welche daraufhin dem Betreffenden einen Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen
Dienst erteilt.
Junge Seeleute von
Beruf sowie
Maschinisten, welche die
Berechtigung zum einjährigen
Dienst erlangt oder das Steuermannsexamen für große
Fahrt
bestanden haben, genügen ihrer
Dienstpflicht in der
Flotte als
Einjährig-Freiwillige, ohne zur Selbstbekleidung und Selbstverpflegung
verpflichtet zu
sein. -
DieBerechtigung zum einjährig-freiwilligen
Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß
vor 1. April des ersten
Militärpflichtjahrs bei derjenigen Prüfungskommission nachgesucht werden, in deren
Bezirk der Wehrpflichtige
gestellungspflichtig ist. Bei dieser
Kommission hat er sich spätestens bis 1. Febr. des ersten
Militärpflichtjahrs schriftlich
zu melden und dieser Meldung a) ein Geburtszeugnis,b) ein Einwilligungsattest des
Vaters oder Vormundes
mit der
Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven
Dienstzeit
zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, c) ein Unbescholtenheitszeugnis, welches für die Zöglinge höherer
Schulen durch den
Direktor derselben, für andre junge Leute durch die Polizeibehörde auszustellen ist,
im
Original sowie d) einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen.
Außerdem ist das Schulzeugnis für die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen
Dienst beizuschließen oder
in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur
Prüfung auszusprechen, wobei anzugeben ist, in welchen zwei fremden
Sprachen der
sich Meldende geprüft sein will. Erlangt ein
Schüler die fragliche
Reife erst zu
Ostern des ersten
Militärpflichtjahrs,
so kann bei rechtzeitiger Anmeldung unter Bescheinigung des Schulvorstandes, daß der Betreffende am
Schluß des Schuljahrs
die
Reife erlangt haben wird, die
Entscheidung der Ersatzkommission über ihn bis dahin ausgesetzt werden.
Vom Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung dürfen
Künstler,
Schauspieler etc. von hervorragender
Leistung auf
Grund amtlich beglaubigter Zeugnisse entbunden werden. Versäumte Meldung zur Erlangung des Berechtigungsscheins
zieht den Verlust der Vergünstigung nach sich. Im
Besitz des Berechtigungsscheins kann der wirkliche
Eintritt bis zum vierten
Militärpflichtjahr verschoben werden, doch muß beim
Eintritt in das militärpflichtige
Alter die Anmeldung bei der Ersatzkommission
ihres Gestellungsorts unter Vorzeigung des Berechtigungsscheins mündlich oder schriftlich erfolgen.
Zum
Eintritt steht die
Wahl des Truppenteils frei; Eintrittstermine sind bei der
Infanterie1. Okt. und 1. April,Train1. Nov., bei allen
übrigen
Waffengattungen (einschließlich
Jäger) 1. Okt., Ausnahmen verfügt das
Generalkommando. Die Anmeldung zum
Eintritt hat
unter Vorzeigung des Berechtigungsscheins und eines obrigkeitlichen Führungsattestes beim Truppenteil
im
Lauf des dem Eintrittstermin vorangehenden Vierteljahrs zu erfolgen. Der Truppenkommandeur hat die ärztliche Untersuchung
zu veranlassen.
Als untauglich abgewiesene Freiwillige haben sich binnen vier
Wochen bei der Ersatzkommission unter Vorzeigung ihres Berechtigungsscheins
zu melden, worauf die
Oberersatzkommission die
Entscheidung trifft. Wem dieMittel zum einjährig-freiwilligen
Dienst fehlen, darf auf einen wohlbegründeten
Antrag an das
Generalkommando auf
Anweisung des letztern vom Truppenteil
Geld-
und Brotverpflegung, Bekleidung und
Quartier erhalten.
Einjährig-Freiwillige werden neben der
Ausbildung im praktischen
Dienst noch besonders
unterrichtet und, wenn sie Reserveoffiziere zu werden wünschen und sich
hierzu als geeignet erweisen, nach
sechs
Monaten zu
Gefreiten ernannt.
Nur diesen wird dann die weitem spezielle
Ausbildung behufs Ablegung des Reserveoffizierexamens zu teil. Bei der Entlassung
werden Freiwillige, welche diese
Prüfung bestanden haben, als
Unteroffiziere, alle andern als
Gemeine mit sechsjähriger Reserveverpflichtung
den
Bezirkskommandos überwiesen. Vor weiterer Beförderung müssen die
Unteroffiziere eine achtwöchentliche Dienstleistung
bei ihrem Truppenteil durchmachen, nach welcher sie zu
Vizefeldwebeln ernannt werden; sie können dann auf ihren
Wunsch, sobald
sie eine den Verhältnissen des Offizierstandes entsprechende Lebensstellung einnehmen, zu Reserveoffizieren gewählt und
in
Vorschlag gebracht werden.
