Vornahme gottesdienstlicher
Handlungen und zum Sitz für die
Priester. Hierzu kam seit dem 11. Jahrh. der Anbau von
Türmen,
welche die schon seit dem 7. Jahrh. vorkommenden
Glocken aufnahmen. Die ersten
Kirchen waren längliche
Vierecke, welche bei
größerer
Breite
[* 2] durch Stützenreihen in mehrere
Schiffe
[* 3] geteilt waren. Hierzu kam nach Organisierung
der
Kirchengemeinden als Platz für deren Vorsteher die angebaute
Apsis, welche auf die
Katakomben- und Cömeterialkirchen zurückzuführen
ist.
Mit fortschreitender
Entwickelung der
Gemeinde teilte man die Vorhalle in
Atrium und
Narthex, während der
Raum der Vorsteher
durch die
Kanzellen von dem für die
Gemeinde bestimmten
Schiff
[* 4] getrennt und in ein besonderes, meist erhöhtes
Chor mit dem
Altar
[* 5] übergeführt wurde. Im
Lauf der weitern
Ausbildung der kirchlichen
Architektur trat zwischen
Chor und Laienschiff
noch ein
Querschiff, über dessen Mitte sich eine
Kuppel erhob. Hierdurch erhielt der
Grundriß die Form eines
Kreuzes und ward
in der frühromanischen Zeit durch zwei an das
Chor angebaute Türmchen vervollständigt.
Durch
Verbindung der Turmgruppe mit der Vorhalle entwickelte sich die spätromanische und gotische Kirchenanlage. Die
christliche Kirche
besteht hiernach im wesentlichen aus fünf Teilen, dem nach
Osten gelegenen
Chor mit dem
Altar, dem
Querschiff, dem Langschiff
sowie der nach
Westen gelegenen Vorhalle mit den Glockentürmen, gestaltet sich aber im einzelnen verschieden
nach den kirchlichen
Gebräuchen und Einrichtungen der besondern christlichen
Konfessionen
[* 6] (s.
Baukunst
[* 7] und zugehörige Tafeln).
2) eine durch den
Lettner (Lektorium) von dem
Chor geschiedene Mittelkirche mit dem nördlichen
Schiff für die
Frauen, dem südlichen
für die
Männer und dem Mittelschiff für die
Geistlichkeit;
3) die auf der Westseite gelegene, zum
Durchgang für die
Gemeinde bestimmte Vorhalle. Zu äußern Anbauten
gehören
Kapellen,
Sakristeien, Baptisterien und Schatzkammern (in englischen
Kirchen die
Galiläa, s. d.). Die griechisch-katholische
Kirchenanlage, welche meist über zentralem
Grundriß sich erhebt, erfordert 1) eine zugleich als Taufhaus dienende Vorhalle;
2) ein für die
Gemeinde bestimmtesSchiff, worin die
Geschlechter entweder mittels der für die
Frauen bestimmten
Emporkirchen oder mittels besonderer, durch das
Schiff geführter, etwa 2,4 m hoher Scheidemauern vollständig getrennt und
die
Fenster sehr hoch angelegt sind;
3) das durch einen geschlossenen
Lettner oder durch Vorhänge von ihm getrennte
Chor mit dem
Altar. Zu den
Anbauten der griechischen
Kirchen gehören die zum Ankleiden der
Priester und zum Aufbewahren der heiligen
Gefäße dienenden
Nebenapsiden. Die evangelische oder protestantische Kirchenanlage, welche bei ihrer Anknüpfung an die ursprünglichen christlichen
Gebräuche sich der Einrichtung des altchristlichen Gotteshauses am nächsten anschließt, ist die einfachste und besteht
hauptsächlich 1) in dem nach
Osten gelegenen, etwas erhöhten geräumigen Teil, welcher über mindestens
zwei
Stufen den
Altar enthält und wenigstens demjenigen Teil der
Gemeinde, welcher am heiligen
Abendmahl teilnimmt, den nötigen
Raum gewähren muß;
2) in dem für die
Predigt bestimmten Teil, welcher entweder mitten, hinter
oder neben dem
Altar die
Kanzel mit
den Sitzen für die
Frauen im
Schiff und den Sitzen für die
Männer aus den durch Säulenreihen gestützten
Emporen enthält;
3) in einer nach
Westen gelegenen Vorhalle, meist darüber mit
Turm und
[* 8] Gebläsekammer für die
Orgel, welche in der
Regel auf
der über dem westlichen Eingang, meist in gleicherHöhe mit der Emporbühne, angelegten Orgelbühne
aufgestellt ist. Die für den Aufenthalt des
Geistlichen bestimmte
Sakristei lehnt sich an den südlichen und hintern Teil
der
Kirche, welchem auf der Nordseite ein
Leichenhaus oder
Archiv entspricht. Die Kirchenanlagen der übrigen christlichen
Konfessionen,
z. B. der
Reformierten (Calvinisten), der Anglikaner,
Herrnhuter u. a., sind denen der vorgenannten
Konfessionen
mehr oder minder verwandt; insbesondere ähneln diejenigen der beiden erstern den evangelischen, während in denjenigen der
letztern eine so strenge
Scheidung der
Geschlechter stattfindet wie bei der griechisch-katholischen
Kirche.
