und zwar sind Gegenstände desselben
Hafer,
[* 2] auf dem Grauwackeboden
Roggen und
Kartoffeln, auf dem
MuschelkalkSpelt. Die
Wälder
der höhern Grauwackegegenden sind verwüstet; hier breiten sich weite, zum Teil torfige
Heiden,
nur fürSchafe
[* 3] und
BienenWeide
[* 4] liefernd, in melancholischen
Flächen aus.
Wald, zum Teil Buschwald, auf dem Buntsandstein auch hochstämmiger
Eichen- und Buchenwald, bedeckt die
Rücken und Thalwände des Grauwackegebiets. Nur in den Umgebungen der weit zerstreuten
Dörfer ist das Land im Privatbesitz und dauernd unter dem
Pflug;
[* 5] das entferntere, höher gelegene dagegen ist
»Wild- und Schiffelland«;
auf diesem wird die dünne
Ackererde durch die
Asche des daselbst wachsenden
Heidekrauts, auf jenem durch
die des
Rasens gedüngt.
Jedoch nimmt diese Wirtschaftsweise immer mehr ab. An der
Grenze der höhern
Heide reift übrigens nicht in jedem Jahr das
Getreide.
[* 6]
Noch liegt hier ein weites Gebiet für landwirtschaftliche, überhaupt volkswirtschaftliche Verbesserungen fast brach.
Die öden
Heiden auf dem trocknen
Quarzfels der Schneeeifel, die mächtigen
Torfmoore des
HohenVenn werden
freilich wohl noch lange den Bemühungen,
sie derKultur zu gewinnen, widerstehen. Seit 1871 durchschneidet die Eifel eine
Eisenbahn
von
Köln
[* 7] nach
Trier.
[* 8]
Vgl. Schannat, Eiflia illustrata
(a. d. Lat. von G. Bärsch,
Köln 1825-26);
v.
Dechen, Geognostischer
Führer
zu der Vulkanreihe der Vordereifel (2. Aufl.,
Bonn
[* 9] 1885);
die lebhafte Äußerung des für einen Gegenstand gefaßten
Interesses, die als hervorleuchtende
Gewissenhaftigkeit
in Erfüllung öffentlicher
Pflichten zum Amtseifer, als leidenschaftlich gesteigerter, falsche
Mittel für seine
Zwecke ergreifender
Eifer zum blinden Eifer und, wenn mehrere Einen
Zweck mit gleicher Lebhaftigkeit verfolgen, zum Wetteifer wird.
die gewöhnlich mit
Furcht und
Haß verbundene
Leidenschaft, welche in demjenigen zu entstehen pflegt, der
mit blindem
Eifer nach einem
Gut strebt, aber in der Erlangung und Behauptung desselben von andern gehindert oder beeinträchtigt
zu werden fürchtet. Hauptquelle derselben ist die
Geschlechts- und Freundesliebe, die
Ehr- und Ruhmbegierde, die
im Alleinbesitz des geliebten oder begehrten Gegenstandes gestört zu werden fürchtet. Bekannt ist die gewöhnlich
Schleiermacher
(in
Wien
[* 13]
Grillparzer) zugeschriebene
Erklärung: Eifersucht ist eine
Leidenschaft, die mit Eifer sucht, was
Leiden
[* 14] schafft.
(Eidotter) fällt an vielen
Orten in bedeutenden
Quantitäten ab, da
Eiweiß für technische
Zwecke in viel größerer
Menge verbraucht wird als Eigelb. (Über die
Zusammensetzung des Eigelbs s.
Ei,
[* 15] S. 350.) Man benutzt es in der
Weißgerberei und zur
Bereitung von
Eieröl (s. d.). Für technische
Zwecke läßt es sich durch Mischen mit 5 Proz. seines
Gewichts fein gepulvertem
neutralen schwefligsauren
Natron vollkommen brauchbar erhalten. Das Eigelb bleibt dann fett, gelb und geruchlos
und geht in solcher Zubereitung unter dem
Namen Mucilage in großen
Mengen von
Frankreich nach
England.
Schwimmt
Eidotter 24
Stunden lang auf einer Seite auf konzentrierter Zuckerlösung
oder auf vollständig gesättigter Salzlösung,
dann auf der andern Seite abermals 24
Stunden, so trocknet es leicht zu einer wachsartigen
Masse ein, welche,
in
Wasser aufgeweicht, zu Küchenzwecken vollkommen wie frische
Eier
[* 16] verwendbar ist. Übrigens kann man das Eigelb auch im
Vakuum
ohne Zusatz eintrocknen (vgl.
