Generalbaßspielen wurde in der Folgezeit eine durchaus unentbehrliche
Kunst der
Organisten,
Dirigenten und Cembalisten, welche
die Beherrschung des Tonsatzes voraussetzte, besonders später, als man von dem Generalbaßspieler auch verlangte, daß
er den
durch die
Bezifferung angedeuteten nackten harmonischen
Satz durch
Durchführung von
Motiven, Einflechtung von
Gängen,
Verzierungen
etc. belebe. War der Generalbaß ursprünglich etwas Ähnliches wie
unser
Klavierauszug, so erhielt er später die Bedeutung einer abgekürzten, nur angedeuteten
Begleitung einer Solostimme oder
mehrerer konzertierender
Stimmen auf der
Orgel, dem
Klavier, der
Laute,
Theorbe,
Gambe und andern des mehrstimmigen
Spiels fähigen
Instrumenten. Am längsten hielt sich der Generalbaß für dieBegleitung des
Recitativs (Secco-Recitativ); heute
ist er bis auf den erwähnten
Gebrauch beim
Unterricht gänzlich außer
Gebrauch gekommen und hat daher die Kenntnis der
Regeln
des Generalbaßspiels nur noch Wert für solche, die ältern
Kompositionen in ihrer ursprünglichen Gestalt näher treten
wollen (in neuern
Ausgaben wird der Generalbaß vielfach durch eine ausgeführte
Begleitung ersetzt). Vgl.
Generalbaßbezifferung.
(Generalbaßschrift,Signaturen), die einer
Baßstimme übergeschriebenen, einen vollstimmigen
Tonsatz andeutenden
Zahlen (vgl.
Generalbaß). Dieselben sind so zu verstehen, daß nicht streng die durch die
Zahlen bestimmten
Intervalle (also für die 3 die
Terz, für die 4 die
Quarte etc.) gegriffen werden, sondern nur die auf
der betreffenden
Stufe befindlichen
Töne, nach
Bedürfnis und Bequemlichkeit eine oder zwei
Oktaven höher, so daß statt der
Terz die
Dezime oder
Septdezime, statt der
Quarte die
Undezime etc. genommen werden kann.
Maßgebend sind dabei die Vorzeichen der
Tonart; gezählt wird von dem gegebenen Baßton ab aufwärts. Die zur
Anwendung kommenden
Zahlen sind 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (10, 11.)
Ein der Zahl beigegebenes
Versetzungszeichen (♭, ♯,
♮, ×, ♭♭, ♮♭, ♮♯) verändert den auf der geforderten
Stufe befindlichen
Ton gerade so, wie wenn das Zeichen
vor derNote steht. ^[img] bedeutet also dieTerz,
Quarte und
Sexte, ^[img] die
Quarte und
Quinte u. s. f. Die
NamenQuartsextakkord, Terzquartsextakkord, Sekundquartsextakkord, Quartquintakkord u. a., welche
in der
Terminologie der
Harmonielehre eine große
Rolle spielen, stammen aus der Generalbaßbezifferung.
Schon früh haben sich übrigens zahlreiche
Abkürzungen der Generalbaßbezifferung eingebürgert.
Die wichtigste und häufigste ist das Fehlen jedes Zeichens, sie bedeutet den Terzquintakkord ^[img]
oder, wie man gewöhnlich sagt,
Dreiklang des Baßtons nach den Vorzeichen, kann daher ebenso gut einen
Durakkord wie
Mollakkord
oder verminderten oder übermäßigen
Dreiklang bedeuten. Ein allein stehendes oder ohne Zahl unter andern
Zahlen stehendes
Versetzungszeichen ^[img] bezieht sich stets auf die
Terz. Ein Querstrich bedeutet das Bleiben des
Tons,
der durch die in gleicher
Höhe stehende
Ziffer der vorausgehenden
Harmonie gefordert war (kommt nur bei liegenbleibendem oder
wiederholtem Baßton vor, z. B. ^[img] ).
