(Anderssehen,Visus defiguratus), derjenige Sehfehler, wobei die Gegenstände ganz verunstaltet und verschoben,
in ihrer Gestalt oder
Größe anders erscheinen.
Die
Ursachen sind so mannigfaltige, daß stets ein
Arzt zu
Rate gezogen werden
muß.
(Falsum,
Crimen falsi), die auf Täuschung andrer berechnete und zu rechtswidrigen
Zwecken vorgenommene Nachmachung
oder Veränderung solcher Gegenstände oder Zeichen, welche nach
Gesetz oder
Gewohnheit als Grundlagen
öffentlicher
Treue oder als Beweismittel von
Rechten und Verbindlichkeiten gelten, mit welchen der
Glaube an die
Wahrheit verknüpft
ist.
Manche Rechtslehrer fassen den
Begriff der Fälschung allerdings weiter, und ebendies geschah auch in einzelnen der frühern deutschen
Strafgesetzbücher. So macht nach dem württembergischen
Strafgesetzbuch sich derjenige einer Fälschung schuldig,
der zum Nachteil der
Rechte eines andern, um durch Täuschung diesen in
Schaden zu bringen oder sich einen Vorteil zu schaffen,
eine unechte
Sache verfertigt oder eine echte verfälscht und von der gefälschten oder verfälschten
SacheGebrauch macht.
Dabei erwächst aber die Schwierigkeit der Abgrenzung des
Begriffs der Fälschung von demjenigen des
Betrugs. Die
neuere Strafgesetzgebung und so namentlich auch das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch stellt daher einen allgemeinen
Begriff der
Fälschung überhaupt nicht auf, sondern nur die einzelnen strafbaren
Fälle der Fälschung werden aufgeführt und als besondere
Verbrechen
behandelt; so namentlich die Fälschung von öffentlichen und Privaturkunden, von Stempelmarken
und von
Post- und Telegraphenfreimarken (s.
Urkundenfälschung), von
Fabrikzeichen (s. d.), von
Münzen
[* 2] (s.
Münzverfälschung),
von Grenzzeichen (s.
Grenzfälschung),
Maß- und Gewichtsfälschung
(Strafgesetzbuch, § 369, Nr. 2), endlich auch die Fälschung von
Legitimationspapieren zum
Zweck bessern Fortkommens (§ 363). Das
Verbrechen des
Betrugs als der durch Täuschung
in gewinnsüchtiger Absicht verübten
Beschädigung des
Vermögens eines andern nimmt daneben eine selbständige
Stellung im
Strafgesetzbuch ein (s.
Betrug), wenn auch der gewöhnliche Sprachgebrauch zwischen und
Betrug nicht streng unterscheidet, wie
man denn z. B. von einer Fälschung der
Nahrungs- und
Genußmittel und Gebrauchsgegenstände (»Nahrungsmittelgesetz«,
s.
Nahrungsmittel)
[* 3] zu sprechen pflegt, ebenso von einer Fälschung von
Waren im allgemeinen, von Kunstgegenständen, Altertümern u.
dgl. -
Die Fälschung von
Antiquitäten, Kunstgegenständen,
Manuskripten etc. reicht bereits in das
Altertum zurück, wo archaistische Gegenstände
gottesdienstlichen
Charakters (namentlich in
Ägypten
[* 4] und
Griechenland)
[* 5] nachgeahmt und den Gläubigen als echte verkauft wurden,
wofür die
Ausgrabungen mannigfache
Beispiele ergeben haben. Zu einem Erwerbszweig wurde die Fälschung von Altertümern
etc. aber erst, seitdem man anfing, Kunstgegenstände zu sammeln, d. h.
seit dem Ende des 15. Jahrh. Anfangs wurden namentlich
Münzen,
Gemmen,
[* 6]
Bronzen und
Terrakotten
[* 7] gefälscht, dann aber auch ganze
Statuen, welche zu diesem
Zweck längere Zeit in der
Erde vergraben wurden.
Bis zum 18. Jahrh. war
Italien,
[* 8] wo sich die Kunstübung des
Altertums als
Tradition lebendig erhalten hatte, der Hauptsitz der
Fälscher. Von da aus verbreitete sich das Fälschergewerbe überallhin und erstreckte sich allmählich auch auf Gemälde,
Manuskripte,
Bücher,
Autographen und alle
Zweige des mittelalterlichen und spätern
Kunstgewerbes. Auch Fossilien
und prähistorische
Altertümer werden gefälscht. Die Fälschung ist entweder die mehr oder minder getreue
Nachahmung eines echten
Gegenstandes, oder
eine freie
Erfindung mit Benutzung vorhandener
Muster, oder eine geschickte
Verbindung und
Restauration alter
Fragmente.