Ei). Als Nebenprodukt von der Bereitung des
Eieröls kommt auch trocknes, entfettetes Eigelb in den
Handel, welches, mit
Öl und
Wasser angerührt, eine Mischung gibt, die frisches Eigelb für Gerbereizwecke
vollkommen ersetzt. Über Eigelbseife s.
Eieröl.
(v. lat. aquila, franz.
aigle, also
»Adlerstein«),
eine in rhein.
Städten, welche ursprünglich römische
Kastelle waren, gebräuchliche Bezeichnung
von Befestigungstürmen, wie z. B. in
Köln, wo ein
Thor und eine
Straße danach benannt sind, und in
Mainz,
[* 17] wo der Drususturm diesen
Namen führt.
(Eigenlöhner), nach älterm
Bergrecht Privatleute, welche mit
Zechen oder
Gruben, die sie mit eigner
Hand
[* 18] ausbeuten, unter gewissen Verpflichtungen belehnt sind. So waren z. B.
die Eigenlehner auf den Oberharzer Eisensteingruben verpflichtet, den gewonnenen
Eisenstein der Bergbehörde nach Maßgabe seiner Brauchbarkeit
und so weit als erforderlich zu einem bestimmten
Preis zu überlassen. Dabei stand der
Bergbau
[* 19] unter
Direktion der Behörde,
während die
Ökonomie der
Grube dem Eigenlehner überlassen war. Derselbe nahm
Arbeiter an, mußte aber selbst mit
arbeiten, wenn er mehr als die andern im Taglohn
Arbeitenden verdienen wollte.
diejenige
Denk- und Handlungsweise, welche kein höheres
Ziel des
Strebens anerkennt als den eignen Vorteil
und diesen rücksichtslos und unbedingt, selbst mit Hintansetzung höherer
Pflichten, verfolgt (vgl.
Egoismus).
Der Eigennutz ist namentlich von
Politikern der
Hebel
[* 20] der
Welt genannt worden, und
Moralisten haben sogar eine
»Sittenlehre des Eigennutzes«
(moral de l'intérêt) aufstellen wollen, die aber auf nichts andres hinausläuft als auf gemeine Klugheitslehre.
ferner das
Vergehen desjenigen, der
seine eigne bewegliche
Sache oder eine fremde bewegliche
Sache zu gunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer,
Pfandgläubiger
oder demjenigen, welchem an der
Sache ein
Gebrauchs- oder
Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger
Absicht wegnimmt;
unbefugte Gebrauchsanmaßung verpfändeter
Sachen von
¶
unterscheidendes Merkmal einer Person oder Sache. Man teilt die Eigenschaften in 1)
wesentliche (notwendige), die der Person oder Sache nicht fehlen dürfen, ohne daß diese aufhören, zu sein, was sie sein
sollen, und die ihrerseits wieder zerfallen in konstitutive oder grundwesentliche, z. B.
die Vernünftigkeit des Menschen etc., und in konsekutive oder abgeleitete wesentliche, z. B.
die Irrtumsfähigkeit, insofern sie aus der Beschränktheit der menschlichen Kräfte hervorgeht;
2) außerwesentliche (zufällige) Eigenschaften, die einer Person oder Sache wohl fehlen können, ohne daß diese deshalb aufhören,
zu sein, was sie sein sollen;
3) eigentümliche Eigenschaften, Eigenschaften im engern Sinn, einer Person oder Sache ausschließlich zukommende Eigenschaften;
endlich 4) gemeinsame Eigenschaften, z. B. das Dasein, Beweglichkeit
der Tiere etc.
das hartnäckige Beharren bei einer Meinung oder einem Streben, trotzdem, daß durch einleuchtende Gründe
das Irrige und Verkehrte derselben nachgewiesen ist, aus keinem andern Grund, als weil es die oder das eigne
ist.
(Dominium), die rechtliche Herrschaft über eine Sache, das vollkommenste der dinglichen Rechte, insofern der
Eigentümer die Sache gebrauchen, über deren Substanz beliebig verfügen, sie verändern, zerstören, aufgeben, auf einen
andern übertragen, andre von Einwirkung auf die Sache abhalten, die Sache von jedem dritten widerrechtlichen Besitzer vindizieren
und die Freiheit der Sache gegen denjenigen, der sich Beschränkungen anmaßt, verfechten kann.