Soll die ganze
Harmonie bleiben, d. h. schreitet der Baßton allein fort, so werden
mehrere Querstriche gemacht (so viele, als vorher
Ziffern oder Zeichen waren: ^[img]).
derjenige Delegierte des kaiserlichen
Kommissars und Militärinspekteurs der freiwilligen
Krankenpflege, welcher zur
Wahrnehmung der die
Evakuation betreffenden Dienstleistungen der freiwilligen
Krankenpflege dem Generalinspekteur
des
Etappen- und Eisenbahnwesens beigegeben ist.
hoher Staatsbeamter, dem entweder die bürgerliche
Verwaltung allein (wie in
Algerien)
[* 2] oder zugleich
der Oberbefehl über alle in seinem Gebiet vorhandenen Streitkräfte
übertragen wird, wie in
Britisch-
und
Niederländisch-Indien, in
Kanada und auch in
Deutschland,
[* 3] wo aber Generalgouverneure und zwar aus den
Generalen nur in Kriegszeiten
oder bei drohenden
Unruhen ernannt werden (wie 1870).
die Gesamtsumme von Ein- und Ausfuhr im
Gegensatz zum
Spezialhandel, der nur die Ausfuhr der heimischen
Erzeugnisse des
Landes und die Einfuhr solcher
Waren umfaßt, welche zum Verzehr im Inland bestimmt sind.
(lat. Generalia), allgemeine Angelegenheiten im
Gegensatz zu den Spezialien oder Spezialsachen, insbesondere
bei einer Behörde diejenigen Angelegenheiten, welche den
Dienst im allgemeinen anbetreffen, und worüber
Generalakten ergehen,
im
Gegensatz zu den einzelnen Angelegenheiten, die in den Geschäftskreis der betreffenden Behörde gehören, und die in
Spezialakten behandelt werden. Generalien
(Generalfragen) nennt man auch die allgemeinen
Fragen (über Vor- und Zunamen,
Alter,
Konfession,
Stand oder
Gewerbe, Wohnort), welche eine
Person bei ihrer öffentlichen
Vernehmung vorerst zu beantworten hat, bevor auf die
Sache selbst eingegangen wird.
¶
In Österreich ist Generalintendant Charge der Vorsteher
zweier Abteilungen des Kriegsministeriums. In andern Staaten heißt auch der Oberaufseher über Magazine, Häfen etc. Dann ist
Generalintendant eine obere Hofcharge (s. Hof),
[* 8] wie z. B. Generalintendant der Hofmusik, der Theater
[* 9] u. dgl.
(Fermiers généraux), in Frankreich die Spekulanten, welche (gleich den publicani
des Römerreichs) gegen Zahlung einer Pauschsumme die Staatsgefälle einzogen und den Überschuß als ihren Gewinn behielten.
SchonPhilipp der Schöne hatte, um die Staatseinnahmen zu erhöhen und schneller Geld zu erhalten, mehrere Zölle verpachtet.
Seit Franz I., der 1546 die Salzsteuer in Pacht gab, wurde die Einrichtung eine stehende. Bald kam nun eine
indirekte Abgabe nach der andern in die Hände von Privatpersonen, die aus diesem Handel mit dem Staatsvermögen enormen Gewinn
zogen.
Sully schob die seitherigen Pachter beiseite, fügte zu den bis dahin verpachtet gewesenen Gefällen noch andre und gab sie den
Meistbietenden, welche Spekulation denn auch die Einnahme der Krone um 1,800,000 Mk. erhöhte. 1728 vereinigte man alle Einzelverpachtungen
in eine »Finance générale« und gab sie alle sechs Jahre an eine Finanzgesellschaft,
die dem Finanzminister untergeordnet war, welcher meist einen beträchtlichen Anteil am Gewinn erhielt. SchonSully schätzte
den Gewinn, der in die Tasche der Pachter floß, auf jährlich 90 Mill. Mk. Die Pachtsumme, welche 1789 von 44 Pachtern
an den Staat entrichtet wurde, betrug 138 Mill. Mk. Diese 44 Leute hatten zum Behuf der Eintreibung
der Gefälle ein eignes Finanzkollegium errichtet, unter dem elf Deputationen thätig waren. Was vor allem
die Nation mit Haß gegen die Generalpachter erfüllte, war die Härte, mit der die Gefälle ohne Rücksicht auf Notstände und Unglücksfälle
eingetrieben und vermehrt, und die Art, wie sie von den Generalpachtern, meist Faulenzern und Kreaturen des Hofs, vergeudet
wurden. Das Volk nahm beim Ausbruch der Revolution schreckliche Rache; nur wenige Generalpachter retteten Leben und Vermögen.
Die Nationalversammlung hob 1790 die Einrichtung auf.
