einer
Kopie von
Murillos heil.
Antonius eröffnete. Diese letztere verschaffte ihm andre Aufträge ähnlicher Art, z. B.
den einer
Kopie nach
Tizians heiliger und profaner
Liebe und nach
Raffaels heil.
Cäcilia. Durch jenes Tiziansche
Bild in seiner
Vorliebe für das
Kolorit der
Venezianer bestärkt, strebte er mit immer größerm Erfolg nach tief gesättigter
Farbenglut.
Eins seiner frühern, noch in
Rom
[* 2] (1864) entstandenen
Bilder ist die
Mutter mit dem
Kind (Nationalgalerie in
Berlin).
[* 3] Etwas später entstanden das ebenso anmutige wie farbenkräftige
Bild:
Amor findet die
Psyche, und andre romantische und allegorische
Darstellungen, unter denen das
Volkslied am bekanntesten geworden ist. - Seine
GattinLuise Begas, geborne
Parmentier,
ist eine hervorragende Landschaftsmalerin, deren italienische
Landschaften sich durch ein feines
Naturgefühl, durch kräftige
Stimmung und reiches
Kolorit auszeichnen.
5)
Karl, Bildhauer,
Bruder des vorigen, geb. zu
Berlin, lernte im
Atelier von
Reinhold und schloß sich ganz an die
naturalistische Auffassung seines
Bruders bei geringerer Genialität, aber auch mit größerer Formenstrenge
an. Er hielt sich 1869 und 1873 in
Rom auf und stellte 1876 eine
Gruppe,
Faun mit
Kind scherzend, aus, welcher 1878 die
Geschwister
folgten, gleich ausgezeichnet durch die lebensvolle Behandlung des
Marmors. 1880 führte er eine Marmorbüste desKaisers
für die
Gemäldegalerie in
Kassel,
[* 4] 1882 zwei Kalksteinfiguren für die
Universität in
Kiel
[* 5] und zwei Sphinxgestalten für das
Regierungsgebäude in
Kassel aus.
bei dem
Menschen auch
Beischlaf genannt, die mehr oder minder innige Vereinigung eines männlichen
Individuums
mit einem weiblichen, durch welche im
Interesse der
Fortpflanzung dem männlichen
Samen
[* 7] Gelegenheit gegeben
wird, mit dem weiblichen
Ei
[* 8] zusammenzutreffen. Dieses Zusammentreffen geschieht bald innerhalb, bald außerhalb des weiblichen
Organismus, entweder sofort oder erst längere Zeit nach der Begattung, je nach der verschiedenen
Organisation derTiere und namentlich
ihrer Geschlechtswerkzeuge.
Befruchtung,
[* 9] der eigentliche
Zweck der Begattung, ist jedoch nicht notwendige
Folge derselben, sondern es kann
ohne
Befruchtung zur
Folge zu haben, wie umgekehrt
Befruchtung ohne vorausgegangenen Begattungsakt stattfinden (s.
Befruchtung).
Je nach der Innigkeit der Vereinigung beider
Geschlechter läßt sich eine äußere und innere Begattung unterscheiden; jene ist
aber mehr nur eine geschlechtliche
Annäherung, während bei dieser das männliche Zeugungsglied
(Rute)
in das weibliche Begattungsorgan
(Scheide) eingeführt wird. Es findet natürlich auch in dieser letztern Art der Begattung eine
große Verschiedenheit statt, welche ihren
Grund in der sehr mannigfaltigen Gestaltung der Begattungsorgane hat.
Bei sehr vielen
Tieren ist nur Eine Begattung notwendig, damit
Befruchtung erfolge; ja, ein solcher einziger Begattungsakt
erstreckt sich oft in seiner
Wirkung auf längere Zeit hinaus und auf eine ganz außerordentlich große
Menge weiblichen Keimstoffs,
z. B. bei manchen
Insekten,
[* 10] wo der
Same in einer sogen. Samentasche sich ansammelt, dort lange Zeit, oft den
Winter über, verweilt,
um im Frühjahr die von dem weiblichen
Insekt abzulegenden
Eier,
[* 11] meist viele
Tausende an Zahl, zu befruchten.
Bei vielen
Insekten und auch bei manchen andern
Tieren dauert der
Akt der Begattung lange Zeit, während er bei den höhern
Tieren im
allgemeinen meist nur kurz ist, dafür aber bei vielen öfters wiederholt wird
(Finken,
Katzen).
[* 12] Die
eigentliche Begattung geschieht
unter
Gefühlen von Wollust, welche einen solchen
Grad erreichen können, daß die
Empfänglichkeit für andre
Empfindungen geradezu
aufgehoben ist. Mit der Samenergießung ist für den männlichen Teil in der
Regel der höchste
Grad des Lustgefühls erreicht,
während bei dem weiblichen die Erregung noch einige Zeit fortzuwähren scheint. Zur Begattung treibt
die getrennten
Geschlechter ein unwiderstehlicher
Trieb, der Begattungstrieb oder
Geschlechtstrieb, welcher mit der
Geschlechtsreife
erwacht und bei den
Tieren meist an ganz bestimmte
Zeiten gebunden ist (s.
Brunst). Über die Begattung der
Haustiere s.
Viehzucht.
[* 13]
Die
Eigenschaft eines solchen
Papiers, wonach dasselbe ohne weitere
Formalitäten
durch bloßes
Indossament mitsamt den dadurch begründeten Rechtsansprüchen auf einen andern
übertragen werden kann, wird
Begebbarkeit genannt.
Bezeichnung desjenigen
Vermögens der
Seele, worin das
Wünschen und Verabscheuen,
Streben und Widerstreben des
Menschen seinen
Grund hat. Ist das
Streben daraufhin gerichtet, einen zukünftigen Zustand herzustellen,
und ist dieser erstrebte Zustand deshalb anziehend, so heißt das
Streben ein
Begehren im engern
Sinn; ist dagegen das
Streben
gegen den gegenwärtigen Zustand, der also abstoßend erscheint, berechnet, so bezeichnen wir dasselbe
als ein Verabscheuen.