Alle andern dinglichen Rechte, so z. B. die Servituten, Superficies, Emphyteuse, enthalten nur einzelne Rechte von dem Gesamtrecht
des Eigentums;
so darf z. B. der Nießbraucher die Sache wohl gebrauchen, aber nicht veräußern;
der Wegeberechtigte darf
über das Grundstück gehen, aber dessen Substanz nicht verändern etc. Der Eigentümer dagegen hat alle
die Befugnisse, welche wir uns als Gegenstand eines dinglichen Rechts denken können;
alle andern dinglichen Rechte setzen
das Eigentum voraus und entlehnen ihren Charakter von demselben.
Das Eigentumsrecht ergreift also die Sache in ihrer Totalität und
fällt gewissermaßen mit der Sache selbst zusammen. Der Besitz erfaßt wohl auch die Sache in ihrer Gesamtheit,
aber er ist nur die faktische Herrschaft über die Sache, wie das Eigentum die rechtliche ist; er ist die thatsächliche Ausübung
des Eigentums.
Man nennt das Eigentum ein volles (dominium illimitatum s. plenum), wenn der Eigentümer
alle im E. begriffenen Rechte frei und unbeschränkt ausüben darf, dagegen ein beschränktes (d. limitatum),
wenn gewisse Befugnisse entzogen sind, z. B. wenn einem andern eine Servitut zusteht, dem Eigentümer die Veräußerungsbefugnis
entzogen ist etc. Wenn das gesamte Benutzungsrecht von der Proprietät getrennt ist, wie z. B. bei der Emphyteusis, bei dem
Lehnsverhältnis, so nennt man das bloße Proprietätsrecht des Eigentümers Dominium directum, nuda proprietas,
im Gegensatz zum
Nutzungsrecht des Emphyteuta, Lehnsmannes etc., welches Dominium utile genannt wird.
Mit Rücksicht auf seine Dauer ist das Eigentum entweder widerruflich (d. revocabile) oder unwiderruflich (d. irrevocabile);
ersteres, wenn die Fortdauer desselben von dem Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Ereignisses
abhängig gemacht ist;
dies kann eine Zeitbestimmung (dies) sein, z. B. wenn ein Haus für die Dauer eines Jahrs verkauft wird;
alsdann hört das Eigentum am Haus erst mit der Rückforderung nach Ablauf
[* 23] des Jahrs auf (d. revocabile ex nunc);
anders bei einer
Widerruflichkeit infolge einer Resolutivbedingung, wobei die Auflösung rückwärts vom Tag des bedingenden
Rechtsgeschäfts an erfolgt (d. revocabile ex tunc).
Rücksichtlich des Subjekts, welchem das Eigentum zusteht, unterscheidet man
Alleineigentum (d. solitarium) und Miteigentum (condominium), welch letzteres mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, so
daß jeder nur einen idealen, intellektuellen Teil an der Sache hat. Die Erwerbung des Eigentums erfordert
1) eine erwerbsfähige Person, wofür im allgemeinen jeder Handlungsfähige gilt, und zwar kann man Eigentum sowohl in eigner Person
als durch andre, Stellvertreter, erwerben;
2) eine Sache, an welcher Eigentum erworben werden kann, weshalb die zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, z. B. öffentliche
Plätze, ferner Flüsse,
[* 24] Meeresufer etc., davon ausgeschlossen sind;
3) eine rechtmäßige Erwerbungsart (modus acquirendi), z. B. Kauf, Schenkung, Erbschaft etc. Eigentumserwerbsarten sind: die
Okkupation, Accession, Spezifikation, Adjudikation, Tradition, Usukapion, Perzeption der Früchte. Was den Erwerb von Eigentum an Grund und
Boden anbetrifft, so ist dazu nach deutschem Recht ein öffentlicher Akt (s. Auflassung) erforderlich, dazu muß
die Ab- und Zuschrift in den öffentlichen Büchern kommen (s. Grundbücher). Übrigens hat das Gesetz selbst gewisse Beschränkungen
aufgestellt, die sich jeder Eigentümer gefallen lassen muß; so z. B. muß ich dem Nachbar
gestatten, das von seinem Baum auf mein Grundstück gefallene Obst alle zwei Tage aufzulesen; ich muß mir gefallen
lassen, daß der Nachbar die Äste von meinem auf sein Grundstück hinüberragenden Baum bis zur Höhe von ca. 5 m entfernt, ferner,
daß ein andrer auf meinem Grundstück nach Fossilien schürft etc. Solche Beschränkungen nennt man Legalservituten.
