durchgeführt. 1792 kam es an
Preußen,
[* 2] 1806 an
Frankreich, und 1810 ward es
Bayern
[* 3] einverleibt. Ein großer
Brand legte die
Stadt größtenteils in
Asche. Tuchmanufaktur und Schönfärberei blühten bereits im 15. Jahrh.; dazu trat im 16. Jahrh.
die Fabrikation von
Schleiern und im 18. die der bunten
Kattune und
Zitze. In neuester Zeit ist
[* 4] ein wichtiger
Fabrikort geworden.
Derselbe, Die Stadt und ihre Umgebungen (das. 1886). -
2) Stadt in der mähr. Bezirkshauptmannschaft
Sternberg, in einem Gebirgsthal der
Sudeten, hat ein Bezirksgericht,
Leinweberei, Schieferbrüche und (1880) 2925 Einw. Der
Ort wurde schon 980 durch deutsche Handelsleute gegründet.
Ludwig, schwäb. Theolog, geb. zu
Wildbad, gest. als
Pfarrer in Rielingshausen, hat in
ungemein viel gelesenen
Predigten (1827) auf Verbreitung einer ernst pietistischen, den Sühnetod Jesu
zum
Mittelpunkt machenden Gläubigkeit hingewirkt. In derselben
Richtung war sein
BruderWilhelm Hofacker (geb. zu Gärtringen,
gest. als Diakonus in
Stuttgart)
[* 5] thätig.
Vgl. A.
Knapp,
Ludwig Hofacker (5. Aufl., Heidelb. 1883);
ein
Bezirk des schweizer. Kantons Schwyz,
am
Zürichsee gelegen, umfaßt die
Gemeinden Feusisberg, Freienbach undWollerau,
die aus einstigen Höfen zu ansehnlichen Ortschaften angewachsen sind.
Die 764 kath. Einwohner treiben
Obst- und Weinbau.
Die aussichtsreiche
Höhe von Feusisberg (684
m) ist Touristenziel und klimatischer
Kurort geworden, und seit 1875 ist die linksuferige
Zürichseebahn (Zürich-Wädensweil-Lachen-Glarus) in Betrieb, während sich im W. des
Bezirks die
BahnWädensweil-Einsiedeln hinzieht.
Der
Ausdruck kommt von »Einspänner«, d. h.
nach
GustavFreytag
(»Bilder aus deutscher Vergangenheit«) »ein berittener
Söldner, welcher keinen reisigen
Knaben hatte«.
1)
Andreas, der heldenmütige
Führer der
Tiroler im Volkskampf von 1809, geb. im
Gasthaus »Am
Sand«
bei St.
Leonhard im Passeierthal. Hier hatten seine von Magfeld,
GemeindePlatt, herstammenden Vorfahren seit dem Anfang des 17. Jahrh.
als »Sandwirte« gewohnt, und auch Hofer übernahm,
im väterlichen
Haus ohne sonderliche
Erziehung zum kräftigen Mann herangewachsen, die
Wirtschaft. Daneben trieb er, der »Anderle«,
wie er gemeinhin genannt wurde, mit
Wein und
PferdenHandel nach
Italien,
[* 10] vermochte aber trotzdem nicht die unter seinem
Vater
tief verschuldete
Wirtschaft zu heben. Er war von untersetzter Gestalt, breiter
Brust und vollen roten
Wangen und trug einen schwarzen, breit und dicht auf die
Brust herabfallenden
Bart. Er war nicht unbegabt, aber unklar, leicht
vertrauend und leicht argwöhnisch, mutig, aber nicht löwenkühn, dem
Kaiser treu und seiner
Kirche schwärmerisch zugethan. 1790 machte
er den stürmischen
Landtag zu
Innsbruck
[* 11] als
Abgeordneter des
ThalsPasseier mit. Im
Krieg von 1796 ward er
als
Führer einer Schützenkompanie bekannt und populär, und 1808 begab er sich mit einigen Landsleuten nach
Wien, wo ihnen
vom
ErzherzogJohann der vom
Freiherrn v.
