und die Verantwortlichkeit für den zu fassenden Entschluß zu teilen.
Dem
Kommandanten einer belagerten
Festung
[* 2] ist ein Kriegsrat beigeordnet,
den zu hören er gesetzlich verpflichtet ist. In
Österreich
[* 3] bestand lange ein ständiger
Hofkriegsrat (s. d.).
In der neuern Zeit war es aber namentlich die
Wissenschaft, welche durch
Entwickelung und
Ausbau des
Völkerrechts
die
Härten des
Kriegs zu mildern suchte. Namentlich in Ansehung der nicht zur aktiven
Armee gehörigen
Unterthanen und ihres
Privateigentums brach sich eine humanere
AnschauungBahn. Im Landkrieg wenigstens wird jetzt das Privateigentum grundsätzlich
und allgemein respektiert. Bahnbrechend waren in dieser Hinsicht die wissenschaftlichen
Arbeiten, welche
HugoGrotius in der ersten Hälfte des 17. Jahrh. veröffentlichte. Es ist
Thatsache, daß die
Wissenschaft auf die humanere
Gestaltung des
Kriegsgebrauchs von dem erheblichsten Einfluß gewesen ist.
Auch für die
Kriegsgesetze der zivilisierten
Staaten und die
Kriegsartikel derselben war die moderne Rechtsanschauung,
welche jede Zerstörung im
Krieg, die um ihrer selbst willen geschieht, für völkerrechtswidrig und das
Motiv der
Rache gegen
den überwundenen Feind auch im
Krieg für unsittlich hält, bestimmend. Auch
Staatsverträge und internationale
Abmachungen
sind auf diesem Gebiet zu verzeichnen, wie z. B. die Vereinbarungen auf demPariserKongreß 1856. Die
Petersburger Konvention vom untersagt die Verwendung von Explosivgeschossen aus
Handfeuerwaffen.
[* 4]
Auch der
BrüsselerKonferenz von 1874, namentlich aber der
Genfer Konvention (s. d.) ist zu gedenken, welche nunmehr alle
StaatenEuropas und einige außereuropäische umfaßt und die Neutralisation verwundeter und erkrankter
Soldaten sowie aller zu
ihrer
Pflege und
Heilung bestimmten
Personen und Anstalten bezweckt. Neuerdings hat das
Institut für
Völkerrecht (l'Institut
de droit international), ein
Verein von
Publizisten, Staatsmännern und Völkerrechtslehrern, eine förmliche Zusammenstellung
der
Lehren
[* 5] des modernen Kriegsrechts (Landkrieg) in Form eines
Gesetzbuchs
(Manuel) unternommen; allerdings nur eine Privatarbeit,
aber von hoher wissenschaftlicherAutorität und ebendeshalb auch für die völkerrechtliche
Praxis bedeutungsvoll.
Im einzelnen sind namentlich die kriegsrechtlichen
Grundsätze über
Beute,
Kriegserklärung,
Kriegsgefangene,
Neutralität und
Postliminium von Wichtigkeit.
In einem andern
Sinn versteht man unter Kriegsrecht die auf das Heerwesen überhaupt bezüglichen Gesetzesvorschriften (s.
Militärgesetzgebung), und endlich wird der
Ausdruck Kriegsrecht auch gleichbedeutend mit
Kriegsgericht gebraucht (s.
Militärgerichtswesen).
für das deutsche
Heer vom hebt die
Instruktion über das
Sanitätswesen der
Armee
im
Feld vom auf und regelt neu sowohl das
Sanitätswesen als den Gesundheitsdienst für die
Armee im
Feld. - In
Bayern
[* 8] ist in direktem Anschluß an diese Kriegssanitätsordnung unterm eine Kriegssanitätsordnung für
das bayrische
Heer erlassen worden, deren
Inhalt bezüglich der Bestimmungen über den
Sanitätsdienst mit der preußischen
Kriegssanitätsordnung übereinstimmt.
der Inbegriff aller Einrichtungen und Vorkehrungen zur
Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes
(Gesundheitsdienst) sowie die
Pflege verwundeter und erkrankter
Krieger (Krankendienst,
Kriegskrankenpflege).
