diesem
System des
Erlasses von Spezialgesetzen für jedes einzelne Unternehmen, hat die deutsche Partikulargesetzgebung allgemeine
Expropriationsgesetze erlassen und zwar entweder so, daß sie das
Prinzip sanktionierte, zum öffentlichen
Wohl und Nutzen
sei die Expropriation gestattet, und dann im einzelnen
Fall die Nutzanwendung dieses
Prinzips der Administrativbehörde überließ, oder
so, daß sie die einzelnen
Fälle spezialisierte, in welchen eine Expropriation gestattet sei.
Ersteres
System ist das des französischen und badischen
Rechts sowie des neuen preußischen Expropriationsgesetzes von 1874,
welch letzteres § 1 verordnet: »Das
Grundeigentum kann nur aus
Gründen des öffentlichen Wohls für ein Unternehmen, dessen
Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen vollständige
Entschädigung entzogen
oder beschränkt werden«. Im § 2 ist dann weiter bestimmt, daß die Entziehung und dauernde Beschränkung des
Grundeigentums
auf
Grund königlicher
Verordnung erfolge, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das
Grundeigentum in Anspruch
genommen werde, zu bezeichnen habe.
Das bayrische
Gesetz vom dagegen und im Anschluß an dieses die Expropriationsgesetze verschiedener
deutscher Kleinstaaten befolgen das
System der Spezialisierung der einzelnen
Fälle, in denen eine Expropriation zulässig sein soll.
Diese
Fälle (überhaupt wohl die regelmäßigen
Fälle der Expropriation) sind nach dem bayrischen
Gesetz folgende: Erbauung von
Festungen
und sonstigen Vorkehrungen zu
Landes-,
Defensions- und Fortifikationszwecken, insbesondere auch von Militäretablissements;
Erbauung oder Erweiterung von
Kirchen, öffentlichen Schulhäusern, Spitälern, Kranken- und Irrenhäusern;
Herstellung neuer
oder Erweiterung schon bestehender Gottesäcker;
Über den
Umfang des abzutretenden
Objekts entscheidet die zuständige Verwaltungsstelle mit Ausschluß des
Rechtswegs. Nur im französischen
Recht ist angeordnet,
daß die Expropriation durch Richterspruch geschehen müsse. Dabei kann der
Eigentümer, wofern nur ein Teil seines
Grundstücks in Anspruch genommen wird, verlangen, daß der Unternehmer das Ganze gegen
Entschädigung übernehme, wenn das
Grundstück durch die Abtretung so zerstückelt werden würde, daß das Restgrundstück nach seiner bisherigen Bestimmung
nicht mehr zweckmäßig benutzt werden könnte.
Gleiches gilt, namentlich auch nach dem preußischen
Gesetz von 1874 (§
9), für die teilweise Expropriation von Gebäuden.
2) Was die
Entschädigung für die expropriierten Gegenstände anbetrifft, so erfolgt die Feststellung der Entschädigungssumme
zunächst durch die Administrativbehörden unter Zuziehung von
Sachverständigen, welch letztere die betreffende
Sache nach
ihrem wahren, gemeinen
Werte, den dieselbe zur Zeit der Abtretung nach ortsüblicher Würdigung hat,
zu
taxieren haben, unter gleichzeitiger Berücksichtigung aller
Schäden und Nachteile, welche den
Eigentümer durch die Abtretung
dauernd oder vorübergehend treffen, z. B. wegen dadurch verursachter
Unterbrechung einer gewerblichen Thätigkeit, wegen
Beschädigung oder Verlustes der
Früchte, wegen Wertminderung des verbleibenden Restgrundstücks etc. Gegen die
Entscheidung
der Verwaltungsbehörden ist regelmäßig die
Berufung auf den
Rechtsweg und auf richterliche
Entscheidung,
und zwar nach § 30 des neuen preußischen
Gesetzes binnen sechs
Monaten nach
Zustellung des Regierungsbeschlusses, gestattet.
Die Entschädigungssumme, welche vom
Tag nach erfolgter Besitzeinweisung an mit landesüblichen
Zinsen zu verzinsen ist, muß
alsbald nach beendigtem
Verfahren gezahlt, oder es muß wegen der
ZahlungKaution geleistet werden. Für
den
Fall, daß
Hypotheken oder sonstige
Lasten auf dem Expropriationsgegenstand haften, ist der Expropriant zur gerichtlichen
Hinterlegung des Entschädigungsbetrags befugt.
Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen
Privatrechts:
Thiel, Das Expropriationsrecht
und das Expropriationsverfahren (Berl. 1866);
Vorrichtung zum
Trocknen von
Substanzen ohne Anwendung von
Wärme,
[* 7] besteht aus einem matt geschliffenen
Teller, auf welchem eine
Glasglocke mit gleichfalls matt geschliffenem, luftdicht schließendem
Rand steht. Unter
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mehr
der Glocke steht ein flaches Gefäß
[* 9] mit konzentrierter Schwefelsäure,
[* 10] gebranntem Kalk oder Chlorcalcium, und über diesen Körpern,
welche Wasser mit großer Begierde anziehen, steht auf einem Dreifuß die Schale mit der abzudampfenden Flüssigkeit oder der
zu trocknenden Substanz. Zur Erzielung eines bessern Verschlusses bestreicht man den Rand der Glocke mit
Talg. Die Wirkung des Exsikkators wird noch bedeutend erhöht, wenn man ihn mit einer Luftpumpe
[* 11] in Verbindung bringt. Man benutzt
ihn auch bei der quantitativen Analyse, um geglühte oder in der Wärme getrocknete hygroskopische Substanzen, welche gewogen
werden sollen, erkalten zu lassen.
(lat. Exspectantiae, Exspectativae gratiae), im kanonischen RechtAnwartschaften (s. d.) auf noch unerledigte
Kirchenstellen, im engern Sinn die von den Kapiteln verliehenen Anwartschaften auf vakant werdende Präbenden.
Es mögen diese Exspektanzen teils in der namentlich im Mittelalter häufigen Spekulation auf Pfründen, teils aber auch in dem Gebundensein
der priesterlichen Weihe an ein bestimmtes Amt oder doch an die Aussicht auf ein solches ihren Entstehungsgrund haben.
Sie gingen bald vom Papst, bald vom Kaiser aus. Die päpstlichen Empfehlungen (literae oder gratiae exspectativae),
anfangs Bitten, später Mandate, wurden so häufig, daß »die italienischen Provisianer die Provinzen wie Heuschreckenschwärme
überschwemmten« und oft ohne alle Kenntnis der örtlichen Sitten und Sprache
[* 12] in die Kirchenstellen einbrachen, so daß sich
die Konzile zu Basel
[* 13] und Trient
[* 14] genötigt sahen, die Erteilung von Exspektativen gänzlich zu untersagen.
Der Kaiser seinerseits hatte das Jus primae precis, d. h. das Recht, für jede in den einzelnen Stiftern nach seiner Thronbesteigung
zuerst vakant werdende Pfründe Exspektanz zu verleihen. In der evangelischen Kirche begreift man unter Exspektanz sowohl die
generelle Anwartschaft aller geprüften und als zum Predigtamt tauglich befundenen Kandidaten auf dereinstige
Anstellung und die Anwartschaft der angestellten Geistlichen auf Beförderung als auch speziell die einem Pfarrsubstituten eröffnete
Spes succedendi. Auch in manchen Stiftern kommen Exspektanzen, Anwartschaften auf die zur Erledigung kommenden Stellen, vor, die auch schon
mit einem gewissen Einkommen verbunden sind.
Methode, das abwartende Verfahren oder Beobachten gewisser Krankheiten seitens des Arztes. Den Gegensatz zur
exspektativen Methode bildet das aktive ärztliche Handeln, die eigentliche Therapie, so daß der häufig gebrauchte Ausdruck
»exspektative Behandlung« einen Widerspruchin sich enthält. Die e. M. ist erstens angezeigt im Anfangsstadium
vieler Krankheiten, in welchem die Kranken über allgemeine Abgeschlagenheit, Frost, Hitzegefühl klagen, ohne daß ein bestimmter
Angriffspunkt für die Behandlung gegeben ist oder auch nur mit Sicherheit eine Diagnose gestellt werden kann.
Ferner verhält sich der Arzt abwartend und beobachtend bei einer Reihe von Krankheiten, welche erfahrungsgemäß
einen typischen Verlauf nehmen und
(falls keine bösen Komplikationen hinzutreten) günstig enden. Zu solchen Krankheiten gehört
z. B. die Rose (Erysipelas), welche an sich einem Heilverfahren bisher nicht zugänglich ist, die aber auch ohne ein solches
in der großen Mehrzahl der Fälle nach einem bestimmten, immer wiederkehrenden Verlauf in Heilung ausgeht.
