(griech.), Vorrichtung im griech.
Theater,
[* 2] durch welche den Zuschauern der
Ausgang gewisser
Szenen gezeigt wurde,
die nicht vor den
Augen derselben aufgeführt werden konnten;
auch eine hölzerne
Brücke,
[* 3] die von einem beweglichen
Turm
[* 4] auf
die
Mauer einer belagerten Stadt gelassen wurde.
exotischeGewächse, die aus ihrer fernen
Heimat zu uns gebracht worden sind und wegen
des verschiedenen
Klimas entweder das ganze Jahr oder während des
Winters in
Gewächshäusern gezogen werden, oder, wenn sie
im freien Land stehen, oft imWinter eingeschlagen oder bedeckt werden müssen;
viele ertragen aber auch
unser
Klima
[* 5] so gut wie die bei uns heimischen
Pflanzen.
Geschosse,
[* 7] die durch eine beim Abfeuern erfolgende
Ausdehnung ihres hintern
Teils in die
Züge gepreßt werden.
Expansionshöhlung, der hohle Teil des
Geschosses, in welchen die Pulvergase eintreten,
oder in den sie einen festen
Körper (ein eisernes Kulot beim
Minié-Gewehr, einen Expansionsspiegel aus
Blei
[* 8] und
Zinn beim ältern
schweizerischen Vierpfünder) hineintreiben.
Expatriierungsgesetz wird insbesondere das
Reichsgesetz vom betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung
von Kirchenämtern, genannt, wonach inländische
Geistliche, welche gegen dies
Gesetz handeln, der
Staatsangehörigkeit verlustig
erklärt und demnächst aus dem Reichsgebiet ausgewiesen werden können.
(lat.), Rückempfangsbescheinigung über ausgeliehenes
Geld, wobei der
Gläubiger in Gegenwart des rückzahlenden
Schuldners im
Buch bemerkt, daß die
Schuld bezahlt sei;
dasjenige
Verfahren, bei welchem der Naturforscher selbstthätig in den gewöhnlichen
Gang
[* 11] der Naturerscheinungen eingreift und nach seiner
Willkür die
Kräfte der
Natur mit- oder gegeneinander wirken läßt, wodurch
sich das Experimént von der
Beobachtung, die es nur mit von der
Natur selbst eingeleiteten
Erscheinungen zu thun
hat, unterscheidet. Die Experimente sind die
Fragen, welche der Naturforscher der
Natur vorlegt, und die, richtig gestellt,
stets richtig beantwortet werden.
Die alten
Philosophen kannten das Experimént nicht, deshalb blieben auch ihre Kenntnisse der Naturerscheinungen
trotz des Aufwandes von vielem
Scharfsinn höchst mangelhaft. Erst
Baco von Verulam wies der
Naturforschung die richtigen
Bahnen,
indem er das Experimént und die sogen. exakte
Methode der Forschung im
Gegensatz zu der philosophierenden Grübelei in den
Vordergrund
stellte. Die großartigen Fortschritte, welche die
Naturwissenschaft in der neuern Zeit gemacht hat, verdankt
sie wesentlich der Anwendung des Experiments, und so werden denn auch gegenwärtig alle
Disziplinen, die das Experimént fordern, mit
Vorführung von Experimenten gelehrt, um die
Wirkungen der
Naturkräfte dem Zuhörer unmittelbar vorzuführen. In solchem
Sinn
spricht man von Experimentalchemie, Experimentalphysik, Experimentalphysiologie, Experimentalgeologie.
