Gottesgnadentums«, d. h.
des Grundsatzes, daß die Landeshoheit ein gleich Privatrechten vererbliches, vom Volkswillen unabhängiges Recht sei;
(neulat.), Gesetz- oder Rechtmäßigkeit eines Besitzes, Anspruchs, Verhältnisses
etc., in engerer Bedeutung die Rechtmäßigkeit einer Staatsregierung. Der verfassungsmäßig
zur Regierung Berechtigte heißt der legitime Regent, im Gegensatz zum Usurpator. Der Mangel der Legitimität eines solchen wird indessen
durch die Anerkennung desselben in seiner Eigenschaft als Souverän von seiten der fremden Staaten gehoben. Von den ältern Diplomaten,
zumeist von Talleyrand auf dem Wiener Kongreß, ward die Legitimität ausschließlich den erblichen Fürstenhäusern unter Berufung auf
»das Recht göttlicher Fügung« zugeschrieben und auf Grund derselben die Unumschränktheit und Unveränderlichkeit ihrer Herrschergewalt
(Königtumvon Gottes Gnaden), namentlich von der Metternichschen Schule, zum unumstößlichen Grundsatz der Politik gemacht (sogen.
Legitimitätsprinzip). Im diametralen Gegensatz hierzu steht
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