sachgemäße
Anordnung des
Stoffs einer Abhandlung oder
Rede; im militärischen
Sinn derPlan, nach welchem ein
Marsch, ein
Manöver,
ein
Gefecht von Truppenabteilungen ausgeführt werden soll. In letzterm
Sinn muß die Disposition vor allem klar und bestimmt gefaßt
lein; sie enthält unter anderm die
Einteilung der
Truppen, die Absicht des Kommandierenden, die Aufträge
für die einzelnen Unterabteilungen und die Bestimmung der Zeit für den Abmarsch oder
Angriff, auch Nachrichten über den
Feind, den
Ort, wohin alle Meldungen, Verwundete zu schicken, u. dgl.
Eine Disposition wird schriftlich
nur für solche Truppenverbände ausgegeben, welche der Befehlshaber in ihrer Thätigkeit nicht mehr
mit eignen
Augen übersehen kann, also etwa von der
Division aufwärts; bei kleinern Abteilungen genügt
der mündliche »Befehl«.
Größere oder selbständig operierende
Korps, deren
Lage seitens der Armeeleitung nicht genug übersehen werden kann, um ihnen
eine bestimmte Disposition vorzuschreiben, erhalten als Richtschnur für ihr Verhalten nur allgemeine
Direktiven (s. d.). In derPsychologie
bedeutet Disposition s. v. w. Gemütsstimmung, Geneigtheit zu etwas, in der
Medizin s. v. w.
Anlage (zu einer
Krankheit). In der
Rechtswissenschaft
versteht man unter Disposition jede
Verfügung über einen vermögensrechtlichen Gegenstand und unterscheidet dabei zwischen Disposition unter
Lebenden, wie
Kauf,
Schenkung etc., und Disposition auf den Todesfall oder letztwillige Disposition, wie
Testament,
Erbvertrag u. dgl.; daher Dispositionsfähigkeit,
die Befugnis, derartige
Verfügungen zu treffen.
Der Mangel dieser Dispositionsfähigkeit kann ein absoluter oder ein relativer sein; ersteres insofern, als einer
Person die
Fähigkeit zum selbständigen
Abschluß von
Rechtsgeschäften überhaupt entzogen ist, wie
Unmündigen, Wahnsinnigen, notorischen
Verschwendern und sonstigen unter
Kuratel stehenden
Personen.
Relativ, d. h. in Ansehung eines bestimmten
Gegenstandes, eines
Rechts oder einer
Sache, dispositionsunfähig ist eine
Person dann, wenn jener Gegenstand ihrer rechtlichen
Macht nicht unterworfen oder die betreffende
Sache überhaupt der Privatdisposition entzogen ist, wie z. B. ein öffentliches
Gewässer. - Im
Staatsdienst bedeutet
Stellung zur Disposition (im
Gegensatz zum aktiven
Dienst und zur gänzlichen
Pensionierung) s. v. w.
Versetzung in den zeitweiligen
Ruhestand, welche regelmäßig eine Gehaltsverminderung zur
Folge hat
und bei Richterbeamten vermöge des
Prinzips der Unabhängigkeit der
Gerichte nur mit Zustimmung des
Richters oder doch nach
vorgängigem
Gehör
[* 2] desselben und nach Ansetzung eines besonders normierten
Verfahrens erfolgen kann.
die Empfangsbescheinigung, welche für hinterlegte oder auf
Kontokorrent gegebene und dem Deponenten
zu jeder Zeit zur
Verfügung stehende
Gelder ausgestellt wird.
(ital., eigentlich Disputa del sacramento, »Abendmahlsstreit«),
eins der berühmtesten Gemälde
Raffaels, Fresko im
Vatikan
[* 5]
(Zimmer della Segnatura), die
Theologie symbolisierend, in
neuester Zeit auch durch
KellersStich (1858) bekannt geworden.
(lat.), Wortkampf, gelehrtes Streitgespräch, besonders ein öffentlich
angeordnetes; Disputanten, diejenigen, welche sich an einem solchen beteiligen. In frühern
Zeiten wurden öffentliche Disputationen
besonders häufig über theologische Streitfragen abgehalten (s.
