Grundsätzen der
Besteuerung auch entsprechen. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer können übrigens solche Umstände, welche
eine Ermäßigung des
Steuerfußes als gerechtfertigt erscheinen lassen, immer berücksichtigt werden, wie z. B.
bei mittlern und kleinen
Einkommen die Kopfzahl der
Familie, individuelles Mißgeschick, wie
Krankheiten u. dgl. Dann könnte
für das offenkundige
Einkommen, da das unbekannte doch nie zu hoch, aber fast immer zu niedrig geschätzt
wird, ebenso für das infundierte
Einkommen ein niedrigerer
Steuerfuß angesetzt, bez. das fundierte dadurch hoher getroffen
werden, daß man neben der noch eine besondere
Vermögenssteuer erhebt.
Der
Steuerfuß der Einkommensteuer ist ein feststehender, wie in
Preußen,
[* 2] wo von den
Einkommen über 3000 Mk. 3 Proz.
erhoben werden, oder er ist, wie in
England, ein nach dem Staatsbedarf wechselnder; er ist ein progressiver, wenn er bei höhern
Einkommen größer ist als bei niedrigern; man nennt ihn degressiv, wenn für ihn allgemein ein bestimmter Normalsatz
angenommen ist und für die geringern
Einkommen eine nach unten zunehmende Ermäßigung eintritt, wie
dies in
Preußen bei den
Einkommen von 3000 bis 420 Mk. der
Fall ist.
Zur Erleichterung der Einschätzung und
Erhebung werden Einkommensklassen mit von unten nach
oben steigenden Abstufungen gebildet.
So gehören in
Preußen in die erste
Stufe, welche 3 Mk.
Steuer zu zahlen hat, alle
Einkommen von 420 bis 660 Mk.,
in die elfte
Stufe, welche 60 Mk. entrichten die
Einkommen von 2400 bis 2700 Mk. Von 3000
Mk. ab steigen die
Stufen anfänglich
um 600
Mk. und von 300,000
Mk. ab um 60,000 Mk. (daher der
Name klassifizierte Einkommensteuer, vgl. auch
Klassensteuer).
das
Spüren bei frisch gefallenem
Schnee
[* 4]
(»Neue«) oder auf weichem
Boden nach einem
Regen,
um festzustellen, ob und welches
Wild in einem Forstort steckt (s.
Abspüren).
(Einlager,Einreiten,
Leisten,
Leistungsrecht,
Pactum obstagii), ein im
Mittelalter, namentlich im 13., 14. und 15. Jahrh.,
übliches Bestärkungsmittel der
Verträge, bestehend in der Verpflichtung des
Schuldners, sich auf vorgängige
Aufforderung des
Gläubigers
(Einmahnung) allein oder mit einem bestimmten
Gefolge an einen festgesetzten
Ort zu begeben
und dort in
Personalarrest zu verweilen, bis er Genüge geleistet. Hierbei war besonders der Aufwand, zu dem der Einlagernde
der
Sitte nach verpflichtet war, drückend. Der
Einmahnung mußte bei
Strafe der
EhrlosigkeitFolge geleistet werden. Die
Reichspolizeiordnung von 1577 verbot das Einlagern wegen der damit verbundenen
Mißbräuche; doch erhielt sich das Einlagerrecht
trotzdem noch längere Zeit in mancher Gegend und namentlich in
Holstein bis in die neuere Zeit.
desStrafverfahrens (Einleitung der Untersuchung), s.
Strafverfahren. ^[= sowohl Bezeichnung für eine einzelne strafrechtliche Untersuchung als für das Verfahren überhaupt ...]
Die
Zettelbanken, für welche Einlösungspflicht besteht, haben einen Einlösungsfonds, d. h.
einen metallischen Barbestand, bereit zu halten, um zu jeder Zeit die ihnen zur Einlösung angebotenen
Banknoten umzutauschen.
alle
Operationen, durch die man vegetabilische oder animalische
Nahrungsmittel
[* 7] im feuchten Zustand vor
Gärung und
Fäulnis zu schützen sucht. Die
Substanzen, deren man sich als konservierender
Mittel bedient:
Kochsalz,
Zucker,
[* 8]
Weingeist,
Essig,
Branntwein,
Öl, wirken teils wasserentziehend, teils direkt fäulniswidrig oder auch nur als Schutzmittel
gegen die Einwirkung der
Luft. Zum der
Früchte in
Zucker sind nur gute, frisch gepflückte
Früchte, die eben reif,
aber nicht überreif sind, und eine sehr gute
Raffinade zu benutzen; auch muß die über den
Früchten stehende
Flüssigkeit
hinreichend konzentriert sein, denn nur in diesem
Fall ist sie vor
Gärung geschützt.
