aber veruneinigte er sich mit dem schwedischen
Reichsrat und ward sächsischer
Generalfeldmarschall, mußte aber, 1636 bei
der Belagerung von
Magdeburg
[* 2] schwer verwundet, seinen
Abschied nehmen und ging als sächsischer Gesandter nach
Kopenhagen.
[* 3] Er
starb 1646. Durch seine Vermählung mit
Sophie v.
Rantzau 1635 ward er Mitglied der schleswig-holsteinischen
Ritterschaft, und
während die
Familie in der
Lausitz 1682 erlosch, gelangte sie in
Holstein zu reichem
Besitz u. wurde auch 1741 in den Reichsgrafenstand
erhoben.
Ferner veröffentlichte er unter dem
Titel:
»BenJonson und seine
Schule,
mit Anmerkungen und einem historischen Überblick über die Geschichte der englischen
Bühne« (Leipz.
1836, 2 Bde.) Übersetzungen älterer englischer
Dramen und versuchte sich später auch auf dem
Felde der mittelhochdeutschen
Litteratur, indem er
Übertragungen des
»Iwein mit dem
Löwen«
[* 13] von
Hartmann von Aue (Berl. 1845) und des
»Wigalois« von
Wirnt von Gravenberg
(Leipz. 1848) herausgab.
Seine spätere Thätigkeit als poetischer Übersetzer galt der französischen und italienischen
Dichtung;
seine Hauptleistung war hier die ausgezeichnete
Übertragung von
Molières sämtlichen
Lustspielen (Leipz. 1865-67, 4 Bde.),
worin die
Alexandriner des
Originals in fünffüßigen reimlosen
Iamben wiedergegeben sind. Ihr schließen sich an: »Zwei dramatische
Dichtungen von
Fr. v.
Coppée« (Leipz. 1874),
3)
OttoFriedrichMagnus,
Bruder des vorigen, geb. zu
Rantzau, trat in dänische Militärdienste und stieg bis zum
Major.
In der schleswig-holsteinischen
Bewegung stand er auf der Seite seiner Landsleute und trug namentlich
viel zum Anschluß der
Truppen an die Landessache bei. Zum Obersten ernannt, hielt er sich in dem unglücklichen
Gefecht bei
Bau zwei
Stunden lang gegen eine dreifache Überzahl und erleichterte dadurch den
Rückzug der Hauptarmee. Im
Sommer 1849 ward
er in der
Schlacht bei
Kolding und 1850 bei
Idstedt, wo seine
Brigade tapfer standgehalten, schwer verwundet.
Im
Februar 1851 erhielt er mit den übrigen
Offizieren seinen
Abschied und lebte seitdem, mit Kunststudien beschäftigt, in
Hamburg
[* 15] und
Dresden. Er starb in
Teplitz
sowie historische
Romane
(»Christian VII. und sein
Hof«,
[* 18]
»PhilippineWelser« etc.)
und novellistische
Arbeiten, die sich jedoch nur wenig über das
Niveau gewöhnlicher Unterhaltungslektüre erheben. Während
des deutsch-französischen
Kriegs brachte er acht
Monate auf dem Kriegsschauplatz zu. Auf der Rückreise
in
Wiesbaden
[* 19] erkrankt, starb er daselbst
4)
WolfWilhelmFriedrich,
Graf, Theolog, geb. zu Sophienhof bei
Kiel,
[* 20] habilitierte sich 1874 an der theologischen
Fakultät in
Leipzig
[* 21] und folgte 1876 einem
Ruf nach
Straßburg,
[* 22] wo er 1880 ordentlicher
Professor wurde. In gleicher
Eigenschaft ging er 1881 nach
Marburg.
