Dispensary
(engl., spr. -pénssărĭ), Laboratorium [* 2] des Apothekers;
auch Armenkrankenhaus.
(engl., spr. -pénssărĭ), Laboratorium [* 2] des Apothekers;
auch Armenkrankenhaus.
(lat., eigentlich »Abwägung«),
die Aufhebung einer Rechtsnorm für einen einzelnen Fall; daher Dispensationsrecht, die Befugnis, die Anwendung einer Rechtsnorm für einen gegebenen Fall auszuschließen. Es liegt in der Natur der Sache, daß an und für sich nur diejenige Gewalt von einer gesetzlichen Vorschrift »dispensieren« kann, welche dies Gesetz erlassen hat, und daß die Aufhebung eines Gesetzes für einen bestimmten einzelnen Fall nur durch ein anderweites Gesetz unter Mitwirkung sämtlicher Faktoren der gesetzgebenden Gewalt erfolgen kann.
Hiernach würde also an und für sich in einer konstitutionellen Monarchie der Regent nur unter Mitwirkung der Stände und unter Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministeriums Dispensation erteilen können, während nach römischem Rechte der Kaiser als unumschränkter Selbstherrscher in der Erteilung von Dispensationen, welche man zu den Privilegien rechnete, unbeschränkt war. Allein fast alle neuern Publizisten, namentlich Zöpfl, Mohl, Rönne und Zachariä, sprechen sich dafür aus, daß die Dispensationsbefugnis des Landesherrn, wenigstens in Ansehung der Zivilrechtsnormen, an die Zustimmung der Stände nicht gebunden und nur insofern begrenzt sei, als dadurch keine wohlerworbenen Rechte einer Person und keine solchen gesetzlichen Vorschriften verletzt werden dürfen, welche unbedingt verpflichtend sind und keinerlei Ausnahmen im Weg des Dispenses zulassen.
Dagegen ist neuerdings von Gerber der mit den Prinzipien des Rechtsstaats allein vereinbarliche Satz verteidigt worden, daß nur in denjenigen Fällen dispensiert werden könne, in denen das Gesetz oder überhaupt das geltende Recht dies ausdrücklich zulasse: eine Ansicht, welche, da außerdem durch eine wiederholte Erteilung von Dispensationen durch die vollziehende Gewalt die ganze Thätigkeit der Legislative illusorisch gemacht werden könnte, auch von der gerichtlichen Praxis, namentlich in Preußen, [* 3] adoptiert worden ist.
Die Verfassungsurkunden der einzelnen deutschen Staaten erwähnen nämlich das Dispensationsrecht des Landesherrn regelmäßig nur kurz, ohne dasselbe näher zu präzisieren; insbesondere fehlt es in der preußischen Verfassungsurkunde gänzlich an derartigen Bestimmungen. Die Hauptfälle, in welchen die Dispensationsbefugnis ausgeübt zu werden pflegt, sind die Erteilung der Volljährigkeit (Majorennisierung) sowie in manchen protestantischen Ländern die Ehescheidung.
Die Ausübung dieses letztern Dispensationsrechts, welches evangelischen Landesherren als den Häuptern der Staatskirche zusteht, wird regelmäßig unter Mitwirkung der Konsistorien oder Kultusministerien ausgeübt. Im katholischen Kirchenrecht ist das oben entwickelte Prinzip, daß die Dispensationsbefugnis der gesetzgebenden Gewalt korrespondieren müsse, in konsequenter Weise durchgeführt. Dieselbe steht daher in kirchenrechtlichen Angelegenheiten zunächst dem Papst zu; doch findet sie hier in dem sogen. göttlichen Recht ihre Schranke, indem z. B. von dem Verbot der Ehe zwischen Eltern und Kindern auch der Papst nicht dispensieren kann.
Der Form nach werden die päpstlichen Dispense eingeteilt in Dispensationen in forma gratiosa und in forma commissoria, je nachdem sie unmittelbar durch die römische Kurie oder durch Vermittelung des Ordinariats, d. h. durch den kompetenten Bischof (ordinarius), erteilt werden. Den Bischöfen selbst steht das Recht zur Dispensation von kirchenrechtlichen Satzungen bloß in Ansehung ihres partikulären Diözesanrechts zu; rücksichtlich des gemeinen Kirchenrechts nur, wenn und soweit ihnen eine Dispensationsbefugnis vom Papst übertragen worden ist.
Letzteres geschieht durch die sogen. Facultates (Vollmachten) und zwar regelmäßig nur auf fünf Jahre (Quinquennal-Fakultäten). Soweit von den gesetzlichen Erfordernissen einer Eheschließung Dispensation zulässig, ist die Erteilung derselben in Deutschland [* 4] nunmehr Sache des Staats (s. Ehe). Zu bemerken ist noch, daß in England das Dispensationsrecht der Krone durch die Bill of rights für immer beseitigt worden ist, nachdem dasselbe unter Jakob II. durch systematischen Mißbrauch fast zu einer gänzlichen Beseitigung der alten Landesrechte geführt hatte.
Auf dem Gebiet des Strafrechts ist von eigentlicher Dispenserteilung keine Rede; hier tritt das Begnadigungsrecht an die Stelle derselben (s. Begnadigung).
Vgl. Gneist, Englisches Verwaltungsrecht (2. Aufl., Berl. 1867);
Derselbe, Verwaltung, Justiz, Rechtsweg etc., S. 62 ff. (das. 1869);
Gerber, Über Privilegienhoheit und Dispensationsgewalt im modernen Staate (Tübinger »Zeitschrift für Staatswissenschaft« 1871);
Derselbe, Gesammelte juristische Abhandlungen (Jena [* 5] 1872). -
In der Medizin heißt Dispensation (Dispensieren) das Verteilen und Ausgeben der Arzneien an die Kranken.