Eine Übersicht über die Geschichte und den
Umfang der Fälschungen bietet das
Buch von P. Eudel: »Le
[* 9] truquage« (Par. 1884; deutsch von
Bucher: »Die Fälscherkünste«, Leipz. 1885). Nützliche
Winke für
Käufer gibt die
»Zeitschrift für Antiquitätensammler«. Unter den Fälscherstücken aus neuerer Zeit sind besonders
die Handschriftenfälschungen des Griechen
Simonides (1848-56),
Die Falschwerbung wird unter
allen Umständen streng bestraft und gilt als Verräterei, wenn für den Feind in Kriegszeiten oder für
Rebellen geworben wurde.
Als
Amtmann von
Nordre-Bergenhus wohnte
er denStorthingen von 1815 und 1822 bei und zeigte sich als gewandten
Redner und treuen Anhänger der
Verfassung, unterstützte jedoch, 1822 zum königlichen Generalanwalt ernannt, seitdem die
Absichten der schwedischen
Regierung auf Veränderung der
Konstitution und auf Erlangung des absoluten
Veto für die
Krone. 1825 ernannte
ihn der König zum Stiftsamtmann in
Bergen
[* 13] und 1827 zum
Justitiarius des
HöchstenGerichts in
Christiania,
wo Falsen starb.
Sein Hauptwerk ist die
»Norges Historie«
(Christiania 1823-24, 4 Bde.). 1817-21 leitete er mit G.
Rein und H.
Foß das Wochenblatt »Den norske Tilskuer«. -
Sein jüngerer
Bruder,
Karl, geb. 1787 zu Oslo, Stiftsamtmann von
Christianstad,
zeichnete sich auf allen
Storthingen seit 1821 als hauptsächlich konservativer Redner sowie auf dem Präsidentenstuhl
vorteilhaft aus; starb
Stadt in der span.
ProvinzTarragona, an einem Zufluß des Ciurana und südlich vom
MontSant (1071 m hoch), mit
(1878) 3641 Einw. In der Umgegend liegen Bleigruben und
Weinberge, in
¶
mehr
welchen der berühmte Prioratswein (nach einer ehemals bestehenden Abtei genannt) wächst;
(ital., Fistel, Fistelstimme), eine besondere Art der Stimmerzeugung, welche namentlich für höhere Tonlagen
geeignet und deren Klangfarbe von derjenigen der gewöhnlichen Stimme erheblich verschieden ist. Durch Untersuchungen mit dem
Kehlkopfspiegel
[* 15] ist festgestellt, daß beim Falsett die hintern Abschnitte der Stimmritze fest geschlossen sind,
und daß die Stimmritze sowie die sie umgebenden schwingenden Teile der Stimmbänder nur kurz sind, während zwischen ihnen
ein breiter elliptischer Spalt wahrgenommen wird.
Die dicken, wulstigen Stimmbänder sind in dünne, membranöse Falten umgewandelt, wodurch die hohe Lage
des Falsetts verständlich wird. Die geringe Kraft
[* 16] des Falsetts gegenüber der Bruststimme wird dadurch bedingt, daß sich
bei ersterm niemals wie bei dieser die Stimmbänder innig aneinander legen, sondern stets einen elliptischen Spalt zwischen
sich lassen. Die Luftstöße, welche die Stimmbänder in Schwingungen versetzen, treffen daher beim Falsett weit geringere
Hindernisse an als bei der Bruststimme. Auch findet bei den Fisteltönen, ebenfalls wegen der großen Weite der Stimmritze,
keine Resonanz der Brust, kein Erzittern der Brustwand statt, sondern es überwiegt hier die Resonanz des Ansatzrohrs, nämlich
der Mund- und Nasenhöhle (daher auch Kopfstimme genannt). Vgl. Register.
SirJohn, eine Shakespearesche Charakterrolle, welche in »König Heinrich IV.« und in den »Lustigen Weibern
von Windsor« auftritt, im erstern als der stete Begleiter des PrinzenHeinrich vonWales (nachmaligen KönigsHeinrich V.): ein Mann von großen geselligen Talenten und Soldat, aber ebenso feig wie lügenhaft-prahlerisch, im Wohlleben
ergraut, aber noch im Alter lüstern und liederlich. Auch über seine verächtlichsten Handlungen ist jedoch immer noch eine
gewisse äußerliche Noblesse gebreitet, und als vollkommener Menschenkenner weiß er immer geschickt einzulenken,
wenn die Dreistigkeit seiner Späße anfängt einen übeln Eindruck zu machen. Gewöhnlich tritt er als wohlbeleibter, doch
keineswegs schwerfälliger Ritter auf. Einer der trefflichsten Darsteller des Falstaff war LudwigDevrient, nach ihm Döring.
