(spr. chha-èn), span.
Provinz in der
LandschaftAndalusien, grenzt im N. an die
ProvinzCiudad Real, im O. an
Albacete,
im
S. an
Granada
[* 2] und im
W. an
Cordova und hat ein
Areal von 13,480 qkm (244,8 QM.). Das Land ist zum größern
Teil gebirgig und gehört in seinem nördlichen Teil dem marianischen Gebirgssystem mit dem Hauptzug
der
Sierra Morena und den südlichen
Vorlagen Loma de
Chiclana und Loma de
Ubeda, im südlichen Teil dem bätischen Gebirgssystem
an, von dem es die steile
Sierra Magina (2179 m), den Jabalcuz, die
Sierra de
Lucena, dann die östlich zum südvalencianischen
Bergland führenden Verbindungsglieder
Sierra del Pozo (1369 m),
Sierra de
Cazorla und
Sierra de
Segura enthält.
Die östlichen
Gebirge enthalten große Kiefernwaldungen. Der Hauptreichtum der
Provinz sind die Bleigruben von
Linares und
Umgebung, welche in Bezug auf
Qualität und
Quantität zu den ersten der
Welt gehören und vom
Staat sowie von
Privaten (über 800 Bergbaukonzessionen)
ausgebeutet werden. Die
Produktion beläuft sich auf mehr als 800,000 metr. Ztr.
Erz. Der Silbergehalt dieser
Erze wechselt zwischen. 20 und 60 g
Silber auf 50 kg
Blei.
[* 7] Mit dem
Bergbau
[* 8] stehen Bleigießereien
in
Verbindung, welche vorzüglich Tafeln,
Kugeln,
Schrot und
Bleiweiß
[* 9] herstellen.
s.
Gräber^[= Die Bestattungsarten waren schon in der Vorzeit je nach den verschiedenen Zeitperioden und Völkersc ...] (prähistor.),
Megalithische Monumente und
Dolmen.
Küstenstadt der türk.
ProvinzSyrien, 55 km westnordwestlich von
Jerusalem,
[* 14] liegt amphitheatralisch auf einem
Hügel am
Mittelmeer und wird auf der Landseite von schönen Fruchtgärten umgeben. Die ehemals starken
Befestigungen sind verfallen,
die
Straßen eng; nur auf dem höchsten
Punkt finden sich breitere
Straßen mit
Schulen, Warenhäusern, den
Wohnungen der fremden
Konsuln. J. ist auch Sitz eines deutschen
Konsuls. Die Stadt hat 3
Moscheen, ein römisch-katholisches,
griechisches und armenisches
Kloster und 8000 Einw. (davon vier Fünftel Mohammedaner).
Außerhalb sind von einem
Franzosen und einem
Russen zwei große
Hospitäler errichtet worden. Die
Reede
ist schlecht und voll
Klippen,
[* 15] dennoch ist J. durch seinen Pilgerverkehr (jährlich 80,000) und als
Hafen von
Jerusalem von
Bedeutung. 1883 liefen 236 fremde
Schiffe
[* 16] von 14,786
Ton. ein; J. ist
Station des Österreichischen
Lloyd. Die Einfuhr
(Petroleum,
Fabrikate) wertete 1885: 4,7, die Ausfuhr
(Seife,
Getreide, Ölfrüchte u. a.) 5,2 Mill.
Mk. In der
Nähe eine blühende
Kolonie württembergischer
Templer (s.
Tempelgesellschaft), welche 1868 eine zwei Jahre vorher
gegründete, aber zu
Grunde gegangene amerikanische
Kolonie dicht bei der Stadt übernahmen und in kurzer
Entfernung davon Sarona
gründeten. Am Weg nach
Jerusalem eine gleichfalls blühende
Kolonie der
Alliance Israélite und weiter
nach der
Küste hin eine verkommene ägyptische
Kolonie. - J., das Japho der
Bibel
[* 17] und
Joppe der Alten, war schon im
Altertum
eine berühmte, feste Seestadt der Phöniker.
Hierher ließ König
Salomo von
Tyros aus die
Baumaterialien zum
Tempel
[* 18] schaffen.
Simon Makkabäus entriß die Stadt dauernd den
Syrern, befestigte sie und erweiterte den
Hafen.
Später ein berüchtigter Piratensitz, wurde J. von Vespasian
zerstört. Unter
Konstantin d. Gr. wurde die Stadt zum Bischofsitz erhoben. Der
KalifOmar eroberte sie 636. Eine große Bedeutung
erhielt sie als Hauptlandungsplatz der
Kreuzfahrer, die sie 1099 nahmen. 1102 siegte hier König
Balduin vonJerusalem über
den
Sultan von
Ägypten;
[* 19] 1187 nahm
SultanSaladin, 1191 Safaddin die Stadt mit
Sturm, und schon war die
Besatzung
der
Citadelle im
Begriff, zu kapitulieren, als
Richard Löwenherz mit einigen Kriegsfahrzeugen von
Ptolemais kam und die
Sarazenen
aus der Stadt warf.