Religionsgespräche), heutzutage beschränken sich dieselben
fast nur noch auf den akademischen
Usus. Man hat hier die
Inauguraldisputation (disputatio
pro loco) oder
Habilitationsdisputation, zur Erlangung der Erlaubnis, an der
Universität Kollegien zu lesen, und die
Promotions- oder Doktordisputation
(disputatio pro gradu), zur Erlangung eines akademischen
Grades.
Schedendisputationen (vgl.
Scheda) sind die unter einem Präses, d. h. unter dem Vorsitz eines Universitätslehrers,
über einzelne Thesen gehaltenen Disputationen. Derjenige, welcher durch die Disputation sich
irgend einen
Platz in der Gelehrtenrepublik erkämpfen will, hat seine in bestimmten Thesen aufgestellten Behauptungen (als
Defendent oder Respondent) gegen jeden, der sie bestreitet (Opponent), zu verteidigen. Gegenwärtig ist aber das
Disputieren
meist Scheingefecht mit vorher bestimmten Opponenten geworden. Bis gegen die Mitte dieses
Jahrhunderts
durfte bei Disputationen nur die
lateinische Sprache gebraucht werden; die
UniversitätBreslau
[* 6] war die erste, welche Disputationen
in deutscher
Sprache
[* 7] gestattete; die Zulassung derselben ist jedoch weder allgemein bei allen
Fakultäten durchgedrungen, noch
hat sie die alte akademische Form mit wirklichem, neuem
Leben erfüllen können.
in
Mecklenburg
[* 8] Versammlungen der
Stände, welche nicht vom
Landesherrn berufen sind, sondern aus eigner
Initiative zur Besprechung gemeinsamer Angelegenheiten auf
Landes-,
Kreis- oder Amtskonventen zusammentreten.
(lat.), mangelnde Befähigung, Untauglichkeit, z. B.
bei einem
Pferd
[* 9] oder
Reiter der Mangel der zur
Qualifikation (Tauglichkeit) nach dem Rennprogramm geforderten
Bedingungen.
Disqualifizieren,
zu etwas unfähig, untauglich machen.
zurückgekehrt, gab er einige Gedichte, 1791 eine »Defence of poetry« heraus,
die er jedoch selbst wieder vernichtete. Sein Lieblingsfach, dem er, im Besitz eines ansehnlichen Vermögens, fortan sein Hauptstudium
widmete, war und blieb die Litteraturgeschichte, auf deren Gebiet er sich dauernden Ruf erwarb. Gleich sein erstes Werk, die
mit Geschmack und Kritik ausgeführten »Curiosities of literature« (1791-1823, 3 Tle.), wurde vermöge seiner
tiefsinnigen philosophischen Bemerkungen, verbunden mit der liebenswürdigen Kunst der Darstellung, bald zu einer Lieblingslektüre
des englischen Publikums und erlebte zahlreiche Auflagen (neueste Ausg. 1884). Andre in dieses Fach einschlagende Veröffentlichungen
waren: »Litterary miscellanies« (1796),
»Essay on the literary character« (1795, neue Ausg. 1867),
»Calamities
of authors« (1812, 2 Bde.; neue Ausg.
1867) und »Quarrels of authors« (1814, 3 Bde.),
die 1850 mit dem Werk über Jakob I. (s. unten) unter dem Titel: »Miscellanies of literature« (neue Ausg.
1884) vereinigt erschienen. Zu den ersten Nummern der neubegründeten »Quarterly
Review« lieferte Disraeli mehrere wertvolle Beiträge. Ein Aufsatz darin von ihm: »Spences anecdotes«, und Bemerkungen
über die moralische und poetische Geltung Popes riefen einen Streit über Pope hervor, an dem Bowles, LordByron u. a. teilnahmen.
Einen glänzenden Beweis seines historischen Scharfblicks und seiner kritischen Begabung gab Disraeli in dem Werk »Inquiry
into the literary and political character of KingJames I.« (1816) sowie in seinen »Commentaries of the life and reign
of Charles I.« (1828-31, 5 Bde.; neue Ausg.
von Benjamin Disraeli, 1850, 2 Bde.), wofür ihm die UniversitätOxford
[* 15] das Doktordiplom erteilte.
