wollen eine zu große Zersplitterung teils direkt verhindern, teils erschweren.
Zu jenen gehört 1) die Bestimmung einer gesetzlichen Minimalgröße für ein
Gut, 2) die obrigkeitliche
Genehmigung im konkreten
Teilungsfall.
Ad 1). Es könnte doch nur eine Minimalgröße gewählt werden, bei welcher sich ein bestimmter
Reinertrag, hinreichend
für die
Ernährung einer Durchschnittsfamilie, bei gemeingewöhnlicher Bewirtschaftung erzielen ließe.
Aber das Raummaß eines solchen
Gutes läßt sich für ein Land gar nicht einheitlich bestimmen, da es nach Bodenbeschaffenheit,
Klima,
[* 2]
Lage des Gutsareals (ob dieses zusammenliegend oder zerstreut),
Wirtschaftssystem etc. ein verschieden großes ist, und
soll die Maßregel einen Erfolg haben, so wäre die notwendige
Konsequenz, daß diese
Güter gesetzlich
nicht verschuldet werden dürfen.
Ad 2). Wenn aber in jedem einzelnen
Fall eine Behörde entscheiden soll, ob nach
Lage der
Verhältnisse die beabsichtigte
Teilung gerechtfertigt ist oder nicht, so wird der
Verwaltung eine Aufgabe zugewiesen, die
sie nicht erfüllen kann, und die um so bedenklicher erscheinen muß, als für derartige
Entscheidungen
nicht allgemein gültige
Normen aufgestellt werden können, mithin der
Willkür der betreffenden Verwaltungsorgane
Thür und
Thor geöffnet sind. In beiden
Fällen kommt noch in Betracht, da doch keinenfalls die
Gesetzgebung den
Erwerb von
Parzellen durch
landwirtschaftliche und andre
Arbeiter verhindern darf, die Schwierigkeit, wenn nicht Unmöglichkeit,
diese Ländereien von den Besitzungen zu sondern, die der Dismembrationsgesetzgebung unterliegen sollen.
Die
Teilung erschwerende Maßregeln sind namentlich: strengere
Formen für Parzellierungsverträge, die höhere
Besteuerung
solcher
Verträge, die Erschwerung oder gar Bestrafung der gewerbsmäßigen Betreibung der Dismembration (sogen.
Hofmetzgerei oder
Güterschlächterei). Aber erfahrungsgemäß nützen diese Maßregeln sehr wenig.
In
Frankreich und in allen
Ländern des
Code Napoleon besteht die freie
Teilbarkeit zu
Recht, ebenso in
England. Auch in den meisten
deutschen
Staaten sind die frühern Dismembrationsgesetze, welche seit dem 16. Jahrh. übrigens
in erster
Reihe zum
Schutz grundherrlicher und fiskalischer
Interessen eingeführt wurden, verschwunden. In
Preußen
[* 8] hoben schon
die Landeskulturedikte vom und die Teilungsverbote auf, das
Prinzip der
freien
Teilbarkeit wurde sogar
in die Verfassungsurkunde (Art. 42) aufgenommen und nach 1866 auch in den neuen
Provinzen durchgeführt
(Verordnung vom für
Kurhessen,
Verordnung vom für die andern Gebietsteile).
(franz., spr. -pásch., ital.
Dispaccio, spr. -pattscho), Seeschadenberechnung, insbesondere die Berechnung und Verteilung der
aus einer großen
Havarie entstandenen
Schäden (s.
Havarie).
disparateBegriffe, in der
Logik solche
Begriffe (Merkmale eines
Begriffs), welche keine andre Beziehung zu einander haben, als daß sie in dem
Inhalt eines höhern
Begriffs einander koordiniert sind;
(lat.-griech.), Ungleichheit der Empfindungsweise, des
Gefühls. ^[= eine Summe von eigentümlichen Wahrnehmungen, welche durch die sensibeln Nerven vermittelt werden ...]
die Aufhebung einer Rechtsnorm für einen einzelnen Fall; daher Dispensationsrecht, die Befugnis, die Anwendung einer Rechtsnorm
für einen gegebenen Fall auszuschließen. Es liegt in der Natur der Sache, daß an und für sich nur diejenige Gewalt von
einer gesetzlichen Vorschrift »dispensieren« kann, welche dies Gesetz erlassen hat, und daß die Aufhebung eines Gesetzes für
einen bestimmten einzelnen Fall nur durch ein anderweites Gesetz unter Mitwirkung sämtlicher Faktoren der gesetzgebenden Gewalt
erfolgen kann.