Doch fiel J. später noch mehrmals in die
Hände der
Sarazenen, ward 1252 durch
Ludwig den
Heiligen neu befestigt,
ging aber 1267 bei einem
Einfall der Ägypter auf immer für die
Christen verloren. In der neuern Geschichte ist J. besonders
durch die Erstürmung seitens der
Franzosen unter
Napoleon I. und durch das über die türkischen Gefangenen verhängte
Blutbad merkwürdig. 1832 bemächtigte sich
Mehemed Ali der Stadt, doch ward ihm dieselbe 1840 von den
Türken mit britischer
und österreichischer
Hilfe wieder entrissen. Die günstige
Lage ließ J. nach jeder Zerstörung immer wieder aufblühen.
welcher die »Geschichte des
DeutschenReichs
unter
Konrad III.« (Hannov. 1845) folgte. Er trat sodann als Mitarbeiter bei den
»Monumenta Germaniae historica« ein,
für welche er eine große Zahl vorzüglicher Quellenausgaben geliefert hat.
Da er indes von seiten des
Leiters derselben,
Pertz, dafür nicht die gebührende
Anerkennung fand und als
Jude keine Aussichten auf eine akademische Laufbahn hatte, unterbrach
er 1850 seine historischen
Arbeiten, um
Medizin zu studieren. Nachdem er 1853 promoviert und das medizinische
¶
mehr
Staatsexamen bestanden, kehrte er doch zu seiner frühern wissenschaftlichen Thätigkeit als Mitarbeiter an den »Monumenta«
zurück und ward 1862 zum außerordentlichen Professor der historischen Hilfswissenschaften an der Universität zu Berlin ernannt.
Obwohl seine Vorlesungen über Paläographie, Chronologie, Diplomatik u. dgl. große Anerkennung und viele Zuhörer fanden, erlangte
er doch, auch nachdem er 1868 zum Christentum übergetreten war, nicht die erstrebte höhere wissenschaftliche
Stellung, und zerfallen mit seinen frühern Freunden, in seinem Ehrgeiz bitter gekränkt, nahm er sich in Wittenberge
durch einen Schuß selbst das Leben. Seine selbständigen Hauptwerke sind die »Regesta pontificum romanorum«
(Berl. 1851; 2. Aufl., Leipz.
1885) und die »Bibliotheca rerum germanicarum« (Berl. 1864 bis
1872, 6 Bde.), beides Musterwerke an tief eindringender Sachkenntnis,
kritischem Scharfsinn und genauester Sorgfalt.
SeinRuf war immer mehr gewachsen, so daß man ihn zum Nachfolger Dawisons in Dresden
[* 34] ausersah, in dessen Stellung er 1864 eintrat.
J. nimmt unter den deutschen Schauspielern eine hervorragende Stellung ein, obwohl er dem modernen Virtuosentum wie der Reklame
fern steht. Seine Hauptrollen: Nathan, Richard III., Shylock, Jago, FranzMoor, Mephisto, Philipp II., Marinelli, Carlos, Thorane,
Narziß, Tartüff, OnkelMoses etc., haben auch bei seinen zahlreichen Gastspielen ungeteilte Anerkennung
gefunden.
Das Aufsuchen, Verfolgen und Aneignen des Wildes bildet auf einer gewissen niedern Stufe der Entwickelung die Hauptbeschäftigung
der Völker (Jägervölker). Die Raubtiere
[* 35] werden gejagt, um sich vor den Angriffen derselben zu schützen und die Haut
[* 36] zu erbeuten;
das Fleisch des erlegten eßbaren Wildes dient zur Hauptnahrung, die Haut zur Kleidung. Diese Beschäftigung
bildet zugleich den kriegerischen Sinn aus. Krieg und Fehdeherrschen daher auch bei den Jägervölkern in hervorragender Weise
und werden meist zu dem Zweck geführt, um die ausgedehnten Jagdgründe gegen Übergriffe benachbarter Stamme zu schützen.
Auch die alten Germanen betrieben die J. mit Vorliebe und erlegten in den Wäldern noch manches Wild, das
heute ausgestorben ist. Mit zunehmender Kultur bilden Viehzucht undAckerbau die Hauptbeschäftigung der Völker, die J. wird
mehr Gegenstand des Vergnügens, besonders des Adels und der Fürsten, welche sich Bannforsten anlegten, in denen sie sich das
Jagdrecht vorbehielten. Auch die J. auf die größern Jagdtiere nahmen sie ausschließlich für sich in
Anspruch.
