wieder unter den westfränkischen König gekommen war, brachte 923 König
Heinrich I.
Lothringen und mit demselben die Stadt
Köln
[* 2] zum
DeutschenReich zurück.
Köln
war in der karolingischen Zeit der Hauptort des Kölngaues und der Sitz der
Kölner
[* 3]
Gaugrafen. Mit
Hilfe der ihnen vom
Kaiser
erteilten nutzbaren
Rechte und andrer Privilegien gaben die
Erzbischöfe sich Mühe, die Oberherrlichkeit
über die Stadt
an sich zu reißen; doch diejenigen Einwohner, welche hauptsächlich durch den
Handel zu großem
Reichtum gelangt
waren, machten dem
Erzbischof seine Oberherrlichkeit mit Erfolg streitig. Die
Elemente, in welchen das
Leben der Stadt pulsierte,
waren Kaufleute, Hofbesitzer, Gewerbtreibende,Ackerbauer, bischöfliche
Ministerialen,
Stifts-,
Kloster-
und
Weltgeistliche.
Aus den Kaufleuten und Hofbesitzern entwickelte sich bald ein mächtiges, herrschsüchtiges Patriziat, welches unter der
Bezeichnung
»Geschlechter« in der
Kölner Geschichte eine hervorragende
Rolle spielte. Zuerst kam es zwischen
Anno und der
Bürgerschaft
bezüglich des Stadtregiments 1074 zu blutigem
Zusammenstoß.
Anno unterlag anfänglich und mußte zur
Rettung seines
Lebens heimlich aus der Stadt flüchten. Wenn er auch später wieder das Übergewicht gewann, so blieb er doch
von seinem
Ziel, der unbedingten Oberherrlichkeit über die Stadt, weit entfernt.
Aber auch der Stadt glückte es nicht, den
Erzbischof aus sämtlichen nutzbaren und Hoheitsrechten innerhalb
des städtischen Bereichs zu verdrängen. Sie mußte ihn im
Besitz der höchsten
Gerichtsbarkeit sowie einer
Reihe von
Nutzungen,
die ihm aus kaiserlicher
Verleihung zustanden, lassen. Scheinbar war die Stadt in ihrem
Kampf gegen die
Erzbischöfe unterlegen,
denn beim
Eintritt eines jeden neuen
Erzbischofs mußte
sie den Huldigungseid leisten; bei dieser
Huldigung
schwur sie ihm aber nur »so lange treu zu sein, als er sie in
Recht, in
Ehren und in ihren alten guten
Gewohnheiten, die ihr
von ihren Vorfahren überbracht seien, halten werde«. Zu solchen
Rechten rechnete sie vor allen ihre Reichsfreiheit, die auf
den Privilegien von 1207 und 1212 beruhte, durch welche
Philipp vonSchwaben der Stadt die
Anlage von Festungswerken
und
Otto IV. auch die
Erhebung eines
Brau- und Mahlpfennigs erlaubte. 1231 war die Stadt Köln bereits auf dem
Reichstag zu
Worms
[* 5] vertreten; 1274 erteilte ihr König
Rudolf ausdrücklich das
Recht, die
Reichstage zu beschicken.
Bei der Kreiseinteilung wurde die Stadt Köln dem westfälischen, das Kurfürstentum Köln dem rheinischen
Kreis
[* 6] zugewiesen. Blutiger noch als die
Kämpfe gegen die
Erzbischöfe waren die zwischen den
Parteien in der Stadt selbst: zwischen
den Geschlechtern untereinander sowie zwischen den
Zünften und Geschlechtern kamen die
Waffen
[* 7] nicht zur
Ruhe, bis 1396 in
einem blutigen
Aufstand die
Zünfte einen vollständigen
Sieg
errangen und alle ihre Gegner aus der Stadt vertrieben.
Der prächtige Rathausturm, der aus den von den unterlegenen
Patriziern eingezogenen Strafgeldern 1406-13 erbaut wurde, sollte
allen kommenden Geschlechtern den
Sieg verkünden, welchen die volkstümlichen
Elemente über die städtische
Aristokratie davongetragen.
Die infolge dieses
Aufstandes vereinbarte demokratische
Verfassung blieb aber nicht ohne
Anfechtung.
NeueRevolutionen sah die
Stadt in den
Jahren 1482, 1513, 1608, 1681. Trotz aller
Kämpfe und Wirren stieg der
Reichtum der
Bürgerschaft, und der
Handel
erreichte eine nie gekannte
Blüte.
[* 8]
Die
KölnerProfan- und Kirchenbauten, so namentlich die 1200-1260 von der
Bürgerschaft errichteten
Mauern und Thorburgen, der
Rathausturm, der Gürzenich, der
Dom und eine
Reihe der prächtigsten
Kirchen romanischen wie gotischen
Stils, gereichen noch
jetzt zur höchsten Zier. Die Stadt setzte ihren
Stolz darein, stets als eine treue Tochter der römischen
Kirche angesehen
zu werden, und bewährte dies auch den Reformationsversuchen des
ErzbischofsHermann vonWied (1515 bis 1546) gegenüber.