Der Arzt hat hier nur zu sorgen, daß eine Verimpfung durch Wunden u. dgl. verhütet wird, daß das Allgemeinbefinden
des Kranken, seine Verdauung geregelt wird, und daß bei etwa eintretenden Komplikationen, wie Eiterungen etc., sofort die exspektative Methode zu
aktivem Einschreiten übergeht. Bei leichtern Fällen von Lungenentzündung, bei Masern, Windpocken, Röteln
und andern typisch verlaufenden Krankheiten bedarf es ebenfalls keiner Mixturen, es genügt, zu beobachten und das Weitere
abzuwarten, d. h. die exspektative Methode Zuweilen kommt der Arzt in die Lage, bei hoffnungslosen, unheilbaren Kranken, deren Allgemeinbefinden
gut ist und keiner »symptomatischen Behandlung« bedarf, ganz exspektativ
zu verfahren. Vgl. Therapie.
(lat.), Ausrottung; chirurgische Operation zur Entfernung krankhafter Gewebe
[* 15] und Organe mit dem Messer
[* 16] oder
mit andern ähnlich wirkenden Instrumenten, z. B. der galvanokaustischen Schneideschlinge, dem Ecraseur
[* 17] etc. Die Exstirpation ist häufig
die einzige, immer aber die sicherste Art zur Entfernung von Geschwülsten (s. d.) und andern krankhaften
Neubildungen. Allgemeinste Regel ist, daß die Exstirpation stets so vollständig wie irgend möglich vorgenommen werde; namentlich bei
bösartigen Neubildungen darf durchaus nichts zurückgelassen werden, weil sich sonst an der Stelle der entfernten Geschwulst
sehr schnell eine Neubildung derselben Art, ein Recidiv, entwickeln würde. Ist eine unverhältnismäßig
große Blutung zu erwarten, welche voraussichtlich durch Unterbindung nicht gestillt werden kann, so bedient man sich der durch
elektrischen Strom weißglühend gemachten Drahtschlinge.
(lat., »Ausrotter«, nämlich
des Unkrauts), ein Bodenbearbeitungsgerät zum Lockern des Bodens, Zerstören der Unkräuter, namentlich der Quecke,
zum Unterbringen der Saat und des Düngers. Der Name Exstirpator ist jetzt durch den NamenGrubber verdrängt worden, obgleich man noch
darin einen Unterschied zwischen Grubber und Exstirpator erkennt, daß ersterer zur möglichst tiefen Bearbeitung des Bodens, letzterer
vornehmlich zum Zerstören der Unkräuter angewendet wird. Der konstruktive Unterschied besteht danach
in der Form der schneidenden Instrumente, welche beim Grubber speziell für das Lockern des Untergrundes und zum Heraufbringen
der Erde, beim Exstirpator mehr scharf schneidend zum Zerstören der Wurzeln von Unkrautpflanzen und Ausziehen derselben eingerichtet
sind. Diese Gruppe von Geräten führt zuweilen auch den NamenKultivator oder Skarifikator;
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mehr
letzteres Gerät besitzt jedoch in der Regel scharf (kolterartig) schneidende Zähne
[* 19] und dient speziell zum Verjüngen der
Wiesen durch Zerstörung des Mooses und Öffnung einer stark verfilzten Narbe. Charakteristisch für alle diese Geräte ist,
daß sie mit mehreren schneidenden Instrumenten, Scharen, ausgerüstet sind, welche ihre Befestigung an einem gemeinsamen Gestell
finden. Vor den Scharen ist gewöhnlich eine Karre angebracht, welche hoch und niedrig eingestellt werden kann, um den Tiefgang
des Geräts zu regulieren.
Hinten befinden sich in der Regel zwei Handhaben, Sterze, mittels welcher der Arbeiter dasselbe führt, aus dem Boden hebt und
wendet. Die Arbeitsbreite ist sehr verschieden; sie hängt ab von der Zahl der Scharen und ihrem Abstand
voneinander; letzterer kann bei einigen Konstruktionen, z. B. dem Tennantschen Exstirpator, reguliert werden. Selten überschreitet
die Breite
[* 20] des Geräts 1,5 m, die Zahl der Scharen beträgt alsdann 7-9. Dieselben stehen in zwei oder drei Reihen versetzt
hintereinander, derartig angeordnet, daß jede Schar eine Reihe für sich zieht und je zwei Reihen gleichweit
voneinander entfernt sind.