Mit dem 16. Jahrh. wurde das JagdrechtRegal (s. Jagdhoheit). Zur Beaufsichtigung und Verwaltung der J., welche auch bei gutem
Wildstand nicht unbeträchtliche Einnahmen lieferte, wurden besondere Beamte
angestellt, von welchen man eine berufsmäßige
Ausbildung forderte. Dadurch wurde die Jägerei zu einer besondern Kunst, die von den Berufsjägern zunftmäßig
erlernt werden mußte. Die Ausübung der J. wurde nach gewissen Regeln betrieben, Jagdgeräte (s. Jagdzeug) und Fangapparate
wurden verbessert, und es bildete sich die Weidmannssprache als eine besondere Jagdkunstsprache aus.
Die Jagdausübung (das Weidwerk) teilte sich in verschiedene Zweige und zwar sowohl infolge des erworbenen
Rechts einzelner, gewisse Wildarten in bestimmten Gemarkungen mit Ausschluß andrer zu fangen oder zu erlegen, als auch infolge
des kunstmäßigen Betriebs der einzelnen Jagdarten. Man unterscheidet hiernach allgemein die hohe und die niedere J. Erstere,
auch Großweidwerk genannt, umfaßt von den Spalthufern in der Regel das Edel- (auch Rotwild genannt), Elch-
(Elen-), Dam-, Reh- und Schwarzwild, den Steinbock und die Gemse; vom Geflügel das Auer- und Birkwild, die Fasanen, Trappen, Kraniche,
Reiher und Schwäne; von den Raubtieren den Bären, Wolf und Luchs.
Alle übrigen Tiere gehören der niedern J. an. In einigen Ländern hat sich die Einteilung in hohe, mittlere
und niedere J. herausgebildet. Zur hohen J. gehören alsdann Edel-, Elch-, Damwild, Steinbock, Gemse, Luchs, Bär, Auerwild, Trappen,
Kraniche, Reiher, Schwäne; zur mittlern (Mittel-) J. das Reh,
[* 37] die Sauen und der Wolf, das Birk- und Haselgeflügel und der große
Brachvogel; zur niedern J. alles übrigeWild. In den preußischen Staatsforsten ist für die J., insofern
dieselbe durch die Forstbeamten administriert oder an diese und auch wohl an Private verpachtet wird, die letztere Einteilung
mit geringen Modifikationen maßgebend.
Die J. auf Gemsen bildet eine besondere, in ihrer Örtlichkeit und Ausübung eigenartige J., für welche
eine besondere Spezialität der berufsmäßigen Jäger sich erhalten hat. Im übrigen unterscheidet man nach dem Gebrauch von
Jagdhilfsmitteln (Geräten) und den dabei benutzten Tieren, sodann nach den verschiedenen jagdlichen Berufskreisen, wie sich
solche geschichtlich entwickelt haben:
2) Falkeniere, welche abgerichtete Edelfalken zur Erreichung der Jagdbeute benutzen (s. Falken, S. 10). Die Beize wird gegenwärtig
nur noch in Holland sowie im Orient ausgeübt und gehört im übrigen fast nur der Vergangenheit an. 3)
Deutsche
[* 39] hirschgerechte Jäger, welche sich vorzugsweise mit der hohen J. beschäftigen, die Fertigung und den Gebrauch der
Netze, Tücher und Lappen, wie solche bei der hohen J. dienen, verstehen, eine genaue Kenntnis der Fährten des Hochwildes nach
seinen Arten, seinem Alter und Geschlecht besitzen, die Arbeit des Leit- und Schweißhundes kennen, die Kunst,
das Hochwild aufzusuchen, zu beschleichen, zu erlegen und zu zerlegen (zerwirken), sich angeeignet haben.
4) Feldjäger, welche vorzugsweise der niedern J. obliegen und wegen vorwiegender Beute an Flugwild besonders im Gebrauch der
Flinte geübt sein müssen. Ihnen liegt die Aufgabe ob, das kleine Wild in Netzen, das Raubwild in Eisen
[* 40] und
Fallen
[* 41] zu fangen, sowie auch die Erziehung und Dressur des Hühnerhundes, welcher meistens auch auf Wasserjagd abzurichten ist.
beschäftigen. Dieselben müssen auch die Kenntnis des Fanges der Raubtiere, welche den Fasanen gefährlich sind, besitzen.
Die berufsmäßigen Jäger mußten in früherer Zeit es namentlich auch verstehen, große Jagden als besondere Hoffestlichkeiten
zu veranstalten. Damit eine große Menge von Wild in kurzer Zeit sicher von fürstlichen Jagdherren erlegt werden konnte,
wurde das Wild in beträchtlicher Zahl in eingestellten Jagen, die mit Jagdzeug (s. d.) umschlossen waren, sogen. Hauptjagen,
[* 43] zusammengetrieben. Als nach dem Beispiel des französischen Hofs der Luxus auch bei den übrigen Hofhaltungen sich verbreitete,
boten mit besonderm Prunk veranstaltete Hauptjagen (Festinjagen) Gelegenheit zur Verherrlichung von Hoffesten und ersetzten
die früher üblichen Turniere und Ritterspiele.