Anleitungen zur Ausführung von Experimenten zur Selbstbelehrung und beim
Unterricht geben unter andern:
Frick,
PhysikalischeTechnik (5. Aufl., Braunschw. 1876);
Weinhold, Vorschule der Experimentalphysik (3. Aufl., Leipz. 1883);
in corporevili (lat.), an einem wertlosen
Körper angestelltes
Experiment, z. B. eine gefährliche
Operation,
deren Ausführbarkeit man an einem zum
Tod Verurteilten versucht.
credite (lat., »Glaubt es
dem, der es selbst erfahren«),
oft citierte
Worte aus Vergils
»Äneide« (11, 283),
die sich auch in Ovids
»Ars amandi« (3, 511)
und, in
»Crede experto« umgestellt, bei
Silius Italicus
(»Punica«, 7, 395) finden.
In den makkaronischen Gedichten von
Antonius
de
Arena (gest. 1544) heißt es: »Experto
crede Roberto«, in welcher Form das
Citat ebenfalls oft gebraucht wird. Auch ist in
Moscherosch' 1643 erschienener
¶
mehr
»Geschichte Philanders vonSittewald« von einem »Expertus Robertus« als dem Ratgeber des
Verfassers die Rede.
(lat., abgekürzt statt explicitum est volumen, »die
Schriftrolle ist ganz abgewickelt«, d. h. das Buch ist zu Ende), Formel am Schluß alter Druck- und Handschriften, wie
Implicit (fängt an) zu Anfang derselben.
(lat.), entwickelt, auseinandergesetzt (Gegensatz: Implicite). ^[= (lat.), in etwas mit Inbegriffen, ohne ausdrückliche Nennung darin enthalten (Gegensatz: explicite]
del'hommeparl'homme (franz.), »Ausbeutung
des einen durch den andern«, nannte der Saint-SimonistBazard (s. d.) die heutige gesellschaftliche Verfassung, weil bei derselben
der eine (Kapitalist) dem andern (Arbeiter) entziehe, was ihm gebühre.
(lat.), eine von mehr oder minder heftigen mechanischen
Wirkungen und starkem Knall begleitete plötzliche Entwickelung von Gasen und Dämpfen. Der einfachste Fall ist die Explosion eines Dampfkessels,
in welchem, durch irgend welche Verhältnisse veranlaßt, plötzlich so große MengenDampf
[* 18] gebildet werden, daß die Gefäßwände
der entstehenden Spannung nicht mehr zu widerstehen vermögen. Häufig explodieren Mischungen oder leicht
zersetzbare chemische Verbindungen, die nähern Verhältnisse aber, unter welchen dieselben zur Explosion gebracht werden
können, sind sehr verschieden.
Manche explosive Stoffe explodieren bei leisester Berührung, aber bisweilen nur bei Berührung mit bestimmten Stoffen, andre
durch Stoß oder Schlag oder durch Erhitzung. Im allgemeinen ist die Explosion um so heftiger, je weniger die
Explosionsgase unmittelbar bei ihrer Entstehung frei entweichen können. Lockere Schießbaumwolle verbrennt an freier Luft
blitzschnell ohne Explosion; in Form eines stark gedrehten Fadens explodiert sie an der Luft nur
schwach, mit großer Heftigkeit aber,
wenn sie in einer festwandigen Kapsel eingeschlossen ist.
Komprimierte
[* 19] Schießbaumwolle und Dynamit explodieren dagegen auch an freier Luft. Die nähern Verhältnisse,
unter welchen verschiedene Körper zur Explosion gelangen, sind höchst merkwürdig und noch keineswegs vollständig erforscht oder
erklärt. Manche Stickstoffverbindungen explodieren bei der leisesten Berührung, aber, wie Jodstickstoff, nur, wenn sie völlig
trocken sind. Überchlorsäure-Äthyläther explodiert ohne äußere Veranlassung mit größter Heftigkeit,
aber seine Lösung in Spiritus
[* 20] kann ohne Gefahr angezündet werden.
Dagegen explodiert Chlorstickstoff nur schwach, wenn er völlig trocken ist, also mit der Luft in unmittelbarer Berührung
steht, während eine äußerst heftige Explosion erfolgt, wenn er von einer dünnen Wasserschicht bedeckt ist. Nitroglycerin verbrennt
an der Luft ohne Explosion, explodiert aber durch Stoß und Schlag und unter der Einwirkung der Explosion eines andern
Körpers. Letzteres gilt auch für Schießbaumwolle an freier Luft, aber nur, wenn die betreffenden Körper heftiger explodieren
als Knallquecksilber.