2)
Drei- oder Vierjährig-Freiwillige können, letztere bei der
Kavallerie, vom 17. Lebensjahr an eintreten. Die Erlaubnis hierzu haben
sie bis zum 31. März ihres ersten
Militärpflichtjahrs bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission unter Vorlegung des Einwilligungsscheins
des
Vaters oder Vormundes und eines obrigkeitlichen Führungsattestes nachzusuchen. Mit dem ihm hierauf
erteilten Meldeschein meldet der Freiwillige sich bei dem von ihm gewählten Truppenteil und kann jederzeit eingestellt werden,
wenn er auf Beförderung dienen will. Von der erfolgten
Einstellung hat der Truppenteil die Ersatzkommission zu benachrichtigen.
Eine besondere Art Freiwillige waren die Nationalfreiwilligen der
Franzosen in den ersten Revolutionsjahren, welche
die
Aushebung entbehrlich machen sollten, was sich aber undurchführbar erwies. -
Im
Krieg pflegen zu besonders gefahrvollen
Unternehmungen, Rekognoszierungen etc. ebenfalls Freiwillige aus den
Truppen aufgerufen zu
werden.
Gerichtsbarkeit (Jurisdictio voluntaria), die Mitwirkung von
Gerichten und diesen gleichgestellten
Behörden oder Beamten in solchen rechtlichen Angelegenheiten, bei welchen zwischen den beteiligten
Personen ein Streit nicht
besteht. Diese Mitwirkung tritt zur
Sicherung der Realisierung und des
Beweises von
Rechten und Rechtsverhältnissen ein und
bildet
so denGegensatz zu derzeitigen
Rechtspflege (Jurisdictio contentiosa), der prozessualischen Thätigkeit der
Gerichte. Übrigens bezeichnet man mit dem
Ausdruck auch freiwillige Gerichtsbarkeitauch den Inbegriff der Rechtsnormen über das
Verfahren in nichtstreitigen
Rechtssachen und auch wohl die
Zuständigkeit einer Behörde zur Mitwirkung bei derartigen
¶
AndreRechtsgeschäfte dagegen können auch außergerichtlich mit voller rechtlicher Wirksamkeit abgeschlossen werden, so daß
die gerichtliche Form ihres Abschlusses nur wegen des dadurch erleichterten Beweises und mit Rücksicht
darauf gewählt wird, daß die Rechtskenntnis des Beamten die materielle Gültigkeit sichere. Bei den Rechtsgeschäften der
erstern Art besteht aber wiederum insofern ein besonderer Unterschied, als es bei manchen genügt, wenn die Willenserklärung
der Kontrahenten durch den Richter entgegengenommen (Verlautbarung, Insinuatio) und der Abschluß des Geschäfts
amtlich beglaubigt wird, während in andern Fällen eine richteramtliche Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Geschäfts (Causae cognitio)
und eine Bestätigung desselben (Konfirmation) durch den Richter erforderlich ist. Zu den Gegenständen der erstern Art gehören
z. B. die nach handelsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Anmeldungen von der Annahme und der Änderung einer
Firma und die Angabe ihrer Inhaber sowie die Anzeige von dem Erlöschen einer solchen, von der Erteilung und vom Erlöschen
einer Prokura und von den Rechtsverhältnissen der Handelsgesellschaften behufs Eintrags in das Handelsregister.
Als Gegenstände der letztern Art dagegen, welche als gemischt-freiwillige bezeichnet werden, sind namentlich die Bestellung,
Löschung und Überschreibung von Hypotheken, die Übereignung von Immobilien und nie Führung der Grund-
und Hypothekenbücher zu nennen. Außerdem gehören noch die Auseinandersetzung gemeinschaftlicher Vermögensverhältnisse
und die damit zusammenhängende Sicherstellung solcher Vermögenskomplexe, die dazu gehörigen Versiegelungen, Inventuren,
Versteigerungen, Erbteilungen und Erbauseinandersetzungen, Beglaubigung von Ab- und Unterschriften und das Depositenwesen in
den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Endlich begreift dieselbe auch noch das Vormundschaftswesen und die Thätigkeit der Obervormundschaftin sich. Zuständig sind
in der Regel die Amtsgerichte. In den meisten deutschen Staaten, namentlich auch in den altpreußischen Landesteilen, ist den
Notaren, sofern es sich nur um die Beglaubigung von Rechtsakten handelt, eine mit den Gerichten konkurrierende
Thätigkeit eingeräumt. Nach dem französischen System dagegen, welches auch in den Rheinlanden und teilweise in Bayern
[* 4] Eingang
gefunden hat, ist der größte Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit es sich um bloße Beurkundungen handelt, den Notarenübertragen, während die Friedensrichter mit der Handhabung des Vormundschaftswesens, mit dem Vorsitz
im Familienrat, mit der Leitung von Subhastationen u. dgl. betraut sind, wichtigere
Angelegenheiten aber, wie die Entscheidung über die Adoption, Bestätigung gewisser Vergleiche etc., von den ordentlichen Gerichten
erledigt werden. Außerdem gehören auch noch die Hypothekenbewahrer und die Standesbeamten hierher.