[* 23] Von seinen Veröffentlichungen nennen wir: »Translationis antiquae libri Jobi
quae supersunt« (Leipz. 1870);
Auguste, Schauspielerin, geb. zu
Leipzig, erhielt ihre
Erziehung hauptsächlich von ihrem Adoptivvater,
dem beliebten
Schauspieler Baudius (1796-1860) am dortigen
Theater. Kaum erwachsen, betrat sie in
Leipzig 1860 die
Bühne als
Julie in »Romeo und
Julie«, gastierte in
Dresden und wurde hierauf in
Breslau
[* 24] als jugendliche Liebhaberin engagiert.
Schon im April 1861 von
Laube an das Burgtheater in
Wien berufen, gehörte sie diesem bis 1878 als erste
Liebhaberin im
Lustspiel und
Schauspiel an, wurde dann pensioniert und widmete sich ausschließlich dem Gastspiel. Käthchen
von
Heilbronn,
[* 25] die bezähmte Widerspenstige, die
Königin im
»Glas
[* 26]
Wasser«, Mirandolina und vorzugsweise die jugendlichen Hauptcharaktere
in den
Stücken von
Bauernfeld und
Wilbrandt bilden ihr
Repertoire. Seit 1873 ist sie mit dem letztern verheiratet.
betraut worden. 1855 trat er als Hauptredakteur an die Spitze des »Journal des économistes«; auch leitete er kurze Zeit (1868-69)
den »Constitutionnel«. Neben zahlreichen kleinern Abhandlungen in der »Revue des DeuxMondes«, im »Journal des Débats« etc.
schrieb er: »Manuel d'économie politique« (Par. 1857, 4. Aufl. 1878);
»Études de philosophie morale et d'économie politique«
(1858);
»Publicistes modernes« (2. Aufl. 1863);
»La liberté du travail« (1865);
»Elements d'économie rurale, industrielle
et commerciale« (1867);
»Économie politique populaire« (2. Aufl. 1876);
»Histoire du luxe privé et public« (1878-80, 4 Bde.; 2. Aufl.
1881);
»Les populations agricoles de la France. La Normandie« (1880) u. a., lauter durch
Sorgfalt ausgezeichnete Arbeiten, in welchen Baudrillart eine freisinnige politische Richtung vertritt.
Nach Paris zurückgekehrt, kultivierte er bis 1861 die Porträtmalerei, die er nur 1857 durch die Bestrafung
einer Vestalin (Museum in Lille)
[* 33] und 1859 durch die Toilette der Venus unterbrach. 1861 machte er mit der Ermordung Marats durch
CharlotteCorday einen Schritt auf das Gebiet der Historienmalerei, kehrte aber 1863 mit der Perle und der Woge wieder zum Idealbild
zurück, welches er mit feinem Geschmack, die Mitte zwischen gemeiner Sinnlichkeit, akademischer Kälte
und niedrigem Naturalismus haltend, behandelte.
In den letztern ist besonders der Einfluß Michelangelos zu erkennen, während sich das Kolorit und die
Auffassung der andern Gemälde mehr an Veronese und an Primaticcio halten. Was die Musen
[* 34] an Vornehmheit der Haltung vermissen
lassen, ersetzt reichlich Baudrys Hauptwerk, die Glorifikation des Gesetzes als Deckengemälde für den Kassationshof in Paris,
welches ihm die Ehrenmedaille des Salons von 1881 einbrachte. Adel der Form, eine harmonische Ruhe des lichten
Kolorits und eine geistvoll und kühn aufgebaute Komposition vereinigen sich zu großartiger monumentaler Haltung. 1882 folgten
eine Allegorie der Wahrheit und ein Plafond mit der HochzeitAmors und Psyches, 1883 dekorative Malereien für SchloßChantilly.
Die Vorzüge einer ungesuchten Noblesse u. eines eleganten Kolorits zeichnen auch seine Bildnisse aus.