Hormayr ausgearbeitete
Plan zur
InsurrektionTirols vorgelegt wurde. und
seine
Vertrauten machten den
Plan in ganz
Tirol
[* 12] durch mündliche Mitteilung bekannt. Am erließ Hofer in seinem
Thal
[* 13] den
Aufruf zum
Aufstand und griff 11. April bei
Sterzing mit dem
Landsturm der
Gerichte Sarentheim und
Passeier die auf dem
Rückzug befindlichen
Bayern an, von welchen sich ein Teil am 13. kriegsgefangen ergeben mußte. Am 14. zogen die österreichischen
Truppen, umgeben von den
Scharen der Landesverteidiger, in der alten Landeshauptstadt wieder ein.
seinen siegreichen Scharen dort ein. Er ward zum Oberkommandanten von Tirol gewählt und stellte diesem Titel zum Wahrzeichen
seiner Treue für das HausÖsterreich das »k. k.« (kaiserlich
königlicher) voran. Am 16. Aug. erschien ein Armeebefehl des Kaisers Franz, welcher in den Tirolern des alte Vertrauen wieder
erweckte.
Hofer führte unterdessen die oberste Leitung der Militär- und Zivilverwaltung unter den sonderbarsten Anomalien,
in denen aber sein schlichter Bauernverstand nicht selten den Nagel auf den Kopf traf. Seine erste Verordnung betraf die Herausgabe
aller von den Feinden geraubten und wieder verkauften oder zurückgebliebenen Effekten. Dann erließ er einen Aufruf an die
Seelsorger, dem höchsten Helfer in der NotLob- und Dankopfer für den Sieg darzubringen und für die Aufnahme
der Religion Sorge zu tragen.
Mit großem Ernst und Eifer bekümmerte er sich auch um den Ehefrieden; den Frauenzimmern verbot er, »ihre Brust und Armfleisch
zu wenig oder nur mit durchsichtigen Hadern zu bedecken«. Im übrigen bestätigte Hofer durchaus die Verfügungen
der frühern österreichischen Verwaltung und folgte ihren Maßregeln sowohl in Zivil- als in Militärangelegenheiten. Nach
seinem besten Gewissen, schlicht und recht, vom Kaiser durch die große goldene Gnadenkette mit der Verdienstmedaille ausgezeichnet,
führte er die Verwaltung fort bis zum Frieden von Wien14. Okt., nach welchem Tirol und Vorarlberg, wenngleich
mit Vorbehalt einer allgemeinen Amnestie, der Gewalt des Feindes überlassen werden mußten.
Auf die Kunde hiervon waren und dessen Genossen im ersten Augenblick betäubt, ratlos, unentschlossen. Inzwischen hatten die
Feinde schon den Isel und die Scharnitz besetzt, und Speckbacher war 16. Okt. im Salachthal ^[richtig: Saalachthal]
nach blutigem Kampf besiegt worden. So ergab sich auch Hofer in das Unvermeidliche, unterwarf sich zu Steinach2. Nov. und erließ
am 7. ein die Friedensbotschaft bestätigendes Schreiben an das Volk; allein durch falsche Nachrichten von Siegen
[* 19] und dem Einmarsch
des ErzherzogsJohann getäuscht, umgeben und gedrängt von Männern, welche mit wildem Eifer immer von
neuem den Kampf verlangten, begann er die Feindseligkeiten wieder und rief 12. Nov. vom Sand aus die Bewohner des Vintschgaues
und des Oberinnthals zu den Waffen.
[* 20]
Unaufhaltsam drangen indes die Feinde vor und unterwarfen sich ein Thal nach dem andern. Hofer flüchtete
mit Weib und Kind in die winterliche Einsamkeit der Berge, weil erTirol nicht verlassen wollte. Von Ende November 1809 bis zu Ende
Januar 1810 hielt er sich in einer Alpenhütte beim Eingang ins Farteis verborgen. Hier wurde er durch einen übel berüchtigten
Landsmann, NamensRaffl, den Franzosen verraten. Am wurden italienische Truppen vom General Huard
nach der Sennhütte beordert, wo nun jede Flucht unmöglich war und Hofer sich unerschrocken zu erkennen gab. Er wurde mit Stricken
gebunden und mißhandelt.