Hiernach würde also an und für sich in einer konstitutionellen Monarchie der Regent nur unter Mitwirkung
der Stände und unter Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministeriums Dispensation erteilen können, während nach römischem Rechte derKaiser als unumschränkter Selbstherrscher in der Erteilung von Dispensationen, welche man zu den Privilegien rechnete, unbeschränkt
war. Allein fast alle neuern Publizisten, namentlich Zöpfl, Mohl, Rönne und Zachariä, sprechen sich dafür aus, daß
die Dispensationsbefugnis des Landesherrn, wenigstens in Ansehung der Zivilrechtsnormen, an die Zustimmung der Stände nicht
gebunden und nur insofern begrenzt sei, als dadurch keine wohlerworbenen Rechte einer Person und keine solchen gesetzlichen
Vorschriften verletzt werden dürfen, welche unbedingt verpflichtend sind und keinerlei Ausnahmen im Weg des Dispenses zulassen.
Dagegen ist neuerdings von Gerber der mit den Prinzipien des Rechtsstaats allein vereinbarliche Satz verteidigt
worden, daß nur in denjenigen Fällen dispensiert werden könne, in denen das Gesetz oder überhaupt das geltende Recht dies
ausdrücklich zulasse: eine Ansicht, welche, da außerdem durch eine wiederholte Erteilung von Dispensationen durch die vollziehende Gewalt
die ganze Thätigkeit der Legislative illusorisch gemacht werden könnte, auch von der gerichtlichen Praxis,
namentlich in Preußen, adoptiert worden ist.
Die Verfassungsurkunden der einzelnen deutschen Staaten erwähnen nämlich das Dispensationsrecht des Landesherrn regelmäßig
nur kurz, ohne dasselbe näher zu präzisieren; insbesondere fehlt es in der preußischen Verfassungsurkunde gänzlich an
derartigen Bestimmungen. Die Hauptfälle, in welchen die Dispensationsbefugnis ausgeübt zu werden pflegt,
sind die Erteilung der Volljährigkeit (Majorennisierung) sowie in manchen protestantischen Ländern die Ehescheidung.
Die Ausübung dieses letztern Dispensationsrechts, welches evangelischen Landesherren als den Häuptern der Staatskirche zusteht,
wird regelmäßig unter Mitwirkung der Konsistorien oder Kultusministerien ausgeübt. Im katholischen Kirchenrecht ist
das oben entwickelte Prinzip, daß die Dispensationsbefugnis der gesetzgebenden Gewalt korrespondieren müsse, in konsequenter
Weise durchgeführt. Dieselbe steht daher in kirchenrechtlichen Angelegenheiten zunächst dem Papst zu; doch findet sie hier
in dem sogen. göttlichen Recht ihre Schranke, indem z. B. von dem Verbot der Ehe zwischen Eltern und Kindern auch der
Papst nicht dispensieren kann.
Der Form nach werden die päpstlichen Dispense eingeteilt in Dispensationen in forma gratiosa und in forma commissoria, je nachdem
sie unmittelbar durch die römische Kurie oder durch Vermittelung des Ordinariats, d. h. durch den kompetenten Bischof (ordinarius),
erteilt werden. Den Bischöfen selbst steht das Recht zur Dispensation von kirchenrechtlichen Satzungen bloß in Ansehung
ihres
partikulären Diözesanrechts zu; rücksichtlich des gemeinen Kirchenrechts nur, wenn und soweit ihnen eine Dispensationsbefugnis
vom Papstübertragen worden ist.
Letzteres geschieht durch die sogen. Facultates (Vollmachten) und zwar regelmäßig nur auf fünf Jahre (Quinquennal-Fakultäten).
Soweit von den gesetzlichen Erfordernissen einer Eheschließung Dispensation zulässig, ist die
Erteilung derselben in Deutschland
[* 19] nunmehr Sache des Staats (s. Ehe). Zu bemerken ist noch, daß in England das Dispensationsrecht
der Krone durch die Bill of rights für immer beseitigt worden ist, nachdem dasselbe unter Jakob II. durch systematischen Mißbrauch
fast zu einer gänzlichen Beseitigung der alten Landesrechte geführt hatte.
Auf dem Gebiet des Strafrechts ist von eigentlicher Dispenserteilung keine Rede; hier tritt das Begnadigungsrecht an die Stelle
derselben (s. Begnadigung).
