(s. d.). Auch leimt man verschiedenfarbige und passend geformte Holzstäbe zusammen
und zerschneidet die
Blöcke rechtwinkelig zur Längsrichtung in dünne
Platten. Diese zeigen dann
Muster, welche sich aus den
Querschnitten jener
Stäbe zusammensetzen.
ein
Ersatz für die kostbare und mühevolle
Holzintarsia durch die
Malerei, welche
dabei die matten
Farben der gefärbten, zum Einlegen benutzten
Hölzer nachzuahmen und in der
Zeichnung den
Charakter der Flächendekoration
innezuhalten hat. Man bedient sich der
Wasserfarben, die, wenn sie trocken sind, durch einen dünnen Auftrag von
Leim u. dgl.
geschützt werden. Die I., auchHolzmalerei, eine moderne
Technik, ist neuerdings in
Berlin
[* 2] durch
LudwigBurger (s. d.) zu großer Virtuosität ausgebildet worden und wird namentlich
von
Damen kultiviert, die Tischplatten, Kästchen,
Albums und ähnliche Luxusgegenstände mit I. dekorieren.
(lat.), ein
Ganzes ausmachend, für sich bestehend (s.
Integralrechnung);
[* 3] Integralen, die 2½proz. Schuldtitel
der holländischen
Staatsschuld.
In denNiederlanden wurde 1814 die auf ⅓ reduzierte
Schuld wieder in ihrem
vollen Betrag hergestellt, hiermit jedoch zugleich eine neue
Anleihe in
Verbindung gesetzt mit der
Bedingung, daß ⅔ der damaligen
Schuld für jetzt noch unverzinslich sein (die sogen. ausgestellte oder tote
Schuld, dette différée) und hiervon jährlich
ein Teil in die verzinsliche oder aktive
Schuld einrücken sollte, so wie von dieser eine gleiche
Summe
getilgt würde. Die
Obligationen der damals gebildeten wirklichen
Schuld heißen Integralen. Für die ausgestellte
Schuld wurden
zweierlei
Papiere ausgegeben,
Certifikate und Losbillets (Kansbillet,
Kanzen), in denen das Verlosen der zum Zinsgenuß gelangenden
Nummern erfolgte. - IntegraleStaatsschuld, s. v. w. fundierte
Staatsschuld.
der zweite Teil der
Infinitesimalrechnung, welcher sich mit der Ermittelung der
Integrale beschäftigt.
Zu dem
Begriff des
Integrals gelangt man folgendermaßen. Es sei f(x) eine
Funktion der
Variabeln x, die man sich geometrisch
versinnlichen kann, indem
man x als
Abscisse und y = f(x) als rechtwinkelige
Ordinate abträgt; ferner seien
a und b zwei
Werte von x,
a <b, und zwischen denselben mögen die
Werte x1, x2, x3, ... xn eingeschaltet werden.
Zieht man nun die
Ordinaten f(a), f(x1), f(x2), ... f(xn), f(b), so zerfällt die
Fläche, welche von x = a bis x
= b zwischen der Abscissenachse und der
Linie y = f(x) liegt, in n+1
Streifen, die man annäherungsweise
als
Rechtecke berechnen kann. Man erhält also als Annäherungswert für diese
Fläche die
Summe (x1 - a)f(a) + (x2 -
x1)f(x1) + ... + (b-xn)f(xn).
Je kleiner man die
Abschnitte x1 - a, x2 - x1 etc. auf der Abscissenachse macht,
und je größer man also gleichzeitig ihre Anzahl nimmt, desto genauer stellt diese
Summe die
erwähnte
Fläche dar, und der
Grenzwert, der sich ergibt, wenn man diese
Abschnitte verschwindend klein werden und ihre Anzahl über alle
Grenzen
[* 4] wachsen
läßt, ist der genaue Wert dieser
Fläche. Dieser
Grenzwert heißt nun das bestimmte
Integral der
Funktion
f(x) zwischen den
Grenzen a und
b und wird durch das Zeichen
a∫b f(x)dx
ausgedrückt. Die
Differenzen x1 - a, x2 - x1 etc. sind nämlich verschwindend kleine Zunahmen der
Abscisse x oder
Differentiale von x und werden mit dx bezeichnet. Der
Grenzwert obiger
Summe ist daher die
Summe der unendlich vielen verschwindend kleinen
Produkte f(x)dx, gerechnet von x = a bis x = b. Das
Wort
»Summe« wird durch
das Zeichen ∫ ausgedrückt, welches aus dem
Buchstaben S entstanden ist. Wir können uns das bestimmte
Integral auch als
ein
Volumen denken.