(lat.), der Austeilende, Wirtschaftsverwalter, Rechnungsführer.
(lat.), s. v. w. Apothekerbuch oder Pharmakopöe (s. d.). ^[= (griech., "Vorschrift für die Arzneibereitung"), Bezeichnung für Werke, welche meist ...]
(lat.), von einer Verpflichtung etc. entbinden;
Arzneien bereiten und ausgeben.
[* 6] (lat.), Farbenzerstreuung [* 7] (s. d.).
Innere oder epipolische Dispersion, veraltete Bezeichnung für Fluoreszenz [* 8] (s. d.).
(lat.), verpflanzen, versetzen;
Displantation, Verpflanzung.
Displizenz, das Mißfallen, das Nichtzufriedensein, namentlich mit etwas, das man eingegangen ist.
(griech.), Doppelspondeus, ein aus vier langen Silben bestehender Vers.
(lat., Dispositionsgüter), Sachen, die zur Verfügung gestellt werden, z. B. beim Kauf, wenn man eine zugesandte Ware wegen schlechter Beschaffenheit, Nichtbestellung etc. nicht behalten will und nun, um sich gegen alle Nachteile zu sichern, den Absender benachrichtigt, daß man ihm dieselbe hiermit wieder zur Disposition stelle;
im Buchhandel beim Remittieren zurückbehaltene, dem Verleger zur Verfügung (Disposition) gestellte Bücher, welche der Sortimentsbuchhändler im Jahr vorher vom Verleger in Kommission erhalten hat und noch ferner in Kommission behalten möchte.
(lat.), einer, der über eine Sache verfügt (disponiert), besonders der mit Vollmacht (procura) versehene Stellvertreter eines Handlungshauses, welcher befugt ist, im Namen des Eigentümers der Handelsniederlassung und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu betreiben und per procura die Firma zu zeichnen. Vgl. Faktor und Prokurist.
(lat.), verfügbar, zu Gebote stehend;
Disponibilität, der Zustand des Disponibelseins, Verfügbarkeit (s. Disposition).
(lat.), zurechtstellen, anordnen, einrichten, verteilen;
bestimmen, verfügen.
Disponiert sein, gestimmt, geneigt sein.
(lat.), Anordnung, Einteilung, Plan, Entwurf;
Anlage, Geneigtheit zu etwas etc. So ist Disposition in der Rhetorik die logische und ¶
sachgemäße Anordnung des Stoffs einer Abhandlung oder Rede; im militärischen Sinn der Plan, nach welchem ein Marsch, ein Manöver, ein Gefecht von Truppenabteilungen ausgeführt werden soll. In letzterm Sinn muß die Disposition vor allem klar und bestimmt gefaßt lein; sie enthält unter anderm die Einteilung der Truppen, die Absicht des Kommandierenden, die Aufträge für die einzelnen Unterabteilungen und die Bestimmung der Zeit für den Abmarsch oder Angriff, auch Nachrichten über den Feind, den Ort, wohin alle Meldungen, Verwundete zu schicken, u. dgl. Eine Disposition wird schriftlich nur für solche Truppenverbände ausgegeben, welche der Befehlshaber in ihrer Thätigkeit nicht mehr mit eignen Augen übersehen kann, also etwa von der Division aufwärts; bei kleinern Abteilungen genügt der mündliche »Befehl«.
Größere oder selbständig operierende Korps, deren Lage seitens der Armeeleitung nicht genug übersehen werden kann, um ihnen eine bestimmte Disposition vorzuschreiben, erhalten als Richtschnur für ihr Verhalten nur allgemeine Direktiven (s. d.). In der Psychologie bedeutet Disposition s. v. w. Gemütsstimmung, Geneigtheit zu etwas, in der Medizin s. v. w. Anlage (zu einer Krankheit). In der Rechtswissenschaft versteht man unter Disposition jede Verfügung über einen vermögensrechtlichen Gegenstand und unterscheidet dabei zwischen Disposition unter Lebenden, wie Kauf, Schenkung etc., und Disposition auf den Todesfall oder letztwillige Disposition, wie Testament, Erbvertrag u. dgl.; daher Dispositionsfähigkeit, die Befugnis, derartige Verfügungen zu treffen.
Der Mangel dieser Dispositionsfähigkeit kann ein absoluter oder ein relativer sein; ersteres insofern, als einer Person die Fähigkeit zum selbständigen Abschluß von Rechtsgeschäften überhaupt entzogen ist, wie Unmündigen, Wahnsinnigen, notorischen Verschwendern und sonstigen unter Kuratel stehenden Personen. Relativ, d. h. in Ansehung eines bestimmten Gegenstandes, eines Rechts oder einer Sache, dispositionsunfähig ist eine Person dann, wenn jener Gegenstand ihrer rechtlichen Macht nicht unterworfen oder die betreffende Sache überhaupt der Privatdisposition entzogen ist, wie z. B. ein öffentliches Gewässer. - Im Staatsdienst bedeutet Stellung zur Disposition (im Gegensatz zum aktiven Dienst und zur gänzlichen Pensionierung) s. v. w. Versetzung in den zeitweiligen Ruhestand, welche regelmäßig eine Gehaltsverminderung zur Folge hat und bei Richterbeamten vermöge des Prinzips der Unabhängigkeit der Gerichte nur mit Zustimmung des Richters oder doch nach vorgängigem Gehör [* 10] desselben und nach Ansetzung eines besonders normierten Verfahrens erfolgen kann.