(lat., Dispositionsgüter), Sachen, die zur Verfügung gestellt werden, z. B. beim Kauf,
wenn man eine zugesandte Ware wegen schlechter Beschaffenheit, Nichtbestellung etc. nicht behalten will und nun, um sich gegen
alle Nachteile zu sichern, den Absender benachrichtigt, daß man ihm dieselbe hiermit wieder zur Disposition stelle;
Anlage, Geneigtheit zu etwas etc.
So ist Disposition in der Rhetorik die logische und
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mehr
sachgemäße Anordnung des Stoffs einer Abhandlung oder Rede; im militärischen Sinn derPlan, nach welchem ein Marsch, ein Manöver,
ein Gefecht von Truppenabteilungen ausgeführt werden soll. In letzterm Sinn muß die Disposition vor allem klar und bestimmt gefaßt
lein; sie enthält unter anderm die Einteilung der Truppen, die Absicht des Kommandierenden, die Aufträge
für die einzelnen Unterabteilungen und die Bestimmung der Zeit für den Abmarsch oder Angriff, auch Nachrichten über den
Feind, den Ort, wohin alle Meldungen, Verwundete zu schicken, u. dgl.
Eine Disposition wird schriftlich nur für solche Truppenverbände ausgegeben, welche der Befehlshaber in ihrer Thätigkeit nicht mehr
mit eignen Augen übersehen kann, also etwa von der Division aufwärts; bei kleinern Abteilungen genügt
der mündliche »Befehl«.
Größere oder selbständig operierende Korps, deren Lage seitens der Armeeleitung nicht genug übersehen werden kann, um ihnen
eine bestimmte Disposition vorzuschreiben, erhalten als Richtschnur für ihr Verhalten nur allgemeine Direktiven (s. d.). In der Psychologie
bedeutet Disposition s. v. w. Gemütsstimmung, Geneigtheit zu etwas, in der Medizin s. v. w. Anlage (zu einer Krankheit). In der Rechtswissenschaft
versteht man unter Disposition jede Verfügung über einen vermögensrechtlichen Gegenstand und unterscheidet dabei zwischen Disposition unter
Lebenden, wie Kauf, Schenkung etc., und Disposition auf den Todesfall oder letztwillige Disposition, wie
Testament, Erbvertrag u. dgl.; daher Dispositionsfähigkeit,
die Befugnis, derartige Verfügungen zu treffen.
Der Mangel dieser Dispositionsfähigkeit kann ein absoluter oder ein relativer sein; ersteres insofern, als einer Person die
Fähigkeit zum selbständigen Abschluß von Rechtsgeschäften überhaupt entzogen ist, wie Unmündigen, Wahnsinnigen, notorischen
Verschwendern und sonstigen unter Kuratel stehenden Personen. Relativ, d. h. in Ansehung eines bestimmten
Gegenstandes, eines Rechts oder einer Sache, dispositionsunfähig ist eine Person dann, wenn jener Gegenstand ihrer rechtlichen
Macht nicht unterworfen oder die betreffende Sache überhaupt der Privatdisposition entzogen ist, wie z. B. ein öffentliches
Gewässer. - Im Staatsdienst bedeutet Stellung zur Disposition (im Gegensatz zum aktiven Dienst und zur gänzlichen
Pensionierung) s. v. w. Versetzung in den zeitweiligen Ruhestand, welche regelmäßig eine Gehaltsverminderung zur Folge hat
und bei Richterbeamten vermöge des Prinzips der Unabhängigkeit der Gerichte nur mit Zustimmung des Richters oder doch nach
vorgängigem Gehör
[* 24] desselben und nach Ansetzung eines besonders normierten Verfahrens erfolgen kann.
die Empfangsbescheinigung, welche für hinterlegte oder auf Kontokorrent gegebene und dem Deponenten
zu jeder Zeit zur Verfügung stehende Gelder ausgestellt wird.
(ital., eigentlich Disputa del sacramento, »Abendmahlsstreit«),
eins der berühmtesten Gemälde Raffaels, Fresko im Vatikan
[* 26] (Zimmer della Segnatura), die Theologie symbolisierend, in
neuester Zeit auch durch KellersStich (1858) bekannt geworden.