Legt man nämlich durch einen
Körper eine
Achse, welche man als Abscissenachse betrachtet, und errichtet darauf senkrechte
Ebenen, welche den
Körper in
Querschnitten f(x) schneiden, so kann man das Volumenelement dieses
Körpers als eine
Schicht von der
verschwindend kleinen
Dicke dx und dem
Querschnitt f(x) betrachten, also gleich f(x)dx setzen, und das
bestimmte
Integral drückt also das
Volumen des
Körpers zwischen x = a und x = b aus. Den Wert eines bestimmten
Integrals kann
man in vielen
Fällen nach folgender
Regel finden: Ist f(x) der
Differentialquotient (s.
Differentialrechnung)
[* 5] einer
FunktionF(x),
welche von x = a bis x = b stetig und endlich bleibt, so ist
Um das bestimmte
Integral zu ermitteln, hat man daher nur nötig, die
FunktionF(x) zu finden. Diese nennt man nun das unbestimmte
Integral von f(x) und bezeichnet sie mit ∫f(x)dx. Die Ermittelung der unbestimmtenIntegrale ist daher
die erste Aufgabe der I., und diese Aufgabe ist gerade das Gegenstück von der Bestimmung des
Differentialquotienten, der
Fundamentalaufgabe der
Differentialrechnung (s. d.). Die
Eigenschaften und die Wertermittelung bestimmter
Integrale bilden einen
zweiten Hauptgegenstand der I.; bestimmte
Integrale lassen sich nämlich auch dann oft genau angeben, wenn sich der
Wert des entsprechenden unbestimmten
Integrals nicht in geschlossener Form mit Genauigkeit darstellen läßt.
Den umfangreichsten, wichtigsten und noch lange nicht abgeschlossenen Teil der I. bildet die Integration der Differentialgleichungen.
Unter Differentialgleichungen versteht man
Gleichungen zwischen den
Funktionen, den unabhängigen
Variabeln und den
Differentialquotienten;
die Aufgabe besteht darin, die
Funktionen ohne Vermittelung der
Differentialquotienten durch die unabhängigen
Variabeln auszudrücken. Auf solche
Gleichungen kommt man meistenteils, wenn man geometrische, mechanische, physikalische
Probleme
mathematisch zu behandeln sucht.
Als Schöpfer der I. im heutigen Wortsinn ist
Leibniz zu betrachten; von ihm rührt auch das Zeichen ∫ her, das er zuerst
in einem
Manuskript vom angewandt hat.
Sein Zeitgenosse
Newton hat, wenn auch in andrer Form,
noch früher ähnliche
Probleme behandelt. Um die weitere
Ausbildung der I. haben sich im vorigen
Jahrhundert namentlich die
BrüderJakob und
JohannBernoulli, Leonh.
Euler, d'Alembert,
Lagrange u. a. verdient gemacht.
(lat.), Zustand der »Ganzheit
und Vollständigkeit«, mit dem Nebenbegriff der Vollkommenheit;
dogmatische Eigenschaft der Heiligen Schrift, wonach sie durch
spätere Hände weder verstümmelt, noch verfälscht, auch durch keinerlei Zufall verkürzt oder alteriert worden sein soll.
(lat., Intellektualphilosophie), diejenige philosophische Ansicht, nach welcher das Wissen
oder die Erkenntnis der Dinge nicht durch die Objekte in uns hineinkommt, sondern vom Geist vermöge der ihm angebornen Ideen
und Denkgesetze aus sich selbst heraus erzeugt wird;
(lat.), Verständnis, Einsicht, Erkenntnis, besonders eine solche, welche von der
sinnlichen Wahrnehmung nicht unmittelbar abhängig oder auf sie beschränkt ist, also die verständige und vernünftige Erkenntnis;
Titel für periodisch (meist täglich) erscheinende Blätter mit Nachrichten,
insbesondere Geschäftsanzeigen, die schnell zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden sollen.
Daher Intelligenzkontor oder
-Bureau, eine Anstalt, wo dergleichen Nachrichten und Anzeigen gesammelt und zum Druck befördert werden.