Vgl.
Lübke, Vorschule
zum
Studium der kirchlichen
Kunst (6. Aufl., Leipz. 1873);
Otte, Handbuch der kirchlichen Kunstarchäologie des
deutschen
Mittelalters (5. Aufl., das. 1883-85, 2 Bde.);
V.
Schultze, Das evangelische Kirchengebäude (das. 1885);
v.
Lützow, Meisterwerke der Kirchenbaukunst (2. Aufl., das.
1871);
im weitern
Sinn alle
Schriften, die gottesdienstlichen
Zwecken dienen, also auch die
Agende (s. d.); im engern das Verzeichnis der an einer
Kirche verrichteten kirchlichen
Handlungen, daher
Tauf-, Sterbe- und Trauungsregister.
Aus den Diptychen (s. d.) der alten
Kirche wurden besonders seit dem 16. Jahrh. förmliche
Geburts-,
Trauungs- und
Totenbücher,
auf deren regelmäßige
Führung der
Staat um so mehr hielt, als die den Kirchenbüchern entnommenen und
mit dem Kirchensiegel beglaubigten Zeugnisse die Beweiskraft einer öffentlichen
Urkunde genossen.
Für die
katholische Kirche sind nach dem tridentinischen
Konzil folgende Kirchenbücher zu führen:
1) Taufbuch, 2) Firmbuch, 3) Ehebuch, 4)
Totenbuch, 5)
Liber status animarum, eine Übersicht über das Jahresergebnis jener
vier
Register, 6) Verkündbuch, Verzeichnis der abzuhaltenden
Gottesdienste,
Seelenmessen etc., 7) Befehlbuch,
Verzeichnis der
Anordnungen der obern Kirchenbehörden. In neuester Zeit sind zu den Kirchenbüchern vielfach noch sogen.
Familienbücher gekommen, welche alle zu einer
Parochie gehörigen
Familien mit Angabe der sämtlichen
Glieder
[* 9] derselben und
deren
Geburts-, bez.
Konfirmations-,
Trauungs- und Todestage enthalten müssen. Wo die
Zivilehe eingeführt
ist, besorgt die weltliche Behörde die Aufzeichnung der Gebornen, Verheirateten und Gestorbenen. So traten an die
Stelle
der Kirchenbücher in
Frankreich, dem größten Teil
Nordamerikas etc. und auch im
DeutschenReich die sogen. Zivilstandsregister
(s.
Personenstand).
gewisse aus der Praxis der Kirche hervorgegangene Satzungen, welche den ZehnGeboten gleichgestellt und
seit dem Katechismus des Canisius (s. d.), freilich in nicht ganz übereinstimmender Weise, auf eine Fünfzahl gebracht worden
sind: alle Sonn- und Festtage eine Messe zu hören, die Fastenzeit und den Unterschied der Speisen gehörig zu
beachten, wenigstens einmal des Jahrs zu beichten und gegen Ostern zu kommunizieren, endlich in der sogen. geschlossenen Zeit
(s. d.) des Kirchenjahrs keine Hochzeiten zu feiern.
(Parochie), der Bezirk, welcher zu einer gewissen Kirche gehört, und seine Bewohner (Parochianen).
Die
Kirchengemeinde fällt keineswegs stets mit der politischen Gemeinde zusammen, vielmehr sind vielfach größere politische
Gemeinden in verschiedene Kirchengemeinden eingeteilt, während umgekehrt kleinere politische Gemeinden zu einer Kirchengemeinde mit einer
gemeinsamen Pfarrkirche vereinigt sind.
Die Einrichtungen der Kirchengemeinde sind durch die Kirchengemeindeordnung bestimmt.
Die Kirchengeräte im engern Sinn gruppieren sich um den Altar, indem sie teils zu seinem Schmucke gehören (Altardecke, Paramente, Altarleuchter,
Reliquiarium, Kruzifixe),
[* 13] teils bei heiligen Handlungen dienen (Monstranz, Kelch, Weihrauchkessel, Glocken,
Patenen, Ciborien, Aquamanilien, Kußtäfelchen, Hostienbüchsen u. a.). Alle diese Geräte waren schon in den frühsten Zeiten
der christlichen Kirche Gegenstände der künstlerischen Ausschmückung, an welchen sich die Kunst und später das Kunsthandwerk
ausgebildet und entwickelt haben.
