Staatsexamen bestanden, kehrte er doch zu seiner frühern wissenschaftlichen Thätigkeit als Mitarbeiter an den
»Monumenta«
zurück und ward 1862 zum außerordentlichen
Professor der historischen Hilfswissenschaften an der
Universität zu
Berlin
[* 2] ernannt.
Obwohl seine Vorlesungen über
Paläographie,
Chronologie,
Diplomatik u. dgl. große
Anerkennung und viele Zuhörer fanden, erlangte
er doch, auch nachdem er 1868 zum
Christentum übergetreten war, nicht die erstrebte höhere wissenschaftliche
Stellung, und zerfallen mit seinen frühern
Freunden, in seinem
Ehrgeiz bitter gekränkt, nahm er sich in
Wittenberge
durch einen
Schuß selbst das
Leben. Seine selbständigen Hauptwerke sind die »Regesta pontificum romanorum«
(Berl. 1851; 2. Aufl., Leipz.
1885) und die »Bibliotheca rerum germanicarum« (Berl. 1864 bis
1872, 6 Bde.), beides Musterwerke an tief eindringender Sachkenntnis,
kritischem
Scharfsinn und genauester Sorgfalt.
SeinRuf war immer mehr gewachsen, so daß man ihn zum Nachfolger
Dawisons in
Dresden
[* 13] ausersah, in dessen
Stellung er 1864 eintrat.
J. nimmt unter den deutschen Schauspielern eine hervorragende
Stellung ein, obwohl er dem modernen Virtuosentum wie der
Reklame
fern steht. Seine Hauptrollen:
Nathan,
Richard III.,
Shylock,
Jago,
FranzMoor, Mephisto,
Philipp II., Marinelli,
Carlos, Thorane,
Narziß, Tartüff,
OnkelMoses etc., haben auch bei seinen zahlreichen Gastspielen ungeteilteAnerkennung
gefunden.
Das Aufsuchen, Verfolgen und Aneignen des
Wildes bildet auf einer gewissen niedern
Stufe der
Entwickelung die Hauptbeschäftigung
der
Völker (Jägervölker). Die
Raubtiere
[* 14] werden gejagt, um sich vor den
Angriffen derselben zu schützen und die
Haut
[* 15] zu erbeuten;
das
Fleisch des erlegten eßbaren
Wildes dient zur Hauptnahrung, die
Haut zur
Kleidung. Diese Beschäftigung
bildet zugleich den kriegerischen
Sinn aus.
Krieg und Fehdeherrschen daher auch bei den Jägervölkern in hervorragender
Weise
und werden meist zu dem
Zweck geführt, um die ausgedehnten Jagdgründe gegen Übergriffe benachbarter
Stamme zu schützen.
Auch die alten
Germanen betrieben die J. mit Vorliebe und erlegten in den Wäldern noch manches
Wild, das
heute ausgestorben ist. Mit zunehmender
Kultur bilden
Viehzucht und
[* 16]
Ackerbau die Hauptbeschäftigung der
Völker, die J. wird
mehr Gegenstand des
Vergnügens, besonders des
Adels und der
Fürsten, welche sich
Bannforsten anlegten, in denen sie sich das
Jagdrecht vorbehielten. Auch die J. auf die größern Jagdtiere nahmen sie ausschließlich für sich in
Anspruch.
Mit dem 16. Jahrh. wurde das
JagdrechtRegal (s.
Jagdhoheit). Zur Beaufsichtigung und
Verwaltung der J., welche auch bei gutem
Wildstand nicht unbeträchtliche
Einnahmen lieferte, wurden besondere Beamte
angestellt, von welchen man eine berufsmäßige
Ausbildung forderte. Dadurch wurde die Jägerei zu einer besondern
Kunst, die von den Berufsjägern zunftmäßig
erlernt werden mußte. Die Ausübung der J. wurde nach gewissen
Regeln betrieben, Jagdgeräte (s.
Jagdzeug) und Fangapparate
wurden verbessert, und es bildete sich die
Weidmannssprache als eine besondere Jagdkunstsprache aus.
Die Jagdausübung (das
Weidwerk) teilte sich in verschiedene
Zweige und zwar sowohl infolge des erworbenen
Rechts einzelner, gewisse Wildarten in bestimmten
Gemarkungen mit Ausschluß andrer zu fangen oder zu erlegen, als auch infolge
des kunstmäßigen Betriebs der einzelnen Jagdarten. Man unterscheidet hiernach allgemein die hohe und die niedere J. Erstere,
auch Großweidwerk genannt, umfaßt von den
Spalthufern in der
Regel das
Edel- (auch
Rotwild genannt),
Elch-
(Elen-),
Dam-,
Reh- und
Schwarzwild, den
Steinbock und die
Gemse; vom Geflügel das
Auer- und Birkwild, die
Fasanen,
Trappen,
Kraniche,
Reiher und
Schwäne; von den
Raubtieren den
Bären,
Wolf und
Luchs.