(lat.), Wortkampf, gelehrtes Streitgespräch, besonders ein öffentlich
angeordnetes; Disputanten, diejenigen, welche sich an einem solchen beteiligen. In frühern Zeiten wurden öffentliche Disputationen
besonders häufig über theologische Streitfragen abgehalten (s. Religionsgespräche), heutzutage beschränken sich dieselben
fast nur noch auf den akademischen Usus. Man hat hier die Inauguraldisputation (disputatio pro loco) oder
Habilitationsdisputation, zur Erlangung der Erlaubnis, an der Universität Kollegien zu lesen, und die Promotions- oder Doktordisputation
(disputatio pro gradu), zur Erlangung eines akademischen Grades.
Schedendisputationen (vgl. Scheda) sind die unter einem Präses, d. h. unter dem Vorsitz eines Universitätslehrers,
über einzelne Thesen gehaltenen Disputationen. Derjenige, welcher durch die Disputation sich
irgend einen Platz in der Gelehrtenrepublik erkämpfen will, hat seine in bestimmten Thesen aufgestellten Behauptungen (als
Defendent oder Respondent) gegen jeden, der sie bestreitet (Opponent), zu verteidigen. Gegenwärtig ist aber das Disputieren
meist Scheingefecht mit vorher bestimmten Opponenten geworden. Bis gegen die Mitte dieses Jahrhunderts
durfte bei Disputationen nur die lateinische Sprache gebraucht werden; die UniversitätBreslau
[* 27] war die erste, welche Disputationen
in deutscher Sprache
[* 28] gestattete; die Zulassung derselben ist jedoch weder allgemein bei allen Fakultäten durchgedrungen, noch
hat sie die alte akademische Form mit wirklichem, neuem Leben erfüllen können.
in Mecklenburg
[* 29] Versammlungen der Stände, welche nicht vom Landesherrn berufen sind, sondern aus eigner
Initiative zur Besprechung gemeinsamer Angelegenheiten auf Landes-, Kreis- oder Amtskonventen zusammentreten.
(lat.), mangelnde Befähigung, Untauglichkeit, z. B.
bei einem Pferd
[* 30] oder Reiter der Mangel der zur Qualifikation (Tauglichkeit) nach dem Rennprogramm geforderten Bedingungen.
Disqualifizieren,
zu etwas unfähig, untauglich machen.
zurückgekehrt, gab er einige Gedichte, 1791 eine »Defence of poetry« heraus,
die er jedoch selbst wieder vernichtete. Sein Lieblingsfach, dem er, im Besitz eines ansehnlichen Vermögens, fortan sein Hauptstudium
widmete, war und blieb die Litteraturgeschichte, auf deren Gebiet er sich dauernden Ruf erwarb. Gleich sein erstes Werk, die
mit Geschmack und Kritik ausgeführten »Curiosities of literature« (1791-1823, 3 Tle.), wurde vermöge seiner
tiefsinnigen philosophischen Bemerkungen, verbunden mit der liebenswürdigen Kunst der Darstellung, bald zu einer Lieblingslektüre
des englischen Publikums und erlebte zahlreiche Auflagen (neueste Ausg. 1884). Andre in dieses Fach einschlagende Veröffentlichungen
waren: »Litterary miscellanies« (1796),
»Essay on the literary character« (1795, neue Ausg. 1867),
»Calamities
of authors« (1812, 2 Bde.; neue Ausg.
1867) und »Quarrels of authors« (1814, 3 Bde.),
die 1850 mit dem Werk über Jakob I. (s. unten) unter dem Titel: »Miscellanies of literature« (neue Ausg.
1884) vereinigt erschienen. Zu den ersten Nummern der neubegründeten »Quarterly
Review« lieferte Disraeli mehrere wertvolle Beiträge. Ein Aufsatz darin von ihm: »Spences anecdotes«, und Bemerkungen
über die moralische und poetische Geltung Popes riefen einen Streit über Pope hervor, an dem Bowles, LordByron u. a. teilnahmen.
Einen glänzenden Beweis seines historischen Scharfblicks und seiner kritischen Begabung gab Disraeli in dem Werk »Inquiry
into the literary and political character of KingJames I.« (1816) sowie in seinen »Commentaries of the life and reign
of Charles I.« (1828-31, 5 Bde.; neue Ausg.
von Benjamin Disraeli, 1850, 2 Bde.), wofür ihm die UniversitätOxford
[* 36] das Doktordiplom erteilte.
