findet vorwiegend in südlichen
Ländern Verwendung, namentlich bei Gartenkulturen, wobei die
Beete zwischen den einzelnen
Furchen 1-2 m breit hergestellt werden. In nördlichern Gebieten wird die Furchenbewässerung zuweilen bei der
Nutzung stickstoffreicher
Abwässer von
Fabriken oder der Spüljauche angewendet.
Affekt, welcher aus der
Vorstellung eines künftigen (wirklich oder vermeintlich bevorstehenden)
Übels entsteht. Minderer
Grad der Furcht heißt Bangigkeit, höherer und besonders, wenn er von physischer
Beklemmung begleitet
wird,
Angst (s. d.); letztere geht, wenn sie plötzlich entsteht, in
Schrecken (s. d.), wenn sie nicht bloß die
Glieder,
[* 2] sondern
den
Geist lähmt, in
Entsetzen (s. d.) über. Gegenteil der Furcht ist dieHoffnung, insofern sie durch ein
in Aussicht
stehendes Gut erregt wird.
Die habituell gewordene Furcht heißt Furchtsamkeit. Augenblickliche Furcht kann auch den Mutigen befallen;
Furchtsamkeit aber verträgt sich nicht mit dem
Mute, der als habitueller Gemütszustand ihr Gegenteil ausmacht. Dieselbe
kann auf physischer, geistiger oder moralischer
Schwäche beruhen, aber durchAusdauer des
Willens überwunden
werden. Im geselligen
Verkehr erscheint sie in
Rede,
Gang
[* 3] und Gebärde als
Schüchternheit
(Blödigkeit, s. d.) und, wenn sie
mit niederträchtiger
Selbstsucht verbunden und dadurch teilweise mit bedingt ist, als Kriecherei. Die bloße
Abwesenheit der
Furcht, die Furchtlosigkeit, ist noch nicht
Mut, weil die
Vorstellung eines drohenden Übels, welche dieser
voraussetzt, nicht vorhanden sein muß. Auch der Furchtsame ist ohne Furcht, wenn er die
Gefahr nicht kennt.
ist dasjenige, was
Furcht (s. d.) erregt, daher das
Tragische (s. d.) stets furchtbar, das Furchtbare dagegen, wo
es nicht als unverdientes
SchicksalMitleid, sondern als verdientes nach der
Idee derBilligkeit (s. d.)
Befriedigung erregt, keineswegs tragisch ist.
(Eifurchung), die ersten Vorgänge bei der
Entwickelung des tierischen
Eies zum
Embryo, führt zur Umbildung
des
Eies in einen meist kugeligen
Haufen (Blastula) von
Zellen (Furchungskugeln), der im Innern einen Hohlraum (Furchungshöhle)
voll
Flüssigkeit oder Nahrungsdotter besitzt. Weiteres s.
Ei,
[* 4] S. 349 f. -
Im
Pflanzenreich spielt die Zellteilung durch Einschnürung eine sehr untergeordnete
Rolle. Da die typischen
Pflanzenzellen stets von einer chemisch unterscheidbaren
Membran umgeben werden, so fällt für sie die Möglichkeit einer
solchen Art von
Teilung fort. Dagegen wurde die vollkommene
Analogie der Kernteilung bei
Pflanzen und
Tieren durch neuere Untersuchungen
nachgewiesen.
(ungar. Balaton-Füred), berühmter Badeort im ungar.
KomitatZala, am
Plattensee (Balaton) in einer der schönsten Gegenden
Ungarns gelegen, mit 1788 Einw., einer Winzerschule und
drei seit dem 17. Jahrh. bekannten
Mineralquellen (erdig-salinischen
Eisensäuerlingen von 12,5° C.), von denen eine
zum
Baden
[* 6] und zwei zum Trinken benutzt werden. Das
Wasser hat eine tonisch zusammenziehende, gelind auflösende und abführende
Wirkung und wird besonders bei
Hyperämie der
Leber, Hämorrhoidalleiden, weißem
Fluß etc. mit Erfolg gebraucht. Füred, das ein
sehr mildes und gleichmäßiges
Klima
[* 7] hat, gehört zu den schönsten und besuchtesten
KurortenUngarns und
ist mit der längs des
Plattensees erbauten
Bahn
(Budapest-Groß-Kanizsa) durch das zwischen und der gegenüberliegenden
Station
Siófok verkehrende
Dampfschiff
[* 8] verbunden.