Über die Versetzung der Offiziere in den Dispositionsstand s. Offizier. Die gebräuchliche Abkürzung für ein solches Verhältnis ist »z. D.« (zur Disposition),
im Gegensatz zu »a. Disposition« (außer Dienst). In Frankreich heißen »in Disponibilität« diejenigen aktiven Generale, welche kein dauerndes Kommando haben, sondern zur Verfügung des Kriegsministers stehen. Die Offiziere, welche in Deutschland als »z. D.« befindlich bezeichnet sind, werden in Frankreich wie in Österreich [* 11] als »in Reserve« in den Listen geführt.
s. Disposition. ^[= (lat.), Anordnung, Einteilung, Plan, Entwurf; Verfügung; Anlage, Geneigtheit zu etwas etc. ...]
s. Disponenda. ^[= (lat.), Sachen, die zur Verfügung gestellt werden, z. B. beim Kauf, wenn ...]
die Empfangsbescheinigung, welche für hinterlegte oder auf Kontokorrent gegebene und dem Deponenten zu jeder Zeit zur Verfügung stehende Gelder ausgestellt wird.
s. Disposition. ^[= (lat.), Anordnung, Einteilung, Plan, Entwurf; Verfügung; Anlage, Geneigtheit zu etwas etc. ...]
s. Beurlaubtenstand. ^[= militärisch die Bezeichnung für die nach abgeleistetem aktiven Dienst zur Reserve entlassenen ...]
(neulat.), in Posten teilen, abteilen.
(neulat.), Mangel an Proportion, Unverhältnismäßigkeit, Unebenmäßigkeit.
(lat.), Rechnungen etc. genau durchgehen, prüfen;
Dispunktion, genaue Prüfung.
(franz. Dispute), Wortwechsel, Wortstreit.
(ital., eigentlich Disputa del sacramento, »Abendmahlsstreit«),
eins der berühmtesten Gemälde Raffaels, Fresko im Vatikan [* 12] (Zimmer della Segnatura), die Theologie symbolisierend, in neuester Zeit auch durch Kellers Stich (1858) bekannt geworden.
(lat.), Wortkampf, gelehrtes Streitgespräch, besonders ein öffentlich angeordnetes; Disputanten, diejenigen, welche sich an einem solchen beteiligen. In frühern Zeiten wurden öffentliche Disputationen besonders häufig über theologische Streitfragen abgehalten (s. Religionsgespräche), heutzutage beschränken sich dieselben fast nur noch auf den akademischen Usus. Man hat hier die Inauguraldisputation (disputatio pro loco) oder Habilitationsdisputation, zur Erlangung der Erlaubnis, an der Universität Kollegien zu lesen, und die Promotions- oder Doktordisputation (disputatio pro gradu), zur Erlangung eines akademischen Grades.
Schedendisputationen (vgl. Scheda) sind die unter einem Präses, d. h. unter dem Vorsitz eines Universitätslehrers, über einzelne Thesen gehaltenen Disputationen. Derjenige, welcher durch die Disputation sich irgend einen Platz in der Gelehrtenrepublik erkämpfen will, hat seine in bestimmten Thesen aufgestellten Behauptungen (als Defendent oder Respondent) gegen jeden, der sie bestreitet (Opponent), zu verteidigen. Gegenwärtig ist aber das Disputieren meist Scheingefecht mit vorher bestimmten Opponenten geworden. Bis gegen die Mitte dieses Jahrhunderts durfte bei Disputationen nur die lateinische Sprache gebraucht werden; die Universität Breslau [* 13] war die erste, welche Disputationen in deutscher Sprache [* 14] gestattete; die Zulassung derselben ist jedoch weder allgemein bei allen Fakultäten durchgedrungen, noch hat sie die alte akademische Form mit wirklichem, neuem Leben erfüllen können.
in Mecklenburg [* 15] Versammlungen der Stände, welche nicht vom Landesherrn berufen sind, sondern aus eigner Initiative zur Besprechung gemeinsamer Angelegenheiten auf Landes-, Kreis- oder Amtskonventen zusammentreten.
(lat.), gelehrte Disputierübung;
Kolleg zur Übung im Disputieren.
(lat.), ein Streitsüchtiger.
(lat.), etwas streitend erörtern, besonders eine wissenschaftliche Frage;
s. Disputation.
(lat.), mangelnde Befähigung, Untauglichkeit, z. B. bei einem Pferd [* 16] oder Reiter der Mangel der zur Qualifikation (Tauglichkeit) nach dem Rennprogramm geforderten Bedingungen.
Disqualifizieren, zu etwas unfähig, untauglich machen.
(lat.), genau untersuchen, erforschen.
(lat.), Untersuchung, besonders gelehrte Erforschung.