Erst in Meran ward ihm eine menschlichere Behandlung zu teil. Von da wurde er nach Mantua
[* 21] gebracht, vor
ein Kriegsgericht gestellt und auf Napoleons direkten Befehl zum Tode durch Erschießung binnen 24 Stunden verurteilt. Er trat
am Morgen des seinen letzten Gang
[* 22] an; auf dem Exekutionsplatz, einem breiten Bastion der Porta Ceresa, angelangt,
weigerte er sich, die Augen sich verbinden zu lassen und niederzuknieen, und kommandierte dann selbst
»Feuer!« Erst der 13. Schuß machte seinem Leben ein Ende.
Seine Leiche ward im Gärtchen des Pfarrers der Citadelle beerdigt; von dort brachte man
sie feierlich in das für
Hofer bestimmte Grabmal in der Hofkirche zu Innsbruck. Dort, dem Denkmal des KaisersMaximilian I. gegenüber,
steht seit 1834 sein Standbild, aus Goflaner Marmor von Schaller gefertigt. Hofers Familie wurde für den Verlust ihres Vermögens 1819 vom
Kaiser entschädigt, auch des bereits 1809 geadelten Hofer Adelsdiplom zu Wien ausgefertigt.
Vgl. auch Frankl, A. Hofer im Liede (Innsbr. 1884).
2) Ludwig, Bildhauer, geb. 1801 zu Ludwigsburg
[* 25] in Württemberg,
[* 26] erhielt seine erste Ausbildung in seiner
Vaterstadt und in Stuttgart und wurde 1819 von Klenze nach München
[* 27] berufen, um an den Ornamenten der Glyptothek mit zu arbeiten.
Nach vierjähriger Thätigkeit daselbst ging er nach Rom,
[* 28] wo er 15 Jahre blieb. In Thorwaldsens Werkstatt, in der er die
ersten fünf Jahre arbeitete, führte er den von jenem entworfenen knieenden Engel mit dem Taufbecken aus. 1838 nach Stuttgart
zurückgekehrt; brachte er als eignes Werk eine Psyche mit, welche von dem König von Württemberg gekauft wurde. Mit Aufträgen
des letztern ging er wiederholt nach Italien, hauptsächlich behufs Ausführung von drei kolossalen Marmorgruppen,
zwei Rossebändigern (s. Tafel »Bildhauerkunst
[* 29] VIII«,
[* 30] Fig. 7) und dem Raub des Hylas, für den Stuttgarter Schloßgarten.
Teils aus eignem Entschluß, teils im Auftrag des Königs begann er sodann die Nachbildung einer Anzahl der berühmtesten antiken
und modernen Statuen, welche fast sämtlich zur Ausschmückung des Stuttgarter Schloßgartens sowie des
königlichen Landhauses Rosenstein verwendet wurden. An letzterm Ort befindet sich auch ein treffliches Originalwerk von ein
zorniger Amor. 1857-59 schuf er das 4 m hohe eherne Reiterstandbild des HerzogsEberhard im Bart, im Hof des Alten Schlosses zu
Stuttgart. Sein Werk ist auch die eherne Concordia auf der Jubiläumssäule König Wilhelms daselbst. 1880 fertigte
er noch eine Marmorgruppe, Raub der Proserpina (Museum in Stuttgart). Er starb in Stuttgart.
für die er selbst zahlreiche Artikel schrieb. Er starb im Mai 1878 in Brunoy (Seine-et-Oise). Außerdem veröffentlichte
Höfer: »Éléments de chimie générale«
¶
mehr
(1841); die in mehrere Sprachen übersetzte »Histoire de la chimie« (1842-43, 2 Bde.; 2. Aufl.