fremdeRechnung
(für Rechnung eines andern) wird ein
Rechtsgeschäft abgeschlossen, wenn dabei auf seiten eines
Kontrahenten die Absicht besteht, daß die Vorteile ebenso wie die Nachteile aus dem
Geschäft nicht diesen
Kontrahenten, sondern einen Dritten treffen sollen. Den
Gegensatz bildet das
Handeln auf eigne Rechnung, ein Unterschied, der
namentlich im
Handelsrecht wichtig ist. So ist insbesondere die
Seeversicherung für fremde Rechnung für den Versicherer nur dann verbindlich,
wenn entweder der Versicherungsnehmer zur Eingehung derselben von dem Versicherten beauftragt war, oder
wenn der Mangel eines solchen Auftrags von dem Versicherungsnehmer bei dem
Abschluß des
Vertrags dem Versicherer angezeigt
wird.
Der Mangel dieser
Anzeige kann dadurch nicht ersetzt werden, daß der Versicherte die
Versicherung nachträglich genehmigt
(deutsches
Handelsgesetzbuch, Art. 785 ff.). Im übrigen ist es nicht notwendig,
daß derjenige, welcher für fremde Rechnung kontrahiert, nun auch in fremdem
Namen handelt. So schließen Spediteure und
Kommissionäre
zwar in eignem
Namen, aber für fremde Rechnung
Verträge ab, während der
Agent in der
Regel nicht nur für fremde Rechnung, sondern auch in fremdem
Namen kontrahiert.
(franz. fourrier), ein
Unteroffizier bei jeder
Kompanie, welcher die Quartierangelegenheiten und die Herbeischaffung
und Verteilung der Lebensmittel besorgt.
Dem Furier werden zur Unterstützung in seinem
Dienst auf
Märschen
mehrere gemeine
Soldaten (Furierschützen) beigegeben.
ein
Paß
[* 12] von 2436 m
Höhe zwischen den
SchweizerKantonen Uri
und Wallis,
verbindet die beiden Alpenlandschaften
Ursern und Oberwallis.
Die beiden Grenzkantone haben (1863-65) unter
Beihilfe des
Bundes eine
Kunststraße gebaut, die freilich nur im
Sommer offen
erhalten wird, dann aber eine Hauptlinie der Touristenzüge bildet. Von
Andermatt-Hospenthal führt der
Weg durch
Ursern nach Realp (1542 m), dann sofort in vielen aussichtsreichen Windungen bergan; auf der Paßhöhe steht ein
Gasthaus.
Bald öffnet sich der
Blick auf den Rhônegletscher und die Finsteraarhorngruppe. In sieben Schlangenwindungen erreicht
die
Straße die Tiefe des
Gletschers (1753 m), welcher das Gewässer der Rhônequelle verstärkt.
Der eigentliche Furlopaß ist der Teil der
Straße, der, vom Metaurothal in das seines Nebenflusses Borano einbiegend, teilweise in den Felsen gehauen
ist, daher auch Pietra Pertusa genannt.
(spr. furnoh-), Inselgruppe, welche sich von der Nordostspitze der InselTasmania, von dieser durch die
Banksstraße getrennt, nach N. zu hinzieht. Am größten sind die Flindersinsel (auch Große oder Patriarcheninsel) und südlich
davon, durch den Franklinsund von jener getrennt, die Barren- und die Clarkeinsel. AndreInseln sind die
Chappellinseln, die Hummockinsel und die felsige Kentsgruppe. Die Bevölkerung
[* 16] der fast völlig unfruchtbaren, felsigen und
sandigen Inseln besteht zum großen Teil aus Mischlingen von weißen Männern und tasmanischen Weibern, beschäftigt sich ausschließlich
mit Robbenschlag und Möwenfang zur Thrangewinnung und zählt (1881) 279 Seelen. Die Inseln wurden 1773 von
Cooks Begleiter Fourneaux entdeckt, später von Flinders näher untersucht und waren nach 1836 zeitweilig Aufenthaltsort der
tasmanischen Eingebornen.