Auch die Richtung, in welcher die explosiven Körper wirken, ist verschieden. Bei manchen erfolgt die zerschmetternde Wirkung
nach allen Seiten, bei andern vorzüglich nach oben und bei manchen nur nach unten. Im luftleeren Raum
explodiert Schießpulver selbst nicht bei Einwirkung von schmelzendem Eisen,
[* 22] und wenn man es längere Zeit mit glühendem Platindraht
berührt, so verbrennen nur die berührten Körner, aber die Explosion pflanzt sich nicht fort. Auch Knallquecksilber und Knallsilber
können im luftleeren Raum nicht zur Explosion gebracht werden.
(Sprenggeschosse), Hohlgeschosse, gefüllt mit einer Sprengladung, die entweder durch den Aufschlag
(Perkussionszündung) oder durch einen Zündsatz, der beim Abfeuern des Geschützes in Brand gerät (Zeitzünder), entzündet
wird und das Geschoß zersprengt.
Gase
[* 27] bei der hohen Zersetzungstemperatur, welche ihr Volumen noch bedeutend vergrößert, charakterisiert die Explosivstoffe und bedingt
ihre Wirkung. Man unterscheidet impulsive Explosivstoffe, welche bei hoher Entzündungstemperatur relativ langsam verbrennen
und deshalb zum Treiben von Geschossen, auch zum Sprengen
[* 28] der Hohlgeschosse und der Minen benutzt werden. Sie werden durch einen
Funken zur Explosion gebracht. Die brisanten Explosivstoffe verbrennen bei hoher Entzündungstemperatur außerordentlich
heftig und wirken viel zu zerstörend, als daß sie in Feuerwaffen benutzt werden könnten, zumal sich ihre Verbrennungsgeschwindigkeit
nicht wie die der impulsiven Explosivstoffe durch die äußere Form, die man ihnen gibt, regulieren läßt.
Sie dienen deshalb nur zum Sprengen und müssen durch hohen Druck zur Explosion gebracht werden, da sie
in Berührung mit einer Flamme
[* 29] nur lebhaft ohne Explosion abbrennen. Bei den fulminanten Explosivstoffen erfolgt die Explosion
bei niedriger Entzündungstemperatur mit der größten Heftigkeit und Geschwindigkeit und durch so geringe mechanische Einwirkung,
daß an eine Benutzung dieser Substanzen in größern Mengen gar nicht gedacht werden kann; sie dienen
nur als Zündmittel für andre Explosivstoffe. In Hinsicht auf ihre chemische Beschaffenheit bilden die Explosivstoffe etwa drei Gruppen.
Sie dienen hauptsächlich als Sprengmittel, da sie für Feuerwaffen zu brisant sind. Die dritte Gruppe umfaßt die sogen. Knallpräparate:
Knallgold, Knallsilber und Knallquecksilber, höchst fulminante Körper, die ausschließlich als Zündmittel benutzt werden können.
Die Explosivstoffe finden ausgedehnte Anwendung in den Feuerwaffen, im Minen- und Seekrieg, aber auch im Bergbau,
[* 31] Straßen-
und Tunnelbau, in Steinbrüchen, zum Sprengen der Eisdecke auf Flüssen, um die Schiffahrt frei zu machen, zur Lockerung sehr
harten Erdbodens (Sprengkultur), zum Betrieb von Maschinen, im Signalwesen etc. Die Gesetzgebung schreibt in den meisten Ländern
vor, welche Vorsichtsmaßregeln bei der Behandlung von Explosivstoffen zu treffen sind. In einigen Staaten
hat die Regierung die Fabrikation und den Verkauf gewisser Explosivstoffe als Monopol übernommen, um die hierdurch dem Publikum bereiteten
Gefahren soviel wie möglich einzuschränken. Den Schutz der bei der Fabrikation von Explosivstoffen gefährdeten Arbeiter hat
in Deutschland
[* 32] das Haftpflichtgesetz (s. d.) geregelt. Litteratur s.