Den scharf-sauren
Geschmack mancher
Früchte kann man durch vorsichtigen Zusatz von etwas
Ammoniak abstumpfen. Auf 1 kgFrüchte
nimmt man 1 kg
Zucker, löst denselben in 1 kg
Wasser, gießt die abgeschäumte
Lösung auf die
Früchte, läßt etwa 5
Minuten
lebhaft kochen, schüttet den
Inhalt auf ein kupfernes oder Messingsieb, am besten aber auf ein Porzellansieb und läßt den
Saft gut abtröpfeln. Den abgelaufenen Saft kocht
man so weit ein, bis er breit vom wagerecht gehaltenen
Löffel abläuft; die
Früchte dagegen bringt
man in die Einmachflaschen und gießt endlich den eingedickten Saft darüber.
Dieser muß alle Zwischenräume zwischen den
Früchten füllen und etwa einen
Finger hoch über denselben stehen. Die mit guten
Korken und
Blase oder
Pergamentpapier oder auch nur mit letzterm verschlossenen
Flaschen stellt
man in einen
mit
Wasser gefüllten
Kessel zwischen
Stroh und kocht etwa eine Viertelstunde. Töpfe überbindet man mit feuchter
Blase, nachdem
man vorher auf die Öffnung ein
StückWachspapier gelegt hat, welches den
Rand des Topfes nicht überragt und gerade groß
genug ist, um nicht in den
Topf hineinzufallen. Zu größerer Sicherheit streut man auf die erkalteten
eingemachten
Früchte eine
Schicht Zuckerpulver von etwa 1
cmDicke und verschließt dann wie gewöhnlich. Auch kann man den
Zucker mit etwas
Salicylsäure mischen.
Beim Auftreten von
Schimmel
[* 9] müssen die
Früchte mit dem Saft aufgekocht werden.
Früchte mit feinem,
¶
mehr
sehr vergänglichem Aroma, wie Erdbeeren, werden nicht erhitzt, sondern in einem Glasgefäß mit so viel feinem Zuckerpulver
geschichtet, daß ein konzentrierter, nicht mehr gärungsfähiger Saft entsteht, welcher die Früchte vollständig bedecken
muß. Beim der Früchte in Spiritus
[* 11] behandelt man sie wie beim Einmachen in Zucker, wendet aber von letzterm nur
die Hälfte an und mischt die fertigen Früchte nach dem Erkalten mit einem ihrer Saftmenge gleichen Volumen feinstem, durchaus
fuselfreiem Spiritus, der auf 50° verdünnt worden ist.
eine Tafel der Produkte zweier Zahlen, die mit dem Satz beginnt: 1 mal 1 ist 1. Das gewöhnliche
(kleine) Einmaleins geht bis 10 mal 10 ist 100, das sogen. große Einmaleins beliebig
weit.
nicht nur in der Alten Welt, sondern bis zu den Südseeinseln verbreitete Sitte, beim Bau eines Hauses ein
lebendes Wesen mit einzumauern, um dem Bau Bestand oder der Burg, Festung
[* 12] etc. Uneinnehmbarkeit zu sichern.
In vielen altdeutschen, slawischen, russischen und ungarischen Sagen ist von zu diesem Zweck geopferten Menschen die Rede, die
entweder eingemauert wurden, oder ihr Blut hergeben mußten, um den Mörtel zu bereiten, und ein ähnlicher Gebrauch soll noch
jetzt in unzivilisierten afrikanischen Ländern herrschen.
im Militärwesen die Unterbringung von Soldaten in Bürgerquartieren. Früher wurde im Frieden die Einquartierung als
Staatslast, wie noch heute teilweise in Rußland, möglichst gleichmäßig auf das ganze Land verteilt;
jetzt strebt man allseitig nach Vereinigung der Truppen in großen Garnisonen (s. d.) und Unterbringung in Kasernen, ja auch
bei regelmäßig wiederkehrenden Truppenversammlungen, wie bei den jährlichen Schießübungen der Artillerie, in Barackenlagern
(s. Lager)
[* 18] auf den Schießplätzen selbst, so daß nur für kleine Teile des Heers die Einquartierung dauernd den Städten
zur Last fällt und nur bei außergewöhnlichen Verstärkungen des Heers und bei Truppenversammlungen, auf Märschen und bei
den jährlichen Herbstübungen in größerm Umfang Platz greift.
Die Pflicht zur Übernahme der Einquartierung ist nach wie vor den Gemeindeverbänden auferlegt und nach Vorgang der
ältern preußischen Bestimmungen (Art. 61 der norddeutschen Bundesverfassung) im DeutschenReiche gesetzlich geregelt durch
das auf das Reich ausgedehnte »Gesetz des Norddeutschen Bundes vom betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete
Macht im Frieden«, nebst zugehöriger Vorschrift über die Quartierbedürfnisse und angehängtem Servistarif sowie der Klasseneinteilung
der zum Bundesgebiet gehörigen Ortschaften, eingeführt in Südhessen durch Landesgesetz vom in Elsaß-Lothringen
[* 19] durch Gesetz vom in Baden
[* 20] durch Reichsgesetz vom und in Bayern
[* 21] und Württemberg
[* 22] durch
Reichsgesetze vom
ferner durch das »Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Febr. 1875«,
dem am eine »Instruktion über die dem Soldaten im Quartier zustehenden Leistungen« vorangegangen war, und endlich
durch das »Gesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873«. Für Bayern besteht eine besondere Ausführungsinstruktion zum
Einquartierungsgesetz vom Durch Gesetz vom sind der Servistarif und die Klasseneinteilung
der Orte anderweit festgestellt worden.
