das durch Herkommen als schicklich Festgesetzte und die Rücksicht darauf;
die Rücksicht auf das Zusammenpassende
in Bezug auf äußere Verhältnisse,
Rang,
Vermögen etc. (daher Konvenienzheirat, im
Gegensatz zu
Neigungs- oder Affektionsheirat);
(lat.), häusliche Zusammenkunft zu
Zwecken der
Erbauung und der
Andacht, vom Hausgottesdienst dadurch unterschieden,
daß die im K. zusammenkommenden
Personen nicht zu Einer
Familie gehören, und daß sie, wie im modernen
Pietismus, gegenüber
der
Kirche mehr oder weniger bewußte Separationsziele verfolgen.
(lat.), Zusammenkunft, sodann die auf einer solchen gefaßten Beschlüsse;
in der englischen Staatssprache eine Zusammenkunft des
Parlaments, bei welcher der König fehlt, wonach wahrscheinlich auch
der französische
Nationalkonvent seinen
Namen erhalten hat; endlich s. v. w. Übereinkunft,
Vertrag, besonders ein
Staatsvertrag
über militärische oder Handelsangelegenheiten
(Militär-, Münz-, Schiffahrtskonvention u. dgl.). Bei
völkerrechtlichen
Abmachungen treten nicht selten zu den Hauptverträgen noch Spezialkonventionen hinzu.
Daher konventional,
einer Konvention gemäß, worüber man einig geworden ist (auch werden als konventional Gegenstände bezeichnet, über
welche Konventionen bestehen, z. B. konventionale
Ströme, solche, über welche Schiffahrtskonventionen abgeschlossen sind),
und konventionell, ebenfalls auf Konvention beruhend, auch was im geselligen
Leben wie durch einen stillschweigenden
Vertrag als schicklich und richtig anerkannt ist.
(Stipulatio poenae), ein Nachteil, dem sich jemand durch
Vertrag unter der
Bedingung unterwirft,
daß eine andre Leistung, die dadurch bestärkt und gesichert werden soll, nicht oder nicht gehörig erfolgen würde.
So wird z. B. bei der Ausführung von Bauten nicht selten eine Konventionalstrafe festgesetzt
für den
Fall, daß der
Bau nicht bis zur ausbedungenen Zeit fertig gestellt sein werde, oder ein Fabrikant verpflichtet sich
zur
Zahlung einer Konventionalstrafe, falls er eine bei ihm gemachte
Bestellung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
effektuieren werde, u. dgl. Die
Frage, ob die
Zahlung der Konventionalstrafe von der Verpflichtung zur Erfüllung der Hauptverbindlichkeit
befreie oder nicht, beantwortet sich nach der diesbezüglichen Vereinbarung. Im
Zweifel wird anzunehmen sein, daß die Hauptverpflichtung
bestehen bleibe.
der aus
Handelsverträgen hervorgegangene
Zolltarif. So nannte man insbesondere in
Frankreich den besondern
neben dem allgemeinen
(General-)
Tarif bestehenden
Tarif, der in den 60er
Jahren durch fortgesetzte Vertragsschließung
auf immer mehr
Länder Anwendung fand.
diejenige Art der
Komödie (s. d.), welche im
Gegensatz zu dem sogen. poetischen oder phantastischen
Lustspiel sich in der
Sphäre und
Sprache
[* 9] des feinen Alltagslebens bewegt;
in der
Malerei eine
Darstellung, deren Gegenstand die
Sitten oder Lebensverhältnisse der höhern Gesellschaftsklassen sind.
(lat.), im logischen
Sinn
»Umkehrung« eines
Urteils, wobei dessen bisheriges
Subjekt zum
Prädikat, das
Prädikat
aber zum
Subjekt wird. Dieselbe ist zweifach, je nachdem die sogen.
Qualität des
Urteils (d. h. dessen bejahende oder verneinende
Eigenschaft) dabei unverändert bleibt oder gleichfalls in ihr Gegenteil verkehrt wird, in welch letzterm
Fall die Konversion den
NamenKontraposition (Entgegensetzung) annimmt. In beiden
Arten kann die sogen.