(spr. disrehli oder disrihli), 1) Isaak, engl. Litteraturhistoriker, geboren im Mai 1766 zu Enfield, Sohn eines 1748 in England eingewanderten venezianischen Kaufmanns, Benjamin Disraeli, dessen israelitische Vorfahren gegen Ende des 15. Jahrh. durch die Inquisition aus Spanien [* 17] vertrieben worden waren, verbrachte den größten Teil seiner Jugend in Holland und widmete sich erst in Leiden [* 18] und Amsterdam, [* 19] sodann in Paris [* 20] klassischen Studien. Von mehreren Reisen auf dem Festland nach England ¶
zurückgekehrt, gab er einige Gedichte, 1791 eine »Defence of poetry« heraus, die er jedoch selbst wieder vernichtete. Sein Lieblingsfach, dem er, im Besitz eines ansehnlichen Vermögens, fortan sein Hauptstudium widmete, war und blieb die Litteraturgeschichte, auf deren Gebiet er sich dauernden Ruf erwarb. Gleich sein erstes Werk, die mit Geschmack und Kritik ausgeführten »Curiosities of literature« (1791-1823, 3 Tle.), wurde vermöge seiner tiefsinnigen philosophischen Bemerkungen, verbunden mit der liebenswürdigen Kunst der Darstellung, bald zu einer Lieblingslektüre des englischen Publikums und erlebte zahlreiche Auflagen (neueste Ausg. 1884). Andre in dieses Fach einschlagende Veröffentlichungen waren: »Litterary miscellanies« (1796),
»Essay on the literary character« (1795, neue Ausg. 1867),
»Calamities of authors« (1812, 2 Bde.; neue Ausg. 1867) und »Quarrels of authors« (1814, 3 Bde.),
die 1850 mit dem Werk über Jakob I. (s. unten) unter dem Titel: »Miscellanies of literature« (neue Ausg. 1884) vereinigt erschienen. Zu den ersten Nummern der neubegründeten »Quarterly Review« lieferte Disraeli mehrere wertvolle Beiträge. Ein Aufsatz darin von ihm: »Spences anecdotes«, und Bemerkungen über die moralische und poetische Geltung Popes riefen einen Streit über Pope hervor, an dem Bowles, Lord Byron u. a. teilnahmen. Einen glänzenden Beweis seines historischen Scharfblicks und seiner kritischen Begabung gab Disraeli in dem Werk »Inquiry into the literary and political character of King James I.« (1816) sowie in seinen »Commentaries of the life and reign of Charles I.« (1828-31, 5 Bde.; neue Ausg. von Benjamin Disraeli, 1850, 2 Bde.), wofür ihm die Universität Oxford [* 22] das Doktordiplom erteilte.
Mit neuem Eifer kehrte er, bereits 70 Jahre alt und seit 1839 erblindet, von seiner Tochter unterstützt, zu seiner Geschichte der englischen Litteratur zurück, der er den pedantischen Titel: »Amenities of literature« (Lond. 1841, 3 Bde.) gab, erreichte aber nicht einmal das Zeitalter Popes, über den er tiefe Studien gemacht. Er starb auf seinem Landsitz Brandenham House in Buckinghamshire, nachdem er bereits 1814 (mit seinem Sohn Benjamin) zum Christentum übergetreten war. Seine Werke erschienen gesammelt in 7 Bänden (mit Biographie von seinem Sohn, Lond. 1849-51; neueste Ausg. 1884).
2) Benjamin, Staatsmann, s. Beaconsfield.
(lat.), übler Ruf;
disreputierlich, schimpflich, dem guten Ruf nachteilig.
altertümliche Marktstadt in der engl. Grafschaft Norfolk, am Waveney, mit (1881) 3845 Einw., welche Fabrikation von Bürsten und Matten betreiben.
(lat.), Samen [* 23] ausstreuen, aussäen;
aussprengen (ein Gerücht);
Dissemination, Ausstreuung, Aussäung;
Verbreitung eines Gerüchts.
Weichbild (Flecken) im preuß. Regierungsbezirk Osnabrück; [* 24]
Kreis [* 25] Iburg, am Teutoburger Wald, 17 km vom Bahnhof Melle, mit Fabrikation von Würsten, Segeltuch und Sackleinwand, 2 Dampfsägemühlen, Butterexport und (1880) 1566 evang. Einwohnern.
Dabei die Ruinen der alten Kaiserburg Dissene und die Saline Rothenfelde mit neuen Anlagen und Kurgebäuden.
Georg Ludolf, verdienstvoller Philolog, geb. zu Großenschneen bei Göttingen, [* 26] wurde in Schulpforta gebildet, studierte 1804-1808 in Göttingen, ward 1809 Privatdozent daselbst, 1812 außerordentlicher Professor in Marburg [* 27] und 1813 außerordentlicher, 1817 ordentlicher Professor in Göttingen, wo er starb. Seine Hauptwerke sind die Ausgaben des Pindar (Gotha [* 28] 1830, 2 Bde.; 2. Aufl. von Schneidewin, 1843-47), Tibull (Götting. 1835, 2 Tle.) und der Rede des Demosthenes: »De corona« (das. 1837),
in denen er eine höhere Ausbildung der Hermeneutik zu begründen suchte. Seine »Kleinen Schriften, nebst biographischen Erinnerungen« (Götting. 1839) wurden von Thiersch, Welcker und Otfr. Müller herausgegeben.
(lat.),
Meinungsverschiedenheit.
(»Andersgläubige«, früher Nonkonformisten), in England im weitern Sinn alle nicht zur Staatskirche Gehörigen (also auch die Römisch-Katholischen), im engern Sinne nur die protestantischen Sekten, die sich von jener Kirche getrennt haben, wie die Wesleyaner, Independenten, Methodisten, Baptisten, Quäker, Irvingianer, Unitarier etc. Sie hatten unter den Stuarts viel zu leiden, bis ihnen die Toleranzakte von 1689 wenigstens bedingte Duldung gewährte. Erst die neueste Zeit hat durch Aufhebung der Testakte und Korporationsakte von 1673 ihre kirchlichen Rechte erweitert, sie bürgerlich den Mitgliedern der Staatskirche gleichgestellt (1836), sie von den an die bischöfliche Geistlichkeit zu bezahlenden Kirchensteuern befreit (1868) und ihnen durch die University-Test-Bill (1871) auf den Universitäten Oxford und Cambridge gleiche Rechte mit den Studierenden der anglikanischen Kirche gewährt.
(lat.), andrer Meinung sein, anders denken;
von einer herrschenden Ansicht abweichen.
Dissentiment (franz., spr. dissangtimāng), Verschiedenheit der Meinung;
Dissension, s. v. w. Dissens.
(dissertieren, lat.), in wissenschaftlicher Weise über etwas reden oder verhandeln.
(lat.), wissenschaftliche Abhandlung;
besonders auf Universitäten die zum Zweck der Habilitation oder der Erlangung der Doktorwürde verfaßte Abhandlung über einen wissenschaftlichen Gegenstand.
