was ihm Decker in dem
Stück
»Satiromastix«, wenn auch sehr schonend, heimzahlte (1602).
Schon ein Jahr später verfaßte
BenJonson mit Decker gemeinsam eine
Maske für die
City zur
Feier der Thronbesteigung
Jakobs, wie Decker denn auch mit
Webster,
Rowley,
Marston u. a.
in
Gemeinschaft arbeitete. Decker machte sich übrigens auch als Prosaist durch scharfe und treffende Sittenschilderungen
bekannt, als deren vorzüglichste »The Gull's hornbook, or fashions to please
all sorts of gulls« (1609, neue Ausg.,
Bristol 1812) zu nennen ist. Decker blieb auch unter der neuen
Regierung
ein unermüdlicher
Dramen- und Gelegenheitsschreiber und starb um 1640 in
London.
[* 3] Die erste Gesamtausgabe der »Dramatic works«
erschien
London 1873, 4 Bde.
»Generalstabswissenschaft« (das. 1830; neu
bearbeitet von seinem Sohn, 1862);
»Die
Schlachten und Hauptgefechte des Siebenjährigen
Kriegs« (das. 1837);
»Algerien
[* 16] und
die dortige Kriegführung« (das. 1842).
Mit
Rühle v.
Lilienstern begründete Decker 1816 das noch heute bestehende
»Militärwochenblatt«, seit 1821 war er Mitherausgeber der »Militär-Litteraturzeitung«.
Unter dem
PseudonymAdalbert vom
Thale schrieb Decker auch mehrere
Lustspiele.
4)
PierreJacquesFrançois de, belg.
Politiker, geb. zu
Zèle in
Ostflandern, ward bei den
Jesuiten
gebildet und widmete sich in
Paris und
Gent
[* 17] dem
Studium der Rechtsgelehrsamkeit. Neben der advokatorischen
Praxis in
Brüssel
[* 18] sich mit
Eifer journalistischer Thätigkeit widmend, ward er zuerst Mitredakteur des
»Journal de
Flandres« und gründete 1837 mit
Dechamps die klerikale
»Revue de
Bruxelles«, die 1851 einging. Auch gab er 1835 zwei Bändchen Gedichte
unter dem
Titel
»Religion et amour« heraus. 1839 ward er für
Dendermonde in die Deputiertenkammer gewählt und schloß sich
der ultramontanen
Partei an, suchte aber eine gewisse Mittelstellung zwischen den extremen Parteistandpunkten einzunehmen.
Auch nahm er sich der
Rechte der vlämischen
Bevölkerung
[* 19] auf die Gleichberechtigung ihrer
Sprache
[* 20] an. Seine
politischen und sozialen
Theorien setzte er in mehreren
Schriften, wie: »Du pétitionnement en faveur de la langue flamande«
(1840),
»L'esprit de parti et l'esprit
national« (1852) etc., auseinander. Seine »Études
historiques et critiques sur les monts-de-piété en Belgique« (1844) verschafften ihm einen Sitz
in der belgischen
Akademie. Nachdem das liberale
KabinettBrouckère seine Entlassung genommen, übernahm am 30. desselben
Monats in dem neuberufenen
MinisteriumVilain XIIII. das
Portefeuille des Innern. Mit seinen Vermittelungsversuchen scheiterte
er schließlich an dem Wohlthätigkeitsgesetz, das unter der
Firma der
Freiheit der milden
Stiftungen diese
völlig in die
Hände des
Klerus zu spielen versuchte. Da die Aufregung im Land bis zu tumultuarischen
Bewegungen stieg und
die
Wahlen der
Gemeinderäte im
Oktober 1857 sehr zu gunsten der
Liberalen ausfielen, trat das
Kabinett ab. Er beteiligte
sich darauf an den berüchtigten
Finanzoperationen von
Langrand-Dumonceau und wurde einer der
Direktoren der »Christlichen
Bank«.