Infolge der allgemeinen
Hebung
[* 11] des Zeitungswesens hat das Institut der I. an Bedeutung verloren;
dieselben sind jetzt genötigt,
durch Aufnahme von Lokalnachrichten und Feuilletonstoff Leser heranzuziehen.
militär. Verwaltungsbehörde, deren Aufgabe die Versorgung
der Truppen mit allen materiellen Bedürfnissen außer Waffen
[* 12] und Munition ist. In Deutschland
[* 13] besteht bei jedem Armeekorps eine
Korps-, bei jeder Division eine Divisionsintendantur. An der Spitze der erstern steht ein Korpsintendant, welcher direkt dem
Militär-Ökonomiedepartement des Kriegsministeriums unterstellt ist. Die Vorstände der Divisionsintendanturen sind ihm untergeordnet,
sonst selbständig in ihrem Geschäftsbereich.
Diese Behörden sind hinsichtlich der militärischen Anordnungen den kommandierenden Generalen, resp. Divisionskommandeuren
unterstellt. Den Geschäften nach ist jede Korpsintendantur eingeteilt in vier Sektionen und zwar für 1) Kassen- und Etatswesen,
also Geldverpflegung der Truppen und Rechnungslegung;
4) Bekleidungs- und Trainangelegenheiten, beschafft und überwacht die Friedens- und Feldausrüstung der
Truppen. Bei den Divisionen befaßt sich die I. im Frieden nur mit dem Kassen- und Bekleidungswesen der Truppen, die Geschäfte
der andern Sektionen sind für den Korpsbereich vereinigt. Bei der mobilen Armee wird die gesamte Ökonomie von einem Generalintendanten
als Stellvertreter des Militär-Ökonomiedepartements geleitet; ihm sind die Armeeintendanten der gesondert
operierenden Armeen unterstellt. Bei jedem Armeekorps steht ein Feldintendant, dem die Feldintendanturen der Divisionen, der
Korpsartillerie, die Kriegskasse, Feldproviantämter, das Feldbäckereiamt, die Feldlazarette und die Feldpost, letztere beiden
jedoch nur in Verwaltungsangelegenheiten, untergeordnet sind.
(lat.), Oberaufsicht, Verwaltung, Amt eines Intendanten (s. d.). ^[= (lat., "Aufseher, Verwalter"), Leiter eines öffentlichen Instituts, namentlich als ...]
im volkswirtschaftlichen Sinn ein relativer Begriff, der im Gegensatz zu extensiv die Verwendung einer größern
Menge von Kapital und Arbeit (oder eines von beiden: kapital-, arbeitsintensiv) auf Ausbeutung eines gegebenen Wirtschaftsgebiets
bedeutet. Zweck des Mehraufwandes ist die Erzielung eines größern Ertrags. Man kann darum auch denjenigen Betrieb den intensivern
nennen, der unter sonst gleichen Umständen einen größern Ertrag ergibt. Der englische Eisenbahnbetrieb ist ein intensiverer
als der deutsche, wenigstens ein kapitalintensiverer, während wieder der amerikanische im allgemeinen extensiver ist als
der letztere.
Bei starkem Verkehr, hohem Bodenpreis und Arbeitslohn sucht man durch Anwendung solider und teurer Konstruktionen und Anstalten
bei Bau und Betrieb an Arbeit und Areal zu sparen. In Amerika
[* 23] ist man bei hohem Zinsfuß und geringer Frequenz bestrebt, möglichste
Wohlfeilheit in Anlage und Betrieb zu erzielen, und läßt dabei Solidität und Sicherheit mehr in den Hintergrund treten.
Die Forstwirtschaft wird intensiver durch Anbau wertvollerer Holzarten, größere Pflege (Durchforstungen)
und sorgsamere Ernte.
[* 24]
In der Landwirtschaft ist die Dreifelderwirtschaft mit Brache extensiver als die Fruchtwechselwirtschaft mit alljährlicher Bestellung
aller Felder etc. Der intensivste Betrieb ist nicht gerade immer der wirtschaftlich vorteilhafteste.
Im allgemeinen läßt sich zwar der Rohertrag steigern, aber jeweilig bei gegebenen Hilfsmitteln nicht über eine gewisse
Grenze hinaus, dann wird er trotz des Mehraufwandes sinken (Preiserniedrigung wegen zu hohen Angebots,
Verringerung des Frucht- und Holzertrags bei zu dichtem Stand wegen gegenseitiger Verkümmerung der Pflanzen etc.). Mit dem
Ertrag nimmt aber auch der Aufwand zu und zwar so, daß, während der Rohertrag noch steigt, der Reinertrag schon zu
sinken beginnen kann.
