überlegene türkische Macht verteidigt; endlich fiel es in die
Hände der
Türken, aus denen es 1878 in die der
Engländer überging.
Schon Tavernier (im 17. Jahrh.) fand den
Hafen versandet, die
Kirchen in
Moscheen verwandelt. Nur die gewaltigen
Festungswerke sind noch wohlerhalten; detachierte
Forts könnten Famagusta zu einer
Festung
[* 2] ersten
Ranges machen.
ProvinzRioja, zwischen der
Sierra de Famatina (Nevado de Famatina, 6027
m)
und der
Sierra Velasco gelegen, gut bewässert und ungemein fruchtbar, aber namentlich seiner reichen Kupfergruben wegen bekannt.
Eine der
Gruben, die Mexicana, liegt 5030 m ü. M.
Chilecito (offiziell
Villa Argentina),
[* 8] 66 km westnordwestlich von
Rioja, 1128 m ü. M.,
ist der wichtigste
Ort in diesem Bergbaurevier.
fruchtbarer Landstrich in
Belgien,
[* 9] das nordwestliche
Luxemburg und die angrenzende Gegend von
Namur
[* 10] umfassend
und von der
Ourthe durchflossen.
Hauptort ist
Marche. Der
Name wird von dem alten
Volk der Paemani abgeleitet.
Vergil
nennt ihn male suada (d. h. zum
Bösen verlockend) und versetzt ihn an den Eingang zum Orkus.
Nach Ovid
(Metam. VIII, 788 ff.) ist ein hohl blickendes, abgemagertes
Weib mit struppigem
Haar
[* 11] und blassem
Antlitz, das in den Eisfeldern
Skythiens haust.
(lat. Familia), eine durch Abstammung oder Geschlechtsgemeinschaft in näherer
oder entfernterer
Verbindung stehendeGruppe von
Menschen,
Tieren oder
Pflanzen. Bei den
Menschen gehörten
ursprünglich nur die durch Abstammung in näherm
Grad blutsverwandten Individuen zu einer und viele
Anzeichen der verschiedensten
Art deuten darauf hin, daß im Beginn der
Zivilisation vorwiegend die
Mutter das
Haupt der Familie gebildet hat, während ihr der
Vater ferner blieb, so daß er in manchen
Fällen gar nicht als Blutsverwandter seiner
Kinder betrachtet
wurde (vgl.
Exogamie und
Mutterrecht).
Eine derartige, namentlich im
Erbrecht ausgedrückte Auffassung der Familienverwandtschaft wird noch heute bei zahlreichen
auf niederer
Stufe der
Zivilisation stehenden Völkerstämmen angetroffen. Erst nachdem das
Matriarchat in der
Ehe durch das
Patriarchat ersetzt und das
Institut der monogamischen oder polygamischen
Ehe rechtlich begründet worden war, nahmen diese
Verhältnisse festere
Formen an, und es wurde gesetzlich erlaubt, auch fremde
Kinder durch sogen.
Adoption (s. d.) in die
Familie aufzunehmen,
wobei ehemals durch eigentümliche
Zeremonien (Scheinentbindung, Brustreichen etc.) die
Annahme zum eignen
Kind symbolisiert
werden mußte (vgl.
Couvade).
Auf diesen Grundlagen erwuchsen die
Begriffe der
Verwandtschaft (s. d.), welche in
Blutsverwandtschaft und in sogen. bürgerliche
Verwandtschaft zerfällt, je nachdem sie durch wirkliche Abstammung oder nur durch
Adoption begründet ist. Blutsverwandt sind
also zwei
Personen miteinander, wenn entweder die eine von der andern abstammt
(Verwandtschaft in gerader
auf- und absteigender
Linie,
Aszendenten und
Deszendenten), oder wenn beide einen gemeinsamen väterlichen oder mütterlichen
Ahnen besitzen (Seitenverwandte,
Kollateralen).
Außerdem erweitert sich der Familienkreis durch die
Ehe, indem der eine Ehegatte nicht nur zu dem andern selbst, sondern
auch zu den Verwandten des letztern in das
Verhältnis derSchwägerschaft (s. d.) tritt.
