und trat mit dem 18. Jahr seine Prüfungszeit an, verließ aber aus
Liebe zu den wissenschaftlichen
Studien den Militärstand
und bereiste von 1777 bis 1783 fast das ganze südliche
Europa.
[* 2] Die
Resultate dieser
Reisen teilte er in der
»Voyage aux
Isles de
Lipari« (Par. 1783; deutsch von
Lichtenberg, Leipz. 1783),
in der
Schrift
»Sur le tremblement de terre de
la Calabre«
(Rom und
[* 3] Par. 1784; deutsch, Leipz. 1789),
den
»Mémoires sur les
IslesPonces et catalogue raisonné de l'Etna«
(1788; deutsch von
Voigt, Leipz. 1789) etc. mit. Nachdem er 1789 und 1790 die
Gebirge von
Italien,
[* 4]
Tirol
[* 5] und Graubünden durchforscht,
zog er sich 1791 mit seinen reichen Sammlungen nach seinem
LandgutRoche-Guyon zurück.
Neue geologische
Reisen in
Frankreich
riefen seine Abhandlungen über den Ursprung des Basalts und über das nach ihm benannte
Gestein (s.
Dolomit) hervor. Im J. 1796 ward
er
Ingenieur und
Professor bei der neuerrichteten Bergwerksschule. Er begleitete die ägyptische Expedition,
schiffte sich im März 1799 wieder nach
Europa ein, ward aber zu
Tarent kriegsgefangen gehalten, bis ihm der
Friede zwischen
Frankreich und
Neapel
[* 6] seine
Freiheit wiedergab. Er erhielt 1801 den Lehrstuhl der
Mineralogie am
Museum der
Naturgeschichte, starb
aber 26. Nov. d. J. in
Châteauneuf.
Sein letztes Werk:
»Sur la philosophie minéralogique«, erschien aus seinem
Nachlaß (Par. 1802; deutsch, Berl. 1802 und
Mainz
[* 7] 1803). Das
Tagebuch seiner letzten
Reise durch die
Schweiz
[* 8] gab Brum-Meergard
heraus (deutsch vonKarsten, Berl. 1802).
Die Kristallform ist rhomboedrisch, der Grundform des
Kalkspats sehr nahe kommend; die
Flächen sind oft sattelförmig gekrümmt.
Härte 3,5-4,5, spez. Gew.
2,85-2,95; beides dem
Kalkspat
[* 10] sich um so mehr nähernd, je mehr das Calciumkarbonat in der
Verbindung vorwiegt. Die schönsten
Dolomitkristalle kommen vom St.
Gotthard, vomBrenner und
Greiner in
Tirol, von Traversella in
Piemont. Der
Braunspat ist namentlich auf den sächsischen
Erzgängen ein sehr gewöhnliches
Mineral.
Nicht selten findet man
Pseudomorphosen von Dolomít nach
Kalkspat. Im Dolomitgestein ist meist kohlensaures
Calcium im Überschuß
vorhanden, doch kommen sogen. Normaldolomite (aus 1
Molekül Magnesiumkarbonat und 1
Molekül Calciumkarbonat
bestehend) vor, denen die häufigern
Varietäten als dolomitische
Kalksteine entgegengestellt werden. Man unterscheidet kristallinisch-körnigen,
dichten (kryptokristallinischen) und kavernösen, porösen Dolomít
(Rauchwacke);
der Dolomitsand besteht aus Spaltungsrhomboedern
eines zerfallenen Dolomits;
der erdige, staubartige Dolomít wird Dolomitasche genannt;
selten findet sich bei Dolomít eine oolithische
Entwickelung.
Wie die
Kalksteine und häufig mit ihnen vergesellschaftet findet sich der Dolomít den verschiedenen
Formationen eingelagert, in den jüngern seltener als in den ältern. Die
Schichtung ist beim Dolomít gewöhnlich undeutlicher als
beim
Kalkstein, auch enthält er weniger
Petrefakten.
[* 11] Zuweilen erscheint er
auch in gangartigen Gebirgsgliedern, und namentlich
ist der
Kalkstein nicht selten in derNähe eruptiver Silikatgesteine in Dolomít umgewandelt. Hier trifft man
dann viele interessante
Mineralien im D. eingewachsen; besonders bekannt ist in dieser Beziehung der Dolomít von
Campo lungo an der
Südseite des St.
Gotthard, wo
Turmalin,
Zinkblende,
Realgar etc. in prachtvollen
Kristallen gefunden werden.