Von der Aufnahme von Einquartierung sind nur befreit die Häuser, resp. Wohnungen der Mitglieder regierender oder früher reichsunmittelbarer
Familien, der fremden Gesandten und Konsuln, Dienstgebäude von Behörden, Post undEisenbahnen, Unterrichtsanstalten, Bibliotheken,
Museen, Kirchen und Häuser zum Gottesdienst, endlich Gebäude, die als Waisen-, Armen-, Kranken-, Besserungshäuser
oder als Strafanstalten dienen, Privatgebäude in den ersten zwei Kalenderjahren nach demjenigen, in dem sie bewohnbar werden.
Im Krieg bleiben nur landesherrliche Schlösser und zu Staatszwecken dienende Gebäude frei.
Die Entschädigung für letztere, 80 Pf. für jeden Kopf und Tag, kann bei hohen Marktpreisen (Novemberpreise für Roggen in Berlin,
München, Königsberg
[* 38] und Mannheim
[* 39] über 160 Mk. für 1000 kg) vorübergehend bis zu 1 Mk.
erhöht werden; der Servistarif und die Klasseneinteilung der Ortschaften sollen alle fünf Jahre einer Revision unterliegen.
Vorübergehende Einquartierung wird im Frieden den Verwaltungsbehörden vorher mitgeteilt, von diesen auf die Gemeinden und von deren Vorständen
auf die einzelnen Hausbesitzer verteilt, während die Gemeinde als Ganzes für die nötigen Leistungen
haftet. Dann fertigt auf Grund der Marschrouten der Ortsvorstand Quartierbillets aus, welche die einzelnen Soldaten den Hauswirten
gegenüber legitimieren. Die
¶
mehr
Entschädigungsansprüche für gewährtes Quartier sind, wenn sie nicht sofort vergütet werden, spätestens im Lauf des der
Quartierleistung folgenden Kalenderjahrs der zuständigen Behörde anzumelden. Die Stärke
[* 41] der Belegung mit Einquartierung richtet sich
im Frieden nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und den vorhandenen Räumlichkeiten; im Krieg entscheiden die Erfordernisse
der militärischen Lage, und es kann dabei bis zur Massenbelegung nach der Möglichkeit der Unterbringung
unter gleichzeitiger Heranziehung der Einwohner zur Verpflegung der Truppen gegangen werden. (Vgl. Marsch und Kantonnement.)
Eine Entschädigungspflicht dafür ist nur im eignen Land anerkannt, in Feindesland gelten für alle solche Leistungen die
Grundsätze des Requisitionssystems.
Vgl. »Gesetz, betreffend Quartierleistung etc. im Frieden, vom Nach
den Materialien erläutert« (Berl. 1869);
v. Stein, Die Lehre
[* 42] vom Heerwesen, S. 252 ff. (Stuttg. 1872);
Mondésir, Du logement
des militaires chez les habitants (Par. 1873).
(lat. Exceptio, »Ausnahme«,
Einwendung, Exzeption), im weitesten Sinn jede Verteidigung gegen einen Angriff, namentlich gegen einen solchen
in einem bürgerlichen Rechtsstreit, insbesondere die Verteidigung des Beklagten auf die erhobene Klage. In diesem Sinn wird
auch die Einlassung des Beklagten auf die Klage als Einrede und der vorbereitende Schriftsatz, welcher die Klagebeantwortung enthält,
als Einredesatz (Einredeschrift, Einredevorbringen) bezeichnet. Im engern und eigentlichen Sinn aber versteht
man unter Einrede ein Vorbringen, welches die Wahrheit der in der Klage behaupteten Thatsachen an und für sich nicht bestreitet,
aber andre Thatsachen anführt, durch welche der klägerische Anspruch ganz oder teilweise beseitigt werden soll.
Ich bin z. B. von A. auf die Zahlung von 100 Mk. verklagt, welche er mir, wie er in der Klage ausführt,
geliehen hat. Ich setze dieser Klage die der Zahlung entgegen, indem ich behaupte, jene Summe zurückbezahlt zu haben. Viele
dieser Einreden haben besondere Bezeichnungen, so außer der bereits angeführten der Zahlung (Exceptio solutionis) z. B.
die Exceptio rei judicatae, d. h. die der rechtskräftig entschiedenen
Sache, Exceptio senatus consulti Macedoniani, die Einrede auf Grund des Macedonianischen Senatsbeschlusses, wonach die Klage aus
einem an ein in väterlicher Gewalt befindliches Kind gegebenen Darlehen unwirksam ist, die Exceptio doli etc. Die Haupteinteilung
der Einreden ist diejenige in dilatorische (verzögerliche) und peremtorische (zerstörliche).