Mit neuem Eifer kehrte er, bereits 70 Jahre alt und seit 1839 erblindet, von seiner Tochter unterstützt,
zu seiner Geschichte der englischen Litteratur zurück, der er den pedantischen Titel: »Amenities of literature« (Lond. 1841, 3 Bde.)
gab, erreichte aber nicht einmal das ZeitalterPopes, über den er tiefe Studien gemacht. Er starb auf seinem Landsitz
Brandenham House in Buckinghamshire, nachdem er bereits 1814 (mit seinem Sohn Benjamin) zum Christentum übergetreten war. Seine
Werke erschienen gesammelt in 7 Bänden (mit Biographie von seinem Sohn, Lond. 1849-51; neueste Ausg. 1884).
(»Andersgläubige«, früher Nonkonformisten), in England im weitern Sinn alle nicht zur Staatskirche Gehörigen
(also auch die Römisch-Katholischen), im engern Sinne nur die protestantischen Sekten, die sich von jener
Kirche getrennt haben, wie die Wesleyaner, Independenten, Methodisten, Baptisten, Quäker, Irvingianer, Unitarier etc. Sie hatten
unter den Stuarts viel zu leiden, bis ihnen die Toleranzakte von 1689 wenigstens bedingte Duldung gewährte. Erst die neueste
Zeit hat durch Aufhebung der Testakte und Korporationsakte von 1673 ihre kirchlichen Rechte erweitert,
sie bürgerlich den Mitgliedern der Staatskirche gleichgestellt (1836), sie von den an die bischöfliche Geistlichkeit zu
bezahlenden Kirchensteuern befreit (1868) und ihnen durch die University-Test-Bill (1871) auf den UniversitätenOxford und
Cambridge gleiche Rechte mit den Studierenden der anglikanischen Kirche gewährt.
besonders auf Universitäten die zum Zweck der Habilitation oder
der Erlangung der Doktorwürde verfaßte Abhandlung über einen wissenschaftlichen Gegenstand.
allgemeiner Name aller polnischen Nichtkatholiken, namentlich der Lutheraner, Reformierten,
Griechen und Armenier, mit Ausschluß jedoch der Wiedertäufer, Socinianer und Quäker. In denAkten der WarschauerKonföderation
von 1573 waren mit dem Ausdruck Dissidentes in religione beide Hauptreligionsparteien, Katholische und
Evangelische, die einander damals Duldung angelobten, bezeichnet; seit dem Konvokationstag von 1632 aber gebrauchte man
die Bezeichnung Dissidenten allein für letztere.
Lutheraner, Reformierte und BöhmischeBrüder hatten im Vergleich von Sendomir (Consensus Sendomiriensis) 1570 ein gemeinsames
Glaubensbekenntnis aufgestellt und bildeten von jetzt an eine auch für politische Zwecke vereinigte Kirche,
deren Glieder
[* 42] 1573 und 1660 den Katholiken in bürgerlichen Rechten ganz gleichgesetzt wurden. Nach und nach jedoch wurden
ihnen die wesentlichsten ihrer Rechte, so 1717 das Recht, neue Kirchen zu bauen, 1733 das Recht, Staatsämter zu bekleiden, genommen;
auch zeigte 1724 das Thorner Blutbad (s. Thorn),
[* 43] daß von der katholischen Partei noch Schlimmeres zu fürchten
sei. Als man 1764 den Dissidenten sogar das Recht, Güter zu erwerben, zu entziehen suchte, brachten sie, vornehmlich unterstützt von
Rußland, 1766 ihre Klagen auf den Reichstag. Zur nachdrücklichern Empfehlung ihres Gesuchs rückten die Russen 1767 in Polen
ein, was 1772 zur ersten Teilung des Reichs führte, worauf allerdings 1775 die Dissidenten alle frühern Freiheiten wiedererlangten,
mit Ausnahme des Rechts aufSenator- und Ministerstellen.
¶
mehr
Vgl. Lukasiewicz, Geschichtliche Nachrichten über die Dissidenten in Posen
[* 45] (deutsch, Darmst. 1843);
Heutzutage bezeichnet man als Dissidenten diejenigen Personen, welche nicht zu der Staatskirche oder doch nicht zu den in einem Staat
als vollberechtigt anerkannten Kirchen gehören. Da nun in den einzelnen Staaten nicht dieselben Religionsgemeinschaften
als vollberechtigt anerkannt sind, so kann es vorkommen, daß die Angehörigen einer Kirche oder religiösen Sekte in dem einen
Territorium als Dissidenten betrachtet werden, während sie in einem andern Staatsgebiet der privilegierten Kirche angehören. In Deutschland
nennt man regelmäßig diejenigen Religionsgesellschaften Dissidenten, welche sich von den drei
christlichen Hauptkonfessionen, der katholischen, protestantischen und reformierten, losgesagt haben.