dän. Insel in der Ostsee, im S. der InselSeeland, zwischen der InselLaaland, von der sie
durch den Guldborgsund geschieden wird, und mit welcher zusammen sie das AmtMaribo bildet, und der InselMöen, von der sie der
enge Grönsund trennt, hat die Gestalt eines Dreiecks, von dessen Südspitze sich nach SO. der schmale, 8 km lange
Gjedserrev ins Meer hinzieht, und umfaßt 474 qkm (8,6 QM.) mit (1880)
30,212 Einw. Die Insel ist flach (höchster Punkt der Bavnehöj, 44 m), gut bewässert und gesund und enthält einen fetten
Lehmboden, der Getreide
[* 17] und Holz
[* 18] in Menge liefert.
Christian, dän. Dichter, geb. 1690, bildete sich zum
tüchtigen Philologen aus und starb 1752 als Rektor in Ribe. Falster war Holbergs Zeitgenosse und hat, wie dieser,
einen scharfen Blick für die Schwächen seiner Zeit, welche er in seinen »Satirer« (hrsg.
von Thaarup, Kopenh. 1840) geißelt. Auch tritt er, wie Holberg, für die Bedeutung der Muttersprache und ihr Recht, bei der
Litteratur in Betracht zu kommen, ein. Seine »Amoenitates philologicae«
(Amsterd. 1729-32, 3 Bde.) enthalten
neben wissenschaftlichen Notizen interessante Betrachtungen über die Verhältnisse der Zeit. Auch seine
Übersetzung von Ovids »Tristia« verdient wegen ihrer schönen Sprache
[* 20] Erwähnung.
Seestadt im schwed. Län Malmöhus, die südlichste Stadt Schwedens, auf einer sandigen, sich in die Ostsee
hinausstreckenden Landzunge, mit (1883) 345 Einw., hat seit 1754 mit der etwa 2 km
entfernten Stadt Skanör (769 Einw.) einen gemeinsamen Magistrat und war, wie diese, im 13., 14. und 15. Jahrh. ein durch seinen
Heringsfang reicher und mächtiger Ort, wo die Hansestädte unumschränkten Handel trieben. Bei Falsterbo stand ehemals ein Schloß,
Falsterbohus. Auf der äußersten Landspitze südwestlich von der Stadt brennt seit 1795 ein Leuchtfeuer.
Da sich aber von hier das den Schiffen äußerst gefährliche Falsterbo-Riff noch etwa 11 km weiter in die See erstreckt, so ist seit 1844 ein
Feuerschiff an dem äußersten Ende des Riffs (12° 48' östl. L. v. Gr.) stationiert.
im 16. Jahrh. und auch heute noch bei der protestantischen
Geistlichkeit übliche Mütze mit flachem Deckel und einem Rande, dessen Stoff in Falten gezogen ist.
In der Nähe war das Lager
[* 23] Peters d. Gr., in welchem derselbe 1711 von den Türken eingeschlossen
und zu dem Vertrag von Husch (s. d.) gezwungen wurde.
Sitzmöbel mit und ohne Lehne, dessen Fußgestell zusammengeklappt werden kann; war schon bei
den Griechen und Römern im Gebrauch. Das Gestell war meist von Holz, seltener von Metall; das Holz wurde mit kunstreichen Schnitzereien,
mit
¶
mehr
Tierköpfen und Tierfüßen verziert, vergoldet und mit Elfenbein eingelegt. Der Sitz bestand entweder aus Zeug, Leder u. dgl.
oder aus Latten, welche sich beim Zusammenklappen des Stuhls ebenfalls zusammenlegten. Weil er leicht transportiert werden
kann, wird der Faltstuhl im Kriegslager, auf Reisen, Spaziergängen, bei künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten im Freien
benutzt, daher auch Feldstuhl genannt. Im mittelalterlichen Latein hieß der Faltstuhl Faldistolium (s. d.), woraus Fauteuil (s. d.)
entstand.
Hauptort des schwed. Falu- oder Kopparberg-Läns, eine alte, wegen ihrer Kupferbergwerke längst berühmte Bergstadt,
liegt in einem weiten Thalgrund zwischen den Seen Warpan, Tisken und Runn am Flüßchen Faluå und steht durch
Eisenbahn mit Gefle und Gotenburg in Verbindung. Sie ist seit dem Brand von 1761 neu und regelmäßiger aufgebaut worden, hat
meist mit Schlacken gepflasterte Straßen, im ganzen aber wegen des Kupferrauchs und Dampfes der nahen Hüttenwerke, der nicht
selten darüberliegt, ein düsteres Ansehen.