Mit neuem Eifer kehrte er, bereits 70 Jahre alt und seit 1839 erblindet, von seiner Tochter unterstützt,
zu seiner Geschichte der englischen Litteratur zurück, der er den pedantischen Titel: »Amenities of literature« (Lond. 1841, 3 Bde.)
gab, erreichte aber nicht einmal das ZeitalterPopes, über den er tiefe Studien gemacht. Er starb auf seinem Landsitz
Brandenham House in Buckinghamshire, nachdem er bereits 1814 (mit seinem Sohn Benjamin) zum Christentum übergetreten war. Seine
Werke erschienen gesammelt in 7 Bänden (mit Biographie von seinem Sohn, Lond. 1849-51; neueste Ausg. 1884).
(»Andersgläubige«, früher Nonkonformisten), in England im weitern Sinn alle nicht zur Staatskirche Gehörigen
(also auch die Römisch-Katholischen), im engern Sinne nur die protestantischen Sekten, die sich von jener
Kirche getrennt haben, wie die Wesleyaner, Independenten, Methodisten, Baptisten, Quäker, Irvingianer, Unitarier etc. Sie hatten
unter den Stuarts viel zu leiden, bis ihnen die Toleranzakte von 1689 wenigstens bedingte Duldung gewährte. Erst die neueste
Zeit hat durch Aufhebung der Testakte und Korporationsakte von 1673 ihre kirchlichen Rechte erweitert,
sie bürgerlich den Mitgliedern der Staatskirche gleichgestellt (1836), sie von den an die bischöfliche Geistlichkeit zu
bezahlenden Kirchensteuern befreit (1868) und ihnen durch die University-Test-Bill (1871) auf den UniversitätenOxford und
Cambridge gleiche Rechte mit den Studierenden der anglikanischen Kirche gewährt.
besonders auf Universitäten die zum Zweck der Habilitation oder
der Erlangung der Doktorwürde verfaßte Abhandlung über einen wissenschaftlichen Gegenstand.
allgemeiner Name aller polnischen Nichtkatholiken, namentlich der Lutheraner, Reformierten,
Griechen und Armenier, mit Ausschluß jedoch der Wiedertäufer, Socinianer und Quäker. In denAkten der WarschauerKonföderation
von 1573 waren mit dem Ausdruck Dissidentes in religione beide Hauptreligionsparteien, Katholische und
Evangelische, die einander damals Duldung angelobten, bezeichnet; seit dem Konvokationstag von 1632 aber gebrauchte man
die Bezeichnung Dissidenten allein für letztere.
Lutheraner, Reformierte und BöhmischeBrüder hatten im Vergleich von Sendomir (Consensus Sendomiriensis) 1570 ein gemeinsames
Glaubensbekenntnis aufgestellt und bildeten von jetzt an eine auch für politische Zwecke vereinigte Kirche,
deren Glieder
[* 22] 1573 und 1660 den Katholiken in bürgerlichen Rechten ganz gleichgesetzt wurden. Nach und nach jedoch wurden
ihnen die wesentlichsten ihrer Rechte, so 1717 das Recht, neue Kirchen zu bauen, 1733 das Recht, Staatsämter zu bekleiden, genommen;
auch zeigte 1724 das Thorner Blutbad (s. Thorn),
[* 23] daß von der katholischen Partei noch Schlimmeres zu fürchten
sei. Als man 1764 den Dissidenten sogar das Recht, Güter zu erwerben, zu entziehen suchte, brachten sie, vornehmlich unterstützt von
Rußland, 1766 ihre Klagen auf den Reichstag. Zur nachdrücklichern Empfehlung ihres Gesuchs rückten die Russen 1767 in Polen
ein, was 1772 zur ersten Teilung des Reichs führte, worauf allerdings 1775 die Dissidenten alle frühern Freiheiten wiedererlangten,
mit Ausnahme des Rechts aufSenator- und Ministerstellen.