Im 15. Jahrh. stand noch auf einer hohen
Stufe von
Glanz,
Reichtum und Macht, obwohl die Einwohnerzahl, die zu Anfang des 14. Jahrh.
auf 120,000
Menschen geschätzt werden darf, zu sinken begann. Zur Zeit
Karls V. gehörte noch zu den größten
StädtenEuropas
und stand nur
Gent
[* 12] und
Paris an
[* 13]
Umfang nach. Es kam im 16. Jahrh. ein zeitweiliger Stillstand, dann, nachdem
der hansische
Handel seine frühere Bedeutung verloren hatte, ein erst langsamer, dann rascherer Rückgang. Die niederländischen
Wirren, der Truchseßsche, der Dreißigjährige
Krieg, die französischen Raubzüge, der spanische, dann der österreichische
Erbfolgekrieg, der Siebenjährige
Krieg ließen nachhaltige, traurige
Spuren in Köln zurück. Um 1780 hatte
Köln nur 6000 selbständige
Bürger, 8000
Häuser,
¶
mehr
aber nur 40,000 Einw., unter denen 2500 der Geistlichkeit angehörten. BeimAusbruch der französischen Revolutionwar in Köln der
Boden für eine revolutionäre Erhebung hinreichend bereitet. Mit Jubel wurden die Jakobiner als die glückverheißenden Retter
aus aller Not begrüßt. Die alte Verfassung wurde über den Haufen geworfen, und ratlos wurde hin und her
experimentiert, bis der Anschluß erst an die Cisrhenanische, dann an die französische Republik erfolgte.
Damit war die Selbständigkeit Kölns vernichtet, das städtische Eigentum Nationalgut geworden. Das Aussehen der Stadt hatte
sich geändert, indem ein großer Teil der vermögenden Einwohner weltlichen und geistlichen Standes aus der Stadt geflohen,
die Universität geschlossen war und die Klöster aufgehoben wurden. Erst als die Fremdherrschaft 1815 gebrochen und Köln dem
preußischen Staat zugeteilt worden war, begann die Stadt allmählich bürgerlich, geistig und materiell aufzuleben.
Bald spürte sie denSegen, einem großen, mächtigen Staatswesen anzugehören. Bei der Reorganisation der Rheinlande wurde sie
zwar nicht Sitz der obersten Behörden, wie ihr als erster Stadt der Provinz gebührt hätte. Dagegen
hat sie sich bald zum Mittelpunkt des rheinischen Großhandels emporgeschwungen. Von den alten für Wissenschaft, Wohlthätigkeit
und soziales Leben bestimmten Instituten haben sich nur einige Konvente und die Klöster der Lungenbrüder und Barmherzigen Schwestern
bis ins letzte Jahrzehnt erhalten.
Die Stiftshäuser und Klöster sind mit einer Reihe von Kirchen und Kapellen (nicht weniger als 112) entweder abgebrochen oder
umgebaut und zu Fabriken, Magazinen und Privathäusern eingerichtet worden. Einer der glänzendsten Momente in Kölns Geschichte
ist der an welchem die Vollendung des Doms in Gegenwart KaiserWilhelms festlich begangen wurde.
Vgl. Ennen, Geschichte der Stadt Köln (Köln 1863-79, 5. Bde.;
Auszug in 1 Bd., 1880);
Derselbe, Zeitbilder aus der neuern Geschichte der Stadt Köln (das. 1857);
»Quellen zur Geschichte der
Stadt Köln« (hrsg. von Ennen u. Eckertz, das. 1860-79, Bd.
1-6);
»Chroniken deutscher Städte«, Bd. 12-14: Köln (Leipz.
1875-77);
Höhlbaum, Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln (das. 1883 ff.);
Der Regierungsbezirk Köln (s. Karte »Rheinprovinz«)
[* 15] umfaßt 3975,9 qkm (72,19 QM.)
mit (1885) 754,228 Einw. (1880: 702,934 Einw.),
darunter 115,058 Evangelische, 626,925 Katholiken und 11,082 Juden, und besteht aus den elf Kreisen:
Schwarz, s. v. w. gereinigte Knochenkohle, s. Elfenbeinschwarz. ^[= (Beinschwarz, gebranntes Elfenbein, Ebur ustum, Kasseler oder ), bei Luftabschluß ...]
Anfang einer den jüd. Versöhnungstag eröffnenden Formel, welche bezwecken soll, alle in Übereilung oder leidenschaftlicher
Erregung sich selbst auferlegten Gelöbnisse und Entsagungen des Israeliten für nichtig zu erklären.