S. Personenstand.
Jäger, aus Freiwilligen gebildete Korps, die sich im deutschen Freiheitskampf 1813 rühmlich auszeichneten.
Am erging der Aufruf des Königs von Preußen
[* 5] an die nicht militärpflichtige Jugend seines Volkes, sich freiwillig
zum Kriegsdienst zu stellen und bei dem Mangel an öffentlichen Mitteln sich auf eigne Kosten zu equipieren
und mit Waffen
[* 6] zu versehen. Es wurde dieser Mannschaft zugesichert, daß aus ihr vorzugsweise die Offiziersstellen besetzt
werden sollten, und daß jeder nach Beendigung des Kriegs auf Verlangen seinen Abschied erhalten würde.
Die freiwilligen Jäger sollten teils als besondere Detachements zu Fuß oder zu Pferde
[* 7] den Infanterie- oder
Kavallerieregimentern beigegeben werden, teils als selbständige Korps den Dienst der leichten Truppen versehen und, Ehrenposten
ausgenommen, von allem Garnisondienst frei bleiben. Gleich anfangs war der Zudrang so stark, vorzüglich bei der Garde, daß
man ein besonderes freiwilliges Gardejägerbataillon organisierte, auch dem Gardefüsilierbataillon ein Detachement
freiwilliger Jäger beigab; dasselbe geschah später auch bei mehreren Füsilierbataillonen der Linie.
In der Regel zählte ein solches Detachement nicht unter 100, öfters 150, bei der Kavallerie 60-80 Mann. Durch Geldbeiträge
der Zurückbleibenden ward den Unbemittelten die Equipierung und Bewaffnung erleichtert. Ende Mai war die Aufstellung von 7000 freiwilligen
Jägern zu Fuß und 3000 zu Pferde beendet, aus denen zum Teil die berühmten Lützowschen und Reicheschen
Korps hervorgingen. Die freiwilligen Jäger zeichneten sich bei Lützen,
[* 8] Bautzen
[* 9] und Leipzig
[* 10] aus, und trotz nicht unbedeutender
Verluste ergänzten sie sich doch immer bald wieder. Auch von andern deutschen Staaten, Sachsen,
[* 11] den sächsischen Herzogtümern,
Braunschweig,
[* 12] Hessen,
[* 13] Bayern etc., ward diese Einrichtung nachgeahmt, indessen kamen die freiwilligen Jäger dieser Länder nur
wenig ins Gefecht. Nach dem PariserFrieden aufgelöst, wurden freiwillige Jäger 1815 aufs neue berufen. Zum Teil bildeten freiwillige Jäger den
Stamm der jetzigen preußischen Jägerbataillone.
das Recht der freien Bewegung in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht; das
System des freien Wegzugs und der freien Niederlassung. Die Durchführung dieses Systems im internationalen Verkehr der Völkerschaften
ist ein bedeutsames Zeichen der Kulturentwickelung der letztern, wie sie für Deutschland
[* 14] insbesondere ein wichtiger Fortschritt
auf der Bahn unsrer nationalen Entwickelung gewesen ist. Denn wenn auch jene Grundsätze des staatlichen
Lebens im Altertum, welche den Fremden als völlig rechtlos und ebendeshalb des besondern Schutzes von seiten des Staatsbeherrschers
bedürftig erscheinen ließen, längst dem Humanitätsprinzip des modernen Völkerlebens gewichen sind, wenn auch die Leibeigenschaft,
welche vormals einen großen Teil
¶
mehr
des deutschen Volkes an die Scholle fesselte, gefallen ist, so war doch der Umzug aus dem Gebiet des einen Staats in das eines
andern, namentlich in vermögensrechtlicher Beziehung, mehrfach beschränkt und die Niederlassung in einem fremden Territorium
bis in die neueste Zeit in mancher Hinsicht erschwert. Gleiches galt für die Heimats- und Niederlassungsverhältnisse
innerhalb der einzelnen Territorien, und namentlich war es die Engherzigkeit der Gemeindegesetzgebung der einzelnen deutschen
Staaten, welche einer freien nationalen Entwickelung hindernd in den Weg trat, zumal da infolge der politischen Zerrissenheit
Deutschlands
[* 16] die Angehörigen des einen Staats in dem andern als Ausländer betrachtet und ihnen nicht nur
von seiten der Gemeinde, sondern auch von seiten der Staatsregierung die Niederlassung nur unter mancherlei lästigen Bedingungen
gestattet wurde. Nur insofern hatte die deutsche Bundesakte vom den Angehörigen der deutschen Bundesstaaten Freizügigkeit gesichert,
als sie (Art. 18) bestimmte, daß dieselben das Recht haben sollten, Grundeigentum außerhalb des Staats,
den sie bewohnten, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staat noch andern Abgaben und Lasten unterworfen
zu sein als dessen eigne Unterthanen.