Alle übrigen
Tiere gehören der niedern
J. an. In einigen
Ländern hat sich die
Einteilung in hohe, mittlere
und niedere J. herausgebildet. Zur hohen J. gehören alsdann
Edel-,
Elch-, Damwild,
Steinbock,
Gemse,
Luchs,
Bär, Auerwild,
Trappen,
Kraniche,
Reiher,
Schwäne; zur mittlern
(Mittel-) J. das
Reh,
[* 17] die
Sauen und der
Wolf, das
Birk- und Haselgeflügel und der große
Brachvogel; zur niedern J. alles übrigeWild.
In den preußischen Staatsforsten ist für die J., insofern
dieselbe durch die Forstbeamten administriert
oder an diese und auch wohl an
Private verpachtet wird, die letztere
Einteilung
mit geringen Modifikationen maßgebend.
Die J. auf
Gemsen bildet eine besondere, in ihrer Örtlichkeit und Ausübung eigenartige J., für welche
eine besondere
Spezialität der berufsmäßigen
Jäger sich erhalten hat. Im übrigen unterscheidet man nach dem
Gebrauch von
Jagdhilfsmitteln (Geräten) und den dabei benutzten
Tieren, sodann nach den verschiedenen jagdlichen Berufskreisen, wie sich
solche geschichtlich entwickelt haben:
2)
Falkeniere, welche abgerichtete Edelfalken zur Erreichung der Jagdbeute benutzen (s.
Falken, S. 10). Die
Beize wird gegenwärtig
nur noch in
Holland sowie im
Orient ausgeübt und gehört im übrigen fast nur der Vergangenheit an. 3)
Deutsche
[* 19] hirschgerechte
Jäger, welche sich vorzugsweise mit der hohen J. beschäftigen, die Fertigung und den
Gebrauch der
Netze,
Tücher und
Lappen, wie solche bei der hohen J. dienen, verstehen, eine genaue Kenntnis der
Fährten des Hochwildes nach
seinen
Arten, seinemAlter und
Geschlecht besitzen, die
Arbeit des Leit- und
Schweißhundes kennen, die
Kunst,
das Hochwild aufzusuchen, zu beschleichen, zu erlegen und zu zerlegen (zerwirken), sich angeeignet haben.
4)
Feldjäger, welche vorzugsweise der niedern J. obliegen und wegen vorwiegender
Beute an Flugwild besonders im
Gebrauch der
Flinte geübt sein müssen.
Ihnen liegt die Aufgabe ob, das kleine
Wild in
Netzen, das Raubwild in
Eisen
[* 20] und
Fallen
[* 21] zu fangen, sowie auch die
Erziehung und
Dressur des
Hühnerhundes, welcher meistens auch auf Wasserjagd abzurichten ist.
beschäftigen. Dieselben müssen auch die Kenntnis des Fanges der Raubtiere, welche den Fasanen gefährlich sind, besitzen.
Die berufsmäßigen Jäger mußten in früherer Zeit es namentlich auch verstehen, große Jagden als besondere Hoffestlichkeiten
zu veranstalten. Damit eine große Menge von Wild in kurzer Zeit sicher von fürstlichen Jagdherren erlegt werden konnte,
wurde das Wild in beträchtlicher Zahl in eingestellten Jagen, die mit Jagdzeug (s. d.) umschlossen waren, sogen. Hauptjagen,
[* 23] zusammengetrieben. Als nach dem Beispiel des französischen Hofs der Luxus auch bei den übrigen Hofhaltungen sich verbreitete,
boten mit besonderm Prunk veranstaltete Hauptjagen (Festinjagen) Gelegenheit zur Verherrlichung von Hoffesten und ersetzten
die früher üblichen Turniere und Ritterspiele.
Die Jägerei erschien dabei in Gala-Uniform, die Jagdschirme waren reich verziert, Musikchöre spielten dabei auf, die Herrschaft
erschien in wunderlichen Verkleidungen, die Damen als Dianen und Nymphen auf Wagen, die von Hirschen gezogen wurden, und außerdem
fanden dabei auch Kämpfe von fremden, dazu besonders herbeigeschafften Tieren, als Löwen,
[* 24] Bären etc.,
statt. Mehrere solcher Jagden, die bei Gelegenheit von Hochzeitsfesten etc. abgehalten wurden
und die dabei mehr Maskeraden als eigentliche Jagden waren, sind uns von Schriftstellern der damaligen Zeit ausführlich beschrieben.
Zur Ermäßigung der großen Kosten, welche solche Jagden erforderten, wurden Jagdfronen, Jagdtreibedienste, Wildbretfuhren,
Jagdzeugfuhren etc. auferlegt. Ferner mußten entrichtet werden: Wolfsjagddienstgelder, Hecken-, Wald-,
Wildhufenhafer. Einzelne Höfe hatten die Verpflichtung, die Hunde
[* 25] des Jagdberechtigten zu füttern, wenn sie nicht gebraucht
wurden, oder auch die Jägerei bei sich einzuquartieren. Alle diese Lasten, welche im Lauf der Zeit schon weit weniger drückend
geworden waren, sind in neuerer und neuester Zeit fast in allen deutschen Ländern aufgehoben, oder es
ist deren Ablösung in den Gesetzen über die Ablösung derartiger Prästationen ausgesprochen worden.