Quantität des
Urteils (d. h. dessen allgemein
oder besonders lautende Aussage) entweder dieselbe bleiben (reine Konversion simplex), oder gleichfalls in ihr Gegenteil
verkehrt werden (unreine Konversion
per accidens). So
¶
4) unreine Kontraposition, z. B.: alle innern Planeten
[* 12] sind der Sonne
[* 13] näher als die Erde - einige derjenigen Weltkörper, welche
der Sonne näher sind als die Erde, sind keine innern Planeten. Gewöhnlich wird nun ohne weiteres angenommen, wenn der umzukehrende
Satz wahr sei, so müsse der durch Konversion daraus entstehende es auch sein, und darauf
der Konversions- oder Umkehrungsschluß gegründet. Allein schon sehr gewöhnliche Beispiele zeigen, daß diese Annahme in
Bezug auf die reine Konversion unrichtig ist.
Wird z. B. das wahre Urteil: alle Meteoriten sind kosmische Körper, einfach umgekehrt, so entsteht das einleuchtend falsche:
alle kosmischen Körper sind Meteoriten. Die reine Konversion ist daher bei allgemeinen Urteilen nur dann, wenn
Subjekt und PrädikatWechselbegriffe (s. d.) sind, die unreine Konversion des allgemeinen
Urteils dagegen ohne Einschränkung erlaubt. Umgekehrt ist bei dem partikulären Urteil die reine Konversion jederzeit, die unreine
aber nur unter der Voraussetzung gestattet, daß das im Prädikat des umzukehrenden Urteils dem Subjekt
zugesprochene Merkmal ein diesem beschränkten Umfang desselben ausschließend zukommendes sei; z. B.: einige Vögel
[* 14] leben
im Wasser - einige im Wasser lebende Geschöpfe sind Vögel, nicht aber: alle im Wasser lebenden Geschöpfe sind Vögel.
Dagegen: einige, nämlich nur die innern, Planeten sind der Sonne näher als die Erde - alle Planeten, welche
der Sonne näher als die Erde sind, sind innere. Grund davon ist, daß der Umfang des Prädikats niemals kleiner als der des Subjekts,
sondern diesem nur entweder gleich (Wechselbegriff) oder größer sein kann, daher (den einzigen Fall des Wechselbegriffs ausgenommen)
jederzeit nur ein Teil des ganzen Umfangs des Prädikats mit dem Subjekt als verbunden gesetzt wird; z. B.:
alle Dreiecke sind geometrische Figuren (es gibt aber auch noch solche geometrische Figuren, die keine Dreiecke sind, z. B. Vierecke,
Kreise etc.), daher: einige (nicht alle) geometrische Figuren sind Dreiecke.
Während aber aus obigem Grund nicht alles, was im Umfang des Prädikats liegt, mit dem Subjekt gesetzt sein
muß, so muß aus demselben Grund alles, was vom Umfang des Prädikats ausgeschlossen ist, notwendig auch von dem damit zusammenfallenden
(bei Wechselbegriffen) oder einen Teil desselben ausmachenden Umfang des Subjektbegriffs ausgeschlossen, d. h. die reine Kontraposition
in jedem Fall gestattet sein. Dagegen ergibt die unreine nur dann, wenn das ursprüngliche Urteil ein allgemeines,
nicht aber, wenn es ein besonderes ist, einen zulässigen Schluß; z. B.: wenn es wahr ist, daß alle gleichseitigen Dreiecke
gleichwinkelig seien, so folgt, daß nicht nur kein nicht gleichwinkeliges Dreieck
[* 15] gleichseitig sei, sondern auch die Wahrheit
des darin eingeschlossenen Urteils, daß einige nicht gleichwinkelige Dreiecke nicht gleichseitig seien.
Lautet aber das ursprüngliche Urteil z. B.: einige Fische
[* 16] sind Karpfen, so entsteht durch unreine Kontraposition daraus das
falsche Urteil, daß, was nicht Karpfen, auch kein Fisch sei. Unbedingt geltende Umkehrungsschlüsse lassen sich daher (den
Fall der Wechselbegriffe ausgenommen) nur auf die unreine Konversion und die reine Kontraposition gründen. In der
Finanzverwaltung bedeutet
Konversion eine Schuldumwandlung, welche zu dem Zweck vorgenommen wird, um günstigere Bedingungen, wie Zinsermäßigung,
Änderung der Tilgungsfristen und Tilgungsverpflichtungen etc., zu erzielen. Vgl. Staatsschulden.
s. v. w. Bessemerbirne, s. Eisen, ^[= # (Ferrum), Fe, das nützlichste und verbreitetste aller Metalle, findet sich in zahlreichen Verbindun ...]