Von größter Wichtigkeit für die gute Wirksamkeit des Exstirpators ist die Form der Scharfüße. Soll derselbe in erster
Reihe zum Zerstören der Unkräuter dienen, so müssen dieselben flach und scharf schneidend sein, ferner lösbar von den
gekrümmten Scharstielen, damit sie nach erfolgter Abnutzung und Beschädigung ohne zu erhebliche Kosten erneuert werden können.
Die erforderliche Zugkraft hängt von der Breite und Tiefe des Instruments ab; in der Regel werden zur Anspannung zwei Ochsen
oder Pferde
[* 21] benutzt, bei den stärksten Geräten für besondern Tiefgang (36 cm) vier Ochsen. Die Leistung
beträgt 1-2 Hektar pro Tag. Der verbreitetste Exstirpator ist der Colemansche, welcher mit stellbaren Vorder- und Seitenrädern sowie
mit verschiedenen auswechselbaren Scharen versehen ist.
die Substanzen, welche bei Gelegenheit einer Entzündung aus den Blutgefäßen des Erkrankungsherdes hervortreten. Das Exsudat besteht
also aus gewissen Bestandteilen des Bluts; es unterscheidet sich aber, auch in seiner chemischen Zusammensetzung, sowohl von
den im Lauf des normalen Ernährungsvorgangs aus den Blutgefäßen in die Gewebe übertretenden Säften
(dem Gewebssaft, der Lymphe) als auch von dem wässerigen Transsudat, welches bei der Wassersucht aus den Gefäßen austritt
und sich in den Gewebslücken anhäuft.
Der Unterschied zwischen Exsudat und den sogen. Transsudaten ist nicht in jedem Fall scharf zu ziehen, da es sich um quantitative
und nicht um wesentliche Differenzen handelt. Die Transsudate sind rein wässerig oder mit nur geringem
Eiweißgehalt ohne zellige Beimischungen, und man hat lange Zeit hindurch angenommen, daß sie lediglich durch krankhafte
Steigerung des Blutdrucks in den Gefäßen entstünden. Neuere sorgfältige Untersuchungen haben dagegen erwiesen, daß eine
Zunahme des Blutdrucks allein erst unter ganz extremen Verhältnissen zum Austritt von Wasser aus den Gefäßwandungen
führt, daß vielmehr bei jeder Art der Ausschwitzung notwendig eine Erkrankung der Gefäße selbst vorausgegangen sein muß.
Je nach der Höhe dieser (anatomisch übrigens nicht erkennbaren) Gefäßveränderung ist die Beschaffenheit der
ausgeschwitzten
Flüssigkeit
1) entweder rein wässerig, mit einigen Salzen und mehr oder weniger gelöstem Eiweiß untermischt, oder
2) fibrinös, oder
3) eiterig, oder
4) blutig. Das Exsudat wird entweder in die Maschen der Gewebe selbst abgesetzt, wie bei der Rose, bei eiterigen Haut- und Zellgewebsentzündungen,
bei Blasen und Pustelbildungen, oder es wird auf freie Oberflächen seröser oder mit Schleimhaut ausgekleideter
Höhlen ergossen, wie bei der Brustfell-, Herzbeutel-, Bauchfell- und Gehirnentzündung oder beim Krupp des Kehlkopfes, bei fibrinösen
und choleraähnlichen Ergüssen auf die freie Oberfläche des Darms. Vgl. Entzündung. - Jedes Exsudat kann beim Nachlassen der zu
Grunde liegenden Entzündung aufgesogen werden und so zur Heilung gelangen; am leichtesten geschieht dies
mit rein wässerigen Abscheidungen.
Ist die Resorption unvollständig, so kann das Exsudat zu einer bindegewebigen Haut
[* 23] oder Schwiele umgebildet werden; bleibt es endlich
an Ort und Stelle liegen, so verliert es allmählich, wenn nicht der Tod eintritt, sein Wasser, wird eingedickt, bildet käsige
oder schwarzbraune (blutige) Klumpen, welche eingekapselt werden können und zuweilen durch Kalkaufnahme
eine steinharte Beschaffenheit annehmen. Fälschlich wurde bisweilen noch ein schleimiges Exsudat aufgeführt, welches vielmehr
als Sekret, d. h. Absonderungsprodukt der Schleimdrüsen, aufzufassen ist. Ebenso gibt es kein diphtheritisches Exsudat, da die
als solcherlei Ausschwitzungen angesehenen Schorfe, z. B. in der Kehlkopf- oder Darmschleimhaut, keine freien Ergüsse,
sondern die abgestorbenen Oberflächen der Gewebe selbst sind.