Jenes ist ein Aufstreben einer
Vorstellung ins
Bewußtsein gegen Hindernisse mit Unterstützung durch verbundene
Vorstellungen,
dieses kann als Niedergedrücktwerden einer
Vorstellung durch entgegengesetzte mächtigere bezeichnet werden. Während die
ältere
Psychologie von einem obern und niedern Begehrungsvermögen sprach, erkennt die neuere nur eine
Einteilung der Begehrungen in
sinnliche oder materielle und geistige oder intellektuelle an. In die erste
Klasse gehört vor allen der sinnliche oder
Naturtrieb,
und diese Art der sinnlichen Begehrung prägt sich wieder am bestimmtesten aus im Nahrungstrieb, Bewegungstrieb,
Geschlechtstrieb.
Die zweite Unterabteilung der sinnlichen Begehrungen bilden die sinnliche
Begierde und ihr Gegenteil (Abscheu). Zu
der
Klasse der geistigen Begehrungen rechnet man
Neigungen und Abneigungen, Sehnsucht,
Wünsche, geistiges
Interesse, herrschend
gewordene
Begierden oder
Leidenschaften, endlich diejenige Begehrung, welche von der
Vorstellung der Erreichbarkeit des Begehrten
begleitet wird, d. h. den
Willen (s. d.), das
Wollen.
im allgemeinen jede über das Gewöhnliche erhöhte
Stimmung des geistigenLebens,
dieselbe werde nun, wie es z. B. bei dem Champagnerrausch der
Fall ist, durch physische oder, wie es z. B. im Liebesrausch,
in der Entzückung über eine wissenschaftliche
Entdeckung, über ein hinreißendes Kunstwerk, eine edle That, über die wahre
oder vermeintliche Gegenwart der
Gottheit geschieht, durch den lebhaften
Eindruck gewisser
Vorstellungen, d. h.
durch psychische
Reizmittel, erzeugt.
Folge derselben ist, daß der Begeisterte andern (oder auch sich selbst) unter dem Einfluß
eines
»Geistes« (des
Weins im ersten, eines höhern
Geistes,
Genius,
Dämons, ja der
Gottheit selbst im zweiten
Fall) zu stehen
und nicht sowohl selbst zu reden und zu handeln, als »denGeist« durch und aus sich reden und handeln
zu lassen den Anschein hat. Doch pflegt der
Ausdruck¶
mehr
»Begeisterung« nur für die letztere Form, die »Geistestrunkenheit«, für die Trunkenheit vom Wein höchstens der Name »Begeistung«
gebraucht zu werden. Beide Formen der Begeisterung jedoch haben das gemein, daß der »Geistes«- (wie der Weines-) Trunkene den umgebenden
»Nüchternen« zu »schwärmen«
scheint, die erhöhte Geistesstimmung bald für Entrückung des Geistes in höhere Sphären (Geistesverzückung,
Sehertum),
bald für Verrückung desselben (Wahnwitz, Geistesabwesenheit) gilt, der Schwärmer daher bald als höherer Weisheit
teilhaftig gepriesen, bald nach Luthers kräftigem Ausdruck als »Schwarmgeist« gemieden wird. Nur die erhöhte Geistesstimmung
jener erstern Art, deren Aussprüchen und Handlungen mustergültiger Wert beigelegt wird, pflegt im engsten Sinn des Worts
Begeisterung zu heißen. In diesem Sinn bedient man sich der Bezeichnung, wenn von den Schöpfungen künstlerischer, den Entdeckungen
wissenschaftlicher, den Thaten und Aufopferungen sittlicher, politischer und religiöser Begeisterung die Rede ist.
Legt man dabei auf den Umstand Gewicht, daß der Geist, unter dessen Einfluß der Begeisterte steht, ein von seinem
eignen verschiedener, die Begeisterung daher durch ein andres Geistwesen verursacht sei, so heißt sie Inspiration, wenn dieser Geist
der göttliche selbst ist, Theopneustie. Im andern Fall, wenn der Begeisterte unter der Herrschaft seines eignen, aus dem Alltagsschlummer
erwachten Geistes (seines Genius) stehend gedacht wird, erscheint die Begeisterung als Genialität, Enthusiasmus.
Wird auf den Inhalt der die Begeisterung erweckenden Ideen geachtet, die teils dem Gebiet der Erkenntnis (des Wahren), teils jenem der
Kunst (des Schönen), teils jenem des sittlichen Handelns (des Guten) angehören, so läßt sich eine logische, ästhetische
und moralische Begeisterung unterscheiden, von welch letztern beiden die religiöse als Begeisterung für
das Heilige und Vollkommene nur eine Abart ist. Obwohl nun jeder Mensch der Begeisterung fähig ist und in eine höhere Stimmung gesetzt
zu werden pflegt, sobald eine Idee ihm näher tritt, so setzt doch die in höherm Sinn immer ein eminenteres Maß geistiger,
leicht in Bewegung zu setzender Kräfte, besonders eine lebhafte Einbildungskraft und ein leicht erregbares
Gemüt, gleichzeitig aber auch gleichmäßige Stärke
[* 15] der Reflexion
[* 16] und des Willens voraus, um Maß zu halten und selbst über
die kühnsten Aufschwünge der Seele freithätig zu gebieten, um nicht, wie diesem Geschick schwache, mit einer großen Reizbarkeit
und lebendiger Phantasie begabte Gemüter immer unterliegen, in Schwärmerei und selbst in Wahnsinn zu verfallen.