Die
Frage nach der Dolomitbildung hat den Geologen zu vielen und lebhaften
Diskussionen Veranlassung gegeben,
die übrigens noch keineswegs abgeschlossen sind. Nachdem bereits 1779 von Arduino in
Italien und zu Anfang dieses
Jahrhunderts
von
Heim in
Thüringen die
Ansicht ausgesprochen worden war, daß gewisse Dolomite durch eine vulkanische
Metamorphose aus
Kalkstein
entstanden seien, ward dieser
Gedanke namentlich durch
Leopold v.
Buch in eine bestimmte Form gebracht,
der seine zunächst für die Dolomite des
Fassathals in Südtirol aufgestellte
Theorie über die Umwandlung des
Kalksteinszu D.
infolge von Magnesiadämpfen soviel wie möglich zu verallgemeinern suchte.
Brennt man Dolomít so, daß nur die
Bittererde, nicht aber der
Kalk die
Kohlensäure abgibt, d. h. bei einer unter der dunkeln Rotglut
liegenden
Temperatur von 300-400; so besitzt das
Produkt hydraulische
Eigenschaften und erhärtet unter
Wasser sehr rasch zu einer außerordentlich festen
Masse. Erhitzt man stärker, so daß auch
Ätzkalk in erheblicher
Menge entsteht,
dann quillt das
Produkt beim Behandeln mit
Wasser auf und zerfällt. Ist aber der Dolomít zugleich thonhaltig, so wird er beim
Brennen
in hoher
Temperatur zu gewöhnlichem hydraulischen
Kalk.
Die Gipfel der ganzen Gruppe zeichnen sich durch ihre pittoresken Formen aus, die an Burgen
[* 16] und Türmeoder anSäulen
[* 17] und Pyramiden erinnern. Wegen der Steilheit der Bergwände sind die meisten nur sehr schwer zu ersteigen. Den Zugang
zu den Dolomitalpen eröffnet im N. die Pusterthalbahn, im W. die Brennerbahn. Am besuchtesten ist das Ampezzaner Thal (s. d.) mit den
Orten Landro, Schluderbach und Cortina. Östlich davon erheben sich Dreischusterspitz (3160 m), DreiZinnen,
Monte Cristallo, Sorapiß und Antelao (3253 m), westlich Monte Tofana (3263 m). Ein Paß
[* 18] über den Monte Giau führt nach Caprile
am obern Cordevole, welcher den von der Civetta überragten Alleghesee durchströmt.
Durch die schaurige Schlucht von Sottoguda gelangt man über den Fedajapaß, am Fuß der Vedretta Marmolata
(3360 m), in das vom Avisio durchflossene Fassathal, an dessen Westseite sich der Rosengarten und weiter nordwärts Langkofel
(3117 m) und Seisser Alp erheben. Während sich das Fassathal in südwestlicher Richtung als Fleimser Thal und ValCembra bis zur
Etsch fortsetzt, gelangt man von Predazzo durch das Travignolothal nach Pieve di Primiero am Cismone (zur
Brenta). Unterwegs führt von San Martino di Castrozza ein Paß zwischen Cima della Pala und Cima della Rosetta (3054 m) nach dem
obern Cordevole. Anderseits gelangt man von Cavalese im Fleimser Thal durch das Val di Lagorei zur Cima di
Lagorei (2613 m) und Cima d'Asta (2844 m).
(Dolopes), im AltertumVolk südlich von Thessalien und Epirus, auf beiden Seiten des Pindos, Mitglied des delphischen
Amphiktyonenbundes, gewöhnlich zu Thessalien gerechnet, doch meist selbständig.
Später wurde ihr städteloses
Land ein steter Zankapfel zwischen den Ätoliern und den makedonischen Königen, bis es 172 v. Chr. von Perseus,
[* 20] dann von den
Römern unterworfen wurde.
con dolore, schmerzlich (musikal. Vortragsbezeichnung). ^[= in der Musik sind entweder dynamische V., welche sich auf die Stärke oder Schwäche der Tongebung ...]
Hidalgo,Ort im mexikan. StaatGuanajuato, 30 km nordöstlich der Hauptstadt, bekannt durch die 1810 vom PriesterHidalgo gegen die spanische Herrschaft hervorgerufene Rebellion.
(lat., widerrechtlicher Wille), das wissentlich rechtswidrige Handeln, kommt im Zivil- wie im Strafrecht in Betracht.