Die Rechtsmittel zum Schutz des Eigentums sind die Eigentumsklage (rei vindicatio), mittels welcher der
Eigentümer die Sache von jedem, der ihm dieselbe vorenthält, gerichtlich ausklagen kann, ferner die Actio negatoria, eine
Klage gegen denjenigen, der sich widerrechtlicherweise Beschränkungen der Sache, z. B. eine Wegeservitut, anmaßt, endlich
auch alle possessorischen Rechtsmittel, wie die Interdicta retinendae et recuperandae possessionis etc. Ein besonderes
Rechtsmittel ist die Actio Publiciana, eine zum Schutz des sogen. prätorischen oder fingierten Eigentums
von einem römischen Prätor, Publicius, eingeführte Klage.
Wenn man nämlich eine Sache in gutem Glauben durch Tradition von einem andern erworben hat, ohne daß der Tradent wirklicher
Eigentümer gewesen, so hat man noch kein Eigentum, sondern nur den Besitz der Sache erworben. Da nun der Fall
sehr häufig vorkommt, daß jemand nur den rechtmäßig erlangten Besitz einer Sache durch Tradition darthun kann, ohne aber
den strengen Eigentumsbeweis führen zu können, so ist diese Actio Publiciana eingeführt worden, welche viel leichtere Voraussetzungen,
aber doch denselben Erfolg wie die Eigentumsklage hat, wofern
¶
mehr
der Gegner kein besseres Recht auf die Sache nachweist. Verloren geht das Eigentum mit Willen des Eigentümers, wenn dieser die Sache
aufgibt (derelinquiert) oder das Eigentum auf einen andern überträgt, also die Sache veräußert; wider Willen des Eigentümers,
wenn die Sache zu Grunde geht, wenn ein andrer dieselbe durch Accession oder Ersitzung erwirbt, wenn sie
einem andern in einem Teilungsprozeß oder wegen eines zu befürchtenden Schadens (missio in possessionem ex secundo decreto)
vom Richter zugesprochen wird, wenn ein wildes okkupiertes Tier wieder entläuft oder ein zahm gemachtes die Gewohnheit des
Wiederkehrens ablegt u. dgl. Mit dem Tode des Eigentümers aber erlischt das Eigentum nicht, sondern es geht
dann, wie überhaupt alle Vermögensrechte, auf die Erben über. Die moderne Jurisprudenz spricht auch von geistigem oder litterarischem
Eigentum (Schrifteigentum) als dem Rechte des Schriftstellers oder Künstlers an seinem wissenschaftlichen Produkt oder Kunstwerk,
insoweit dasselbe geeignet ist, Gegenstand von Vermögensrechten zu sein (s. Urheberrecht).
Die Eigentumsordnung ist nicht immer und überall die gleiche gewesen. Bei vielen Völkern befand sich nachweislich in den
frühsten der geschichtlichen Forschung zugänglichen Zeiten der Grund und Boden im E. einer Wirtschaftsgemeinschaft (Stamm,
Sippe, Dorf). Bebauung desselben und Verteilung der Produkte waren verschieden geregelt. Überreste dieses alten Gemeineigens
finden sich noch heute vielfach vor in den Gehöferschaften, Haubergsgenossenschaften, dann in den verschiedenen
Formen der Realgemeinden mit ihren Allmandenverteilungen (s. Allmande). In größerer Ausdehnung
[* 26] kommen die Dorfgemeinschaften
(Feldgemeinschaften) heute vor in Rußland (Mir), bei den Südslawen (Hauskommunionen) und auf der InselJava.
In den Kulturländern hat sich schon frühzeitig individuelles Eigentum (Sondereigen, Privateigentum) neben dem
Gemeineigen entwickelt. Bei vielen Gütern ist Gemeinbesitz, gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Benutzung schon durch die
Natur der Sache ausgeschlossen (insbesondere bei Gütern des Verbrauchs), bei andern nur in beschränktem Maß zulässig oder
deswegen unzweckmäßig, weil bei mangelndem Interesse des Einzelnen an besserer Leistung der Gemeinbesitz eine
unvollständige Ausnutzung von Kräften und Mitteln zur Folge hat.
Demgemäß waren von frühster Zeit ab die beweglichen Güter auch vorzugsweise Gegenstand des Individualeigens. Letzteres
mußte mit der Entwickelung von Industrie, Handel und Verkehr eine wachsende Bedeutung erlangen. Aber auch bei Grund und Boden
hat es aus verschiedenen Ursachen (wirtschaftliche Entwickelung, Politik, Gesetzgebung) das frühere Gemeineigentum
mehr und mehr verdrängt. Heute haben wir fast ausschließlich Sonderbesitz an Nutzungsgütern wie an Produktionsmitteln.