bei Schießpulver.
in der Potenzrechnung diejenige Zahl, welche angibt, wie oft eine andre Zahl, die Basis, zur Bildung einer Potenz
als Faktor
gebraucht werden soll. In 23 = 8 stellt die 3 den Exponenten der dritten Potenz 8 für die Basis 2 vor. In der Lehre
[* 33] von
den geometrischen Proportionen versteht man unter den Quotienten aus einem Vorderglied und einem Hinterglied einer geometrischen.
Proportion; z. B. von 3:4 = 6:8 ist 3:4 der Exponent. Bei geometrischen Progressionen, d. h. einer Reihe von Größen, deren zwei aufeinander
folgende Glieder
[* 34] immer denselben Quotienten geben, z. B. 1, 2, 4, 8, 16 etc.
oder allgemein a2, a3, a6, a8 etc., wo in der ersten der Quotient von je zwei Gliedern 2, in der zweiten aber a2
wird, heißt dieser Quotient auch Exponent. Unter Exponentialgröße oder Exponentialfunktion versteht man in der Mathematik eine Funktion
von der Form ax, in welcher der Exponent variabel ist. Exponentialgleichungen heißen Gleichungen, in welchen
sich Exponentialgrößen vorfinden; Exponentialkurven solche, in deren Gleichungen Exponentialgrößen auftreten.
(lat., Ausfuhrvergütung), die bei der Ausfuhr von Waren gewährte Rückerstattung von bereits entrichteten
innern Aufwandsteuern (z. B. vom Zucker)
[* 35] oder von Zöllen, welche bei der Einfuhr des im Inland veredelten
Rohstoffs oder auch des fertigen Produkts hatten bezahlt werden müssen (Rückzoll, engl. Drawback). Durch dieselbe soll dem
Inländer die Konkurrenz auf fremdem Markt ermöglicht werden, die Exportbonifikation kann aber auch leicht zu einer wirklichen Ausfuhrprämie
ausarten, so, wenn sie infolge mangelhafter Steuerbemessung zu hoch ausfällt (z. B.
bei der Rohstoffbesteuerung: Annahme eines zu geringen Prozentsatzes an Fabrikaten, welche aus einer bestimmten MengeRohstoff
ausgebracht werden, und Rückvergütung nach Maßgabe dieses Satzes, während in Wirklichkeit weniger Rohstoffe nötig waren,
also auch weniger Steuern bezahlt wurden, so bei dem Zucker in Deutschland, Österreich,
[* 36] Frankreich, Belgien),
[* 37] oder wenn statt
des wirklich verzollten oder bestimmten Gegenstandes ein andrer, etwa aus heimischen Rohstoffen hergestellter Artikel ausgeführt
und für denselben die Exportbonifikation entrichtet wird.
Die letztere Form der Prämiierung tritt dann leicht ein, wenn, wie heute noch bei Eisen in Frankreich, kein Identitätsnachweis,
d. h. kein Nachweis darüber verlangt wird, daß für den auszuführenden
Gegenstand, für welchen die Exportbonifikation beansprucht wird, auch wirklich früher Steuern oder Zölle entrichtet wurden. In Deutschland
werden heute Bonifikationen gewährt für Branntwein, Bier, Rübenzucker, Tabak
[* 38] und Tabaksfabrikate und für aus heimischem Getreide
[* 39] hergestellte Mühlenfabrikate.