Der Dolus ist in kriminalistischer Beziehung der mit dem Bewußtsein seiner Gesetzwidrigkeit gefaßte Vorsatz,
eine strafbare Handlung zu begehen. Als vorsätzlicher Verbrecher erscheint mithin jeder, der sich zu einer Handlung oder Unterlassung,
durch welche ein Strafgesetz übertreten wird, mit Absicht bestimmt. Dabei ist zu beachten, daß der rechtswidrige Vorsatz
regelmäßig zu dem Thatbestand des Verbrechens gehört, ohne dessen Vorhandensein auch ein strafbarer Versuch eines
solchen nicht denkbar ist.
Nur ausnahmsweise wird die Übertretung eines Strafgesetzes aus bloßer Fahrlässigkeit (s. d.) bestraft. Im einzelnen unterscheidet
man zwischen Dolus im engern und eigentlichen Sinn, d. h. zwischen dem mit Überlegung (praemeditatio) gefaßten Vorsatz, und
dem Dolus repentinus oder impetus, d. h. dem in der Aufwallung oder im Affekt gefaßten verbrecherischen
Entschluß, welch letzterer der Natur der Sache nach ein ungleich weniger strafbarer Willenszustand ist. Am wichtigsten ist
diese Unterscheidung bei dem Verbrechen derTötung, wo den Mord, d. h. die mit Vorsatz und Überlegung beschlossene oder vollführte
Tötung, eine ungleich härtere Strafe trifft als den Totschlag, d. h. die in leidenschaftlicher Aufwallung
vollführte Tötung.
Die Wissenschaft stellt mehrere Arten des obigen Dolus im engern und eigentlichen Sinn auf. Sie unterscheidet nämlich den bestimmten
(dolus determinatus) und den unbestimmten (dolus indeterminatus); auch unterscheidet sie rücksichtlich der
letztern Gattung noch einen alternativen und einen eventuellen Dolus. Der Fall des bestimmten Dolus liegt vor,
wenn der böse Vorsatz des Verbrechers auf einen bestimmten rechtswidrigen Erfolg gerichtet ist; der des unbestimmten dagegen,
wenn eine solche ausschließende Absicht nicht vorhanden ist.
Letzterer ist aber ein alternativer, wenn der Verbrecher jeden der möglichen Erfolge (den A. verwunden oder töten)
bestimmt gewollt hat; ein eventueller, wenn der Verbrecher zwar nur einen geringern Erfolg beabsichtigt
und danach seine Ausführung einrichtet, jedoch auch einen schlimmern Erfolg billigt, wenn er nicht anders zu seinem Zweck
gelangen kann. Endlich nahm man früher vielfach noch einen gänzlich unbestimmten (dolus indirectus) an, wenn nämlich der Verbrecher
nur einen geringern Erfolg (z. B. Beschädigung) ausschließlich beabsichtigte, aus seiner Handlung jedoch
ein schwerer (Tod) hervorgegangen ist.
Dieser sogen. Dolus indirectus ist jedoch, im Grunde genommen, weiter nichts als ein Zusammentreffen von Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Unter Dolus generalis im Gegensatz zu specialis verstand man früher den Fall, wenn zur Ausführung eines Verbrechens mehrere Handlungen
unternommen wurden, der Erfolg aber durch eine derselben herbeigeführt wurde, welche nicht dazu bestimmt
war; z. B.: A. hat den B. gestochen, glaubt ihn tot und will die Leiche im Wasser verbergen, der Tod tritt aber jetzt erst durch
Ertränken ein. Eine Vermutung des Dolus gibt es nicht; jedoch braucht das Dasein desselben nicht immer durch
eine besondere Beweisführung dargethan zu werden, vielmehr kann es sich auch aus solchen Thatsachen ergeben, welche ihrem
Begriff und Wesen nach nicht ohne Absichtlichkeit begangen
¶
mehr
werden können (dolus ex re). Übrigens wird der Ausdruck Dolus im Strafrecht auch zuweilen zur Bezeichnung eines bestimmten Verbrechens,
nämlich als gleichbedeutend mit Betrug (s. d.), gebraucht.
Im Zivilrecht bezeichnet Dolus einmal den rechtswidrigen Willen im Gegensatz zur Fahrlässigkeit (s. d.) oder Culpa, und zwar ist
für die durch denselben herbeigeführte Rechtsverletzung der dolos Handelnde stets verantwortlich; sodann
den eigentlichen Betrug, die vorsätzliche rechtswidrige Täuschung eines andern. Die hauptsächlichen Wirkungen des Dolus in
dieser Beziehung äußern sich in der Lehre
[* 25] von den Verträgen und vom Schadenersatz. Im Vertragsverhältnis macht jedoch der
Betrug den Betrüger erst dann verantwortlich, wenn der Betrogene dadurch wirklich in Schaden gekommen ist.