Die Jägerei erschien dabei in Gala-Uniform, die Jagdschirme waren reich verziert, Musikchöre spielten dabei auf, die Herrschaft
erschien in wunderlichen Verkleidungen, die Damen als Dianen und Nymphen auf Wagen, die von Hirschen gezogen wurden, und außerdem
fanden dabei auch Kämpfe von fremden, dazu besonders herbeigeschafften Tieren, als Löwen,
[* 44] Bären etc.,
statt. Mehrere solcher Jagden, die bei Gelegenheit von Hochzeitsfesten etc. abgehalten wurden
und die dabei mehr Maskeraden als eigentliche Jagden waren, sind uns von Schriftstellern der damaligen Zeit ausführlich beschrieben.
Zur Ermäßigung der großen Kosten, welche solche Jagden erforderten, wurden Jagdfronen, Jagdtreibedienste, Wildbretfuhren,
Jagdzeugfuhren etc. auferlegt. Ferner mußten entrichtet werden: Wolfsjagddienstgelder, Hecken-, Wald-,
Wildhufenhafer. Einzelne Höfe hatten die Verpflichtung, die Hunde
[* 45] des Jagdberechtigten zu füttern, wenn sie nicht gebraucht
wurden, oder auch die Jägerei bei sich einzuquartieren. Alle diese Lasten, welche im Lauf der Zeit schon weit weniger drückend
geworden waren, sind in neuerer und neuester Zeit fast in allen deutschen Ländern aufgehoben, oder es
ist deren Ablösung in den Gesetzen über die Ablösung derartiger Prästationen ausgesprochen worden.
Selbstverständlich mußten diese besonders den Besitzern ländlicher Grundstücke auferlegten Lasten in jener Zeit um so mehr
große Erbitterung hervorrufen, als außerdem der in großer Menge gehegte Wildstand bedeutenden Schaden
an den Feldfrüchten verursachte. Bei solchen fast unerträglichen Verhältnissen mußte durch gesetzliche Bestimmungen Wandel
geschaffen werden. Dies geschah zuerst in Frankreich, wo durch das Gesetz vom die Befreiung des Grund und Bodens von
fremden Jagdrechten ausgesprochen wurde; diesem Beispiel folgten die Gesetzgebungen mehrerer deutscher Einzelstaaten, und wurde
in Preußen
[* 46] unter Aufhebung aller privatrechtlichen Beziehungen zu ältern oder neuern Eigentumserwerbungen das Jagdrecht auf
fremdem Grund und Boden ohne jede Entschädigung aufgehoben und eine Trennung jenes dinglichen Rechts von letzterm für die Zukunft
als nicht statthaft erklärt.
Die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden mußte außerdem zu Beschränkungen rücksichtlich der Ausübung desselben
führen, weil sonst voraussichtlich Ausrottung des Wildes und Unfälle durch unvorsichtige Handhabung der Schußwaffen seitens
Unkundiger die unausbleiblichen Folgen gewesen wären. In Preußen wurde die Ausübung der J. durch das
Jagdpolizeigesetz vom und das Wildschongesetz vom geregelt, und dadurch kamen die frühern Forst-, Mast-
und Jagdordnungen für die einzelnen Provinzen, deren Bestimmungen außerdem teilweise veraltet und unzeitgemäß geworden
waren, meist in Wegfall. Bearbeitungen der Jagdgesetzgebung lieferten unter andern: für Preußen Kohli (Berl.
1884), R. Wagner (das. 1883) und Grunert (Trier
[* 51] 1885), für Bayern
[* 52] Feßmann (Ansb. 1880) und Trunk (Eichstätt
[* 53] 1880), für SachsenEinsiedel (Leipz. 1885), für Hessen
[* 54] Haller (3. Aufl., Darmst. 1884), für Baden
[* 55] Schenkel (Tauberbischofsheim 1886), für Elsaß-Lothringen
[* 56] Huber (Straßb. 1881) etc. Für Österreich
[* 57] vgl. Anders, Das Jagd- u. Fischereirecht (Innsbr. 1885).