Selbstverständlich mußten diese besonders den Besitzern ländlicher Grundstücke auferlegten Lasten in jener Zeit um so mehr
große Erbitterung hervorrufen, als außerdem der in großer Menge gehegte Wildstand bedeutenden Schaden
an den Feldfrüchten verursachte. Bei solchen fast unerträglichen Verhältnissen mußte durch gesetzliche Bestimmungen Wandel
geschaffen werden. Dies geschah zuerst in Frankreich, wo durch das Gesetz vom die Befreiung des Grund und Bodens von
fremden Jagdrechten ausgesprochen wurde; diesem Beispiel folgten die Gesetzgebungen mehrerer deutscher Einzelstaaten, und wurde
in Preußen
[* 26] unter Aufhebung aller privatrechtlichen Beziehungen zu ältern oder neuern Eigentumserwerbungen das Jagdrecht auf
fremdem Grund und Boden ohne jede Entschädigung aufgehoben und eine Trennung jenes dinglichen Rechts von letzterm für die Zukunft
als nicht statthaft erklärt.
Die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden mußte außerdem zu Beschränkungen rücksichtlich der Ausübung desselben
führen, weil sonst voraussichtlich Ausrottung des Wildes und Unfälle durch unvorsichtige Handhabung der Schußwaffen seitens
Unkundiger die unausbleiblichen Folgen gewesen wären. In Preußen wurde die Ausübung der J. durch das
Jagdpolizeigesetz vom und das Wildschongesetz vom geregelt, und dadurch kamen die frühern Forst-, Mast-
und Jagdordnungen für die einzelnen Provinzen, deren Bestimmungen außerdem teilweise veraltet und unzeitgemäß geworden
waren, meist in Wegfall. Bearbeitungen der Jagdgesetzgebung lieferten unter andern: für Preußen Kohli (Berl.
1884), R. Wagner (das. 1883) und Grunert (Trier
[* 32] 1885), für Bayern
[* 33] Feßmann (Ansb. 1880) und Trunk (Eichstätt
[* 34] 1880), für SachsenEinsiedel (Leipz. 1885), für Hessen
[* 35] Haller (3. Aufl., Darmst. 1884), für Baden
[* 36] Schenkel (Tauberbischofsheim 1886), für Elsaß-Lothringen
[* 37] Huber (Straßb. 1881) etc. Für Österreich
[* 38] vgl. Anders, Das Jagd- u. Fischereirecht (Innsbr. 1885).
Jeder, der die J. ausüben will, muß einen Jagdschein lösen, und es läßt sich daher aus der Zahl solcher Jagdscheine leicht
ersehen, in welchem Verhältnis sich die Zahl der Personen vermehrt hat, welche die J., die jetzt meist zum Vergnügen und zur
Erholung der wohlhabendern Bevölkerung
[* 39] dient, ausüben. Nach v. Hagen
[* 40] ist die Zahl der ausgegebenen Jagdscheine
in Preußen von 80,559 im J. 1850/51 auf 154,094 im J. 1880/81 angewachsen (im Durchschnitt 21,3 auf 1000 männliche Bewohner
über 20 Jahren). Letztere verteilten sich auf die einzelnen Provinzen wie folgt:
Die gesamte Fleischmasse dieses jährlichen Abschusses von eßbarem Wild wird auf 5,420,618 kg (pro Kopf 0,2 kg) und der Gesamtgeldwert
einschließlich der Schwarten und Häute auf 6,470,502 Mk. veranschlagt. Hiernach ist also der Jagdertrag
ein nicht unerheblicher Faktor für die Volksernährung und die Volkswirtschaft. Die Ausübung der J. auf dem fiskalischen
Grundbesitz ist in Preußen so geregelt, daß gewöhnlich die niedere J. in den Staatsforsten und
¶
mehr
auf den Domänen den Revierverwaltern, resp. den Domänenpachtern verpachtet ist, während die
hohe und mittlere J. für den Fiskus administriert wird. Auf den Gemeinde- und Kommunalgrundstücken wird die J. auf den daraus
gebildeten Jagdbezirken verpachtet, und hierdurch ist es ermöglicht, daß die Gemeinden erhebliche Pachtbeträge beziehen,
sowie daß größere Schichten der Bevölkerung sich Jagden anpachten können, wodurch das den Körper stärkende
und die Sinne schärfende Jagdvergnügen immer weitere Ausbreitung gewonnen hat.
Zur Hebung
[* 44] und größern Sicherung der Wildstände sind in neuerer Zeit in kleinern und größern Kreisen Jagdverträge und
Jagdschutzvereine entstanden. Dieselben bezwecken teils eine gleichmäßige Ausübung der J. auf bestimmte
Wildgattungen und Geschlechter (z. B. Nichtabschuß starker Hirsche
[* 45] behufs Erzielung stärkern Wildbrets und vollkommener ausgebildeter
Geweihe
[* 46] oder bei Rehen die Schonung sämtlicher Ricken für mehrere Jahre zur Hebung des Rehstandes größerer Jagdbezirke), teils
sind dieselben zur gemeinschaftlichen Anpachtung bedeutender Flächenkomplexe für bestimmte Jagdarten, namentlich die Hetzjagden
mit Windhunden, oder zur Hebung des Sports durch (Parforce-) Jagen mit Jagdhundmeuten, welche auf Vereinskosten
unterhalten werden, geschlossen worden.