I. Der Gesundheitsdienst bezweckt die
Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes unter den
Truppen durch
Beobachtung einer zweckmäßigen, den Umständen angepaßten und möglichst geregelten Lebensweise sowie durch Verhütung
und Abwehr solcher
Krankheiten, welche durch das Kriegsleben und die Anhäufung großer Menschenmassen hervorgerufen werden.
Wenn auch den neuzeitlichen Fortschritten in der
Heilkunde, im besondern in der
Chirurgie, die
Erhaltung
vieler Menschenleben zu danken ist, die früher verloren gegangen wären, so ist doch vorzugsweise der Mangel an Einrichtungen
für die
GesundheitspflegeUrsache gewesen, weshalb in frühern
Kriegen viel mehr
Menschen im
Lazarett als auf den Schlachtfeldern
starben.
Truppen unterstellt. Zu jedem Armeeoberkommando gehört ein Armeegeneralarzt, zu jedem Armeekorps ein Korpsgeneralarzt, dem
die Divisions- und die Truppenärzte (s. Sanitätskorps) unterstehen. Der Feldarmee werden ferner als konsultierende Chirurgen
hervorragende Zivilärzte, besonders Professoren, zur Unterstützung der behandelnden Ärzte auf den Verbandplätzen wie in
den Lazaretten beigegeben. Den Etappeninspektionen (s. Etappe) sind zur Leitung des Rücktransports (Evakuation)
Kranker und Verwundeter Etappengeneralärzte und Krankentransportkommissionen (s. d.) unter je einem Oberstabsarzt sowie Feldlazarettdirektoren
beigegeben, welche die Einrichtung und Auflösung der Kriegs- und Etappenlazarette (s. d.) zu leiten haben.
Von diesen Verbandplätzen werden die Verwundeten durch die Krankenträger der Sanitätsdetachements (s. d.)
auf Tragen nach den Hauptverbandplätzen, deren je einer für jede Division vom Divisionsarzt nicht weit hinter der Gefechtslinie
in einem Gebäude oder Verbindezelt angelegt und mit einer weißen Fahne mit rotem Kreuz
[* 12] bezeichnet wird, gebracht; bei erheblichem
Vorrücken müssen dieselben den Truppen folgen. Hier werden die Verwundeten in Transportierbare und Nichttransportierbare
(Leicht- und Schwerverwundete) geschieden, unaufschiebbare Operationen ausgeführt und den Leichtverwundeten ein rotes, den
Schwerverwundeten ein weißes Wundtäfelchen mit Angabe der Art der Verletzung und gewährten Hilfe angeheftet, sodann in den
Wagen des Sanitätsdetachements nach den Feldlazaretten (s. d.) geschafft, die in Gebäuden, ausnahmsweise
in Zelten oder Baracken, zur dauernden Behandlung der Kranken eingerichtet werden.
Mit dem Vorrücken derTruppen werden die Feldlazarette durch ein Lazarettreservepersonal abgelöst und in Kriegslazarette verwandelt,
womit sie unter die Verwaltung der Etappeninspektionen treten, während die Feldlazarette der operierenden Armee folgen. In denKriegslazaretten beginnt die Krankenzerstreuung, d. h. die Verteilung
und Überführung der Verwundeten und Kranken in weiter rückwärts gelegene Lazarette und Heilstellen bis in die Heimat, sobald
dieselben transportfähig sind, um Überfüllungen in den Feld- und Kriegslazaretten und daraus leicht entstehenden Hospitalepidemien
vorzubeugen, sowie um den Kranken und Verwundeten eine bessere Pflege angedeihen zu lassen.
Leichtkranke und Leichtverwundete kommen zu den Krankensammelstellen (s. d.), von dort, ist ihre baldige Wiederherstellung
zu erwarten, in die Etappenlazarette, andernfalls in Krankenzügen, welche aus Personenwagen, nötigen Falls aus mit Strohsäcken
versehenen Güterwagen bestehen, zur Heimat. Die nur liegend und in besondern Lagerungsvorrichtungen zu transportierenden Schwerverwundeten
und Schwerkranken werden in besondern Sanitäts- (Lazarett-, Hospital-) Zügen befördert, deren jeder ein
in sich geschlossenes Ganze bildet und
aus 41 Wagen, darunter 30 Krankenwagen mit je 10 Lagerstätten, 2 Küchen-, 2 Speisewagen
etc., besteht, auch ein ständiges Sanitätspersonal besitzt.