Solange noch jeder weitere Mehraufwand von dem durch denselben erzielten Mehrertrag überwogen wird, ist der Übergang zu
intensiverm Wirtschaftsbetrieb gerechtfertigt. Sobald aber der letzte Mehraufwand durch den letzten Mehrertrag verschluckt
wird, ist der Punkt gegeben, bei welchem der größte Reinertrag erzeugt wird und größere Intensität unvorteilhaft werden
würde. Sinken der Preise, Zunahme der Kosten nötigen zu extensiverm Betrieb, Erhöhung der Preise, Minderung der Kosten machen
den intensivern rentabler.
Aus diesem Grund ist die landwirtschaftliche Kultur in vorgeschrittenen Ländern mit dichter Bevölkerung
[* 25] und hoch entwickelter
Industrie eine sehr intensive (England), extensiv dagegen da, wo die bessern Hilfsmittel des Bodenbaues
von außen bezogen werden müssen und verhältnismäßig teuer sind, während die Produktenpreise nicht sehr hoch stehen
(fast alle Ackerbauländer, in denen der Gewerbebetrieb von geringer Bedeutung). Auf besserm Boden (Ebene, gute Beschaffenheit
des Erdreichs etc.) kann intensiver gewirtschaftet werden als auf schlechtem (starke Neigung, Magerkeit etc.). Die Gesetze der
Intensität hat vorzüglich v. Thünen (s. d.) in seinem Werk »Der
isolierte Staat« klargelegt.
durch Verwendung, durch Fürsprache (vgl. Interzedieren). ^[= (lat.), dazwischentreten, sich ins Mittel schlagen, sich verwenden; auch sich verbürgen (s.]
Jede Spaltöffnung führt direkt in einen etwas erweiterten Intercellularraum, die sogen. Atemhöhle, in
welche die I. der nächst benachbarten Zellen einmünden. Es steht mithin die Luft der I. der innern Gewebe
[* 29] mit der äußern
Atmosphärein direkterKommunikation, eine Einrichtung, deren Bedeutung für die Atmung und überhaupt für den Gasaustausch
der Pflanze mit der Außenwelt unverkennbar ist. In den jüngsten Pflanzenteilen sind die I. noch nicht
vorhanden; später weichen aber die Zellen an den Kanten unter Trennung ihrer Membranen auseinander, und es entsteht so der
Intercellulargang, der sich nicht selten noch auf verschiedene Weise erweitert.
Die größten lufthaltigen Binnenräume kommen im Parenchym der Wasser- und Sumpfpflanzen vor und werden hier als Intercellularräume
oder Lufträume bezeichnet. Ein solcher Raum entsteht, indem die einen Intercellulargang begrenzenden
Zellen sich teilen durch Scheidewände, welche radial gegen jenen gerichtet sind, und indem sie zugleich in der Richtung des
Umfanges des Luftraums sich vergrößern; letzterer ist daher schließlich von einer ganzen Anzahl von Zellen umgeben. Die
großen lufterfüllten Höhlen, welche sich im Mark vieler Pflanzen (Gräser,
[* 30] Umbelliferen)
[* 31] finden, entstehen
infolge des Wachstums des Stengels, welchem das Mark an Ausdehnung nicht nachfolgt, so daß dieses zerrissen wird und zuletzt
noch in einzelnen Fetzen an den Wänden der großen Höhle zu erkennen ist. - Gewisse intercellulare Bildungen sind mit eigentümlichen
Säften erfüllt: die sogen. Harz-, Gummi-, Öl- und Milchsaftkanäle, wie sie in der Rinde, im Bast,
[* 32] im Holz,
[* 33] im Mark, in den Blättern und selbst in Früchten mancher Pflanzen vorkommen;
sie sind weiter als die eigentlichen I. und laufen
meist als regelmäßig cylindrische Kanäle auf weite Strecken zwischen den Zellen hin, bisweilen sind sie
von runder, punktförmiger Gestalt und werden dann auch Drüsen, besonders Öldrüsen, genannt.
Die Zellen, von welchen diese
Räume unmittelbar eingefaßt werden, sind viel kleiner, dünnwandiger, ragen mehr oder weniger papillenartig in den
Kanal
[* 34] hinein, enthalten nur Protoplasma und sondern den den Kanal erfüllenden Inhalt ab. Meist entstehen
diese Kanäle durch Auseinanderweichen der umgebenden Zellen, welche dann unter weiterer Vermehrung die Wandzellen des Kanals
bilden. In einigen Fällen aber kommen sie auch dadurch zu stande, daß gewisse Zellen sich auflösen, vollständig verschwinden
und an
¶
mehr
ihre Stelle der Kanal tritt. Das Sekret wird dann schon vorher in den sich auflösenden Zellen gebildet und ist der einzige übrigbleibende
Rest derselben.