Die kirchliche Kunst war die Vorläuferin und der Halt der profanen Kunst. Die verschiedenen Techniken sind
zuerst in den Dienst der Kirche getreten, und insbesondere hat sich die Goldschmiedekunst
[* 14] sowie die Metallotechnik überhaupt
und das Email durch die Verfertigung von Kirchengeräten zu der Höhe emporgearbeitet, welche diese Zweige des Kunstgewerbes
im 15. und 16. Jahrh. erreichten. Die ältern Kirchengeräte, namentlich
diejenigen, welche in ältern Gotteshäusern die Dom- oder Kirchenschätze bilden, gehören meist dem frühchristlichen oder
byzantinischen, dem romanischen und dem gotischen Stil an. Letzterer hat sich in Kirchengeräten noch bis tief in die Zeiten
der Renaissance hinein erhalten, wo gotische Formen neben gotischen und Renaissanceornamenten oft an demselben
Gerät auftreten.
Das einzige, was man diesem jahrhundertelang in der Kirche zu singen gestattete, war der Ruf »Kyrie eleïson« (»Herr, erbarme
dich!«),
den es nach der Predigt und bei der Vesper im Chor erschallen ließ. Von den Minnesängern im 12. und 13. Jahrh. (z. B.
von Walther von der Vogelweide) wurden wohl zahlreiche religiöse Lieder verfaßt; allein sie waren von
zu subjektiv-individuellem Charakter, als daß sie zu Kirchengesängen oder zu geistlichen Volksliedern hätten dienen können.
Daß aber das Volk gleichwohl schon in früher Zeit geistliche Lieder besaß und sang, dafür liegen mehrfach Zeugnisse vor.
Als das älteste derselben ist ein altdeutscher Lobgesang auf den heil. Petrus aus dem 9. Jahrh. erhalten,
aus drei Strophen bestehend, deren jede mit dem Refrain »Kyrie eleïson« endigt. Man sang dergleichen Lieder jedoch nur bei außerkirchlichen
Anlässen, an Festtagen und bei Begräbnissen, bei Wallfahrten, bei Bitt- und Bußgängen, auf den Kreuzzügen, im
Krieg vor und nach der Schlacht sowie auf der See. Diese ältesten deutschen geistlichen Lieder wurden Leisen (abgekürzt von
dem gewöhnlichen Refrain »Kyrie eleison«) genannt, und diese Benennung erhielt sich bis ins 15. Jahrh. Am
verbreitetsten waren von ihnen der Osterleis (»Krist ist erstanden«),
der Himmelfahrtsleis (»Krist fur gen himel«)
und der Pfingstleis (»Nu bitten wir den heiligen geist«),
die später auch beim Gottesdienst Anwendung fanden. Im 14. und 15. Jahrh.
kam der deutsche religiöse Gesang mehr und mehr in Schwung, so namentlich durch die weichen und innigen Lieder der Mystiker,
die Bußgesänge der Geißelbrüder, durch Übersetzungen alter lateinischer Kirchenhymnen, auf welchem
Gebiet der BenediktinerHermann vonSalzburg
[* 27] und nach ihm der PriesterHeinrich von Laufenberg vor andern thätig waren, endlich
durch Umdichtung weltlicher Gesänge zu geistlichen Liedern.
Ringwaldt, Phil. Nicolai, Val. Andreä, HansSachs u. a. Die ältern dieser evangelischen Lieder, die sich zunächst an das Vorbild
Luthers hielten, sind von der reinsten religiösen Begeisterung und Glaubensgewißheit erfüllt und in
einer Sprache abgefaßt, die in ihrer schlichten Hoheit und volkstümlichen Kraft
[* 29] nie wieder erreicht worden ist. Gegen Ende
des 16. und im 17. Jahrh. tritt im Kirchenlied das Dogma und konfessioneller Eifer schärfer hervor; doch erhielt es durch die
Drangsale des Dreißigjährigen Kriegs einen neuen Aufschwung, der eine edle Subjektivität des religiösen
Gefühls zum Ausdruck brachte und dabei dem Schwulst und der gelehrten Unnatur der schlesischen Dichterschulen gegenüber an den
ältern volkstümlichen Formen zunächst noch festhielt.
Jene pietistische Liederdichtung beschäftigt sich meist nur mit den Seelenzuständen der Frommen, die
sie bis ins kleinlichste schildert. Aber wenn sich die Lieder aus dem Beginn dieser Periode, wie die von Löscher, Phil. Spener,
E. Neumeister, B. Schmolck, Kasp. Schad, Tersteegen, noch durch wahre, wenn auch oft überschwenglich und sentimental ausgedrückte
Herzensfrömmigkeit auszeichnen, so verfallen die der Spätern, wie Joach.
Lang, Anast. Freylinghausen, Bogatzky u. a., ihrem ganzen Wesen nach in Tändelei und Geschmacklosigkeit.
In der Aufklärungsperiode des 18. Jahrh. treten uns zunächst Klopstock und Gellert als hervorragende Dichter geistlicher
Lieder entgegen. Beide halten im wesentlichen noch an den alten Glaubenslehren fest, allein während die lebhafte Phantasie
des erstern die Schranken des volkstümlichen Liedes nur selten einzuhalten weiß, macht sich bei Gellert die moralisierende
und didaktische Richtung, welche die ganze Periode charakterisiert, schon stark bemerklich.