Baudry ist einer der vollkommensten Repräsentanten des französischen Kunstvermögens mit seinen Tugenden und Fehlern.
im weitesten Sinn jeder Landbewohner im Gegensatz zum Städter und zwar insbesondere ein solcher, der sich mit
Landwirtschaft beschäftigt; oder, wie das preußische Landrecht (Teil II,
Tit. 7, §. 1) definiert, »zum
Bauernstand gehören alle Bewohner des platten Landes, welche
sich mit dem unmittelbaren Betrieb des Ackerbaues
und der Landwirtschaft beschäftigen, insofern sie nicht durch adlige Geburt, Amt oder Rechte von diesem Stand ausgenommen sind«.
Allein dieser Begriff bedarf doch noch einer nähern Abgrenzung.
Denn im engern und eigentlichen Sinn versteht man unter Bauer nur einen solchen kleinern Landwirt, welcher
auf eignem Grund und Boden wirtschaftet, also den Bauerngutsbesitzer im Gegensatz zum Pachter und zum landwirtschaftlichen Arbeiter
oder Dienstboten. Abgesehen von dem Gesinde, zerfallen nämlich die Lohnarbeiter der Landwirtschaft in zwei Klassen:
1) die ungebundenen Tagelöhner, die ohne ein festes Dienst- und Arbeitsverhältnis gegen Tag- undStücklohn
landwirtschaftliche Arbeiten verrichten, sei es, daß sie mit etwas Grundbesitz angesessen sind, sei es, daß sie als sogen.
Einlieger lediglich zur Miete wohnen;
2) die festen Lohnarbeiter, in den östlichen ProvinzenPreußens
[* 35] Instleute, in Mecklenburg
[* 36] Hoftagelöhner, in Schottland hinds
genannt, von Schmoller als »Feldgesinde« bezeichnet, d. h.
landwirtschaftliche Arbeiter, welche zu einem Gutsbesitzer in einem dauernden Dienstverhältnis stehen und neben dem Lohn auch
durch Wohnung und sonstige Naturalleistungen entschädigt werden. Im Gegensatz zu diesen landwirtschaftlichen Arbeitern und
Dienstboten bewirtschaftet der Bauer sein eignes Gut, indem er sich von dem Großgrundbesitzer durch den Umfang des Gutes unterscheidet.
Die frühere Unterscheidung zwischen Rittergut und Bauerngut, welche sich darauf gründete, daß der Besitz
eines Ritterguts ein Vorrecht des Adels war, und daß damit gewisse sonstige Vorrechte, namentlich Steuerfreiheit, verbunden
waren, ist durch die moderne Gesetzgebung beseitigt. Der Unterschied ist nicht mehr von politischer, sondern nur noch von
wirtschaftlicher Bedeutung, wenn sich auch noch manche privatrechtliche Eigentümlichkeiten der Bauerngüter
bis in die neueste Zeit erhalten haben (s. Bauerngut).
Bei den Völkern des Altertums wurden Ackerbau und Viehzucht
[* 37] ursprünglich in hohen Ehren gehalten. Später kam bei den Griechen
der Ackerbau in die Hände der Sklaven; auch bei den Römern wurde in späterer Zeit die Landwirtschaft größtenteils den ärmern
Bürgern oder den Sklaven überlassen. Einen eigentlichen Bauernstand im heutigen Sinn finden wir im Altertum nicht. Erst unter
den germanischen Völkern entwickelte sich ein solcher. Als freier Mann wohnte der Germane ursprünglich auf seinem Los (Allodium),
das ihm Unterhalt und Selbständigkeit sicherte. Allerdings fanden sich schon in der alten Zeit auch
unfreie Personen, zu welchen vorzüglich die Kriegsgefangenen gehörten. Allein von diesen
¶
mehr
Unfreien ist die Klasse derjenigen, welche wir nach Mösers Vorgang unter der Bezeichnung »Hörige« zusammenfassen, wohl
zu unterscheiden. Diese Hörigen sind nämlich die in den spätern Gesetzen liti, litones, auch lassi (lazzi) genannten Leute,
welche entweder von ihren Herren aus dem Zustand der völligen Unfreiheit entlassen, oder auch von einem
erobernden Stamm unterdrückt worden waren. Oft waren diese Liten wohl auch solche, welche sich freiwillig an einen Freien anschlossen
und Ländereien zum Bebauen gegen einen bestimmten Zins übernommen hatten.