Die Stadt hat 6 Plätze, 2 Kirchen (die alte Kupferbergskirche ward schon 1350 erbaut), eine Bergschule,
eine höhere »allgemeine Lehranstalt«, eine Gewerbeschule, Lehrerinnenseminar, Taubstummenanstalt, ein Museum (seit 1838), ein
Kornmagazin, bedeutende Flachs- und Baumwollspinnerei, Fabriken für Decken und Fußteppiche aus Kuhhaar, Tabakspfeifen, Leder
etc. und (1883) 7507 Einw., wovon etwa
ein Siebentel aus Grubenarbeitern besteht. Im W., noch im Umfang der Stadt, liegt das berühmte, seit
länger als 500 Jahren bearbeitete Kupferwerk, eine ungeheure offene Pinge, wie bei Dannemora.
Seit 1616 ist dasselbe im Besitz einer Aktiengesellschaft. Die Erzmasse lagert zwischen zwei aus Talk und Glimmer bestehenden
Gängen, welche von NW. nach SO. führen, in der Tiefe von 380 m sich vereinigen und nun
allen weitern Erzzugang abschneiden. Die große Tagöffnung (Stöten genannt), welche durch zwei furchtbare Einstürze 25. April und entstand
und besonders 1833 und 1876 durch große Erdrutsche erweitert wurde, ist 385 m lang, 211 m breit und 96 m tief; in
dieselbe steigt man in schrägen Gängen hinab, in welchen Treppen
[* 25] von Holz und Eisen
[* 26] angebracht sind.
Jeden achten Zentner des bereiteten Kupfers erhebt seit 1804 die Krone als Steuer. Außerdem gewinnt man
etwas Gold,
[* 30] Silber (500 kg jährlich), Blei, Schwefel, Eisenvitriol. Übrigens hat der Ertrag des Bergwerks gegen früher abgenommen;
während 1650 über 32,000 metr. Ztr. Garkupfer gewonnen wurden, betrug
die Aufförderung in den letzten Jahrzehnten nur etwa 7300 metr. Ztr.
Garkupfer und ist seit 1880 noch erheblich gesunken (in und dem in Östergötland belegenen Ätvidaberg zusammen von 21,000
auf 16,000 metr. Ztr. im J. 1884). Falun ist Sitz des Landeshauptmanns und des Bergmeisters für den Gefle-Daladistrikt. Das Ereignis,
daß man 1719 in der Tiefe von 130 m die unversehrte Leiche eines Jünglings fand,
der 1670 dort verunglückt
war und nun von einem alten Mütterchen als ihr Bräutigam erkannt wurde, hat E. T. A. Hoffmann den Stoff zu einer Novelle, H.
Heine zu einer Ballade, v. Holstein zu seiner Oper »Der Heideschacht« gegeben.
[* 31] eine Falte oder in die Länge gezogene Vertiefung;
der behufs Vereinigung zweier Blechstücke an beiden mit Falzwerkzeugen
oder auf einer Maschine
[* 32] (Falzmaschine) umgebogene und ineinander gehakte Rand, welcher zusammengeschlagen,
gedrückt oder gelötet wird;
dann s. v. w. Rinne, z. B. die Rinne an einem Hufeisen,
[* 33] in welche die Nagellöcher gemacht werden;
Vertiefung an Fensterfuttern und Thürzargen, in welche Fenster und Thüren genau eingreifen;
bei in Nuten und Federn gesetzten
Brettern die in der Mitte der schmalen Seite gemachte Vertiefung, in welche die Feder eingeschoben wird.
Diese Falze macht man bald einfach, bald doppelt mittels des Falzhobels, dessen beide Kastenteile vermittelst einer Schraube
enger und weiter gestellt werden können, und dessen Eisen so breit und weit vorstehend ist, daß diese Verhältnisse der
Breite
[* 34] und Tiefe des Falzes entsprechen. Zur Befestigung des zu falzenden Brettes dienen die Hobelbank, der
Fügebock und die Falzbank, ein auf vier niedrigen Füßen stehendes langes Holz mit zwei kurzen, dicht nebeneinander aufrecht
stehenden Stöcken auf beiden Seiten, in deren Zwischenraum das Brett mit Holzkeilen befestigt wird.
auch Göttin des Gerüchts oder der Sage, der Ossa (s. d.) der Griechen
entsprechend.
Als letztere nennt sie Vergil die jüngste Tochter der Erde, welche sie im Zorn über die Besiegung der Giganten
und zur Verlästerung der herrschenden Götter gebar.
Ovid (Metam. XII, 39 ff.) schildert ihre Wohnung als einen
Palast mit tausend Öffnungen und aus tönendem Erz gemacht, und ihren Hofstaat, den die Leichtgläubigkeit, der Irrtum, die
eitle Furcht etc. bilden.