¶
mehr
Vgl. Lukasiewicz, Geschichtliche Nachrichten über die Dissidenten in Posen
[* 25] (deutsch, Darmst. 1843);
Heutzutage bezeichnet man als Dissidenten diejenigen Personen, welche nicht zu der Staatskirche oder doch nicht zu den in einem Staat
als vollberechtigt anerkannten Kirchen gehören. Da nun in den einzelnen Staaten nicht dieselben Religionsgemeinschaften
als vollberechtigt anerkannt sind, so kann es vorkommen, daß die Angehörigen einer Kirche oder religiösen Sekte in dem einen
Territorium als Dissidenten betrachtet werden, während sie in einem andern Staatsgebiet der privilegierten Kirche angehören. In Deutschland
nennt man regelmäßig diejenigen Religionsgesellschaften Dissidenten, welche sich von den drei
christlichen Hauptkonfessionen, der katholischen, protestantischen und reformierten, losgesagt haben.
Während nämlich der WestfälischeFriede nur jenen drei christlichen Konfessionen
[* 26] die volle Religionsfreiheit gesichert hatte,
ist durch die deutsche Partikulargesetzgebung, namentlich in Preußen,
[* 27] das Prinzip der Toleranz mehr und mehr zur Geltung gelangt,
und so kommt es, daß heutzutage den dissidentischen Religionsgemeinschaften regelmäßig das Recht der
freien und öffentlichen Religionsübung zugestanden ist, wenn sie auch die Rechte einer Korporation oder juristischen Person
nur durch besondere staatliche Verleihung erlangen können. Für das Deutsche Reich
[* 28] begründet in bürgerlicher u. staatsbürgerlicher
Beziehung die Konfession keinen Unterschied der Behandlungsweise mehr, zumal seit Einführung der Zivilstandsregister
und der Zivilehe (s. d.).
(lat.), in der GrammatikGegensatz von Assimilation (s. d.), die Umwandlung eines Lautes
in einen andern, um die Aufeinanderfolge gleicher Laute zu vermeiden, z. B. lat. aus ebrius ebrietas (statt
ebriitas), wie aus bonus bonitas.
Wird die Temperatur erniedrigt, so wird auch wieder ein Teil der Kohlensäure absorbiert, bis
endlich bei der Ausgangstemperatur
der anfängliche Zustand wiederhergestellt ist. Die Dissociation der chemischen Verbindungen entgeht daher auch vollständig der Beobachtung,
wenn man die Dissociationsprodukte, ohne sie zu trennen, erkalten läßt; denn sie vereinigen sich alsdann
wieder, und der erkaltete Körper erscheint unverändert. Verdampft man Salmiak, so besteht der Dampf bei einer gewissen Temperatur
aus Chlorwasserstoff
[* 32] und Ammoniak, welche sich bei niederer Temperatur wieder zu Salmiak verbinden.
Bei der Dissociation wird Wärme aufgenommen, und wenn die Zersetzungsprodukte sich wieder zu der ursprünglichen
Verbindung vereinigen, so wird diese Wärme wieder frei. Gibt man bei der höhern Temperatur Gelegenheit zur Diffusion,
[* 33] so trennen
sich die Dissociationsprodukte, und man findet dann, daß z. B. Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff, Kohlensäure in Kohlenoxyd
und Sauerstoff, Salzsäure in Chlor und Wasserstoff dissociiert werden. Häufiger liegen die Temperaturgrenzen
für die Dissociation und die Wiedervereinigung der Zersetzungsprodukte so nahe bei einander, daß die Dissociation nur
unter Anwendung besonderer Bedingungen erkannt werden kann.
Die Dissociation ist für die theoretische Chemie von großer Bedeutung und verspricht noch sehr erhebliche Resultate zu geben. Für
technische Zwecke hat man sie zur Konstruktion von Pyrometern und Thermometern benutzt. Eine glasierte, luftleere
Porzellanröhre, welche reinen kohlensauren Kalk erhält, wird in dem Ofen, dessen Temperatur bestimmt werden soll, erhitzt
und der Druck der sich entwickelnden Kohlensäure an einem mit dem Porzellanrohr verbundenen Manometer
[* 34] gemessen. Für niedere
Temperaturen ist ein ähnlicher Apparat, aber eine chemische Verbindung anzuwenden, die sich sehr viel leichter
zersetzt als kohlensaurer Kalk. Eine solche ist Chlorcalciumammoniak, bei welchem die Spannungen des zwischen 0 und 46° frei
werdenden Ammoniaks von 120-1551 mm schwanken.