Das Charakteristische dieser modernen geistlichen Lyrik liegt in dem Streben, die dem Lutherschen Kirchenlied eigentümlichen
Vorzüge der Glaubensfreudigkeit und objektiven Heilsgewißheit mit der subjektivern Frömmigkeit und
den ästhetischen Forderungen der Neuzeit in Einklang zu bringen. Hiermit steht auch das Bestreben im Zusammenhang, die alten,
im Lauf der Zeit vielfach veränderten und entstellten Kirchenlieder, so weit thunlich, in der ursprünglichen Gestalt wieder
einzubürgern, in welcher Richtung besonders Bunsen, Raumer, Stier, Knapp u. a. mit Maß und Geschmack thätig
waren, während die Anhänger der kirchlichen Reaktion für das Alte ohne jegliche Veränderung eintraten (vgl. Gesangbuch).
Auch die Katholiken blieben schließlich nicht ohne Beteiligung an der auf dem Gebiet des Kirchenlieds
entstandenen Bewegung. Um denWirkungen des reformatorischen Gesanges zu begegnen, wurden auch von ihnen geistliche Liedersammlungen
veranstaltet, in denen teils ältere Lieder mitgeteilt, teils ältere Strophen durch neu hinzugedichtete erweitert wurden,
teils auch ganz neue LiederAufnahme fanden; sogar rein lutherische Gesänge gingen in diese Bücher über.
Derselbe, Das deutsche Kirchenlied von der ältesten Zeit bis zu Anfang des 17. Jahrhunderts (Leipz. 1864-77, 5 Bde.);
Koch, Geschichte des Kirchenlieds und Kirchengesangs der christlichen, insbesondere der deutschen evangelischen Kirche (3. Aufl.,
Stuttg. 1866-76, 8 Bde.);
die wissenschaftliche Darstellung der Entstehung und Entwickelung der christlichen
Kirche. Sie zerfällt nach dem zu behandelnden Stoff in eine äußere, welche die Ausbreitung der Kirche und deren Verhältnis
zum Staat behandelt, und eine innere, welche die Kirchenlehre, den Kultus, die Kirchenverfassung und das kirchliche Leben berücksichtigt.
Hinsichtlich ihrer Zeitepochen teilt man die in alte, mittlere und neuere. Die Grenzscheide zwischen
der alten und mittlern Geschichte der Kirche ist
¶
mehr
im allgemeinen zu bezeichnen durch den Übergang des Schwerpunkts der Entwickelung von der alten klassisch gebildeten Welt auf
die neuen Völkerströme germanischer und slawischer Abstammung. Den Anfangspunkt der neuern Kirchengeschichte bezeichnet
die Reformation, an deren Stelle die neuern katholischen Kirchengeschichtschreiber den Humanismus oder die EntdeckungAmerikas
setzen. Will man diese Zeitalter wieder in Perioden abteilen, so bietet sich ungesucht je eine Zweiteilung
dar: für die alte Zeit durch den vollendeten Sieg des Christentums über das griechische Heidentum unter Konstantin d. Gr.,
für die mittlere durch den Höhepunkt der Papstgewalt unter Innocenz III. und für die neuere Zeit durch die reichsgesetzliche
Anerkennung und Feststellung des Protestantismus im WestfälischenFrieden. Die Geschichte der Gründung des
Christentums durch Christus und die Apostel pflegt man als Leben Jesu und Geschichte des apostolischen Zeitalters selbständig
zu behandeln. Der geschichtlichen Darstellung aller dieser Zeitalter wird aber vorangehen müssen die Vorgeschichte der christlichen
Kirche, welche die Alte Welt in ihren Beziehungen zum entstehenden Christentum zum Verständnis zu bringen
hat (s. Kirche, geschichtliche Entwickelung).
Die Quellen der Kirchengeschichte zerfallen in zwei Hauptgruppen:
2) Quellen, welche Geschichte überliefern: a) Quellen, welche, indem sie praktische Ziele in der Kirche verfolgen, unabsichtlich
Geschichte überliefern, wie z. B. Kalendarien, Martyrologien und Nekrologien; b) Quellen, die absichtlich Geschichte in irgend
welcher Form überliefern wollen, z. B. Legenden, Annalen, Chroniken etc.
Der älteste Kirchengeschichtschreiber, dessen Werk wir haben, ist Eusebios von Cäsarea (s. d.), der um 325 schrieb,
jedoch schon das für uns verloren gegangene Werk des Hegesippos (s. d.) benutzte. An ihn schließen sich als Fortsetzer in
griechischer Sprache an: Sokrates (bis 439), Sozomenos (bis 423), Theodoretos (bis 428), Philostorgios (bis 425), Theodoros (bis
527) und Evagrios (bis 594). In der lateinischen Kirche verfaßte der gallische PresbyterSulpiciusSeverus
seine »Historia sacra« (bis 400);
Rufinus (s. d.) übersetzte die Kirchengeschichte des Eusebios und setzte sie bis 395 fort;
PaulusOrosius
(s. d.) verfaßte »Historiarum libri
VIII«, die auch die Kirchengeschichte bis 416 enthalten;
dieses Werk war für das Mittelalter die Hauptquelle kirchenhistorischer
Kenntnis.