Als ihn trotzdem das klerikale
Ministerium d'Anethan im
November 1871 zum
Gouverneur der
ProvinzLimburg
[* 21] ernannte, erregte dies
beim
Volk so großen Anstoß, daß es in
Brüssel zu tumultuarischen
Auftritten kam, die nicht bloß Deckers
Rücktritt, sondern auch den des
Ministeriums und die
Berufung eines neuen
Ministeriums de
Theux zur
Folge hatten. Decker wurde auch
in den Langrandschen
Kriminalprozeß verwickelt, aber 1877 außer Verfolgung gesetzt.
im
Seehandelsrecht Bezeichnung für solcheGüter, welche auf das
Verdeck eines
Schiffs
verladen werden. Der Umstand, daß dadurch das
Schiff
[* 25] leicht überladen, und daß dadurch die
Mannschaft bei ihren
Arbeiten
gehindert werden kann, rechtfertigt das Verbot der Deckladung. Doch ist die Deckladung in
England bei solchen
Gütern gestattet, die gewohnheitsmäßig
auf
Deck verladen zu werden pflegen, während in
Frankreich bei der kleinen Küstenschiffahrt jenes Verbot
nicht Platz greift. Das deutsche
Handelsgesetzbuch behält es der Landesgesetzgebung vor, das Verbot in Ansehung der Küstenschiffahrt
ebenfalls zu beseitigen, ohne daß jedoch von dieser Befugnis
¶
mehr
Gebrauch gemacht worden wäre. Das deutsche Handelsgesetzbuch richtet das Verbot an den Verfrachter, während es im französischen
und belgischen Recht gegen den Schiffer (Kapitän) gerichtet ist. Das Verbot greift jedoch nur insoweit Platz, als der Befrachter
die Deckladung nicht ausdrücklich gestattet hat.
Anpflanzung von Sträuchern zum Verdecken eines häßlichen Gegenstandes im Garten
[* 27] etc., muß dicht und
genügend hoch sein. Der Zweck wird das ganze Jahr hindurch vermittelst Koniferen
[* 28] oder andrer immergrüner Gehölze erreicht,
die aber durch ihre Einförmigkeit stören, deshalb mit Laubhölzern vermischt sein sollten, namentlich
mit solchen, die das Beschneiden vertragen und dadurch ermöglichen, daß die Deckpflanzung unten nicht kahl werde. Wenn aber die Gehölze
mit abfallendem Laub von den immergrünen verdrängt, d. h. getötet, worden sind, dann kann man sie durch
andre ersetzen, und man wird dann immer solche wählen müssen, welche auch im Schatten,
[* 29] bez. unter und
zwischen andern noch gedeihen, wie die Traubenkirsche (PrunusPadus), der Haselnußstrauch (Corylus Avellana), Wildjasmin (Philadelphus
coronarius), Weißdorn (Crataegus oxyacantha) u. a.
im Handelswesen alles,
was jemandem, welcher zum Vorteil eines andern eine Vermögensleistung
gemacht hat oder machen soll, Sicherheit für den Ersatz des von ihm Aufgeopferten oder diesen Ersatz selbst bietet. Ein auf
Schaffung dieser Sicherheit oder dieses Ersatzes gerichtetes Rechtsgeschäft heißt Deckungsgeschäft, Revalierungsgeschäft,
Revalisationsgeschäft. Nach obigem unterscheidet man Deckung als Sicherheit und Deckung als Ersatz. In einem weitern
Sinn wird die Deckung verstanden, wenn man damit die Maßregeln meint, welche jemand allgemein ergreifen kann,
um sich vor Verlusten im Rechtsverkehr zu schützen oder solche sich selbst zu ersetzen; in diesem letztern Sinn spricht man
von sich decken im Börsenverkehr, bei Realisationsgeschäften, deren Zweck es ist, Spekulationsgeschäfte
zu decken, von Deckung in Kost-, Report- und Prolongationsgeschäften, ferner vom Deckungskauf und Deckungsverkauf (Deckungskauf
als Selbsthilfekauf; s. Gareis in Endemanns »Handbuch des Handelsrechts«, Bd. 1, S. 619, 732 ff.).