(lat.), zerschneiden, zergliedern, zerlegen;
Dissektion, Zergliederung.
(lat., »Getrennte«),
allgemeiner Name aller polnischen Nichtkatholiken, namentlich der Lutheraner, Reformierten, Griechen und Armenier, mit Ausschluß jedoch der Wiedertäufer, Socinianer und Quäker. In den Akten der Warschauer Konföderation von 1573 waren mit dem Ausdruck Dissidentes in religione beide Hauptreligionsparteien, Katholische und Evangelische, die einander damals Duldung angelobten, bezeichnet; seit dem Konvokationstag von 1632 aber gebrauchte man die Bezeichnung Dissidenten allein für letztere.
Lutheraner, Reformierte und Böhmische Brüder hatten im Vergleich von Sendomir (Consensus Sendomiriensis) 1570 ein gemeinsames Glaubensbekenntnis aufgestellt und bildeten von jetzt an eine auch für politische Zwecke vereinigte Kirche, deren Glieder [* 29] 1573 und 1660 den Katholiken in bürgerlichen Rechten ganz gleichgesetzt wurden. Nach und nach jedoch wurden ihnen die wesentlichsten ihrer Rechte, so 1717 das Recht, neue Kirchen zu bauen, 1733 das Recht, Staatsämter zu bekleiden, genommen; auch zeigte 1724 das Thorner Blutbad (s. Thorn), [* 30] daß von der katholischen Partei noch Schlimmeres zu fürchten sei. Als man 1764 den Dissidenten sogar das Recht, Güter zu erwerben, zu entziehen suchte, brachten sie, vornehmlich unterstützt von Rußland, 1766 ihre Klagen auf den Reichstag. Zur nachdrücklichern Empfehlung ihres Gesuchs rückten die Russen 1767 in Polen ein, was 1772 zur ersten Teilung des Reichs führte, worauf allerdings 1775 die Dissidenten alle frühern Freiheiten wiedererlangten, mit Ausnahme des Rechts auf Senator- und Ministerstellen. ¶
Vgl. Lukasiewicz, Geschichtliche Nachrichten über die Dissidenten in Posen [* 32] (deutsch, Darmst. 1843);
Koniecki, Geschichte der Reformation in Polen (Bresl. 1872).
Heutzutage bezeichnet man als Dissidenten diejenigen Personen, welche nicht zu der Staatskirche oder doch nicht zu den in einem Staat als vollberechtigt anerkannten Kirchen gehören. Da nun in den einzelnen Staaten nicht dieselben Religionsgemeinschaften als vollberechtigt anerkannt sind, so kann es vorkommen, daß die Angehörigen einer Kirche oder religiösen Sekte in dem einen Territorium als Dissidenten betrachtet werden, während sie in einem andern Staatsgebiet der privilegierten Kirche angehören. In Deutschland nennt man regelmäßig diejenigen Religionsgesellschaften Dissidenten, welche sich von den drei christlichen Hauptkonfessionen, der katholischen, protestantischen und reformierten, losgesagt haben.
Während nämlich der Westfälische Friede nur jenen drei christlichen Konfessionen [* 33] die volle Religionsfreiheit gesichert hatte, ist durch die deutsche Partikulargesetzgebung, namentlich in Preußen, das Prinzip der Toleranz mehr und mehr zur Geltung gelangt, und so kommt es, daß heutzutage den dissidentischen Religionsgemeinschaften regelmäßig das Recht der freien und öffentlichen Religionsübung zugestanden ist, wenn sie auch die Rechte einer Korporation oder juristischen Person nur durch besondere staatliche Verleihung erlangen können. Für das Deutsche Reich [* 34] begründet in bürgerlicher u. staatsbürgerlicher Beziehung die Konfession keinen Unterschied der Behandlungsweise mehr, zumal seit Einführung der Zivilstandsregister und der Zivilehe (s. d.).
(lat.), voneinander getrennt sitzen;
auseinander gehen in seinen Ansichten;
sich von einer herrschenden Kirche absondern (s. Dissidenten).
(lat.), Verschiedenheit der Meinung und dadurch veranlaßter Zwist.
(lat.), unähnlich, ungleichartig;
Dissimilarität, Unähnlichkeit.
(lat.), in der Grammatik Gegensatz von Assimilation (s. d.), die Umwandlung eines Lautes in einen andern, um die Aufeinanderfolge gleicher Laute zu vermeiden, z. B. lat. aus ebrius ebrietas (statt ebriitas), wie aus bonus bonitas.
(lat.), sich etwas nicht merken lassen, sich verstellen;
Dissimulation, Verstellung, Verhehlung.
(lat.), zerstreuen, verschwenden;
Dissipation Vergeudung;
Zerstreutheit (der Gedanken).
Kreisstadt im russ. Gouvernement Wilna, [* 35] an der Mündung des gleichnamigen Flusses in die Düna, hat ein altes, vom König Siegmund August stammendes Schloß und (1881) 6636 Einw., meist Polen und Juden, die Handel und Schiffahrt treiben.
(lat.), Trennung, Auflösung; in der Chemie die Zersetzung der Körper durch Wärme [* 36] unterhalb der Temperatur, bei welcher eine vollständige Zerlegung stattfindet. Wie das Wasser schon unterhalb des Siedepunktes Dampf [* 37] entwickelt, so liefern manche chemische Verbindungen unterhalb der Zersetzungstemperatur gasige Zersetzungsprodukte, bis diese eine gewisse, für die herrschende Temperatur konstante Spannung angenommen haben. Erhitzt man z. B. kohlensauren Kalk im Vakuum, so beginnt er Kohlensäure abzugeben, deren Spannung bei 860° 85 mm und bei 1040° 520 mm Quecksilber beträgt.