Die Begeisterung wirkt nicht minder auf das Vorstellungs- als auf das Begehrungsvermögen. Indem der Gegenstand die ganze Seele erfüllt,
so daß dieselbe nur mit ihm sich beschäftigt, gegen alles andre gleichsam blind und taub ist, richtet sich ihr Blick
ausschließlich nur auf ihn mit einer Schärfe, daß sie ihn klarer schaut als alles andre. Die Begeisterung überschaut Vergangenheit,
Gegenwart und Zukunft gleichsam mit Einem Blick, erkennt Schwierigkeiten nicht nur schnell, sondern entdeckt auch leicht die
Mittel, dieselben zu überwinden, und wendet dieselben mit einer Entschiedenheit oder Beharrlichkeit an, daß
der ruhige Beobachter über die Erfolge staunt. Je klarer aber die Vorstellungen sind, auf welchen die Begeisterung ruht, desto mächtiger
wirken sie auch auf Gemüt, Willen und Begehrungsvermögen, reißen dieselben mit sich fort und spornen sie an, die Idee so schnell
wie möglich zu realisieren. So wirkt die Begeisterung bei dem Dichter, Redner, Maler, Musiker, Baumeister etc., so
daß das Schaffen ein wunderhaft schnelles aus Einem großartigen Guß
wird. Mit Recht unterscheidet man noch eine wahre (d. h.
wirkliche) und falsche (d. h. bloß eingebildete) und versteht unter der erstern jene reine,
tiefe, durch Ideen verursachte und auf solche gerichtete Erregtheit des Gemüts, unter letzterer dagegen
die affektierte Geistesstimmung, die nüchtern bleibt, aber berauscht scheinen will.
Trev., Pflanzengattung aus der Familie der Bakterien unter den Schizomyceten, lange, gegliederte, farblose
Fäden bildend, die mit kleinen Körnchen von Schwefel erfüllt sind und, wie die Oszillarien, eine schwingende Bewegung zeigen.
Mit letzterer Familie sind sie ebenfalls nahe verwandt. Die Arten der Beggiatoa leben in faulendem Wasser, stinkenden
Gräben, namentlich in Abflußgräben der Zuckerfabriken, und besonders in schwefelhaltigen Mineralquellen, wie denen von Aachen,
[* 18] Baden
[* 19] bei Wien
[* 20] u. a., in welchen sie als schleimige Massen den Boden des Wassers überziehen oder auch schwimmende Flocken bilden.
Auch als Überzüge des Meeresgrundes kommen Beggiatoen, z. B. in dem
»weißen« oder »toten Grunde« der KielerBucht, vor.
und Begharden (Beguinen, Beginen oder Begutten, Beguinae, bez. Beghardi, Beguini, Beckarden) heißen
in den Quellen des 12.-14. Jahrh. die Mitglieder der Collegia Beguinarum, bez. Beguinorum, d. h.
der Brüder- und Schwesternhäuser, in welchen arme, ältere PersonenWohnung, Heizung
[* 21] und Licht
[* 22] unentgeltlich
empfingen. Den sonstigen Lebensunterhalt verdienten sie, soweit sie dazu im stande waren, durch Handarbeiten, eventuell durch
Krankenpflege und sonstige nützliche Beschäftigungen.
Der Name Beghinen und Begharden, von welchen der erstere Frauen, der zweite Männer bezeichnet, hat bis jetzt keine allgemein
anerkannte Deutung gefunden. Die Ableitung von dem NamenLambert le Bègues, der 1180 in Lüttich
[* 23] ein Beghinenhaus
stiftete, hat einige Wahrscheinlichkeit für sich; dagegen scheint die Erzählung von der heil. Begha, welche in einer spätern
Epoche zur Schutzpatronin der Beghinenhäuser gemacht wurde, auf einer Mythe zu beruhen. Der Name Beghinen wird erst im 15. Jahrh.
von den Insassen dieser Stifter selbst gebraucht, in der frühern Zeit ist es ein Schelt- und Sektenname,
welcher von den »Brüdern« und »Schwestern« (denn so pflegten sie sich einfach zu nennen) zurückgewiesen worden ist.
Die Begharden- und Beghinenhäuser sind bis in die zweite Hälfte des 14. Jahrh. fast ausschließlich
fromme Stiftungen jener weitverbreiteten »Brüdergemeinden«, welche unter dem NamenWaldenser bekannt sind.
Die Geistlichen der Brüdergemeinden waren ihre Patrone. Sie hatten große Ähnlichkeit
[* 24] mit den heutigen evangelischen Frauenstiftern
und Diakonissenhäusern. Sie standen zu den katholischen Orden,
[* 25] von welchen sie sich prinzipiell unterschieden, in Opposition.
Daher erfolgten seit 1311 durch PapstClemens V. Unterdrückungsmaßregeln. Infolge der äußern Verfolgungen
und des Rückganges des Waldensertums sahen sich die Collegia Beguinarum meist genötigt, die Franziskaner-Ordensregel anzunehmen,
und von da ab wurden sie von den Päpsten wieder in Schutz genommen. Während noch die Inquisition von Toulouse
[* 26] vom Jahr 1307 ab
zahlreiche Beghinen als Ketzer zur Einmauerung und Verbrennung verurteilt
¶
(lat. Cupido), Richtung des Strebens auf einen als begehrenswert vorgestellten Gegenstand.
Durch diese Art ihrer Entstehung aus einer Vorstellung unterscheidet sich die Begierde von dem Trieb, einem Begehren, welches zu äußern
Handlungen drängt, dem aber keine Kenntnis des Gegenstandes, welcher ihm zur Befriedigung dient, vorausgeht, welches
vielmehr als ein in den Einrichtungen des leiblichen Organismus unmittelbar begründetes (sinnlicher Trieb)
oder unter bildenden Umständen und geistigen Einflüssen gewordenes (geistiger Trieb) Streben zu betrachten ist.