[* 17] S. 421.
Bei einer Veränderung
in der Währung (Münzkonvertierung) wird ein besonderer Konvertierungsmaßstab, d. h. das Verhältnis festgestellt, in welchem
bei Zahlungen, die für das alte Münzsystem verabredet waren, die Umrechnung in die neue Münze zu erfolgen
hat.
Personen, welche von einer christlichen Religionsgenossenschaft zu einer andern übergehen.
Mit dem Wort Conversio (»Bekehrung«) bezeichnete man früher (seit Cassiodor und Beda) den Übergang in den Mönchsstand, und
Conversi hießen daher solche Mönche, die als Erwachsene in das Kloster traten, im Gegensatz zu Nutriti.
Seit Gregor VII. verstand man unter Conversi und Conversae die Brüder und Schwestern, welche die niedrigen Arbeiten in den Klöstern
verrichteten.
Die Freiheit der Staatsbürger, von einer Konfession zu einer andern überzutreten, ist fast in allen deutschen Staaten verfassungsmäßig
anerkannt; gesetzlich wurde sie zuerst im preußischen Staat jedem gesichert. Doch sollen gewisse, namentlich
auf das Alter Bezug nehmende Bestimmungen den unbedachten Übertritt verhindern. Die katholische Kirche verlangt von den zu
ihr Übertretenden einen förmlichen feierlichen Eid (Konvertiteneid), während die Protestanten den Genuß des Abendmahls unter
beiderlei Gestalt als Zeichen des Übertritts ansehen. Aus der reichen Litteratur über die Konvertiten vgl.
Rosenthal, Konvertitenbilder aus dem 19. Jahrhundert (Schaffh. 1865-70, 3 Bde.);
Rieß, Die Konvertiten seit der Reformation(Freiburg
[* 18] 1866-75, 13 Bde.).
(lat. convictorium), gemeinschaftliches Leben, speziell die dem Mönchsleben nachgebildeten, meist aus Stiftungen
oder Staatsmitteln bestrittenen Institute für Studierende der Theologie, in welchen dieselben einer gemeinsamen Haus- und Lebensordnung
unterworfen sind.
Auf mehreren deutschen Universitäten heißt Konvikt der Ort, wo Studenten (Konviktoristen) gemeinschaftlich und
unentgeltlich oder für einen geringen Betrag speisen. In neuerer Zeit sind solche ebenfalls auf Stiftungen
beruhende Anstalten mehr und mehr in sogen. Freitische verwandelt worden. Vgl. Knabenseminare.
Die Holländer nahmen zuerst ein Geleitsrecht (Droit du convoi) in dem Sinn an, daß der neutrale Staat die Handelsschiffe seiner
Unterthanen von seinen Häfen aus bis zu ihrem Bestimmungsort durch Kriegsfahrzeuge begleiten läßt,
und daß die Undurchsuchbarkeit der letztern auf die geleiteten Schiffe
[* 21] ausgedehnt wird, wogegen der neutrale Staat die Verantwortlichkeit
für etwanige Neutralitätsverletzungen durch die konvoiierten Handelsschiffe übernimmt und dieselben in dieser Hinsicht
zu überwachen hat. Früher bestand vielfach sogar ein förmlicher Konvoizwang, indem Kauffahrer in Kriegszeiten bei Strafe
und Verlust des Versicherungsanspruchs nicht auf eigne Gefahr absegeln durften und zum Anschluß an die
von der Regierung angeordneten Konvois sowie zur Befolgung der vom Befehlshaber ausgehenden Signale verpflichtet waren.