1869);
»Dictionnaire de chimie et de physique« (1846, 3. Ausg. 1857);
»L'homme devant ses œuvres« (unter dem
PseudonymJean l'Ermite, 1872, 2. Ausg. 1882);
»Histoire de l'astronomie«, »Histoire de la botanique, de la minéralogie et de
la géologie«, »Histoire de la physique et de la chimie«, »Histoire de la zoologie« (1873);
Nachdem er noch in London mit dem Ankauf und in Berlin mit der Ordnung der Chambersschen Handschriften beschäftigt gewesen,
kehrte er nach Greifswald zurück, wo er, 1847 zum Ordinarius befördert, ununterbrochen über Sanskrit
und vergleichende Grammatik sowie über einzelne Gebiete der deutschen Philologie Vorlesungen hielt und starb. Von
seinen zahlreichen Schriften erwähnen wir hier seine Erstlingsarbeit: »De Prakrita dialecto« (Berl. 1836);
die »Beiträge
zur Etymologie und vergleichenden Grammatik der Hauptsprachen des indogermanischen Stammes« (das. 1839);
Mit seinem Roman »Norien, Erinnerungen einer alten Frau« (Stuttg. 1858, 2 Bde.)
widerlegte er entschieden die Meinung, daß seine Begabung bloß für den kleinen Raum der Novelle ausreiche. Leider blieb
ihm aber nicht erspart, sein Talent in einer zu schnellen
Folge von Produktionen einigermaßen verflüchtigen
zu müssen. Rasch nacheinander erschienen die Romane und Novellen: »Deutsche
[* 47] Herzen« (Prag 1860);
Höfers Vorzüge sind in seiner energischen und lebendigen Charakteristik, in seiner Lebensfülle und der
stimmungsvollen Schilderung von Landschaften und häuslichen Umgebungen seiner Gestalten zu suchen. Eine wahrhaft dichterische
Ader offenbart sich namentlich in der Darstellung trotziger, spröder, verschlossener, aber echter und herzenswarmer norddeutscher
Naturen sowie in der lebendigen Wiedergabe ausgebreiteter Familienbeziehungen und erblicher Familieneigentümlichkeit.
In seinen ältern Büchern (»Aus dem Volk«, »Schwanwiek«, »Norien«
u. a.), wo diese Vorzüge noch ganz und voll wirken, aber auch in einzelnen
Partien der neuern Romane erhebt er sich dadurch hoch über die Masse der Dutzenderzähler. Selbst seine minder vorzüglichen
Produktionen zeichnen sich in der Regel durch eine treffliche Anlage aus. Höfer schrieb außerdem: »Deutsche Litteraturgeschichte
für Frauen« (Stuttg. 1876) und »Goethe und Charlotte v. Stein« (das. 1878). Eine Sammlung seiner frühern
»Erzählenden Schriften« hatte er selbst veranstaltet (Stuttg. 1865, 12 Bde.);
nach seinem Tod erschienen »Ausgewählte Schriften« von ihm in 14 Bänden (Jena 1882).
Das Höferecht verfolgt den Zweck, ein Gut auf einen Miterben ungeteilt übergehen zu lassen, diesem die Übernahme
des ungeteilten Gutes zu erleichtern und dadurch zur Erhaltung derBauerngüter und eines ordentlich situierten Bauernstandes
beizutragen. Die Voraussetzung des Höferechts ist die Einrichtung eines öffentlichen Gutsregisters (Höferolle, Landgüterrolle).
Es gilt nur fürGüter, die durch den freien Willen des Eigentümers in diesem Register eingetragen sind,
und für diese auch nur als ein subsidiäres Intestaterbrecht, wenn nämlich der in seiner Verfügungsfreiheit über das
Gut nicht beschränkte Eigentümer keine andre Bestimmung getroffen hat.
Das Höferecht setzt der freien Verfügung des Eigentümers weder über das Gut noch über die Art der Vererbung desselben
irgend welche Hindernisse entgegen. Der Eigentümer kann das Gut frei veräußern und verpfänden, kann frei darüber von Todes
wegen verfügen, kann das Gut jederzeit in der Rolle streichen lassen. Das Intestaterbrecht besteht darin, daß, wenn keine
anderweitige Verfügung des Erblassers ergangen ist, das einzelne Gut einem Miterben (Anerben, Grunderben) ungeteilt
zufällt und dieser Anerbe vor seinen Miterben bevorzugt wird.