(allgemeine Pause), bei Werken für mehrere Instrumente, insbesondere Orchesterwerken, eine allen gemeinsame
Pause;
doch pflegt man nur längern Pausen (von wenigstens einem Takte) diesen Namen zu geben, und besonders solchen, welche
den Fluß eines Tonstücks plötzlich und auffallend unterbrechen.
(Generalpräventionstheorie), diejenige Strafrechtstheorie, nach welcher die Strafe dazu dienen soll,
die Gesamtheit der Staatsbürger von der Begehung strafbaren Unrechts abzuschrecken und zurückzuhalten. S. Strafrecht.
(Procureur général), der erste der bei den französischen Obergerichten (den Appellationshöfen
und dem Kassationshof) angestellten Beamten (gens du parquet), welche das Interesse¶
(Generalkosten, Generalia) sind die für ein Ganzes, eine ganze Unternehmung (z. B. Eisenbahnbau
[* 19] und -Betrieb)
gemachten Aufwendungen, wie z. B. die Kosten der Oberleitung, im Gegensatz zu den speziellen nur einzelne Teile betreffenden
Kosten.
in der ehemaligen Republik der Niederlande die von den Provinzialstaaten oder Provinzialständen
zur Leitung des Staats gewählten Abgeordneten, welche den Titel »Hochmögende« führten. Seit 1593 hatten die Generalstaaten ihren
Sitz im Haag.
[* 20] Erstes Mitglied der Generalstaaten war der Erbstatthalter. Die Abstimmungen geschahen nach Provinzen, wobei jede Provinz nur
eine Stimme hatte; doch hatte die ProvinzHolland, welche 56 Proz. der gemeinsamen Ausgaben bezahlte, den
überwiegenden Einfluß. Da die Generalstaaten die Souveränitätsrechte der Republik ausübten, so wurde die letztere oft selbst so genannt.
Die Eroberung der Niederlande durch die Franzosen (1795) machte den ein Ende. Auch in dem gegenwärtigen Königreich der Niederlande
führt das Parlament den alten Namen Generalstaaten mit dem Prädikat »Edelmögende« und hat ebenfalls im Haag seinen
Sitz. - In Frankreich hießen Generalstaaten oder Generalstände (États généraux) seit Anfang des 14. Jahrh. die aus den Abgeordneten
des Adels, der Geistlichkeit und der städtischen Korporationen zusammengesetzten Landstände, welche, während die Stände bis
dahin nur aus dem Adel und den Prälaten bestanden hatten, von Philipp dem Schönen in seinem Streit mit
Bonifacius VIII. 1302 zum erstenmal einberufen wurden.
Obwohl diese Generalstände in der Regel nur außerordentliche Subsidien zu bewilligen hatten, so übten sie doch zuweilen,
namentlich während Karls VIII. Minderjährigkeit, einen bedeutenden Einfluß aus. Von 1614 an wurden sie 175 Jahre
lang nicht wieder einberufen. Als sie infolge der finanziellen Zerrüttung wieder versammelt werden mußten, verwandelten
sie sich bald in eine Nationalversammlung, welche die französische Revolution einleitete (s. Frankreich, Geschichte, S. 545 u.
554).
(franz. État-major général), früher auch Generalquartiermeisterstab genannt, ein Offizierkorps, dem
die Vorbereitung der kriegerischen Thätigkeit des Heers sowie die Unterstützung der Heerführer und höhern
Truppenbefehlshaber obliegen, oder, wie Clausewitz sagt, bestimmt, »die Ideen
der kommandierenden Generale in Befehle umzuschaffen«.
Zu der vorbereitenden Thätigkeit gehört die Pflege kriegswissenschaftlicher Bildung überhaupt, namentlich aber das Studium
und die Bearbeitung der Kriegsgeschichte, ferner das Sammeln von Nachrichten und statistischem Material über fremde Heere und
die verschiedenen Kriegsschauplätze, Kartenlegung, Untersuchung und Beschreibung des eignen Landes, dann die Ausbildung von
Offizieren für höhere Truppenführung und den Generalstabsdienst, endlich das Entwerfen und Ausarbeiten der Pläne für die
Mobilmachung und die Zusammenziehung der Armeen.