Sie standen unter dem Schutz ihres Hofherrn und folgten ihm in den Krieg, nicht als freie Glieder
[* 39] des Heerbannes, sondern nur
als Dienstpflichtige. Folgen dieses Verhältnisses der Hörigkeit waren, daß die Liten bei Heiraten die Erlaubnis ihres Hofherrn
nachsuchen, beim Tode des hörigen Familienhauptes eine Abgabe geben, Zins entrichten mußten u. dgl. Diese ursprünglichen
Abhängigkeitsverhältnisse wurden infolge der Eroberungen und Wanderungen der germanischen Stämme bedeutend vermehrt, insofern
durch diese eine völlige Umgestaltung des Grundbesitzes herbeigeführt und das Entstehen eines privilegierten
Adels angebahnt wurde.
Neben dem Adel erhob sich aber bald eine zweite, der angestammten germanischen Freiheit nicht minder gefährliche Macht, der
Klerus und die Kirche. Die Macht der Sündenvergebung, welche die Kirche für sich in Anspruch nahm, spornte die Freigebigkeit
an und hatte zahlreiche Zuwendungen an Grundeigentum für die Geistlichkeit zur Folge. Dazu kam, daß die
kirchlichen Besitzungen eine verhältnismäßig friedliche Stellung einnahmen, ein Umstand, der vielfach freie Grundeigentümer
bestimmte, ihr Land derKirche zu übergeben und Zinsmänner derselben zu werden. So entwickelte sich nach und nach das sogen.
Hofsystem, dessen Grundzüge folgende waren: Die geschlossenen Gutskomplexe (villae curtes), in die
das flache Land zerfiel, enthielten Wohnungen und Ackerland und waren mit vollen Eigentumsrechten und mit den Gerechtsamen
an der unverteilten gemeinen Mark versehen.
Ein solcher Hofverband hieß curtis, während huba (Hufe) ein eingehegtes Stück Ackerland, welches jemand zur Bestellung übergeben
und von ihm eingehegt worden war, und mansus einen eigentlichen Bauernhof mit Gebäuden, Acker- und Weideland bezeichnete,
auf welchem eine Familie hinlänglichen Unterhalt fand. Auf diesen kleinern Gutsteilen saßen entweder hörige, eigne Leute
(mancipia), in welchem Fall sie mansi serviles hießen, oder freie Besitzer, an die sie verliehen waren, daher
mansi ingenuiles genannt; mitunter waren auch nur einzelne Morgen ausgebrochen und an eine Person verliehen (bonà solitaria,
Söltengüter).
Die Herren solcher Gutskomplexe aber, Adel und Klerus, pflegten sich das beste, vielleicht das ihre Wohnungen umgebende Ackerland
zu eigner Benutzung vorzubehalten, als die Sal-, Fron-, Freihube (mansus indominicatus). Sie hatten allein
echtes, volles Eigentum (terra salica, aviatica) und erwarben und besaßen es unter dem Schutz des Gemeinde- und des Gaugerichts,
während die hörigen Leute unmittelbar unter dem Hofrecht standen und vor derGemeinde durch ihre Hofherren vertreten wurden.
Der Meier (villicus), welcher die Aufsicht über die Güter führte, war der nächste Vorgesetzte der eignen
Leute. Bedeutende Modifikationen führte aber das inzwischen aufkommende Immunitätsverhältnis mit sich, d. h.
die Befreiung eines Bezirks von der Gerichtsbarkeit des Gaugrafen oder sonstigen ordentlichen Unterrichters. In diesem Fall nahmen
alle auf diesem eximierten Bezirk
wohnenden Leute an dieser Befreiung teil und wurden dadurch der drückenden Beamtengewalt
entzogen.