Schon durch die
Natur der menschlichen Lebensverhältnisse sind die Familienglieder auf ein gegenseitiges Zusammenhalten und Unterstützen
und auf einen besonders freundschaftlichen und liebevollen
Verkehr angewiesen. Die
Grundsätze, welche in dieser Beziehung
für das Familienleben maßgebend sind, gehören zumeist dem Gebiet der
Moral und dem der
Religion an, da
die Bedeutung der Familie eine vorwiegend sittliche ist.
Dies gilt namentlich von der
Stellung der Ehegatten zu einander, von dem wechselseitigen
Verhältnis zwischen Eltern und
Kindern
und zwischen den
Geschwistern. Auf der andern Seite kann aber auch die bürgerliche
Gesetzgebung die Familienverhältnisse
und die Familie als die Grundlage desStaats nicht unberücksichtigt lassen, und so entsteht das
Familienrecht,
der Inbegriff der Rechtsgrundsätze, welche sich auf die und auf die
Stellung der Familienglieder als solcher beziehen.
Das
Familienrecht, ein Hauptteil der Privatrechtsnormen, umfaßt hiernach die Rechtsgrundsätze über die
Ehe (s. d.), über
das
Verhältnis zwischen
Aszendenten und
Deszendenten und namentlich die
Lehre
[* 12] von der »väterlichen
Gewalt«
(s. d.). Für diejenigen indes, welche des väterlichen
Schutzes entbehren, gleichwohl aber einer besondern Schutzgewalt bedürftig
sind, hat die
Gesetzgebung durch das Rechtsinstitut der
Vormundschaft Sorge getragen, und insofern die letztere als ein
Surrogat
jenes
Schutzes aufgefaßt werden kann, erscheint die übliche Behandlung des Vormundschaftsrechts als
Teil des
Familienrechts gerechtfertigt (s.
Vormundschaft).
Dagegen begründet weder die Kollateralverwandtschaft noch die
Schwägerschaft eine wechselseitige Alimentationsverbindlichkeit,
wie solche zwischen
Aszendenten und
Deszendenten und zwischen den Ehegatten besteht. Zu beachten ist übrigens,
daß die Bezeichnung Familie vielfach auch noch in anderm
Sinn und
Umfang gebraucht wird. So bezeichneten die
Römer mit Familia
oft alles, was ein freier
Bürger besaß, und was seinen Hausstand ausmachte, namentlich auch die
¶
mehr
dazu gehörigen Sklaven. Sehr oft bezeichnet auch Familia im ältern römischen Rechte den Komplex der Agnaten im Gegensatz zu
den Kognaten und Affinen oder Verschwägerten. Personen nämlich, welche überhaupt miteinander verwandt waren, hießen Cognati,
diejenigen aber, welche durch eine und dieselbe väterliche Gewalt miteinander verbunden waren, Agnati. Letztere bildeten die
altrömische Familia, die Grundlage des zivilen Erbrechts, indem sie allein als die legitime Verwandtschaft aufgefaßt wurde,
bis dann im neuern Rechte die Kognation an die Stelle der Agnation trat. Im mittelalterlichen Lehns- und Feudalwesen verstand
man unter Familia nicht selten die Gesamtheit der einem Gutsherrn unterstellten Hörigen oder die Gesamtheit
der Dienstmannen.
Heutzutage versteht man unter Familie auch wohl nur die Deszendenz eines Familienvaters.
In der Zoologie und Botanik versteht man unter Familie gewisse Abteilungen des Systems, nämlich den Inbegriff aller derjenigen
Pflanzen und Tiere, welche in gewissen wesentlichen Charakteren übereinkommen und sich als durch natürliche
Verwandtschaft (gemeinsame Abstammung) zusammengehaltene Gruppen von Gattungen darstellen, die man deshalb in der Botanik auch
natürliche Familien nennt, wie z. B. die grasartigen Gewächse oder Gramineae, die Schmetterlingsblütler oder Papilionaceae,
die Doldengewächse oder Umbelliferae etc. Obige Bezeichnung wurde schon von Adanson in seinen »Familles naturelles des plantes«
(1759) in diesem Sinn angewendet, während Linné, in dessen künstlichem System die natürlichen Familien
überhaupt nicht zur Geltung kommen, nur in Klassen und Ordnungen einteilte.