Die Unterstützung derHeer- oder Truppenführer besteht im Erteilen von Auskunft über das feindliche
Heer und den Kriegsschauplatz auf Grund der im Frieden erlangten Kenntnis, im Sammeln und Sichten der im Felde darüber eingehenden
Nachrichten, in der Ergänzung derselben durch Rekognoszierung (s. d.) der feindlichen
Stellungen etc. oder rein örtlicher Verhältnisse (Wegsamkeit, Möglichkeit der Unterbringung
und Verpflegung der Truppen, Verteidigungsfähigkeit von Orten u. dgl.), endlich
im Ausarbeiten der Anordnungen des Befehlshabers in Befehle für die Truppen (Dispositionen für Unterbringung, Märsche und
Gefechte).
Die Gesamtheit dieser Thätigkeit wird als Generalstabsgeschäfte bezeichnet. Der Generalstab ist entweder eine selbständige
Behörde (Preußen, Österreich etc.) oder nur eine Abteilung des Kriegsministeriums (England, Frankreich, Rußland); die Offiziere
desselben bilden meist ein besonderes Korps mit eigner Uniform und bevorzugtem Avancement, wechseln aber
in Deutschland in ihrer Dienststellung beim Generalstab und in der Truppe. Seinem Wirkungskreis nach zerfällt er überall in einen
Großen Generalstab, dem im Frieden die allgemeinen Vorbereitungsarbeiten, im Krieg neben der Fortsetzung der Friedensthätigkeit die
Generalstabsgeschäfte im großen Hauptquartier und bei den Armeekommandos obliegen, und in den Generalstab bei
den Truppen, dessen Offiziere bei den Armeekorps, Divisionen, den Generalinspektionen der Artillerie und einzelnen Gouvernements
(Summa 76, Großer Generalstab 73 Offiziere) neben den Vorarbeiten für die Mobilmachung in ihrem Bereich schon im Frieden und namentlich
bei den Manövern ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben wie im Felde.
Die wichtigste Stellung im G. ist die des Chefs, wie im großen Hauptquartier und beim Oberkommando einer Armee; so auch bei
den einzelnen Korps, weil er, mitverantlich ^[richtig: mitverantwortlich] für die Leitung und Ausführung der militärischen
Operationen, auch die übrigen Dienstzweige (Munitionsersatz, Verpflegungs-, Gesundheits-, Transport-, Etappendienst
etc.) damit in Einklang zu erhalten hat und deshalb von allen Vorgängen im Hauptquartier unterrichtet sein muß.
Ihm zur Seite steht bei der obersten Heeresleitung und bei den einzelnen Armeen im Feld ein Generalquartiermeister zur Besorgung
der die militärischen Operationen betreffenden Geschäfte. Die Zahl der Generalstabsoffiziere, im Krieg
überall größer als im Frieden, ist sowohl im ganzen als bei den einzelnen Stäben in den Heeren sehr verschieden. Preußen
hat deren im Frieden je einen bei jeder Division und den damit dotierten Gouvernements, einen Chef (Oberst) und zwei Offiziere
bei jedem Generalkommando, nur einen Chef des Generalstabs bei der Generalinspektion der Artillerie. Die
übrigen Offiziere sind vereinigt in dem Großen Generalstab und bilden hier einen Hauptetat (wirkliche Generalstabsoffiziere) und einen
Nebenetat für wissenschaftliche Zwecke (teils wirkliche Generalstabs-, teils mit der Uniform ihres Truppenteils dorthin
¶
mehr
versetzte Offiziere). Der Große Generalstab, unter direkter Leitung des Chefs des Generalstabs der Armee, zerfällt in folgende Abteilungen:
drei Abteilungen, als 1., 2., 3. bezeichnet, sammeln die Nachrichten über fremde Heere;
die Eisenbahnabteilung sammelt die
Nachrichten über Anlage und Material der Bahnen, vereinbart im Inland mit den Zivilbehörden die Fahrpläne
etc. für Truppenbeförderungen und leitet die letztern im Gebrauchsfall durch besondere Linienkommissare;
weitere Abteilungen sind die kriegsgeschichtliche und die geographisch-statistische.