Auch haben jene Vereine die Tendenz, sich gegenseitig selbst und die Staatsbehörden in Bezug auf Durchführung der Gesetze über
Jagdpolizei und Wildschonung zu unterstützen sowie den Wilddiebstahl und den Handel mit gestohlenem Wildbret nachdrücklich
zu verfolgen. Sie erreichen die letztgedachten Zwecke durch Prämienzahlung für entdeckte Wilddiebstähle
und durch Benutzung der Presse.
[* 47] Außerdem haben sich Vereine gebildet, welche sich die Aufgabe stellten, die Erhaltung und Züchtung
reiner Hunderassen zu erstreben und zu fördern (s. Hund, S. 802). Auch die Jagdlitteratur (s. unten) ist in neuerer Zeit
ebenso wie die Litteratur über die Kynologie durch eine überaus große Zahl von Büchern und Zeitschriften bereichert worden.
ferner: »Neuw Jag vnnd Weydwerk Buch« (das. 1582);
sodann: »New Jägerbuch: Jacoben von Fouilloux, einer
führnehmen Adelsperson in Frankreich etc.« (Straßb. 1590; letzte deutsche Ausgabe, Danz. 1726).
Hervorragende Wichtigkeit
hat die »Oeconomia ruralis et domestica, darinne das ganze Ampt aller treven HaußVäter, Hauß Mütter... auch Wild- und Vogelfang,
Weidwerk, Fischerei,
[* 48] Holzfällung, von JacobColer« (Wittenb. 1591-1601, viele spätere Auflagen) und die
»Fürstliche Jäger-Burg von Vit. Bremer« (Hamb. 1657). Eine hohe jagdliche Autorität besitzen wir in HansFriedrich v. Flemming,
Der vollkommene teutsche Jäger (Leipz. 1719), welchem sich gleichwertig anschließt: Döbel, Neu eröffnete Jäger-Praktica
oder vollständige Anweisung zur hohen und niedern Jagdwissenschaft (das. 1746; 4. Aufl.,
neu [aber schlecht] bearbeitet von Döbel u. Benicken, 1828). Aberglaube und Geheimniskrämerei durchdringen bei dem Mangel
wirklicher wissenschaftlicher Begründung die Werke der ältern Jagdautoren, doch sind sie durchweht von einem gewissen romantischen
Hauch.
Erst am Ende des vorigen Jahrhunderts beginnt Bechstein in seinem »Vollständigen Handbuch der Jagdwissenschaft«
(Nürnb. 1801-1809, Gotha
[* 49] 1820-22) die Jagdkunde wissenschaftlich zu behandeln. An seine bahnbrechende
litterarische Thätigkeit reihen sich an: Jester, Die kleine J. (Königsb. 1793; 5. Aufl. von Riesenthal,
Leipz. 1884; für angehende Jäger);
Hartig, Lehrbuch für Jäger (Stuttg. 1811, 10. Aufl. 1877);
Dietr.
aus dem Winckell, Handbuch für Jäger, Jagdberechtigte und Jagdliebhaber (Leipz. 1804-1805; 5. Aufl.
vonTschudi, 1878, 2 Bde.);
Monographien über
unsre einzelnen Wildarten s. bei den betreffenden Artikeln. Das bedeutendste Werk über Tiergärten ist das vom GrafenMellin:
»Unterricht, eingefriedigte Wildbahnen oder große Tiergärten anzulegen« (Berl. 1800). Jagdlexika wurden herausgegeben
von v. Hartig (2. Aufl., Berl. 1861),
das Recht, angeschossenes oder angehetztes Wild auch auf fremdem Revier zu verfolgen.
Im Bereich der Gültigkeit des Landrechts war die jetzt aufgehobene J. durch die Bestimmungen Teil 1, Titel 9, § 130 ff. geregelt.
Zur Ausübung der J. gehörte nach den sonst gewöhnlich durch die Forstordnungen getroffenen Bestimmungen, daß Haar
[* 57] oder
Schweiß auf dem eignen Revier dargethan worden, daß die Folge binnen 24 Stunden nach dem Anschuß geübt
wird und aufhört, wenn der Schweißhund die Fährte
[* 58] verläßt. Das Gewehr muß zurückgelassen und das erlegte Stück darf vor
erfolgter Anzeige an den Besitzer des Nachbarreviers nicht fortgeschafft werden, welche binnen 24 Stunden erfolgen muß. Jetzt
ist die J. aufgehoben.