Auch ein großer Teil des Vermögens der meisten Gemeinwirtschaften (Staat, Gemeinde etc.) trägt insofern keinen kollektivistischen
Charakter, als es nach den Gesetzen der kapitalistischen Wirtschaftsverfassung bewirtschaftet und auch meist verwertet
wird. Die Theorien, welche das Eigentum rechtfertigen wollen, haben nur das Sondereigen mit Sondernutzung im Auge.
[* 27] Die einen bezeichnen
es als ein Urrecht der menschlichen Persönlichkeit oder als göttliche und darum unantastbare Einrichtung, ohne welche Bedürfnisbefriedigung
und menschliche Freiheit unmöglich sei (natürliche Eigentumstheorie).
Diese Anschauung reicht jedoch nicht aus, das Privateigentum an allen Gütern zu rechtfertigen. Andre erblicken
in
dem Eigentum eine Forderung der Gerechtigkeit, indem das Eigentum teils auf die erste Besitzergreifung herrenloser Gegenstände und
deren Vererbung (Okkupationstheorie), teils auf die Arbeit zurückgeführt wird (Arbeitstheorie); doch ist die Vorwegnahme vor
andern ebensowenig ein Grund für Achtung des Eigentums, wie der heutige Besitz allein aus der Okkupation
hergeleitet werden kann; dann geht nicht alles Sondereigen aus der eignen Arbeit des Besitzenden hervor, wie auch der vorhandene
Besitz keineswegs lediglich ein Erzeugnis der Arbeit des Besitzers und seiner Rechtsvorfahren ist.
Auch der Versuch, das Eigentum damit zu rechtfertigen, daß dasselbe ein Sporn für Fleiß und Tüchtigkeit sei,
reicht allein nicht hin, da die meisten Arbeiter gar nicht Eigentümer der Produktionsmittel und der erzeugten Produkte sind.
Diese natürlich-ökonomische Theorie müßte eigentlich eine Ausdehnung des Gemeineigens verlangen, da nach ihr der Arbeiter
als Miteigentümer ein regeres Interesse für eine gesunde Wirtschaft haben müßte, als wenn er dem Unternehmen,
das ihn überdies oft nur vorübergehend beschäftigt, fremd gegenübersteht.
Die Vertragstheorie will die Einrichtung des Eigentums durch die hinfällige Annahme eines stattgehabten Vertrags zwischen
den Mitgliedern der Gesellschaft begründen, während die Legaltheorie in ihr eine Schöpfung der rechtsbildenden Kräfte erblickt,
welche nach Umfang und Inhalt veränderlich sei. Eine soziale Rechtfertigung kann das Eigentum nur insoweit finden,
als es für den Bestand einer lebensvollen sittlichen Gemeinschaft und für allgemeine Förderung der Kultur dienlich ist.
Die heutige Gestaltung von Verkehr und Technik, dann der menschliche Charakter machen den Bestand des Sondereigens an den meisten
Gütern unumgänglich nötig, da nur durch ihn die fruchtbarste Verwendung von Kräften und Mitteln gesichert
erscheint. Auch in Zukunft wird voraussichtlich das Sondereigen nicht beseitigt werden können. Wie aber früher das Gemeineigen
vorherrschte und heute große Unternehmungen bestehen, ohne daß der Besitzer sein Interesse wie eine Privatperson überall wahrnehmen
kann (Aktiengesellschaften, Staatsbahnen,
[* 28] Staatsbergwerke), so können auch in Zukunft die Gebiete, in
welchen die Produktionsmittel der ausschließlichen Verfügung zu gunsten eines Einzelnen entzogen und mehr dem Interesse der
Gesamtheit dienstbar sind, an Ausdehnung zunehmen.
Vgl. Thiers, De la propriété (Par. 1848; deutsch, Berl. 1878);
Mayer, Das Eigentum nach den verschiedenen Weltanschauungen (Freiburg
[* 29] 1871);
Laveleye, De la propriété et de ses formes
primitives (Par. 1874; deutsche erweiterte Bearbeitung u. d. T.:
»Das Ureigentum«, von Bücher, Leipz. 1879);
Nebenbestimmung, daß der Eigentumsübergang von einem gewissen Ereignis, z. B. vollständiger
Zahlung des Kaufpreises, abhängig sein soll. In der Rechtswissenschaft ist Streit darüber, ob in solchem Fall eine aufschiebende
oder eine auflösende Bedingung vorliege. Bei Immobiliarverträgen hat die moderne Gesetzgebung mehrfach (z. B. in Preußen)
[* 31] den Eigentumsvorbehalt lediglich als einen Hypothekenvorbehalt aufgefaßt und behandelt, da mit
der Ab- und Zuschrift in den öffentlichen Büchern das Eigentumsrecht auf den neuen Erwerber übergeht.