Unter einem besondern Chef stehen die
drei Abteilungen der Landesaufnahme, die trigonometrische, die topographische und die kartographische. Ein Zentralbüreau,
Bibliothek und Archiv vervollständigen die Organisation. Zur eignen Ausbildung sind 40 Leutnants aus der
Armee zur Dienstleistung zum Generalstab kommandiert. Neben dem Unterpersonal an Büreaubeamten, Zeichnern etc.
werden eine Anzahl Trigonometer und Topographen, meist frühere Oberfeuerwerker der Artillerie, bei den trigonometrischen Messungen
und topographischen Aufnahmen verwendet. - In Frankreich heißt auch die gesamte Generalität der Armee; dort gibt es auch
einen besondern Generalstab der Artillerie und des Genies, gebildet aus den Generalen und höhern Stäben dieser Waffen. In Rußland wird
der Generalstab Hauptstab (glawnii schtab) genannt. - Generalstabsreisen, Übungsreisen zur Ausbildung von Offizieren in der Truppenführung
ohne Anwesenheit von Truppen; es werden dabei nach einer zu Grunde liegenden Idee für zwei einander gegenüberstehende
Korps die täglichen Operationen bestimmt, nach der jedesmaligen Disposition von einzelnen Offizieren die Marschstraßen, Biwakplätze,
Vorposten- und Gefechtsstellungen aufgesucht, dann im Quartier die Berichte über die Rekognoszierungen, die neu zu erlassenden
Befehle aufgesetzt und durch den Leiter der Übung die Arbeiten und die aus den beiderseitigen Anordnungen
für den nächsten Tag sich ergebende Lage besprochen.
Solche Reisen werden in Deutschland alljährlich durch den Chef des Generalstabs der Armee mit den Offizieren des Großen Generalstabs
und in zwei Dritteilen der Korpsbezirke durch die Generalstabschefs der Armeekorps mit den dortigen Generalstabs- und andern
dazu kommandierten Offizieren gemacht, meist unmittelbar nach Schluß der Herbstübungen und von 14tägiger
Dauer, ebenso mit den Offizieren der Kriegsakademie nach Beendigung ihres dreijährigen Kursus. Erst in den letzten Jahren haben
diese Reisen auch in andern Ländern, zuerst in Rußland, Nachahmung gefunden.
Vgl. Bronsart v. Schellendorff, Der Dienst des
Generalstabs (2. Aufl. von Meckel, Berl. 1884);
v. Böhn, Generalstabsgeschäfte (2. Aufl., Potsd.
1875).
Aus dem Ertrag des Werkes »Der deutsch-französische Krieg 1870/71« sind 300,000 Mk. der Stiftung überwiesen, deren
Zinsen zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke und zu Unterstützungen von Offizieren und Beamten der preußischen, bayrischen,
sächsischen und württembergischen Armee
zu verwenden sind.
(Plenarversammlung), in Vereinen, Genossenschaften und Aktiengesellschaften eine Versammlung, zu der
sämtliche Mitglieder der Gesellschaft in gesetzlicher oder statutarischer Form eingeladen werden, und an der jedes Mitglied
teilzunehmen berechtigt ist. Die vorschriftsmäßig berufene Generalversammlung ist dasjenige Organ der Gesellschaft, welches alle Mitglieder
repräsentiert und endgültig über Fortbestehen oder Auflösung, über Organisation, Jahresrechnungen,
Wahlen etc. beschließt.
In denStatuten von Aktiengesellschaften und Genossenschaften muß ausdrücklich angegeben sein, in welcher Art und Form die
durch Vorstand oder Aufsichtsrat erfolgende Zusammenberufung der Mitglieder zu erfolgen hat, und in welcher Weise, resp. unter
welchen Bedingungen das Stimmrecht ausgeübt wird. Jede ordnungsgemäß berufene Generalversammlung ist beschlußfähig,
wenn nicht im Statut noch besondere Bedingungen vorgesehen sind. Jede Aktie (nicht jeder Aktienanteil) hat eine Stimme, und Beschlüsse
werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern nichts andres im Statut bestimmt ist. Es gibt ordentliche, zu den statutenmäßig
bestimmten Zeiten zu berufende und außerordentliche Generalversammlungen.
Die erstern finden zum Zweck von Neuwahlen im Vorstand und Aufsichtsrat, zur Prüfung des gesamten Betriebes,
Abhör der Rechnungen, Entlastung (Decharge) des Vorstandes, Verfügung über den Reingewinn, Beschlußfassung über Deckung
von Verlusten, über Prozeßführung gegen Vorstand und Aufsichtsrat und zur Erledigung andrer laufender Geschäfte statt.