in der Musik ein Zusammenklang, der nicht zur Einheit verschmilzt, sondern als Doppelklang
empfunden wird. Nach den neuesten Ergebnissen der Untersuchungen auf dem Gebiet der Harmonik ist ein koordiniertes
Bestehen zweier Klänge in der Auffassung etwas durchaus Ungewöhnliches; vielmehr werden auch dissonante Zusammenklänge
in der Regel im Sinn von (konsonanten) Dur- oder Moll-Akkorden gefaßt, deren Konsonanz durch fremde Töne gestört wird, während
ihre Klangbedeutung unangetastet bleibt. Die neuere Harmonielehre spricht daher von dissonanten Tönen, während die ältere
nur von dissonanten Intervallen und Akkorden wußte. Vgl. Akkord.
Die beiden logischen Schulen des Mittelalters unterscheiden sich darin, daß die einen das Allgemeine
ebenso wie die Einzeldinge als etwas Wirkliches (res) ansahen, welchem außer (extra) oder vor (ante) diesen letztern Existenz
zukomme, die andern nicht.
für die letztern gibt es eigentlich
keine sie alle umfassende Bezeichnung, da die allen gemeinsame Überzeugung, daß das Universale nichts Wirkliches sei, nur
besagt, was dasselbe ihrer Meinung nach nicht, aber nicht, was es sei.
Der erste Bekämpfer des Realismus, Roscellinus, stellte
zugleich die positive Behauptung auf, das Allgemeine bestehe nur für die Sprache und sei nichts weiter
als die mehreren Einzeldingen von dieser gemeinsam beigelegte Benennung (nomen), wodurch er Veranlassung gab, daß nicht
bloß seine direkten Anhänger, sondern überhaupt alle Gegner der Realität der Universalien Nominalisten genannt wurden.
Abälard dagegen machte die Bemerkung, daß die Berechtigung, mehreren Einzeldingen (z. B. allen Pferden)
einen gemeinsamen Namen zu geben, nur daher stamme, weil in denselben sämtlich etwas Gemeinsames (z. B.
die allen Pferden gemeinsamen Merkmale) gefunden werde, welches, im Denken zusammengefaßt, den jene Einzeldinge umfassenden
Begriff (conceptus) ausmache, das Universale daher allerdings nichts Wirkliches (res), aber auch kein bloßer »Name« (nomen)
oder »Stimmhauch« (flatus vocis),
sondern der das Wirkliche »begreifende« Gedanke (conceptus) sei, welche
Lehre
[* 39] nachher als Konzeptualismus bezeichnet wurde.
Dieselbe hat mit dem Nominalismus gemein, daß das Universale weder extra
noch ante rem, nicht aber, daß es um deswillen nur post rem sein könne;
vielmehr betont sie, daß dasselbe zugleich in
re sein müsse, insofern die gemeinsamen Merkmale, deren Zusammenfassung im Denken den Begriff ergibt, in jedem der (zusammengefaßten)
Einzeldinge enthalten sind.
HerrnDr. M. in Wien.
[* 40] Die Worte »La propriété c'est le vol« (deutsch: »Eigentum ist Diebstahl«) rühren von dem französischen
Sozialisten Proudhon her, welcher mit denselben die in seiner Schrift »Qu'est-ce que la propriété?« (1840)
aufgeworfene Frage: »Was ist das Eigentum?« beantwortete.
Sagte er doch in seinem letzten Werk (»Justice dans l'église et dans la révolution«):
»Diese Definition des Eigentums gehört mir. ... In 1000 Jahren werden nicht zwei solche Worte gesprochen
wie diese. ... Diese Definition ist mir mehr wert und teurer als die MillionenRothschilds, und ich wage zu behaupten, daß sie
das wichtigste Ereignis ist unter der RegierungLudwigPhilipps.« Doch schon 60 Jahre früher hatte der 1793 als Mitglied der
Gironde in Paris hingerichtete Brissot de Warville in seinem Werk »Recherches politiques sur le droit de
propriété et le vol« (1780) den gleichen Gedanken ausgesprochen, indem er das Eigentum einen Frevel an der Natur nennt.