(Zwischensubstanz), die zwischen mehreren tierischen oder pflanzlichen Zellen befindliche und
von ihnen selbst ausgeschiedene Masse. Häufig ist sie so geringfügig, daß sie gerade zur Verkittung
der Zellen miteinander hinreicht, so daß diese sich durch Auflösung der Kittsubstanz mittels geeigneter chemischer oder physikalischer
Prozesse isolieren lassen. In andern Fällen wird sie dagegen so reichlich abgesondert, daß sie an Umfang denjenigen der Zellen
weit übertrifft; ja, bei gewissen Geweben (z. B. im Knorpel)
[* 36] macht sie den Hauptbestandteil aus, und dann
erscheinen die Zellen in sie gewissermaßen eingebettet. Sie kann völlig gleichmäßig sein, enthält aber ebenso häufig
auch Fasern, lagert Kalksalzein sich ab oder wird von feinen Kanälen durchsetzt. Vgl. Gewebe (Bindegewebe).
im katholischen Kirchenrecht s. v. w. Verbot gottesdienstlicher Handlungen. Ein solches
wurde in frühern Zeiten öfters in Ansehung eines bestimmten Bezirks erlassen (interdictum locale); nach dem Umfang des letztern,
und je nachdem dadurch ein ganzes Land, eine Provinz, eine Stadt oder nur eine einzelne Kirche betroffen
wurden, unterschied man zwischen Interdictum generale und particulare. Nach einem derartigen Verbot sollte, mit Ausnahme
von Geistlichen, Bettlern und nicht über zwei Jahre alten Kindern, niemand ein kirchliches Begräbnis erhalten, in allen Kirchen
des Gebiets nur ganz in der StilleGottesdienst gehalten, die Taufe nur auf ausdrückliches Verlangen erteilt
und außer Sterbenden niemand das heilige Abendmahl gereicht werden; niemand sollte während der Dauer des Interdikts eine
hochzeitliche Feier veranstalten dürfen, und die Messe durfte nur bei verschlossenen Thüren celebriert werden.
Dieses I. war in den Händen der Päpste eine furchtbare Waffe gegen die weltlichen Fürsten in einer Zeit,
in welcher das Interesse an der Kirche und ihren Instituten noch das ganze Leben beherrschte, so daß das Volk eine Sistierung
des Gottesdienstes und der ganzen darauf bezüglichen Verhältnisse selten lange zu ertragen vermochte. Gegenwärtig ist
das I. in so weiter Ausdehnung außer Gebrauch. Dagegen wird es als sogen. Interdictum personale heutzutage
noch gegen einzelne Personen zur Anwendung gebracht, indem es den dadurch betroffenen Geistlichen an der Vornahme gottesdienstlicher
Funktionen verhindert, den Laien aber vom Gottesdienst und vom kirchlichen Begräbnis ausschließt. - Im römischen Recht ist
Interdictum s. v. w. Verbot, besonders aber ein vom Prätor auf Antrag einer Partei an eine andre erlassener
gebietender oder verbietender Befehl oder auch die nach den Anfangsworten citierte Stelle des Edikts, auf welche sich ein solcher
Befehl stützte; dann auch die (noch jetzt gebräuchliche) Bezeichnung der darauf gegründeten Klage (z. B. Interdictum uti possidetis,
die Klage wegen gestörten Besitzes an Immobilien). Der Interdiktenprozeß war eine durch Raschheit ausgezeichnete
Form des römischen Zivilprozesses.
ganz allgemein und zunächst, was aus dem Kreis
[* 38] des Gewöhnlichen
heraustritt, dadurch überrascht und anzieht, nicht selten mit dem Nebenbegriff von pikant.
(lat.), der Anteil, welchen man an etwas nimmt; der Wert und die Bedeutung, welche einer Sache beigelegt werden,
oder die sie für uns hat. Man nimmt I., man »interessiert« sich für eine Person, eine Sache, eine Handlung, welche uns nicht
gleichgültig sind, und das I. ist je nach dem Grade des Anteils, welchen wir an dem fraglichen Gegenstand
nehmen, ein mehr oder minder großes oder hervorragendes. Je nach dem Bildungsgrad des einzelnen, nach seiner individuellen
Anschauungsweise und Veranlagung ist der Interessenkreis der Menschen ein verschiedener.