Übrigens werden in den verschiedenen natürlichen Systemen diese Abteilungen bald Familien, bald auch Ordnungen (ordines naturales)
genannt. In den zoologischen Systemen schwankt der Begriff vollends. Man spricht da z. B. von der Familie der
Katzen,
[* 14] der Raubtiere,
[* 15] der Säugetiere, ja wohl gar der Wirbeltiere überhaupt. In einem erweiterten und übertragenen Sinn redet
man auch wohl in der Mineralogie von Gesteinsfamilien, z. B. von der Quarzfamilie, wobei nur die gleichartige
Zusammensetzung in Betracht kommt.
(Chulah Chaum Kl'ow), siames. Orden,
[* 16] gestiftet vom Kaiser Chulah Longkorn Kl'ow bei seiner Thronbesteigung zur
Auszeichnung der Mitglieder von Familien, welche Stützen des Throns gewesen.
Der Orden hat drei Klassen und wird nur an Inländer
verliehen.
(Familienstatut, Familienvertrag), Vertrag, welchen die Glieder
[* 17] einer Familie unter
sich abschließen, um dadurch über ihre gemeinsamen Angelegenheiten, wie über das unbewegliche Familienvermögen und dessen
Unveräußerlichkeit, Benutzung und Vererbung, über Vormundschaft, über Heiraten, über die Aufstellung eines Familienhaupts
oder Seniors u. dgl., feste Bestimmungen zu treffen.
Das Recht zur Errichtung von Familienverträgen, welche auch die künftigen Familienglieder binden
sollen,
setzt das Recht derAutonomie (s. d.) voraus, d. h. die gewissen
Personen zukommende Befugnis, für die ihrer Wirksamkeit unterworfenen Verhältnisse Bestimmungen mit der Kraft
[* 18] von Rechtssätzen
zu erteilen, welche auch für Dritte verbindlich sind. Dies steht heutzutage nur dem hohen Adel und der ehemals reichsunmittelbaren
Ritterschaft zu (s. Hausgesetze). Vgl. Familienschluß.
(Conseil de famille), die Versammlung der Mitglieder einer Familie zum Zweck der Beratung über Familienangelegenheiten;
ein in seinen Anfängen schon den alten Römern und Germanen bekanntes, aber in seiner vollständigen Organisation dem neuern
französischen Familienrecht eigentümliches, das Vormundschaftswesen betreffendes Institut. Der Familienrat, welcher die Interessen
des Schützlings wahren soll, bildet keine ständige Behörde, sondern wird für die einzelnen wichtigen
vormundschaftlichen Angelegenheiten besonders zusammengesetzt und vom Friedensrichter des Wohnorts des zu Bevormundenden
berufen.
Die ausführlichen Vorschriften hierüber sind im Codecivil (§ 405 ff.) enthalten. Die preußische Vormundschaftsordnung
vom (§ 70 ff.) hat das Institut fakultativ, d. h. für den Fall adoptiert, daß Vater oder Mutter
es so anordnen, oder daß drei Verwandte oder Verschwägerte des Pupillen oder Vormund und Gegenvormund des letztern es fordern.
Die Zahl der Mitglieder des preußischen Familienrats ist höchsten sechs. Im deutschen Fürstenrecht ist der Familienrat von dem Familienhaupt
namentlich dann zu berufen, wenn eine strafbare Handlung eines Mitglieds des fürstlichen Hauses vorliegt,
über die nach den meisten Hausgesetzen das Oberhaupt der Familie zu entscheiden hat.
ein der preußischen Rechtssprache eigentümlicher Ausdruck für einen unter Zustimmung und Genehmigung
des zuständigen Gerichts in Ansehung eines Familienfideikommisses, einer Familienstiftung oder eines Lehens von seiten der zur
betreffenden Familie gehörigen Mitglieder gefaßten Beschluß über Abänderung der Stiftungsurkunden
oder gänzliche oder teilweise Aufhebung der Stiftung selbst. An und für sich und nach gemeinem Recht sind nämlich die ursprünglichen
Bestimmungen über eine solche Stiftung, welche zur Erhaltung des Familienglanzes dienen soll, für alle Zeiten und für alle
nachgebornen Familienglieder bindend. Um jedoch derartige Einrichtungen mit den wechselnden Zeitverhältnissen
in den nötigen Einklang bringen zu können, ist eine Abänderung der Statuten im Weg eines Familienschlusses, der aber der
Zustimmung des Gerichts, nach manchen Gesetzgebungen auch der des Landesherrn bedarf, partikularrechtlich gestattet; so z. B.
in Österreich,
[* 21] im KönigreichSachsen,
[* 22] in Braunschweig,
[* 23] Baden
[* 24] und im Großherzogtum Hessen.