Der oben vorangestellte Begriff einer Deckung im juristisch-technischen Sinn läßt erkennen, daß die Deckung sowohl in der Rolle der
Sicherstellung als in der der Ersatzleistung hauptsächlich in den Fällen einer aufgetragenen oder unaufgetragenen
Geschäftsführung für einen andern (Mandat und negotiorum gestio) zur praktischen Verwertung kommt, im Handelsverkehr namentlich
bei Anweisungen, insbesondere bei Bankanweisungen (Checks) und bei gezogenen Wechseln.
Wer einen Wechsel oder Check, welcher auf ihn gezogen ist, annimmt und zahlt (acceptiert und honoriert),
der kann von dem Aussteller des betreffenden Papiers Deckung (Revalierung) beanspruchen, d. h. verlangen, daß ihm der zur Zahlung
aufgewendete Betrag ersetzt werde. In diesem Fall ist die Zahlung auf Kredit (à découvert, in blanco, auf Borg) geschehen und
die Deckung demnach der nachfolgende Ersatz des anweisungsgemäß bezahlten Betrags. Dies dürfte aber der
bei weitem seltenere Fall und die Deckung dem Bezogenen des Wechsels oder der Anweisung in der Regel bereits vor der Fälligkeit übermittelt
sein.
BeimCheck ist dies regelmäßig Voraussetzung. Die Deckung kann auch in einem Schuldverhältnis liegen, inhaltlich
dessen der Zahlende (Deckungsberechtigte) Schuldner des auf ihn ziehenden Ausstellers der Anweisung oder
des Wechsels ist. Im Wechsel wird die Art der Deckung übungsgemäß durch die sogen. Revalierungsklausel
angedeutet, welche lautet: »und stellen den Wert in Rechnung« od. dgl.;
»laut Bericht«, d. h. so, wie durch den Avisbrief des nähern mitgeteilt wird.
In denWechseln auf fremde
Rechnung verwahrt sich der Aussteller gegen die Verpflichtung zur Deckung ausdrücklich und zwar regelmäßig durch
die Worte »und stellen den Wert auf Rechnung des HerrnN. N.«, nämlich eines Dritten, dessen Name gewöhnlich mit den Anfangsbuchstaben
angedeutet wird, so z. B. in der Kommissionstratte, welche der Aussteller für Rechnung eines Kommittenten
trassiert, und durch deren Zahlung dieser letztere dem Zahlenden deckungspflichtig wird. Bei Notenbanken heißt Deckung der Betrag,
welcher zum Zweck der eventuellen augenblicklichen Einlösung der emittierten Banknoten in Vorrat gehalten werden muß (vgl.
Deutsches Bankgesetz vom § 13 u. 17). Unter bankmäßiger Deckung wird
die Deckung verstanden, welche in der Hingabe oder Hinterlegung von barem Geld oder leicht zu versilbernden
Wertpapieren nach näherer Bestimmung besteht.
Parteivorbringens, namentlich die Erklärung der vortragenden Partei über die von ihr gebrauchten Ausdrücke, also die Auslegung
derselben. Nach modernem Prozeßrecht soll der Richter von Amts wegen durch geeignete Fragestellung (Fragerecht) darauf hinwirken,
daß unklare Vor- und Anträge erläutert und erklärt werden, so namentlich nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 130).
Nach deutschem Prozeßrecht (Zivilprozeßordnung, § 240) ist jede Berichtigung oder Ergänzung der Klage
in thatsächlicher und in rechtlicher Beziehung zulässig, sofern dieselbe nicht etwa eine Änderung des Klagegrundes enthält.
sententiae (lat.), im frühern Prozeßrecht die Erläuterung eines dunkeln, mehrdeutigen oder unbestimmten
gerichtlichen Erkenntnisses durch den Richter, welcher dasselbe erteilt hat. Eine solche konnte in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vom Richter jederzeit von Amts wegen vorgenommen, aber auch von den Parteien mittels besondern Deklarationsgesuchs
erbeten werden. Die deutsche Zivilprozeßordnung kennt die Erteilung eines deklaratorischen Urteils (sententia declaratoria
oder auch bloß declaratoria) nicht mehr. Die Partei, welche sich durch die Unklarheit des Urteils geschädigt glaubt,
muß vielmehr von den geordneten Rechtsmitteln im gegebenen FallGebrauch machen und den höhern Richter angehen.