Eine Sache ist für den einen von I. (interessant), die es für den andern durchaus nicht ist. Mit Rücksicht
auf die Verschiedenartigkeit der Gegenstände, welchen sich das I. zuwendet, unterscheidet man ferner zwischen höhern und
niedern Interessen, spricht man von wissenschaftlichem, künstlerischem, sittlichem, religiösem I. etc.,
unterscheidet man zwischen geistigen und materiellen Interessen, stellt man dem Gesamtinteresse die Sonderinteressen, dem
allgemeinen I. das Standes- und das Geschäftsinteresse, dem öffentlichen das Privatinteresse gegenüber.
Je höher die sittliche und intellektuelle Bildung eines einzelnen ist, desto mehr wird derselbe von geistigen Interessen erfüllt
sein. Überwuchern die materiellen Interessen die letztern, herrscht das Geschäfts- und namentlich das Erwerbsinteresse in
einseitiger Weise vor, so bezeichnet man den Betreffenden als interessiert. - In der Rechtswissenschaft
versteht man unter I. »id, quod interest« (dasjenige, was einem daran gelegen
ist), d. h. den pekuniären Wert, welchen eine Leistung für uns hat, den Vermögenswert einer
Sache oder einer Handlung, welcher namentlich dann in Betracht kommt, wenn die Sache nicht rechtzeitig, nicht vertragsmäßig,
nicht vollständig oder gar nicht geliefert, die Leistung nicht oder nicht gehörig verrichtet wurde.
Die Rechtsgrundsätze über das I. sind daher namentlich für die Lehre vom Schadenersatz (s. d.) von Wichtigkeit. Dabei ist
aber zu beachten, daß bei der Feststellung des Gesamtinteresses (omne id, quod interest) das sogen.
Affektionsinteresse, d. h. der individuelle Wert, welchen etwas für mich
hat, nicht mit in Betracht kommt. Zerbricht mir jemand ein Glas,
[* 39] welches mir ein wertes Andenken ist, so kann ich nur den
gemeinen Wert desselben, den Taxwert, welchen es für jedermann hat, als Ersatz beanspruchen.
Auf der andern Seite wird mir nicht nur der unmittelbar erlittene Nachteil ersetzt, sondern auch der
entgangene Gewinn, nicht nur der positive Schade (damnum emergens), sondern auch dasjenige, was mir infolge der schuldhaften
Handlung an Gewinn entgeht (lucrum cessans). Erforderlich ist endlich, daß die betreffende Leistung, wenn anders eine rechtliche
Verpflichtung (Obligation) überhaupt vorhanden und klagbar sein soll, irgendwie ein juristisches, also
ein vermögensrechtliches I. hat.
Ein solches I. kann allerdings auch künstlich dadurch begründet werden, daß man für den Fall der Nichterfüllung oder
der nicht rechtzeitigen Erfüllung eine Konventionalstrafe festsetzt. Hat mir z. B. ein Freund versprochen, daß er zur Förderung
seiner Gesundheit jeden Morgen einen Spaziergang machen wolle, so wird dadurch für mich ein Klagerecht
auf Erfüllung dieses Versprechens nicht begründet, weil es für mich an einem pekuniären I. an der Vornahme dieser Handlung
fehlen wird. Dagegen würde mir ein
¶
mehr
solches Klagerecht zustehen, wenn mir mein Freund für jeden Tag, an welchem er den Spaziergang unterläßt, die Zahlung von 10 Mk.
Konventionalstrafe versprochen hat.
die Übereinstimmung zwischen dem Wohlergehen der Einzelnen und demjenigen der Gesamtheit. Während
Vertreter der englischen Schule der Nationalökonomie, namentlich Ricardo und Malthus, die wirtschaftlichen Zustände pessimistisch
auffaßten und von Gesetzen sprachen, nach denen das Elend der Welt ein unausrottbares sein soll, haben,
nachdem schon früher der Physiokrat Gournay u. a. die Ansicht ausgesprochen hatten, das vernünftige Interesse des Einzelnen
sei immer mit dem allgemeinen verbündet, in der neuern Zeit besonders Carey und Bastiat die I. zum Kernpunkt ihrer Lehren
[* 41] gemacht.
Nach Bastiat besteht eine I. zwischen Moral und Volkswirtschaft; der Einzelne fördert durch sein tugendhaftes Verhalten zugleich
sein wirtschaftliches Interesse und das der Gesamtheit. Zwischen den richtig verstandenen Gesetzen der Moral und der Wirtschaftslehre
findet ein Widerspruch nicht statt. Es besteht aber auch ferner I. zwischen den einzelnen wirtschaftlichen
Klassen, zwischen Grundbesitz, Handel und Industrie, zwischen Arbeitern und Arbeitgebern.