An sich liegt kein Betrug vor, wenn der Verkäufer einer Sache dieselbe übermäßig anpreist oder ihre Mängel dem Käufer verschweigt;
nur darf er letztere nicht geflissentlich verdeckt haben. Ferner ist zu unterscheiden, ob durch den Betrug der eine Kontrahent
überhaupt erst zur Eingehung des Kontrakts bestimmt (Hauptbetrug, dolus causam dans), oder ob dadurch bloß
dessen Einwilligung in eine Nebenbestimmung des Kontrakts herbeigeführt wurde (Nebenbetrug, dolus incidens). Im erstern Fall
kann der Vertrag durch Klage oder Einrede von seiten des Betrogenen rückgängig gemacht werden, im letztern Fall dagegen wird
nur ein Entschädigungsanspruch begründet.
Haben beide Kontrahenten einander gegenseitig betrogen, so kann jeder den andern, welcher auf Erfüllung
des Vertrags klagt, durch die Einrede des Betrugs zurückweisen, und keiner kann gegen den andern auf Entschädigung klagen.
Die Wiederaufhebung der durch den Dolus veranlaßten Verträge geschieht durch die Kontraktsklage, subsidiär durch die Actio
de dolo oder Actio doli, d. h. durch eine besondere Klage aus dem Betrug. Letzte Willensordnungen, die durch
Betrug veranlaßt werden, sind anfechtbar, selbst dann, wenn sich der Betrug nur auf die Bestimmungsgründe, aus welchen der
Testierer seine Willensordnung traf, bezieht und sich nachweisen läßt, daß er bei richtiger Kenntnis der Verhältnisse
anders disponiert haben würde.
Vgl. über den strafrechtlichen Dolus außer den Lehrbüchern des Strafrechts:
Heyßler, Das Zivilunrecht (Wien 1870);
Bédarride, Traité du dol et de la fraude en matière civile (4. Aufl., Par. 1885, 4 Bde.);
über den zivilrechtlichen Dolus außer den Lehrbüchern des Pandektenrechts: Geßler, Begriff und Arten des Dolus (Tübing. 1860).
(altsächs. dôm, mittelhochd. tuom, bis ins 18. Jahrh.
hinein gewöhnlich Thum, Thumb geschrieben, ital. duomo, franz. dôme), Bezeichnung
für eine bischöfliche und erzbischöfliche Hauptkirche, mit der stets ein Kapitel von Domherren (s. d.) verbunden ist oder
war, und die sich als das Zentrum eines ganzen Sprengels auch äußerlich meist durch großartigere Anlage auszeichnete, also
s. v. w. Kathedrale. Zuweilen werden jedoch die Kirchen der sogen. Kollegiatstifter, wie die in Goslar,
[* 32] Erfurt,
[* 33] Halle
[* 34] etc., ebenfalls Dom genannt. In Süddeutschland gebraucht man für Dom mit
Vorliebe das WortMünster,
[* 35] obschon dasselbe eigentlich nur eine mit einem Kloster verbundene Kirche bezeichnet.
Der Ausdruck Dom ist vom lateinischen domus (mittellat. doma, »Haus«) abzuleiten, das schon im frühen Mittelalter
in der Bedeutung von Gotteshaus oder Tempel
[* 36] vorkommt. Im Französischen nahm dann dôme auch die Bedeutung von Kuppel an (vielleicht
weil das kennzeichnende Merkmal größerer Kirchen im ältern christlichen und romanischen Baustil die Kuppel war), und in diesem
Sinn wird Dom seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrh. auch bei
uns häufig gebraucht.
(Mehrzahl: Domen), vierflächige Kristallgestalten (liegende Prismen) des rhombischen, monoklinischen
und triklinischen Systems, im erst- und letztgenannten als brachydiagonale und makrodiagonale (Brachy- und Makrodomen), im
zweitgenannten als orthodiagonale und klinodiagonale (Ortho- und Klinodomen) unterschieden;
(mittellat. Domanium, v. lat. Dominium, »Eigentum, Herrschaftsrecht, Herrengut«, Domanialgut, Kammergut), im engern
Sinne nur das fürstliche Kammer- und Krongut, die sogen. Staatsdomänen. Die Entstehung derselben ist meist verwischt;
sie ragt vielfach noch in Zeiten zurück, in denen staats- und privatwirtschaftliche Auffassungen praktisch miteinander vollständig
verquickt waren. Schon im alten fränkischen Reich ist von königlichen Kammergütern (terrae dominicae, villae regiae, curtes
fisci regii) und vom Camerarius als dem obersten, zur Verwaltung der königlichen Einkünfte bestellten
Palastbeamten die Rede.