Die außerordentlichen Generalversammlungen werden dagegen zur Erledigung außergewöhnlicher Geschäftsangelegenheiten,
wie Veränderungen in der Organisation (Statutänderung), Auflösung etc., berufen. Die Wirksamkeit der Generalversammlung ist, da die Zahl
der Mitglieder meist sehr groß ist, denselben Geschäftskenntnisse abgehen, nicht alle an der Generalversammlung teilnehmen können etc.,
eine sehr schwerfällige und begrenzte. Die wirksame Kontrolle verbleibt dem Aufsichtsrat. Im übrigen muß das
Gesetz durch Strafbestimmungen die Aktionäre gegen Widerrechtlichkeiten durch Aufsichtsrat und Vorstand zu schützen suchen.
in der katholischen Kirche der ordnungsmäßige Vertreter eines Bischofs in allen Jurisdiktionssachen.
Die Veranlassung zu der Einsetzung stehender Stellvertreter der Bischöfe haben die Anmaßungen der Archidiakonen gegeben;
als Gegengewicht gegen dieselben setzten im 13. Jahrh. die Bischöfe einen Officialis principalis oder
Vicarius generalis ein (s. Offizial). Um Generalvikar zu werden, ist der Besitz der höhern Weihen nicht notwendig; jedoch muß er Doktor
oder Lizentiat des kanonischen Rechts sein. Obwohl der Generalvikar der Stellvertreter des Bischofs ist, bedarf er doch zur Ausübung
einer Anzahl von bischöflichen Amtsbefugnissen ein besonderes Mandat des Bischofs, wie z. B. zur Berufung
der Diözesansynoden, zur Ausstellung von Dimissorialien, zur Verhängung der Suspension, der Exkommunikation, des Interdikts
etc. Der Generalvikar führt den
¶
mehr
Vorsitz in dem Generalvikariat, auch Konsistorium oder Ordinariat genannt, einer aus Räten und Assessoren gebildeten Behörde,
die dem Bischof, resp. dem Generalvikar gegenüber eine beratende und nur, soweit sie Gerichtsbehörde
ist, eine beschließende Stimme hat.
(Mandatum generale), der einer Person erteilte Auftrag zur Vertretung einer andern in allen rechtlichen
Angelegenheiten der letztern, soweit eine solche überhaupt zulässig ist.
Manche rechtliche Handlungen, wie namentlich die
Ableistung eines Eides, können nämlich nicht durch Stellvertreter vorgenommen werden.
Auch die Urkunde, welche über eine
solche generelle Vollmachtserteilung ausgestellt wird, heißt Generalvollmacht. Die Unterschrift des Ausstellers ist hier regelmäßig gerichtlich
oder notariell zu beglaubigen (s. Mandat).
(lat.), s. v. w. Zeugung; in der Geschlechtsfolge rück- oder vorwärts jedes einzelne Glied;
[* 23] dann auch die
Gesamtheit der zu derselben Zeit lebenden Menschen. Die ältere Chronologie pflegte danach die Zeiträume zu bestimmen, indem
gewöhnlich 30 Jahre auf eine Generation oder ein Menschenalter gerechnet wurden. Herodot rechnete 100 Jahre
auf drei, andre 28, 27, selbst nur 22 Jahre auf eine Generation. Eine genaue Begrenzung dieses Begriffs suchte zuerst Rümelin anzubahnen.
Nach demselben bedeutet Generation als Zeitmaß den Altersabstand zwischen Eltern (Vätern) und deren Kindern (Söhnen), und der statistische
Ausdruck für die Dauer einer Generation wird aus dem durchschnittlichen Heiratsalter der
Männer mit Zurechnung der halben Dauer der ehelichen Fruchtbarkeit gewonnen. Zur exakten Bestimmung dieser Dauer zog Rümelin
einerseits aus den Tübinger Familienregistern 500 Ehen und anderseits aus dem »Gothaischen genealogischen Hofkalender« 264 Ehen
aus und berechnete die Dauer der ehelichen Fruchtbarkeit vom Trauungsjahr bis zur Geburt des letzten Kindes.
Das Resultat dieser Berechnungen lieferte 12,2-12,5 Jahre. Wird nun
weiter das mittlere Alter der heiratenden Männer in Deutschland mit 30 Jahren angenommen und noch um ein Jahr erhöht, weil
die Geburt des erstes Kindes gewöhnlich auf das nächste Jahr nach eingegangener Ehe fällt, und die mittlere
Größe der Dauer der ehelichen Fruchtbarkeit (12 Jahre) aus demselben Grund um ein Jahr vermindert, so erhält man die Zahlen 31 und 11 und
sonach 31+11/2 = 36,5 Jahre als die für Deutschland geltende Generationsdauer.