[* 25] In Preußen
[* 26] ist
für derartige Fälle ein besonderes Verfahren zur Ermittelung der sämtlichen stimmberechtigten Interessenten und für die
dabei anzustellenden Erörterungen vorgeschrieben.
ein Vermögenskomplex, welcher zum dauernden Vorteil einer gewissen Familie und der nacheinander
zur Existenz kommenden Glieder derselben, sei es aller oder einzelner, bestimmt ist. Dahin gehören z. B. Stiftungen, aus deren
Abwurf alle oder nur die besonders bedürftigen Mitglieder einer Familie gewisse Bezüge erhalten, ferner
Stiftungen zum Zweck der Ausstattung der zur Familie gehörigen Töchter bei ihrer Verheiratung oder zu Stipendien für die studierenden
Söhne u. dgl. Nach der gemeinrechtlichen Doktrin wird die Familienstiftung als juristische Person aufgefaßt, so auch im preußischen Landrecht
(Teil II,
Tit. 4, §. 1 ff., 21 ff.).
Die Familienstiftung unterscheidet sich insofern von dem Familienfideikommiß, als bei dem letztern die einzelnen Familienglieder als die
Eigentümer des fraglichen Vermögens, wenn auch mit beschränktem Recht, erscheinen, während bei der Familienstiftung die Stiftung selbst
als die Eigentümerin des Stiftungsvermögens angesehen wird und die Bezugsberechtigten der Verwaltung
der Familienstiftung gegenüber nur Forderungsrechte, keine Eigentumsansprüche haben. Zur Errichtung einer Familienstiftung ist
eine schriftliche Urkunde erforderlich, welche von dem Stifter, bei letztwilligen Verfügungen von dem Testamentsvollstrecker,
bei Gericht verlautbart werden muß. In der Stiftungsurkunde wird auch regelmäßig die Art und Weise, wie das Stiftungsvermögen
verwaltet werden soll, bestimmt. Eine Abänderung dieser Normen ist nur im Weg eines Familienschlusses
(s. d.) möglich.
ein einer Familie eigentümliches, erbliches Wappen
[* 28] (s. d.). ^[= (franz. Armes, engl. Arms, ital. Arme; hierzu Tafel "Wappen I u. II" mit Textbeilage ...]
(franz., spr. -ljärmang), auf vertrauliche,
ungezwungene Weise. ^[= 1) Christian, Dichter, geb. 30. April 1642 zu Zittau, wurde, nachdem er in Leipzig studiert ...]
Grundsätzlich indifferent gegen Glaubenssätze und alle kirchlichen Zeremonien, verlegten die Familisten die
Religion lediglich in die Liebe, die »eins mache mit Gott«. NikolaisSchriften dienten den in grundlos verdächtigter Gemeinschaft
lebenden Mitgliedern der Sekte zur Erbauung und Kräftigung; sie wurden 1580 auf Befehl der KöniginElisabeth verbrannt. Ihr
hervorragendster Gegner war Coornhert. Die Familisten selbst verschwanden im folgenden Jahrhundert unter andern
Sekten, namentlich den Anabaptisten. Abkömmlinge von ihnen sind die Ranters (s. d.).
Hier gründeten die Spanier 1584 die Niederlassung
Ciudad
del Rey Felipe und ließen darin eine kleine Garnison zurück, die aber Klima
[* 34] und Hunger bald aufrieben.
später, nur selten
noch jetzt auf deutschen Universitäten ein Student oder junger Doktor, der einem Professor für dessen Vorlesungen verschiedene
Dienste
[* 42] leistet, z. B. demselben den nötigen Apparat zu den Vorlesungen herbeischafft, Studenten im Auditorium die Plätze besorgt,
die Testimonia schreibt etc.;
nächst dem Mjösen der größte Landsee in Norwegen,
[* 43] im AmtHedemarken, unweit der schwedischen Grenze, 670 m
hoch gelegen, in rauher Gebirgsgegend, umgeben von gewaltigen Alpenstöcken, die ohne ansässige Bewohner sind, von N. nach
S. an 60 km lang, aber von geringer Breite,
[* 44] 203 qkm (3,7 QM.) groß. Da er nur kleine Gewässer aufnimmt,
so kann er als der Ursprung der ihm in seinem Südende zuvörderst in den Istersee entströmenden Klar-Elv (s. d.) betrachtet
werden. Für den Verkehr ist der See von geringer Bedeutung wegen seiner Lage in einer menschenarmen Gegend,
aber für das Holzflößen ist er nicht unwichtig. An seinen Ufern sind einige zu Röraas gehörende Kupfergruben und Schmelzhütten.