(Furnüre), dünne Holzblätter, welche in der Tischlerei zum überziehen (Furnieren) der aus geringerm Holz
[* 21] (Blindholz) gefertigten Möbel
[* 22] dienen, um ihnen das Ansehen der edlern Holzart zu geben. Man schneidet Furniere besonders aus Mahagoni,
Jakaranda, Nußbaum, Kirschbaum, Ahorn, Esche etc., seltener aus Eichenholz, und bestrebt sich, sie so dünn
wie möglich herzustellen, teils um anMaterial zu sparen, teils um eine mehrmalige Wiederholung der Zeichnungen oder Figuren
des Holzes, welche sich oft schon in geringen Abständen innerhalb der Dicke einer Bohle bedeutend ändern, zu ermöglichen.
Gewöhnliche, etwas starke Furniere schneidet man 8-10 aus 25 mm, wobei die Dicke eines einzelnen Blattes etwa
zu 1,25-1,5 mm ausfällt, da man die Hälfte auf Abfall durch Späne rechnen kann. Es kommen aber auch 0,5 mm starke Furniere vor.
Die krummfaserige, gemaserte Beschaffenheit des
Holzes, welche ein leichtes Zerbröckeln desselben bedingt, erfordert eine
unwandelbar in gleicher Ebene stattfindende Bewegung des schwachen Sägeblatts, welches feine und nur sehr
wenig geschränkte Zähne
[* 23] besitzen darf.
Für den kleinen Bedarf sägt man mit der Hand,
[* 24] für den größern mit Schneidemaschinen, die nur ein einziges Sägeblatt enthalten.
Dies liegt ganz allgemein horizontal mit der Zahnseite nach unten und macht bis 300 Schnitte in einer
Minute. Nach jedem Schnitt wird die Bohle durch einen Mechanismus um einen sehr kleinen Teil gegen das Sägeblatt vorgeschoben.
Bei den Furnierschneidemaschinen mit Kreissäge hat die letztere einen Durchmesser von 1,5-5,5 m und wird aus einer runden gußeisernen
Scheibe gebildet, an deren Umfang 10-30 gezahnte, bis 180 mm und mehr in der Breite
[* 25] messende Segmente von
Stahlblech aufgenietet oder aufgeschraubt sind.
Bei der Furnierhobelmaschine wird die zu verarbeitende Bohle unter einem großen Hobel durchgezogen, oder es bewegt sich der
Hobel in horizontaler oder vertikaler Richtung, während das Holz festliegt. Der Hobel macht vorteilhaft einen Winkel
[* 26] von 80°
gegen die Bewegungsrichtung und ist unter 15° gegen die Holzoberfläche geneigt, er hat eine Geschwindigkeit
von 250 mm in einer Sekunde. Die Wirkung wird erleichtert, wenn das Holz vorläufig durch Dämpfen erweicht ist.
Die Spiralfurnierschneidemaschine schält mit einem geraden Messer
[* 27] von einem cylindrischen Holzblock, der auf einer eisernen
Achse befestigt ist und sich mit derselben langsam dreht, ununterbrochen ein Blatt
[* 28] ab, dessen Breite gleich
der Länge des zerschnittenen Blockes ist, und dessen Länge sehr beträchtlich sein kann. Die Furniere werden auf die Möbel aufgeleimt
und dienen denselben nicht nur zum Schmuck, sondern verhindern auch das Verwerfen derselben. Bisweilen verwendet man auch
Unterfurniere von minderwertigem Holz, dessen Fasern sich dann mit denen des äußern Blattes kreuzen müssen. Beklebt man das
Furnierblatt mit Papier und erweicht es, so kann man es auch um Ecken und Rundungen biegen. Stärkere Furniere schneidet man für
Parkettfußböden, zu musikalischen Instrumenten etc. Auch aus Perlmutter, Elfenbein, Schildpatt werden Furniere geschnitten
und zu allerlei feinern Artikeln benutzt.