(Metagenese, Ammenzeugung), eine Art der Fortpflanzung, bei welcher der Entwickelungscyklus durch
einen regelmäßigen Wechsel zweier oder mehrerer in verschiedenartiger Weise sich fortpflanzender Generationen zu stande kommt.
Bei der einfachen Entwickelung nämlich gleichen die Nachkommen, wenn sie erwachsen sind, ihren Erzeugern in allen wesentlichen
Punkten; beim Generationswechsel dagegen setzt sich die Lebensgeschichte der Art aus dem Leben zweier oder mehrerer auseinander hervorgehender
Generationen zusammen. Im einfachsten Fall erzeugen die Geschlechtstiere A Nachkommen B, welche ihnen niemals gleichen, dafür
aber durch Knospung Nachkommen A liefern, die zur Form und Organisation der Geschlechtstiere zurückkehren.
Während also das Schema für gewöhnliche Entwickelung lautet: A, A, A... heißt es bei dem einfachsten Generationswechsel A, B;
A, B... oder, wenn B nicht wieder A, sondern eine zweite ungeschlechtliche Generation C hervorbringt, A, B, C;
A, B, C... Hierbei
werden B und C als Großammen und
Ammen bezeichnet.
Der Generationswechsel findet sich bei vielen niedern Tieren (Würmern, Tunikaten
[* 24] etc.; bei
letztern wurde er 1819 vom Dichter Chamisso zuerst beschrieben) vor und kann noch mit Metamorphose verbunden
sein, so daß die aufeinander folgenden Generationen sich nicht nur durch die Art ihrer Fortpflanzung (geschlechtlich-ungeschlechtlich),
sondern auch in ihrem sonstigen Bau unterscheiden und die ungeschlechtliche Generation sogar scheinbar nur die Larve der Geschlechtsgeneration
darstellt.
Eine dem Generationswechsel äußerlich sehr ähnliche Erscheinung ist die sogen. Heterogonie, bei welcher die Art der
Fortpflanzung zwar immer dieselbe, nämlich die geschlechtliche ist, aber die Generationen selbst dem Schema A, B; A, B folgen.
Hierher gehört z. B. die früher allgemein zum Generationswechsel gerechnete Heterogonie der Blattläuse (Aphiden), Wasserflöhe (Daphniden)
u. a. Einer zweigeschlechtlichen, d. h. aus
Männchen und Weibchen bestehenden Generation folgen hier ein oder mehrere parthenogenetische (eingeschlechtliche), d. h.
ohne Zuthun von Männchen fortpflanzungsfähige, Generationen, worauf wieder die zweigeschlechtliche Generation erscheint.
Die eingeschlechtlichen Weibchen können aber in ihrem Bau bedeutend von den normalen (zweigeschlechtlichen) abweichen (heterogon
sein), so daß scheinbar ein Generationswechsel vorliegt. Auch im Pflanzenreich tritt die Erscheinung auf, daß vom Mutterorganismus
scheinbar spezifisch verschiedene Nachkommen erzeugt werden, die durch ihre Fortpflanzung erst wieder den anfänglichen Organismus
reproduzieren oder wohl auch erst nochmals die Generation wechseln, ehe der Entwickelungsgang auf seinen Ausgangspunkt zurückkehrt.
Besonders merkwürdig werden diese Verhältnisse in dem Fall, wo das zugehörige Aecidium auf einer ganz andern Nährpflanze
als der eigentliche Rostpilz schmarotzt, wie dies z. B. bei dem Getreiderostpilz (Puccinia graminis) der Fall ist, welcher auf
Getreidearten den Rost erzeugt, sein Aecidium aber nur auf dem Berberitzenstrauch ausbildet, so daß die
auf dem letztern entstandenen Aecidium-Sporen wieder den ersten Anfang neuer Rostpilzentwickelung auf dem Getreide
[* 27] hervorbringen
(vgl. Pilze und Rost).
Auch bei den Gefäßkryptogamen findet ein regelmäßiger Generationswechsel statt, indem stets eine aus der ungeschlechtlich
erzeugten Spore entstandene, mit den Geschlechtsorganen (Antheridien und Archegonien) ausgestattete Generation:
der häufig lebermoosähnliche Vorkeim oder das Prothallium, mit einer ungeschlechtlichen, aus der befruchteten Eizelle des
Archegoniums hervorgegangenen Generation, d. h. der eigentlichen stamm- und blattbildenden Farnpflanze, abwechselt. Die
Blütenpflanzen lassen nur noch rudimentäre Andeutungen dieses Generationswechsels hervortreten. S. Geschlechtsorgane (der
Pflanzen).