Sämtliche Wagen sind Durchgangswagen, so daß auch während der Fahrt ein Verkehr durch den ganzen Zug
stattfinden
kann. Die Leichtkranken und -Verwundeten sind von diesen Zügen unbedingt ausgeschlossen. Längs der Bahnlinien werden Verband-,
Verpflegungs- (Erquickungs-) und Übernachtungsstationen eingerichtet. In der Heimat dienen Reservelazarette zur Aufnahme der
vom Kriegsschauplatz eintreffenden Verwundeten und Kranken; als solche finden entweder Friedens-Garnisonlazarette Verwendung,
oder sie werden neu eingerichtet.
Auch Vereinslazaretten, in Ausnahmefällen auch der Privatkrankenpflege können die Kranken und Verwundeten
übergeben werden. Aus diesen heimatlichen Heilanstalten werden sie entweder als geheilt zu ihren Truppenteilen oder als
Invaliden entlassen. Zur Ergänzung des verbrauchten Lazarettmaterials (Verbandstoffe, Arzneien etc.)
bei den Feld- und Kriegslazaretten werden den Etappeninspektionen mobile Lazarettreservedepots mit 20 bespannten Fahrzeugen
überwiesen. Außerdem werden an gewissen Etappenorten derartige Depots errichtet, die sich aus den großen Depots an den Etappenhauptorten
und diese wieder aus der Heimat auffüllen.
Auf gleicher Grundlage beruhen die Einrichtungen für die Kriegskrankenpflege in den übrigen Großstaaten. Österreich besitzt
bereits im Frieden eine Sanitätstruppe in 26 Abteilungen, je eine bei den 26 Garnisonspitälern mit ihren
Filialen, zu welchen bei der Mobilmachung die Feldsanitätsabteilungen hinzutreten. An der Spitze der Feldmilitärärzte steht
der Armeechefarzt; dem Armee-Intendanten ist ein Sanitätschef der Armee-Intendanz beigegeben; dem erstgenannten sind unterstellt:
die Korps- und Divisions-Chefärzte und die Truppenärzte. Zu den Feldsanitätsanstalten zählen: a) die Divisionssanitätsanstalten
und die Feldsanitätskolonnen des DeutschenRitterordens; b) die Feldspitäler und die Blessiertentransportkolonnen
des RotenKreuzes; c) die Feldmarodenhäuser; d) die Reservespitäler auf dem Kriegsschauplatz; e) die Krankenhaltestationen;
f) die Eisenbahn-Sanitäts- und die -Krankenzüge; die Schiffsambulanzen. - Beim Beginn des Gefechts begeben sich die Truppenärzte
sofort zu den Verbandplätzen, wohin die der fechtenden Truppe angehörenden Blessiertenträger und die
Sanitätssoldaten die Verwundeten aus der Gefechtslinie bringen. Die Ambulanzen (Blessiertentransportkolonnen) vermitteln
die Überführungen von den Verbandplätzen zu den Feldspitälern, bez. den Hauptabschubsstationen auf
Bahnhöfen. Für Leichtverwundete und Kranke werden nach Bedarf Feldmarodehäuser und Krankenhaltestationen errichtet. - In
Frankreich ist die Kriegskrankenpflege geregelt durch das Reglement über den Sanitätsdienst der französischen
Armee im Feld vom welches von denselben Grundsätzen ausgeht wie die deutsche Kriegssanitätsordnung. Den ärztlichen
Dienst leitet ein Generalinspekteur, bei jeder Armee befindet sich ein Médecin-inspecteur, bei jedem Korps ein Médecin-principal;
die Divisionen, Brigaden, Ambulanzen, Feldlazarette haben Chefärzte. Infirmiers (Lazarettgehilfen) und Brancardiers
(Krankenträger) versehen den Hilfsdienst. In gleicher Rangordnung mit den Ärzten stehen die Pharmazeuten. Zunächst der Gefechtslinie
sind die
¶
mehr
Ambulanzen thätig, welche in drei Sektionen, eine fliegende, eine Reserveambulanz und ein Feldspital, sich gliedern. In der
zweiten Linie befinden sich die mobilen und die stehenden Feldlazarette, die Evakuationslazarette, von denen die Absendung
nach dem Inland erfolgt, sowie Bahnhofsambulanzen, Hilfslazarette etc. Die Sanitätszüge enthalten
höchstens 35 Wagen, darunter 23 Krankenwagen mit je sechs Lagerstätten. Eigentümlich ist die Einrichtung
der Chefsde campement, welche für die Verbandplätze und Lazarette geeignete Plätze aufzusuchen haben. - In England enthält
das Regulativ über den Sanitätsdienst (royal warrant organisation of the medical staff corps) von 1885 die bezüglichen Bestimmungen.