Karl d. Gr. vermehrte das überkommene Kammergut durch Einziehung von Gütern in eroberten Provinzen sowie durch Aufhebung der
erblichen Gewalt derHerzöge. Durch die AbsonderungDeutschlands
[* 38] vom fränkischen Reich machte sich auch eine Teilung des Kammerguts,
daher auch eine genaue Feststellung des Reichsguts nötig. Das Reichsgut aber verminderte sich unter den Wahlkaisern durch
Veräußerungen, Verpfändungen, Verschenkungen und gewaltsame Anmaßungen mit der Zeit derart, daß das Deutsche Reich
[* 39] bei
seiner Auflösung gar keine Domänen mehr besaß. Dagegen hatten sich schon frühzeitig Landesdomänen mit der sich mehr entwickelnden
Landeshoheit der Reichsfürsten gebildet. Die erste Grundlage für die Entstehung der Landeshoheit war allerdings der eigne
große Grundbesitz der fürstlichen Geschlechter; die Vermehrung dieses Familienguts aber geschah teils durch die Reichsgüter,
welche mit den Reichsämtern verbunden waren und so mit den erblich werdenden
¶
Erst im 18. Jahrh. wird Bona domanalia, Domanien, Domänen der herrschende Ausdruck für fürstliches Kammergut. In der ältesten
Zeit hatte dasselbe mehr den Charakter eines Privatguts, über welches der Fürst nach Belieben verfügte.
Doch wurde schon frühzeitig die Befugnis der einseitigen Entäußerung bestritten, das Kammergut durch Hausgesetze und Verträge
mit den Landständen für unveräußerlich erklärt, und es bildete sich das Grundgesetz aus, daß der Ertrag derselben nicht
allein zum Unterhalt des Hofs, sondern auch für allgemeine Staatszwecke verwandt werde.
Auch mehrere Reichsgesetze, so die Reichsabschiede zu Nürnberg
[* 41] von 1543 und 1557, legen den Reichsständen
die Pflicht auf, aus ihren eignen Kammergütern zu den Reichslasten verhältnismäßig beizusteuern. Aber eben aus diesem
publizistischen Nebencharakter des Kammerguts folgte auch die Verpflichtung des Landes, subsidiär, d. h. soweit die Erträge
des Kammerguts nach Abzug der Hofhaltungskosten nicht hinreichten, zur Bestreitung der Reichslasten,
der Landesverwaltungskosten und zur Tilgung der im öffentlichen Interesse gemachten Kammerschulden beizutragen. In Verbindung
hiermit stand das Interesse der Landstände an der Erhaltung des Kammerguts und das Bestreben, willkürliche Veräußerungen desselben
vertragsmäßig auszuschließen. Die Verwaltung der fürstlichen Kammergüter stand in den meisten Ländern unter einer besondern
Behörde, der fürstlichen Rent- oder Hofkammer, welche zwar ein landesherrliches Kollegium war, jedoch aus dem eben angedeuteten
Grund sich der Kontrolle der Landstände nicht ganz entziehen konnte.
AndrePublizisten dagegen, wie Pütter, Zachariä, Leist, Häberlin, Maurenbrecher, Dahlmann, Zöpfl, sind im
Hinblick auf den Ursprung der Domänen der Ansicht, daß das Eigentum an denselben dem Landesherrn (der landesherrlichen Familie)
und nicht dem Land zustehe. Diese Frage läßt sich natürlich nicht auf dem Weg der Rechtsphilosophie allgemein gültig lösen,
sondern nur für jedes einzelne Land mit Berücksichtigung seiner gesamten staatsrechtlichen Entwickelung.
Wenn auch nach der Rheinbundsakte (Art. 27) den mediatisierten Fürsten ihre Domänen zum Eigentum überlassen worden sind,
so haben doch die Domänen der jetzigen größern Staaten viel zu sehr einen öffentlich-rechtlichen Charakter gewonnen, sind
auch viel zu wenig auf rein private Erwerbstitel zurückzuführen, als daß die praktische Politik einer
Familie, die ihre Landeshoheit
verlieren sollte, die Domänen zu Privateigentum vollständig überlassen könnte.