die im Bug eines Kriegsschiffs aufgestellten Geschütze
[* 59] (Bugarmierung), meist lange, weit tragende 15 und 21 cmKanonen, aus welchen ein fliehendes feindliches Schiff
[* 60] bei der Verfolgung beschossen wird;
[* 55] die Handfeuerwaffe,
[* 62] welche bei Ausübung der Jagd benutzt wird: ein Kugelgewehr, die
Büchse, mit gezogenem Lauf zur Erlegung des Elch-, Rot- und Damwildes sowie der stärkern Sauen und des Rehwildes, wenn solches
beim Birschen geschossen wird, und ein Schrotgewehr, die Flinte, mit meist glattem, seltener mit seinen Haarzügen versehenem
Lauf zur Erlegung des Federwildes und des kleinen Haarwildes. Gewöhnlich haben die Jagdgewehre zwei
Läufe: Doppelflinte, Doppelbüchse, Büchsflinte mit rechts liegendem Büchsen- und links liegendem Flintenlauf und das Doppelzeug,
bei welchem man beliebig die Büchsflinten- oder die Doppelflintenrohre einlegen kann (Einlegeläufe). In neuerer Zeit bevorzugt
man Hinterlader möglichst einfacher Konstruktion.
Obgleich auch hier Mauser-, Vetterli-, Werndl-, Martini- und andre Systeme im Gebrauch sind, hat doch das System
des Aufklappens der hintern Laufmündungen zum Laden die weiteste Verbreitung gefunden. Bei dem 1834 bekannt gewordenen Lefaucheux-Gewehr
kam
es zuerst zur Anwendung (s. Figur), hat aber im Lauf der Zeit verschiedene Einrichtung erhalten, z. B. Aushebung des Verschlusses
durch einen auf und nieder zu bewegenden oder auch seitlich verschiebbaren Hebel
[* 63] vor dem Abzugsbügel.
Die Patrone besteht aus einer niedrigen messingenen Bodenkapsel, durch deren Rand senkrecht der unten vom Zündhütchen umgebene
Zündstift geht, auf welchen der Hahn
[* 64] des Perkussionsschlosses schlägt. In der Kapsel steckt die aus Papier oder Pappe rollierte
Hülse
[* 65] zur Aufnahme der Ladung. Sehr beliebt sind ferner das Doppelzündnadelgewehr von Dreyse sowie das
Patentzündnadelgewehr von Teschner in Frankfurt
[* 66] a. O. Letzteres unterscheidet sich vom erstern im wesentlichen dadurch, daß
an die Stelle der Zündnadel mit Spiralfeder ein Schlagbolzen mit Schlagfeder getreten ist, und daß das Zündhütchen hinten
am Patronenboden sich befindet.
Die abgeschossene Patronenhülse wird beim Aufklappen des Laufs durch einen Auszieher selbstthätig ausgeworfen.
Man nennt diese Gewehre, zum Unterschied von den Lefaucheux, Zentralfeuergewehre. Eine ausgezeichnete Waffe ist das Diana-Gewehr
von Pieper in Lüttich,
[* 67] bei dem ein Perkussionshahn auf einen kurzen, federnden Schlagbolzen zur Zentralzündung schlägt.
Durch den Druck auf einen zwischen den Hähnen stehenden Griff löst der doppelte Verschluß aus, und die
Läufe klappen herunter. Aber auch Dreyse in Sömmerda und Sauer in Suhl
[* 68] liefern nicht minder ausgezeichnete Jagdgewehre der verschiedensten
Konstruktion, darunter auch Revolverbüchsen und ein Mitrailleusengewehr für Flugwild-, namentlich Entenjagd, welches,
auf einem Pivot drehbar, auf jedem Boot befestigt werden kann.
Eine gute Birschbüchse muß eine möglichst rasante Flugbahn haben, d. h. auf 80-120 Schritt möglichst gleiche Höhe schießen,
weil es nach der verschiedenen Beleuchtung
[* 69] und nach der Beschaffenheit der Bestände, in welchen das Wild steht, schwierig ist,
die Entfernung ganz richtig zu schätzen; keinenfalls darf die Kugel seitlich von der Visierlinie abweichen.
Die Form des Geschosses dürfte am zweckmäßigsten die des Langbleies sein, weil Spitzkugeln sich leicht verschlagen.
Man wählt nicht zu starke Kaliber (unter Kal. 20), weil mit solchen keine rasante Flugbahn zu erzielen ist, und nicht zu kleine
(über Kal. 28), weil sie wenig Schweiß geben und dadurch die Nachsuche erschweren. Die Büchsen mit Metallpatronen
(Mauser-Büchsen), aus welchen ein kleines Langblei mit sehr starker Pulverladung geschossen wird, geben jedoch beim Ausschuß
eine erweiterte, stark schweißende Wunde. Die Flinten müssen die Schrotladung gut zusammenhalten, sie dürfen nicht zu sehr
streuen, was namentlich bei dem Schuß mit stärkern Schrotsorten (Hasenschrot) häufiger als bei dem
mit feinen Schroten der Fall ist. Man hat, um dies zu erreichen, in neuester Zeit eine besondere Bohrung der Rohre, die Würge
oder Shoke-Bohrung, eingeführt. Damit aber das Wild nicht nur von einer hinreichenden Zahl von Schrotkörnern getroffen,
sondern auch von denselben getötet wird, müssen die Flinten scharf
schießen, d. h. die Schrote müssen mit solcher Gewalt geschleudert werden, daß sie tief genug eindringen und die Knochen
[* 71] zerschmettern. Man prüft die Leistungsfähigkeit der Gewehre durch das Anschießen (s. d.).