(türk. Ma'usa, im Altertum Ammochostos), Stadt und Distriktshauptort auf der Ostküste der InselCypern,
[* 35] südlich
von der Mündung des Pidias, ein ehedem bedeutender, jetzt heruntergekommener Ort von etwa 2000 Einw. Nördlich davon die
Ruinen des alten, von Heraklios zerstörten Salamis. - Famagusta, schon in assyrischer Zeit bestehend, erlangte Bedeutung zuerst unter
den byzantinischen Kaisern durch seinen guten Hafen. Richard Löwenherz nahm die Stadt 1191 den Byzantinern
ab;
bald darauf wurde Guido vonLusignan daselbst als König von Cypern gekrönt. 1372 ward Famagusta von den Genuesen erobert;
dann
kam es an die Venezianer und bildete, von diesen in eine starke Festung
[* 36] umgewandelt, ein Hauptbollwerk gegen die Türkei.
[* 37] 1570 ward
es von dem VenezianerBragadino über elf Monate gegen die
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mehr
überlegene türkische Macht verteidigt; endlich fiel es in die Hände der Türken, aus denen es 1878 in die der
Engländer überging. Schon Tavernier (im 17. Jahrh.) fand den Hafen versandet, die Kirchen in Moscheen verwandelt. Nur die gewaltigen
Festungswerke sind noch wohlerhalten; detachierte Forts könnten Famagusta zu einer Festung ersten Ranges machen.
ProvinzRioja, zwischen der Sierra de Famatina (Nevado de Famatina, 6027 m)
und der Sierra Velasco gelegen, gut bewässert und ungemein fruchtbar, aber namentlich seiner reichen Kupfergruben wegen bekannt.
Eine der Gruben, die Mexicana, liegt 5030 m ü. M. Chilecito (offiziell Villa Argentina),
[* 43] 66 km westnordwestlich von Rioja, 1128 m ü. M.,
ist der wichtigste Ort in diesem Bergbaurevier.
fruchtbarer Landstrich in Belgien,
[* 44] das nordwestliche Luxemburg und die angrenzende Gegend von Namur
[* 45] umfassend
und von der Ourthe durchflossen.
Hauptort ist Marche. Der Name wird von dem alten Volk der Paemani abgeleitet.
Vergil
nennt ihn male suada (d. h. zum Bösen verlockend) und versetzt ihn an den Eingang zum Orkus.
Nach Ovid
(Metam. VIII, 788 ff.) ist ein hohl blickendes, abgemagertes Weib mit struppigem Haar
[* 46] und blassem Antlitz, das in den Eisfeldern
Skythiens haust.
(lat. Familia), eine durch Abstammung oder Geschlechtsgemeinschaft in näherer
oder entfernterer Verbindung stehende Gruppe von Menschen, Tieren oder Pflanzen. Bei den Menschen gehörten
ursprünglich nur die durch Abstammung in näherm Grad blutsverwandten Individuen zu einer und viele Anzeichen der verschiedensten
Art deuten darauf hin, daß im Beginn der Zivilisation vorwiegend die Mutter das Haupt der Familie gebildet hat, während ihr der
Vater ferner blieb, so daß er in manchen Fällen gar nicht als Blutsverwandter seiner Kinder betrachtet
wurde (vgl. Exogamie und Mutterrecht).
Eine derartige, namentlich im Erbrecht ausgedrückte Auffassung der Familienverwandtschaft wird noch heute bei zahlreichen
auf niederer Stufe der Zivilisation stehenden Völkerstämmen angetroffen. Erst nachdem das Matriarchat in der Ehe durch das
Patriarchat ersetzt und das Institut der monogamischen oder polygamischen Ehe rechtlich begründet worden war, nahmen diese
Verhältnisse festere Formen an, und es wurde gesetzlich erlaubt, auch fremde Kinder durch sogen. Adoption (s. d.) in die
Familie aufzunehmen,
wobei ehemals durch eigentümliche Zeremonien (Scheinentbindung, Brustreichen etc.) die Annahme zum eignen Kind symbolisiert
werden mußte (vgl. Couvade).
Auf diesen Grundlagen erwuchsen die Begriffe der Verwandtschaft (s. d.), welche in Blutsverwandtschaft und in sogen. bürgerliche
Verwandtschaft zerfällt, je nachdem sie durch wirkliche Abstammung oder nur durch Adoption begründet ist. Blutsverwandt sind
also zwei Personen miteinander, wenn entweder die eine von der andern abstammt (Verwandtschaft in gerader
auf- und absteigender Linie, Aszendenten und Deszendenten), oder wenn beide einen gemeinsamen väterlichen oder mütterlichen
Ahnen besitzen (Seitenverwandte, Kollateralen).