Jeder, der die J. ausüben will, muß einen Jagdschein lösen, und es läßt sich daher aus der Zahl solcher Jagdscheine leicht
ersehen, in welchem Verhältnis sich die Zahl der Personen vermehrt hat, welche die J., die jetzt meist zum Vergnügen und zur
Erholung der wohlhabendern Bevölkerung dient, ausüben. Nach v. Hagen
[* 58] ist die Zahl der ausgegebenen Jagdscheine
in Preußen von 80,559 im J. 1850/51 auf 154,094 im J. 1880/81 angewachsen (im Durchschnitt 21,3 auf 1000 männliche Bewohner
über 20 Jahren). Letztere verteilten sich auf die einzelnen Provinzen wie folgt:
Die gesamte Fleischmasse dieses jährlichen Abschusses von eßbarem Wild wird auf 5,420,618 kg (pro Kopf 0,2 kg) und der Gesamtgeldwert
einschließlich der Schwarten und Häute auf 6,470,502 Mk. veranschlagt. Hiernach ist also der Jagdertrag
ein nicht unerheblicher Faktor für die Volksernährung und die Volkswirtschaft. Die Ausübung der J. auf dem fiskalischen
Grundbesitz ist in Preußen so geregelt, daß gewöhnlich die niedere J. in den Staatsforsten und
¶
mehr
auf den Domänen den Revierverwaltern, resp. den Domänenpachtern verpachtet ist, während die
hohe und mittlere J. für den Fiskus administriert wird. Auf den Gemeinde- und Kommunalgrundstücken wird die J. auf den daraus
gebildeten Jagdbezirken verpachtet, und hierdurch ist es ermöglicht, daß die Gemeinden erhebliche Pachtbeträge beziehen,
sowie daß größere Schichten der Bevölkerung sich Jagden anpachten können, wodurch das den Körper stärkende
und die Sinne schärfende Jagdvergnügen immer weitere Ausbreitung gewonnen hat.
Zur Hebung
[* 62] und größern Sicherung der Wildstände sind in neuerer Zeit in kleinern und größern Kreisen Jagdverträge und
Jagdschutzvereine entstanden. Dieselben bezwecken teils eine gleichmäßige Ausübung der J. auf bestimmte
Wildgattungen und Geschlechter (z. B. Nichtabschuß starker Hirsche
[* 63] behufs Erzielung stärkern Wildbrets und vollkommener ausgebildeter
Geweihe
[* 64] oder bei Rehen die Schonung sämtlicher Ricken für mehrere Jahre zur Hebung des Rehstandes größerer Jagdbezirke), teils
sind dieselben zur gemeinschaftlichen Anpachtung bedeutender Flächenkomplexe für bestimmte Jagdarten, namentlich die Hetzjagden
mit Windhunden, oder zur Hebung des Sports durch (Parforce-) Jagen mit Jagdhundmeuten, welche auf Vereinskosten
unterhalten werden, geschlossen worden.
Auch haben jene Vereine die Tendenz, sich gegenseitig selbst und die Staatsbehörden in Bezug auf Durchführung der Gesetze über
Jagdpolizei und Wildschonung zu unterstützen sowie den Wilddiebstahl und den Handel mit gestohlenem Wildbret nachdrücklich
zu verfolgen. Sie erreichen die letztgedachten Zwecke durch Prämienzahlung für entdeckte Wilddiebstähle
und durch Benutzung der Presse.
[* 65] Außerdem haben sich Vereine gebildet, welche sich die Aufgabe stellten, die Erhaltung und Züchtung
reiner Hunderassen zu erstreben und zu fördern (s. Hund, S. 802). Auch die Jagdlitteratur (s. unten) ist in neuerer Zeit
ebenso wie die Litteratur über die Kynologie durch eine überaus große Zahl von Büchern und Zeitschriften bereichert worden.
ferner: »Neuw Jag vnnd Weydwerk Buch« (das. 1582);
sodann: »New Jägerbuch: Jacoben von Fouilloux, einer
führnehmen Adelsperson in Frankreich etc.« (Straßb. 1590; letzte deutsche Ausgabe, Danz. 1726).
Hervorragende Wichtigkeit
hat die »Oeconomia ruralis et domestica, darinne das ganze Ampt aller treven HaußVäter, Hauß Mütter... auch Wild- und Vogelfang,
Weidwerk, Fischerei,
[* 66] Holzfällung, von JacobColer« (Wittenb. 1591-1601, viele spätere Auflagen) und die
»Fürstliche Jäger-Burg von Vit. Bremer« (Hamb. 1657). Eine hohe jagdliche Autorität besitzen wir in HansFriedrich v. Flemming,
Der vollkommene teutsche Jäger (Leipz. 1719), welchem sich gleichwertig anschließt: Döbel, Neu eröffnete Jäger-Praktica
oder vollständige Anweisung zur hohen und niedern Jagdwissenschaft (das. 1746; 4. Aufl.,
neu [aber schlecht] bearbeitet von Döbel u. Benicken, 1828). Aberglaube und Geheimniskrämerei durchdringen bei dem Mangel
wirklicher wissenschaftlicher Begründung die Werke der ältern Jagdautoren, doch sind sie durchweht von einem gewissen romantischen
Hauch.