Die Verwundetenpflege bewirken die Truppenärzte, Krankenträgerkompanien, Feldlazarette, vorgeschobenen
Lazarettdepots, Etappenlazarette, das Hauptlazarett auf dem Kriegsschauplatz und die Lazarettschiffe zur Überführung der
Kranken nach der Heimat. Bei jedem Bahnhofsspital befindet sich eine Rekonvaleszentenstation. - Italien
[* 14] besitzt eine vortreffliche
Kriegssanitätsordnung vom Schon im Frieden bestehen 12 Sanitätskompanien aus Krankenwärtern (infermeria) und Krankenträgern
(portaferiti). Die Lazarette gliedern sich auch in mobile Feld-, stehende Kriegs- undReservelazarette. -
In Rußland leidet das Sanitätswesen dadurch, daß es sowohl unter der Leitung des aus Ärzten bestehenden Medizinalressorts
als auch des von Generalen gebildeten Hospitalressorts, somit unter einem mit den Kriegsverhältnissen unverträglichen büreaukratischen
Formalismus steht. Nach den Bestimmungen von 1871 werden für die Dauer eines Kriegs formiert: Detachements-
(Marsch-) und mobile Divisionslazarette, mobile Hospitäler, zeitweilige Kriegs- und stehende Hospitäler;
aber nur die Divisionslazarette
stehen unter ärztlicher Leitung.
Die freiwillige Krankenpflege ist die Bethätigung des Volkes an der Milderung des Kriegselends und der Not, welche Verwundete
und Kranke der kämpfenden Armeen zu ertragen haben, durch Krankenpflege und Hilfsleistung nach jeder Richtung,
sei es persönlich oder durch Beisteuer an Geld oder Material. (Im Krieg 1870/71 sind in Deutschland
[* 15] durch freiwillige Gaben gegen 40 Mill.
Mk. aufgebracht worden.) Denn derStaat ist in großen Kriegen außer stande, amtlich überall da Hilfe zu
bringen, wo solche not thut.
Grundsatz ist, daß die freiwillige Krankenpflege keinen selbständigen Faktor
neben der staatlichen bilden darf, und daß ihr
eine Mitwirkung nur insoweit eingeräumt werden kann, als sie dem staatlichen Organismus, den Anordnungen
der zuständigen Militärbehörden, sich einfügt und von der Staatsbehörde geleitet wird. Aber es wird auch den verbündeten
deutschen Vereinen vom RotenKreuz und den Ritterorden (Johanniter, Malteser und St. Georgsritter) das Recht zuerkannt, den Kriegssanitätsdienst
zu unterstützen.
Vereine zum Zweck freiwilliger Hilfe, welche bei Ausbruch eines Kriegs sich bilden und zu den staatlich anerkannten
Vereinen vom RotenKreuz oder den Ritterorden in keiner Beziehung stehen, sind von jener Berechtigung ausgeschlossen. An der Spitze der
gesamten freiwilligen Krankenpflege steht der kaiserliche Kommissar und Militärinspekteur (seit 1870 FürstPleß), welcher
vom Kaiser bereits im Frieden ernannt wird. Das Zentralkomitee der deutschen Vereine vom RotenKreuz, die
Direktionen und Vorstände der einzelnen Landesvereine und die Ordensvertretungen sind in ihren Beziehungen zur Armee seiner
Leitung unterworfen; er befindet sich im Krieg im GroßenHauptquartier und leitet hier im Einverständnis mit dem Chef des Feldsanitätswesens
der Generaletappeninspektion die freiwillige Krankenpflege im Bereich des Kriegsschauplatzes; im Heimatsland
geht die Leitung an den bei Ausbruch des Kriegs vom Kaiser zu ernennenden stellvertretenden Militärinspekteur über, dem Delegierte
des Zentralkomitees und der übrigen Vereinsvorstände beigegeben sind.