»BishopPerry'sFolio Manuscript of ballads and romances« (1867-68, 2 Bde.);
»Ballads from manuscripts on the condition of TudorEngland 1520-50« (1868
¶
mehr
1872, 2 Bde.); »Caston's
book of curteseye« (1868); »The Babee's book, or manners and meals in olden
times« (1868) nebst der Fortsetzung: »QueenElizabeth's academy etc.« (1869),
Rechnung,wenesangeht, eine im Seeversicherungswesen übliche Wendung, welche folgendes
besagt. Es kann bei der Seeassekuranz unbestimmt gelassen werden, ob die Rechnung für eigne oder für fremde Rechnung genommen
werde. Die Person, für welche der Versicherungsnehmer die Versicherung mit dem Versicherer oder Assekuradeur eingeht, wird
also bei Abschließung des Vertrags nicht bezeichnet; es wird nicht angegeben, ob der Versicherungsnehmer selbst oder eine
dritte Person der Versicherte sein soll. Ergibt sich aber bei dieser Versicherung für Rechnung, wen es angeht e. a.,
daß dieselbe für fremde Rechnung genommen ist, so kommen auch die Vorschriften über die Versicherungfür fremde Rechnung
(s. d.) zur Anwendung.
Als unbestrittenes Haupt der liberalen Partei trug er durch seine geschickte Führung wesentlich dazu bei, der seit 1839 herrschenden
Reaktion ein Ziel zu setzen. Er ward im April 1845 zum Bürgermeister ernannt und, da Zürich
in demselben Jahr eidgenössischer Vorort
wurde, auch Bundespräsident, in welcher Eigenschaft er die durch die Freischarenzüge entzweiten Parteien
zu versöhnen suchte, aber mit männlicher Festigkeit
[* 37] die Einmischung der fremden Mächte zurückwies.
Als Züricher Tagsatzungsgesandter 1847 und 1848 kämpfte er ebenso entschieden wie besonnen für die Auflösung des Sonderbundes
und nahm hervorragenden Anteil an dem Werk der neuen Bundesverfassung. Nach der Annahme derselben ward er von
seinem Heimatskanton in die Bundesversammlung und von dieser als erstes Mitglied in den Bundesrat und zugleich zum Bundespräsidenten
gewählt, welche Würde ihm 1857 zum viertenmal übertragen wurde. In dieser Stellung hat sich in den schwierigen Anfangszeiten
des neuen Bundes um die Kräftigung desselben hohe Verdienste erworben. Er schrieb »Das Erbrecht der Stadt
Winterthur« (Winterth. 1832). Furrer starb in Ragaz.
»Die Bedeutung der biblischen Geographie für die biblische Exegese« (das. 1870,
Habilitationsschrift) und war Hauptmitarbeiter für sein Spezialfach in Schenkels »Bibellexikon«. Auch die »Zeitschrift des
deutschen Palästina-Vereins«, zu dessen Ausschuß Furrer gehörte, enthält wichtige Beiträge von ihm.
Gegen Ende des 12. Jahrh. bildete sich dann der sogen.
jüngere Reichsfürstenstand aus, dem die einfachen Grafen nicht mehr angehörten, sondern nur ein noch enger begrenzter Kreis
bestimmter Familien, unter denen anfangs nicht einmal alle Markgrafen waren. Derselbe hatte den Charakter eines fest geschlossenen
Standes, welcher sich besonders darin aussprach, daß seitdem, was vorher nicht geschehen war, auch förmliche Erhebungen
zur Fürstenwürde vorgenommen wurden.
Auf den Reichstagen hatten die Fürsten Sitz und persönliche (Viril-) Stimme und saßen auf der Fürstenbank (s. d.); sie schieden
sich in geistliche Fürsten (Bischöfe und Äbte), welche erst durch ihre Wahl diese Würde erhielten, und weltliche Fürsten,
denen dieselbe durch Geburtsrecht zustand. Zu ihren Vorrechten gehörte unter andern ein besonderer Gerichtsstand,
den in erster Instanz die sogen. Austrägalgerichte bildeten, von welchen die Appellation an eins der beiden höchsten Reichsgerichte
ging.