(lat., Mehrzahl Extemporalia, Extemporalien), das von dem Redner aus dem Stegreif Gesprochene;
dann schriftliche Übung zur Erlernung einer fremden Sprache, bei welcher der Schüler das ihm Diktierte beim Niederschreiben
sogleich in die verlangte Sprache übersetzen muß.
Die neuere Didaktik erweiterte den Begriff des Extemporale, indem dieselbe auch für
Realwissenschaften, wie z. B. die Geographie, nicht bloß Niederschriften, sondern auch Zeichnungen eines
Kartenbildes in gegebene Netze einführte. Vgl. Certieren.
(lat.), Ausdehnung,
[* 24] Ausstreckung, z. B. Extension eines Begriffs, die Anwendbarkeit eines solchen
auf verschiedene Gegenstände. In der Chirurgie versteht man unter Extension und Kontraextension die Manipulationen in Gestalt von
Zug
und Gegenzug, welche von den ärztlichen Gehilfen am obern und untern Ende eines Knochenbruchs oder eines ausgerenkten Gelenks
ausgeführt werden, während der Wundarzt seine Aufmerksamkeit auf die Bruchstelle richtet, die er, sobald
sie in die gehörige Lage gebracht ist, dann in dieser durch geeigneten Verband
[* 25] zu erhalten sucht. Extension und Kontraextension dürfen
nie in unmittelbarer
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mehr
Nähe des Bruches selbst geschehen, damit die ohnehin gequetschten Teile nicht noch mehr verletzt werden. Unter der permanenten
Extension versteht man einen gleichmäßig andauernden Zug,
welcher durch besondere mechanische Vorrichtungen auf gebrochene,
verkrümmte oder entzündete Glieder
[* 27] zu Heilzwecken ausgeübt wird.
Externe (Extrane, Extraneer, Hóspiten), Angehörige
einer Anstalt, die außerhalb derselben wohnen, z. B. Hospitalärzte, Alumnen, Pensionszöglinge
(Gegensatz: Interne);
Externat, Bildungsanstalt, deren Zöglinge Externe sind;
Extern ist, ein an einem
äußern Leibesschaden Leidender;
auch ein Kranker, welcher nicht im Hospital wohnt, aber von dort aus ärztlich behandelt
wird.
(Eggster-, Egister-, Eggerstersteine), merkwürdige Gruppe von Sandsteinfelsen bei Horn im TeutoburgerWalde,
der hier in die Egge
[* 29] übergeht. Sie ziehen sich in einer 1 km langen Reihe von NW. nach SO., kolossalen
Säulen
[* 30] oder Trümmern einer hier und da eingestürzten ungeheuern Mauer gleichend. Außer mehreren kleinern zählt man fünf
große Felsen inmitten parkartiger Anlagen. Der nördlichste, höchste und breiteste ist 36 m hoch und unten zu einer laut einer
noch vorhandenen Inschrift 1115 eingeweihten Kapelle ausgehöhlt.
An der nördlichen Felsenwand findet sich ein kolossales Relief, die Abnahme Christi vom Kreuz
[* 31] darstellend,
eine merkwürdige und großartige Komposition, die wahrscheinlich ebenfalls aus dem 12. Jahrh. (der byzantinisch-romanischen
Epoche) stammt und trotz arger Zerstörung noch immer ergreifend wirkt. Die untere Hälfte der Wand enthält eine symbolische
Darstellung des Sündenfalls (s. Tafel »Bildhauerkunst
[* 32] V«,
[* 33] Fig. 3). Zwei Felsen sind durch eine eiserne Brücke
[* 34] verbunden und gewähren lohnende Fernsichten.
Über die Bedeutung des Namens Externsteine herrschen verschiedene Ansichten. Die Chronikenschreiber Piderit und Hamelmann (1564) gebrauchen
die Benennungen Rupes picarum, d. h. Felsen der Elstern (dialektisch Äkstern oder Extern), die dort in Masse genistet haben
sollen; andre leiten den Namen von dem der Göttin Eostra oder Ostara her, wieder andre vom Bergzug der Egge. Urkundlich kommen
die Externsteine zuerst 1093 vor, wo sie von einer edlen Familie im Lippeschen dem Kloster Abdinghof geschenkt wurden.