Zins und Unternehmergewinn wachsen nicht auf Kosten des Arbeitslohns, sondern zugleich mit dem letztern. Als Bedingung einer vollständigen
I. wird Freiheit des wirtschaftlichen Verkehrs genannt, während dieselbe nach Carey nicht ohne Pflege und Schutz durch den Staat
zu verwirklichen ist. In Wirklichkeit kann die I. nur als ein Ideal betrachtet werden, welches bei keiner
gesellschaftlichen Verfassungsform, von der sozialistischen bis zur extrem freihändlerischen, vollständig zu erreichen
ist.
und Interessenvertretung. In der Politik ist das Interesse (s. d.) das bewegende Element, und insofern
es sich bei der politischen Thätigkeit um die Vertretung der Interessen des Staats, der Dynastie, der
Regierung, der Gemeinden oder um die Interessen des Nationalwohlstands, des Handels undVerkehrs, der Machtstellung und der Ehre
der Nation u. dgl. handelt, ist alle Politik eine Interessenpolitik. Man pflegt jedoch diesen Ausdruck regelmäßig anzuwenden,
um eine einseitige Interessenpolitik, d. h. ein einseitiges Verfolgen spezieller
Interessen ohne Rücksicht, ja vielleicht sogar im Widerspruch mit den Interessen der Gesamtheit, zu bezeichnen.
Daß jemand für ein rechtlich erlaubtes und zulässiges Interesse eintritt und dasselbe zu fördern sucht, ist gewiß nichts
Unrechtes; es ist unter Umständen sogar mehr oder weniger verdienstlich. Darum ist es auch durchaus
nicht tadelnswert, wenn zur Erreichung solcher Zwecke die einzelnen Interessentengruppen sich fester zusammenschließen, wenn
sie eine planmäßige Interessenvertretung organisieren, und wenn sie für ihre Interessen eine Agitation unterhalten. Tadelnswert
kann eine solche Interessenvertretung aber dann sein, wenn sie einseitig da vorherrscht, wo das allgemeine Interesse entscheiden
sollte. Das moderne Staatsleben stellt das letztere in den Vordergrund.
Die Wahl der Volksvertreter in Staat, Provinz, Kreis und Gemeinde kann nämlich
entweder so geordnet sein, daß die verschiedenen
Arten des Besitzes, die man als verschiedene Interessenklassen bezeichnet, abgesondert ihre Vertreter wählen, oder so, daß
die Eigenschaft als Staatsbürger alle übrigen Qualitäten des Wählenden überragt und ein gleiches oder
höchstens durch Vermögenszensus abgestuftes Wahlrecht gewährt wird. Im großen und ganzen war jenes das alte ständische,
dieses ist das moderne Prinzip.
Unter dem Streben nach Interessenvertretung versteht man nun heutzutage
nicht selten die Reaktion gegen jenen modernen Zug
des Staatslebens, welcher die Berücksichtigung des Standes und seiner Sonderinteressen
bei politischen Wahlen ausschließt. Diese Reaktion vollzieht sich in doppelter Form. Die Wähler beschließen, nur einen Angehörigen
ihres Berufs zu wählen. Landwirte, Fabrikarbeiter, kleine Gewerbtreibende thun sich zusammen, erklären mit
mehr oder weniger Grund, die Interessen ihres Standes seien bisher vernachlässigt worden, und es sei daher notwendig, einen
Mann zu wählen, der diese Interessen zur Geltung zu bringen vermöge.
Die Frage, wie weit eine Interessenvertretung politisch und moralisch zulässig sei, wird vielfach erörtert. Vorab muß gefordert
werden, daß die zur Wahrnehmung von Berufsinteressen geltend gemachten Bestrebungen sich innerhalb der Grenzen der strengsten
Legalität halten. Die Bildung von Vereinen zur Wahrung gemeinsamer Berufsinteressen ist an sich durchaus
zulässig; allein die Übertragung irgend eines obrigkeitlichen Attributs an sie ist nicht selten nachteilig, vielmehr sollten
diese Vereine ihren Einfluß lediglich dem Gewicht der von ihnen beigebrachten Gründe verdanken. In Deutschland ist die Landwirtschaft
durch ein ganzes Netz von landwirtschaftlichen Vereinen vertreten, die zum Teil staatlich subventioniert
werden. Wo, wie in Preußen
[* 45] das Landesökonomiekollegium, ein oberster landwirtschaftlicher Beirat der Staatsbehörde besteht,
pflegt der Einfluß desselben auf Fragen von technischem und wissenschaftlichem
¶
Die letztern haben die Rechte juristischer Personen, welche den Handelskammern abgehen, aber nicht das Recht, zwangsweise von
den Berufsgenossen Steuern einzufordern welches die Gewerbe- und Handelskammern charakterisiert. Aus diesen verschiedenen Vertretungen
heraus ist der deutsche Handelstag als eine freie Vereinigung erwachsen. Einzelne Industriezweige haben
Vereinigungen gegründet, welche eigne Preßorgane unterhalten und zuweilen über große Geldmittel verfügen, so die Zucker-,
Spiritus-, Eisenindustrie.