Erst am Ende des vorigen Jahrhunderts beginnt Bechstein in seinem »Vollständigen Handbuch der Jagdwissenschaft«
(Nürnb. 1801-1809, Gotha
[* 67] 1820-22) die Jagdkunde wissenschaftlich zu behandeln. An seine bahnbrechende
litterarische Thätigkeit reihen sich an: Jester, Die kleine J. (Königsb. 1793; 5. Aufl. von Riesenthal,
Leipz. 1884; für angehende Jäger);
Hartig, Lehrbuch für Jäger (Stuttg. 1811, 10. Aufl. 1877);
Dietr.
aus dem Winckell, Handbuch für Jäger, Jagdberechtigte und Jagdliebhaber (Leipz. 1804-1805; 5. Aufl.
vonTschudi, 1878, 2 Bde.);
Monographien über
unsre einzelnen Wildarten s. bei den betreffenden Artikeln. Das bedeutendste Werk über Tiergärten ist das vom GrafenMellin:
»Unterricht, eingefriedigte Wildbahnen oder große Tiergärten anzulegen« (Berl. 1800). Jagdlexika wurden herausgegeben
von v. Hartig (2. Aufl., Berl. 1861),
das Recht, angeschossenes oder angehetztes Wild auch auf fremdem Revier zu verfolgen.
Im Bereich der Gültigkeit des Landrechts war die jetzt aufgehobene J. durch die Bestimmungen Teil 1, Titel 9, § 130 ff. geregelt.
Zur Ausübung der J. gehörte nach den sonst gewöhnlich durch die Forstordnungen getroffenen Bestimmungen, daß Haar
[* 75] oder
Schweiß auf dem eignen Revier dargethan worden, daß die Folge binnen 24 Stunden nach dem Anschuß geübt
wird und aufhört, wenn der Schweißhund die Fährte
[* 76] verläßt. Das Gewehr muß zurückgelassen und das erlegte Stück darf vor
erfolgter Anzeige an den Besitzer des Nachbarreviers nicht fortgeschafft werden, welche binnen 24 Stunden erfolgen muß. Jetzt
ist die J. aufgehoben.
die im Bug eines Kriegsschiffs aufgestellten Geschütze
[* 77] (Bugarmierung), meist lange, weit tragende 15 und 21 cmKanonen, aus welchen ein fliehendes feindliches Schiff
[* 78] bei der Verfolgung beschossen wird;
[* 73] die Handfeuerwaffe,
[* 80] welche bei Ausübung der Jagd benutzt wird: ein Kugelgewehr, die
Büchse, mit gezogenem Lauf zur Erlegung des Elch-, Rot- und Damwildes sowie der stärkern Sauen und des Rehwildes, wenn solches
beim Birschen geschossen wird, und ein Schrotgewehr, die Flinte, mit meist glattem, seltener mit seinen Haarzügen versehenem
Lauf zur Erlegung des Federwildes und des kleinen Haarwildes. Gewöhnlich haben die Jagdgewehre zwei
Läufe: Doppelflinte, Doppelbüchse, Büchsflinte mit rechts liegendem Büchsen- und links liegendem Flintenlauf und das Doppelzeug,
bei welchem man beliebig die Büchsflinten- oder die Doppelflintenrohre einlegen kann (Einlegeläufe). In neuerer Zeit bevorzugt
man Hinterlader möglichst einfacher Konstruktion.
Obgleich auch hier Mauser-, Vetterli-, Werndl-, Martini- und andre Systeme im Gebrauch sind, hat doch das System
des Aufklappens der hintern Laufmündungen zum Laden die weiteste Verbreitung gefunden. Bei dem 1834 bekannt gewordenen Lefaucheux-Gewehr
kam
es zuerst zur Anwendung (s. Figur), hat aber im Lauf der Zeit verschiedene Einrichtung erhalten, z. B. Aushebung des Verschlusses
durch einen auf und nieder zu bewegenden oder auch seitlich verschiebbaren Hebel
[* 81] vor dem Abzugsbügel.
Die Patrone besteht aus einer niedrigen messingenen Bodenkapsel, durch deren Rand senkrecht der unten vom Zündhütchen umgebene
Zündstift geht, auf welchen der Hahn
[* 82] des Perkussionsschlosses schlägt. In der Kapsel steckt die aus Papier oder Pappe rollierte
Hülse
[* 83] zur Aufnahme der Ladung. Sehr beliebt sind ferner das Doppelzündnadelgewehr von Dreyse sowie das
Patentzündnadelgewehr von Teschner in Frankfurt
[* 84] a. O. Letzteres unterscheidet sich vom erstern im wesentlichen dadurch, daß
an die Stelle der Zündnadel mit Spiralfeder ein Schlagbolzen mit Schlagfeder getreten ist, und daß das Zündhütchen hinten
am Patronenboden sich befindet.