Unter erstern versteht man diejenigen Einreden, welche nicht eine gänzliche Befreiung des Beklagten von
dem geklagten Anspruch, sondern nur eine einstweilige Abweisung der Klage bezwecken. Der Kläger klagt z. B. aus Zurückzahlung
eines Darlehens, und der Beklagte setzt ihm die der Stundung entgegen, um die Abweisung der Klage auf Zeit zu bewirken. Nach
Ablauf
[* 43] der Stundungsfrist würde also der Kläger die Darlehnsklage wiederum anstrengen können. Zuweilen
werden unter dilatorischen Einreden auch solche verstanden, welche eine Abweisung der Klage in der angebrachten Art bewirken
sollen, also z. B. die der mangelnden Fähigkeit, vor Gericht auftreten zu können, etwa wegen Minderjährigkeit, u. dgl. Peremtorisch
nennt man dagegen diejenigen Einreden, durch welche eine Zerstörung des der Klage zu Grunde gelegten Rechts
für immerdar herbeigeführt werden soll.
Sie beruhen vielfach auf solchen Thatsachen, welche, wenn auch das Recht des Klägers zu einer bestimmten Zeit wirklich
begründet
gewesen sein sollte, dasselbe doch später wieder als erloschen erscheinen lassen, wie z. B.
die wiederholt erwähnte der Zahlung. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung ist insbesondere zwischen sachlichen und prozeßhindernden
Einreden zu unterscheiden. Die Zivilprozeßordnung (§ 247 ff.) führt folgende prozeßhindernde Einreden auf: Die
Einrede des unzuständigen Gerichts, der Unzulässigkeit des Rechtswegs, die der Rechtshängigkeit, der mangelnden Sicherheit für
die Prozeßkosten, die Einrede, daß die zur Erneuerung des Rechtsstreits erforderliche Erstattung der Kosten
des frühern Verfahrens noch nicht erfolgt sei, sowie die der mangelnden Prozeßfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen
Vertretung. Im Gegensatz zu diesen Einreden, welche die Befreiung des Beklagten bezwecken von der Verpflichtung, zur Hauptsache
zu verhandeln, haben die Sacheinreden die Verwerfung des klägerischen Anspruchs selbst zum Zweck.
Die prozeßhindernden Einreden sind vor derVerhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Eine begründete Einrede dieser Kategorie hat
die Abweisung der Klage in der angebrachten Art, eine sachliche Einrede dagegen im Fall ihrer gehörigen Begründung die Abweisung
des Klägers mit seinem Anspruch zur Folge. Während aber nach früherm deutschen Prozeßrecht alle Einreden
bei Strafe des Verlustes der Regel nach alsbald mit der ersten Einlassung auf die Klage vorgeschützt werden mußten, ist dies
nach modernem Recht bis zum Schluß derjenigen mündlichen Verhandlung zulässig, auf welche im gegebenen Fall das Urteil zu ergehen
hat, wofern der Beklagte nicht lediglich in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober
Nachlässigkeit es unterlassen haben sollte, seine Einreden früher vorzubringen.
Doch können in der Berufungsinstanz Einreden, welche in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, noch geltend gemacht werden
(deutsche Zivilprozeßordnung, § 251 f., 491, 502). Wer eine Einrede vorbringt, hat dieselbe zu beweisen. Die
Bemängelungen der Zulässigkeit oder Wirkung eines vom Gegner vorgebrachten Beweismittels werden Beweiseinreden genannt. Beantwortet
der Kläger die Einrede des Beklagten seinerseits ebenfalls mit einer solchen Einwendung, so spricht man von einer Replik, während
die Einrede des Beklagten auf die klägerische ReplikDuplik genannt wird. Auch im Strafverfahren wird der Ausdruck
Einrede zur Bezeichnung von Verteidigungsmitteln des Beschuldigten gebraucht, wie man denn z. B.
bei Injurien von der der Wahrheit zu sprechen pflegt (s. Beleidigung).