Unter seiner Leitung sind in den einzelnen Ländern Landesdelegierte, außerdem Provinzial-, Bezirks- und Ortsdelegierte (in
größern Städten), bei den stellvertretenden GeneralkommandosKorps-, bei den Linienkommissionen (s. d.) Linien- (Etappen-),
in armierten Festungen Festungsdelegierte thätig. Was sie schaffen, geht durch Vermittelung des stellvertretenden Militärinspekteurs
an den kaiserlichen Kommissar, der nun wieder die Verteilung innerhalb des Bereichs der operierenden Armee bewirkt.
Unter seiner Leitung sind von ihm erwählte Vereinsdelegierte thätig, die der Bestätigung des Kriegsministers
bedürfen und unmittelbar im Verein mit den leitenden Militärbehörden zu handeln verpflichtet sind. Bei jeder Etappeninspektion
befindet sich ein Armeedelegierter, bei den Armeekorps neben dem Feldlazarettdirektor ein Korpsdelegierter, bei den Krankentransportkommissionen
ein Etappendelegierter, auf jeder Sammelstation ein Unterdelegierter.
Die Aufgaben der freiwilligen Krankenpflege erstrecken sich auf die Unterstützung der Krankenpflege, der
Krankentransporte, die Sammlung und Beförderung freiwilliger Gaben. Das hierbei zu verwendende Personal muß deutscher Nationalität,
militärfrei, unbescholten und für den betreffenden Dienst befähigt sein. Die Vereinsärzte bedürfen der Bestätigung des
Kriegsministeriums. Das auf dem Kriegsschauplatz befindliche Personal ist den Militärgesetzen unterworfen und
ist verpflichtet, die durch kaiserliche Verordnung vorgeschriebene Uniform zu tragen. Der Korpsdelegierte verabfolgt die Legitimationskarten
und abgestempelten Neutralitätsbinden. InternationaleHilfe ist bei der Feldarmee gänzlich ausgeschlossen, innerhalb Deutschlands
[* 19] bedarf sie besonderer Genehmigung des Kriegsministeriums. - In Österreich ist die Mitwirkung der Österreichischen Gesellschaft
und des UngarischenVereins vom RotenKreuz, neben denen noch die Ritterorden (Malteser und
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Unter Friedrich II., der 1743 ein neues Reglement erließ, fand das Feldsanitätswesen weitere Entwickelung, er schied die Hauptlazarette
von den mobilen oder fliegenden Ambulanzen. Am erschien ein neues Feldlazarettreglement. Grundlegend für
die künftige
Gestaltung des Kriegslazarettwesens wurde die 1793 auf Görckes Vorschlag erfolgte Errichtung eines beweglichen
Feldlazaretts für 1000 Verwundete sowie das auf seine Anregung 1795 zu Berlin gegründete medizinisch-chirurgische FriedrichWilhelms-Institut (Pepinière). Er organisierte das Krankentransportwesen (Krankenträgerkompanien) während der Befreiungskriege;
es wurden Evakuationslinien für den Rücktransport der Verwundeten aus Frankreich festgesetzt, in welchen man die Anfänge
der heutigen Krankenverteilung zu suchen hat.
Der erste Gedanke, besondere Krankenträger (brancardiers) zu bilden, ging von dem französischen ArztPercy 1800 aus; sie bilden
die Grundlage für die erste Hilfe, die in der Gefechtslinie beginnt und die Fortschaffung der Verwundeten durch Ambulanzen
nach rückwärtigen Feldlazaretten notwendig macht. In dieser Organisation liegt der Schwerpunkt
[* 26] des Kriegssanitätswesens,
da von der baldigen ersten Hilfe die Erhaltung vieler Menschenleben abhängt. An ihrer Vervollkommnung ist, zumal sie ausschließlich
militärisch sein muß, unablässig gearbeitet worden.
Die 1834 organisierten leichten und schweren Feldlazarette in Verbindung mit Krankenträgerkompanien waren 1869 in Sanitätsdetachements
umgewandelt worden. Jeder neue Krieg hatte eine Vermehrung und Verbesserung dieser Einrichtungen zur Folge.