Von Hieronymus (s. d.) wurde die bis 325 reichende Chronik des Eusebios von Cäsarea übersetzt und bis 378 fortgesetzt;
an ihn schlossen sich wieder die Chroniken des Prosper von Aquitanien, Idacius und Marcellinus an. Im Mittelalter
wurde vornehmlich der unerschöpfliche Vorrat von Heiligengeschichten und
Legenden zusammengetragen; Beiträge zur Kirchengeschichte von
größerm Wert lieferten die Annalisten und Chronikenschreiber. In der abendländischen Kirche sind zu nennen: Gregor von Tours
(s. d.), Beda Venerabilis (s. d.), Haymo, Bischof von Halberstadt,
[* 38] Anastasius von Rom
[* 39] (s. d.), Adam von Bremen
(s. d.) und Ordericus Vitalis(gestorben alsMönch in der Normandie nach 1142). Vielfach fand die Papstgeschichte Behandlung
von seiten der KardinälePetrus Pisanus, Pandulf und Boso (alle im 12. Jahrh.); die »Chronica summorum
pontificum imperatorumque« des Martinus Polonus (gest. 1279) war, obwohl eine ganz oberflächliche
Kompilation, das verbreitetste Geschichtsbuch des Mittelalters. Den gleichen Zweck, die Kaisergeschichte sowie die Papstgeschichte
dem Gregorianischen Papalsystem gemäß darzustellen, verfolgt der Dominikaner Tolomeo von Lucca
[* 40] (Ptolemäus de Fiadonibus,
gest. 1327) in seinen »24 Büchern der Kirchengeschichte« bis 1313. Alle die genannten Schriftsteller wie auch die Verfasser der zahllosen
Annalenwerke haben keinen Begriff von Entwickelung und geschichtlichem Werden.
Die Kirche ist ihnen etwas schlechthin Göttliches, von Anfang an Fertiges; nur ihre äußere Gestalt wechselt, und das Dogma
wächst quantitativ. Mit der Reformation, welche zu ihrer Begründung und Rechtfertigung der Geschichte nicht weniger als der
Schrift bedurfte, wurde der Geist eigentlicher kritischer Forschung und wissenschaftlicher Behandlung der
Kirchengeschichte geweckt und belebt. So brachte ein Verein lutherischer Theologen, an deren SpitzeMatthiasFlacius (s. d.) stand, ein großartiges
kirchenhistorisches Werk in 13 Folianten zu stande, die sogen. Magdeburgischen Centurien (1559-74), welche allerdings das Unmögliche
versuchten, das lutherische Dogma in die Zeit der Kirchenväter zu verpflanzen, im übrigen aber das kirchenhistorische
Material vervollständigten und mit scharfer Kritik die Gewebe
[* 41] kurialistischer Geschichtsfälschung zerstörten.
Jetzt bemächtigten sich die gelehrten Mönchsorden in Frankreich der Kirchengeschichte und lieferten riesenhafte Materialiensammlungen, wie
der DominikanerAlexanderNatalis (Par. 1677-86, 24 Bde.),
an den sich ClaudeFleury (s. d.), Bossuet (s. d.) und der Jansenist Tillemont (s. d.) anreihen. Von den neuern französischen
Bearbeitungen der allgemeinen Kirchengeschichte sind besonders zu erwähnen: Henrion, Histoire ecclésiastique depuis la création jusqu'au
pontificat de Pie IX (hrsg. von Migne, Par. 1852 ff., 25 Bde.),
und Rohrbacher, Histoire universelle de l'église catholique (das. 1842-48 u.
öfter, 29 Bde.).
Nach dem Vorgang der Centurien und des Auszugs daraus von LukasOsiander begnügte man sich lange in der protestantischen Kirche,
die Kirchengeschichte nur zu polemischen Zwecken auszubeuten oder sie in trockne Register von Begebenheiten, Zahlen und Namen zu verwandeln.
Erst GeorgCalixtus (s. d.) wies in einer Reihe von Abhandlungen auf das wissenschaftliche Interesse einer
unbefangenen Erforschung der Thatsachen hin, und GottfriedArnold (s. d.) drehte die bisherige dogmatische Tendenz der Geschichtsbehandlung
um, indem er allenthalben der
¶
mehr
Kirche gegenüber das Recht derKetzer und Irrlehrer verfocht. Natürlich rief diese pietistische Geschichtsbetrachtung eine
Menge Gegner in die Schranken, unter welchen Weismann (»Introductio in memorabilia eccl.«, Tübing. 1718, 2 Bde.), die beiden
Walch (s. d.) und Siegm. Jak. Baumgarten (s. d.) die namhaftesten sind. Auf einen wirklich objektiven Standpunkt,
den man als eine Versöhnung des orthodoxen und pietistischen Gegensatzes fassen kann, hat zuerst JohannLorenz v. Mosheim (s. d.) die Kirchengeschichte erhoben, während Semler (s. d.) planlos und schwerfällig, aber als eigentlicher Vater der
Quellenkritik schrieb.