(lat.), Aussetzung, Ausstellung; Lage (z. B. eines Gebäudes nach der Himmelsrichtung); dann Auseinandersetzung,
Darlegung, Erklärung. Insbesondere im Drama versteht man unter Exposition die Darstellung der Sachlage, aus welcher die Handlung des
Stückes hervorgeht. Die Exposition ist eins der drei Hauptglieder der dramatischen Handlung; sie hat den Zweck,
den Zuschauer mit dem Objekt der Handlung, den Hauptpersonen, welche auftreten werden, und deren Verhältnissen bekannt zu
machen und sein Interesse für das Kommende zu erwecken, und muß gleich im ersten Akte des Stückes in möglichst einfacher
und durchsichtiger Weise erfolgen. Vgl. Drama.
auswärtige Kommandite, Faktorei, auch eine Nebenbehörde, die von der Hauptbehörde abgeordnet ist. So nennt
man z. B. in Bayern
[* 44] eine Station, die mit einem Beamten des Bezirksamts außerhalb des eigentlichen Sitzes dieser Behörde
besetzt ist, eine Bezirksamtsexpositur.
beim Harmonium ein Zug,
der den Wind ganz frei zu den Zungen zuströmen läßt und daher die Stärke
der Tongebung von der Behandlung der Bälge (durch die Füße) abhängig macht.
Der Übernehmer der Schuld heißt Expromittent (Expromissor).
Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit
gänzlich befreit;
doch kann sich der Expromittent mit der Geschäftsführungsklage (actio negotiorum gestorum) am Schuldner
schadlos halten, soweit er nämlich dabei zu des letztern Vorteil gehandelt hat.
Namentlich ist dem Staate das Recht nicht abzusprechen, zur Erreichung des Staatszwecks und im staatlichen Interesse über das
Privateigentum seiner Bürger zu verfügen (sogen. Staatsnotrecht), auch die Ausübung dieses Rechts auf
Rücksichten des öffentlichen Wohls auf Gemeinden, Erwerbsgenossenschaften, Unternehmer und sonstige Privatpersonen zu übertragen.
Auf der andern Seite erheischt es die Billigkeit, daß der von einer Expropriation Betroffene (der Expropriat) von dem Expropriierenden
(dem Exproprianten) vollständig entschädigt werde.
Obgleich schon den Römern eine Zwangsenteignung, namentlich bei Anlegung eines öffentlichen Wegs, bekannt
war, so ist doch das Rechtsinstitut der Expropriation im gemeinen deutschen Recht zu einer wirklichen Ausbildung nicht gelangt, sondern
erst die neuere und neueste Zeit mit ihrem großartig entwickelten Verkehrsleben hat eine solche im Weg der Partikulargesetzgebung,
namentlich im Anschluß an das französische Gesetz vom herbeigeführt. So ist es denn gekommen,
daß die einzelnen deutschen Staaten auf diesem Gebiet eine zwar sehr ins Spezielle gehende, aber keineswegs einheitliche Gesetzgebung
haben.
Doch ist wenigstens für den preußischen Staat, in welchem zuvor neben den Bestimmungen des allgemeinen Landrechts,
der Verfassungsurkunde und derBerg- und Eisenbahngesetzgebung in den Rheinlanden das französische Recht und in den neuerdings
annektierten Provinzen die dortige Partikulargesetzgebung in Geltung gewesen war, durch das Gesetz über die Enteignung von
Grundeigentum vom eine Rechtseinheit in dieser Beziehung hergestellt worden. Von den dermalen geltenden gesetzlichen
Bestimmungen über die Expropriation sind folgende hervorzuheben.
Was nämlich 1) die zwangsweise Abtretung anbelangt, so kann ein derartiger Eingriff in die Privatrechtssphäre und in die
Freiheit des Einzelnen nicht willkürlicherweise, sondern nur auf Grund gesetzlicher Bestimmung erfolgen. Es ist nun einmal
möglich, und nach der Gesetzgebung verschiedener Staaten, namentlich Englands, Nordamerikas, der Schweiz
[* 46] und der Freien Stadt Hamburg,
[* 47] besteht in der That die Einrichtung so, daß für jedes gemeinnützige Unternehmen die Bewilligung
des Expropriationsrechts durch einen besondern Akt der gesetzgebenden Gewalt, also durch ein förmliches Gesetz, erfolgen muß,
ein zur Sicherung gegen willkürliche Eingriffe in die bürgerliche Freiheit allerdings sehr geeignetes,
aber doch zu weitläufiges und ebendarum unpraktisches Verfahren.