Welche Anforderungen an sie gestellt wurden, ist daraus ersichtlich, daß bei Königgrätz
[* 27] außer den 13,731 Verwundeten der
preußischen Armee noch gegen 13,000 österreichische Schwerverwundete in ärztliche Behandlung genommen werden mußten; in der
Schlacht bei Colombey-Nouilly fielen 4780, am 16. bei Mars la Tour
[* 28] 14,832 und am 18. bei St.-Privat
19,680, in den drei Schlachten
[* 29] bei Metz
[* 30] innerhalb fünf Tagen betrug mithin der Verlust der deutschen Armee 39,292 Mann, von
diesen sind am Schlachttag gestorben 6360, es blieben mithin in ärztlicher Behandlung 32,932 Mann; trotz dieser ungeheuern
Verluste war bereits 19. Aug. mittags sämtlichen Verwundeten die erste Hilfe gebracht und der ärztliche
Dienst auf dem Schlachtfeld selbst beendet.
Welche schrecklichen Folgen würde die wenn auch nur kurz dauernde Anhäufung so vieler Kranken auf kleinem Bereich gehabt
haben! Der Rücktransport und die Krankenzerstreuung ist daher notwendige Bedingung eines wohlorganisierten Kriegssanitätswesens,
trotzdem hat dieselbe erst in der Neuzeit feste Grundlage und einheitliche Organisation gefunden, welche
auf ausgiebigster Benutzung der Eisenbahn beruht. Der österreichische OberstabsarztDr. Kraus war einer der ersten, der Ende
der 50er Jahre auf die geregelte Krankenzerstreuung hinwies.
Durch Esmarch wurde 1860 die Einrichtung von Lazarettzügen angeregt; sie kamen im amerikanischen Bürgerkrieg 1861-65
zuerst in Anwendung, noch großartiger und wirksamer waren in Amerika
[* 31] die Hospitalschiffe, auf denen im Mai 1864: 26,191, täglich
1500, Verwundete transportiert wurden. Preußen fehlten 1866 noch ausreichende Mittel zum Eisenbahnkrankentransport, der deshalb
wenig befriedigte. Nach dem Krieg begannen die Vorbereitungen für die Sanitätszüge, die dann während des Kriegs 1870/71
eine treffliche Entwickelung erlangten. Es bestanden 21 Sanitätszüge für durchschnittlich 200 Verwundete, die in 163 Fahrten
36,295 meist Schwerverwundete nach Deutschland brachten. Außerdem wurden in 305 Krankenzügen (s. d.) 127,582 Leichtkranke
und Leichtverwundete befördert. Immerhin sind auch in Frankreich eine große Zahl Verwundeter und Kranker in den dort eingerichteten
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mehr
Lazaretten verblieben, denn es sind überhaupt 111,244 Verwundete und 475,400 Kranke der deutschen Armee in den Lazaretten
während des Kriegs behandelt worden, von erstern starben 10,506, von letztern 14,648; am Tag der Verwundung starben 17,831.
Diese Zahlen zeigen zur Genüge, welche Anforderungen an das Kriegssanitätswesen gestellt werden, und daß der
freiwilligen Krankenpflege ein unbegrenztes Feld zur Bethätigung gegeben ist. -
Vgl. Gurlt, Zur Geschichte der internationalen
und freiwilligen Krankenpflege (Berl. 1873);
jede Vermögenseinbuße, welche während eines Kriegs dem einzelnen durch Maßregeln der feindlichen
Macht erwächst, sei es unmittelbar, wie z. B. durch Beschießung, Blockade, Plünderung, oder mittelbar durch die Gegenoperationen
der eignen Truppen selbst. Den Gegensatz bilden die sogen. Kriegsleistungen (s. d.), welche für die mobile
Truppenmacht des Staats von dessen Angehörigen seitens der zuständigen Behörden in Anspruch genommen werden.
Für letztere wird regelmäßig eine Vergütung gewährt, während der als rein zufälliger Natur, an und für sich nicht
ersetzt wird. Das deutsche Reichsgesetz vom über die Kriegsleistungen enthält jedoch § 35 die
Bestimmung, daß Umfang und Höhe der für Kriegsschäden etwa zu gewährenden Entschädigung und das Verfahren bei Feststellung
derselben durch ein jedesmaliges Spezialgesetz des Reichs geregelt werden sollen, wie dies denn auch nach dem deutsch-französischen
Krieg durch eine Reihe von Gesetzen geschehen ist.
die Durchführung von Gefechtsübungen auf Plänen mit metallenen Truppenzeichen gleichen Maßstabs, wobei
die Teilnehmer in zwei Parteien geteilt sind. Das Kriegsspiel soll dem Offizier Übung in der Truppenführung geben und kommt nach der
vom Leiter desselben gegebenen Gefechtsidee lediglich nach taktischen Grundsätzen zur Ausführung. Nachdem
es gelungen ist, die früher gebräuchlichen vielen einengenden Spielregeln nach und nach zu beseitigen, bringt das Kriegsspiel den
Charakter des heutigen Gefechts möglichst treu zur Darstellung, so daß es weniger Spiel als ein »Manöver auf der Karte« ist.