Vgl. Clostermeyer,
Der Eggersterstein (Lemgo 1824);
(lat.), das
völkerrechtliche Ausnahmeverhältnis, vermöge dessen
gewisse Personen und Sachen innerhalb eines fremden Staatsgebiets der Staatsgewalt des letztern nicht unterworfen sind. Das
Rechtsinstitut der Exterritorialität beruht auf der Achtung der Souveränität des fremden Staats und seiner Repräsentanten und findet daher
auf folgende Personen und Sachen Anwendung, welche demzufolge rechtlich so behandelt werden, als ob sie sich noch in dem Gebiet
ihres Staats und außerhalb des Territoriums (ex territorio) des fremden befänden.
1) Die Souveräne auswärtiger Staaten genießen dies Privilegium in jedem fremden Staatsgebiet, in welchem
sie sich zeitweilig aufhalten, ebenso ihr Gefolge und ihre Effekten, z. B. Equipagen. Gleiches gilt von dem Regenten oder Reichsverweser,
nicht aber von den übrigen Mitgliedern eines regierenden Hauses, wofern sie sich nicht gerade im Gefolge des Souveräns
befinden. Ebenso haben 2) die Gesandten (s. d.) samt ihrem Geschäftspersonal, der Dienerschaft, ihrem
Hotel und Mobiliar das Recht der Exterritorialität, wogegen den Konsuln dasselbe regelmäßig nicht zusteht, wenn es ihnen nicht durch besondere
Staatsverträge ausdrücklich gesichert ist, wie z. B. in Ansehung der europäischen
Konsulate in der Levante, an der NordküsteAfrikas, in China,
[* 36] Persien
[* 37] etc. Für das Deutsche Reich
[* 38] insbesondere
ist durch das Gerichtsverfassungsgesetz (§ 18 ff.) bestimmt, daß die Chefs und Mitglieder der bei dem DeutschenReich oder
bei einem Bundesstaat beglaubigten Missionen samt ihrer Familie, ihrem Geschäftspersonal und ihren Bediensteten, welche nicht
Deutsche sind, von der inländischen Gerichtsbarkeit eximiert sein sollen. Dasselbe gilt von den Mitgliedern
des Bundesrats, welche nicht von demjenigen Staat abgeordnet sind, in dessen Gebiet der Bundesrat seinen Sitz hat. Dagegen soll
sich die Exterritorialität auf Konsuln innerhalb des Reichsgebiets nicht erstrecken, wofern nicht in dieser Beziehung besondere Vereinbarungen
mit auswärtigen Mächten bestehen. Ferner genießen das Recht der Exterritorialität 3) fremde Truppenkörper, welche
in friedlicher Weise und mit Genehmigung der Regierung des diesseitigen Staats das Gebiet des letztern passieren. Das feindliche
Heer dagegen wird in Feindesland nach Kriegsrecht behandelt, während Truppenteile einer kriegführenden Macht, welche auf
neutrales Gebiet gedrängt werden, dort zu entwaffnen und des Rechts der Exterritorialität nicht teilhaftig sind. Endlich
steht das Recht der Exterritorialität 4) Kriegsschiffen in fremdem Seegebiet und Schiffen zu, welche zur Beförderung von Souveränen oder von
Gesandten dienen. Diese müssen sich jedoch dem Seezeremoniell und den polizeilichen Hafenordnungen fügen.
(Gasspritze), eine von Charlier u. Vignon in Paris
[* 39] 1864 erfundene Vorrichtung, welche beim ersten Ausbruch von
Bränden zur Bekämpfung des Feuers dienen soll, besteht aus einem starken cylindrischen Gefäß aus Eisenblech, in welches man
durch ein kurzes Ansatzrohr im obern Bodendoppeltkohlensaures Natron und Wasser und nach dem Verschluß
des Rohrs durch eine besondere Vorrichtung Weinsäure einfüllt. Letztere entwickelt aus dem doppeltkohlensauren Natron so viel
Kohlensäuregas, daß ein Druck von 4-7 Atmosphären entsteht, welcher nach dem Öffnen eines Hahnrohrs am untern Teil des
Cylinders einen Wasserstrahl 10-12 m weit treibt. Die Wirkung dieses Strahls ist um so größer, als er
nicht aus reinem Wasser, sondern aus einer kohlensäurereichen Lösung von weinsaurem Natron¶
mehr
besteht, welche viel energischer löscht als Wasser. Man konstruiert diese Apparate so, daß sie leicht auf dem Rücken getragen
werden können, und gibt ihnen 10 bis 35 Lit. Inhalt. Die größten werden in 6-8 Minuten entleert. Statt der teuern Weinsäure
benutzt man jetzt Schwefelsäure, welche sich nach der Angabe von Dick u. Komp. in Glasgow
[* 41] (1873) in einem
kleinen, im E. angebrachten Glascylinder befindenden man von außen umstülpt, sobald der Apparat in Thätigkeit treten soll.