(Inunctio, Illitio), die Applikation arzneilicher Substanzen auf die Körperoberfläche durch die Manipulation
des Reibens, dann die so zu applizierenden Arzneistoffe selbst. Die Einreibung geschieht entweder
zu dem Zweck, um die in der zu applizierenden Substanz enthaltenen arzneilichen Mittel in das Gewebe der
[* 44] Haut
[* 45] hineinzutreiben,
damit sie in die Blutbahn gelangen und so dem ganzen Körper mitgeteilt werden, oder man verbindet mit der Einreibung die Absicht,
auf das Gewebe derHaut selbst zu wirken, um dieses in Erkrankungsfällen in geeigneter Weise anzugreifen,
oder es kann die den Zweck haben, die Haut als Ableitungsorgan zu benutzen, um durch Erregung von Entzündungszuständen ableitend
auf Krankheiten innerer Organe zu wirken. Die Arzneistoffe können nicht in der Form wässeriger Lösungen durch Einreibung auf den
Körper appliziert werden, weil Wasser die Haut nicht durchdringt. Nur spirituöse und ölige oder fettige Substanzen lassen
sich durch der Haut einverleiben. Anwendung finden die Einreibungen
¶
mehr
in einer großen Reihe sowohl innerer als äußerer Krankheiten: bei Hautkrankheiten,
[* 47] Krätze, Syphilis (s. Schmierkur), Drüsenanschwellungen
oder bei Verhärtungen von Geweben, die nicht zu tief unter der Haut liegen, bei Gicht und Rheumatismus, bei Gelenksteifigkeit
etc. Man macht die Einreibungen am besten mit der flachen Hand
[* 48] und bedient sich nur dann eines Lederhandschuhs,
wenn die Einreibung die Haut des Einreibenden selbst affizieren würde, wie dieses bei sehr scharfen Salben der Fall ist. Bei letztern
muß sorgfältigste Reinigung der Finger nach der Einreibung stattfinden, da das Reiben derselben an den Augenlidern z. B.
nach Gebrauch von Veratrinsalben heftige Entzündungen hervorruft.
(Einpökeln, Einbökeln), die Behandlung des Fleisches mit Salz
[* 49] behufs dessen längerer
Konservierung. Das von nicht zu jungen Tieren stammende, nach dem Schlachten
[* 50] nur eben erkaltete Fleisch wird in möglichst großen
fett und knochenfreien Stücken inFässer verpackt, nachdem man jedes einzelne Stück gut mit Salz eingerieben hat. Beim Einpacken
sind leere Räume zu vermeiden, auch bestreut man wohl jede Lage mit etwas Salz. Auf 50 kg Rindfleisch braucht
man 2,5 kg Salz, Schweinefleisch fordert mehr.
Statt des reinen Salzes benutzt man auch eine Mischung aus 16 Teilen Salz, 0,5 Teil Salpeter und 1 Teil Zucker, und häufig setzt
man auch Gewürze zu. Das volle Faß
[* 51] wird mit einem mit Steinen beschwerten Deckel verschlossen, Das Salz
zerfließt allmählich zu Lake, welche das Fleisch vollständig bedecken muß. Die westfälischen Schinken werden in offenen
hölzernen Mulden gepökelt und mit sehr grobkörnigem Kochsalz eingerieben, bis die Salzlake sie ganz und gar bedeckt.
Beim Schnellpökeln wälzt man das zu salzende Fleisch in der Mischung von Kochsalz, Salpeter und Zucker,
so daß es von allen Seiten gut damit bedeckt ist, hüllt es in ein Stück abgebrühter und wieder getrockneter Leinwand und
läßt es in einem gut bedeckten Napf stehen. Die sich in der ersten Zeit bildende Lake bleibt in der Leinwand und wirkt ununterbrochen
fort. Nach 16 Stunden sammelt sich etwas Lake am Boden des Gefäßes, und man muß dann das Fleisch ab und zu umwenden.
Nach 6 Tagen ist das Fleisch genügend gesalzen, und je 3 kg haben höchstens 150 g anGewicht verloren. In Hamburg pökelt man
das Fleisch in eisernen, luftdicht verschließbaren Cylindern, die durch eine Luftpumpe
[* 52] luftleer gemacht
und dann mit der Salzlake beschickt werden, die nun energisch in das Fleisch eindringt. In sehr kurzer Zeit ist der Prozeß
vollendet. Beim Einsalzen nimmt das Fleisch viel Kochsalz auf, welches sich in dem Fleischsaft löst. Da aber das Fleisch die entstehende
Salzlösung nicht zu halten vermag, so tritt ein Teil derselben als Lake aus, in welcher das Fleisch einen beträchtlichen
Teil wertvoller Nahrungsstoffe verliert, und zwar erleiden 1000 g folgende Veränderungen:
Überdies
wird Salzfleisch beim Kochen niemals so zart wie frisches, weil die Faser vom Fleischsaft entblößt ist und das
Kochsalz wohl auch eine intensivere Gerinnung bewirkt. Sehr beachtenswert ist daher das Verfahren von de
Lignac, nach welchem dem Fleisch nur so viel Salz zugeführt wird, wie absolut erforderlich ist, und das Fleisch ganz gleichmäßig
gesalzen werden kann, so daß die innern Teile genau soviel Salz erhalten wie die äußern, während nach dem
alten Verfahren gerade die innern, den Knochen
[* 53] unmittelbar umgebenden Teile nur schwierig und oft so wenig gesalzen wurden,
daß sie sehr schnell der Verderbnis unterlagen.
BeimSalzen eines Schinkens führt man zwischen den Knochen und die häutige Ausbreitung der Sehne ein scharfrandiges Rohr ein,
welches mittels eines Kautschukschlauchs mit einem 8-10 m höher stehenden, mit gesättigter Salzlösung
gefüllten Behälter verbunden ist, und läßt von dieser etwa 150-200 g auf 1 kg Fleisch eintreten. Unter dem großen Druck
wird die Salzlösung von dem den Knochen umgebenden Zellgewebe leicht aufgenommen und durchdringt von hier aus schnell die
einzelnen Fleischfasern in gleichmäßiger und vollkommener Weise.