(lat.), in der Grammatik, s. Zusammensetzung. ^[= (Komposition), in der Grammatik: die Vereinigung zweier oder mehrerer verschieden- oder gleichartige ...]
Bezeichnung für eine Epoche der gotischen Architektur in England, welche das 14. Jahrh. einnimmt, und in welcher die
Zierformen sich über das ganze architektonische Gerüst erstreckten.
Cort,Frans, der bedeutendste lyrische Dichter der Vlamingen, geb. zu Antwerpen,
[* 37] besuchte das dortige Athenäum
und sollte sich dem Handelsstand widmen, trat aber 1857 aus seinem Kontor, um zusammen mit Jan van Ryswyck eine liberale Zeitung:
»De Grondwet«, herauszugeben, übernahm 1858 die Redaktion der »Schelde«, ward 1860 Agent einer Dampfschiffgesellschaft
und 1861 Sekretär
[* 38] des Generalauditeurs beim Cour militaire in Brüssel, wo er seit 1862 nebenbei die pädagogisch-litterarische
Monatsschrift »De Toekomst« redigierte und starb. DeCorts dichterische Phantasie war keine hochfliegende, aber Gefühlstiefe
und Stimmungsfülle zeichnen die meisten seiner Lieder aus, und besonders als Sänger der stillen Freuden
des häuslichen Lebens und des Eheglücks wird er nur von wenigen übertroffen. Auch als Übersetzer von Gedichten aus fremden
Sprachen hat er Vortreffliches geleistet. Er gab mehrere Jahre lang einen sehr beliebten Almanach: »Jan en Alleman« (Antwerp.),
heraus, ferner »De shcoonste liederen van
RobertBurns« ^[richtig: »De schoonste liederen van RobertBurns«]
(Brüssel 1862) und ließ seinen ersten »Liederen« (Antwerp. 1857-59, 2 Bde.) andre Sammlungen unter den Titeln: »Zingzang«
(Brüssel 1866) und »Liederen« (Groning. 1868) folgen.
ein didaktisch-satirisches
Sittengemälde der Zeit. Seine Dramen: »Der christliche Ritter« (Ülzen 1576) und »Der bekehrte Papist« (Lüneb.
1596) haben eine religiöse, insbesondere lutherische, Tendenz.
(lat.), bei den Römern die feierliche Einweihung eines öffentlichen Gebäudes, besonders eines Tempels,
entweder durch einen der Konsuln, oder durch den Erbauer des Tempels, oder durch zwei vom Volk eigens dazu gewählte Kommissare
(duumviri dedicando templo), aber immer unter dem Beistand der Pontifices. Der Pontifex maximus sprach
ihnen die Einweihungsformel vor. Die Dedikation erteilte dem durch sie denGöttern übergebenen Tempel
[* 47] etc. Heiligkeit, so daß niemand
daran mehr eine Änderung vornehmen oder Ansprüche darauf erheben durfte. Der Tag der Dedikation galt als der Geburtstag des Gottes.
Jetzt gebraucht man das Wort für die Zueignung oder Widmung von Schriften, Kunstsachen etc. an eine Person
(auch eine verstorbene), eine Sitte, die schon bei den Alten im Gebrauch war. Seit Erfindung der Buchdruckerkunst pflegen Schriftsteller
ihr Werk teils aus Dank, teils, um es zu empfehlen etc., jemand zu dedizieren.
(lat.), Übergabe, Ergebung, besonders bei den Römern die feierliche Ergebung einer Stadt oder eines Volkes auf
Gnade und Ungnade. Diejenigen Völker, welche sich so ergeben hatten, die Dediticii, waren der Willkür des Siegers völlig preisgegeben;
sie wurden indes je nach Umständen mehr oder weniger hart behandelt, mußten oft die Waffen ausliefern,
Geiseln stellen, römische Besatzungen aufnehmen, die Mauern ihrer Städte niederreißen; es kam aber auch vor, daß sie, wenn
ihre Ergebung eine mehr freiwillige war, unter Bewahrung der Selbstverwaltung als Schutzverbündete angenommen wurden. Den
gleichen NamenDediticii führte die unterste Klasse der Freigelassenen, nämlich diejenigen, die als Sklaven
eine entehrende Strafe erlitten hatten. Sie konnten weder Cives noch Latini werden, durften nicht in Rom
[* 50] leben, ihr Nachlaß
fiel an den ehemaligen Herrn zurück.