(lat.), Zusammenberufung, besonders zur Zeit des DeutschenReichs die gemäß der Goldenen Bulle von dem
Kurfürsten zu Mainz
[* 22] erlassene Zusammenberufung der Reichsstände zur Kaiserwahl; dann insbesondere auch
die Versammlung von Abgeordneten des englischen Klerus zur Zeit des Parlaments, die über geistliche Angelegenheiten zu beratschlagen
hat. Sie heißt national, wenn die ProvinzenCanterbury und York sich dazu vereinigen, provinzial, wenn sie nur von einer der
beiden Provinzen abgehalten wird. Sie hat ein Ober- und ein Unterhaus, kommt auf königlichen Befehl (writ)
zusammen, und ihre Beschlüsse bedürfen der königlichen Sanktion. Sie geriet seit 1665 in Verfall und hat in der neuern Zeit
nur noch in dogmatischen Fragen, z. B. 1863 in der Angelegenheit des BischofsColenso (s. d.), einige Thätigkeit entwickelt.
(windenartige Gewächse), dikotyle Familie aus der Ordnung der Tubifloren, Kräuter, Stauden und Sträucher
mit meist windendem Stengel,
[* 24] variabeln Blättern und regelmäßigen, fünfzähligen Blüten, deren Blumenkrone oft trichter-
oder glockenförmig gestaltet und in der Knospe rechts gedreht ist. Die fünf der Blumenkrone eingefügten
Staubblätter wechseln mit den Saumabschnitten derselben ab. Das oberständige, meist von einer Drüsenscheibe umgebene Ovar
wird von 2-5 Karpiden gebildet und entwickelt sich zu einer mit Klappen aufspringenden Kapsel, die ein- oder zweisamige Fächer
[* 25] aufweist.
Manche Konvolvulaceen enthalten in ihren
Wurzeln einen Milchsaft von drastisch purgierender Wirkung, der bei manchen in der
Medizin angewendet wird
(Jalappenwurzel, Skammonium).
(lat.), Beziehung verschiedener Punkte, Gegenstände etc. auf einen gemeinsamen Mittelpunkt (vgl. Konzentrieren).
Im Unterrichtswesen nennt man Konzentration das Streben, die durch die vielseitigen Ansprüche des Lebens an den einzelnen gebotene Mannigfaltigkeit
der Unterrichtsgegenstände durch gegenseitige Beziehung aufeinander und auf den gemeinsamen Zweck alles
Unterrichts für die Schüler möglichst übersichtlich und einfach zu gestalten. Dies Bestreben ist berechtigt und für den
Erfolg des Unterrichts von hohem Werte. Doch darf die Konzentration nicht auf Kosten der Vollständigkeit der Verstandesbildung oder durch
unnatürliche Einschachtelung des einen Lehrstoffs in den andern geschehen. Einseitig ist es deshalb,
wenn man für verschiedene Schulen die Mittelpunkte ausschließlich in einzelnen Lehrfächern hat finden wollen, z. B. für
das Gymnasium in den alten Sprachen, für die Volksschule in der Religion etc.
(ital. concerto, v. lat.
concertare, »wetteifern«),
1) eine öffentliche Aufführung von Musikwerken, näher unterschieden als Instrumentalkonzert
oder Vokalkonzert, als Symphoniekonzert (wenn es von einem Symphonieorchester ausgeführt wird und größere Instrumentalwerke
zu Gehör
[* 36] bringt), Kammermusikkonzert (wenn nur Kammermusikwerke aufgeführt werden), Kirchenkonzert, geistliches Konzért (Concert
spirituel), Militärkonzert (nur von Militärorchester ausgeführt, d. h.
der Streichinstrumente entbehrend) etc. -
2) Ein größeres Musikstück für ein Soloinstrument mit Orchesterbegleitung, welches dem Ausführenden große Schwierigkeiten
darbietet und seine Virtuosität zu zeigen geeignet ist (Klavierkonzert, Violinkonzert etc.).
Die Form des Konzerts ist die der Sonate und Symphonie mit den durch den Zweck gebotenen Modifikationen. Es
besteht, wie die Sonate, gewöhnlich aus drei abgesonderten Sätzen, einem Allegro, einem Andante oder Adagio und einem raschen
Finale oder Rondo. Zumeist beginnt das Orchester den ersten Satz mit einem Ritornell, das in kürzern oder längern Zügen die
Hauptgedanken des Satzes vorführt. Eine Spezialität des Konzerts ist die Kadenz (s. d.), welche zum Schluß
eines der Allegrosätze auftritt und entweder vom Komponisten vorgeschrieben ist, oder vom Solospieler selbst erfunden wird.