Auf dem hierdurch gewonnenen Standpunkt lieferte JohannMatthiasSchröckh (s. d.) ein kirchengeschichtliches Riesenwerk. Die
mit ihm beginnende pragmatische Kirchengeschichtschreibung, welche sich nicht mit der Aneinanderreihung
der Thatsachen begnügt, sondern deren Werden aus den Motiven der Handelnden zu erklären sucht, fand einen weitern VertreteranL. T. Spittler (s. d.); H. Ph. Kirchengeschichte Henke (s. d.) gab eine energische Kritik der Thatsachen, sah jedoch in der Kirchengeschichte eigentlich
nur eine Geschichte religiöser Verirrungen; Stäudlin war in seiner »Universalgeschichte der Kirche« (5.
Aufl., Hannov. 1833) in Gefahr, den objektiv historischen Standpunkt einem allzu subjektiven Pragmatismus zu opfern, während
G. J. ^[GottliebJakob] Planck (s. d.) in Göttingen
[* 43] durch die Befolgung der pragmatischen Methode ein tieferes Verständnis des
Entwickelungsganges der neuern Kirchengeschichte ermöglichte. Von der pragmatischen Geschichtsauffassung
sich abwendend, wollte eine andre Richtung die Thatsachen feststellen und ohne subjektive Beimischung zur Darstellung bringen;
hierher gehören: J. ^[Johann] ErnstChristianSchmidt (»Handbuch der christlichen Kirchengeschichte«, Gießen
[* 44] 1801-20, 6 Bde.; 2. Aufl.,
1.-4. Bd., 1825-27; fortgesetzt von F. W. Rettberg, 7. Bd., das. 1834)
und Gieseler (s. d.), dessen kompendiöses, aber dennoch durch Mitteilung der
wesentlichsten Quellenauszüge umfangreiches Werk ein Muster besonnener wissenschaftlicher Forschung ist. In steiferer Form,
aber mit gleich umfassender Gründlichkeit wandelt in seinen Fußstapfen Niedner (s. d.). Als der eigentliche Vater der neuern
protestantischen Kirchengeschichte gilt aber Neander (s. d.). Seine Geschichtsbetrachtung ist indes mehr
erbaulicher als objektiv wissenschaftlicher Art, und sein oberster Satz, die Kirche sei übernatürlich in Bezug auf ihr Entstehen,
natürlich dagegen im Bestehen, ist selbst ein Dogma. Er ist stets darauf bedacht (die Kehrseite des die äußern Verhältnisse
zu sehr betonenden Pragmatismus), die innere Entwickelung der Kirche in Dogma, Kultus und Sitte zur Darstellung
zu bringen.
Den milden irenischen GeistNeanders atmet auch die Kirchengeschichte seines Schülers Kirchengeschichte R. Hagenbach (s. d.). An Neander und Gieseler schließen
sich an die auf dem Gebiet der Kirchenverfassung und des kirchlichen Lebens neue Gesichtspunkte eröffnenden Vorlesungen RichardRothes (s. d.) über Kirchengeschichte. Eigne Wege schlägt die konfessionelle Kirchengeschichtschreibung ein. Vertreter
des orthodoxen Luthertums sind Guericke, H. Schmid, Lindner und Kurtz (s. diese Art.). Den reformierten Standpunkt vertritt J.
J. ^[JohannJakob] Herzog (s. d.) u. noch entschiedener als er
Ebrard (s. d.). Unbekümmert um die Vorurteile konfessioneller Geschichtschreibung, angeweht vom Geist Hegelscher Philosophie,
gibt Hasse ( Kirchengeschichte«, hrsg.
von A. Köhler, 2. Aufl., Leipz. 1872) eine den innern Zusammenhang aufzeigende
Darstellung.
Ebenfalls im Gegensatz zu der einreißenden Vermengung theologisch-religiöser und wissenschaftlicher Gesichtspunkte bietet
Kirchengeschichte Hase
[* 45] (s. d.) eine objektiv besonnene,
geistreiche und frische Darstellung dar, die freilich zum Verständnis ihrer zahlreichen
Andeutungen schon eine gewisse Vertrautheit mit dem Stoffe voraussetzt. Eine neue Epoche der Kirchengeschichtschreibung
datiert von der Tübinger Schule, auch hier geführt von F. Ch. Baur (s. d.), welcher den Entwickelungsgang der christlichen
Idee in großartigen, nur das Allgemeine zu sehr auf Kosten des Individuellen hervorhebenden Zügen beleuchtet hat. Eine »Zeitschrift
für Kirchengeschichte« wird von Brieger (Gotha 1876 ff.) herausgegeben.