(Pangwe, Oscheba, Pahuin), Volksstamm in Westafrika, in den Gabun- und Ogoweländern, befindet sich in beständiger
Bewegung nach dem Süden, wahrscheinlich infolge des Drängens der Fulbe gegen den Äquator. Die Fan sind
von Du Chaillu, MarquisCompiègneundLenz erforscht worden. Der letztere
¶
mehr
unterscheidet zwei Hauptgruppen: die Make-Fan, die am Fluß Ofuë und am linken Ufer des Ogowe nördlich von dem Okandeland wohnen,
und die Mbele-Fan, die am Gabun, Rembo und Como seßhaft sind. Beide Gruppen teilen sich wieder in zahlreiche Familien, von denen
jede in mehreren Dörfern wohnt. Die Fan (s. Tafel »AfrikanischeVölker«,
[* 46] Fig. 9) sind große, kräftige
Leute von eigentümlicher, kegelförmiger Schädelbildung heller, mehr bräunlicher Farbe, welche das Haar in Zöpfe flechten,
die Zähne
[* 47] feilen und schwarz färben, das Gesicht
[* 48] mit roten Narben tättowieren und bis auf einen kurzen Lendenschurz unbekleidet
einhergehen.
Alle Reisenden rühmen die Intelligenz und Kunstfertigkeit der Fan, welche es, ohne die Drehschreibe ^[richtig:
Drehscheibe] zu kennen, in der Töpferei, Flechterei und Eisenbearbeitung ziemlich weit gebracht haben. Namentlich in der Schmiedekunst,
[* 49] die sie besonders bei der Anfertigung von Waffen
[* 50] bethätigen, übertreffen die Fan viele Bewohner Afrikas. In moralischer Beziehung
scheinen die Fan, die auch gute Jäger, Schützen und Musiker sind, höher zu stehen als die Küstenbewohner,
huldigen aber dem Kannibalismus in ähnlicher Weise wie die Niam-Niam und Monbuttu.
Lenz ist der Ansicht, daß, da auch Stanley am mittlern CongoKannibalen fand, im äquatorialen Teil Afrikas zwischen dem Gleicher
und 5.° nördl. Br. eine Zone von Kannibalenstämmen existiere, deren östliches Ende von Schweinfurth
besucht wurde, während die Fan das westliche Ende derselben bilden.
jetzt unbedeutender Ort mit einer Feste auf der zur russischen Statthalterschaft Kaukasien
gehörigen HalbinselTaman, an der Straße von Kertsch, wurde angeblich auf den Trümmern des alten Phanagoria (s. d.), der spätern
Hauptstadt des bosporanischen Reichs, erbaut und war im 11. Jahrh. Residenz russischer Fürsten sowie seit 1349 Sitz eines katholischen
Erzbischofs. Zur Zeit des Handels der Venezianer und Genuesen nach jenen Gegenden befand sich der Ort in
blühendem Zustand; unter der Türkenherrschaft geriet er in Verfall. In der Umgegend finden sich zahlreiche Kurgane und Mohillen,
altertümliche Grabhügel sowie Schlammvulkane (Döbe).
(Fanal), eins der Reviere (Mahalles) von Konstantinopel,
[* 52] am Hafen, von dem herein das Fener-Kapussi (Fanarthor)
führt, im
nordwestlichen Winkel
[* 53] der Stadt, nach dem dort stehenden Fanal oder Leuchtturm benannt. Der Fanar ist
meist von Griechen (Fanarioten) bewohnt, besonders von den altadligen Familien, die ihren Ursprung auf die Kaiserzeit zurückführen,
wie die Maurokordato, Monesi, Ypsilanti etc. Als unter Mohammed II. der griechische Patriarch sich im F. bei einer ihm angewiesenen
ärmlichen Kirche St. Georg ein Haus baute, siedelten sich die Reste der alten griechischen Aristokratie
hier an. Die Familienhäupter nannten sich Fürsten, ihre Gemahlinnen führten den Titel Domna und ihre Töchter Domnizza.