Größere Extinkteure werden fahrbar konstruiert, auch hat Raydt zu ihrem Betrieb flüssige Kohlensäure angewandt, welche
sich in einer starken schmiedeeisernen Flasche
[* 42] befindet, die auf einem Karrengestell neben einem Wasserkessel
angebracht und mit letzterm durch ein Rohr verbunden ist. Es genügt dann das Öffnen eines Ventils, um sofort einen sehr kräftigen
Wasserstrahl zu erhalten.
Extrablatt, außerordentliche Beilage oder Nummer einer Zeitung;
Extrapost, Post, die man eigens für sich nimmt. - BeimPferderennen
bedeutet extra das Gegenteil von erlaubt (s. d.);
Extragewicht für Pferde, ein nach Anzahl und Preis ihrer vorhergegangenen Siege
zu bemessendes Gewicht, welches sie »weniger zu tragen haben«, als sie nach der Gewichtsskala
oder sonst eigentlich zu tragen hätten.
Extractum Aloës acido sulfurico correctum, mit Schwefelsäure versetztes Aloeextrakt, 8 Teile Aloeextrakt, in 32 Teilen Wasser gelöst,
mit 1 Teil Schwefelsäure vermischt und zur Trockne verdampft;
Extractum Rhei compositum, catholicum, panchymagogum, zusammengesetztes Rhabarberextrakt, 30 Teile Rhabarberextrakt, 10 Teile Aloeextrakt, 5 Teile
Jalappenharz, 20 Teile Seife, mit verdünntem Spiritus
[* 45] befeuchtet und zur Trockne verdampft;
Extradossiert heißt ein Gewölbe
[* 46] oder
Bogen,
[* 47] wenn nicht bloß seine innere Fläche, sondern auch die äußere, wie bei frei stehenden Kuppeln, glatt bearbeitet ist
und sichtbar bleibt.
Hungariamnonestvita,etsiestvita,nonestita (lat.), »außerhalb Ungarns ist kein Leben, und wenn eins ist, doch nicht so« (wie in Ungarn),
[* 48] Losungswort patriotischer
Ungarn.
Präparate, welche man durch Ausziehen (Extrahieren) von Pflanzensubstanzen mit verschiedenen
Flüssigkeiten, wie Wasser, Alkohol, Äther etc., und Eindampfen des flüssigen Auszugs bis zur weichern oder stärkern Honigdicke
(Extraktkonsistenz) oder bis zur Trockne erhält. Die Extrakte enthalten in geringerm Volumen die wirksamen Bestandteile
der Vegetabilien, aus welchen sie dargestellt sind. Diese wirksamen Bestandteile aber sind von sehr verschiedener Natur, und
um sie auszuziehen, in Lösung zu bringen, bedarf man zur Bereitung der Extrakte verschiedener Lösungsmittel. Danach unterscheidet
man ätherische, alkoholische und wässerige Extrakte, von welchen die erstern besonders harzige,
die letztern wesentlich nur sogen. Extraktivstoffe (s. d.), die alkoholischen aber neben diesen auch harzige
Stoffe enthalten. Bisweilen werden auch ausgepreßte Säfte frischer Pflanzen zur Extraktkonsistenz verdampft, nachdem durch
geeignete Behandlung die unwirksamen
¶
mehr
Bestandteile, wie Schleim, Eiweiß, Chlorophyll, abgeschieden worden sind. Bei der Bereitung des Auszugs muß mit möglichst wenig
Flüssigkeit eine möglichst konzentrierte Lösung dargestellt und die vegetabilische Substanz doch vollständig erschöpft
werden (vgl. Auslaugen). Die auf irgend eine Weise gewonnenen Extraktbrühen müssen bei einer den Siedepunkt des Wassers nicht
erreichenden Temperatur möglichst schnell eingedampft werden, damit von den flüchtigen Bestandteilen
nichts verloren gehe und die Extraktivstoffe durch die Einwirkung der Luft sowenig wie möglich verändert werden.