Vgl. auch Weingarten, Zeittafeln zur Kirchengeschichte (2. Aufl.,
Leipz. 1874),
und die unserm Artikel »Kirche« beigegebene »Zeittafel«.
Auch in der katholischen Kirche haben sich neuerdings verschiedene Geistesrichtungen bei dem Ausbau der Kirchengeschichte beteiligt und zwar
sowohl vom modern-spekulativen als vom ultramontanen Standpunkt aus. Ohne Schroffheit, aber auch ohne Kritik vertritt
die ultramontane Geschichtschreibung Stolberg
[* 46] (s. d.); eine durch ihre milde und tiefe Auffassung sowie geschmackvolle
Darstellung ausgezeichnete Kirchengeschichte lieferte Katerkamp (Münst.
1819-34, 5 Bde.). Immer mehr brach sich auch hier Bahn eine wissenschaftlichere, von den Resultaten protestantischer Forschung
nicht unbeeinflußte Richtung, als deren hauptsächliche Vertreter gelten: Ritter (»Handbuch der Kirchengeschichte«, 6. Aufl.,
Elberf. u. Bonn
[* 47] 1862, 2 Bde.),
Die von den Organen der Kirchengewalt zur Ordnung kirchlicher Angelegenheiten erlassenen Normen sind an
und für sich nicht Gesetze, sondern Gesellschaftsstatuten, daher durch die Gesetzgebung des Staats beschränkt. Allein die
staatsartig entwickelte vorreformatorische päpstliche Kirche schrieb sich das Recht voller Gesetzgebung
zu und erlangte damit vermöge ihrer sozialen Mittel in ihren Kreisen allgemeine Anerkennung. In der Form erst von Konzilienbeschlüssen,
dann von päpstlichen Bullen, Breven etc. hat sie eine reiche gesetzgeberische Thätigkeit entwickelt.
Die heutige römisch-katholische Kirche beansprucht zwar die gleiche Stellung, findet sich in derselben
aber von seiten des Staats nicht mehr anerkannt. Der Staat hält vielmehr nur so viel von ihren Gesellschaftsstatuten in der
Eigenschaft gesetzlichen Rechts aufrecht, als er selbst genehmigt. Die evangelischen Kirchengesetze der landeskirchlichen Entwickelungsperiode,
z. B. Kirchenordnungen, Konsistorialordnungen etc., sind gewöhnliche Landesgesetze, die der Staat in kirchlichem Interesse
erlassen hat. Seit der Entwickelung einer selbständigen evangelisch-kirchlichen Vereinsverfassung nimmt
das Verhältnis der evangelischen statutarischen Gesellschaftsordnungen, regelmäßig Synodalbeschlüsse, dieselbe Gestalt
wie das staatlich anerkannte der römisch-katholischen an. S. Kirchenpolitik.
angestellten Bischof für den Bezirk seiner Diözese auf Lebenszeit überträgt, um sie als eigne (propria) zu verwalten; nach
dem Episkopalsystem besitzt jeder Bischof dieselbe Gewalt als göttlich verliehene. Der Bischof hat die volle Kirchengewalt (plenitudo potestatis),
d. h. sowohl die der Wort- und Sakramentsverwaltung (potestas ordinis) als die des Regierens durch Aufsicht,
Gerichtsbarkeit, Gesetzgebung etc. (potestas jurisdictionis); er überträgt die eine wie die andre in ihm
beliebigem Maß den pastoralen oder andern Gehilfen, welche er sich bestellt.
Die römisch-katholische Kirche faßt beiderlei als seelsorgende auf; die evangelische geht davon aus, daß Seelsorge nur durch
Wort- und Sakramentsverwaltung geschehe, und legt die gottgegebene Gewalt hierzu (potestas clavium) der
gläubigen Gesamtkirche bei, von welcher sie durch die Träger
[* 50] des Lehramtes geübt werde. Dagegen legt sie die Gewalt des
äußern kirchlichen Regiments, soweit sie dieselbe überhaupt noch anerkennt, nicht dem Lehramt, sondern in ihrer landeskirchlichen
Formation der Landesherrschaft, in ihrer vereinskirchlichen der Synode bei. Die landeskirchliche Gestalt
kommt zuweilen, z. B. in der anglikanischen und der schwedischen Kirche, in Formen vor, welche an vorreformatorische erinnern,
ohne jedoch ihrem Wesen nach mit ihnen identisch zu sein. Vgl. Kirchenhoheit.
(Jus circa sacra), der Inbegriff der Hoheitsrechte, welche dem Staatsoberhaupt gegenüber den anerkannten
christlichen Kirchen und den sonstigen Religionsgesellschaften zustehen. Es liegt in dem Wesen des Staats und der Souveränität
des Staatsbeherrschers, in seiner Selbständigkeit und seiner Macht, alle ihm unterstehenden Lebens- und Rechtsverhältnisse
so zu normieren, daß auch die Kirche sich dem Majestätsrecht der Staatsgewalt nicht entziehen kann.