Vgl. Brandeis, Handbuch des Schießsports
(Wien 1881);
Derselbe, Die moderne Gewehrfabrikation (Weim. 1881);
ein Ausfluß
[* 73] der Landeshoheit, besteht in dem Recht, landesherrliche Vorschriften über die Ausübung der
Jagd, insoweit sie aus allgemeinen staatspolizeilichen oder volkswirtschaftlichen Rücksichten notwendig sind, zu erlassen
und über deren Befolgung im ganzen Staatsgebiet zu wachen. Mit der Ausübung der Landeshoheit in den einzelnen deutschen
Staaten mußte sich auch die J. entwickeln. Zuerst begriff man Forst- und J. unter der gemeinschaftlichen Bezeichnung »forstliche
Obrigkeit«; dann trennte man J. als »Wildbann«, Forsthoheit als »Forstbann«, jedenfalls unter Einfluß der
alten Begriffe von den Bannforsten.
Auch das Jagdregal, wonach die Jagd als ein nutzbares Hoheitsrecht von dem Landesherrn in Anspruch genommen ward, läßt sich
historisch erst mit der Entwickelung der Landeshoheit vom 16. Jahrh. an begründen. Zu den ältern, bei dem Jagdregal als vorbereitend
auftretenden Verhältnissen gehören die der Bannforsten, deren Errichtung nur vermöge der königlichen
Rechte geschehen konnte, dann die herrschende Idee der Zeit, wonach der Landesherr auch als Landeseigentümer angesehen werden
wollte, ferner die weiteste Ausdehnung
[* 74] der Forderungen des öffentlichen Wohls als Ausfluß der Hoheitsrechte, endlich die
aus dem römischen Recht uns überkommene Lehre
[* 75] von den herrenlosen Sachen, welche auf die Jagdtiere angewendet
wurde.
Alles dies führte dazu, das Jagdregal als vorhanden, selbst als bewiesen anzusehen, ehe und ohne daß dieses wirklich der
Fall war. Die nächste Folge von der Regalitätserklärung der Jagd war, daß das Jagdrecht aufhörte, grundsätzlich mit dem
rechten Eigentum und dem rechten Lehen verbunden zu sein, und nunmehr bloß die Verleihung durch den Fürsten
oder die Annahme einer stillschweigenden Gestattung, durch langen, unvordenklichen Gebrauch nachgewiesen, als Grund dieser Befugnis
angesehen wurde.
Diese Grundansicht mußte offenbar das ganze seitherige Verhältnis umgestalten. Besonders aber ward nun die Regalitätsidee
der Jagd dadurch noch weiter geführt, daß die Einteilung der Jagd in hohe und niedere schärfer hervorgehoben,
namentlich die hohe Jagd unbedingt als Regal erklärt und bei Jagdverleihungen häufig dem Lehnsherrn vorbehalten wurde; dann,
daß die Ansicht sich geltend machte, nur den Adligen stehe die Jagd zu, und daß die Jagd auf fremdem Grund und Boden häufiger
wurde. Endlich aber wurde mannigfacher Widerstand gegen das Neue seitens der Vasallen durch Ankäufe der
Jagd von dem Landesherrn beseitigt. Die schlimmste Frucht dieser von dem ursprünglichen Rechtsweg abgeirrten Verhältnisse war,
neben den unmenschlichen Gesetzen gegen die Wilderer, der Jagddruck, der auf den Bauern lastete (s. Jagd, S. 124).
ein von den Jägern im Mittelalter und in der Renaissancezeit an der Hüfte getragenes
Blasinstrument aus Ochsen- oder Büffelhorn, aus Elefantenzahn oder
aus edlem und unedlem Metall in Gestalt eines Horns. Die
aus Elfenbein geschnitzten Jagdhörner waren meist mit ornamentalen und figürlichen Darstellungen versehen ebenso wie die
aus Metall gegossenen oder getriebenen. Mit dem J. rief der Jagdherr den Beistand der Weidgehilfen herbei.
Später trat an die Stelle des Jagdhorns das metallene Waldhorn (s. Horn), mit welchem der Jägergruß geblasen wird. Das eigentliche
J. erhielt sich in der Form des gleichgestalteten Pulverborns. Vgl. auch Hifthorn.
(Canes venatici), nördliches Sternbild, zwischen 182° und 210° Rektaszension, 29° und 54° Deklination,
die beiden durch ein Halsband mit 23 Sternen dritter bis sechster Größe verbundenen Hunde Asterion und Chara, von Bootes geführt,
darstellend, bemerkenswert durch einen schönen, von Messier entdeckten Spiralnebel.
die aus dunkelbrauner Masse gefertigten Steinzeugkrüge, welche vom Ende des 16. bis
zum Ende des 17. Jahrh. in Kreußen bei Baireuth
[* 77] fabriziert wurden und Reliefdarstellungen von Jagden zeigen, die mit Emailfarben
überzogen sind.