Von dem Wollen (s. d.), das aus der Vorstellung der Erreichbarkeit des Begehrten entspringt, wie von dem Wunsch, welcher trotz
der Gewißheit der Unerreichbarkeit desselben fortbesteht, unterscheidet sich die Begierde dadurch,
daß sie über Erreichbarkeit oder Unerreichbarkeit ihres Begehrten gar nicht reflektiert. Unter den verschiedenen Einteilungen
der Begierden ist die wichtigste die in sinnliche und geistige Begierden, von denen die letztern wieder in unmittelbare und
mittelbare zerfallen.
Die sinnliche hat zum Gegenteil den Abscheu (Antipathie, Widerwille); beiden geht eine Vorstellung des
Objekts voraus, das im erstern Fall als angenehm, im letztern als unangenehm gedacht wird. Äußere Wahrnehmungen sowohl als
reproduzierte Vorstellungen eines sinnlich angenehmen Gegenstandes erregen die Begierde nach seinem Genuß. Mit der äußern oder
innern Wahrnehmung des Gegenstandes ist seine Bedeutung, ist die Vorstellung von dem Genuß, den er gewährt,
und somit ein vorläufiges Gefühl seiner Annehmlichkeit verbunden, welches erregend auf das entsprechende Organ wirkt.
Der ganze Vorgang des sinnlichen Begehrens und Verabscheuens ist leiblicher und geistiger Natur zugleich. Die leiblichen Organe
spielen einerseits dabei eine wesentliche Rolle, anderseits geht nicht bloß der ganze Prozeß von der Vorstellung
des Begehrten oder einer solchen Wahrnehmung aus, die den sinnlichen Genuß von fern zeigt, sondern wir sind uns auch dieses
Vorganges bewußt, woraus zu schließen ist, daß auch dem, was daran leibliches Geschehen ist, ein geistiges Geschehen innerhalb
des Bewußtseins entspricht.
derGewächse hat nicht nur den Zweck, die von den Blättern verdunstete Feuchtigkeit (Saft)
der Pflanze zu ersetzen, sondern auch die im Erdboden befindlichen Nahrungsstoffe aufzulösen und für die Wurzeln aufnahmefähig
zu machen; es sollte aber nicht zu früh, d. h. unnötig, geschehen, weil
sonst die Erde leicht »versauert«, wodurch die Pflanze
leidet. Topfpflanzen gieße man nicht eher, als bis die Oberfläche des Bodens trocken geworden, was im
Sommer und beim Treiben der Pflanze öfters, im Winter und bei der ruhenden, d. h. nicht treibenden, Pflanze seltener der Fall
sein wird; dann aber gieße man durchdringend, daß auch nicht eine Stelle des Wurzelballens ohne Feuchtigkeit bleibe, und
stets mit erwärmtem Regenwasser oder Wasser aus dem Fluß, Teich und Behälter, in dem es schon längere
Zeit gestanden, niemals mit frischem Brunnen- oder durch chemische Abfälle (aus Fabriken) verdorbenem Wasser. Bei Topfpflanzen
empfiehlt sich, namentlich im Winter, die Erhöhung des Erdballens um den Stamm, damit die Saugwurzeln, die sich am Topfrand
am meisten ausbreiten, die meiste Feuchtigkeit, die im Innern des Ballens aber weniger erhalten. Im kühlen,
dunkeln Raum überwinterte Topfpflanzen werden nur selten begossen. Wasserpflanzen
[* 33] stehen mit ihren Töpfen auf Untersetzern
und dürfen mit ihrem Wurzelballen niemals austrocknen. - Im Gemüsegarten gieße man stets durchdringend, wenn auch nicht
täglich, zuweilen mit Dungwasser bei Pflanzen, welche viel Nahrung erfordern, dann aber stets reines Wasser
nach.
Obst- und »wilde« Bäume vertrocknen leicht in durchlässigem Boden und müssen daher öfters begossen werden, aber nicht nur
oberflächlich, sondern in der Tiefe, weshalb man unter dem Umkreis der Krone mit dem Locheisen oder Erdbohrer
[* 34] zahlreiche 0,5-1,5
m tiefe Löcher öffnet und in diese Drainröhren versenkt, die wiederholt mit Wasser zu füllen sind, dem man zu weiterer Ernährung
der Bäume verschiedene Dungstoffe zusetzt, die bei Obstbäumen, wenn diese Art der Düngung kurz vor Abschluß des Jahreswachstums
(Anfang August bis Anfang September in drei Gaben) gereicht wird, den Frucht- oder Blütenansatz außerordentlich
begünstigt. In leichtem Boden hat sich die Düngung mit Kalisalzen und Phosphorsäure ganz besonders bewährt. Gießen
[* 35] mit Superphosphatlösung
(3 g in 10 Lit. Wasser) begünstigt das Blühen und Ansetzen der Früchte, Ammoniaksalze in gleich starker Lösung befördern das
Wachstum, auch der Blätter. In neuerer Zeit hat man praktische Apparate zum Begießen eingerichtet, tragbare
und fahrbare in verschiedenen Formen, mit Pumpwerk, Schlauch, auch mit Vorrichtungen, durch welche der Wasserstrahl in feinen
Regen zerteilt wird.
(neulat. Fidemation, Vidimation), der Akt, durch welchen eine hierzu befugte Behörde oder öffentliche
Person (Gericht, Gesandter, Konsul, Notar) die Richtigkeit einer Thatsache in amtlicher Form und von Amts wegen
bezeugt. Die Hauptfälle der Beglaubigung sind die Beglaubigung von Abschriften und die Beglaubigung von Unterschriften. Im ersten Fall wird die wortgetreue
Übereinstimmung einer Abschrift mit der Originalurkunde, im zweiten Fall die Echtheit einer Unterschrift (z. B. bei einer Vollmachtserteilung,
Ausstellung einer Quittung) bezeugt. In Deutschland ist die Beglaubigung von Urkunden Gegenstand der Reichsgesetzgebung.