Wird die Temperatur erniedrigt, so wird auch wieder ein Teil der Kohlensäure absorbiert, bis endlich bei der Ausgangstemperatur der anfängliche Zustand wiederhergestellt ist. Die Dissociation der chemischen Verbindungen entgeht daher auch vollständig der Beobachtung, wenn man die Dissociationsprodukte, ohne sie zu trennen, erkalten läßt; denn sie vereinigen sich alsdann wieder, und der erkaltete Körper erscheint unverändert. Verdampft man Salmiak, so besteht der Dampf bei einer gewissen Temperatur aus Chlorwasserstoff [* 38] und Ammoniak, welche sich bei niederer Temperatur wieder zu Salmiak verbinden.
Bei der Dissociation wird Wärme aufgenommen, und wenn die Zersetzungsprodukte sich wieder zu der ursprünglichen Verbindung vereinigen, so wird diese Wärme wieder frei. Gibt man bei der höhern Temperatur Gelegenheit zur Diffusion, [* 39] so trennen sich die Dissociationsprodukte, und man findet dann, daß z. B. Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff, Kohlensäure in Kohlenoxyd und Sauerstoff, Salzsäure in Chlor und Wasserstoff dissociiert werden. Häufiger liegen die Temperaturgrenzen für die Dissociation und die Wiedervereinigung der Zersetzungsprodukte so nahe bei einander, daß die Dissociation nur unter Anwendung besonderer Bedingungen erkannt werden kann.
Die Dissociation ist für die theoretische Chemie von großer Bedeutung und verspricht noch sehr erhebliche Resultate zu geben. Für technische Zwecke hat man sie zur Konstruktion von Pyrometern und Thermometern benutzt. Eine glasierte, luftleere Porzellanröhre, welche reinen kohlensauren Kalk erhält, wird in dem Ofen, dessen Temperatur bestimmt werden soll, erhitzt und der Druck der sich entwickelnden Kohlensäure an einem mit dem Porzellanrohr verbundenen Manometer [* 40] gemessen. Für niedere Temperaturen ist ein ähnlicher Apparat, aber eine chemische Verbindung anzuwenden, die sich sehr viel leichter zersetzt als kohlensaurer Kalk. Eine solche ist Chlorcalciumammoniak, bei welchem die Spannungen des zwischen 0 und 46° frei werdenden Ammoniaks von 120-1551 mm schwanken.
(lat.), trennen, eine Verbindung aufheben;
dissociabel, unvereinbar, ungesellig.
(lat.), ungebunden, ausschweifend;
Dissolution, Auflösung;
dissolutiv, auflösend.
(lat.), auflösen, zergehen lassen, schmelzen, zerlassen;
Dissolventia, zerteilende Mittel (s. d.).
views (engl., spr. wjuhs), Nebelbilder, s. Laterna magica. [* 41]
(lat., »Zwieklang«),
in der Musik ein Zusammenklang, der nicht zur Einheit verschmilzt, sondern als Doppelklang empfunden wird. Nach den neuesten Ergebnissen der Untersuchungen auf dem Gebiet der Harmonik ist ein koordiniertes Bestehen zweier Klänge in der Auffassung etwas durchaus Ungewöhnliches; vielmehr werden auch dissonante Zusammenklänge in der Regel im Sinn von (konsonanten) Dur- oder Moll-Akkorden gefaßt, deren Konsonanz durch fremde Töne gestört wird, während ihre Klangbedeutung unangetastet bleibt. Die neuere Harmonielehre spricht daher von dissonanten Tönen, während die ältere nur von dissonanten Intervallen und Akkorden wußte. Vgl. Akkord.
(lat.), ab- oder widerraten;
Dissuasion, Abratung;
dissuasorisch, abratend.
(griech.), ein zweisilbiges Wort. ^[= Verein von Sprachlauten oder einzelner Sprachlaut, welcher eine Vorstellung, Empfindung oder ...]
(lat., franz. Distance, spr. -stāngs), die Entfernung zweier Körper voneinander, Abstand (s. d.);
daher Distanz halten, beim Marsch die gehörige Entfernung einhalten.
Über Distanzreiten s. d. ¶
Beilagen.
Seite | |
---|---|
China und Japan, Karte | 1 |
Christiania, Stadtplan | 92 |
Cikaden, ausländische, Tafel (mit Textblatt) | 129 |
Congo: Karte von Äquatorialafrika | 245 |
Dampfkessel, Tafel I, II | 449-450 |
Dampfmaschinen, Tafel I, II | 465-466 |
Dampfpflug, Tafel | 476 |
Dampfschiffahrt: Übersichtskarte des Weltverkehrs | 489 |
Dänemark, Karte | 500 |
Danzig, Stadtplan | 538 |
Destillationsapparate, Tafel | 722 |
Deutscher Bund (Geschichtskarte von Deutschland V) | 772 |
Deutschland: Politische Karte des Deutschen Reichs | 800 |
" Fluß- und Gebirgskarte | 801 |
Deutschland: Geologische Karte | 802 |
" Karte der Bevölkerungsdichtigkeit | 812 |
" Karte der Verteilung der Konfessionen | 817 |
" Reichsadler und Kaiserwappen, Tafel (mit Textblatt) | 846 |
Geschichtskarten von Deutschland (mit Registern zu I-IV): I. Deutschland um das Jahr 1000 | 851 |
II. " 1347-1378 (Zeit Karls IV.) | 858 |
III. " nach dem Westfälischen Frieden 1648 | 870 |
IV. " beim Beginn der Freiheitskriege 1813 | 884 |
Verzeichnis beim Artikel »Deutscher Bund«. | |
Devonische Formation, paläontologische Tafel | 916 |
Diamanten, Tafel | 930 |
Diluvium, paläontologische Tafel | 978 |
Abbildungen im Text.