Von Auflösung der andern gegenüber übernommenen Verpflichtungen oder der Nichtigkeitserklärung von Eiden ist dabei keine
Rede. Nur die orthodoxe Richtung im Judentum hält an dieser Formel, die zur Zeit der Geonim (s. Jüdische Litteratur, S. 296)
entstanden ist, meistens jetzt noch fest, während freisinnige Gemeinden sie durch ein hebräisches Gebet
oder deutsches Lied ersetzt haben; dagegen ist die alte, erhabene Melodie des Kol nidre fast überall beibehalten.
Kreisstadt im russisch-poln. GouvernementKalisch,
[* 17] auf einer von der Warthe gebildeten Insel, mit Benediktinerkirche, 3 Fayence-
und 2 Baumwollfabriken und (1880) 9712 Einw. Im Kreis befinden sich bedeutende Ziegeleien.
(Coloboma), die angeborne Spaltung des obern Augenlides, gewöhnlich in der Mitte desselben und zwar in meist
perpendikulärer Richtung bei verschiedener Länge und Weite, verursacht immer nicht nur auffallende Entstellung der Gesichtsbildung,
sondern beraubt auch das Auge
[* 18] seines nötigen Schutzes gegen äußere Einflüsse, zumal gegen das Licht.
[* 19] Die Operation
des Koloboms geschieht, wie bei der Hasenscharte, von welcher das Kolobom nur dem Sitz nach verschieden ist, durch Wundmachen und
Vereinigung der Ränder.
Weit häufiger als das angeborne Kolobom kommt Spaltung der Augenlider durch Verwundung vor, welche nur dann vollkommen zu beseitigen
ist, wenn wenig oder gar kein Substanzverlust stattgefunden hat. Kolobom der Regenbogenhaut (Spaltung der Iris,
Coloboma iridis) kommt als Bildungsfehler entweder nur auf einem Auge und zwar häufiger auf dem linken, oder auf beiden zugleich
vor, erstreckt sich vom Pupillarrand bis zum Ciliarrand und hat gewöhnlich das Ansehen, als wäre die Iris vom Pupillarrand
aus zerrissen. Nicht selten sind ähnliche Spaltbildungen gleichzeitig in der Chorioidea vorhanden. Fast
immer erscheint nur die Hälfte der Iris und zwar meist die untere auf diese Weise getrennt. Das Sehvermögen ist beim Iriskolobom,
wenn es nicht mit andern Abnormitäten kombiniert ist, nicht gestört.
Von athletischer Gestalt und ausdrucksvollen Zügen, kühn, schlau und unermüdlich, war er ein ausgezeichneter Führer
der Klephthenscharen. Dabei war er freilich auch ehrgeizig, leidenschaftlich, trotzig und habsüchtig. Er nahm an den Belagerungen
von Tripolizza, Nauplia und Akrokorinth hervorragenden Anteil und fiel in Livadien ein. Auch im nächsten Feldzug zeichnete er
sich aus und erfocht zwei Siege über die Türken bei Kleones und in Phlius. Mit dem Waffenglück wuchsen
jedoch auch Kolokotronis' Übermut und Selbstsucht. So machte er sich aus eigner Machtvollkommenheit zum Gouverneur von Nauplia und erhob
gegen den Nationalkonvent, der sich 1823 daselbst versammelte, drohende Forderungen.
Nur durch das Versprechen, daß man ihn zum Oberfeldherrn ernennen und Pietro Mauromichalis an Macht und Würde gleichstellen
werde, ließ er sich zur Auslieferung der Schlüssel von Nauplia bewegen, und durch neue Drohungen zwang er die Regierung, ihn
auch zum Vizepräsidenten des Verwaltungsrats zu ernennen. Dadurch nicht befriedigt, erhob er die Fahne des Aufruhrs, ward aber
nach mehreren unglücklichen Gefechten gegen die Regierungstruppen unter Guras zum Rückzug nach Karytena
genötigt, hier gefangen genommen und als Staatsgefangener in ein Kloster auf Hydra abgeführt (Februar 1825). Da jedoch kurz
darauf die Kriegsoperationen eine für die Griechen ungünstige Wendung nahmen, vertraute ihm die Regierung zu Nauplia im Mai
ein Armeekorps von 10,000 Moreoten an. Kolokotronis war aber im Kampf gegen Ibrahim Pascha nicht glücklich. Auch
unter der Regierung des GrafenKapo d'Istrias behielt Kolokotronis den militärischen Oberbefehl im Peloponnes und wußte denselben teils
zur Erreichung seiner eignen Zwecke, teils zur Befestigung des Gewaltsystems des Präsidenten zu benutzen. Nach dem Tode des
letztern zum Mitglied der provisorischen Regierungskommission erwählt, zeigte sich als einen
hartnäckigen Verteidiger der Regierungsgrundsätze des russisch gesinnten Kabinetts von Nauplia, und selbst nach dem Sieg der
liberalen Partei (April 1832) blieb er fortwährend der erbittertste Gegner der neuen Ordnung der Dinge.