Aus dem Kreis der Fürsten sonderten sich im 13. Jahrh. noch sieben der mächtigsten ab, die das
Recht, den Kaiser zu wählen, erlangten; sie wurden Kurfürsten (s. d.) genannt und standen im Rang über
den andern Fürsten, welche somit von der zweiten zu der dritten Stelle im Reich herabsanken. Die weltlichen Fürstenhäuser
zerfielen später in alte und neue: unter jenen verstand man diejenigen, welche vor dem Reichstag zu Augsburg
[* 39] von 1582 auf
der Fürstenbank Sitz und Stimme hatten, unter den neuen aber die erst später von dem Kaiser zu fürstlichem
Rang erhobenen Familien.
Letztere standen hinsichtlich der Ebenbürtigkeit den alten nach; der Unterschied ist jedoch nach Aufhebung der frühern deutschen
Reichsverfassung bedeutungslos geworden. Jetzt ist Fürst auch der besondere Titel derjenigen Territorialherren, welche dem Rang
nach zunächst unter den Herzögen stehen. Neben den eigentlichen Fürsten mit Landeshoheitgab es schon
frühzeitig Titularfürsten, deren Ernennung ein Reservatrecht des Kaisers war, die aber nicht ohne weiteres die Teilnahme an den
rechtlichen
¶
mehr
Befugnissen der Fürsten begründete. Es fand daher ein Unterschied statt zwischen den Fürsten, welche auf dem Reichstag
Sitz und Stimme hatten, und denen, welche dieses Vorrechts entbehrten. Seit der Auflösung der ehemaligen Reichsverfassung ist
diese Sonderung von keiner Bedeutung mehr, da auch die ehemals mit Stimmrecht auf den Reichstagen ausgestatteten
Fürsten großenteils mediatisiert und ihrer Landeshoheit verlustig gegangen sind. Souveräne Fürsten im Gegensatz zu den landsässigen
Fürsten, welch letztere Unterthanen und Angehörige eines bestimmten Staats sind, gibt es heutzutage nur noch wenige; es sind
dies die Fürsten von Schwarzburg,
[* 41] Reuß,
[* 42] Lippe
[* 43] und Waldeck,
[* 44] denen man außerhalb Deutschlands
[* 45] noch die Fürsten
von Liechtenstein
[* 46] und Monaco
[* 47] zur Seite stellen kann.
Auch der Beherrscher Bulgariens führt den Titel Fürst. Ihnen stehen die Fürsten von Hohenzollern
[* 48] nahe, welche zwar ihre Landeshoheit
an Preußen
[* 49] abgetreten, aber dafür die Ehrenrechte der Mitglieder des preußischen Königshauses erlangt haben. Mediatisierte
Fürsten dagegen, d. h. solche, die vormals ein reichsständisches Territorium besessen haben, aber seit 1806 mit
demselben in das Unterthanenverhältnis gekommen sind, gibt es in großer Anzahl; es gehören dahin z. B.
die Familien der Hohenlohe, Löwenstein, Isenburg u. a. Etwas anders steht es mit den Häusern und Personen, welchen nach 1815 durch
einen deutschen Souverän die Rechte der Mediatisierten beigelegt wurden, wie z. B. durch Preußen dem Freiherrn
vom Stein wegen Kappenberg, durch Bayern
[* 50] dem GrafenPappenheim wegen Pappenheim, dem Herzog von Leuchtenberg wegen Eichstätt
[* 51] etc.
Dieselben erlangten dadurch den hohen Adel des betreffenden Landes, nicht aber den deutschen hohen Adel, also auch nicht die
dem letztern durch die deutsche Bundesakte zugesicherten Vorrechte; sie werden auch nicht als ebenbürtig
betrachtet.