Bergstadt im russ. GouvernementPerm, mit (1879) 3954 Einw. und großen,
der Krone gehörigen Salzwerken, die früher durchschnittlich 1¾ Mill. PudSudsalz erzeugten, deren Ertrag aber neuerdings abgenommen
hat.
(franz., spr. -dublmāng, griech.
Chorise), Verdoppelung durch Halbierung, in der Botanik Bezeichnung des Falles, daß Teile eines zusammengesetzten
Blattgebildes durch sehr frühe Teilung aus einer gemeinsamen Grundanlage hervorgehen und später das Aussehen ebenso vieler
selbständiger Blätter darbieten.
Bei Staubblättern ist das Dédoublement z. B. bei den Kruciferen
[* 51] sehr verbreitet.
(lat.), im philosophischen Sinn, im Gegensatz zur Induktion
[* 52] (s. d.), die »Ableitung« eines Besondern aus einem
Allgemeinen, wie jene die eines Allgemeinen aus Besonderm. So läßt sich aus dem Satz, daß der binomische
Lehrsatz für jeden wie immer beschaffenen Exponenten gelte, deduzieren, daß er auch für gebrochene und imaginäre Exponenten
gelten müsse. Jener Satz selbst aber ist aus der vollständigen Aufzählung aller möglichen Arten von Exponenten induziert.
Im weitern Sinn wird jeder Beweis, der nicht auf bloße Anschauung des zu Beweisenden, in welchem Fall er
Demonstration (s. d.) heißt, sondern aus Gründen geführt wird, Deduktion genannt.
Die sogen. transcendentale Deduktion in der kritischen Schule ist der Form nach ein hypothetischer Schluß, bei welchem aus dem Gesetztsein
eines notwendig zu Denkenden auf das Gesetztsein desjenigen geschlossen wird, ohne welches dasselbe nicht
gedacht werden kann. So wird die Idealität des Raums (und der Zeit) als subjektive Anschauungsform von Kant dadurch deduziert,
daß ohne dieselbe die Mathematik als Wissenschaft nicht denkbar wäre. Aber auch die Produktion des äußern Weltbildes von
seiten des Ichs wird von Fichte
[* 53] aus dem Grund als unerläßlich deduziert, weil die Realisierung des Sittengesetzes
durch Überwindung der Sinnlichkeit ohne die letztere als »Material der Pflichterfüllung« undenkbar wäre.
Daß aus dem notwendig Denkenmüssen das Sein des notwendig als seiend Gedachten nicht folge, überhaupt sich das Sein aus
dem Denken nicht »herausklauben« lasse, hat Kant bei seiner Kritik des ontologischen Beweises scharfsinnig
erkannt, seine idealistische Nachfolgerschaft, welche Denken und Sein als identisch setzte, minder scharfsichtig verkannt.
Die gleichfalls Deduktion genannte deductio ad absurdum fällt mit dem indirekten oder apagogischen Beweis (s. Apagoge), der aus der
Unmöglichkeit der notwendigen Folgen aus einer Annahme auf die Unerlaubtheit dieser selbst schließt,
zusammen. - Im Prozeß ist Deduktion jede rechtliche Ausführung oder Beweisführung.
Man spricht von einer Deduktion der Klage, sofern jede Klage ein Syllogismus ist, in welchem das Gesuch an das Gericht um Gewährung
des Rechtsschutzes die Konklusion bildet und aus einer Mehrzahl von Prämissen hervorgeht, durch welche
der Richter von der Richtigkeit des Gesuchs überzeugt werden soll. Ganz analog ist die Gegendeduktion des Beklagten. Ebenso
gibt es ein Deduktions- und Gegendeduktionsverfahren im Beweis, sofern jeder Teil und zwar im modernen Prozeßverfahren in der
mündlichen Verhandlung darzulegen und auszuführen versucht, daß seine Beweisführung gelungen, die des Gegenteils
aber mißlungen oder entkräftet worden sei. Soll die Deduktion politische oder staats- und völkerrechtliche Ansprüche begründen,
so nennt man sie auch Staatsschrift. Große Sammlungen solcher Deduktionen enthalten die »Staatskanzlei«
von Faber und Reuß
[* 54] sowie Lünigs, Jenichens und Siebenkees' »Bibliotheca deductionum«, auch Klübers »Staatsarchiv des DeutschenBundes«.