(lat.), in der Physik die gegenseitige Einwirkung zusammentreffender Wellen.
[* 54] Begegnen sich z. B. auf einer
Wasserfläche zwei gleiche Wellensysteme, so wirken sie bei ihrer Durchkreuzung derart aufeinander ein, daß an allen Stellen,
wo die Wellenberge des einen Systems mit den Wellenbergen des andern zusammentreffen, das Wasser zu doppelter
Höhe erhoben, an den Stellen, wo zwei Wellenthäler zusammenkommen, zu doppelter Tiefe hinabgedrückt und dort, wo je ein
Wellenberg mit einem Wellenthal zusammenfällt, auf sein ursprüngliches Niveau, das es im Ruhezustand einnahm, zurückgeführt
wird. An diesen letztern Stellen heben sich also die beiden Wellenbewegungen gegenseitig auf, an jenen
dagegen unterstützen und verstärken sie sich.
Ebenso wie zwei
Wasserwellen wirken auch zwei Schallwellen oder zwei Lichtwellen aufeinander, indem sie sich an den Stellen,
wo sie mit entgegengesetzten Schwingungsrichtungen zusammentreffen, gegenseitig vernichten, so daß zwei Schallwellen daselbst
Stille, zwei Lichtwellen Dunkelheit hervorbringen. Gehen die beiden Wellenbewegungen von ihren Mittelpunkten gleichzeitig aus,
so liegen die Punkte, in welchen Verstärkung eintritt, so, daß die von den Mittelpunkten nach ihnen hingehenden Strahlen gleiche
Wege oder solche Wege zurückzulegen haben, welche um eine Anzahl ganzer Wellenlängen verschieden sind; Vernichtung dagegen
findet in jenen Punkten statt, wo die Strahlen mit einem Wegunterschied von einer halben Wellenlänge oder
überhaupt einer ungeraden Anzahl halber Wellenlängen eintreffen. Namentlich in der Lehre vom Licht
[* 55] spielt die I. eine wichtige
Rolle und gibt Anlaß zu zierlichen Erscheinungen, in welchen die Stellen gegenseitiger Verstärkung und Vernichtung als abwechselnd
helle und dunkle Streifen oder Ringe gesehen werden. (Vgl. die Artikel »Beugung des Lichts«,
[* 56] »Fresnels Spiegelversuch«,
[* 57] »Newtonsche Farbenringe«,
»Polarisation
[* 58] [chromatische]«, »Schall«,
[* 59] »Wellenbewegung«.)
[* 60]
in der Malerei s. v. w. Innenansicht, Bild vom Innern eines Zimmers
oder Gebäudes;
kam als besonderes Fach der Malerei erst bei den Niederländern gegen Ende des 16. Jahrh.
in Aufnahme (durch H. van Steenwyck, P. Neeffs den ältern u. a.).
Bezeichnung für die einstweilige Regelung kirchlicher oder politischer Zustände,
welche so lange gilt, bis sie endgültig geordnet wird. Insbesondere versteht man darunter drei Versuche
einer einstweiligen Ausgleichung in Religionssachen, welche unter der RegierungKaiserKarlsV. in Deutschland zwischen Katholiken
und Protestanten bis zum Entscheid einer allgemeinen Kirchenversammlung gemacht wurden. Das erste derselben war das Regensburger
I. von 1541, der wahrscheinlich von Bucer in lateinischer Sprache
[* 61] abgefaßte Entwurf einer Vereinbarung über die
kirchlichen Streitfragen, welcher dem RegensburgerReligionsgespräch und auch dem Reichstagsabschied zu Grunde gelegt wurde;
der letztere bestimmte, daß die Evangelischen bis zum Zusammentritt des Konzils nicht über und wider die verglichenen Artikel
hinausgehen sollten; die wesentlichsten Punkte der Reformation waren in den Artikeln zugestanden.