Ja, er bekämpfte die neue Regierungskommission mit Waffengewalt, und nur eine Niederlage, die er im Januar 1833 erlitt,
konnte ihn an der weitern Verfolgung seiner Pläne hindern. Ebenso feindselig trat er mit seiner Partei der Regentschaft des
KönigsOtto entgegen, ward aber mit mehreren andern, unter denen auch sein Sohn Gennaios Kolokotronis, im März 1834 verhaftet
und 26. Mai als Hochverräter zum Tod verurteilt. Der König verwandelte die Strafe in zehnjähriges Gefängnis,
welches auf der Festung
[* 21] Palamidi bei Nauplia antrat. Bei der Thronbesteigung König Ottos wurde er jedoch völlig
begnadigt, ihm obendrein sein Rang als General zurückgegeben und sogar das Großkreuz des Erlöserordens
und eine Stelle im Staatsrat
verliehen. Seitdem lebte er zu Athen,
[* 22] wo er starb. SeinLeben beschrieb Konstantin Kolokotronis (Athen 1851).
- Sein Sohn Gennaios starb als Generalleutnant und Chef des Militärwesens zu Athen und wurde im Tode durch die seltene
Auszeichnung einer dreitägigen Landestrauer geehrt. Seine Denkwürdigkeiten gab Philadelpheus 1856 heraus.
(Kalmany, der »Bücherkundige, Bücherfreund«, Kunyves,
Könyves Kálmán), König von Ungarn
[* 23] 1095-1114, Sohn Geisas, war, wenn auch körperlich mißgestaltet, ein Mann von Geist und
Energie. Er unterwarf Kroatien und das Gebiet am Adriatischen Meer, wies 1096 die zuchtlosen Scharen der Kreuzfahrer unter Emiko
von Leiningen von seinen Grenzen
[* 24] zurück und verteidigte 1108 die Unabhängigkeit seines Reichs erfolgreich
gegen den deutschen KaiserHeinrich V., der Kolomans Bruder Almus auf den Thron
[* 25] erheben wollte.
Von großer Bedeutung ist seine gesetzgeberische Thätigkeit: er ordnete die Rechtspflege, indem er das Reich in zwölf Gerichtskreise
teilte, in welchen zweimal im Jahr von den Geistlichen und Amtleuten Gericht gehalten wurde, regelte die
königlichen Einkünfte und die Steuer- und Finanzordnung sowie die Heeresfolge und die Rechte des Adels. Die Kirche begünstigte
er sehr und führte das kanonische Recht ein, erließ Kirchengebote über Sonn- und Festtage, Eheschließung, Sakramente etc.,
beschränkte Juden und Ismaeliten im bürgerlichen Verkehr und untersagte aufs strengste alle heidnischen
Gebräuche. Nur eine gesetzliche Ordnung der Thronfolge erreichte er nicht. Er starb 1114, und ihm folgte sein Sohn Stephan II.
(Kola-ambu), die Hauptstadt der InselCeylon,
[* 27] auf der Südwestküste derselben gelegen, durch Eisenbahn mit Kandi
im Innern und mit Kalutotta im S. verbunden, besteht aus der europäischen Stadt und der Stadt der Eingebornen,
einer Ansammlung von Hütten,
[* 28] welche sich im N. der erstern an den Ufern des Flüßchens Kailani hinziehen. Zwischen ihnen
erhebt sich auf einer vorspringenden Spitze die große von den Holländern erbaute Citadelle. Die europäische
Stadt wird durch zwei Hauptstraßen in vier Viertel geteilt und enthält das Haus des Gouverneurs, ein Museum, hallenreiches
Zollhaus, ein paar Standbilder früherer Gouverneure, einen massiven Glockenturm, Kirchen und Tempel
[* 29] der verschiedenen Bekenntnisse,
in welche sich die fast 112,000 Seelen starke, aus Singhalesen, Parsen, Juden, Mauren, Malaien, Tamulen, Kaffern,
degenerierten Nachkommen von Portugiesen und Mischlingen von Engländern und Holländern und eingebornen Frauen bestehende Bevölkerung
[* 30] scheidet.
Der vonNatur sehr schlechte Hafen ist durch Anlage eines großen Hafendammes verbessert worden, und seit 1882 laufen die Dampfer
der Peninsular and Oriental Company, der Messageries maritimes, des Österreichischen Lloyd, jetzt auch des
Norddeutschen Lloyd u. a. hier regelmäßig an. Es ist somit an StellePoint deGalles getreten. Kolombo ist Sitz eines deutschen
Konsuls. Die Stadt wurde 1517 von den Portugiesen genommen, diesen 1603 von den Holländern entrissen und 1796 von den Engländern
erobert.