1) Dee in Nordwales, entspringt in Merionethshire, fließt durch den Balasee und an Llangollen und Chester vorbei und ergießt
sich nach 126 km Laufs in weiter Mündung in das Irische Meer; er ist nicht schiffbar, aber an der Mündung
kanalisiert. - 2) Dee in Schottland, entspringt auf den Cairngormbergen, durchfließt in östlicher Richtung den Südwesten
der GrafschaftAberdeen,
[* 58] scheidet diese dann von der Grafschaft Kincardine und mündet nach 140 km Laufs, nur auf eine kurze
Strecke schiffbar, bei Aberdeen in die Nordsee; er bildet mehrere Fälle. - 3) Dee in der schott. LandschaftGalloway, mündet nach 74 km langem Lauf unterhalb Kirkcudbright in den Solwayfirth.
LodgeCity (spr. dihr lodsch ssitti), Stadt im nordamerikan.
TerritoriumMontana, am obern Hellgate River, in goldreicher Gegend, 100 km südwestlich von Helena, 1418 m ü. M., mit Zuchthaus
und (1880) 941 Einw.
(spr. däēsch), Stadt in Siebenbürgen, Sitz des ungar. KomitatsSzolnok-Doboka, am Zusammenfluß des Großen und
KleinenSzamos und an der Szamosyölgyer Eisenbahn (Klausenburg-Deés), mit Schloßruine, interessantem alten
Tökölyschen Palais, 3 Kirchen, Franziskanerkloster, schönem Komitats- und Stadthaus, Spital und (1881) 6191 meist ungar. Einwohnern,
die Gewerbe (Leinweberei), Handel und Weinbau betreiben. Deés hat einen Gerichtshof und war einst der Sitz der GrafenBethlen. In der
Nähe liegt das ungarisch-rumänische Dorf Deésakna, mit Deés durch Eisenbahn verbunden, mit 1879 Einw. und
bedeutenden Steinsalzgruben.
daher Defektbogen,
s. v. w. fehlender oder beschädigter Bogen;
[* 63]
Kassendefekt, der in der Kasse gegen den buchmäßigen Bestand weniger vorhandene
Betrag (Manko);
Defekte der Beamten bei Kassen und öffentlichen Verwaltungen werden, was den Betrag und die Ersatzpflicht
betrifft, von der Aufsichtsbehörde festgestellt.
Solche Beschlüsse sind nach der Gesetzgebung verschiedener Staaten sofort
vollstreckbar, so z. B. nach preußischem Recht, welches aber dem Beamten außer dem Rekurs an die höhere
Verwaltungsbehörde auch das Betreten des Rechtswegs binnen Jahresfrist gestattet. Dasselbe gilt nach dem deutschen Reichsbeamtengesetz
(§ 134 ff.). Hat der Beamte sich Gelder, welche er in amtlicher Verwahrung hatte, rechtswidrig zugeeignet, so trifft ihn die
schwere Strafe der Unterschlagung (s. d.); defektieren, eine
Rechnung in Beziehung auf etwanige
Rechnungsfehler durchsehen.
eine politische Verbindung in Irland, deren Zweck die Aufrechterhaltung und Erlangung politischer und religiöser Freiheit war,
und deren Ursprung auf die Zeit des SiegsWilhelms III. über die Irländer am Boynefluß zurückgeführt wird.