Ihr Fürstentitel erbt häufig nicht auf die ganze Nachkommenschaft des damit Beliehenen, sondern nur auf den Erstgebornen
fort, dem die Majoratsgüter zufallen; die jüngern Söhne führen dann gewöhnlich den TitelGrafen. In diesem Sinn wurden auch
Hardenberg, Blücher und in neuester Zeit Bismarck zu Fürsten erhoben. Die Fürsten und die Prinzen aus
fürstlichen Häusern erhalten das Prädikat »Durchlaucht«. Das Zeichen der fürstlichen Würde ist auf dem Wappen
[* 52] der Fürstenhut
[* 53] (s. d.). Endlich heißt Fürst auch s. v. w. Herrscher, Regent, Monarch überhaupt. Daher spricht man von fürstlichen Ehrenrechten,
Prärogativen u. dgl. und hat dabei
überhaupt die gekrönten Häupter und ihre Häuser im Auge.
[* 54]
Vgl. Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der deutschen Fürstenwürde
(Bonn
[* 55] 1842);
Nach seiner Rückkehr ward er zum Senatspräsidenten am Berliner
[* 60] Kammergericht, 1763 zum ersten Präsidenten desselben und zum
Justizminister ernannt, in welcher Stellung er das Justizwesen in mehreren Provinzen zu leiten hatte. Nach dem
Tode des Großkanzlers Jarriges 1770 ward er dessen Nachfolger und erhielt als Chef des gesamten Justizwesens die Aufgabe, die
von Cocceji begonnene Justizreform zu Ende zu führen. Trotz seiner Gelehrsamkeit und seines Fleißes war er nicht im stande,
diese Aufgabe zu lösen; ja, er brachte sogar Carmers auf eigne Hand ausgearbeitete Projekte zur Justizreform
zum Scheitern. Aus Anlaß des Arnoldschen Prozesses, den der König Fürst zum Vorwurf machte, weil die von ihm verschleppte Justizreform
ihn verhindert hätte, erhielt Fürst in Ungnaden seine Entlassung. Er starb
Vgl. Breßlau und Isaacsohn,
Der Fall zweier preußischer Minister (Berl. 1878).
3) Julius, Semitist, geb. zu Zerkowo im Posenschen von jüdischen Eltern, war schon als zwölfjähriger
Knabe mit der hebräischen und rabbinischen Litteratur vertraut und widmete sich seit 1825 auf der Universität zu Berlin orientalischen
und theologischen Studien, die er auf der Rabbinerschule zu Posen,
[* 61] seit 1829 in Breslau
[* 62] fortsetzte und 1831 in
Halle
[* 63] vollendete. Seit 1833 in Leipzig
[* 64] als Privatdozent habilitiert, ward er hier 1857 zum Lector publicus, 1864 zum Professor
der aramäischen und talmudischen Sprachen ernannt und starb Von seinen frühern Arbeiten sind zu nennen: »Lehrgebäude
der aramäischen Idiome« (Leipz. 1835);
»Perlenschnüre aramäischer Gnomen und Lieder« (das. 1836);
»Concordantiae
Veteris Testamenti hebraicae et chaldaicae« (das. 1837-40);
»Geschichte des Karäertums« (das. 1865)
u. a. Seine Hauptwerke aber sind: die »Kultur- und Litteraturgeschichte der Juden in Asien«
[* 67] (Leipz. 1849,
Bd. 1);
die »Bibliotheca judaica« (das. 1849-63, 3 Bde.),
das »Hebräische und chaldäische Handwörterbuch über das AlteTestament« (3. Aufl. von Ryssel, das. 1876, 2 Bde.; ins
Engl. übersetzt von Davidson, 5. Aufl., das. 1885) und die »Geschichte
der biblischen Litteratur und des jüdisch-hellenistischen Schrifttums« (Leipz. 1867-70, 2 Bde.).