Synagoge, ein Rathaus, ein Oberrealgymnasium, eine Lehrwerkstätte für Töpferei und (1880) 23,109 Einw. (darunter 12,773 Juden),
welche Petroleumraffinerie, Paraffinkerzenfabrikation, Weberei
[* 32] und Töpferei sowie ansehnlichen Handel mit Rohprodukten treiben.
Kolomea ist Sitz einer Bezirkshauptmannschaft, eines Kreisgerichts und einer Finanzbezirksdirektion. Eine Lokalbahn führt von
Kolomea zu den reichen Petroleumgruben der Umgegend (Peczenizyn, Sloboda Rungurska). - Kolomea soll
aus einer römischen Kolonie entstanden sein (daher der Name), war einst Hauptstadt von Pokutien, litt aber im 15. und 16. Jahrh.
viel durch die Einfälle der Moldauer und Tataren. Die kleine Vorstadt Mariahilf ist eine schwäbische Ansiedelung aus der Zeit
Josephs II.
Kolómna wird urkundlich schon 1177 erwähnt. Hier schlugen 1237 die Mongolen unter Batu die russischen Großfürsten. Der Kreis Kolómna ist,
abgesehen vom MoskauerKreis, der bevölkertste des Gouvernements (61 Einw. auf 1 qkm).
(griech.), s. v. w. Glied
[* 40] oder Absatz, so in der grammatischen Periode (Satzglied), in der
Baukunst,
[* 41] in der Metrik etc.; dann Interpunktionszeichen (:), das man setzt, wenn die Worte eines andern, eine Schriftstelle,
der Titel eines Buches etc. angeführt werden, manchmal auch, um in einer Periode den aus mehreren Sätzen bestehenden Vordersatz
von seinem Nachsatz übersichtlich zu trennen (vgl. Interpunktion). Die griechische Sprache kannte das
als Interpunktionszeichen in dieser Bedeutung nicht, sondern gebrauchte es im Sinn unsers Semikolons und setzte als Zeichen
dafür einen Punkt oberhalb des letzten Wortes des Satzteils. In der Anatomie ist Kolon (colon) s. v. w. Grimmdarm (s. Darm).
[* 42]
(lat., »Bebauungsrecht«, Kolonatrecht,
Erbpachtrecht, Erbleihe, Leihe, Erbbestandrecht, Erbfestenrecht, Meierrecht, Erbzinsrecht), allgemeine Bezeichnung für die
(regelmäßig erblichen) Besitz- und Nutzungsrechte an Bauerngütern; Kolone (Kolonist), der Inhaber derartiger bäuerlicher
Gutsrechte. Während nämlich heutzutage die Bauerngüter in der Regel im vollen Eigentum des Besitzers stehen, war dies im
Mittelalter und bis in die neuere Zeit keineswegs der Fall (s. Erbpacht).
Dieselben waren vielfach den Bauern von den Gutsherren unter Anwendung lehnrechtlicher Grundsätze verliehen und die Rechte derBesitzer alsdann nach Lehnrecht zu beurteilen; hier und da hatte auch das römisch-rechtliche Institut der Emphyteuse (s. d.),
besonders bei Kirchengütern, Anwendung gefunden. Daneben aber kamen zahlreiche Nutzungsrechte an Bauerngütern
vor, welche nach Landrecht zu beurteilen waren, und welche man eben unter der Gesamtbezeichnung Kolonat zusammenfaßt. Im einzelnen
waren diese Rechte ebenso mannigfaltig wie die Bezeichnungen derselben (s. Bauerngut).
Das Rechtsverhältnis zwischen Gutsherren und Kolonen bestimmte sich bei allen diesen Gütern im einzelnen nach den bei
der Verleihung etwa aufgenommenen Urkunden (Leihbrief, Meierbrief) sowie nach den im vorigen Jahrhundert hierüber ergangenen
Ordnungen (Meier-, Erbpachtsordnungen), endlich nach lokalem und partikulärem Gewohnheitsrecht. Die Grundzüge des Rechtsinstituts
sind im großen und ganzen überall dieselben: ein sogen. Obereigentum (Dominium directum) des Gutsherrn, ein nutzbares Eigentum
des Kolonen (Dominium utlle);
dieser war zu sorgfältiger
Bewirtschaftung des Gutes verpflichtet und konnte im entgegengesetzten Fall »abgemeiert« werden (s. Abmeierung).
Gewöhnlich
hatte der Kolone beim Antritt der Erbleihe eine Abgabe (Handlohn, Laudemium, Weinkauf, Ehrschatz) an die Gutsherrschaft
zu entrichten; zuweilen war auch eine sogen. Baulebung (s. d.) üblich; ebenso war hier die sogen.
Interimswirtschaft (s. d.) gebräuchlich. Die moderne Gesetzgebung hat jedoch mit der ehemaligen Rechtsanschauung vom sogen.
geteilten Eigentum gebrochen und an die Stelle der bäuerlichen Nutzungsrechte das volle Eigentumsrecht
des Besitzers gesetzt (s. Ablösung).