Bei dem Mißtrauen der Pforte war es ihnen lange unmöglich, politischen Einfluß zu erlangen, bis es endlich seit 1669 üblich
wurde, die Dragomane der Pforte aus den Fanarioten zu wählen, wodurch sich ihrem diplomatischen Wirken
eine weite Bahn öffnete. NochGrößeres erlangten sie im 18. Jahrh., indem seit 1731 die Hospodare der Moldau und Walachei aus
den genannten adligen Häusern genommen wurden. Andre fanariotische Familien kamen durch großartige Geldgeschäfte in die Höhe.
Der Aufstand der Griechen (1821) wurde von den Fanarioten nicht eben mit Begeisterung begrüßt; dennoch
mußten sie auf das schrecklichste büßen, und manche Geschlechter der Fanarioten wurden fast ganz ausgerottet.
Vgl. Zallony,
Essai sur les Fanariotes (2. Aufl., Mars. 1830).
(v. lat. fanum, Tempel, als Stätte göttlicher Offenbarungen), diejenige Art Schwärmerei (s. d.), deren
wesentliche Merkmale sind: schwärmerische Vorstellungen oder Einbildungen, die für unbedingt wahr, ja
für Eingebungen eines höhern Geistes gehalten werden;
dann die Übermacht eines dunkeln Gefühls, woraus oft eine fixe Idee
entsteht, die das ganze geistige, durch die Phantasie angeregte Wesen so beherrscht, daß sie keine Auffassung im klaren Zusammenhang
mit andern gleich oder höher berechtigten Ideen zuläßt und sich ausschließend, feindselig und verfolgungssüchtig
gegen alles stellt, was nicht mit ihr zu harmonieren scheint.
Dieser Fanatismus findet sich auf allen Gebieten des Geistes und des
Gesamtlebens menschlicher Gemeinschaft, gelangt aber am meisten zur Geltung auf dem Gebiet des politischen und religiösen
Lebens, wo er sich in den Dienst der entgegengesetztesten Richtungen stellt. Dem Fanatismus gegenüber steht der
Indifferentismus (s. d.), in der Mitte zwischen beiden die Toleranz (s. d.). Fanatiker, ein von Fanatismus erfüllter Mensch, schwärmerischer
Eiferer, besonders religiöser; fanatisch, in der Weise eines Fanatikers, meinungs- oder glaubenswütig; fanatisieren, in Fanatismus versetzen.
Fancy fair,
Modewarenmarkt, insbesondere ein zu mildthätigen Zwecken veranstalteter Markt von allerlei durch freiwillige Beisteuer zusammengebrachten
Verkaufsgegenständen;
in neuerer Zeit auch im ¾-Takt mit dem Kastagnettenrhythmus (wie beistehend), wodurch er mit dem Bolero und der Seguidilla
identisch geworden ist. ^[img]
¶
älteres span. Getreide- und Feldmaß, im ehemals spanischen Amerika
[* 55] zum Teil noch jetzt gebräuchlich.
1) Getreidemaß; das spanisch-kastilische Fanega à 12 Celemines = 55,501 Lit. (in den Provinzen schwankend von 21,40-74,14L.),
in Mexiko
[* 56] bis 1866 à 12 Almudas= 90,815L., in Yucatan (Carga) = 60,566L., auf Cuba bis 1858: 109,088L.
oder 92 kg, in Chile= 90,75L., nach dem Gesetz von 1848 = 97L. (6 Fanegas von Concepcion = 7 Fanegas von Valparaiso),
[* 57] in der
Argentina= 137,20L. - 2) Feldmaß (Fanegada) = 576 QEstadales = 64,396 Ar (in den Provinzen 7,15-70,057
Ar), auf Cuba um 1,4 Proz. größer, auf den Kanaren = 52,483 Ar.
Pietro, ital. Philolog und Schriftsteller, geb. bei
Pistoja, widmete sich anfangs dem Studium der Medizin, das er aber bald mit dem der vaterländischen Sprache und Litteratur vertauschte,
war dann journalistisch thätig und gründete 1847 die Zeitschrift »Ricordi filologici«. Im folgenden
Jahr entriß ihn der Wirbel der revolutionären Bewegung dieser friedlichen Thätigkeit. Er nahm an den Kämpfen bei Montenara
und Curtatone teil und wurde als Gefangener nach der FestungTheresienstadt gebracht.