Dabei ist übrigens zu beachten, daß nach Art. 41 der deutschen Reichsverfassung vom Eisenbahnen, welche im Interesse
der VerteidigungDeutschlands
[* 48] oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, kraft eines Reichsgesetzes
auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, angelegt oder an
Privatunternehmer zur Ausführung konzessioniert und mit dem Expropriationsrecht (also auch durch Spezialgesetz) ausgestattet
werden können. Abweichend von
¶
mehr
diesem System des Erlasses von Spezialgesetzen für jedes einzelne Unternehmen, hat die deutsche Partikulargesetzgebung allgemeine
Expropriationsgesetze erlassen und zwar entweder so, daß sie das Prinzip sanktionierte, zum öffentlichen Wohl und Nutzen
sei die Expropriation gestattet, und dann im einzelnen Fall die Nutzanwendung dieses Prinzips der Administrativbehörde überließ, oder
so, daß sie die einzelnen Fälle spezialisierte, in welchen eine Expropriation gestattet sei.
Ersteres System ist das des französischen und badischen Rechts sowie des neuen preußischen Expropriationsgesetzes von 1874,
welch letzteres § 1 verordnet: »Das Grundeigentum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls für ein Unternehmen, dessen
Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen vollständige Entschädigung entzogen
oder beschränkt werden«. Im § 2 ist dann weiter bestimmt, daß die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigentums
auf Grund königlicher Verordnung erfolge, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspruch
genommen werde, zu bezeichnen habe.
Das bayrische Gesetz vom dagegen und im Anschluß an dieses die Expropriationsgesetze verschiedener
deutscher Kleinstaaten befolgen das System der Spezialisierung der einzelnen Fälle, in denen eine Expropriation zulässig sein soll.
Diese Fälle (überhaupt wohl die regelmäßigen Fälle der Expropriation) sind nach dem bayrischen Gesetz folgende: Erbauung von Festungen
und sonstigen Vorkehrungen zu Landes-, Defensions- und Fortifikationszwecken, insbesondere auch von Militäretablissements;
Erbauung oder Erweiterung von Kirchen, öffentlichen Schulhäusern, Spitälern, Kranken- und Irrenhäusern;
Herstellung neuer
oder Erweiterung schon bestehender Gottesäcker;
Über den Umfang des abzutretenden
Objekts entscheidet die zuständige Verwaltungsstelle mit Ausschluß des Rechtswegs. Nur im französischen Recht ist angeordnet,
daß die Expropriation durch Richterspruch geschehen müsse. Dabei kann der Eigentümer, wofern nur ein Teil seines
Grundstücks in Anspruch genommen wird, verlangen, daß der Unternehmer das Ganze gegen Entschädigung übernehme, wenn das
Grundstück durch die Abtretung so zerstückelt werden würde, daß das Restgrundstück nach seiner bisherigen Bestimmung
nicht mehr zweckmäßig benutzt werden könnte. Gleiches gilt, namentlich auch nach dem preußischen Gesetz von 1874 (§
9), für die teilweise Expropriation von Gebäuden.