Vgl. Koken, Die rechtlichen Grundideen des deutschen Kolonats (Holzmind. 1844);
im allgemeinen der Inbegriff der Rechtsnormen, welche die Rechtsverhältnisse der Kolonien regeln. Im
einzelnen ist jedoch folgende Unterscheidung zu machen:
1) Kolonialrecht wird das Recht genannt, welches in den Kolonien jeweilig gilt, also für die Rechtsverhältnisse der Einwohner in
den betreffenden Territorien maßgebend ist. Je nach den Verhältnissen, auf welche sich diese Rechtsnormen beziehen, gehören
dieselben dem öffentlichen oder dem privaten Recht an. Kolonien, welche eine besondere Organisation haben, und denen, wie vielen
englischen Kolonien, eine weitgehende Autonomie zugestanden ist, indem für sie auch besondere Volksvertretungen bestehen, haben
ein ausgebildetes in diesem Sinn, während für andre Kolonien mehr oder weniger das in dem Mutterland
geltende Recht maßgebend ist.
2) Staatsrechtlicher Natur ist dasjenige Kolonialrecht, welches die Beziehungen der Kolonie zu dem Mutterland regelt. Auch in dieser Hinsicht
besteht eine große Verschiedenheit, indem manche Kolonien geradezu
¶
mehr
Bestandteil des Hauptstaats sind, wie z. B. Algerien
[* 52] staatsrechtlich zu Frankreich gehört, ohne deshalb seinen kolonialen
Charakter verloren zu haben. AndreKolonien stehen doch wenigstens unter der Souveränität der Regierung des Mutterlandes, während
in noch andern Ländern die Regierung des Mutterlandes nur eine Schutzherrschaft ausübt und lediglich eine Schutzgewalt über
ihre Staatsangehörigen in Anspruch nimmt, die sich in dem fremden Land aufhalten. Doch kann diese Schutzherrschaft
eine so weitgehende sein, daß die Schutzgebiete in der That als Kolonien aufzufassen sind.
3) Kolonialrecht werden auch die Rechtsgrundsätze genannt, nach welcher sich die Beziehungen der verschiedenen
Mächte untereinander in Ansehung ihres Kolonialbesitzes bestimmen. Diese sind völkerrechtlicher Natur
(internationales Kolonialrecht). Soll der Kolonialbesitz
[* 53] des einen von der Regierung des andern Landes respektiert werden, so genügt es
nicht, daß die Besitzergreifung eines herrenlosen, d. h. von einer der internationalen Rechtsgemeinschaft
nicht angehörigen, unzivilisierten Völkerschaft bewohnten, Landes lediglich formell, z. B. durch Flaggenheißen, erfolgt;
es ist vielmehr eine thatsächliche Herrschaftsausübung über das zu okkupierende Territorium erforderlich.
In diesem Sinn hat auch die Congoakte vom (Art. 34 f.) die Verpflichtung der Signatarmächte
anerkannt, in den von ihnen an den Küsten des afrikanischen Kontinents besetzten Gebieten das Vorhandensein einer Obrigkeit
zu sichern, welche hinreicht, um erworbene Rechte zu schützen. Außerdem wird in dieser für künftige
koloniale Erwerbungen maßgebenden Akte die Verpflichtung anerkannt, bei Übernahme einer neuen Schutzherrschaft oder bei
neuen Besitzergreifungen den Signatarmächten davon Anzeige zu machen, um dieselben in den Stand zu setzen, gegebenen Falls
ihre Reklamationen geltend zu machen.
Das Kolonialrecht ist infolge der deutschen kolonialpolitischen Bestrebungen in neuerer Zeit nicht
nur mehrfach zum Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen gemacht, sondern auch gesetzgeberisch in Deutschland
[* 54] behandelt
worden. Die deutsche Reichsverfassung (Art. 4, Abs. 1) weist nämlich die Bestimmungen über Kolonisation der Gesetzgebung und
der Beaufsichtigung des Reichs zu. In den west- und südwestafrikanischen Schutzgebieten ist auch bereits
der Anfang einer staatlichen Organisation gemacht, während in Ostafrika und Neuguinea der Deutschen Ostafrikanischen Gesellschaft,
resp. der Neuguineakompanie die Verwaltungseinrichtung überlassen ist.