Ferner war den Bundesangehörigen die Befugnis des freien Wegziehens aus dem einen Bundesstaat in den andern, der sie erweislich
zu Unterthanen annehmen wolle, garantiert, ebenso das Recht, in Zivil- und Militärdienste eines andern
Bundesstaats zu treten, sofern keine Verbindlichkeit zu Militärdiensten gegen das bisherige »Vaterland«
im Weg stehen würde, endlich auch die Freiheit von aller Nachsteuer (Jus detractus, Gabella emigrationis), insofern ein Vermögenskomplex
in einen andern deutschen Bundesstaat übergehe.
Übrigens waren die Abzugsgelder und zwar sowohl der sogen. Abschoß (Gabella hereditaria), d. h. eine Abgabe
von dem außer Landes an Fremde kommenden Vermögen, als auch die sogen. Nachsteuer (Gabella emigrationis), d. h. eine solche
von auswandernden Unterthanen, schon zuvor vielfach durch Staatsverträge zwischen den einzelnen deutschen Staatsregierungen
beseitigt worden. in diesem Sinn des Wortes besteht jetzt wohl im Verkehr aller zivilisierten Nationen untereinander,
u. einige neuere Staatsverträge des DeutschenReichs mit auswärtigen Staaten haben dies ausdrücklich sanktioniert, so z. B.
der Freundschaftsvertrag mit Persien
[* 17] vom Das Recht des beliebigen Aufenthalts und der freien Niederlassung in einem
jeden zum DeutschenBund gehörigen Staat, also das Recht der Freizügigkeit im engern Sinn, stand dagegen den Bundesangehörigen
keineswegs zu, sondern war vielmehr im Art. 14 der Bundesakte nur den sogen. Standesherren ausdrücklich eingeräumt.
Was aber die Rechtsverhältnisse in den einzelnen deutschen Staaten betrifft, so war der Zuzug und die Niederlassung von nicht
heimatsberechtigten Personen in den einzelnen Gemeinden erschwert durch verschiedenartige Bestimmungen:
es waren Anzugsgelder und sonstige Abgaben zu zahlen, vielfach mußte der Neuanziehende das Bürgerrecht erwerben und das Bürgergeld
entrichten;
außerdem ward auch wohl die Erlaubnis zur Niederlassung von dem Glaubensbekenntnis abhängig gemacht, regelmäßig
auch von dem Nachweis gehöriger Subsistenzmittel, auch bei manchen ländlichen Gemeinde- und Gutsverbänden
von der Zustimmung der Gutsherrschaft.
Zur Verehelichung durfte der Neuanziehende oft nur unter gewissen Voraussetzungen
schreiten. Dazu kamen noch die
auf das Zunftwesen bezüglichen Satzungen und die zahlreichen gewerblichen Verbietungsrechte,
welche den Gewerbebetrieb und die Freizügigkeit der Gewerbetreibenden beengten oder vielmehr geradezu ausschlossen. Das
Verdienst, auf diesem Gebiet liberalere Grundsätze zur Anwendung gebracht und die frühern engherzigen
Bestimmungen zuerst beseitigt zu haben, gebührt der preußischen Gesetzgebung.
Nach Einführung der Gewerbefreiheit für den ganzen damaligen Umfang der preußischen Monarchie wurde durch die beiden Gesetze
vom über die Aufnahme neuanziehender Personen und über die Verpflichtung zur Armenpflege das
Prinzip der freien Niederlassung zur Anwendung und Ausführung gebracht. Die Mehrzahl der übrigen deutschen Staaten und namentlich
die kleinstaatlichen Regierungen hielten dagegen an den bisherigen Normen fest, und die Bestimmung der deutschen Grundrechte
vom wonach jedem Deutschen das Recht zustehen sollte, an jedem Orte des Reichsgebiets seinen
Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben
und das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen, gelangte nicht zur praktischen Verwirklichung.
Erst die Gründung des Norddeutschen Bundes, welche für die Angehörigen desselben ein gemeinsames Bundesindigenat schuf, brachte
den Grundsatz der Freizügigkeit zunächst für das Gebiet des Norddeutschen Bundes zur Geltung, welches mit der Gründung
des nunmehrigen DeutschenReichs auf das ganze Gebiet des letztern ausgedehnt ward. Art. 3 der norddeutschen Bundesverfassung
vom enthielt nämlich folgende in die nunmehrige deutsche Reichsverfassung vom wörtlich aufgenommene
Bestimmung: »Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung,
daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaats in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln
und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung
des Staatsbürgerrechts und zum Genuß aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen
wie der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln
ist«.