Die Bevorzugung des Anerben ist nach den bestehenden Gesetzen eine verschiedene, ebenso die gesetzliche Bestimmung des Anerben
(s. unten). Ein diesem Höferecht nahe verwandtes Anerbenrecht besteht in Braunschweig
[* 64] (Gesetz über die Unteilbarkeit der Ritter- etc.
Güter vom Gesetz über die Vererbung der Ritter- etc. Güter vom Gesetz, den bäuerlichen
Grundbesitz betreffend, vom und in Schaumburg-Lippe (Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Bauernhöfe,
vom aber das Anerbenrecht in diesen beiden Ländern ist doch in einem sehr wesentlichen Punkt von dem des
Höferechts verschieden: es ist ein direktes Intestaterbrecht für den bäuerlichen Grundbesitz.
Die Vererbung nach gemeinem Recht ist für das einzelne Gut nicht ausgeschlossen, aber sie muß in jedem speziellen Fall ausdrücklich
vom Eigentümer gewollt, und dieser Wille muß in einer letztwilligen Disposition ausgesprochen sein. Das Höferecht der preußischen,
oldenburgischen, bremischen Gesetzgebung läßt dagegen das allgemeine Erbrecht für den gesamten Grundbesitz
in Kraft;
[* 65] es überläßt dem freien Willen des Eigentümers, ein Gut dem Anerbenrecht zu unterwerfen, leistet der Anwendung des
Anerbenrechts auch dadurch Vorschub, daß der sie bedingende Willensakt (Eintragung in die Höfe-, resp. Landgüterrolle) im
Vergleich mit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung außerordentlich erleichtert wird, auch für
den Fall der Eintragung die Regeln, nach denen die Vererbung erfolgt, nicht erst ausdrücklich von dem einzelnen bestimmt zu
werden brauchen, sondern im Gesetz fixiert sind; aber die Anwendung dieses Anerbenrechts muß doch von dem Eigentümer ausdrücklich
gewollt und sein Wille durch die Eintragung in die Rolle erklärt sein. Hier ist die Präsumtion für das
gemeine Recht, das Anerbenrecht kann nur Anwendung finden, wenn das Gut in die Rolle eingetragen ist; dort bildet das Anerbenrecht
die Regel, es muß, um für ein Gut durch das gemeine Recht ersetzt werden zu können, ausdrücklich durch
letztwillige Verfügung ausgeschlossen sein.
Abgesehen hiervon, zeigen die neuern Gesetze über das Anerbenrecht und Höferecht namentlich folgende Unterschiede:
2) Nach einigen Gesetzen (Hannover, Lauenburg, Oldenburg, Bremen, Braunschweig) ist die Taxe individuell für jedes Gut und jeden
Vererbungsfall durch Sachverständige festzustellen und dem Anerben ein Präzipuum (Voraus) eingeräumt. In Hannover z. B. ist
der Hofwert zu ermitteln; derselbe setzt sich zusammen aus dem Zwanzigfachen des jährlichen Reinertrags,
welchen der Hof nebst Zubehör, ausschließlich des Hofinventars, durch Benutzung als Ganzes im gegenwärtigen Kulturzustand
und bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewährt, und aus dem nach einem durchschnittlichen Verkaufswert zu berechnenden
Werte des Hofinventars, abzüglich des Kapitalwertes vorübergehender Hoflasten.
Der Hofwert tritt bei der Erbteilung an die Stelle des dem Erben zufallenden Hofs nebst Zubehör. Erbschaftsschulden
sind zunächst auf das außer dem Hof nebst Zubehör vorhandene Vermögen anzurechnen, soweit dieses aber zu ihrer Deckung nicht
ausreicht, von dem Anerben als Schuldner allein zu übernehmen; im letztern Fall werden die von dem Anerben
übernommenen Schulden vom Hofwert abgesetzt. Der Anerbe erhält als Präzipuum ein Drittel des Hofwertes, resp. des um die
von ihm übernommenen Schulden verkürzten Hofwertes.