Das
Recht des Eigentums aller am Grund und Boden sei das ursprüngliche. Im Naturzustand sei der, welcher mehr habe, als
er gebrauche, ein Dieb, während in der zivilisierten Gesellschaft derjenige als
Dieb betrachtet werde, welcher den Reichen bestehle.
In ähnlicher, wenn auch nicht so schroffer Weise wie Proudhon äußerte sich später Lassalle, indem er in seinem Werk »HerrBastiat-Schulze« (Berl. 1864) sagte: »Eigentum ist Fremdtum«.
Hiernach gehört auch der Arbeit ihr
voller Ertrag.
Nachdem aber der Arbeiter von seinem Arbeitsinstrument getrennt wurde (Smithsche Idee, erweitert von Korrespondenzblatt Marx),
so erhält derselbe bei unsrer gesellschaftlichen Verfassung auf Grund des ehernen Lohngesetzes (aufgestellt
unter andern besonders von Ricardo, in Anlehnung an die Malthusische Bevölkerungstheorie weiter ausgebaut von Lassalle und
bis zu seinen letzten Konsequenzen verfolgt von Korrespondenzblatt Marx durch Betrachtung des Einflusses, welchen die Einführung der Maschinen
in der Industrie ausübt) nur so viel, als zu seiner und seiner FamilieErhaltung nötig ist.
Den Überfluß,
welchen die Produktion über die gezahlten Arbeitslöhne abwirft, streicht der Kapitalist als arbeitsloses Einkommen ein.
Zur Beschaffung des Unterhalts für
den Arbeiter ist nach ihm nur ein Teil der täglichen Arbeitszeit erforderlich (notwendige Arbeitszeit).
Nun ist aber der Arbeiter für das Kapital einen ganzen, oft über Gebühr ausgedehnten Arbeitstag thätig (wirkliche Arbeitszeit).
Der Unterschied zwischen der Länge der wirklichen und derjenigen der notwendigen Arbeitszeit bildet das Maß dessen, was das
Kapital einsaugt oder mit andern Worten der Arbeit vorwegnimmt.
Zunächst beweisen die Hildebrandschen Aktenstücke
unwiderleglich, daß Wallenstein schon 1631 mit GustavAdolf in Beziehung getreten ist und mit Schweden über die gemeinschaftliche
EroberungBöhmens unterhandelt hat, daß aber die Verhandlungen hauptsächlich infolge einer Indiskretion Thurns von Wallenstein
abgebrochen wurden, der sich dem Kaiser gegenüber nicht vorzeitig kompromittieren wollte.
Ferner ergibt
sich aus den Akten des schwedischen Reichsarchivs, daß Wallenstein schon im Frühjahr 1633 wieder mit den Schweden über eine
Verständigung verhandelte, von diesen die Unterordnung des schwedischen Heers unter sein Kommando forderte und dann den Bruch
mit dem Kaiser versprach, der zur
¶
Wiederherstellung der Dinge im Reich und in Böhmen,
[* 47] wie sie vor dem Krieg waren, gezwungen werden sollte;
An den Kaiser berichtete er über
die Besprechungen mit dem sächsischen GeneralArnim und den schwedischen Agenten, aber nicht wahrheitsgemäß und mit Verschweigung
der wesentlichsten Punkte.
Unzweifelhaft täuschte also Wallenstein das Vertrauen des Kaisers, der ihm den Oberbefehl über
sein Heerübertragen, und gewiß that er es nicht aus Patriotismus, sondern um sich die Belohnung durch
ein Kurfürstentum, die der Kaiser ihm kaum noch gewähren konnte, anderweitig zu sichern.
Indes ist auf der andern Seite zu
bedenken, daß der kaiserliche Hof
[* 48] von den verräterischen VerbindungenWallensteins keine zuverlässige Kunde hatte, und daß
nicht sowohl sein Verrat als sein eigenmächtiges Verhalten als Feldherr den Kaiser veranlaßte, gegen Wallenstein
einzuschreiten.