Man unterscheidet das strategische auf der Generalstabskarte, das große taktische und Detachementskriegsspiel
auf Plänen im Maßstab
[* 46] von 1:8000 oder 1:6250. Das Festungskriegsspiel ist eine Übung im Angriff und der Verteidigung von Festungen
(Festungskrieg) auf Plänen. Die erheblich verwickeltern Verhältnisse dieses Kampfes machen dieses Kriegsspiel auch entsprechend komplizierter
als das der Feldschlacht, es findet aber bei dem Aufschwung der Taktik des Festungskriegs in Deutschland
eine sorgsame Pflege. 1876 ist auf Anregung des damaligen Marineministers v. Stosch ein Seekriegsspiel eingeführt worden. -
Das Kriegsspiel wurde aus dem Kriegsschachspiel des vorigen Jahrhunderts durch den preußischen Hofkriegsrat v. Reiswitz 1824 umgewandelt.
Um seine Entwickelung in neuester Zeit haben v. Verdy und Meckel sich besonders verdient gemacht. Anleitungen
zum Kriegsspiel gaben v. Reiswitz (Berl. 1824), v.
Tschischwitz (4. Aufl., Neiße 1874), Meckel (Berl. 1875), v. Trotha (3. Aufl., das. 1875), Verdy du Vernois (2. Aufl., das.
1881), v. Braun (»Das Kriegsspiel der Kavallerie«, Frankf. a. O. 1880).
Verzeichnis aller Personen, die während eines Kriegs zu einer Truppe gehören,
mit Angabe ihres Herkommens und ihres Verbleibens beim Ausscheiden aus derselben, so daß man aus den Stammlisten das Schicksal
jedes Mitglieds des Heers verfolgen kann. Die Listen werden, nachdem sie seitens jedes einzelnen durch Namensunterschrift als
richtig anerkannt, in den Archiven aufbewahrt. Die Feststellung der Persönlichkeit von Toten und Verwundeten
erfolgt aus der auf Grund der Erkennungsmarke (Blechtäfelchen mit Angabe des
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Truppenteils und der Nummer des Mannes in der Kriegsstammliste), welche im Krieg jeder Soldat unter der Kleidung um den Hals trägt.
die Nachweisung der Erlebnisse während eines Kriegs. Im deutschen Heer wird ein
solches Kriegstagebuch von jedem Truppenkörper bis zur Kompanie abwärts und von jedem Generalstabsoffizier geführt vom Tag der Mobilmachung
bis zum Wiedereintreten des Friedensverhältnisses.
und Domänenkammern,Name der Provinzialbehörden im KönigreichPreußen seit der Reorganisation der Verwaltung
durch FriedrichWilhelm I. (1723); sie gingen aus der Verschmelzung der Kriegskommissariate, welche die für die Bedürfnisse
der Armee bestimmten Steuern undAbgaben, und der Amtskammern, welche die Domänen etc. zu verwalten hatten, hervor,
standen unter der Leitung des General-Oberfinanz-, Kriegs- und Domänendirektoriums (Generaldirektoriums) und bestanden bis
zu der großen Verwaltungsreform durch Stein und Hardenberg (1808). Regierung dagegen war in jener Zeit der Name der Provinzialgerichtshöfe.