2) Was die Entschädigung für die expropriierten Gegenstände anbetrifft, so erfolgt die Feststellung der Entschädigungssumme
zunächst durch die Administrativbehörden unter Zuziehung von Sachverständigen, welch letztere die betreffende Sache nach
ihrem wahren, gemeinen Werte, den dieselbe zur Zeit der Abtretung nach ortsüblicher Würdigung hat,
zu
taxieren haben, unter gleichzeitiger Berücksichtigung aller Schäden und Nachteile, welche den Eigentümer durch die Abtretung
dauernd oder vorübergehend treffen, z. B. wegen dadurch verursachter Unterbrechung einer gewerblichen Thätigkeit, wegen
Beschädigung oder Verlustes der Früchte, wegen Wertminderung des verbleibenden Restgrundstücks etc. Gegen die Entscheidung
der Verwaltungsbehörden ist regelmäßig die Berufung auf den Rechtsweg und auf richterliche Entscheidung,
und zwar nach § 30 des neuen preußischen Gesetzes binnen sechs Monaten nach Zustellung des Regierungsbeschlusses, gestattet.
Die Entschädigungssumme, welche vom Tag nach erfolgter Besitzeinweisung an mit landesüblichen Zinsen zu verzinsen ist, muß
alsbald nach beendigtem Verfahren gezahlt, oder es muß wegen der ZahlungKaution geleistet werden. Für
den Fall, daß Hypotheken oder sonstige Lasten auf dem Expropriationsgegenstand haften, ist der Expropriant zur gerichtlichen
Hinterlegung des Entschädigungsbetrags befugt.
Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts: Thiel, Das Expropriationsrecht
und das Expropriationsverfahren (Berl. 1866);
Vorrichtung zum Trocknen von Substanzen ohne Anwendung von Wärme,
[* 54] besteht aus einem matt geschliffenen Teller, auf welchem eine
Glasglocke mit gleichfalls matt geschliffenem, luftdicht schließendem Rand steht. Unter
¶
(lat. Exspectantiae, Exspectativae gratiae), im kanonischen RechtAnwartschaften (s. d.) auf noch unerledigte
Kirchenstellen, im engern Sinn die von den Kapiteln verliehenen Anwartschaften auf vakant werdende Präbenden.
Es mögen diese Exspektanzen teils in der namentlich im Mittelalter häufigen Spekulation auf Pfründen, teils aber auch in dem Gebundensein
der priesterlichen Weihe an ein bestimmtes Amt oder doch an die Aussicht auf ein solches ihren Entstehungsgrund haben.
Sie gingen bald vom Papst, bald vom Kaiser aus. Die päpstlichen Empfehlungen (literae oder gratiae exspectativae),
anfangs Bitten, später Mandate, wurden so häufig, daß »die italienischen Provisianer die Provinzen wie Heuschreckenschwärme
überschwemmten« und oft ohne alle Kenntnis der örtlichen Sitten und Sprache
[* 59] in die Kirchenstellen einbrachen, so daß sich
die Konzile zu Basel
[* 60] und Trient
[* 61] genötigt sahen, die Erteilung von Exspektativen gänzlich zu untersagen.
Der Kaiser seinerseits hatte das Jus primae precis, d. h. das Recht, für jede in den einzelnen Stiftern nach seiner Thronbesteigung
zuerst vakant werdende Pfründe Exspektanz zu verleihen. In der evangelischen Kirche begreift man unter Exspektanz sowohl die
generelle Anwartschaft aller geprüften und als zum Predigtamt tauglich befundenen Kandidaten auf dereinstige
Anstellung und die Anwartschaft der angestellten Geistlichen auf Beförderung als auch speziell die einem Pfarrsubstituten eröffnete
Spes succedendi. Auch in manchen Stiftern kommen Exspektanzen, Anwartschaften auf die zur Erledigung kommenden Stellen, vor, die auch schon
mit einem gewissen Einkommen verbunden sind.
Methode, das abwartende Verfahren oder Beobachten gewisser Krankheiten seitens des Arztes. Den Gegensatz zur
exspektativen Methode bildet das aktive ärztliche Handeln, die eigentliche Therapie, so daß der häufig gebrauchte Ausdruck
»exspektative Behandlung« einen Widerspruchin sich enthält. Die e. M. ist erstens angezeigt im Anfangsstadium
vieler Krankheiten, in welchem die Kranken über allgemeine Abgeschlagenheit, Frost, Hitzegefühl klagen, ohne daß ein bestimmter
Angriffspunkt für die Behandlung gegeben ist oder auch nur mit Sicherheit eine Diagnose gestellt werden kann.