Außerdem erweitert sich der Familienkreis durch die Ehe, indem der eine Ehegatte nicht nur zu dem andern selbst, sondern
auch zu den Verwandten des letztern in das Verhältnis der Schwägerschaft (s. d.) tritt. Schon durch die
Natur der menschlichen Lebensverhältnisse sind die Familienglieder auf ein gegenseitiges Zusammenhalten und Unterstützen
und auf einen besonders freundschaftlichen und liebevollen Verkehr angewiesen. Die Grundsätze, welche in dieser Beziehung
für das Familienleben maßgebend sind, gehören zumeist dem Gebiet der Moral und dem der Religion an, da
die Bedeutung der Familie eine vorwiegend sittliche ist.
Dies gilt namentlich von der Stellung der Ehegatten zu einander, von dem wechselseitigen Verhältnis zwischen Eltern und Kindern
und zwischen den Geschwistern. Auf der andern Seite kann aber auch die bürgerliche Gesetzgebung die Familienverhältnisse
und die Familie als die Grundlage des Staats nicht unberücksichtigt lassen, und so entsteht das Familienrecht,
der Inbegriff der Rechtsgrundsätze, welche sich auf die und auf die Stellung der Familienglieder als solcher beziehen.
Das Familienrecht, ein Hauptteil der Privatrechtsnormen, umfaßt hiernach die Rechtsgrundsätze über die Ehe (s. d.), über
das Verhältnis zwischen Aszendenten und Deszendenten und namentlich die Lehre
[* 47] von der »väterlichen Gewalt«
(s. d.). Für diejenigen indes, welche des väterlichen Schutzes entbehren, gleichwohl aber einer besondern Schutzgewalt bedürftig
sind, hat die Gesetzgebung durch das Rechtsinstitut der Vormundschaft Sorge getragen, und insofern die letztere als ein Surrogat
jenes Schutzes aufgefaßt werden kann, erscheint die übliche Behandlung des Vormundschaftsrechts als
Teil des Familienrechts gerechtfertigt (s. Vormundschaft).
Dagegen begründet weder die Kollateralverwandtschaft noch die Schwägerschaft eine wechselseitige Alimentationsverbindlichkeit,
wie solche zwischen Aszendenten und Deszendenten und zwischen den Ehegatten besteht. Zu beachten ist übrigens,
daß die Bezeichnung Familie vielfach auch noch in anderm Sinn und Umfang gebraucht wird. So bezeichneten die Römer mit Familia
oft alles, was ein freier Bürger besaß, und was seinen Hausstand ausmachte, namentlich auch die
¶
mehr
dazu gehörigen Sklaven. Sehr oft bezeichnet auch Familia im ältern römischen Rechte den Komplex der Agnaten im Gegensatz zu
den Kognaten und Affinen oder Verschwägerten. Personen nämlich, welche überhaupt miteinander verwandt waren, hießen Cognati,
diejenigen aber, welche durch eine und dieselbe väterliche Gewalt miteinander verbunden waren, Agnati. Letztere bildeten die
altrömische Familia, die Grundlage des zivilen Erbrechts, indem sie allein als die legitime Verwandtschaft aufgefaßt wurde,
bis dann im neuern Rechte die Kognation an die Stelle der Agnation trat. Im mittelalterlichen Lehns- und Feudalwesen verstand
man unter Familia nicht selten die Gesamtheit der einem Gutsherrn unterstellten Hörigen oder die Gesamtheit
der Dienstmannen.
Heutzutage versteht man unter Familie auch wohl nur die Deszendenz eines Familienvaters.
In der Zoologie und Botanik versteht man unter Familie gewisse Abteilungen des Systems, nämlich den Inbegriff aller derjenigen
Pflanzen und Tiere, welche in gewissen wesentlichen Charakteren übereinkommen und sich als durch natürliche
Verwandtschaft (gemeinsame Abstammung) zusammengehaltene Gruppen von Gattungen darstellen, die man deshalb in der Botanik auch
natürliche Familien nennt, wie z. B. die grasartigen Gewächse oder Gramineae, die Schmetterlingsblütler oder Papilionaceae,
die Doldengewächse oder Umbelliferae etc. Obige Bezeichnung wurde schon von Adanson in seinen »Familles naturelles des plantes«
(1759) in diesem Sinn angewendet, während Linné, in dessen künstlichem System die natürlichen Familien
überhaupt nicht zur Geltung kommen, nur in Klassen und Ordnungen einteilte.