Dort bald wieder entlassen, erhielt er zu Turin
[* 58] eine Anstellung im Ministerium des Unterrichts, später eine
ähnliche in Florenz.
[* 59] 1859 übernahm er die Stelle eines Bibliothekars an der Marucelliana in Florenz, die er bis an seinen
Tod bekleidete. Fanfani hatte 1851-52 eine philologisch-litterarische Monatsschrift: »L'Etruria«,
herausgegeben und, nachdem diese eingegangen, einige belletristische Blätter gegründet. Seine Hauptwerke in
philologischer Richtung waren lexikalische Arbeiten, die er 1849 mit einer Polemik gegen die Accademia della Crusca rühmlich
eingeleitet hatte. 1855 veröffentlichte er zu Florenz das hochverdienstliche »Vocabolario della lingua italiana«
(2 Bde.),
dem ein »Vocabolario dell'uso toscano« und »Vocabolario
della pronuncia toscana« (beide Flor. 1863),
zuletzt das »Vocabolario della lingua italiana parlata«
(das. 1876) und verwandte Arbeiten nachfolgten. Seinen bedeutenden Ruf als Schriftsteller verdankte er neben der gründlichen
Gelehrsamkeit einer gewissen Lebhaftigkeit des Geistes, welcher auch der Humor nicht fremd war, wie er denn auch in der Zeitschrift
»Piovano Arlotto« ein weithin geschätztes Organ für feinen und geistreichen Humor geschaffen hatte. Die
»Scritti cappricciosi« (1864) und die launige Satire »Democritus ridens, ricreazioni letterarie« (1872) sind interessante Leistungen
in dieser Richtung. Daneben bethätigte er sich mit Glück auch auf novellistischem Gebiet;
es erschienen von ihm: »Cecco d'Ascoli«,
eine Erzählung aus dem 14. Jahrh. (2. Aufl., Flor. 1870);
(franz.), ein mehr oder minder ausgedehntes feierliches, festliches Trompetensignal,
das nur die Töne des Dreiklanges benutzt und in der Regel auf der Quinte schließt;
ein berühmtes Beispiel
ist die Fanfare im zweiten Akte des »Fidelio«, welche die Ankunft des Gouverneurs verkündet.
Fänge, die langen, gekrümmten Reißzähne der
Raubtiere und des Hundes, auch die Füße der Raubvögel
[* 60] sowie die daran befindlichen Krallen, während die Füße der zur Beize
abgerichteten Edelfalken (Beizvögel) Hände heißen.
bei Durchstichen von Strömen die Erdmasse, welche man, um dem vorzeitigen Eindringen
des Wassers vorzubeugen, so lange stehen läßt, bis die Arbeit vollendet ist; bei Grundbauten im Wasser, z. B. bei Fundierung
von Brückenpfeilern, eine aus Pfahlwerk, das mit Lehm, Thon oder Beton gut ausgestampft ist, bestehende dammartige Umzäunung,
welche den Ort, wo der Bau inAngriff genommen wird, möglichst wasserdicht so abschließt, daß er ausgeschöpft
oder ausgepumpt werden kann, um hiernach im Innern derselben die Mauerung des Fundaments im Trocknen ausführen zu können.
wollene, seidene, silberne oder goldene Schnur, die an der Kopfbedeckung und an der Uniform der Husaren und
Ulanen befestigt oder um den Hals geschlungen ist, um das Verlieren der erstern zu verhüten.
Vorrichtungen zum Festhalten von Maschinenteilen bei Störungen im Gang.
[* 70] Bei gewissen Maschinen, insbesondere
den direkt wirkenden Gebläsen, Wasserhaltungsmaschinen, hydraulischen Kränen, Dampfhämmern u. a., werden
die erzeugten Geschwindigkeiten nicht durch den sicher wirkenden Zwang einer Kurbelbewegung (wie bei der gewöhnlichen Dampfmaschine
[* 71] mit Rotation), sondern durch rechtzeitig eingeleitete Gegenkräfte zur Ruhe gebracht.