Zuletzt legt man den präparierten Schinken noch einige Tage in Lake, um die innere Flüssigkeit am Ausströmen zu hindern und
die äußern Teile des Fleisches noch genügend mit Salz zu versehen, worauf der Schinken lebhaftem Luftzug ausgesetzt wird,
um ihn oberflächlich abzutrocknen. Morgan tötet das Tier durch einen Schlag auf den Kopf, legt es auf den
Rücken, öffnet Brust und Herzbeutel, macht in die linke und rechte Herzkammer einen Einstich und läßt das Blut möglichst
vollständig ausfließen.
Dann wird ein mit einem Hahn
[* 54] versehenes Rohr durch die linke Herzkammer in die Aorta geführt und in diese dicht am
Herzen fest eingebunden. Man läßt dann aus einem hoch stehenden Reservoir salpeterhaltige Salzlösung einfließen, bis dieselbe
aus der rechten Herzkammer wieder austritt, und führt endlich die eigentliche Konservierungsflüssigkeit ein, welche auf
je 100 Lit. konzentrierter Salzlösung 250-500 g Salpeter, 1000 g Zucker und 15 g Phosphorsäure enthält.
Fische
[* 55] werden auf verschiedene Weise eingesalzen. Nach dem holländischen Verfahren müssen die geköpften
und gereinigten Fische einige Zeit in Salzlake liegen, worauf sie abgetrocknet und schichtweise in Tonnen zwischen Salz eingelegt
werden. Ähnlich werden Sardellen und die Fischrogen behandelt. Man wendet das Einsalzen auch zur Konservierung andrer tierischer
Stoffe, z. B. ungegerbter Häute, Vogelbälge etc., an. Auch werden einige Vegetabilien, z. B. Rosen, eingesalzen,
um später in der Parfümerie oder Likörfabrikation Verwendung zu finden. Gemüse werden durch Einsalzen konserviert, ebenso Grünfutter
und Kraut, um dem Milchvieh für den Winter eine willkommene und zuträgliche Nahrung zu sichern.
(Ensomheden), eine vom norwegischen Kapitän Einsamkeit H. Johannesen aus Tromsö benannte einzelne
Insel, welche er im westsibirischen Eismeer nordwestlich von KapTaimyr zwischen 77° 31' und 77° 42' nördl. Br.
und unter etwa 86° östl. L. v. Gr. entdeckte. Sie ist
18,5 km lang, hat 202 qkm Flächeninhalt und steigt auf der Westseite bis
zu 30 m Höhe steil empor, während die Ostseite flach und mit Treibholz bedeckt ist. Das Innere der Insel war frei vonSchnee,
aber ohne alle Vegetation. Karte und Beschreibung der Insel veröffentlichte Mohn in »Petermanns Mitteilungen« 1879.
¶
die Bereitung von Sauerfutter, s. Futterbereitung. ^[= die Kunst, die für das Vieh zu verwendenden Futterstoffe richtig zu mischen, auch entsprechend ...]
auch von Truppen und Kriegsmaterial für Wasser-
sowie auch für Eisenbahntransporte gebraucht, sich einschiffen, zur Abfahrt sich an Bord begeben, s. auch Embarquieren.
derGlieder,
[* 60] ein Zustand, der in der Regel durch einen anhaltenden Druck (infolge fehlerhafter Lage, Auflegen
des Arms auf eine Stuhllehne etc.) auf einen Nerv hervorgerufen wird, und wobei man in einem Teil des Körpers, meist einem Arm
oder Bein, ein eigentümliches, zuweilen bis zum Schmerz sich steigerndes Prickeln und Stechen »wie von
tausend Nadeln«
[* 61] bekommt, auch die Haut in einem gewissen Grad gegen äußere Berührung unempfindlich erscheint und selbst die
Bewegungsfähigkeit auf kurze Zeit beeinträchtigt wird.
Das Einschlafen geht aber auch dem Zustand voraus, den man als Anästhesie (s. d.) bezeichnet, und entspricht in der Regel
dem ersten Stadium desselben oder bildet den Übergang zur Wiederherstellung des gesundheitsgemäßen Zustandes, wenn die
Empfindungslähmung wieder allmählich gehoben wird. Namentlich ist dies der Fall, wenn letztere infolge von Quetschungen größerer
Nervenstämme oder eines Teils des Rückenmarks entstanden war und nun die Funktion des letztern wieder freier zu werden
beginnt. Das durch vorübergehenden Druck auf die Nerven
[* 62] entstandene Einschlafen verliert sich, sobald jener aufhört, sehr schnell
wieder, während das aus zentralen, d. h. im Gehirn
[* 63] oder Rückenmark gelegenen, Ursachen entstandene, der Anästhesie vorhergehende
in der Regel lange bestehen bleibt oder in eine vollkommene Empfindungslähmung übergeht und deshalb als ein sehr
bedenkliches Symptom gilt.