Mit den Häuptern der presbyterianischen Partei verbanden sich nach jener Schlacht die gedrückten Katholiken,
um Schutz gegen politische Verfolgung zu suchen. Doch scheint die Verbindung den Namen Defenders und den bestimmten Zweck, Irland vom
englischen Joch zu befreien, erst gegen Ende des 18. Jahrh. angenommen zu haben. Sie hatte den wesentlichsten
Anteil an den Aufständen von 1797 bis 1798. Nach dem unglücklichen Ausgang des letzten Versuchs, die britische
Regierung zu politischen Konzessionen zu zwingen, löste sich die Verbindung auf. Aber Geist und Tendenz der Defenders erhielten sich
und bildeten die Grundlage zu des AgitatorsDanielO'Connell Repealassociation.
(lat.), Verteidigung, im juristischen wie im militärischen Sinn;
insbesondere nach Verfall des Rittertums
und Heerbanns bis ins 18. Jahrh. hinein in den deutschen Staaten Bezeichnung der Landmiliz (Defensioner) und der darauf bezüglichen,
mit den Ständen abgeschlossenen Verträge (Defensionsrezesse), ferner der dazu zu stellenden Landesverteidigung, zunächst
nur Fußvolk, bald auch Ritterpferde und »Artholerey«.
und Defensionskasernen, zur Gewehr- oder Geschützverteidigung eingerichtete Kasematten im Gegensatz
zu Wohnkasematten.
Bei den Festungsbauten in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts häufig angewendet, finden sie im neuern
Festungsbau der vernichtenden Wirkung der Artillerie gegenüber keine Anwendung mehr.
(lat.), diejenige der beiden Hauptformen kriegerischer
Thätigkeit, bei welcher es, im Gegensatz zur Offensive (s. d.), auf Verteidigung, nicht auf Angriff abgesehen ist. In der Defensive erwartet
man den Feind in einer Aufstellung und wehrt seinen Angriff ab. Man bedient sich der reinen aber nur so lange, als man ihrer
der eignen Schwäche wegen bedarf, und gibt sie auf, sobald man sich zum Angriff stark genug fühlt. Eine
gute Defensive muß offensive Momente haben. Es wird deshalb die Stellung zur Defensive so gewählt, daß sich neben oder innerhalb einer
starken Verteidigungslinie ein günstiges Angriffsfeld findet.
Ein berühmtes Beispiel dafür bietet die Schlacht bei Austerlitz.
[* 64] Napoleon hielt sich so lange defensiv,
bis die Russen und Österreicher sich mit voller Macht auf seinen rechten Flügel, der langsam wich, geworfen hatten. Dann brach
er plötzlich gegen das feindliche Zentrum und den rechten Flügel vor, wo die Truppen stark weggezogen waren, und entschied
die Schlacht durch die Wegnahme der Höhen von Pratzen. Man unterscheidet zwischen strategischer und taktischer
Defensive. Die strategische Defensive bezweckt Abwarten der Operationen des Gegners. Die taktische Defensive betrifft das
¶
mehr
Verhalten in einer Schlacht. Friedrich II. hielt sich im Siebenjährigen Krieg strategisch in der Defensive, taktisch ergriff er stets
die Offensive. Die Franzosen blieben zu Beginn des Kriegs 1870 sowohl strategisch als taktisch in der Defensive. Sie erwarteten den
Feind im Land und wiederum in einzelnen Positionen den Angriff der verschiedenen deutschen Armeen. Die Schlachten
bei Wörth,
[* 66] Saarbrücken,
[* 67] Metz
[* 68] und Sedan
[* 69] sind französischerseits reine Defensivschlachten gewesen.
Defensivstellung heißt diejenige Stellung, welche das Vordringen des Feindes in einer bestimmten Richtung verhindern oder
wenigstens erschweren soll. Bedingungen einer guten Defensivlinie sind: Stützpunkte für die Flanken, freie Aussicht vor derFronte, Annäherungshindernisse im wirksamsten Bereich der Batterien, natürliche Deckung gegen das feindliche
Feuer, verdeckte Aufstellung der Reserven und Möglichkeit zum Übergehen in die Offensive. Wo die Natur solche Hilfsmittel versagt,
muß die Kunst sie zu ersetzen suchen, teils durch Anwendung der Fortifikation, teils durch zweckmäßige Verteilung der Waffengattungen;
stets kann und muß die Kunst auch die besten Positionen noch verstärken. Befindet sich ein fester Platz in
der Nähe der Stellung, so gewinnt diese dadurch sehr an Festigkeit.