die ausschließliche Befugnis zur Aufsuchung, Verfolgung, Tötung und Aneignung der
wilden Tiere auf einem gewissen Bezirk;
während der Tierfang nur die Befugnis umfaßt, wilde, nicht jagdbare Tiere zu ergreifen
und zu töten, also ohne Aufsuchung und eigentliche Jagd. Vgl. Jagdhoheit und Jagd, S. 124.
dunkle Jagdzeuge im Gegensatz von den lichten Zeugen (Netzen), Wände von starker Leinwand, mit welchen ein
mit Wild besetzter Walddistrikt eingestellt (umstellt) wird. Man unterscheidet hohe Tücher, 150 Schritt lang,
3-3,3 m hoch, für eingestelltes Jagen auf Edelwild; Mitteltücher (dänische), 2,5 m hoch, für Damwild und
Sauen, und schmale Tücher, 1,9 m hoch, ebenfalls für Sauen verwendbar. Vor dem Einstellen wird das Wild des betreffenden Walddistrikts
»bestätigt«, entweder durch den Leithund oder durch die Fährten, welche man im Schnee
[* 79] oder im frischen
Boden erkennt.
das zur Jagd erforderliche Gerät, im engern Sinn die zur Herrichtung von eingestellten Jagen nötigen Tücher,
Netze und Lappen. Man unterscheidet:
1) Blendzeuge, welche den Zweck haben, das Wild zurückzuscheuchen; dahin gehören: a) die Federlappen, bestehend aus zwei weißen
und einer dunkeln Feder, die zusammen in ca. 1 m Abstand an einer 150 Schritt langen Leine von Federspulstärke
eingeknüpft sind; b) Tuchlappen, bestehend aus etwa ½ m im Quadrat großen Lappen von starker grauer Leinwand, welche in etwa 1 m
Abstand an
¶
mehr
einer 150 Schritt langen, fingerstarken Leineoben festgenäht und auf denen der Namenszug des Jagdherrn, oft auch das Jahr
der Anfertigung angebracht sind. Die Federlappen werden auf einen Haspel aufgewunden, die Tuchlappen auf einen etwa meterlangen
Heftel nach Art einer Waschleine aufgeschlungen. Jede so aufgewundene Leine von 150 SchrittLänge heißt
ein BundLappen. Man richtet diese Lappen möglichst frei, damit sie schon von weitem vom Wild gewahrt werden, auf den Linien,
über welche dasselbe nicht fortfliehen soll, indem man die Leine um dort stehende Bäume schwingt oder sie auf 15 Schritt entfernte,
in die Erde geschlagene Stellstangen hängt.
Für Rotwild werden sie 1½ m, für Rehe 1 m, für Hasen und Füchse ½ m hoch angebracht. Sicherer erreicht
man bei Hochwild den beabsichtigten Zweck durch Dublieren, d. h. Aushängen zweier Lappenleinen übereinander, so daß die
untere etwa ¾ m vom Boden entfernt ist. Besonders bei windigem Wetter
[* 81] läßt sich das Wild durch die hin-
und herwehenden Lappen scheuchen, wird dasselbe aber stark beunruhigt, so respektiert es diese nicht mehr; auch kann man es
in einer Lappstatt nicht über Nacht halten, weil im Dunkeln die Lappen nicht blenden. Soll dies geschehen, so müßten die Lappenlinien
verfeuert werden. Man benutzt daher
2) die Sperrzeuge dazu, um das Wild in einem Distrikt so festzuhalten, daß es selbst mit Gewalt nicht zu
entweichen vermag. Sie bestehen: a) aus den Tüchern (dunklem Zeug) und zwar den hohen Tüchern, welche für Rot- und Damwild
benutzt werden und etwa 3 m hoch, und aus den halben Tüchern für Rehe und Sauen, welche etwa 2 m hoch
stellen. Sie werden aus starker Leinwand gefertigt, welche oben und unten um eine 150 Schritt lange, fingerstarke Leine, die
obere und untere Saumleine, genäht ist.
Damit sich das Tuch schieben und prall stellen läßt, sind an diesen Saumleinen entweder eiserne Ringe
festgenäht (Ringtücher), oder es ist daran ein Gemäsch aus starkem Bindfaden angebracht (Gemäschtücher). Durch die Ringe
oder das Gemäsch ist oben und unten eine starke Leine, die Ober- und Unterleine (Arche), gezogen, welche etwa 30 m länger sein
muß als das Tuch. Um die Tücher aneinander zu befestigen, sind in den Enden (Wechseln) derselben Bindlöcher
und Knebel angebracht; bisweilen fehlen jedoch letztere, und da man dann die Tücher nicht aneinander knüpfen kann, so muß
man sie in der Weise verbinden, daß durch die Bindlöcher eine Leine (Wechselleine) oder eine fingerstarke Gerte (Wechselrute)
gezogen wird.