Seite | |
---|---|
Chiton, Fig. 1-2 | 41 |
Chlamys | 44 |
Chlorentwickelungsapparate, Fig. 1-4 | 46-47 |
Chlorwasserstoff, Fig. 1-2 | 54-55 |
Chnum, ägyptische Gottheit | 57 |
Cholerabacillen und Spirillen etc., Fig. 1-5 | 63-64 |
Christiania, Stadtwappen | 92 |
Chronoskop, Fig. 1-2 | 110 |
Chur, Stadtwappen | 117 |
Circus. Plan des Zirkus von Bovillä | 140 |
Cissoide | 144 |
Cladonia rangiferina (Renntiermoos) | 153 |
Corona (römisches Ehrenzeichen), Fig. 1-6 | 285 |
Corsica, Karte der Insel | 292 |
Cotte hardie (Frauentracht) | 309 |
Cyathea (Baumfarn) | 379 |
Cykloide, Fig. 1-2 | 381 |
Cynodon Dactylum (Hundszahn) | 384 |
Cynosurus cristatus (Kammgras) | 384 |
Cypern, Karte der Insel | 386 |
Czernowitz, Stadtwappen | 394 |
Dach (verschiedene Bauarten), Fig. 1-10 | 398 |
Dachdeckung, Fig. 1-8 | 400-401 |
Dachstuhl, Fig. 1-20: hölzerne Dachstühle | 405-406 |
" Fig. 21-32: eiserne Dachstühle | 406-407 |
Dactylis glomerata (Hundsgras) | 408 |
Dädalos und Ikaros (Relief in Rom) | 409 |
Dalmatika (Kirchengewand) | 429 |
Dampf, Fig. 1-3 | 444 |
Dampfentwässerungsapparate, Fig. 1-2 | 447 |
Dampfkessel *, 9 Figuren | 449-453 |
Dampfkesselspeiseapparate, Fig. 1-2 | 457-458 |
Dampfmaschine *, 18 Figuren | 460-472 |
Dampfofen | 474 |
Dampfpflug, Fig. 1-3 | 475-476 |
Dampfschiff (Typen), Fig. 1-4 | 478-480 |
" (Schrauben), Fig. 5-12 | 481-482 |
Dampfstraßenwalze | 493 |
Danzig, Stadtwappen | 538 |
Darmstadt, Stadtplan | 557 |
" Stadtwappen | 558 |
Datum. Scheidelinie für Wochentag und Datum (Kärtchen) | 573 |
Decke (Baukonstruktionen), Fig. 1-17 | 603-604 |
Deich (Situationsplänchen), Fig. 1-3 | 620-621 |
Delta des Po, Kärtchen | 655 |
Deltoid | 655 |
Demeter, Fig. 1: Wandgemälde zu Pompeji | 660 |
" Fig. 2: Relief von Eleusis | 660 |
Desinfektionsapparat von Mercke | 708 |
Desintegrator, Fig. 1-2 | 709 |
Dessau, Stadtwappen | 714 |
Destillation, Apparate, Fig. 1-16 | 717-721 |
Detmold, Stadtwappen | 728 |
Diademe griechischer Frauen, Fig. 1-2 | 925 |
Diagramme, Fig. 1-2 | 927 |
Diamant Orlow, Fig. 1-2 | 932 |
Dielenkopf | 952 |
Dienste (gotische Architektur) | 954 |
Differentialrechnung | 967 |
Dimension, vierte, Fig. 1-2 | 980-981 |
Dionysos, Fig. 1: Mänade oder Bacchantin | 997 |
" Fig. 2: Jugendlicher Dionysos (Rom) | 999 |
" Fig. 3: Bärtiger Dionysos (Paris) | 999 |
Diopter, Fig. 1-2 | 1000 |
Dioskuren (Münze) | 1002 |
Diskoswerfer (Rom) | 1015 |
(* Die übrigen Figuren befinden sich auf den Tafeln.) ¶
Romuald S. in Warschau. [* 44]
Die beiden logischen Schulen des Mittelalters unterscheiden sich darin, daß die einen das Allgemeine ebenso wie die Einzeldinge als etwas Wirkliches (res) ansahen, welchem außer (extra) oder vor (ante) diesen letztern Existenz zukomme, die andern nicht.
Erstere wurden daher passend Realisten genannt;
für die letztern gibt es eigentlich keine sie alle umfassende Bezeichnung, da die allen gemeinsame Überzeugung, daß das Universale nichts Wirkliches sei, nur besagt, was dasselbe ihrer Meinung nach nicht, aber nicht, was es sei.
Der erste Bekämpfer des Realismus, Roscellinus, stellte zugleich die positive Behauptung auf, das Allgemeine bestehe nur für die Sprache und sei nichts weiter als die mehreren Einzeldingen von dieser gemeinsam beigelegte Benennung (nomen), wodurch er Veranlassung gab, daß nicht bloß seine direkten Anhänger, sondern überhaupt alle Gegner der Realität der Universalien Nominalisten genannt wurden.
Abälard dagegen machte die Bemerkung, daß die Berechtigung, mehreren Einzeldingen (z. B. allen Pferden) einen gemeinsamen Namen zu geben, nur daher stamme, weil in denselben sämtlich etwas Gemeinsames (z. B. die allen Pferden gemeinsamen Merkmale) gefunden werde, welches, im Denken zusammengefaßt, den jene Einzeldinge umfassenden Begriff (conceptus) ausmache, das Universale daher allerdings nichts Wirkliches (res), aber auch kein bloßer »Name« (nomen) oder »Stimmhauch« (flatus vocis),
sondern der das Wirkliche »begreifende« Gedanke (conceptus) sei, welche Lehre [* 45] nachher als Konzeptualismus bezeichnet wurde.