Vgl. Thorsch, Der
Eigentumsvorbehalt (Straßb. 1875).
(früher Heigers Schneeberg), Berggipfel der Finsteraarhorngruppe, 3975 m hoch, eine scharfkantig abgeschnittene,
breite Kalkfelsmasse, die mit ihren nächsten NachbarnMönch und Jungfrau, von der Wengernalp aus gesehen,
sich prachtvoll präsentiert. S. Finsteraarhorn.
(Oviductus), derjenige Kanal,
[* 33] welcher die reifen Eier vom Eierstock aufnimmt und sie aus dem Körper entfernt
oder, falls eine Gebärmutter
[* 34] vorhanden, sie in diese überführt. In manchen Tierklassen ist er mit dem Eierstock in direktem
Zusammenhang, bei andern jedoch fallen die Eier zunächst in die Leibeshöhle (Bauchhöhle) und gelangen
erst aus ihr in den Eileiter, welcher mittels einer trichterförmigen Öffnung in der Leibeshöhle beginnt. So bei fast allen Wirbeltieren;
hier ist der Eileiter, im Embryo als Müllerscher Gang (ductus Muelleri) bezeichnet, der Stamm des Urnierenganges (s. Nieren), tritt
also an seinem Ende mit dem Harnleiter, einem Zweig des Urnierenganges, zusammen.
Infolge davon sind wenigstens bei niedern Wirbeltieren die Wege für Harn und Eier eine Strecke weit gemeinschaftlich. Bei Reptilien
und Vögeln sondern einzelne Abschnitte des Eileiters, der gewöhnlich lang ist und viele Windungen macht, aus Drüsen in ihrer
Wandung Eiweiß und Kalkschale für das durch sie passierende Ei ab; der Eileiter beginnt mit sehr weitem Trichter
für die meist großen Eier und endigt in der Kloake; bei Vögeln ist wegen Verkümmerung des rechten Eierstockes auch der rechte
Eileiter rückgebildet.
Bei einigen Säugetieren erweitert sich das untere Ende jedes Eileiters zu einer Gebärmutter, so daß
dann zwei Gebärmuttern und zwei Scheiden vorhanden sind; gewöhnlich jedoch münden beide Eileiter in eine gemeinsame Gebärmutter
(s. d.). BeimMenschen sind die Eileiter (Muttertrompeten, tubae
Fallopiae) zwei muskulöse, 8-18 cm lange, gewundene Röhren,
[* 35] welche
zwischen den Blättern der breiten Mutterbänder (s. Gebärmutter) in gerader Richtung von den Eierstöcken zur
Gebärmutter verlaufen und in letzterer mit sehr enger Öffnung ausmünden. Die nach dem Eierstock zu gelegene Öffnung ist
trichterförmig und von Fransen (fimbriae) umgeben, welche sich beim Austritt eines Eies aus dem Ovarium dicht an dasselbe anlegen
und so die sichere Überführung des erstern in den Eileiter vermitteln. Innen sind die Eileiter mit Flimmerzellen
ausgekleidet, welche das Ei zur Gebärmutter hin befördern helfen. S. Tafel »Eingeweide
[* 36] II«.
(Ilithyia), in der griech. Mythologie Geburtsgöttin, welche bald als hilfreiche, bald als feindlich wirkende,
bald als selbständige Gottheit, bald (und das ist das Ursprünglichere) als bloßes Attribut einer andern, der Hera
[* 37] oder
Artemis,
[* 38] erscheint. Nach Hesiod ist die Eileithyia Tochter des Zeus
[* 39] und der Hera und nach kretischer Sage in der Gegend von Knosos auf
Kreta geboren. Die Thätigkeit dieser Göttin ist eine zweifache, indem sie ebensowohl Geburtsschmerzen sendet, wie den schwer
Gebärenden hilft.
Als hemmende Geburtsgöttin tritt Eileithyia im DienstHeras auf, wo sie die auf Delos kreißende Leto neun Tage lang
am Gebären hindert, ebenso bei der Geburt des Herakles.