Ein Musikstück dieser Art von geringern Dimensionen wird Concertino genannt. -
3) Eine heute ziemlich außer Gebrauch gekommene Kompositionsform, in welcher mehrere Singstimmen oder Instrumente rivalisierend
als Hauptstimmen auftraten (von dieser stammt eigentlich der Name Konzért, »Wettstreit«). Die älteste Art
der Konzerte in diesem Sinn sind die Kirchenkonzerte (Concerti ecclesiastici oder da chiesa), zuerst gebraucht von Viadana
(1602), Motetten für 1 (!), 2, 3 und 4 Singstimmen mit Orgelbaß. Dieselben haben ihre höchste Ausbildung gefunden in J. S.
BachsKantaten, die derselbe stets als Concerti bezeichnete, und die allerdings in anbetracht ihres konzertierenden
Stils (abgesehen von den eingelegten Chorälen) auf den Namen einen vollberechtigten Anspruch haben.
Das Kammerkonzert (Concerto da camera) entstand erheblich später; der erste, welcher den Namen einführte, war Giuseppe Torelli,
und zwar schrieb derselbe gleich Doppelkonzerte, das erste (1686) als Concerto da camera, die letzten
(1709) als Concerti grossi bezeichnet, jene für zwei Violinen mit Baß, diese für zwei konzertierende und zwei begleitende
Violinen, Viola und Continuo. Das Concerto grosso wurde durch Corelli bereits 1712 auf drei konzertierende Instrumente (di concertino)
ausgedehnt, welche Zahl die gewöhnliche blieb, während das Orchester immer mehr verstärkt wurde. Das
Kammerkonzert ging in unserm heutigen Konzért (s. oben) und der Sonate auf. Corelli, Vivaldi, J. S. Bach brachten diese Formen zur
Vollendung.
Konzert, in der diplomatischen Sprache die Gemeinschaft derStaatenEuropas (europäisches
Konzért) sowie auch eine Vereinbarung mehrerer
Mächte über eine gemeinschaftliche politische Handlungsweise. So kamen im 17. und 18. Jahrh.
im damaligen Mittelpunkt der europäischen Diplomatie, im Haag,
[* 37] mehrere solcher Konzerte zu stande. Noch 1805 schlossen England
und Rußland ein Konzért, dem später auch Österreich und Preußen
[* 38] beitraten.
besonders große Orchester haben wohl auch zwei Konzertmeister. Auch wird
der Titel als Auszeichnung manchmal an andre Instrumentenspieler, z. B. Violoncellisten,
verliehen.
ein nur einsätziges Konzert für ein Soloinstrument mit Orchester (s. Konzert 2),
wie deren z. B. Weber und Schumann je eins für Klavier geschrieben haben. In der Form weicht das Konzertstück gewöhnlich darin von dem
ersten Satz des eigentlichen Konzerts ab und nähert sich mehr der des ganzen Konzerts, daß das zweite Thema in schärfern Gegensatz
zu dem ersten tritt, weiter ausgeführt ist und auch wohl in andrer Taktart auftritt. Auch kleinere Solostücke
für den Konzertvortrag werden manchmal Konzertstücke genannt.
(lat.), Zugeständnis, Genehmigung, Bewilligung, insbesondere die amtliche Genehmigung einer Anlage oder die
behördliche Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes, wie z. B. die österreichische Gewerbeordnung die Gewerbein freie, handwerksmäßige
und konzessionierte Gewerbe einteilt, während die deutsche die handwerksmäßigen grundsätzlich den freien Gewerben zuzählt.
Die gewerbliche Konzession ist entweder eine sachliche oder eine persönliche (Real- oder Personalkonzession), je nachdem es sich
um die Genehmigung einer Anlage, z. B. einer Schlächterei, handelt, welche dann in dem betreffenden Lokal von jedem betrieben
werden kann, oder je nachdem eine bestimmte Person mit Rücksicht auf ihre persönlichen Eigenschaften
zu einem gewissen Gewerbebetrieb amtlich ermächtigt wird.