Die abgeschossene Patronenhülse wird beim Aufklappen des Laufs durch einen Auszieher selbstthätig ausgeworfen.
Man nennt diese Gewehre, zum Unterschied von den Lefaucheux, Zentralfeuergewehre. Eine ausgezeichnete Waffe ist das Diana-Gewehr
von Pieper in Lüttich,
[* 85] bei dem ein Perkussionshahn auf einen kurzen, federnden Schlagbolzen zur Zentralzündung schlägt.
Durch den Druck auf einen zwischen den Hähnen stehenden Griff löst der doppelte Verschluß aus, und die
Läufe klappen herunter. Aber auch Dreyse in Sömmerda und Sauer in Suhl
[* 86] liefern nicht minder ausgezeichnete Jagdgewehre der verschiedensten
Konstruktion, darunter auch Revolverbüchsen und ein Mitrailleusengewehr für Flugwild-, namentlich Entenjagd, welches,
auf einem Pivot drehbar, auf jedem Boot befestigt werden kann.
Eine gute Birschbüchse muß eine möglichst rasante Flugbahn haben, d. h. auf 80-120 Schritt möglichst gleiche Höhe schießen,
weil es nach der verschiedenen Beleuchtung
[* 87] und nach der Beschaffenheit der Bestände, in welchen das Wild steht, schwierig ist,
die Entfernung ganz richtig zu schätzen; keinenfalls darf die Kugel seitlich von der Visierlinie abweichen.
Die Form des Geschosses dürfte am zweckmäßigsten die des Langbleies sein, weil Spitzkugeln sich leicht verschlagen.
Man wählt nicht zu starke Kaliber (unter Kal. 20), weil mit solchen keine rasante Flugbahn zu erzielen ist, und nicht zu kleine
(über Kal. 28), weil sie wenig Schweiß geben und dadurch die Nachsuche erschweren. Die Büchsen mit Metallpatronen
(Mauser-Büchsen), aus welchen ein kleines Langblei mit sehr starker Pulverladung geschossen wird, geben jedoch beim Ausschuß
eine erweiterte, stark schweißende Wunde. Die Flinten müssen die Schrotladung gut zusammenhalten, sie dürfen nicht zu sehr
streuen, was namentlich bei dem Schuß mit stärkern Schrotsorten (Hasenschrot) häufiger als bei dem
mit feinen Schroten der Fall ist. Man hat, um dies zu erreichen, in neuester Zeit eine besondere Bohrung der Rohre, die Würge
oder Shoke-Bohrung, eingeführt. Damit aber das Wild nicht nur von einer hinreichenden Zahl von Schrotkörnern getroffen,
sondern auch von denselben getötet wird, müssen die Flinten scharf
schießen, d. h. die Schrote müssen mit solcher Gewalt geschleudert werden, daß sie tief genug eindringen und die Knochen
[* 89] zerschmettern. Man prüft die Leistungsfähigkeit der Gewehre durch das Anschießen (s. d.).
Vgl. Brandeis, Handbuch des Schießsports
(Wien 1881);
Derselbe, Die moderne Gewehrfabrikation (Weim. 1881);
ein Ausfluß
[* 91] der Landeshoheit, besteht in dem Recht, landesherrliche Vorschriften über die Ausübung der
Jagd, insoweit sie aus allgemeinen staatspolizeilichen oder volkswirtschaftlichen Rücksichten notwendig sind, zu erlassen
und über deren Befolgung im ganzen Staatsgebiet zu wachen. Mit der Ausübung der Landeshoheit in den einzelnen deutschen
Staaten mußte sich auch die J. entwickeln. Zuerst begriff man Forst- und J. unter der gemeinschaftlichen Bezeichnung »forstliche
Obrigkeit«; dann trennte man J. als »Wildbann«, Forsthoheit als »Forstbann«, jedenfalls unter Einfluß der
alten Begriffe von den Bannforsten.
Auch das Jagdregal, wonach die Jagd als ein nutzbares Hoheitsrecht von dem Landesherrn in Anspruch genommen ward, läßt sich
historisch erst mit der Entwickelung der Landeshoheit vom 16. Jahrh. an begründen. Zu den ältern, bei dem Jagdregal als vorbereitend
auftretenden Verhältnissen gehören die der Bannforsten, deren Errichtung nur vermöge der königlichen
Rechte geschehen konnte, dann die herrschende Idee der Zeit, wonach der Landesherr auch als Landeseigentümer angesehen werden
wollte, ferner die weiteste Ausdehnung
[* 92] der Forderungen des öffentlichen Wohls als Ausfluß der Hoheitsrechte, endlich die
aus dem römischen Recht uns überkommene Lehre
[* 93] von den herrenlosen Sachen, welche auf die Jagdtiere angewendet
wurde.