Mit dieser Bestimmung waren die Schranken beseitigt, welche bisher die einzelnen deutschen Staaten voneinander getrennt und
dieselben im Verhältnis zu einander als »Ausland« hatten erscheinen lassen. Freilich war damit die Verschiedenartigkeit
der einzelnen Landesgesetzgebungen über die Heimats- und Niederlassungsverhältnisse keineswegs beseitigt, sondern zunächst
nur jedem Deutschen die Befugnis gewährleistet, unter ebendenselben Bedingungen wie der Inländer, also nach Maßgabe der
betreffenden Landesgesetzgebung, sich in einem fremden Staatsgebiet seinen Wohn- und Aufenthaltsort zu wählen. Ebendarum
aber machte sich der Erlaß verschiedener Ausführungsgesetze nötig, welche nach dieser Richtung hin Abhilfe
schaffen mußten.
Zunächst ist hier insbesondere das nunmehr zum Reichsgesetz erhobene Freizügigkeitsgesetz vom zu nennen, welches
im wesentlichen die preußische Gesetzgebung auf die übrigen Bundesstaaten ausdehnte. Hiernach hat jeder Deutsche
[* 18] das Recht,
innerhalb des Reichsgebiets an jedem Ort sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigne Wohnung
oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im stand eist, an jedem OrtGrundeigentum zu erwerben und
¶
mehr
umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts Gewerbe aller Art nach Maßgabe der für Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen
zu betreiben. Es ist dabei ausdrücklich verordnet, daß der Bundesangehörige in der Ausübung dieser Befugnisse weder durch
die Obrigkeit seiner Heimat noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich aufhalten oder niederlassen
will, gehindert oder durch lästige Bedingungen beschränkt werden darf, und daß keinem Bundesangehörigen um des Glaubensbekenntnisses
willen oder wegen fehlender Landes- und Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der
Erwerb von Grundeigentum verweigert werden soll.
Hiernach kann also namentlich die Niederlassung nicht von dem Erwerb des Gemeindebürgerrechts abhängig
gemacht werden, wie dies zuvor in vielen Kleinstaaten geschah; dagegen werden die partikulären Bestimmungen über den Erwerb
des Ortsbürgerrechts, der Gemeindeangehörigkeit und der Teilnahme an den Gemeindenutzungen durch dies Gesetz nicht berührt.
Zur Abweisung eines Neuanziehenden ist eine Gemeinde nach dem Gesetz vom nur dann befugt, wenn
sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitze, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen
den notdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder aus eignem Vermögen bestreiten kann, noch von
einem dazu verpflichteten Verwandten erhält.
Dagegen berechtigt die Besorgnis vor künftiger Verarmung den Gemeindevorstand nicht zu der Zurückweisung.
Übrigens ist es der Landesgesetzgebung anheimgestellt, diese Befugnis der Gemeinden zur Zurückweisung von Neuanziehenden
noch mehr zu beschränken, wie denn schon vor Erlaß dieses Gesetzes einige Partikularrechte noch weiter gehende Bestimmungen
enthielten, namentlich im KönigreichSachsen, woselbst der Neuanziehende sich nur über seine Heimat und über sein
Verhalten in der letzten Zeit gehörig auszuweisen hat, aber nicht wegen mangelnder Arbeitskraft und wegen Mangels an Vermögen
abgewiesen werden kann.
Hervorzuheben ist noch, daß nach dem Freizügigkeitsgesetz keine Gemeinde befugt ist, von dem Neuanziehenden wegen des Anzugs
eine Abgabe zu erheben; dagegen kann sie denselben gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zu den Gemeindelasten
heranziehen. Doch sind die Neuanziehenden, wenn die Dauer des Aufenthalts drei Monate nicht übersteigt, zu diesen Lasten nicht
heranzuziehen. Übrigens kann die Fortsetzung des Aufenthalts dann versagt werden, wenn sich nach dem Anzug die Notwendigkeit
einer öffentlichen Unterstützung ergibt, bevor der Neuanziehende an dem Aufenthaltsort den Unterstützungswohnsitz
(Heimatsrecht) erworben hat und die Gemeinde nachweisen kann, daß diese Unterstützung aus andern Gründen als wegen einer
nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit notwendig geworden ist. Die Voraussetzungen, unter welchen der Unterstützungswohnsitz
erworben und verloren wird, und die sonstigen Vorschriften über dies Rechtsinstitut sind in dem Bundesgesetz vom enthalten,
welches auch auf Württemberg,
[* 20] Baden
[* 21] und Südhessen, nicht aber auf Bayern und Elsaß-Lothringen
[* 22] ausgedehnt
worden ist.