Dieselbe hat mit dem Nominalismus gemein, daß das Universale weder extra noch ante rem, nicht aber, daß es um deswillen nur post rem sein könne;
vielmehr betont sie, daß dasselbe zugleich in re sein müsse, insofern die gemeinsamen Merkmale, deren Zusammenfassung im Denken den Begriff ergibt, in jedem der (zusammengefaßten) Einzeldinge enthalten sind.
Herrn Dr. M. in Wien. [* 46] Die Worte »La propriété c'est le vol« (deutsch: »Eigentum ist Diebstahl«) rühren von dem französischen Sozialisten Proudhon her, welcher mit denselben die in seiner Schrift »Qu'est-ce que la propriété?« (1840) aufgeworfene Frage: »Was ist das Eigentum?« beantwortete.
Auf die Vaterschaft der genannten Phrase war Proudhon ungemein stolz.
Sagte er doch in seinem letzten Werk (»Justice dans l'église et dans la révolution«): »Diese Definition des Eigentums gehört mir. ... In 1000 Jahren werden nicht zwei solche Worte gesprochen wie diese. ... Diese Definition ist mir mehr wert und teurer als die Millionen Rothschilds, und ich wage zu behaupten, daß sie das wichtigste Ereignis ist unter der Regierung Ludwig Philipps.« Doch schon 60 Jahre früher hatte der 1793 als Mitglied der Gironde in Paris hingerichtete Brissot de Warville in seinem Werk »Recherches politiques sur le droit de propriété et le vol« (1780) den gleichen Gedanken ausgesprochen, indem er das Eigentum einen Frevel an der Natur nennt.
Das Recht des Eigentums aller am Grund und Boden sei das ursprüngliche. Im Naturzustand sei der, welcher mehr habe, als er gebrauche, ein Dieb, während in der zivilisierten Gesellschaft derjenige als Dieb betrachtet werde, welcher den Reichen bestehle. In ähnlicher, wenn auch nicht so schroffer Weise wie Proudhon äußerte sich später Lassalle, indem er in seinem Werk »Herr Bastiat-Schulze« (Berl. 1864) sagte: »Eigentum ist Fremdtum«.
Der Sinn dieser Worte ist folgender: Nur die Arbeit ist Quelle [* 47] und Maß des Wertes (durch Ricardo vervollständigter Gedanke von A. Smith).
Hiernach gehört auch der Arbeit ihr voller Ertrag.
Nachdem aber der Arbeiter von seinem Arbeitsinstrument getrennt wurde (Smithsche Idee, erweitert von Korrespondenzblatt Marx), so erhält derselbe bei unsrer gesellschaftlichen Verfassung auf Grund des ehernen Lohngesetzes (aufgestellt unter andern besonders von Ricardo, in Anlehnung an die Malthusische Bevölkerungstheorie weiter ausgebaut von Lassalle und bis zu seinen letzten Konsequenzen verfolgt von Korrespondenzblatt Marx durch Betrachtung des Einflusses, welchen die Einführung der Maschinen in der Industrie ausübt) nur so viel, als zu seiner und seiner Familie Erhaltung nötig ist.
Den Überfluß, welchen die Produktion über die gezahlten Arbeitslöhne abwirft, streicht der Kapitalist als arbeitsloses Einkommen ein.
Dies ist in kurzen Worten der Inhalt der Erörterungen von Korrespondenzblatt Marx über die Bildung des Mehrwerts.
Zur Beschaffung des Unterhalts für den Arbeiter ist nach ihm nur ein Teil der täglichen Arbeitszeit erforderlich (notwendige Arbeitszeit).
Nun ist aber der Arbeiter für das Kapital einen ganzen, oft über Gebühr ausgedehnten Arbeitstag thätig (wirkliche Arbeitszeit).
Der Unterschied zwischen der Länge der wirklichen und derjenigen der notwendigen Arbeitszeit bildet das Maß dessen, was das Kapital einsaugt oder mit andern Worten der Arbeit vorwegnimmt.
Ingenieur R. in Nürnberg. [* 48]
Zur Wallensteinfrage sind kürzlich wieder zwei tüchtige Beiträge erschienen: Gaedeke, Wallensteins Verhandlungen mit den Schweden [* 49] und Sachsen [* 50] 1631-34, und Hildebrand (Reichsarchivar zu Stockholm), [* 51] Wallenstein und seine Verbindungen mit den Schweden.
Aktenstücke aus dem schwedischen Reichsarchiv zu Stockholm (beide Frankf. a. M. 1885).
Im Gegensatz zu Hallwich und Schebeck, welche den Sturz des Feldherrn, ohne daß ihn selbst eine wesentliche Schuld traf, auf die Initiative des Wiener Hofs zurückführten und Wallenstein nicht infolge des gar nicht begangenen Verrats, sondern durch eine von Wien aus angestiftete Soldatenmeuterei untergehen ließen, bemühen sich Gaedeke und Hildebrand, den Verrat Wallensteins urkundlich nachzuweisen. In gewissem Sinn ist es ihnen gelungen.
Zunächst beweisen die Hildebrandschen Aktenstücke unwiderleglich, daß Wallenstein schon 1631 mit Gustav Adolf in Beziehung getreten ist und mit Schweden über die gemeinschaftliche Eroberung Böhmens unterhandelt hat, daß aber die Verhandlungen hauptsächlich infolge einer Indiskretion Thurns von Wallenstein abgebrochen wurden, der sich dem Kaiser gegenüber nicht vorzeitig kompromittieren wollte.
Ferner ergibt sich aus den Akten des schwedischen Reichsarchivs, daß Wallenstein schon im Frühjahr 1633 wieder mit den Schweden über eine Verständigung verhandelte, von diesen die Unterordnung des schwedischen Heers unter sein Kommando forderte und dann den Bruch mit dem Kaiser versprach, der zur ¶