GewisseAnlagen sind nämlich mit Rücksicht auf ihre Bedeutung für das öffentliche Leben und auf die Eigenart ihres Betriebs
für konzessionspflichtig erklärt, so insbesondere Eisenbahnen (s. Eisenbahn, S. 436), Straßenbahnen,
Bergwerke und Apotheken. GewisseAnlagen, welche durch die örtliche Lage oder durch die Beschaffenheit der Betriebsstätte für
die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Belästigungen
oder Gefahren herbeiführen können, sind ferner nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 16) konzessionspflichtig, so Schießpulverfabriken,
Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten, Kalk-, Ziegel- und Gipsöfen, Leim- und Seifensiedereien, Abdeckereien,
Gerbereien, Schlächtereien, Stärkesirupfabriken, Glas- und Rußhütten etc. Auch zu der Aufstellung von Dampfkesseln ist eine
Konzessionierung erforderlich. Durch die Landesgesetzgebung, durch Polizeiverordnung oder durch Ortsstatut können aber noch
weitere Beschränkungen eingeführt werden, so namentlich für Stauanlagen für Wassertriebwerke, die ebenfalls nach den
meisten Gesetzgebungen konzessionspflichtig sind. Die persönlichen Konzessionen für den stehenden Gewerbebetrieb werden eingeteilt
in Approbationen und Konzessionen im engern Sinn. Erstere werden nur auf Grund¶
mehr
nachgewiesener Befähigung erteilt; sie müssen aber auch auf Grund derselben erteilt werden. Eine solche Approbation ist für
Apotheker und für diejenigen Personen nötig, welche sich als Ärzte oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen wollen oder
seitens des Staats oder der Gemeinde als solche anerkannt werden sollen. Ebenso bedürfen Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten
auf Seedampfschiffen und Lotsen einer Approbation. Konzessionen im engern Sinn sind erforderlich für die Unternehmer von Privatkranken-,
Privatentbindungs- und Privatirrenanstalten, für Schauspielunternehmer, für Personen, welche Gastwirtschaft, Schenkwirtschaft
oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus
[* 40] betreiben wollen, sowie für diejenigen, welche gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs-
und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß
ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in ihren Wirtschafts- oder sonstigen Räumen öffentlich veranstalten
oder zu deren öffentlicher Veranstaltung ihre Räume benutzen lassen wollen.
Auch Pfandleiher und Rückkaufshändler mit beweglichen Sachen sind konzessionspflichtig. Neben diesen reichsgesetzlich konzessionspflichtigen
Gewerben gibt es aber auch noch solche, für welche die Konzessionspflicht im Weg der Landesgesetzgebung
eingeführt werden kann, so für den Handel mit Giften, für das Lotsengewerbe (neben der reichsgesetzlich vorgeschriebenen
Approbation), für das Gewerbe der Markscheider und für das Hebammengewerbe. Auch der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann
durch die Landesgesetzgebung von dem Nachweis der Befähigung abhängig gemacht werden. Der Inhaber einer
Konzession wird Konzessionär genannt.
(lat. Concilium, Kirchenversammlung, Synode), eine Versammlung kirchlicher Würdenträger, um in Angelegenheiten
der christlichen Kirche gemeinschaftliche Beschlüsse zu fassen. Man unterscheidet partikuläre Konzile (Diözesansynoden,
Provinzial- und Nationalkonzile), d. h. solche Kirchenversammlungen, an denen sich nur die Vertreter einer
bestimmten Provinz etc. beteiligen, und ökumenische Konzile, zu welchem die sämtlichen Bischöfe der katholischen Christenheit
zusammentreten.