Für inländische öffentliche Urkunden ist innerhalb des Reichsgebiets durch Reichsgesetz vom jeder Zwang zu besonderer
Beglaubigung (Legalisierung) beseitigt. Für ausländische Urkunden genügt die Legalisation durch einen Gesandten oder Konsul des Reichs.
Beglaubigungsschreiben (Kreditiv, Lettre de créance), das Schriftstück, wodurch die Eigenschaft eines
Gesandten als solchen durch die absendende Regierung bei der empfangenden beurkundet wird.
¶
nach dem Vereinszollgesetz vom zollamtliche Ausfertigung zweifacher Art für aus dem Ausland
eingehende Waren, welche nicht an der Grenze, sondern erst an dem inländischen Bestimmungsort versteuert werden sollen. Begleitschein I
hat den Zweck, den richtigen Eingang der Ware am inländischen Bestimmungsort oder die Wiederausfuhr derselben zu
sichern, Begleitschein II die Erhebung des durch spez. Revision an der Grenze ermittelten und festgestellten Zollbetrags einem andern Zollamt
im Innern gegen Sicherheitsleistung zu überweisen.
Der Begleitschein II, welcher nur fürWaren ausgestellt wird, für die 15 Mk. oder mehr an Zoll zu zahlen ist, soll ein genaues Verzeichnis
der Waren, auf die er lautet, nach Maßgabe der vorhandenen Deklaration enthalten; ferner soll er angeben
die Zahl der Fässer, Kisten, Kolli etc., deren Bezeichnung und amtlichen Verschluß, dann Namen und Wohnort des Adressaten und
desjenigen, welcher den hat ausstellen lassen, sowie den Namen des Ausfertigungs- und Empfangsamtes, endlich den
Tag der Ausstellung, die Nummer, unter welcher der Begleitschein im Begleitscheinausfertigungsregister eingetragen wurde,
sowie den Zeitraum, für welchen er gültig ist, oder innerhalb dessen der Beweis der erreichten Bestimmung gewährt werden
muß.
Das beim Eingang ermittelte, im B. angegebene Gewicht der Waren, bez. die Stückzahl wird, wenn spezielle Deklaration vorliegt,
der Verzollung oder weitern Abfertigung zu Grunde gelegt. Fehlt eine solche zureichende Deklaration, so wird die Ware einer
speziellen Revision unterworfen. Vor Ausfertigung von Begleitschein II wird die Ware speziell revidiert und der zu erhebende Zollbetrag
festgestellt. Begleitschein II enthält die nähere Bezeichnung der Ware, Namen, Wohnort des Adressaten, Zollbetrag,
Zeit seiner Fälligkeit etc.; insbesondere gibt er auch an, ob und welche Sicherheit für die
Zollentrichtung geleistet ist. Derjenige, auf dessen Verlangen Begleitschein II ausgestellt wird, hat für die Zollzahlung
zu haften und zwar nach dem höchsten Erhebungssatz des Zolltarifs, wenn die Ware nicht speziell revidiert oder als zollfrei
deklariert wurde. Über das bei Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren
enthält ein besonderes Begleitscheinregulativ ausführliche Bestimmungen.
heißt das Zollabfertigungspapier, welches bei über die Grenze eingehenden und bei dem Grenzzollamt
mit Ladungsverzeichnis angemeldeten Eisenbahnwagen dem Zugführer oder einem Bevollmächtigten der Bahnverwaltung zur Ablieferung
an das gewählte, im Innern des Zollgebiets liegende Abfertigungsamt übergeben wird. In demselben sind
Wagen, Warenverschluß und Gestellungsfrist bei diesem Amt angegeben, auch sind ihm die zugehörigen Frachtbriefe und Schlüssel
amtlich verschlossen beigefügt.
Das Nähere gibt das »Regulativ über die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effektentransports
auf den Eisenbahnen«.
(lat. Aggratiatio), der gänzliche oder teilweise Erlaß der durch eine strafbare Handlung verwirkten Strafe
durch das Staatsoberhaupt; Begnadigungsrecht (jus aggratiandi), die Befugnis zu solcher Verfügung, ein
wichtiges Souveränitätsrecht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Begnadigung im engern Sinn
(Einzelbegnadigung) und der sogen.
Amnestie, je nachdem es sich um die Begnadigung eines einzelnen Verbrechers oder um die Begnadigung einer
ganzen Klasse von Verbrechern handelt.
Eine solche Amnestie (Generalpardon) kommt namentlich politischen Verbrechern gegenüber vor, um nach politisch
bewegten Zeiten eine Versöhnung der Staatsregierung mit ihren Gegnern herbeizuführen. Die Einzelbegnadigung ist ebenso wie
die Amnestie entweder eine Begnadigung nach oder vor gefälltem Strafurteil. Für den letztern Fall ist der AusdruckAbolition (Niederschlagung)
gebräuchlich. Die nach gefälltem Strafurteil eintretende Begnadigung kann entweder in einem gänzlichen (aggratiatio
plena) oder in einem teilweisen Erlaß der Strafe bestehen (aggratiatio minus plena), oder sie tritt erst nach teilweiser Vollstreckung
der Strafe ein, indem sie denErlaß des Strafrestes herbeiführt, oder indem sie die mit der Strafe verbundenen Rechtsnachteile
aufhebt. In diesem letztern Sinn wird die Begnadigung als Rehabilitation bezeichnet, wenn sie die Wiederherstellung
der dem Verbrecher entzogenen bürgerlichen Ehrenrechte enthält.