in der Gärtnerei die Behandlung lebender Bäume, Gehölze etc., welche man aus irgend einem Grund von ihrem
bisherigen Standort entfernen, ausgraben muß, ohne sie sofort wieder pflanzen oder zur Versendung einpacken zu können,
besteht darin, daß man solche Pflanzen an schattiger, windfreier Stelle mit ihren Wurzeln in eine grabenartige
Vertiefung legt u. ihren untern Teil mit Erde bedeckt.
das bei manchen Pflanzungen erforderliche Eingießen von Wasser in die locker mit
Erde gefüllten Pflanzlöcher, um ein vollständigeres Umhüllen der Wurzeln mit Erde zu erreichen.
(Incisio), elementare chirurg. Operation, welche gewöhnlich mittels des Messers, selten mit der Schere
[* 65] ausgeführt
wird,
um geschwollene Teile von dem Druck der unnachgiebigen Lederhaut zu befreien, oder um Flüssigkeiten
(Eiter, ergossenes Blut etc.) rasch und vollkommen aus der Haut oder aus den unter derselben gelegenen Gebilden zu entleeren,
teils auch, um zu tiefern Körperteilen eindringen zu können, endlich, am widernatürliche Verwachsungen zu trennen. Der
subkutane Einschnitt, bei welchem der Zutritt der Luft zu der zu durchschneidenden Partie abgehalten wird, geschieht
in der Art, daß ein spitzes Instrument entfernt von dem Ort, wo etwas durchgeschnitten werden soll, in die Haut eingestochen
und unter derselben fortgeführt wird, bis es die Stelle erreicht hat, wo der Schnitt vollführt werben soll.
(früher rekommandiert, franz. chargé, engl.
registered), im Postverkehr Bezeichnung für Sendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Warenproben, Briefe mit Behändigungsschein,
Postnachnahmesendungen, Pakete) ohne Wertangabe, für welche sich der Absender besondere Sorgfalt bei der Bestellung und für
den Fall des Verlustes eine bestimmte Entschädigung sichern will. Auch wird bei Einschreibesendungen ein Einlieferungsschein
erteilt, Die Einschreibegebühr beträgt außer dem Porto und ohne Rücksicht auf die Entfernung und auf
das Gewicht der Sendung 20 Pf. Wünscht der Absender eine von dem Empfänger ausgestellte Empfangsbescheinigung (Rückschein,
Recepisse) zu erhalten, so muß dies Verlangen in der Aufschrift neben der Bezeichnung »Einschreiben« durch die Bemerkung
»Rückschein« ausgedrückt sein. Die Gebühr hierfür beträgt weitere 20Pf.; Im Fall des Verlustes einer
eingeschriebenen Sendung wird ohne Rücksicht auf deren Wert nach § 10 des deutschen Reichspostgesetzes vom der
Betrag von 42 Mk. im innern Verkehr, im Weltpostverein 40 Mk. vergütet.
Der Name kann auf Antrag wieder gelöscht und dadurch das Papier,
wenn nicht ein andrer Name eingetragen wird, wieder in ein Inhaberpapier umgewandelt werden.
von der plötzlichen Entstehung einer Geschwulst hergenommener volkstümlicher Name mehrerer Tierkrankheiten.
Der Eutereinschuß ist eine plötzlich auftretende, vornehmlich auf die Haut und das Unterhautbindegewebe
des Euters beschränkte Euterentzündung bei Kühen, Schafen und Ziegen. Der Einschuß bei Pferden (heiße Schenkelgeschwulst) ist eine
Anschwellung der innern Fläche des Hinterschenkels mit heftigen Schmerzen, vermehrter Wärme,
[* 68] dabei strangförmig zu fühlender,
sehr schmerzhafter Schwellung der Lymphgefäße, verbunden mit mehr oder weniger hohem Fieber, Appetitverlust und Abgeschlagenheit.
Bisweilen entstehen Eiterung und Eiterversenkung, häufig bleibt Hautverdickung zurück. Ursachen sind Erkältung und unbekannte
infektiöse Einflüsse. Oft entsteht der Einschuß bei Pferden nach einer leichten, kaum bemerkbaren Hautverletzung. Die Krankheit
ist eine Hautrose, teilweise mit gleichzeitiger Blut- und Lymphgefäßentzündung. Die bei der Rotzkrankheit auftretende Lymphgefäßentzündung
¶
mehr
ist zunächst von denselben Erscheinungen begleitet, es ist daher Vorsicht geboten und Alleinstellen der Pferde in Betracht
zu ziehen. Die Behandlung wird am heften mit anhaltenden Bähungen von warmer Heusamenbrühe oder Pottaschenlösung bewirkt.