[* 70] Die besten Defensivstellungen bietet ein wellenförmiges,
stellenweise durchschnittenes und bedecktes Terrain. Defensivlinien sind ausgedehntere Terrainabschnitte, welche durch Befestigungen
verstärkt sind.
(franz., spr. defih),Herausforderung zum Kampf. ^[= Arthur, Maler, geb. 28. Sept. 1864 zu Aachen, bildete sich auf der Kunstakademie in Düsseldorf ...]
(spr. dĭfēīens), Stadt im NW. des nordamerikan. StaatsOhio, am schiffbaren Maumee, mit (1880) 5907 Einw.
Defiance steht an der Stelle des 1794 von General Wayne erbauten gleichnamigen Forts.
jeder Weg oder Durchgang, der durch Terrainhindernisse so beengt ist, daß er nur in verhältnismäßig
schmaler Fronte zu marschieren gestattet. Defileen können zur Verbindung zweier Terrainabschnitte dienen, wie z. B. Brücken
[* 76] und Dammwege, oder es sind Wege, die in schwer zugänglichem Terrain fortlaufen und oft mehrere Meilen lang sind, z. B. Straßen
in Thälern, Gründen, Ortschaften, Wäldern, morastigen Niederungen etc. Das Defilee wird zum Engpaß, wenn
es durchs Gebirge führt und sehr schmal ist; seine Ausgänge werden Deboucheen (s. d.) genannt.
Defileen spielen im Krieg eine Rolle, wenn sie auf der Rückzugslinie verfolgter Korps liegen und nicht umgangen werden können,
oder wenn der Feind ein Korps am Debouchieren aus einem Defilee zu hindern sucht, oder endlich, wenn er ein
von einem Korps besetztes Defilee erobern will, wobei es dann zu Defileegefechten kommt, deren Verlauf meist durch die dabei
zur Verwendung kommenden Waffengattungen sowie durch die Beschaffenheit des Defilees selbst bestimmt wird. In der Regel sind
die Kämpfe in und vor Defileen sehr blutig, wofür die Kriegsgeschichte zahlreiche Beispiele liefert. Man
sucht deshalb ein Defilee so schnell wie möglich zu durchschreiten. Defilieren heißt auch bei Paraden der Vorbeimarsch der Truppen
an dem Vorgesetzten.
(franz., spr. -fil'māng), in der Befestigungskunst
eine solche Anordnung des Profils und der Richtung der einzelnen Linien eines Werkes im Grundriß, daß das
Innere von erhöhten Punkten im Schußbereich aus nicht eingesehen, auch die Linien nicht von seitwärts der Länge nach bestrichen
(enfiliert) werden können. Ersteres erreicht man durch das vertikale, letzteres durch das horizontale Defilement. Die
einzelnen Linien des Werkes legt man womöglich so, daß ihre Verlängerung in ein Terrain fällt, welches
dem Angreifer die Aufstellung von Geschütz zur Bestreichung überhaupt nicht gestattet; sonst verschafft man den hinter der
Brustwehr
[* 77] stehenden Verteidigern die nötige Deckung durch Bonnets und Traversen (s. d.), die in solchen Abständen angelegt werden,
daß ein auf dem Bankett aufrecht stehender Mann von seitwärts nicht gesehen und direkt beschossen werden
kann; die Wirkung indirekten Feuers wird durch diese Anlagen wenigstens abgeschwächt.
Das vertikale Defilement zur Bestimmung der Höhe der Brustwehr wird in der Art ausgeführt, daß man von der Kehllinie des Werkes
aus über 2-2,5 m hohe Stangen nach den höchsten Punkten im Vorterrain visiert; die Schnittpunkte der
Visierlinien über der abgesteckten Brustwehr ergeben sodann die dieser an der Feuerlinie zu gebende Höhe. Wird das Defilement nur
durch Konstruktion auf einer Zeichnung bestimmt, so heißt es graphisches Defilement.
Vgl. Blesson, Die Lehre
[* 78] vom graphischen Defilement (1828);
»Handbuch für den allgemeinen Pionierdienst«, in Abteilungen
(Berl. 1872-80).