Ferner verhält sich der Arzt abwartend und beobachtend bei einer Reihe von Krankheiten, welche erfahrungsgemäß
einen typischen Verlauf nehmen und
(falls keine bösen Komplikationen hinzutreten) günstig enden. Zu solchen Krankheiten gehört
z. B. die Rose (Erysipelas), welche an sich einem Heilverfahren bisher nicht zugänglich ist, die aber auch ohne ein solches
in der großen Mehrzahl der Fälle nach einem bestimmten, immer wiederkehrenden Verlauf in Heilung ausgeht.
Der Arzt hat hier nur zu sorgen, daß eine Verimpfung durch Wunden u. dgl. verhütet wird, daß das Allgemeinbefinden
des Kranken, seine Verdauung geregelt wird, und daß bei etwa eintretenden Komplikationen, wie Eiterungen etc., sofort die exspektative Methode zu
aktivem Einschreiten übergeht. Bei leichtern Fällen von Lungenentzündung, bei Masern, Windpocken, Röteln
und andern typisch verlaufenden Krankheiten bedarf es ebenfalls keiner Mixturen, es genügt, zu beobachten und das Weitere
abzuwarten, d. h. die exspektative Methode Zuweilen kommt der Arzt in die Lage, bei hoffnungslosen, unheilbaren Kranken, deren Allgemeinbefinden
gut ist und keiner »symptomatischen Behandlung« bedarf, ganz exspektativ
zu verfahren. Vgl. Therapie.
(lat.), Ausrottung; chirurgische Operation zur Entfernung krankhafter Gewebe
[* 62] und Organe mit dem Messer
[* 63] oder
mit andern ähnlich wirkenden Instrumenten, z. B. der galvanokaustischen Schneideschlinge, dem Ecraseur
[* 64] etc. Die Exstirpation ist häufig
die einzige, immer aber die sicherste Art zur Entfernung von Geschwülsten (s. d.) und andern krankhaften
Neubildungen. Allgemeinste Regel ist, daß die Exstirpation stets so vollständig wie irgend möglich vorgenommen werde; namentlich bei
bösartigen Neubildungen darf durchaus nichts zurückgelassen werden, weil sich sonst an der Stelle der entfernten Geschwulst
sehr schnell eine Neubildung derselben Art, ein Recidiv, entwickeln würde. Ist eine unverhältnismäßig
große Blutung zu erwarten, welche voraussichtlich durch Unterbindung nicht gestillt werden kann, so bedient man sich der durch
elektrischen Strom weißglühend gemachten Drahtschlinge.
(lat., »Ausrotter«, nämlich
des Unkrauts), ein Bodenbearbeitungsgerät zum Lockern des Bodens, Zerstören der Unkräuter, namentlich der Quecke,
zum Unterbringen der Saat und des Düngers. Der Name Exstirpator ist jetzt durch den NamenGrubber verdrängt worden, obgleich man noch
darin einen Unterschied zwischen Grubber und Exstirpator erkennt, daß ersterer zur möglichst tiefen Bearbeitung des Bodens, letzterer
vornehmlich zum Zerstören der Unkräuter angewendet wird. Der konstruktive Unterschied besteht danach
in der Form der schneidenden Instrumente, welche beim Grubber speziell für das Lockern des Untergrundes und zum Heraufbringen
der Erde, beim Exstirpator mehr scharf schneidend zum Zerstören der Wurzeln von Unkrautpflanzen und Ausziehen derselben eingerichtet
sind. Diese Gruppe von Geräten führt zuweilen auch den NamenKultivator oder Skarifikator;
¶