[* 40] Auch mit Artemis steht sie in engster Beziehung, weil diese als Mondgöttin
von besonderm Einfluß auf die Geburten ist. Endlich wird sie auch zu den Moiren in Beziehung gesetzt und
schon von dem alten SängerOlen geradezu mit Pepromene (»Schicksalsgöttin«) identifiziert. Bereits bei Homer erscheint sie
in der Mehrzahl. Einige erklären das Wort semitisch: »die, welche gebären macht«.
Dorf im preuß. Regierungsbezirk und Landkreis Aachen,
[* 49] hat eine kath. Pfarrkirche, Galmei- und Bleigruben
und (1880) 2450 Einw. Dabei Atsch mit Glas-, Blei- und Eisenhütte, bedeutender chemischer Fabrik und Fabrikation feuerfester
Steine, der Aktiengesellschaft Rhenania gehörig, und 490 Einw.
»Wanderung durchs Leben« (Leipz. 1856-61, 6 Bde.)
und »Betrachtungen und UrteileEilersL. v. Asters über die politischen, kirchlichen und pädagogischen Parteibewegungen unsers
Jahrhunderts« (Saarbr. 1858-59, 2 Bde.).
vonOberge, mittelhochdeutscher Dichter, wahrscheinlich identisch mit einem 1189-1207 nachgewiesenen
Dienstmann Heinrichs des Löwen und KaiserOttos IV., verfaßte nach französischer Quelle
[* 64] ein episches Gedicht: »Tristrant und
Isalde«, welches jedoch in seiner ursprünglichen Gestalt nur bruchstückweise vorhanden ist, vollständig aber in
einer jüngern Umarbeitung sowie in einer Prosaauflösung (Augsb. 1484 u.
öfter) und einer tschechischen Übersetzung vorliegt. Die Bruchstücke und die Bearbeitung sind herausgegeben
von Fr. Lichtenstein (Hamb. 1877), die Prosa von F. Pfaff (Stuttg. 1881, Bibliothek des Litterarischen Vereins).
(Eilzen), Dorf und Bad
[* 65] im FürstentumSchaumburg-Lippe, liegt in einem geräumigen Thal
[* 66] zwischen dem Harrlberg
und Süntelgebirge, 88 m ü. M., und hat 230 Einw.
Von den neun Quellen werden der Georgen-, Julianen-, Augen- und Neuwiesenbrunnen benutzt. Sie enthalten
vorwiegend schwefelsaure Alkalien gelöst und gehören bei einer Temperatur von 12-12,5° C. zu den kalten Schwefelwässern.
Ihr Gasgehalt wird zu Inhalations-, ihr Wasser zu Trink- und Badekuren, der Mineralmoor aber zu Schlammbädern benutzt, deren
heilkräftige Wirkung den Badeort in Aufnahme gebracht hat. Man gebraucht die Wässer von Eilsen vorzugsweise
gegen Katarrh der Schleimhaut der Luftwege, gegen Stockungen des Unterleibsblutlaufs wie gegen Hämorrhoiden und Menstruationsstörungen;
der Mineralschlamm hat sich besonders gegen Gicht, Rheumatismus und Hüftweh wirksam erwiesen.
Vgl. Lindinger, Eilsen und seine
Heilquellen (Bückeb. 1859).
der hamburgische Eimer à 32 Quartier= 28,982L. Der österreichische Eimer (bis 1875 in Gebrauch) à 40 Maß (Kannen) = 56,589L. Der ungarische oder Preßburger Eimer à 64 Halban
= 54,137L. - Über prähistorische s. Gefäße.
Vorrichtung zum Heben des Wassers in Eimern, die entweder zu zweien an den beiden Enden eines über eine Windetrommel
gehendes Seiles hängen und abwechselnd auf- und niedergewunden werden, oder in größerer Anzahl an einer über zwei Rollen
[* 76] senkrecht auf- und abgeführten endlosen Kette befestigt sind. Vgl. Paternosterwerke.
in der Botanik Bezeichnung für diejenigen Pflanzen, deren primäre oder Hauptachse,
d. h. der aus dem Stengelchen des Keimlings entwickelte Sproß, durch die Blütenbildung abgeschlossen wird und keine Zweige
hervorbringt, so daß die Pflanze nur eine Achse erster Ordnung bildet.
in der Chemie und chem. Technologie die Verbrennung organischer Substanzen behufs Gewinnung der Asche. Wird
die Einäscherung zu analytischen Zwecken vorgenommen, und sollen die Mineralbestandteile der organischen Substanz
ohne jeglichen Verlust abgeschieden werden, so verbrennt man die sorgfältig gereinigte und getrocknete Substanz im Platintiegel
oder in der Muffel bei mäßigem Luftzutritt und steigert die Hitze nur bis zu einer am Tag kaum sichtbaren Rotglut. Man kann
auch die getrocknete Substanz bei niedriger Temperatur verkohlen, die Kohle mit Wasser ausziehen, trocknen
und verbrennen, worauf die Asche mit der zuerst erhaltenen Lösung zur Trockne gebracht wird. In der Technik werden besonders
Meeresalgen (zur Jodgewinnung) und die Schlempe von der Melassenbrennerei (zur Gewinnung von Alkalisalzen) eingeäschert.