Nachdem Wallenstein durch seine bisherigen Kriegserfolge gegen Schweden den Erwartungen nicht entsprochen hatte,
welche man bei Wiederübertragung des Oberbefehls an ihn in Wien gehegt, nachdem er alle Versuche des kaiserlichen Hofs, auf
die militärischen Operationen bestimmenden Einfluß zu gewinnen, auf Grund des ZnaimerVertrags abgewiesen hatte,
schritt der Kaiser dazu, sich entgegen seinem in Znaim klar und unzweideutig gegebenen Versprechen mit den Wallensteinschen
Obersten, die dem Feldherrn aus verschiedenen Gründen nicht mehr zuverlässig treu waren, in Verbindung zu setzen und, nachdem
er die Mehrzahl für sich gewonnen, Wallenstein zu ächten und dem Tod zu überliefern, worauf gegen seine
Familie und sein Andenken noch recht gehässig gehandelt wurde.
Der verdienstvolle Geschichtschreiber des Dreißigjährigen Kriegs, A. Gindely
in Prag,
[* 49] wird die bedenklichen Mittel und Wege, wie Wallenstein seinen fürstlichen Grundbesitz erwarb, entgegen
einem von dem tschechischen Gymnasialprofessor Bilek verfaßten panegyrischen Werk (»Beiträge
zur Geschichte Wallensteins«, Prag 1885),
wie er in der Münchener »Allgemeinen Zeitung« vom ankündigt, in einem
demnächst erscheinenden Buch: »Waldstein während seines ersten Generalats«, aktenmäßig darlegen.
Anfangs hatte nämlich der FürstBismarck die finanzielle Selbständigkeit des Reichs von den Einzelstaaten
als Hauptziel bei der Erhöhung der Tabakssteuer und bei der Einführung des neuen Tarifs hingestellt.
Während aber die nationalliberale Partei
ihre Zustimmung von konstitutionellen Garantien abhängig machte und selbst dann das Zustandekommen einer Mehrheit zweifelhaft
war, ging der AntragFranckensteins darauf hinaus, den Einzelstaaten »föderative Garantien« zu bieten und
zu diesem Zweck die Matrikularbeiträge der Einzelstaaten beizubehalten.
2) daß die Abgabe von Salz
[* 52] und etliche Zölle nur bis bewilligt und von da an jährlich im Reichshaushaltsetat festgestellt
werden sollten;
3) daß Garantien für Steuererleichterungen in den Einzelstaaten gegeben werden müßten.
Das Kompromiß zwischen Zentrum und
Konservativen kam nun dahin zu stande, daß ersteres die Punkte 2 und 3 fallen ließ, während die Summe
sub 1 auf 130 Mill. Mk. erhöht ward. In dieser Form gelangte der Antrag zur Annahme, und so ward er durch Zustimmung der verbündeten
Regierungen zum Gesetz (§ 8 des Zollgesetzes vom erhoben.
Hiernach verbleibt von dem Ertrag
der Zölle und der Tabakssteuer dem Reich nur die Summe von 130 Mill. Mk., die Überschüsse fließen matrikularmäßig in die
Kassen der Einzelstaaten zurück, die insofern allerdings nach BismarcksAusspruch »Kostgänger des Reichs« geworden sind.
Über die Ergebnisse der letzten Volkszählung im DeutschenReich liegen zur Zeit (Mitte
März 1886) erst von einigen Staaten »vorläufige« Berichte vor, die sich überdies nur zum Teil auf die
Ortsbevölkerung beziehen und auch hier nur eine Auswahl der ansehnlichern Städte berücksichtigen, keineswegs alle.
Vorschriftsmäßig
sind die ersten Ergebnisse der Zählung von seiten der statistischen Büreaus der Einzelstaaten Anfang Mai 1886 an die Zentralstelle,
das kaiserliche StatistischeAmt in Berlin,
[* 54] einzureichen, welches sie dann in einem der »Monatshefte
zur Statistik desDeutschenReichs« veröffentlichen wird.
Sie ersehen daraus zur Genüge, daß es eine Unmöglichkeit war,
die neuen Zahlen bereits im 4. Band
[* 55] zu geben, dessen Druck obendrein schon vor Monaten stattgefunden hat.
Wir hoffen indessen
schon vom Schluß des Buchstaben E an die Angaben nach der neuen Zählung durchführen zu können.
Die
höchst unzuverlässigen Zeitungsnotizen lassen wir durchaus unbeachtet.