Auf der andern Seite sind die Grenzen
[* 51] des Kirchenhoheitsrechts wie jedes andern Hoheitsrechts durch den Staatszweck gezogen,
und die ausschließlich innerhalb der Sphäre der Kirchengemeinschaft liegenden innern Verhältnisse entziehen sich dem staatlichen
Einfluß, indem der moderne Staat zudem die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit seiner Bürger anerkennt.
Gewöhnlich bezeichnet man folgende Rechte als den Inhalt der Kirchenhoheit, welch letztere nichts andres als ein Teil der Staatshoheit
überhaupt ist:
1) das Ausnahmerecht (jus reformandi, jus receptionis), d. h. das Recht der Zulassung von Religionsgesellschaften überhaupt,
jetzt nur noch die Verleihung der Korporationsrechte enthaltend;
3) das Recht der Oberaufsicht (jus supremae inspectionis), mittels dessen der Staat namentlich etwanigen übergriffen der Kirche
entgegentritt. In letzterer Hinsicht ist namentlich das landesherrliche Placet, d. h. die staatliche Zustimmung zu kirchlichen
Gesetzgebungsakten, von Wichtigkeit. Hierher gehören ferner der Recursus ab abusu (appel comme d'abus),
d. h. das Rechtsmittel der Berufung an die Staatsbehörde wegen Mißbrauchs der geistlichen Gewalt, ferner die Mitwirkung bei
der Besetzung geistlicher Stellen und die Kontrolle der geistlichen Disziplinargerichtsbarkeit.
Während aber der Einfluß der Kirche auf die bürgerlichen Rechtsverhältnisse durch die Aufhebung der geistlichen Gerichtsbarkeit,
die Einführung der Zivilehe und
die Beseitigung der kirchlichen Schulaufsicht im wesentlichen beseitigt ist, bildet die Abgrenzung
der staatlichen Kirchenhoheit gegenüber der katholischen Kirche den Gegenstand langwieriger und heftiger Streitigkeiten. Sie ist der
Kernpunkt des sogen. Kulturkampfes (s. Kirchenpolitik). Nicht zu verwechseln mit der Kirchenhoheit ist die Kirchengewalt (Kirchenregiment,
jus in sacra), d. h. der Inbegriff der Rechte, welche einer Kirche als gesellschaftlichem Verein ihren Mitgliedern
gegenüber zustehen in Gemäßheit des Zwecks und der innern Einrichtung dieser Verbindung. Sie wird von den Organen der Kirche
selbst ausgeübt, in der protestantischen Kirche allerdings auch von dem Landesherrn, da dieser nach protestantischen Grundsätzen
das Oberhaupt des Staats wie dasjenige der Kirche ist.
regelmäßig im Laufe von einem Jahreszeitraum sich begebende Wiederkehr der von der Kirche gefeierten
Sonn- und Festtage. Das Kirchenjahr mit seinen drei Festcyklen, dem Weihnachts-, Oster- und Pfingstfestkreis, beginnt, unabhängig vom
bürgerlichen Jahr, in der katholischen und protestantischen Kirche mit dem ersten Adventsonntag (s. Advent),
welcher stets zwischen den 26. November und 4. Dezember fällt, in der griechischen mit dem 1. September, in England mit Mariä Verkündigung(25. März). S.
Feste und Festcyklus.
Vgl. Strauß, Das evangelische in seinem Zusammenhang dargestellt (Berl. 1850);
Bobertag, Das evangelische
Kirchenjahr (Bresl. 1853);
Alt, Das Kirchenjahr mit seinen Festen etc. (2. Aufl., das. 1860).
s. v. w. Geistliche Gerichtsbarkeit (s. d.). ^[= Nicht nur in Disziplinarangelegenheiten, und zwar hier in viel größerm Umfang als die evangelische ...]
der Kostenaufwand, welcher durch die Unterhaltung der Kirchen und der Kirchendiener in sachlicher und
persönlicher Hinsicht erwächst.
Insoweit das Kirchenvermögen (s. d.) zur Bestreitung der Kirchenlasten nicht ausreicht,
werden diese Kosten durch Kirchensteuern und sonstige kirchliche Abgaben gedeckt.
Der früher übliche Kirchenzehnte ist jedoch
fast überall durch Ablösung beseitigt.
Dahin gehörten die ehemaligen Patronatslehen, Pfarrlehen, Altarlehen, Zehntenlehen, durch ausgeliehene Zehnten begründet,
Glockenlehen, deren Vasallen zum Läuten bei bestimmten Gelegenheiten verpflichtet waren, u. dgl.
Die mit einem rechten Lehen verbundene Verpflichtung zum Kriegsdienst übertrug der Klerus, da ihm der Gebrauch der Waffen
[* 52] untersagt
war, auf einen Provasallen. Vgl. Lehnswesen.