Würde nun der zugehörige Mechanismus unvollkommen wirken, so müßte ein Anschlagen der bewegten Massen an die
zunächst liegenden übrigen Maschinenteile oder ein Hinausgleiten der erstern über ihren Normalweg erfolgen, und da ersteres
eintreten kann, wird für letzteres durch Fangvorrichtungen vorgesorgt, welche entweder in elastischen Puffern oder sonstigen Anschlägen
bestehen, die ein Übermaß des Hubes begrenzen. Sind diese Anschläge der großen aufzuhaltenden Kräfte wegen breitflächig
und gegen die Wurzel
[* 72] zu verstärkt entwickelt, so heißen sie Fanghörner. Dann werden Fangvorrichtungen zur Sicherheit
gegen Riß oder Bruch in stark oder stoßweise beanspruchten Maschinen eingebaut, z. B. an den Schalen der Fördermaschinen, wo
sie aus gezahnten Exzentriks, Keilen oder Hebeln bestehen, die beim Riß des Förderseils, durch die Kraft einer dadurch
frei werdenden Feder oder durch den in einem besondern Nebenseil entstehenden Zug
gegen die seitlichen Führungsschienen gepreßt,
die Schale¶
mehr
vor dem Niederstürzen in den Schacht bewahren sollen. Die bis jetzt noch nicht vollkommen beseitigten Übelstände dieser
Fangvorrichtungen sind die, daß sie entweder infolge des Lahmwerdens der Federn oder sonstiger unvorhergesehener Unordnungen in ihrem Mechanismus
gar nicht fangen, oder aber, wenn sie funktionieren, die Förderschale so plötzlich zum Stillstand bringen,
daß die heftigsten Stöße entstehen, welche den ganzen Schachtausbau zertrümmern können.
Vgl. Nitzsch, Über Fangvorrichtungen (Berl.
1879);
Hauerim »Berg- und Hüttenmännischen Jahrbuch«, Bd. 32 (Wien 1884).
(franz., spr.
-nóng, v.
altd. fano), Name kleiner Fahnen, die, früher nicht selten in den Gewehrlauf gesteckt, in der französischen
wie in andern Armeen zur Bezeichnung der Richtungspunkte beim Exerzieren dienten (auch Jalons genannt, wie ihre Träger
[* 84] Jalonneure).
Fanon heißt außerdem das kleine Handtuch (manipulum) der katholischen Priester sowie der Schleier, unter welchem der Subdiakon
die Patene
[* 85] hält, besonders aber der feine seidene Schleier, welchen sich der Papst nach Anlegung der Alba
[* 86] und des Gürtels zur
Abhaltung einer feierlichen Messe über das Haupt hängt, dann über die Schultern zieht und vorn zusammenwickelt (auch Orale
genannt). Ferner ist Fanon Bezeichnung der Zeugstreifen (auch Weihel oder Sudarium genannt) an den einwärts
gebogenen Stäben der Äbte sowie der breiten Bänder, welche zu beiden Seiten der Krone des römisch-deutschen Kaiserreichs
(der sogen. KroneKarls d. Gr.) herabhingen. -
Negervolk in Guinea, an der Goldküste, redet die Odschisprache und ist mit den Aschanti, Akim,
Akwapim und Akwampu EinesStammes. Die Fanti waren einst das bedeutendste und deshalb herrschende Volk der Goldküste, kamen aber
infolge ihrer Kriege mit den Aschanti im Lauf dieses Jahrhunderts ganz herunter. Seit 1826, noch mehr aber seit den Kriegen der
Engländer gegen die Aschanti 1864 und 1873 sind die Fanti völlig unter die britische Oberhoheit geraten.
Ein 1870 von ihnen gemachter Versuch, eine Föderation zu bilden, an deren Spitze ein Oberkönig stehen sollte, scheiterte an
dem Dazwischentreten der Engländer. In demKrieg der Engländer gegen die Aschanti 1873-74 haben sich die Fanti als feige und wertlose
Bundesgenossen gezeigt. Baseler und wesleyanische Missionäre suchten bisher mit geringem Erfolg das Christentum
unter den Küstenbewohnern zu verbreiten. Die Fanti im Innern leben noch in ihren ursprünglichen Zuständen.
Vgl. Brackenbury
und Huyshe, Fanti and Ashanti (Lond. 1873).