(hierzu zwei Karten: »Vergleichende Darstellung des Kolonialbesitzes der europäischen Staaten« und »Übersicht
der deutschen Kolonien«),
im allgemeinen zusammenhängende Ansiedelungen, besonders solche, deren Angehörige (Kolonisten, v. lat.
colonus, »Feldbauer, Ansiedler«),
sei es auf Grund staatlichen Schutzes durch das Mutterland oder sei es durch eigne freie Bethätigung
ihrer sozialen Lebenskraft, ihre Stammeseigentümlichkeiten, Sitten, Gebräuche etc. bewahren. Hierdurch unterscheidet sich
die Koloniengründung von der Auswanderung (s. d.); die letztere kann mit der erstern verbunden sein,
indem die Auswandernden in fremden Ländern Kolonien gründen und durch ihren Zustrom kräftigen, doch können auch die Auswanderer
unabhängig voneinander in fremde Staatsgemeinschaft eintreten und hier, wie z. B. viele
Deutsche
[* 61] in Rußland, Ungarn, Amerika,
[* 62] ihre nationalen Eigentümlichkeiten oder doch aus Mangel an festem
Zusammenhalten die Kraft,
[* 63] dieselben geltend zu machen, vollständig einbüßen (vgl. auch den Abschnitt über Auswanderung im
Art. »Deutschland«, S. 810, und die Ergänzung dazu im »Korrespondenzblatt«
zum 6. Band).
[* 64] Dagegen ist es nicht gerade notwendig, daß die in festen Beziehungen zum Mutterland oder gar unter dessen Leitung
bleiben. So bildeten die Hugenotten in Deutschland, die Salzburger in Preußen,
[* 65] man hat ferner deutsche in Rußland und andern
Ländern. Die Kolonisten traten vollständig in den Verband
[* 66] des fremden Staats ein, in welchen sie einwanderten, ja oft auf Grund
der Anregung und Förderung durch diesen Staat selbst.
von welcher sich zur praktischen Ausführung ihrer Absichten (Begründung von Kleinbaueransiedelungen in Norddeutschland
etc.) eine engere Erwerbsgesellschaft (»Gesellschaft für Kolonisation im Inland«) abgezweigt hat (vgl. Schön, InnereKolonisation,
Leipz. 1887; v. Henneberg, Die Gesellschaft für innere Kolonisation, das. 1887). In der neuesten Zeit hat Preußen begonnen,
das deutsche Element in Westpreußen
[* 72] und Posen
[* 73] dem Polentum gegenüber dadurch zu stärken, daß man sich
bestrebt, größere polnische Besitzungen allmählich in die Hände von Deutschen zu bringen.
Durch Gesetz vom wurden zu dem Ende der Regierung 100 Mill. Mk. für den Ankauf von Grundstücken in den genannten
Provinzen zur Verfügung gestellt. Diese Grundstücke werden in geeignetem Umfang an deutsche Ansiedler in
Zeitpacht ausgegeben, meist aber verkauft und zwar gegen Übernahme einer festen Geldrente (daher Rentengüter genannt), welche,
abweichend von den Bestimmungen des Ablösungsgesetzes vom nur mit Zustimmung beider Teile abgelöst werden kann.
Auch können den Käufern vertragsmäßig verschiedene Beschränkungen im Interesse der Erhaltung der wirtschaftlichen
Selbständigkeit des jeweiligen Besitzers (z. B. Teilungsbeschränkung) auferlegt werden.
An Stelle des Verkaufs kann auch die Zeitpacht treten.
In einem weitern Sinn wird der BegriffKolonie aufgefaßt, wenn von Arbeiterkolonien, gemischten Arbeits-
und Strafkolonien (wie z. B. die Dépots de mendicité in Belgien)
[* 74] die Rede ist. Die Arbeiterkolonien sind nicht immer in dem
Sinn, daß hier beschäftigungslosen Arbeitern eine bleibende Stätte geboten werden soll, wenn ja auch ein solches Ziel durch
dieselben erstrebt und verwirklicht werden kann; vielmehr haben sie in der Regel (wie z. B. die von PastorBodelschwingh 1882 gegründete KolonieWilhelmsdorf, s. Armenkolonien) den Zweck, arbeitslosen Männern so lange Beschäftigung
zu geben, bis es möglich ist, ihnen anderweit lohnende Arbeit zu beschaffen (vgl. Berthold, Entwickelung der deutschen Arbeiterkolonien,
Leipz. 1887). Dagegen haben die auf Anregung von van den Bosch gegründeten niederländischen Landbaukolonien
Fredericksoord ^[richtig: Frederiksoord], Wilhelmsoord und Wilhelminaoord den Zweck, Arbeiterfamilien fest anzusiedeln. Vagabunden-
und Bettlerkolonien (wie die niederländischen StrafanstaltenOmmerschans und Veenhuizen) nehmen überführte Bettler zur Strafverbüßung
auf; man bezeichnet sie im Gegensatz zu den Zwangsarbeitshäusern als Kolonien, weil sie auf der ihnen zugehörigen
landwirtschaftlich benutzten Bodenfläche eine Art Gemeinde bilden.
[Überseeische Kolonien.]