im deutschen Militärstrafgesetzbuch Bezeichnung für verbrecherische Handlungen, deren sich eine Person
des Soldatenstandes schuldig macht, um einer feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder um den deutschen
oder verbündeten Truppen Nachteil zuzufügen. Dahin gehören z. B. folgende Fälle: wenn eine MilitärpersonFestungen, Pässe,
besetzte Plätze oder andre Verteidigunsposten, oder deutsche oder verbündete Truppen, oder einzelne Offiziere oder Soldaten
in feindliche Gewalt bringt;
wenn eine Person des Soldatenstandes dem Feind als Spion dient oder feindliche
Spione aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet;
wenn eine solche Wege oder Telegraphenanstalten zerstört oder unbrauchbar
macht, das Geheimnis des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung verrät, einen Dienstbefehl ganz oder teilweise unausgeführt
läßt oder eigenmächtig abändert, feindliche Aufrufe oder Bekanntmachungen im Heer verbreitet, feindliche
Kriegsgefangene freiläßt u. dgl. Die Strafe ist in diesen Fällen die Todesstrafe und in minder schweren Fällen Zuchthausstrafe.
Auch wird derjenige, welcher im Feld einen Landesverrat begeht, wegen Kriegsverrats mit Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder
mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft (s. Majestätsverbrechen). Schon die bloße Verabredung mehrerer zu einem Kriegsverrat wird
mit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren und das Unterlassen der Anzeige eines kriegsverräterischen Vorhabens als Teilnahme an diesem
bestraft. Dagegen tritt für den an dem Vorhaben eines Kriegsverrats Beteiligten Straflosigkeit ein, wenn er zur Verhütung
desselben rechtzeitig Anzeige macht.
Beide schöpfen ihre Lehren aus der Kriegsgeschichte. Neben diesen eigentlichen Kriegswissenschaften sind die andern nur Hilfswissenschaften,
die Fortifikation, Waffenlehre etc. Als solche bezeichnet man auch diejenigen Teile andrer Wissenschaften, deren Kenntnis dem
Militär nötig ist, und spricht daher von einer Militärgeographie, von militärischem Aufnehmen etc. Zahlreiche Einzelschriften
und Sammelwerke behandeln einzelne oder alle Teile der Kriegswissenschaften; eins der größten ältern Sammelwerke
ist die in Berlin von 1828 bis 1840 in 12 Bänden erschienene »Handbibliothek für Offiziere oder populäre Kriegslehre für
Eingeweihte und Laien«. Für die neueste Zeit geben das »Handwörterbuch der Militärwissenschaften« von Poten (Bielef. 1877-80, 9 Bde.)
und im kleinern MaßstabRüstows »Militärisches Handwörterbuch« (Zürich
[* 50] 1859, 2 Bde.)
und das »Militär-Handlexikon« von Niemann (2. Aufl., Stuttg. 1880) gute Auskunft über die einzelnen
Teile der Kriegswissenschaften sowie über die bezügliche Litteratur. Eine systematische Übersicht der Litteratur
aller Sprachen auf dem Gebiet der Kriegswissenschaften bearbeitete Pohler (»Bibliotheca historico-militaris«, Kassel 1886 ff.).
(Kriegsstand, franz. État de guerre), der mit der Kriegserklärung eintretende Zustand eines Staats und
seiner Angehörigen, und zwar pflegt man zwischen aktivem und passivem Kriegszustand zu unterscheiden.
Ersterer bezeichnet die Stellung der zur Truppenmacht des Staats Gehörigen, welche unmittelbar den feindlichen Angriffen ausgesetzt
sind, während nach modernem VölkerrechtPerson und Eigentum der Nichtkombattanten nur mittelbar (passiver Kriegszustand) durch die eröffneten
Feindseligkeiten berührt und auch von dem Feind, solange die Betreffenden sich an der feindlichen Aktion nicht
beteiligen, respektiert werden.
Nach französischem Vorgang bezeichnet man mit Kriegszustand aber auch überhaupt den Ausnahmezustand, welcher bei
Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch äußere oder innere Feinde einzutreten pflegt. Den Gegensatz dazu bildet einerseits
der Friedenszustand (état de paix), in welchem Zivil- und Militärbehörden je in ihrem Kompetenzkreis thätig sind, anderseits
der Belagerungszustand (état de siège), in welchem die öffentliche Autorität lediglich auf die Militärbehörden übertragen
wird; der Kriegszustand ist die Voraussetzung des Belagerungszustandes (s. d.). Der Kriegszustand tritt nach vorgängiger
ausdrücklicher Erklärung des Staatsoberhaupts, in Deutschland (nach Art. 68 der Reichsverfassung) des Kaisers, ein. Wichtigere
polizeiliche Maßregeln bedürfen alsdann der Zustimmung der Militärbehörde;