Zwei Drittel des vollen, resp. verkürzten Hofwertes hat er in die Erbschaftsmasse einzuschießen.
Die Teilung der Erbschaftsmasse unter die Miterben, einschließlich des Anerben, erfolgt nach dem allgemeinen
Recht. AndreGesetze (Westfalen, Brandenburg, Schlesien) legen der Übernahmetaxe ganz allgemein den Grundsteuerkatasterwert zu
Grunde (in Westfalen z. B. bildet der 20fache Betrag des beim Grundsteuerkataster angesetzten [niedrigen] Reinertrags der Liegenschaften
und der bei Veranlagung der Gebäudesteuer eingeschätzte Nutzungswert derjenigen Gebäude, welche weder zur Wohnung des Eigentümers,
seiner Familie, seiner Dienstleute und Arbeiter bestimmt, noch zur Bewirtschaftung erforderlich sind, den
Wert des Gutes; in Schlesien alternativ auch die landschaftliche Taxe); die Bevorzugung des Anerben liegt nur in der niedrigen
Annahmetaxe.
namentlich in folgenden Punkten ab. Das neuere Anerbenrecht steht im Einklang mit der modernen freiheitlichen Agrarverfassung
und der Rechtsgleichheit. Es ist kein Zwangsrecht mehr, die Dispositionsfreiheit des Erblassers und des Anerben ist gewahrt.
Der Anerbe ist nicht mehr alleiniger Erbe in den Grundbesitz, sondern nur ein vor seinen Miterben bevorzugter
Miterbe, dem allerdings das Eigentum an dem Gut, nicht aber auch der Wert desselben ausschließlich zufällt.
Seine Bevorzugung ist eine viel geringere, sie ist gesetzlich fixiert und nur so weit noch vorhanden, als es zur Erreichung
des im öffentlichen Interesse liegenden Zweckes dieser Gesetzgebung unumgänglich notwendig ist. Außerdem ist das
neuere Anerbenrecht in den meisten neuern Gesetzen nicht mehr ausschließlich auf den bäuerlichen Grundbesitz beschränkt
und das Höferecht nur ein indirektes Intestaterbrecht.
»Teutschland nach seiner natürlichen Beschaffenheit und
seinen frühern und jetzigen politischen Verhältnissen« (das. 1838).
Er gab den gothaischen »Hofkalender«
von 1801 bis 1816, das »Magazin für die gesamte Mineralogie« (Leipz. 1800) und mit Jacobs das Werk »Der ThüringerWald« (Gotha
1807-12) heraus.
2) Konrad, Maler, geb. zu Schwerin, erlernte die Stubenmalerei, ging von dieser zur Theatermalerei über und durchreiste,
abwechselnd diese und jene betreibend, die größern StädteDeutschlands
[* 72] wie später als KünstlerItalien.
Er bildete sich dann eine Zeitlang an der DresdenerAkademie, mußte sie aber aus Mangel an Mitteln bald verlassen und ging,
wieder in der frühern Weise gewerblich beschäftigt, nach Breslau,
[* 73] Krakau,
[* 74] Warschau
[* 75] und Wien, hierauf nach München, wo er sich
ständig niederließ und bald einen geachteten Namen errang.
Von seinen zahlreichen Architekturstücken, deren Motive er mit Vorliebe Rokokobauwerken und italienischen Städten entnahm,
sind zu nennen: Rokokozimmer, Inneres der Münchener Frauenkirche, Renaissancegemach, mit einer schreibenden Dame staffiert
(alle 1860);
Josepha von, verdiente Dante-Übersetzerin, geb. zu Wien, bildete sich durch das Studium neuerer
Sprachen und Litteraturen sowie der Philosophie des ihr persönlich befreundeten AntonGünther (s. d.) zur Erzieherin, Übersetzerin
und philosophischen Schriftstellerin aus, leitete von 1848 bis 1858 als Vorsteherin die kaiserliche Erziehungsanstalt
für Töchter k. k. Beamten in Wien und widmete sich, als sie diese Stellung ihrer Gesundheit wegen aufgeben mußte, bis an
ihren Tod ausschließlich litterarischen Arbeiten.
meist ursprünglich als Beiträge zu Günther und Veiths philosophischem
Taschenbuch »Lydia« (Wien 1850-51) verfaßt, wurden nach ihrem Tod von ihrem Bruder Joh. v. unter dem Titel:
»Licht- und Tonwellen« (2. Aufl., das. 1871) gesammelt
herausgegeben.