Seitdem der Primat (s. d.) durchgesetzt war, ging von den Päpsten die Berufung allgemeiner Konzile aus, die sie im Lateran um
sich zu versammeln und durchaus zu beherrschen pflegten (s. Lateransynoden). Dagegen stellten die durch
das Schisma hervorgerufenen Konzile zu Pisa
[* 45] (1409) und Konstanz
[* 46] (1414-18) die Autorität der allgemeinen Kirchenversammlung über
diejenige des Papstes, und denselben Grundsatz befolgte auch das Konzil zu Basel
[* 47]
(1431 bis 1443). Aber aus dem so sich ergebenden Gegensatz
des Kurial- und des Episkopalsystems (s. d.) gingen die Päpste als Sieger hervor, und schon auf dem sogen.
vierten allgemeinen Konzil vom Lateran (1512) ward der Satz, daß der Papst unter der allgemeinen Synode stehe, ausdrücklich verworfen,
und auf dem 1542 berufenen, 1545 eröffneten und 1563 geschlossenen Konzil zu Trient
[* 48] dankte im Grunde die Autorität des Konzils
ab zu gunsten der seine Beschlüsse bestätigenden und ausführenden Papstgewalt.
die fünfte lateranensische (1512) und die beiden päpstlichen Konzile zu Trient und von Rom.
[* 54]
Dagegen werden
die Konzile zu Pisa, Konstanz und Basel,
als der päpstlichen Zustimmung ermangelnd, nur teilweise anerkannt. Die griechische Kirche
läßt nur die sieben ökumenischen Konzile vom ersten bis zum zweiten nicäischen gelten. Innerhalb
des Protestantismus kann die vom bis zu Dordrecht
[* 55] tagende Synode als eine Art allgemeines Konzil für die reformierte Kirche
gelten. - Die Akten und Dekrete der katholischen Konzile sind oft gesammelt worden, am besten von Mansi
in »Conciliorum nova et amplissima collectio« (Flor. u. Vened. 1759-98, 31 Bde.,
bis 1590 reichend; neue Ausg., Par. 1884 ff.).
Vgl. Hefele, Konziliengeschichte (Freiburg
1855-69, 7 Bde., 2. Aufl. 1873 ff.,
fortgesetzt von Hergenröther, 1887 ff.), und die betreffenden Artikel über die einzelnen Konzile.
(lat. concinnus), ebenmäßig und gefällig zusammengefügt, besonders in Bezug
auf den Wohllaut eines Redesatzes.
Diese Konzinnität zeigt sich als eine äußere, wenn der Redner oder Schriftsteller im
Ausdruck (in den Tropen und Figuren, im Satzbau etc.) das nötige Ebenmaß beobachtet;
als eine innere durch
die harmonische Darlegung der Gedanken.
In der sozialistischen Litteratur nach Marx die Verbindung mehrerer zu einer Arbeit, die nur durch vereinte Thätigkeit überhaupt
oder zweckmäßig geleistet werden kann.
(lat.), erwählen, besonders von einer Körperschaft (Komitee etc.) oder von dem Vorstand einer solchen gebraucht,
welcher sich durch eigne Erwählung neuer Mitglieder ergänzt oder verstärkt;
(lat.), in der analytischen GeometrieGrößen, durch welche die Lage von Punkten, Geraden und Ebenen bestimmt
wird. Am häufigsten kommen die von Descartes eingeführten Punktkoordinaten vor. Es sind das in der Ebene die Abstände x und
y eines Punktes P von zwei festen Geraden OX und OY (s. Figur), den Koordinatenachsen, wobei diese Abstände
parallel zu den Achsen gerechnet werden und zwar positiv nach der einen, negativ nach der entgegengesetzten Richtung.
Die Achse OX heißt die Abscissenachse und der ihr parallele Abstand x des Punktes P von der andern Achse die Abscisse; die andre
Achse OY heißt die Ordinatenachse und der ihr parallele Abstand y die Ordinate des Punktes. Im Raum nimmt
man drei in einem Punkt sich schneidende Koordinatenebenen an, deren Schnitte die drei Koordinatenachsen sind. Koordinaten eines Punktes
sind seine zu den Achsen parallelen Abstände von den drei Ebenen. Im einfachsten Fall sind die Winkel
[* 57] zwischen den
Koordinatenachsen rechte. Auf der Kugel sind Länge und Breite
[* 58] die K.
in der Physiologie das zweckmäßige harmonische Zusammenwirkung der
Muskeln,
[* 59] wie beim Gehen, Kauen und andern koordinierten Bewegungen, bei denen mehrere gleichzeitig oder in geordneter Reihenfolge
auftretende Akte einer Anzahl willkürlicher Muskeln in Betracht kommen.