In der That sind denn auch bei der Einverleibung Hannovers, Kurhessens, Nassaus etc. in Preußen 1866 die Domänen mit den preußischen
Staatsgütern vereinigt worden. Insbesondere sind zu unterscheiden:
1) Die Schatullgüter, deren Erwerbstitel ein privatrechtlicher ist, und die im allgemeinen den
Bestimmungen des Privatrechts unterliegen, mit den Ausnahmen, daß sie unter anderm meist jura fisci genießen, daß sie,
wie z. B. in Preußen, Bayern,
[* 42] Sachsen,
[* 43] dem Staatseigentum einverleibt werden, wenn der Landesherr, welcher sie erwarb, nicht
unter Lebenden oder von Todes wegen über sie verfügt hat etc.; dieselben sind als Privateigentum
der fürstlichen Familie zu betrachten.
2) Die Güter des fürstlichen Hauses (fürstliche Fideikommißgüter [Krongut]), deren Ertrag das selbständige, vom übrigen
Staatshaushalt unabhängige Einkommen des fürstlichen Hauses bildet, während ihre Substanz der Verfügung des letztern entzogen
ist. Die Verwaltung steht meist unter eignen Angestellten, Beamten und Dienern des fürstlichen Hauses.
Über den Ertrag hat der Landesherr freies Dispositionsrecht.
3) Die eigentlichen Staatsgüter, welche wirkliches Staatseigentum sind, und deren Ertrag und Verwaltung dem Staat, nicht der
fürstlichen Familie zusteht. Sie sind der Kontrolle der Landstände unterstellt, deren Zustimmung zu allen Veräußerungen,
Verpfändungen und neuen Belastungen nötig ist. Sie gehen auf jeden Staatssuccessor über.
Neuere Gesetze haben teils das ganze Domänenvermögen für Staatsgut erklärt, teils der landesherrlichen Familie wenigstens
ein beschränktes Verwaltungsrecht vorbehalten, teils aber auch eine Teilung derSubstanz nach vorgenommen. Wo die Domänen
für Staatsgut erklärt oder doch demselben der Verwaltung nach inkorporiert sind, ist dem Landesherrn eine
Zivilliste (s. d.) festgesetzt worden, welche entweder in einer Geldsumme
aus den gesamten Staatseinkünften oder durch Ausscheidung eines Teils des Domaniums geleistet wird. In Preußen sind durch
das allgemeine Landrecht, Teil II,
Tit. 14, §. 117, die Domänen ausdrücklich für Staatseigentum erklärt.
Doch werden nach dem Gesetz vom und nach Art. 59 der Verfassungsurkunde 2½ Mill. Thlr.,
die im Voranschlag der Staatsausgaben nicht aufgeführt sind, als Rente des »Kronfideikommißfonds« von dem Ertrag der Domänen
und Forsten für den Hof
[* 44] ausgeschieden. Ebenso ist in Bayern und Sachsen das Kammergut für Staatseigentum erklärt worden, während
die württembergische Verfassungsurkunde zwischen dem königlichen Kammergut, als einem von dem Königreich
unzertrennlichen Staatsgut, und dem Hofdomänenkammergut, als dem Privateigentum der königlichen Familie, unterscheidet.
Die badische Verfassung dagegen hält daran fest, daß die Domänen unbestreitbares Patrimonialeigentum des Regenten und seiner
Familie seien, läßt aber den Ertrag nach Abzug der Zivilliste für Staatszwecke verwendet werden. Die
großherzoglich hessische Verfassungsurkunde vom gibt ⅓ der sämtlichen Domänen an den Staat, die übrigen ⅔
aber als Familieneigentum an das großherzogliche Haus. In Weimar
[* 45] sind die Domänen für Eigentum des Landesherrn erklärt und
bilden eine untrennbare Pertinenz der Landeshoheit. In Sachsen-Altenburg sind die Domänen durch Vertrag
vom vom Herzog an den Staat abgetreten, dagegen 1854 wieder als Eigentum des herzoglichen Hauses anerkannt worden.
In Sachsen-
¶
mehr
Koburg
[* 47] ist durch neuere Übereinkunft zwischen Regierung und Ständen der Ertrag (nicht das Eigentum, welches dem herzoglichen
Haus zusteht) der Kammergüter zwischen dem Herzog und dem Land geteilt worden. In Sachsen-Meiningen ist nach langem Streit durch
Gesetz vom das Domänenvermögen dazu bestimmt worden, den herzoglichen Hof- und Haushalt zu
erhalten und teilweise zur Deckung der Staatsbedürfnisse verwendet zu werden. Dabei sind einzelne Domänengüter bereits
als Eigentum des Staats, resp. des herzoglichen Hauses anerkannt, und für den Fall, daß die regierende Familie aufhören sollte,
die Regierung des Herzogtums fortzuführen, ist festgesetzt worden, daß 3/5 des Domänenvermögens dem herzoglichen
Haus als fideikommissarisches Privateigentum und 2/5 dem Staat als Landeseigentum zufallen sollen. In England, Dänemark,
[* 48] Schweden
[* 49] wurden die Domänen schon frühzeitig als Staatsgut anerkannt, ebenso in Frankreich, in den Niederlanden etc.