Übrigens werden in den verschiedenen natürlichen Systemen diese Abteilungen bald Familien, bald auch Ordnungen (ordines naturales)
genannt. In den zoologischen Systemen schwankt der Begriff vollends. Man spricht da z. B. von der Familie der
Katzen,
[* 49] der Raubtiere,
[* 50] der Säugetiere, ja wohl gar der Wirbeltiere überhaupt. In einem erweiterten und übertragenen Sinn redet
man auch wohl in der Mineralogie von Gesteinsfamilien, z. B. von der Quarzfamilie, wobei nur die gleichartige
Zusammensetzung in Betracht kommt.
(Chulah Chaum Kl'ow), siames. Orden,
[* 51] gestiftet vom Kaiser Chulah Longkorn Kl'ow bei seiner Thronbesteigung zur
Auszeichnung der Mitglieder von Familien, welche Stützen des Throns gewesen.
Der Orden hat drei Klassen und wird nur an Inländer
verliehen.
(Familienstatut, Familienvertrag), Vertrag, welchen die Glieder
[* 52] einer Familie unter
sich abschließen, um dadurch über ihre gemeinsamen Angelegenheiten, wie über das unbewegliche Familienvermögen und dessen
Unveräußerlichkeit, Benutzung und Vererbung, über Vormundschaft, über Heiraten, über die Aufstellung eines Familienhaupts
oder Seniors u. dgl., feste Bestimmungen zu treffen.
Das Recht zur Errichtung von Familienverträgen, welche auch die künftigen Familienglieder binden
sollen,
setzt das Recht derAutonomie (s. d.) voraus, d. h. die gewissen
Personen zukommende Befugnis, für die ihrer Wirksamkeit unterworfenen Verhältnisse Bestimmungen mit der Kraft von Rechtssätzen
zu erteilen, welche auch für Dritte verbindlich sind. Dies steht heutzutage nur dem hohen Adel und der ehemals reichsunmittelbaren
Ritterschaft zu (s. Hausgesetze). Vgl. Familienschluß.
(Conseil de famille), die Versammlung der Mitglieder einer Familie zum Zweck der Beratung über Familienangelegenheiten;
ein in seinen Anfängen schon den alten Römern und Germanen bekanntes, aber in seiner vollständigen Organisation dem neuern
französischen Familienrecht eigentümliches, das Vormundschaftswesen betreffendes Institut. Der Familienrat, welcher die Interessen
des Schützlings wahren soll, bildet keine ständige Behörde, sondern wird für die einzelnen wichtigen
vormundschaftlichen Angelegenheiten besonders zusammengesetzt und vom Friedensrichter des Wohnorts des zu Bevormundenden
berufen.
Die ausführlichen Vorschriften hierüber sind im Codecivil (§ 405 ff.) enthalten. Die preußische Vormundschaftsordnung
vom (§ 70 ff.) hat das Institut fakultativ, d. h. für den Fall adoptiert, daß Vater oder Mutter
es so anordnen, oder daß drei Verwandte oder Verschwägerte des Pupillen oder Vormund und Gegenvormund des letztern es fordern.
Die Zahl der Mitglieder des preußischen Familienrats ist höchsten sechs. Im deutschen Fürstenrecht ist der Familienrat von dem Familienhaupt
namentlich dann zu berufen, wenn eine strafbare Handlung eines Mitglieds des fürstlichen Hauses vorliegt,
über die nach den meisten Hausgesetzen das Oberhaupt der Familie zu entscheiden hat.
ein der preußischen Rechtssprache eigentümlicher Ausdruck für einen unter Zustimmung und Genehmigung
des zuständigen Gerichts in Ansehung eines Familienfideikommisses, einer Familienstiftung oder eines Lehens von seiten der zur
betreffenden Familie gehörigen Mitglieder gefaßten Beschluß über Abänderung der Stiftungsurkunden
oder gänzliche oder teilweise Aufhebung der Stiftung selbst. An und für sich und nach gemeinem Recht sind nämlich die ursprünglichen
Bestimmungen über eine solche Stiftung, welche zur Erhaltung des Familienglanzes dienen soll, für alle Zeiten und für alle
nachgebornen Familienglieder bindend. Um jedoch derartige Einrichtungen mit den wechselnden Zeitverhältnissen
in den nötigen Einklang bringen zu können, ist eine Abänderung der Statuten im Weg eines Familienschlusses, der aber der
Zustimmung des Gerichts, nach manchen Gesetzgebungen auch der des Landesherrn bedarf, partikularrechtlich gestattet; so z. B.
in Österreich,
[* 55] im KönigreichSachsen,
[* 56] in Braunschweig,
[* 57] Baden
[* 58] und im Großherzogtum Hessen.