Während nämlich der WestfälischeFriede nur jenen drei christlichen Konfessionen
[* 46] die volle Religionsfreiheit gesichert hatte,
ist durch die deutsche Partikulargesetzgebung, namentlich in Preußen, das Prinzip der Toleranz mehr und mehr zur Geltung gelangt,
und so kommt es, daß heutzutage den dissidentischen Religionsgemeinschaften regelmäßig das Recht der
freien und öffentlichen Religionsübung zugestanden ist, wenn sie auch die Rechte einer Korporation oder juristischen Person
nur durch besondere staatliche Verleihung erlangen können. Für das Deutsche Reich
[* 47] begründet in bürgerlicher u. staatsbürgerlicher
Beziehung die Konfession keinen Unterschied der Behandlungsweise mehr, zumal seit Einführung der Zivilstandsregister
und der Zivilehe (s. d.).
(lat.), in der GrammatikGegensatz von Assimilation (s. d.), die Umwandlung eines Lautes
in einen andern, um die Aufeinanderfolge gleicher Laute zu vermeiden, z. B. lat. aus ebrius ebrietas (statt
ebriitas), wie aus bonus bonitas.
Wird die Temperatur erniedrigt, so wird auch wieder ein Teil der Kohlensäure absorbiert, bis
endlich bei der Ausgangstemperatur
der anfängliche Zustand wiederhergestellt ist. Die Dissociation der chemischen Verbindungen entgeht daher auch vollständig der Beobachtung,
wenn man die Dissociationsprodukte, ohne sie zu trennen, erkalten läßt; denn sie vereinigen sich alsdann
wieder, und der erkaltete Körper erscheint unverändert. Verdampft man Salmiak, so besteht der Dampf bei einer gewissen Temperatur
aus Chlorwasserstoff
[* 51] und Ammoniak, welche sich bei niederer Temperatur wieder zu Salmiak verbinden.
Bei der Dissociation wird Wärme aufgenommen, und wenn die Zersetzungsprodukte sich wieder zu der ursprünglichen
Verbindung vereinigen, so wird diese Wärme wieder frei. Gibt man bei der höhern Temperatur Gelegenheit zur Diffusion,
[* 52] so trennen
sich die Dissociationsprodukte, und man findet dann, daß z. B. Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff, Kohlensäure in Kohlenoxyd
und Sauerstoff, Salzsäure in Chlor und Wasserstoff dissociiert werden. Häufiger liegen die Temperaturgrenzen
für die Dissociation und die Wiedervereinigung der Zersetzungsprodukte so nahe bei einander, daß die Dissociation nur
unter Anwendung besonderer Bedingungen erkannt werden kann.
Die Dissociation ist für die theoretische Chemie von großer Bedeutung und verspricht noch sehr erhebliche Resultate zu geben. Für
technische Zwecke hat man sie zur Konstruktion von Pyrometern und Thermometern benutzt. Eine glasierte, luftleere
Porzellanröhre, welche reinen kohlensauren Kalk erhält, wird in dem Ofen, dessen Temperatur bestimmt werden soll, erhitzt
und der Druck der sich entwickelnden Kohlensäure an einem mit dem Porzellanrohr verbundenen Manometer
[* 53] gemessen. Für niedere
Temperaturen ist ein ähnlicher Apparat, aber eine chemische Verbindung anzuwenden, die sich sehr viel leichter
zersetzt als kohlensaurer Kalk. Eine solche ist Chlorcalciumammoniak, bei welchem die Spannungen des zwischen 0 und 46° frei
werdenden Ammoniaks von 120-1551 mm schwanken.
in der Musik ein Zusammenklang, der nicht zur Einheit verschmilzt, sondern als Doppelklang
empfunden wird. Nach den neuesten Ergebnissen der Untersuchungen auf dem Gebiet der Harmonik ist ein koordiniertes
Bestehen zweier Klänge in der Auffassung etwas durchaus Ungewöhnliches; vielmehr werden auch dissonante Zusammenklänge
in der Regel im Sinn von (konsonanten) Dur- oder Moll-Akkorden gefaßt, deren Konsonanz durch fremde Töne gestört wird, während
ihre Klangbedeutung unangetastet bleibt. Die neuere Harmonielehre spricht daher von dissonanten Tönen, während die ältere
nur von dissonanten Intervallen und Akkorden wußte. Vgl. Akkord.