¶
Charles Fenno, amerikan. Dichter und Novellist, geb. 1806 zu New York, studierte Jurisprudenz und ließ sich
als Advokat in seiner Vaterstadt nieder. Später sich ganz der Litteratur zuwendend, gründete er 1833 das
seiner Zeit einflußreiche »KnickerbockerMagazine« und war nach dessen Eingehen abwechselnd Redakteur des »Atlantic Monthly«,
des »NewYork Mirror« und der »NewYork Literary World«. Er veröffentlichte die Schilderungen: »A Winter in West« (New York 1835,
neue Ausg. 1882) und »Wild scenes in the forest and the prairie« (das. 1837, 2 Bde.;
deutsch von Gerstäcker, 2. Aufl., Leipz. 1860),
die Novellen: »Greyslaer« (New York 1839; deutsch, Stuttg. 1841),
»Vanderlyn«
u. a. sowie lyrische Poesien: »The Vigil of faith« (New York 1842),
»Poems« (das. 1845, neue Ausg.
1874) und »The echo« (das. 1845). Für Sparks »American Biography« verfaßte er das Werk »The
administration of Jacob. Leisler«. Seit 1849 irrsinnig, starb er 1884 in Harrisburg.
Einige von ihm angegebene Arzneipräparate, namentlich das Elixirium viscerale und der Liquor anodynus mineralis (Hoffmannsche Tropfen,
s. d.), sind noch heutzutage im Gebrauch. Hoffmann gehört der solidarpathologischen Richtung und der Schule der
Iatromechaniker an: Die Funktionen des Organismus sind nach den Gesetzen der Mechanik aufzufassen. Der Organismus ist eine Maschine,
[* 92] die in Thätigkeit erhalten wird durch den »Nervenäther«. Dieser wird im Gehirn
[* 93] gebildet, auf den nervösen Bahnen im Körper
verbreitet und veranlaßt die einzelnen Organe zu ihren spezifischen Leistungen.
Die Bewegungen repräsentieren das Leben; werden dieselben zu groß (»Krampf«) oder zu klein (»Atonie«, Schwäche), so ist Krankheit
vorhanden. Hoffmanns lateinische Werke erschienen gesammelt noch unter seiner Mitwirkung Genf
[* 94] 1740, 6 Bde.; 2. Aufl. 1748. Nach
seinem Tod fügte Nicolai zwei Supplemente (1753-60, 3 Bde.) hinzu.
Die ganze Sammlung wurde wieder abgedruckt Neapel
[* 95] 1753, 25 Bde.; 1763, 27 Bde.;
Venedig 1745, 17 Bde., etc.
Bei allen Gesetzvorschlägen für die innere Verwaltung in den Jahren 1811-12 thätig, wurde er 1817 vortragender Rat im Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, aus dem er 1821 ausschied, um in sein akademisches Lehramt zurückzutreten.
Nachdem er 1838 wegen vorgerückten Alters seine Entlassung genommen, starb er Von seinen Schriften sind hervorzuheben:
»Übersicht der Bodenfläche und Bevölkerung
[* 98] des preußischen Staats« (Berl. 1818);
Gesammelt erschienen seine »Philosophischen Schriften« (Erlang. 1868-82, 8 Bde.). Auch veranstaltete er als
treuester SchülerBaaders (s. d.) mit Schlüter, Lutterbeck u. a. die Herausgabe der »Sämtlichen
Werke« desselben (Leipz. 1850-60, 16 Bde.).
5) JohannJoseph, namhafter Kenner der chinesischen und japanischen Sprache und Litteratur, geb. zu Würzburg, studierte
daselbst
¶