Die Nerven,
[* 60] welche derartige koordinierte
Bewegungen veranlassen, werden von dem im Rückenmark gelegenen Koordinationszentrum erregt.
Als charakteristisches Symptom
bei Rückenmarksschwindsucht treten Koordinationsstörungen auf, infolge deren koordinierte Bewegungen ungeschickt ausgeführt
werden oder völlig mißlingen.
bei-, nebenordnen, auf gleiche Stufe nebeneinander stellen.
Koordinierte Begriffe sind solche Begriffe,
die, nebeneinander gestellt, den Umfang eines dritten Begriffs ausmachen, zwar einstimmig sind, aber keiner
den andern einschließen;
Nebenfluß des Columbia
[* 61] (Amerika),
[* 62] entspringt auf britischem Gebiet,
unter 51° 8' nördl. Br., westlich der
Felsengebirge, fließt in großartigem Längenthal nach S., tritt eine Strecke weit auf das Gebiet der Vereinigten Staaten
[* 63] über,
mündet aber, nachdem er noch den Kootanie- oder Flatheadsee durchflossen, auf britischem Gebiet. Er
hat einen Lauf von 720 km. Genannt wird der Fluß nach einem in Britisch-Columbia hausenden Indianerstamm.
Ein gleichnamiger
Paß
[* 64] führte innerhalb britischen Gebiets über das Felsengebirge.
(See von Topolias), Sumpfsee, in der griech. Nomarchie Attika und Böotien, Eparchie Theben (dem alten Böotien), 98 m ü. M.
gelegen, war im Altertum besonders berühmt wegen des hier wachsenden Flötenrohrs und wegen seiner fetten Aale. Er wird vom
Kephisos (Mavronero) durchströmt, welcher im O. durch natürliche und künstlich erweiterte Abzugskanäle
(Katabothren) zum Meer abfließt, während sein im Sommer zum großen Teil trocken liegender Grund im Altertum trefflichen Weizen
erzeugte, zu dem heute noch 2-3 Jahresernten von Baumwolle
[* 65] und Reis hinzukommen.
Von jeher wechseln hier plötzliche Überschwemmungen mit fast gänzlichem Trockenliegen. Mit der Zeit aber wurden die Katabothren
verstopft und die fruchtbaren Fluren, welche den See imAltertum umgaben, großenteils versumpft. Bei niedrigem
Wasserstand bedeckte der See 130, bei Hochwasser 230 qkm; wiederholt ist er aber (zuletzt 1856) ein trocknes Schilfmeer gewesen.
Eine 1876 gebildete französische Gesellschaft zur Trockenlegung des Sees eröffnete den Abführungskanal von Karditza,
wodurch das Wasser in den Hylikesee (Likeri, 52 m hoch) geleitet wird, von wo ein Teil desselben zur Bewässerung
des gewonnenen Kulturbodens (25,000 Hektar) mittels hydraulischer Kraft
[* 66] zurückgeführt werden soll. Das überflüssige Wasser
aber wird durch einen Kanal,
[* 67] resp. Tunnel
[* 68] aus dem Likeri in den Paralimnisee (38 m) und von diesem wieder
durch Kanal und Tunnel in das Meer (Meerenge von Talanti) geleitet werden.
Ein Teil Magnesia bildet mit 8-16 Teilen Kopaivabalsam eine plastische, seifenartige Masse, während sie sich in 30 Teilen
Balsam löst. Beim längern Aufbewahren und an der Luft wird der Kopaivabalsam konsistenter, schwerer, verliert seinen Geruch und wird endlich
fest. Er besteht aus wechselnden MengenHarz und ätherischem Öl (40-60 Proz.), und je nach dem Vorwalten
des einen oder des andern wechselt die Konsistenz. Das Harz besteht vorwiegend aus amorphen Harzsäuren und enthält auch kristallisierbare
Kopaivasäure C20H30O2 . Das ätherische Kopaivaöl C15H24 ist farblos,
riecht gewürzhaft, schmeckt
¶