Eine Beschränkung der Freizügigkeit kann ferner infolge der Polizeiaufsicht (s. d.) eintreten. Die höhere Landespolizeibehörde kann
demjenigen, welcher auf Grund gerichtlichen Urteils unter polizeiliche Aufsicht gestellt ward, den Aufenthalt an einzelnen bestimmten
Orten im Reichsgebiet versagen. Ebenso kann nach dem Sozialistengesetz, wofern der sogen.
kleine Belagerungszustand über
einen Bezirk oder Ort verhängt worden ist, Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der Aufenthalt in diesen Bezirken oder Ortschaften versagt werden.
Auch ist eine solche Maßregel gegenüber den auf Grund des Sozialistengesetzes verurteilten Agitatoren
zulässig. Hierher gehört auch die Bestimmung des Reichsgesetzes vom wonach Angehörige des in Deutschland verbotenen
Ordens der Gesellschaft Jesu oder der ihm verwandten Orden
[* 23] oder ordensähnlichen Kongregationen, wenn sie Ausländer sind, aus
dem Reichsgebiet ausgewiesen werden können, während ihnen, wenn sie Inländer sind, der Aufenthalt
in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden kann.
Auch das Reichsgesetz vom betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern, statuiert eine
Beschränkung der Freizügigkeit gegenüber Geistlichen und andern Religionsdienern, welche durch gerichtliches Urteil aus dem Amt entlassen,
oder die wegen Vornahme von Amtshandlungen in einem Kirchenamt, das ihnen den Vorschriften der Staatsgesetze
zuwider übertragen oder von ihnen übernommen ist, rechtskräftig zur Strafe verurteilt worden sind, wofern sie gleichwohl
die Fortdauer jenes Amtes beanspruchen oder sich amtliche Funktionen anmaßen.
Ihnen kann durch Verfügung der Landespolizeibehörde der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder
angewiesen, ja dieselben können sogar unter Umständen ihrer Staatsangehörigkeit verlustig erklärt und aus dem Reichsgebiet
gänzlich ausgewiesen werden. Endlich ist auch in der Reichsmilitärgesetzgebung (Militärgesetz vom § 60; deutsche
Wehrordnung, § 7) für die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften, welch letztere bis zum Ablauf
[* 24] ihres dritten
Dienstjahrs jederzeit wieder zur Fahne einberufen werden können, eine Beschränkung der Freizügigkeit begründet. Sie bedürfen nämlich
zum Wechsel des Aufenthaltsorts der militärischen Genehmigung, welche durch das zuständige Landwehrbezirkskommando erteilt
wird. Wer den Aufenthaltsort wechselt, ohne die Genehmigung dazu nachgesucht und erhalten zu haben, wird sofort wieder einberufen.
- Unter militärischer Freizügigkeit versteht man die im Reichsmilitärgesetz begründete Befugnis eines jeden Reichsangehörigen,
sich ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit und ohne besondere Erlaubnis bei jeder Ersatzbehörde im Reichsgebiet zu
stellen und seiner Militärdienstpflicht bei jedem Kontingent zu genügen.
großen Hafen anlegen ließ, der als Station der römischen Flotte diente. Die Anschwemmungen des Argens haben ihn später ausgefüllt,
doch lassen sich jetzt noch Spuren von ihm 2 km vom Meer erkennen. Andre Überreste der alten Stadt sind: ein Thor (porte dorée),
ein Leuchtturm, ein Amphitheater (1868-69 restauriert), Wälle u. a. Im Mittelalter kam in den Besitz der
Grafen der Provence. Nach der Zerstörung durch die Sarazenen zu Ende des 9. Jahrh. baute es Bischof Riculf gegen Ende des 10. Jahrh.
wieder auf. Hafenort von Fréjus ist das nahe St.-Raphael, wo Bonaparte 1799, von Ägypten
[* 28] kommend, landete und sich 1814 nach
Elba einschiffte.
(spr. frimäntl), Haupthafen der KolonieWestaustralien, an der Mündung des Schwanenflusses, über den zwei
hölzerne Brücken
[* 30] führen, 20 km von Perth, mit dem es in Eisenbahn- und Dampferverbindung steht, mit (1881) 3641 Einw.
Der Hafen ist bei Nordwinden unsicher.
Insofern sich der
Begriff der Heimat bald enger, bald weiter fassen läßt, verengert und erweitert sich auch der Begriff
von fremd, welcher sich demnach ebensowohl auf die Verschiedenheit des Ortes oder der Provinz wie auf die des Staats oder des Volksstammes
beziehen kann (s. Fremdenrecht).