Darüber, ob das Begnadigungsrecht des Souveräns, welches verfassungsmäßig in den meisten Kulturstaaten ausdrücklich anerkannt
ist, auch vom rechtspolitischen und rechtsphilosophischen Standpunkt aus zu rechtfertigen sei, ist viel Streit. Namentlich
war der große PhilosophKant ein Gegner desselben. Es läßt sich ja in der That auch nicht leugnen, daß
das Begnadigungsrecht eine Abweichung von dem nach der Gesetzesvorschrift stattfindenden strafrechtlichen Verfahren bewirkt,
daß ferner die Möglichkeit einer willkürlichen und ungerechten Handhabung desselben nicht ausgeschlossen ist, und daß
dasselbe endlich ganz entbehrlich sein würde, wenn die Strafgesetzgebung und die Rechtsprechung vollkommen
wären. Da dies aber bei der Mangelhaftigkeit aller menschlichen Einrichtungen nie ganz der Fall sein wird, da vielmehr das
formelle Recht, wie es sich in den Durchschnittsregeln der Strafgesetzgebung darstellt, mit dem materiellen Recht, wie es der
Idee der höhern Gerechtigkeit und Billigkeit entspricht, immerhin in Widerspruch geraten kann, so erscheint
das Begnadigungsrecht des Souveräns als dessen schönstes Recht, notwendig zur Vermittelung und Ausgleichung der Härten des
starren Rechts.
Wohl zu beachten ist aber hierbei, daß die Anwendungssphäre des Begnadigungsrechts eine engere wird, je größer der
Spielraum ist, welchen die Strafgesetze dem richterlichen Ermessen bei Ausmessung der Strafe offen lassen,
und je mehr der Richter selbst hiernach die individuellen Verhältnisse des Angeschuldigten berücksichtigen kann, wie dies
namentlich nach dem deutschen Strafgesetzbuch der Fall ist. Das Recht der Begnadigung steht dem Monarchen und in den Republiken den verfassungsmäßig
damit ausgestatteten Organen, so z. B. in den deutschen FreienStädten dem Senat, zu. In leichtern Fällen
ist die Ausübung dieses Rechts von dem Souverän vielfach bestimmten Behörden, besonders dem Justizministerium, in Kriegszeiten
einem kommandierenden General, einem Statthalter etc. übertragen. Im DeutschenReich hat der Kaiser als solcher nur in denjenigen
Strafsachen das Recht der Begnadigung, welche in erster Instanz vor das Reichsgericht gehören, also in den Fällen
des Hochverrats und des Landesverrats, insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind (deutsche Strafprozeßordnung,
§ 484), sowie in denjenigen Fällen, in welchen ein deutscher Konsul oder ein Konsulargericht in erster Instanz erkannt hat.
Auch übt
¶
mehr
der Kaiser für Elsaß-Lothringen
[* 39] das Recht der Begnadigung aus. Im übrigen steht das Begnadigungsrecht den Monarchen der deutschen
Einzelstaaten und in den FreienStädten den Senaten zu. Für Preußen
[* 40] ist das Begnadigungswesen durch eine allgemeine Verfügung
des Justizministers vom geregelt. Todesurteile bedürfen nach der deutschen Strafprozeßordnung (§
486) zu ihrer Vollstreckung zwar keiner Bestätigung mehr, doch sollen sie nicht eher vollstreckt werden, als bis die Entschließung
des Staatsoberhauptes, resp. des Kaisers ergangen ist, in dem vorliegenden Fall von dem Rechte der Begnadigung keinen Gebrauch machen
zu wollen.
Analoge Bestimmungen gelten in Österreich. Übrigens ist in den Verfassungsurkunden der modernen konstitutionellen
Monarchien eine Beschränkung des Begnadigungsrechts insofern anerkannt, als ein Minister oder ein sonstiger höherer verantwortlicher
Staatsbeamter, welcher durch die Stände einer Verfassungsverletzung angeklagt worden ist, von der gegen ihn deshalb ausgesprochenen
Strafe nicht oder doch nur auf Antrag der anklagenden Kammer selbst im Gnadenweg befreit werden kann, weil
sonst ein Hauptmoment des konstitutionellen Systems, das Institut der Ministerverantwortlichkeit und Ministeranklage, hinfällig
werden würde (vgl. die Verfassungsurkunden von Belgien, § 91; Preußen, § 49; Sachsen,
[* 41] § 150; Württemberg,
[* 42] § 205; bayrisches
Gesetz, die Verantwortlichkeit der Minister betreffend, vom Art. 12, etc.). Eine weitere Beschränkung des
Begnadigungsrechts ist in manchen Verfassungsgesetzen in Ansehung der Abolition enthalten, die teils für gänzlich unzulässig
erklärt, teils wenigstens bei gewissen Verbrechen nicht statthaft ist.
Andre Verfassungsurkunden knüpfen die Zulässigkeit der Niederschlagung an die Zustimmung des höchsten Gerichtshofs oder des
Landtags. Was ferner die viel erörterte Frage anbetrifft, ob ein Verurteilter auch gegen seinen Willen
begnadigt werden könne, so dürfte dieselbe wohl zu bejahen sein, da die Begnadigung kein Akt der Willkür, sondern ein Akt der höhern
Gerechtigkeit sein soll, welchem sich der einzelne nicht beliebig entziehen kann. Nur in Ansehung der Abolition könnte es
für einen Unschuldigen geradezu eine Härte sein, wenn er auch gegen seinen Willen eine solche Begnadigung annehmen
müßte; er hat vielmehr ein Recht, zu verlangen, daß seine Unschuld durch Urteil und Recht dargethan werde, und ebendarum
würde er eine solche Begnadigung gegen seinen Willen ablehnen können.