Im engsten Sinn des Wortes versteht man unter Kolonien zusammenhängende Ansiedelungen von Zugehörigen
einer Nationalität in fernen, insbesondere in überseeischen, Ländern. Solche Ansiedelungen können sich allmählich durch
freien Zuzug auf bereits bewohnten oder auf noch nicht in Besitz genommenen, bez. schwach bevölkerten
Ländereien bilden; sie können aber ebenso aus der staatlichen Initiative erwachsen und zwar sowohl infolge einer Eroberung
(Besiegung der Eingebornen oder andrer Kolonien besitzender Staaten) als auch infolge freien Vertrags (Verträge mit einheimischen
Häuptlingen) und der einfachen staatlichen Förderung und Beschützung.
Kolonien, welche zum Mutterland auch politisch in Beziehung stehen, brauchen nicht gerade staatliche
Bestandteile desselben zu sein. So kann das Mutterland die Kolonisten und deren Eigentum
unter seinen besondern Schutz stellen;
einer thatsächlichen Einverleibung dagegen ist es gleich zu achten, wenn das Mutterland das ganze Kolonialgebiet unter sein
Protektorat nimmt (Vorgehen Deutschlands
[* 75] in Afrika,
[* 76] Neuguinea etc.; s. Kolonialrecht). Wie verschieden die
in politischer Beziehung gestellt sein können, zeigen diejenigen Englands.
Dieselben sind teils Kronkolonien, das heißt in welchen die englische Regierung nicht allein die gesetzgebende Gewalt in der
Hand
[* 77] hat, sondern auch die Beamten ernennt, teils Kolonien mit politischer Selbständigkeit, parlamentarischer
Verfassung und verantwortlichem Ministerium, in welchen die englische Krone nur den Gouverneur ernennt und
ein Vetorecht in Sachen der Gesetzgebung hat, zum kleinen Teil endlich Kolonien, welche zwar Vertretungskörper haben, in denen aber
der Krone das Recht des Vetos und der Beamtenernennung zusteht. (Vgl. Großbritannien,
[* 78] S. 785.) Über die neuen deutschen Erwerbungen
s. unten.
Nach der Art der Kolonisation sind zu unterscheiden:
1) Ackerbaukolonien, wie Kanada, Botanybai, die Kapkolonie, Australien
[* 79] etc., nämlich in welchen die Ansiedler sich vorwiegend
mit Landbau beschäftigen. Die Europäer, welche sich in jenen Ländern niederlassen, werden Landeigentümer und kehren selten
in ihr Vaterland zurück. Die Bande der Verwandtschaft und alle sonstigen Verhältnisse, welche die Kolonisten
an ihr Mutterland knüpften, werden immer lockerer; die Erinnerungen erlöschen, und schon nach einigen Generationen können
sie zu einer eignen, dem Vaterland entfremdeten Nation erwachsen, welche nach Selbständigkeit und Unabhängigkeit strebt
und nicht selten dieselbe zu erkämpfen weiß, wie dies in Nordamerika
[* 80] der Fall war;
2) Bergwerkskolonien, in denen zunächst der Gewinn von Gold,
[* 81] Silber, Edelsteinen etc. beabsichtigt wird (z. B. die Niederlassungen
der Spanier und Portugiesen in Westindien
[* 82] und Südamerika),
[* 83] gehen gewöhnlich und zwar, je mehr die Bergwerke ausgebeutet werden,
in Ackerbaukolonien über und machen sich, wie letztere, nach und nach, wenngleich langsamer, selbständig.
3) Pflanzungskolonien (Plantagenkolonien), deren Zweck die Erzeugung gewisser in der Regel nur unter einem heißen Himmelsstrich
gedeihender Pflanzen ist, wie die Kolonien Westindiens, das südliche Nordamerika, Brasilien
[* 84] und teilweise auch die ehemaligen spanischen
Provinzen in Südamerika, können am wenigsten des Schutzes und der Unterstützung von seiten des Mutterstaats entbehren und
wachsen daher weniger leicht zu einer selbständigen Nation heran; die Pflanzer oder freien Grundeigentümer werden selten
einheimisch, da sie wegen ungesunden Klimas und Unannehmlichkeiten des Lebens entweder ihre Pflanzungen durch Aufseher verwalten
lassen und deren Ertrag in Europa
[* 85] verzehren, oder doch, nachdem sie sich ein Vermögen gesammelt, in ihr Vaterland
zurückkehren. Die Plantagenarbeit wurde in diesen Kolonien früher von eingeführten Sklaven besorgt, heute liegen
ihr ebenfalls vorwiegend schwarze, bez. einheimische Arbeiter ob. 4) Handelskolonien, welche den Vertrieb der Natur- und Kunsterzeugnisse
des Landes zum Zweck haben, erwuchsen aus einzelnen Faktoreien oder Handelsstapelplätzen, die nach und nach durch List oder
Gewalt, Kauf oder Vertrag die Mittelpunkte großer Reiche wurden, wobei aber der Handel immer die Hauptsache
blieb, der Besitz von Grund und Boden nur Mittel zum Zweck war. Der Handel in diesen Kolonien erstreckt sich namentlich auf Kolonialwaren,
so in den Kolonien aller westindischen Inseln,
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