Alles dies führte dazu, das Jagdregal als vorhanden, selbst als bewiesen anzusehen, ehe und ohne daß dieses wirklich der
Fall war. Die nächste Folge von der Regalitätserklärung der Jagd war, daß das Jagdrecht aufhörte, grundsätzlich mit dem
rechten Eigentum und dem rechten Lehen verbunden zu sein, und nunmehr bloß die Verleihung durch den Fürsten
oder die Annahme einer stillschweigenden Gestattung, durch langen, unvordenklichen Gebrauch nachgewiesen, als Grund dieser Befugnis
angesehen wurde.
Diese Grundansicht mußte offenbar das ganze seitherige Verhältnis umgestalten. Besonders aber ward nun die Regalitätsidee
der Jagd dadurch noch weiter geführt, daß die Einteilung der Jagd in hohe und niedere schärfer hervorgehoben,
namentlich die hohe Jagd unbedingt als Regal erklärt und bei Jagdverleihungen häufig dem Lehnsherrn vorbehalten wurde; dann,
daß die Ansicht sich geltend machte, nur den Adligen stehe die Jagd zu, und daß die Jagd auf fremdem Grund und Boden häufiger
wurde. Endlich aber wurde mannigfacher Widerstand gegen das Neue seitens der Vasallen durch Ankäufe der
Jagd von dem Landesherrn beseitigt. Die schlimmste Frucht dieser von dem ursprünglichen Rechtsweg abgeirrten Verhältnisse war,
neben den unmenschlichen Gesetzen gegen die Wilderer, der Jagddruck, der auf den Bauern lastete (s. Jagd, S. 124).
ein von den Jägern im Mittelalter und in der Renaissancezeit an der Hüfte getragenes
Blasinstrument aus Ochsen- oder Büffelhorn, aus Elefantenzahn oder
aus edlem und unedlem Metall in Gestalt eines Horns. Die
aus Elfenbein geschnitzten Jagdhörner waren meist mit ornamentalen und figürlichen Darstellungen versehen ebenso wie die
aus Metall gegossenen oder getriebenen. Mit dem J. rief der Jagdherr den Beistand der Weidgehilfen herbei.
Später trat an die Stelle des Jagdhorns das metallene Waldhorn (s. Horn), mit welchem der Jägergruß geblasen wird. Das eigentliche
J. erhielt sich in der Form des gleichgestalteten Pulverborns. Vgl. auch Hifthorn.
(Canes venatici), nördliches Sternbild, zwischen 182° und 210° Rektaszension, 29° und 54° Deklination,
die beiden durch ein Halsband mit 23 Sternen dritter bis sechster Größe verbundenen Hunde Asterion und Chara, von Bootes geführt,
darstellend, bemerkenswert durch einen schönen, von Messier entdeckten Spiralnebel.
die aus dunkelbrauner Masse gefertigten Steinzeugkrüge, welche vom Ende des 16. bis
zum Ende des 17. Jahrh. in Kreußen bei Baireuth
[* 95] fabriziert wurden und Reliefdarstellungen von Jagden zeigen, die mit Emailfarben
überzogen sind.
die ausschließliche Befugnis zur Aufsuchung, Verfolgung, Tötung und Aneignung der
wilden Tiere auf einem gewissen Bezirk;
während der Tierfang nur die Befugnis umfaßt, wilde, nicht jagdbare Tiere zu ergreifen
und zu töten, also ohne Aufsuchung und eigentliche Jagd. Vgl. Jagdhoheit und Jagd, S. 124.
dunkle Jagdzeuge im Gegensatz von den lichten Zeugen (Netzen), Wände von starker Leinwand, mit welchen ein
mit Wild besetzter Walddistrikt eingestellt (umstellt) wird. Man unterscheidet hohe Tücher, 150 Schritt lang,
3-3,3 m hoch, für eingestelltes Jagen auf Edelwild; Mitteltücher (dänische), 2,5 m hoch, für Damwild und
Sauen, und schmale Tücher, 1,9 m hoch, ebenfalls für Sauen verwendbar. Vor dem Einstellen wird das Wild des betreffenden Walddistrikts
»bestätigt«, entweder durch den Leithund oder durch die Fährten, welche man im Schnee
[* 97] oder im frischen
Boden erkennt.
das zur Jagd erforderliche Gerät, im engern Sinn die zur Herrichtung von eingestellten Jagen nötigen Tücher,
Netze und Lappen. Man unterscheidet:
1) Blendzeuge, welche den Zweck haben, das Wild zurückzuscheuchen; dahin gehören: a) die Federlappen, bestehend aus zwei weißen
und einer dunkeln Feder, die zusammen in ca. 1 m Abstand an einer 150 Schritt langen Leine von Federspulstärke
eingeknüpft sind; b) Tuchlappen, bestehend aus etwa ½ m im Quadrat großen Lappen von starker grauer Leinwand, welche in etwa 1 m
Abstand an
¶