Die norwegische Verfassung statuiert ganz allgemein die Zurückweisung einer Begnadigung seitens des gegen
seinen Willen Begnadigten. Endlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die privatrechtlichen Folgen eines Verbrechens, z. B. die
Verpflichtung zum Schadenersatz, durch eine Begnadigung nicht verändert oder aufgehoben werden.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Staatsrechts
und des Strafrechts: Lueder, Das Souveränitätsrecht der Begnadigung (Leipz. 1860);
v. Arnold, Über Umfang und Anwendung
des Begnadigungsrechts (Erlang. 1860);
Fluß in Norwegen,
[* 43] entspringt am Filefjeld, durchfließt den Spirillensee, dann den vierarmigen, von schönen,
fruchtbaren Ufern umgebenen Tyrifjordsee, nimmt links die Etna-Elf auf und mündet bei Drammen in eine Seitenbucht
des Fjords von Christiania.
[* 44]
Interessant ist die enorme Vermehrungsfähigkeit der Begonien; sie wachsen sehr schnell, auch Stecklinge gedeihen gut, und
wenn man ein abgeschnittenes Blatt
[* 52] auf feuchte Erde legt und die Blattnerven an zahlreichen Stellen verletzt, so wachsen aus
allen diesen Stellen junge Pflanzen hervor. Von den sehr zahlreichen Arten werden viele bei uns in Gewächshäusern
und als Zimmerpflanzen
[* 53] kultiviert. Die Blattbegonien zeichnen sich durch große, bunte Blätter aus. Die hauptsächlichste
Stammform ist BegoniaRexPutz. (s. Tafel »Blattpflanzen
[* 54] I«)
[* 55] aus Ostindien mit breitem Silberband und mit gleichgefärbten Flecken
auf den großen, dunkelgrünen Blättern.
Blendlinge dieser Art mit andern sind seit Anfang der 50er Jahre sehr beliebt und als Marktpflanzen in
sehr großer Zahl herangezogen worden. Die einziehenden Blüten- oder Knollenbegonien sind in den letzten Jahren sehr glücklich
ausgebildet worden und rivalisieren in Bezug auf Effekt, Blütenfülle und Blütendauer mit den Scharlachpelargonien. Stammformen
sind Begonia boliviensis A.Dec. (s. Tafel »Zimmerpflanzen I«)
[* 56] mit leuchtend roten Blüten aus Bolivia
[* 57] und Begonia Veitchi
Hook und Begonia rosaeflora Hook aus Peru.
[* 58] Die Blüten der aus diesen erhaltenen Blendlinge variieren von ziemlich reinem Weiß bis
zum dunkelsten Rot, auch gibt es gefüllte Formen. Von den immergrünen, strauch- oder halbstrauchartigen
Begonien werden mehrere Arten, wie Begonia Weltoniensis hort.,
Begonia semperflorensLink et Otto, Begonia incarnataLink et Otto, Begonia SchmidtiRgl. u. a., wegen ihrer Monate hindurch und mehrfach im Winter
erscheinenden Blüten halber kultiviert.
dikotyle, etwa 350 Arten umfassende, in der warmen Zone lebende Pflanzenfamilie von zweifelhafter systematischer
Stellung. Ausgezeichnet sind die Begoniaceen durch ungleichseitige, schief herzförmige Blätter und merkwürdig
gebaute, eingeschlechtige Blüten. Die männlichen Blüten haben eine korellinische Blütenhülle und zahlreiche in ein kugeliges
Köpfchen gehäufte Staubblätter, die weibliche Blüte
[* 59] besitzt außer dem gefärbten Perigon ein dreifächeriges, von drei
zweispaltigen Griffeln gekröntes Ovar, dessen Karpiden am Rücken in je einen Längsflügel ausgezogen
sind; letztere bilden sich in ungleicher Größe aus. Im Innern jedes Ovarfaches liegen zwei plattenförmige, auf der ganzen
Fläche mit zahlreichen Eichen besetzte Samenleisten.
(Sterbemünzen), auf den Tod fürstlicher oder sonst ausgezeichneter Persönlichkeiten geprägte
Münzen,
[* 61] sind eigentlich mehr Denkmünzen; doch benutzte man auch häufig kurrente Münzen dazu und unterscheidet daher Begräbnis-
oder Sterbethaler, Sterbegulden etc. Dergleichen Begräbnismünzen waren
¶
mehr
besonders in den sächsischen Linien und zwar bis in die neueste Zeit üblich. Als sogen. SterbethalerFriedrichs d. Gr. gelten
Thaler vom Jahr 1786, die sich nur dadurch auszeichnen, daß das A zwischen der Jahreszahl durch zwei Punkte eingeschlossen
ist (17. A. 86). Diese Punkte, angeblich zur Bezeichnung des Todestags dienend soll der Münzmeister
in dem Augenblick hinzugefügt haben, als er denTod des Königs erfuhr; doch bezeichnen sie in Wirklichkeit die zweite Münzstätte
in Berlin.
Später, als man feste Wohnplätze gewann, entstanden Familienbegräbnisplätze, und bei verschiedenen Naturvölkern
ist es sogar üblich, dem Toten die Wohnung ganz zu überlassen. Öffentliche Begräbnisplätze finden sich zwar schon bei Naturvölkern
auf gewissen heiligen Bezirken, wie z. B. bei Stonehenge, auf dazu erlesenen Inseln und Feldern (Urnenfriedhöfe
der Germanen und Slawen, s. Gräber); allgemeiner wurden sie aber erst, als die Menschen sich in Städten und Dörfern vereinigten,
wo es an Raum zu Familienbegräbnissen mangelte und polizeiliche Rücksichten desfallsige Anordnungen im großen erheischten.
Daher finden wir bei den Ägyptern und andern alten Völkern die in Felsen gehauenen weitläufigen Totenstädte
(Nekropolen). Die Hebräer benutzten Höhlen, schattige Grotten, Gärten und Bergabhänge zu Begräbnisplätzen, verschlossen
die Gräber mit großen Steinen und pflegten sie zu übertünchen, um die Vorübergehenden vor verunreinigender Berührung
zu warnen. Wie wir aus Überbleibseln in Palästina
[* 63] und Syrien sehen, sind diese Begräbnisplätze mit
Treppen
[* 64] versehen oder horizontal in der Erde angelegt und enthalten mehrere Abteilungen von 2-2,5 m Länge, meist untereinander,
in welche die Leichen geschoben wurden.