[* 59] In Preußen
[* 60] ist
für derartige Fälle ein besonderes Verfahren zur Ermittelung der sämtlichen stimmberechtigten Interessenten und für die
dabei anzustellenden Erörterungen vorgeschrieben.
ein Vermögenskomplex, welcher zum dauernden Vorteil einer gewissen Familie und der nacheinander
zur Existenz kommenden Glieder derselben, sei es aller oder einzelner, bestimmt ist. Dahin gehören z. B. Stiftungen, aus deren
Abwurf alle oder nur die besonders bedürftigen Mitglieder einer Familie gewisse Bezüge erhalten, ferner
Stiftungen zum Zweck der Ausstattung der zur Familie gehörigen Töchter bei ihrer Verheiratung oder zu Stipendien für die studierenden
Söhne u. dgl. Nach der gemeinrechtlichen Doktrin wird die Familienstiftung als juristische Person aufgefaßt, so auch im preußischen Landrecht
(Teil II,
Tit. 4, §. 1 ff., 21 ff.).
Die Familienstiftung unterscheidet sich insofern von dem Familienfideikommiß, als bei dem letztern die einzelnen Familienglieder als die
Eigentümer des fraglichen Vermögens, wenn auch mit beschränktem Recht, erscheinen, während bei der Familienstiftung die Stiftung selbst
als die Eigentümerin des Stiftungsvermögens angesehen wird und die Bezugsberechtigten der Verwaltung
der Familienstiftung gegenüber nur Forderungsrechte, keine Eigentumsansprüche haben. Zur Errichtung einer Familienstiftung ist
eine schriftliche Urkunde erforderlich, welche von dem Stifter, bei letztwilligen Verfügungen von dem Testamentsvollstrecker,
bei Gericht verlautbart werden muß. In der Stiftungsurkunde wird auch regelmäßig die Art und Weise, wie das Stiftungsvermögen
verwaltet werden soll, bestimmt. Eine Abänderung dieser Normen ist nur im Weg eines Familienschlusses
(s. d.) möglich.
ein einer Familie eigentümliches, erbliches Wappen
[* 62] (s. d.). ^[= (franz. Armes, engl. Arms, ital. Arme; hierzu Tafel "Wappen I u. II" mit Textbeilage ...]
(franz., spr. -ljärmang), auf vertrauliche,
ungezwungene Weise. ^[= 1) Christian, Dichter, geb. 30. April 1642 zu Zittau, wurde, nachdem er in Leipzig studiert ...]
Grundsätzlich indifferent gegen Glaubenssätze und alle kirchlichen Zeremonien, verlegten die Familisten die
Religion lediglich in die Liebe, die »eins mache mit Gott«. NikolaisSchriften dienten den in grundlos verdächtigter Gemeinschaft
lebenden Mitgliedern der Sekte zur Erbauung und Kräftigung; sie wurden 1580 auf Befehl der KöniginElisabeth verbrannt. Ihr
hervorragendster Gegner war Coornhert. Die Familisten selbst verschwanden im folgenden Jahrhundert unter andern
Sekten, namentlich den Anabaptisten. Abkömmlinge von ihnen sind die Ranters (s. d.).
Hier gründeten die Spanier 1584 die Niederlassung
Ciudad
del Rey Felipe und ließen darin eine kleine Garnison zurück, die aber Klima
[* 68] und Hunger bald aufrieben.
später, nur selten
noch jetzt auf deutschen Universitäten ein Student oder junger Doktor, der einem Professor für dessen Vorlesungen verschiedene
Dienste
[* 75] leistet, z. B. demselben den nötigen Apparat zu den Vorlesungen herbeischafft, Studenten im Auditorium die Plätze besorgt,
die Testimonia schreibt etc.;
nächst dem Mjösen der größte Landsee in Norwegen, im AmtHedemarken, unweit der schwedischen Grenze, 670 m
hoch gelegen, in rauher Gebirgsgegend, umgeben von gewaltigen Alpenstöcken, die ohne ansässige Bewohner sind, von N. nach
S. an 60 km lang, aber von geringer Breite, 203 qkm (3,7 QM.) groß. Da er nur kleine Gewässer aufnimmt,
so kann er als der Ursprung der ihm in seinem Südende zuvörderst in den Istersee entströmenden Klar-Elv (s. d.) betrachtet
werden. Für den Verkehr ist der See von geringer Bedeutung wegen seiner Lage in einer menschenarmen Gegend,
aber für das Holzflößen ist er nicht unwichtig. An seinen Ufern sind einige zu Röraas gehörende Kupfergruben und Schmelzhütten.
(Pangwe, Oscheba, Pahuin), Volksstamm in Westafrika, in den Gabun- und Ogoweländern, befindet sich in beständiger
Bewegung nach dem Süden, wahrscheinlich infolge des Drängens der Fulbe gegen den Äquator. Die Fan sind
von Du Chaillu, MarquisCompiègneundLenz erforscht worden. Der letztere
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