Trotz dieser bedeutenden Leistungen hat Fürst wegen mancher etwas seltsamer Ansichten, namentlich über Sprachvergleichung, wenig
Anerkennung gefunden. - Sein Sohn Livius Fürst, geb. Dozent der Gynäkologie und Pädiatrik an der Universität zu Leipzig,
hat sich durch medizinische Schriften auf den genannten Gebieten sowie durch Einführung der animalen
Impfmethode in Sachsen
[* 68] verdient gemacht. Auch veröffentlichte er »Drei Märchendichtungen« (Leipz. 1879).
bayrischen Staatsforstdienst, wurde 1871 Oberförster zu Berg in der Oberpfalz, 1877 Forstmeister in Regensburg
[* 73] u. 1878 Direktor
der Forstlehranstalt Aschaffenburg. Er schrieb: »Die Pflanzenzucht im Walde« (Berl. 1882),
»Die Waldungen in der Umgebung von
Aschaffenburg« (Aschaffenb. 1884);
3) Moritz, Sohn des vorigen, geb. zu Dresden, wurde bereits mit 17 Jahren der Nachfolger seines
Vaters in der Dresdener Hofkapelle, nachdem er sich unter dessen Leitung zu einem Flötisten ersten Ranges ausgebildet hatte.
Die gediegene wissenschaftliche Bildung, welche er sich außer seiner künstlerischen Meisterschaft erworben, verschaffte
ihm die Ernennung zum Kustos der musikalischen Abteilung der Dresdener Hofbibliothek, welches Amt er noch gegenwärtig bekleidet.
Als Historiker hat er sich durch seine höchst verdienstvollen Arbeiten: »Zur Geschichte der Musik und des
Theaters am Hof zu Dresden« (Dresd. 1862, 2 Tle.),
Eigentlich geistliche Stimmen waren darunter nur noch 3, die des Kurerzkanzlers, des Deutschen und des Johanniterordens. Die
übrigen geistlichen Stimmen waren an weltliche Fürsten übergegangen, und die Unterscheidung zwischen geistlicher und weltlicher
Bank hatte somit ihre Bedeutung verloren. Auch auf den Landtagen einzelner größerer Territorien kam es
vor, daß die Fürsten, Grafen und freien Herren sich von den übrigen Adligen absonderten und eine eigne Kurie bildeten, die
denn wohl auch als Fürstenbank bezeichnet wurde.
altes Grafen- und Fürstengeschlecht in Schwaben, stammt von den alten Grafen von Urach, die ursprünglich
die GrafschaftenFreiburg
[* 87] und Fürstenberg besaßen. In der Mitte des 13. Jahrh. erbauten die
Grafen von Urach das Schloß und Städtchen Fürstenberg im Schwarzwald, und Heinrich (gest. 1284), der dritte
Sohn Egons V. von Urach, erhielt als Erbe Fürstenberg, Villingen, Haslach etc., während der ältere Sohn Egons V. Freiburg
i. Br. erhielt.
So entstand unter Heinrich eine besondere Linie Fürstenberg, welche sich bald in mehrere Linien teilte, die zwar
in der Mitte des 16. Jahrh. in der PersonFriedrichs III. (1559) auf kurze Zeit vereinigt wurden, aber schon unter seinen Söhnen
sich wieder trennten.
nur die Subsidiallinie in Österreich genannt ward. Die fürstliche Linie blühte in Schwaben fort, und ihr StifterJosephWilhelmErnst erhielt 1762 von Kaiser FranzI. das Recht, daß alle ehelichen Söhne der Fürstenberge den Fürstentitel führen durften,
während bisher nur der jedesmalige RegentFürst, die andern Familienglieder aber Landgrafen hießen. Im
J. 1804 erlosch diese Linie mit KarlJoachim, und die schwäbischen Erbgüter fielen nun an den böhmischen Zweig der österreichischen
Subsidiallinie, die den fürstlichen Titel annahm.
Das Fürstentum ward 1806 mediatisiert und kam teils unter österreichische, teils unter badische, württembergische und
sigmaringische (jetzt preußische) Oberhoheit; es hat über 2000 qkm mit 100,000 Einw. und besteht aus
der GrafschaftHeiligenberg, den Landgrafschaften Stühlingen und Baar und den Herrschaften Jungnau, Trochtelfingen, Hausen und
Möskirch im südlichen Schwaben. So bestehen denn gegenwärtig zwei Hauptlinien, eine fürstliche und eine landgräfliche.