Aus denselben bildet sich nämlich besonders in höherer Temperatur leicht ein unlösliches Oxydationsprodukt (Extraktabsatz,
Apothema), welches die Lösungen der Extrakte trübt. Von den alkoholischen und ätherischen Auszügen destilliert
man den Alkohol und Äther ab, der zu demselben Zweck (aber nicht zu jedem andern) wieder verwendbar ist. Die gemischten, kolierten
oder filtrierten Auszüge werden (eventuell nach der Destillation)
[* 50] im Wasserbad unter beständigem Rühren (mit Rührapparaten)
auf die Hälfte eingedampft, dann zum Absetzen zwei Tage beiseite gestellt und nach dem Dekantieren weiter
verdampft.
Sehr empfehlenswert sind Verdampfapparate mit Luftverdünnung, weil in ihnen die schädliche Einwirkung der Luft auf die Extraktbrühen
fast vollständig vermieden und ein Verdampfen bei niederer Temperatur ermöglicht wird. Man kann sie ohne Luftpumpe konstruieren,
indem man den retortenförmigen Verdampfapparat mit einer großen, eiförmigen Vorlage luftdicht verbindet,
die in einem Kühlfaß steht. Nach dem Erwärmen auf etwa 60° sperrt man durch einen Hahn
[* 51] die Verbindung zwischen Verdampfapparat
und Vorlage, verdrängt aus letzterer die Luft durch Wasserdampf, verschließt sie dann wieder luftdicht, setzt sie mit dem
Verdampfapparat in Verbindung und wiederholt dies Verfahren.
Heizt man dann den Verdampfapparat mit Dampf
[* 52] und kühlt die Vorlage gut, so tritt bei 55° rapide Verdampfung
ein; bei Anwendung einer Luftpumpe reicht man mit Heizung
[* 53] auf 40°. Zur Darstellung von Extrakten aus frischen narkotischen
Vegetabilien wäscht man diese schnell ab, zerkleinert sie mit dem Stampfmesser, zerstößt sie dann im Mörser zu
Brei, verdünnt diesen mit 5 Proz. Wasser, preßt aus, mischt den Preßkuchen abermals mit 5 Proz. Wasser, preßt wieder, erhitzt
die Flüssigkeit bis 80°, koliert, verdampft bis auf den zehnten Teil vom Gewicht des Vegetabils, mischt den Rückstand mit
dem gleichen GewichtAlkohol, gießt nach 24 Stunden vom Bodensatz ab, preßt letztern aus und verdampft
die filtrierten Flüssigkeiten.
Die trocknen Extrakte werden durch starkes Eindampfen und Austrocknen der in kleine Flocken zerzupften Masse bei 35-40° erhalten.
Die trocknen narkotischen Extrakte läßt die Pharmacopoea germanica unter Zusatz von Süßholzwurzelpulver bereiten,
wobei dann zwei Teile des trocknen Extrakts einem Teil Extrakt von Musdicke entsprechen. Das Pulver wird
erst zugesetzt, wenn der Auszug bis zur Extraktkonsistenz verdampft ist, und die völlige Austrocknung geschieht dann in einem
mäßig erwärmten Raum.
organische, leicht veränderliche, nicht kristallisierbare Substanzen von nicht näher bekannter Beschaffenheit,
welche durch verschiedene Lösungsmittel aus vegetabilischen und animalischen Substanzen ausgezogen werden.
Sie bilden die
Gesamtheit derjenigen in einer bestimmten Flüssigkeit vorhandenen Pflanzen- und Tierbestandteile, welche man
noch nicht voneinander zu trennen vermochte;
doch ist es immer mehr gelungen, aus dieser unbestimmten Masse der Extraktivstoffe einzelne
chemische Verbindungen rein abzuscheiden und näher zu erforschen, und diese Körper rechnet man dann nicht mehr zu den Extraktivstoffen.
(lat.), das Außergewöhnliche, im Finanzwesen der Belauf der außerordentlichen (einmaligen) Etatsposten
(der außerordentlichen Einnahmen, bez. Ausgaben) im Gegensatz zu den ständigen (ordentlichen, laufenden,
fortdauernden Etatspositionen);
Man unterscheidet die Extravagantes Joannis XXII. und die Extravagantes
communes, beides ursprünglich Privatsammlungen, von denen erstere, von Zenzelinus de Cassanis kommentiert, aus 20 Dekretalen
des PapstesJohann XXII., letztere, nach und nach entstanden und in ihrer heutigen Gestalt von Johann Chappuis
(1500) herrührend, aus Dekretalen von Urban IV. bis Sixtus IV. besteht.
Vgl. Bickell, Über die Entstehung und den Gebrauch der
beiden Extravagantensammlungen des Corpus juris canonici (Marb. 1825).