Die Könige besaßen erbliche und mit vielem Aufwand erbaute Gräber, wie z. B. die Gräber der Könige nördlich von
Jerusalem
[* 65] besondere Vorhöfe hatten. Auf den Gräbern errichtete man Grabmäler, in frühern Zeiten aus rohen Steinen, später
in Form prachtvoller Mausoleen mit allerlei Sinnbildern. Die Griechen, Römer,
[* 66] Gallier, Germanen besaßen anfänglich, wie die
Hebräer, meist Familiengrüfte. In Sparta wurden die Toten innerhalb der Stadt begraben; in Athen
[* 67] hatte man womöglich
Privatgräber, doch gab es auch einen öffentlichen in der Nähe der Stadt.
Die Römer hatten ihre Begräbnisse auf ihren Landgütern, besonders neben den Straßen; ein gemeinsamer öffentlicher Begräbnisplatz war inRomnur für die Armen, Sklaven u. dgl. vorhanden, er lag auf
dem Esquilinus; doch gab es auch gemeinsame Kolumbarien (s. d.), in denen
die Asche von Beamten und weniger reichen Personen beigesetzt wurde. Die Christen hatten während der Verfolgungen keine besondern
Begräbnisplätze, sondern bestatteten ihre Toten in freiem Feld. Später wurden die Begräbnisplätze vielfach in die Katakomben
verlegt, wo in unterirdischen Kapellen die Versammlungen der Gemeinde stattfanden, und blieben auch für
später in der Nähe der Kirchen, weil man glaubte, daß diese heiligen Stätten, die gewöhnlich durch in denselben beigesetzte
Märtyrergebeine und Reliquien geweiht waren, die beste Ruhestätte gewährten.
Auf diese Weise entstanden die Kirchhöfe, welche im ganzen Mittelalter die gemeinschaftlichen Begräbnisplätze bildeten; ja,
Vornehme erhielten ihre Gräber sogar inmitten der Kirchen. Vergebens verlangten mehrere Kirchenversammlungen
Verbote gegen diese Unsitte; erst in späterer Zeit hat man angefangen, in größern Städten die Begräbnisplätze außerhalb
der Mauern zu verlegen, und dringt darauf, daß auch in kleinern Orten und Dörfern diese Maßregel ausgeführt werde.
In der katholischen Kirche muß bei Anlegung eines neuen Begräbnisplatzes die Erde zuvor von dem Bischof
feierlich geweiht werden, und in streng römischen Ländern ist die heilige Stätte Akatholiken verschlossen. Häufig befindet
sich auf dem Begräbnisplatz eine besondere Totenkapelle. In der Schweiz und andern Ländern mit beschränktem Platz trifft man außerdem
Beinhäuser für die ausgegrabenen Gebeine. In der protestantischen Kirche findet eine Weihe der Begräbnisplätze
nur nach völliger Vollendung derselben, gewöhnlich bei der ersten Leiche, statt.
Doch wurde auch hier noch bis vor kurzem Selbstmördern und Andersgläubigen die Aufnahme versagt, weshalb man in größern
Städten die Frage der konfessionslosen Gemeindefriedhöfe infolge der Unduldsamkeit mancher Geistlichen anregen mußte. Die
Totenäcker der griechischen Kirche, besonders in Rußland, liegen außerhalb der Orte, soviel wie möglich auf Anhöhen, und
werden durch hohe Fichten eingefriedigt. Die heutigen Juden suchen, wo es angeht, ihre Begräbnisplätze in der Nähe der Synagogen
anzulegen.
Die aufrecht stehenden Leichensteine derselben gleichen den Grenzsteinen und tragen den Namen des Verstorbenen
und alttestamentliche Stellen. Bei den Mohammedanern befinden sich die Begräbnisplätze immer an den Straßen, damit die Vorübergehenden
für die Toten beten können; es sind übrigens große Gärten, mit Gebüsch, Cypressen und Pappeln bepflanzt und mit Kiosken
und Gängen versehen, so daß sie vielfach zu Vergnügungsorten dienen. Auf den Monumenten ist der Turban
des Verstorbenen und bei einem gewaltsamen Tode durch die Schnur, Enthauptung, Spießen etc. die Todesart selbst abgebildet.
Die Chinesen, welche den meisten Wert darauf legen, in heimatlicher Erde zu ruhen, legen ihre Begräbnisplätze auf Anhöhen
an und umgeben sie mit Fichten, Cypressen oder Mauern, während die Gräber selbst kleinen Häusern gleichen;
nur bei den Ärmern bestehen sie aus Erdpyramiden.
[* 68]
Unter den ältern christlichen Kirchhöfen verdient das mit herrlichen Kunstwerken geschmückte Campo santo in Pisa,
[* 69] dessen
Erde auf Schiffen aus Palästina herbeigeschafft wurde, besondere Erwähnung; berüchtigt ist der Armenkirchhof von Neapel
[* 70] mit 365 Gewölben,
die an den aufeinander folgenden Tagen des Jahrs zur Bestattung dienen, vielbesucht ferner der Judenfriedhof
in Prag,
[* 71] der Johannisfriedhof zu Nürnberg
[* 72] und der Père Lachaise in Paris,
[* 73] der einem herrlichen Park mit kostbaren Monumenten
berühmter Personen ähnlich ist. In der letzten Zeit ist in fast allen deutschen Städten von einiger Bedeutung, namentlich
in den Residenzstädten, Wesentliches zur Verbesserung und würdigen Ausschmückung der Kirchhöfe geschehen.
Man hat nicht nur aus Sanitätsrücksichten die Notwendigkeit der Verlegung der Begräbnisplätze außerhalb der Städte¶