Außerdem sind Einreibungen von Terpentinöl, Ammoniakliniment oder Karbolöl angezeigt. Die vor einigen Jahren vielfach empfohlene
Injektion
[* 70] einer 2proz. Lösung der Karbolsäure in die Entzündungsgeschwulst hat sich nicht bewährt. Der
Eutereinschuß oder Euterrotlauf der Kühe ist durch häufig wiederholtes Ausmelken, Aufstreichen von Fett auf das kranke Euter
u. magere Diät fast immer in wenigen Tagen zu beseitigen.
im Gegensatz zu Allseitigkeit und Vielseitigkeit die nur auf Eine Kraft
[* 71] oder Fähigkeit des Geistes oder
Körpers hin gerichtete Entwickelungsthätigkeit, die es daher in ihrem Fach bis zur Virtuosität, im Gesamtleben
jedoch nicht über die Stufe der Maschine
[* 72] hinaus bringt.
(Einsatzhärtung), ein Verfahren, durch welches man kleine aus Schmiedeeisen verfertigte Gegenstände oberflächlich
in Stahl verwandelt, um sie äußerlich mit einer größern Härte zu versehen und ihnen eine bessere Politur geben zu können.
Man verpackt die Gegenstände in einer eisernen Büchse, mit Holzkohlenpulver oder besser mit tierischer
Kohle (aus Knochen, Leder, Hornspänen etc.) umgeben, glüht sie eine Stunde oder länger in der Esse und kühlt sie in Wasser ab.
Sehr wirksam ist Blutlaugensalz, mit welchem man eine sehr dünne, harte Schicht auf eisernen, blank gefeilten Gegenständen
erzeugen kann, wenn man dieselben glühend macht, mit dem Salz bestreut und darauf schnell abkühlt.
Sein Einfluß stieg noch nach dem Tode des KönigsFriedrichAugust (1827) unter dem König Anton, der bei Lebzeiten seines Vorgängers
allen Regierungsgeschäften fern geblieben war; allein seine Abgeneigtheit gegen eine zeitgemäße Veränderung
der Verfassung, eine zu große Wahrnehmung seiner Privatinteressen und seine Hinneigung zur orthodoxen Partei regten die öffentliche
Meinung gegen ihn auf und führten im September 1830 die DresdenerUnruhen und seinen Sturz herbei. Einsiedel zog sich danach auf seine
Güter zurück, wo er starb.
(Monasterium Eremitarum), Ort und Benediktinerabtei im schweizer. Kanton Schwyz,
[* 83] ein berühmter Wallfahrtsort, der nach
seiner Frequenz (200,000 Pilger im Jahr) mit Loreto und Santiago de Compostela wetteifert, liegt 909 m ü. M., wo das Albisthal
sich in das Plateau der Sihl öffnet. Das Kloster, bis ins 16. Jahrh. herab wiederholt durch Feuer zerstört,
wurde 1704-19 neu aufgeführt und bildet ein aus Quadern im italienischen Stil errichtetes großes Viereck,
[* 84] dessen Hauptfassade, 134 m,
die Kirche mit zwei hohen, schlanken Glockentürmen einnimmt.
Das Innere der Kirche ist mit Gemälden, Marmor und Vergoldung reich geziert. Selbständig im Mittelschiff
steht die aus schwarzem Marmor erbaute Kapelle der heiligen Jungfrau, in deren Innerm der eigentliche Gegenstand der Verehrung,
ein aus glänzend schwarzem Holz
[* 85] gearbeitetes Marienbild, mit Edelsteinen und Gold
[* 86] reich ausgeschmückt und von brennenden Kerzen
umgeben, aufgestellt ist. Das Kloster wird gegenwärtig von 80 Benediktinerpatres und 20 dienenden Brüdern
bewohnt und besitzt eine treffliche Bibliothek von 32,000 Bänden, besonders historischen Inhalts, mit vielen Inkunabeln und
wertvollen Handschriften aus dem 8.-12. Jahrh. (ein Unikum ist die als Regionator Einsiedlensis bekannte BeschreibungRoms im 10. Jahrh.),
ein Physikalien- und Naturalienkabinett und einen bedeutenden Kirchenschatz.
Die Klosterschule wurde 1848 zum Gymnasium und Lyceum erhoben und für 250 Studierende erweitert. Hauptwallfahrtstag
ist das Fest der Engelweihe(14. Sept.). In der Neuzeit hat sich, befördert durch die erleichterte Kommunikation, die Frequenz von
Wallfahrern gesteigert. Die meisten ausländischen kommen aus Schwaben und Elsaß. Ein frequenter Zugang ist der Paß
[* 87] des Etzel
(s. d.); die Hauptmasse der Wallfahrer geht per Bahn über Zürich
[* 88] nach Wädenswyl und von hier (seit
über Schindellegi (832 m) an das Ziel, auf einer Bahnlinie, die bis 50 pro Mille Steigung hat. - Der Flecken Einsiedeln, mit (1880) 8401 Einw.,
ist der größte Fabrikort für katholische Gebetbücher, Heiligenbilder.
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