In holzreichen Gegenden verbrennt man auch Holz
[* 77] zur Pottaschengewinnung.
schon von den Assyrern, Persern und Ägyptern geübt; doch ist ihr Verfahren nicht genau bekannt. Nach Diodors nicht ganz
deutlicher Beschreibung wurden die Körperhöhlen entleert und mit aromatischen Substanzen (auch Asphalt) gefüllt und darauf
die ganzen Leichen einige Monate in eine Lösung von »Nitron« gelegt. Schließlich wurden die Leichen zur
Abhaltung der Luft mit aromatisierten Binden umwickelt. Auch Holzessig kam bei diesem Verfahren in Anwendung, vielleicht auch
Thonerdesalze, Eisenvitriol und trockne Hitze.
ein durch Aushöhlen eines Baumstammes hergestelltes Boot. ^[= zunächst eine Klasse kleiner Fahrzeuge mit geringem Tiefgang, im Gesamtgebiet der Schiffahrt ...]
Zum Zweck der Düngung gibt man derartige Substanzen nur noch selten. Speziell die Keimung fördernde Beizmittel
werden in großer Zahl angepriesen - selbst um alte Samen
[* 87] wieder keimfähig zu machen. Die weitaus meisten sind schädlich,
Salzsäure in 100facher Verdünnung nur bei Samen förderlich, welche infolge sehr fester Samenschale schwer keimen. Weizen beizt
man am besten mit einer Lösung von 1 kg Kupfervitriol für je 5-6 hl. Man löst den Vitriol in heißem Wasser
und setzt dann so viel kaltes zu, bis der Same etwa eine Hand hoch mit Wasser bedeckt ist.
Nach 6-12stündigem Einquellen und häufigem Umrühren breitet man den Weizen aus und sticht ihn häufig
um (d. h. wendet ihn mit der Schaufel). Nach 24 Stundenist er trocken genug, um gedrillt werden zu können. Ein längeres Einquellen
und eine stärkere Verwendung von Kupfervitriol beeinträchtigen die Keimkraft ganz wesentlich. Sehr empfehlenswert ist auch
das Einbeizen mit xanthogensaurem Kali, und zwar genügen 1-2 Stunden Quellzeit in einer Lösung von 0,5 Proz.,
also 0,5 kg auf 100 Lit. Wasser.
Die nachteilige Wirkung auf die Keimkraft ist weit geringer als beim Vitriol. Man darf nur solche Körner verwenden, welche
nicht oder nur sehr vorsichtig durch Dreschmaschinen
[* 88] gegangen sind, weil zu rascher Gang
[* 89] derselben viele Körner äußerlich
verletzt, wodurch die Beize eindringen und den Keim töten kann. Kartoffeln schützt man gegen Faulen durch
Einbetten in Asche, staubtrocknes Knochenmehl, Kalkpulver oder Gips, und dieselben Materialien kann man auch mit Vorteil beim
Legen derKnollen
[* 90] verwenden.
Schutzmittel junger Obstbäume gegen Hasenfraß und Benagung durch Weidetiere, auch Schutzmittel
der Weinstöcke und Zierpflanzen gegen Frost. Für Obstbäumchen sind allgemein Dornen oder Korbgeflechte im Gebrauch. Hier und
da wendet man auch Stroh, Nadelholzreisig, Heidekraut, Schilfrohr und trocknes Farnkraut an. Soll das Einbinden die starke Einwirkung
der Kälte brechen, so benutzt man Stroh, Schilf, Fichten- und Kiefernzweige, trocknes Farnkraut und häuft
auch um die Wurzelstöcke der zu schützenden PflanzeErde, Sägespäne, Spreu, Moos, Laub, Nadeln
[* 91] u. dgl. auf. Rosen, Weinreben
u. dgl. schützt man auch durch bloßes Einschlagen in die Erdevor der Winterkälte. Bedecken mit Mist ist weniger zu raten.
- der Bücher, s. Buchbinden.