Die Frage der Zweckmäßigkeit des Domanialbesitzes ist durchaus relativer Natur, da sie je nach der Art der Domänen, den
Bedürfnissen und Anforderungen der jeweiligen Kulturstufen und der Organisation und Verfassung des Staats verschieden zu beantworten
ist. Darum haben auch alle Gründe, die man für und gegen Beibehaltung der Domänen vorgebracht hat, nur eine relative Gültigkeit.
Als Vorteile der letztern hat man im wesentlichen angeführt, sie gewährten Schutz gegen Steuerüberbürdung
und Steuerprägravation; das aus ihnen zu ziehende Einkommen sei sicher und bestimmt und steige mit weiterer Kulturentwickelung.
Darum sei auch der Domanialbesitz als solide Grundlage des Staatsreichtums ein wichtiges Mittel für Aufrechthaltung und Erhöhung des
Staatskredits. In Notlagen sei er ein sicheres Unterpfand für unvermeidliche Anlehen und dabei kein toter,
sondern ein stets fruchtbringender Schatz. Dem gegenüber hat man eingewandt, durch die schwerfällige Staatsbeamtenwirtschaft
könnten die Domänen nicht so vorteilhaft ausgebeutet werden wie durch die vom Selbstinteresse getragene bewegliche und
darum den jeweiligen Konjunkturen anschmiegbare Privatwirtschaft.
Durch den Verkauf werde darum die Gesamtheit wie auch die Staatskasse gewinnen. Dazu kämen politische
Gefahren: die Regierung könne, auf die aus den Domänen erzielten Einnahmen gestützt, das Steuerbewilligungsrecht illusorisch
machen;
bei dem Domänenbesitz seien Kollisionen der Pflichten, welche der Staat zu erfüllen habe, unvermeidlich u. dgl.
Jedenfalls ist überall da, wo Beweglichkeit in der Technik und im merkantilen Vertrieb unbedingt erforderlich ist, der
Private der Beamtenwirtschaft überlegen und hier auch die Veräußerung von Domänen rätlich.
Dies gilt jedoch nicht für
einfachere Formen der Wirtschaft, welche bei gleichförmigem Gang
[* 50] wenig Anforderungen an die Arbeit stellen, ferner nicht für
solche Gebiete, in denen der Großbetrieb mit Beamtenleitung an und für sich schon am Platz ist. Außerdem
würde die Beibehaltung nötig sein, wenn die Domänen dazu dienen, allgemeine Staatszwecke, insbesondere aber solche zu
erfüllen, welchen der Private aus Mangel an Interesse oder ökonomischer Kraft
[* 51] nicht zu genügen vermag.
Darum waren auch in Zeiten der Naturalwirtschaft und der einfachen Dreifelderwirtschaft landwirtschaftliche Gelände keine
unpassende Quelle
[* 52] des Staatseinkommens. IhreVeräußerung wird jedoch zulässig oder vorteilhaft, sobald
die Landwirtschaft genötigt ist, sich mehr den Bewegungen
des Handels anzuschmiegen, oder auch, wenn durch dieselbe mit nachhaltigem
Erfolg eine seßhafte Klasse von kleinen Grundbesitzern geschaffen werden kann. Aus den erwähnten Gründen würden Waldungen,
Bergwerke etc. im großen Ganzen von der Veräußerung auszuschließen sein.
Von Wichtigkeit ist die Art der Verwaltung der Domänen. Bei solchen Gütern, wie bei vielen Feldgütern, welche größere
Fürsorge und möglichst wenig beschränkte Dispositionsbefugnis eines selbstinteressierten Betriebsleiters erheischen,
ist die Verpachtung der Selbstverwaltung vorzuziehen. Dagegen ist die eigne Administration am Platz, wenn dem Pachter kein genügender
Spielraum zum Gewinn geboten ist, wenn der Pachter keiner zureichenden Kontrolle unterstellt werden kann
und sein Interesse mit dem des Eigentümers in unauflöslicher Kollision sich befindet, sowie endlich, wenn allgemeinen Staatszwecken
zu genügen ist, deren Erfüllung von dem Pachter, selbst bei weit gehender Kontrolle, nicht zu erwarten ist. Darum dürften
z. B. Waldungen, Bergwerke etc. nicht verpachtet werden.