Zur Richtung eines Tuches gehören elf starke Stellstangen, die oben eine kleine Gabel oder eine tiefe Kerbe
haben und so lang sein müssen, daß sie, etwa ⅓ m in die Erde gestoßen, die Höhe des Tuches haben. Soll gestellt werden,
so fährt der Zeugwagen langsam an der Stelllinie hin, 12 Mann heben das Tuch vom Wagen und schlagen es
aus, 2 Mann schlagen Heftel in den Boden und binden daran die Enden der Ober- und Unterleinen an, 2 Mann knebeln die Wechsel
ein, 2 Mann stoßen mit Pfahleisen die Löcher für die Stellstangen in den Boden, 4-6 Mann tragen diese herzu und richten
sie auf, 6-8 Mann heben die Oberleine mit Hebegabeln auf die Stellstangen und ziehen Ober- und Unterleine
so straff an, daß sich zwischen den Stellstangen keine Bogen
[* 82] bilden, ein Mann schlägt die Heftel für die Windleinen in
den Boden, und 2 Mann binden diese an der Oberleine und den Hefteln an, damit das Tuch nicht vom Wind umgeworfen
werden kann, sondern von beiden Seiten festgehalten wird.
Endlich tragen 4-6 Mann Heftel herbei, um die Unterleine am
Boden damit festzuhaken, weil sonst das Wild diese heben und durchkriechen
könnte. Sobald der Zeugwagen sein letztes Tuch abgeladen hat, bleibt er bei dem Wechsel desselben außerhalb
der Stellung stehen. An den Stellen, wo das Zeug einen Winkel
[* 83] bilden (sich brechen) muß, wird es entweder um einen Baum geschwenkt,
oder, falls ein solcher fehlt, auf stärkern Stellstangen (Krummruten) befestigt. Wo sich Bäume in der Stelllinie befinden,
befestigt man die Tücher der größern Haltbarkeit wegen an denselben durch Anbinden der Windleinen.
Da das Aufrichten des Jagdzeugs möglichst schnell erfolgen muß, so stellt man auf zwei Flügeln, d. h. man verknüpft zwei
Tücher oder Netze an den Wechseln und stellt nun nach rechts und links.
Eine besondere Art von Tüchern sind die Rolltücher, welche dazu dienen, das Wild aus der Stellung heraus
auf den Lauf zu lassen. Das Rolltuch stellt gleichfalls 150 Schritt, besteht aber aus fünf Abteilungen, welche an den Enden
(Wechseln) mit Bindlöchern und Knebeln versehen sind. An jedem Wechsel stehen 2 Mann, welche auf Kommando diese auf- oder zuknebeln
und mit dem Tuch wie mit einem Vorhang so nach rechts und links laufen, daß die Tuchwand je nach Bedürfnis
geöffnet oder geschlossen ist.
Denselben Zweck kann man auch mit einem gewöhnlichen Tuch erreichen, wenn man dasselbe als Schnapptuch stellt. Die Stellstangen
(Schnappstangen) müssen besonders stark und gut in der Erde befestigt, auch oben mit Rollen
[* 84] versehen sein,
über welche die an der Oberleine befestigten Windleinen laufen. Mit Anziehen oder Nachlassen derselben kann das mit der Unterleine
an der Erde festgeheftelte Tuch nach Bedarf schnell gehoben und auch wieder bis auf den Boden herabgesenkt werden. b) Die Netze
(lichte Zeuge) sind entweder Prellnetze oder Fangnetze.
Bei den erstern sind die Maschen spiegelig, d. h. sie bilden aufrecht stehende Rechtecke, bei den letztern
dagegen bilden sie verschobene Vierecke. Man verbindet diese aus starkem Bindfaden gestrickten, 150 Schritt langen, auf einer
Ober- und Unterleine verschiebbaren Netze an den Enden (Wechseln) mittels einer durch die Maschen gesteckten Wechselrute und stellt
sie in derselben Weise wie die Tücher. Gewöhnlich gebraucht man sie zum Dublieren der Kammern, in denen
das Wild auf einen kleinen Raum zusammengebracht ist, wo die Stellung daher besonders gesichert werden muß.
Beim Dublieren auf Rotwild werden die Netze nach außen, auf Sauen dagegen nach dem Innern des Jagens dicht an
die Tücher gestellt, damit die Hirsche sich nicht mit den Geweihen in den Maschen der Netze verwickeln und die Sauen nicht mit
ihren Gewehren die Tücher aufschlitzen können. Zum Fangen des Wildes sind nur die Fangnetze verwendbar, sie werden aber dann
nicht prall, sondern busig, d. h. so lose gerichtet, daß sie nur zwei
Drittel der Höhe und der Länge stellen; auch müssen die Stellstangen (Fangstangen), auf welchen sie mit der Oberleine an
kleinen Zapfen
[* 85] hängen, das Herabgleiten gestatten, sobald Wild in das Netz fällt, damit die Oberleine hinter dem Wild herabrutscht
und sich letzteres in dem Busen des Netzes verwickelt. Je nach der Wildart, auf welche die Netze verwendet
werden sollen, sind sie wie die Tücher von verschiedener Höhe.
Das J. muß nach jedesmaligem Gebrauch gut getrocknet und ausgebessert werden. Man bewahrt dasselbe in besondern Jagdzeughäusern
auf, welche so eingerichtet sind, daß stets genügender Luftzug hergestellt werden kann, damit das Zeug
nicht stockt. Die Aufsicht, den Transport und das Stellen haben
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