PeterAugust de, der beliebteste holländ. Dichter der Neuzeit, geb. zu
Amsterdam,
[* 36] bildete sich am Remonstranten-Seminar daselbst zum Theologen aus, wurde 1852 Prediger zu Delft, legte aber später
sein Amt nieder und starb in Rosendaal bei Arnheim. Er veröffentlichte: »Eerste gedichten« (1851),
die bereits großen Erfolg hatten;
dann die populären »Leekedichtjes« (1860),
eine Sammlung von Epigrammen und kürzern Gedichten,
zum Teil gegen den Übermut der kirchlichen Parteien gerichtet, und das Werk »Laatste der Eerste« (1860),
das seine besten
Gedichte enthält.
Eine Sammlung seiner »Dichtwerken« mit einer Biographie gab Tiele heraus (Amsterdam 1868, 2 Bde.).
(griech.), auf die Erzeugung, Entstehung sich beziehend;
daher genetische Erklärung und Definition eine solche,
welche nicht sowohl die Merkmale des Begriffs als die Entstehungsweise seines Gegenstandes angibt.
(Gin, Wacholderbranntwein, Steinhäger), ein besonders in Holland beliebter, jetzt auch in Deutschland vielfach
mit gutem Erfolg nachgeahmter starker Branntwein, welcher seine Vorzüglichkeit der eigentümlichen Bereitung verdankt. Man
verarbeitet ein Gemenge aus 2 Teilen Gersten- und 4 Teilen Roggenmalz, bereitet daraus eine sehr dünne Maische und läßt diese
sehr unvollkommen vergären. Das erste Destillat wird über wenig Wacholderbeeren und Hopfen
[* 41] rektifiziert.
Man ahmt den Genever nach, indem man gewöhnlichen Spiritus
[* 42] über Wacholderbeeren und Hopfen destilliert oder auch nur mit Wacholderöl
versetzt. Von den in Deutschland fabrizierten Sorten sind der Steinhäger (Westfalen)
[* 43] und der Bommerlunder (Schleswig-Holstein)
[* 44] besonders beliebt.
(im Alten TestamentSeeKinnereth; außerdem See von Tiberias und Galiläisches Meer genannt),
schöner Gebirgssee im nördlichen Palästina,
[* 47] in einer der reizendsten und gesegnetsten, gegenwärtig aber verlassensten
Gegenden Vorderasiens, 191 m unter dem Spiegel
[* 48] des Mittelmeers
[* 49] gelegen, 250 m tief, ist von N. nach S. etwa 20 km lang, 11 km
breit und hat klares, schwach salziges Wasser, das zahlreiche Fische
[* 50] nährt. Die Umrahmung des Sees, der
seiner Länge nach vom Jordan durchflossen wird, bilden schön geformte Bergwände und Hügel, die im Frühjahr in saftiger
Vegetation prangen, später aber bei fast völliger Baumlosigkeit versengt und verödet erscheinen. Zur Zeit Jesu waren
die Uferterrassen auf das fleißigste angebaut; hier haben die meisten Apostel als Fischer gewohnt, und
Jesus selbst verweilte oft und gern am Ufer des Genezareth. Jetzt ist die Ostseite eine von räuberischen Beduinen bewohnte Wüste, die
Westseite nur spärlich bewohnt und bebaut.
[* 40] (franz. Genève, ital. Ginevra), ein Kanton der schweizer. Eidgenossenschaft, nächst Zug
der kleinste der ungeteilten
Kantone, 279 qkm (5,1 QM.) groß, fast ganz von Frankreich umschlossen bis auf den schmalen Hals von Versoix-Céligny, der ihn
nach NO. mit der übrigen Schweiz,
[* 51] zunächst dem Kanton Waadt,
verbindet. Als der äußerste Südwestflügel der zwischen Alpen
[* 52] und Jura eingebetteten
Hochebene gehört das eng eingerahmte Ländchen, dessen Thalsohle der Genfer See und der diesem entfließende
Rhône einnehmen, zu der flachern Schweiz. Von der alpinen Seite tritt der schroffe Salève (1383 m), von der jurassischen der
Reculet (1720 m) heran. Die Einwohnerzahl
¶