Die Mannschaften waren auf 3-5 Jahre verpflichtet, die Bataillonschefs sowie zwei Drittel aller OffiziereFranzosen. Die Fremdenlegion hatte
bald unter der Rache der Eingebornen viel zu leiden, die sie durch den nächtlichen Überfall und die Niedermetzelung des Stammes
El Uffia, den sie züchtigen sollte, im April 1832 auf sich gezogen. Noch größere Verluste erlitten
das 4. und 5. Bataillon im Juni 1835 in den Maktasümpfen durch Abd el Kader, bei welcher Gelegenheit die Italiener gerufen
haben sollen: »Rette sich, wer kann!«
In der Krim,
[* 35] wohin beide Regimenter 1854 verschifft wurden, haben sie sich vielfach durch Tapferkeit ausgezeichnet,
so bei der Erstürmung der Almahöhen, bei Inkjerman und beim Sturm auf Sebastopol,
[* 36] wobei sie das Zentralbastion nahmen, aber
nicht zu behaupten vermochten. Bazaine war ihr Kommandeur. Sie verloren von 3200 Mann 900. Am haben sie durch
den mit großer Bravour ausgeführten Sturm auf das Dorf Ischeridan, an dem vorher zwei französische Regimenter erlagen, die
Unterwerfung Kabyliens herbeigeführt.
Nachdem die beiden Regimenter noch 1859 im KorpsMac Mahon in Italien
[* 37] mitgekämpft, wurden sie 1862 aufgelöst, aber 1864 als
Fremdenlegion neu errichtet und 800 Mann der Expedition nach Mexiko
[* 38] mitgegeben. Der Rest kam wieder nach Algerien,
[* 39] wo die äußersten Vorposten in der Wüste und die gefährlichsten Punkte gegen die Araber durch die Fremdenlegion besetzt sind. Im deutsch-französischen
Krieg fand die in den Kämpfen an der Loire Verwendung. 1872 wurde ein Regiment aufgelöst. Nach dem Gesetz vom soll
die Fremdenlegion aus 2 Regimentern zu 4 Bataillonen à 4 Kompanien und 1 Depotkompanie bestehen. -
Überall focht sie mit Auszeichnung, namentlich aber in Spanien, Portugal und Südfrankreich von 1808 bis 1814 und
bei Waterloo,
[* 40] hier bei der Verteidigung von La HayeSainte. Nach Deutschland zurückgekehrt, ward die Legion aufgelöst
und aus ihr die hannöversche Armee gebildet. Die von den Regimentern der letztern bis 1866 geführten Mottos: »Peninsula«,
»Waterloo«, »Barossa«, »Garcia Hernandez« u. a. erinnerten an die Kriegsthaten der
Legion.
Vgl. Beamish, Geschichte der königlich deutschen Legion (Hannov. 1832).
der Inbegriff der Rechtsgrundlage über die rechtliche Stellung der Fremden. Im
¶
mehr
Gegensatz zu den Einheimischen, Inländern, Unterthanen, Staatsangehörigen, Staatsbürgern eines gegebenen Staats werden nämlich
diejenigen, welche außerhalb des betreffenden Staatsverbandes stehen, als Fremde oder Ausländer bezeichnet. Landsässige
oder Forensen werden diejenigen Ausländer genannt, welche im Inland Grundeigentum besitzen. Diese sind der Gerichtsbarkeit
des Inlandes in Ansehung aller dinglichen Klagen unterworfen, welche jene Grundstücke betreffen.
Die Grundsätze über die rechtliche Stellung der Fremden stehen wesentlich unter dem Einfluß der Kulturverhältnisse der Völker.
So war im Altertum, wie überhaupt bei Völkerschaften, welche das Stadium der Kindheit noch nicht überschritten haben, der
Fremde geradezu rechtlos: ein Grundsatz, welcher jedoch bei den Griechen und Römern durch das Gastrecht,
welches den Fremdling unter den besondern Schutz der Gottheit stellte, gemildert wurde;
immerhin blieb nach römischem Rechte der
Nichtrömer (Peregrine) von den Rechtsinstituten des altrömischen Nationalrechts (Jus civile) ausgeschlossen.
Ebenso galt
bei den germanischen Völkerschaften der Fremde für rechtlos; er genoß jedoch, wie alle Hilfsbedürftigen, des besondern
Schutzes (Mundium) des Königs. Aus diesem Fremdenschutz machten sodann die einzelnen deutschen Landesherren im Mittelalter geradezu
ein nutzbares Regal, während dem Kaiser nur der Schutz und das Schutzgeld der Juden verblieb, welche man ebendeshalb die kaiserlichen
Kammerknechte nannte. Damit hängt auch der eigentümliche Grundsatz zusammen, welcher in manchen Gegenden gehandhabt
wurde, wonach die Niederlassung in einer unfreien Gemeinde einen heimatlosen Mann (Wildfang) binnen Jahr und Tag ebenfalls
unfrei machte (sogen. Wildfangsrecht).
Aus jener Schutzgewalt über die Fremden leiteten die Landesherren weiter das Recht auf die gesamte Verlassenschaft derselben
her (Fremdlingsrecht, Jus albinagii, Droit d'aubaine), welches sich jedoch mit der Zeit auf eine Abgabe
(Abschoß, Gabella hereditaria, Detractus realis) reduzierte, welche von dem durch Erbgang außer Landes kommenden Vermögen
erhoben wurde, während die auswandernden Inländer eine sogen. Nachsteuer (Gabella emigrationis, Detractus personalis) entrichten
mußten.