Die Veräußerung der Domänen ist meist an die Genehmigung der Landesvertretung geknüpft; selbst in den Staaten, wo die Domänen
als Familienfideikommiß behandelt werden, haben die Stände das Recht, Veräußerungen oder Verpfändungen derselben entgegenzutreten.
Im allgemeinen werden sie in den Verfassungen als unveräußerlich charakterisiert; doch sind zum Zweck
der Entlastung von Schulden, zur Schaffung neuer Steuerkräfte oder zur Hebung
[* 53] der Industrie und bessern Bewirtschaftung des
Grund und Bodens bereits viele Domänen, in Österreich
[* 54] auch selbst Staatswaldungen in Privateigentum verwandelt worden. In
Deutschland
[* 55] ist man der Erhaltung augenblicklich schon mit Rücksicht auf die eigentümliche Gestaltung der Finanzen
von Reich und Gliederstaaten günstiger gestimmt. Man schätzt die Domänen als Mittel, um einen erheblichen Teil des Staatsbedarfs
zu decken, der ohne sie auf dem Weg der direkten Besteuerung aufgebracht werden müßte.
Eine vollständige Litteratur über diesen Gegenstand gibt Zachariä, DeutschesStaats- und Bundesrecht, Bd. 2, S. 410 ff.
(3. Aufl., Götting. 1867).
(spr. dongb),Landschaft und ehemaliges Fürstentum im östlichen Frankreich, in der Bourgogne, 1450 qkm
umfassend, bildet mit der GrafschaftBresse ein zusammenhängendes Plateau. Während aber letztere durch ausgedehnte Kulturarbeiten,
insbesondere durch Austrocknung der vorhandenen Teiche und Sümpfe, ein fruchtbarer und gesunder Landstrich geworden ist und
von kräftigen und arbeitsamen Menschen bewohnt wird, ist Dombes kalt, feucht und nebelig, voll ungesunder
Teiche und mit einer schwachen Bevölkerung.
[* 62] Übrigens wurde seit 1853 auch die Urbarmachung dieses Landstrichs durch Austrocknung
der Teiche (1874 waren bereits von den ca. 200 qkm Teichen gegen 50 qkm ausgetrocknet), Anlage von Vizinalstraßen und einer
Eisenbahn von Lyon
[* 63] nach Bourg in Angriff genommen. Die Hauptstadt der Landschaft, die erst 1762 mit der französischen
Krone vereinigt wurde und gegenwärtig einen Teil des DepartementsAin ausmacht, ist Trévoux.
1) (Groß-Dombrowka) Dorf im preuß. Regierungsbezirk Oppeln, KreisBeuthen,
[* 64] 4 km von der Eisenbahnstation Laurahütte,
mit der Galmeigrube Samuelsglück und (1880) 2322 kath. Einwohnern.
-
2) (Klein-Dombrowka) Dorf und Rittergut im preuß. Regierungsbezirk Oppeln, KreisKattowitz, nahe der russischen Grenze, mit (1880) 2750 kath.
Einwohnern, welche sich mit Steinkohlenbergbau und Hüttenbetrieb in Silber, Blei
[* 65] und Zink beschäftigen.
(spr. -kino), eigentlich Domenico Zampieri, genannt il Domenichino, ital. Maler, geb. zu Bologna,
bildete sich bei Domenichino Calvart, später bei den Carracci, hielt sich dann in Rom auf, kam 1612 nach Bologna, kurz darauf wieder
nach Rom und ließ sich dann in Bologna nieder. Gregor XV. rief ihn 1621 nach Rom und ernannte ihn zum Architekten der apostolischen
Kammer. Einige Zeit nach dem Tode des Papstes ging Domenichino nach Neapel, wo er die Kapelle des heil. Januarius mit
Fresken ausmalte. Er starb, wie es hieß von neapolitanischen Malern vergiftet, in Neapel. Domenichino war kein Genie und
mit keiner reichen Phantasie begabt, aber ein gewissenhafter Künstler, der auch eifrig die Natur studierte.
Obwohl seine Werke den akademischen Zug
der Carracci nicht verleugnen, so machen sie doch in jener Zeit der überhandnehmenden
Verwilderung durch solide Durchbildung, ja hier und da durch einen seltenen Adel der Auffassung und Naivität des Gefühls einen
an die Cinquecentisten erinnernden Eindruck. Sie sind in Italien sehr häufig. Er führte Fresken in Rom
(Sant' Andrea della Valle¶