Für die deutschen Staaten im Verhältnis zu einander wurden beide Abgaben durch Art. 18 der deutschen Bundesakte
vom gänzlich beseitigt; dem Ausland gegenüber wurden jene Abgaben vielfach durch Staatsverträge abgeschafft. Am
längsten erhielten sich die frühern illiberalen Grundsätze über die Behandlung der Fremden und ihres Vermögens in Frankreich,
insofern noch im Code Napoléon (Art. 726, 912) bestimmt wurde, daß die testamentarische und die gesetzliche
Erbfolge eines Fremden nur dann gestattet sei, wenn ein gleiches Verfahren von dem Staat, welchem der Fremde angehöre, den französischen
Staatsbürgern gegenüber beobachtet werde; doch wurden diese Überbleibsel des Droit d'aubaine durch Gesetz vom beseitigt.
Im übrigen bestimmt der Code civil (Art. 13), daß der mit Genehmigung der Staatsregierung in Frankreich
domizilierte Fremde dort aller bürgerlichen Rechte teilhaftig sein soll, solange sein dasiger Aufenthalt dauert. In England,
woselbst die frühzeitige Entwickelung der Industrie ganz besonders durch den unbeschränkten Zuzug der Fremden begünstigt
wurde, sind schon seit Jahrhunderten die liberalsten Grundsätze in Ansehung des Fremdenverkehrs gehandhabt worden, welche
auch durch eine gewisse engherzige Reaktion, die sich in der
ersten Hälfte unsers Jahrhunderts infolge der 1793 von LordGrenville
eingebrachten und vom Parlament angenommenen Fremdenbill (aliens bill) geltend machte, nicht auf die Dauer alteriert werden
konnten.
Die erwähnte Bill wich unter dem MinisteriumCanning einem mildern Fremdengesetz, welches aber unter der
RegierungWilhelms IV. wieder aufgehoben wurde. Ein 1848 vom MarquisLansdowne im Oberhaus eingebrachtes Gesetz (removal of aliens
bill), welches die Regierung ermächtigte, verdächtige Fremde, die sich über den Zweck ihres Aufenthalts in England nicht genügend
ausweisen konnten, ohne weiteres polizeilich auszuweisen, erhielt Gültigkeit bis zum Jahr 1850, wurde
aber nicht erneuert, obwohl die Tories mehrmals dazu aufforderten.
Nur in Ansehung des Erwerbs von Grundeigentum, welcher dort wesentlich als Gegenstand des öffentlichen Rechts aufgefaßt wird,
ist der Fremde in England beschränkt. Nach der Schweizer Bundesverfassung können Fremde, welche die innere oder äußere Ruhe
gefährden, des Landes verwiesen werden. Nach österreichischem Recht kommen den Fremden gleiche bürgerliche
Rechte und Verbindlichkeiten mit den Eingebornen zu, wenn nicht zu dem Genuß dieser Rechte ausdrücklich die Eigenschaft eines
Staatsbürgers erfordert wird. So ist denn in dem modernen Staats- und Völkerleben, welches nicht die Trennung, sondern die
Vereinigung der Nationen in dem gemeinsamen Streben nach den höchsten Zielen der Menschheit zu seinem Prinzip
genommen hat, auf dem Gebiet des Privatrechts der Unterschied zwischen Einheimischen und Fremden fast vollständig verwischt.
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts dagegen ist er nach wie vor von entscheidender Bedeutung, da der Genuß der öffentlichen
Rechte des Staatsbürgers eben durch die Staatsangehörigkeit bedingt ist; so das Recht des ständigen Aufenthalts
innerhalb des Staatsgebiets, vermöge dessen der Einheimische weder ausgewiesen, noch an eine auswärtige Regierung ausgeliefert
werden darf (s. Auslieferung), die aktiven und passiven Wahlrechte, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und das
Recht auf den Schutz des Staats auch außerhalb des Gebiets desselben.
Durch Bundes- (Reichs-) Gesetz ist dann im Anschluß an diese Bestimmung völlige Freizügigkeit (s. d.) zwischen den einzelnen
Staaten eingeführt worden. Zu erwähnen ist endlich noch, daß alle Fremden, sofern sie nicht des Rechts derExterritorialität (s. d.) genießen, während ihres Aufenthalts im Inland
der Gerichtsbarkeit desselben in jeder Beziehung unterworfen und der Polizeigewalt desselben unterstellt sind.
im allgemeinen aus angeworbenen Ausländern zusammengesetzte Truppenteile, daher s. v. w.
Fremdentruppen (s. d.), im besondern zeitweise Bezeichnung der französischen
Fremdenlegion (s. d.).