Viele Freie traten daher mit ihren Gütern in den Immunitätsbezirk einer Schutzherrschaft ein. Solche Schutzherrschaften waren
König, Adel und Geistlichkeit. Durch dieses Schutzverhältnis wurde natürlich die Zahl der in einer gewissen Abhängigkeit
stehenden Leute erheblich vermehrt. Deutlich unterschieden finden wir in den Urkunden aber nur folgende Klassen derselben: die
eigentlichen Leibeignen (servi, mancipia), die Liten (liti, litones, auch hovelingi), die hörigen Leute,
die freien Schutzgenossen, welche erst neuerlich hinzugetreten waren (cereales, Malmanen, Masmanen, auch Mundmanen), und deren
ursprüngliche und angeborne Freiheit in der ersten Zeit bei jeder Gelegenheit anerkannt wurde, und als eine Mittelklasse
die coloni, später Bauleute, Zinsleute genannt, welche besonders bei Kirchengütern vorkommen und ein
dem Eigentum nahekommendes Recht gehabt zu haben scheinen.
Die dinglichen Verhältnisse in den einzelnen Hofverbänden, die persönlichen Leistungen und die Stellung der Hofhörigen,
überhaupt dem Hofherrn gegenüber, wurden durch sogen. Hofrechte normiert. War aber schon in diesen Verhältnissen, wie sie
sich uns in der ersten Hälfte des Mittelalters in den germanischen Staaten und namentlich in dem großen
Frankenreich darstellen, eine bedeutende Beschränkung der gemeinen Freiheit enthalten, so nahm die bevorzugte Stellung des
Adels und des Klerus in der Folgezeit einen immer größern Umfang an, bis sich endlich die Herrschaft jener beiden bevorzugten
Klassen der Bevölkerung
[* 40] zu einer förmlichen Feudaldespotie steigerte.
Indessen sah sich der Klerus, dessen Grundeigentum namentlich zur Zeit der Kreuzzüge einen immer größern Umfang gewann, doch
auch veranlaßt, es mit Pachtverhältnissen zu versuchen, um die nötigen Ackerbauer zu gewinnen; und
zu ebendieser Maßregel war an vielen Orten auch der Adel genötigt, teils weil auch er Besteller für seine weiten Ländereien
brauchte, teils weil die ewigen Fehden und besonders die Kreuzfahrten Geld erforderten und sich für die größern Herrenhöfe,
wenn man sie auch veräußern wollte, nicht leicht Käufer fanden. Es wurden demnach von Klerus und Adel
mit den Bauern Pachtverträge abgeschlossen, welche die letztern dem Hörigkeitsverhältnis entrissen.
Ferner machten da, wo der deutsche Boden noch Wald war, die Landleute ihn nur gegen das Versprechen ihrer Freilassung urbar, wie
denn in Niederdeutschland, in Holstein und Lauenburg,
[* 46] im Mecklenburgischen, in der MarkBrandenburg
[* 47] und in
Sachsen
[* 48] sich seit 1106 eine große Anzahl holländischer Landleute unter der Bedingung ansiedelten, daß sie als freie Männer
ihre Güter mit erblichem Recht nur gegen mäßige jährliche Abgaben an Geldzinsen und Zehnten sowie eigne Gerichtsbarkeit eingeräumt
erhielten. Besonders aber waren es die aufblühenden Städte, welche als Gegengewicht gegen eine übermütige
Adelsaristokratie der bäuerlichen Freiheit bedeutenden Vorschub leisteten. Durch das Aufkommen der Vorstädte und des
¶
mehr
Beisassenverhältnisses (Pfahlbürger) wurde den Städten Gelegenheit gegeben, auch solchen Personen ihren kräftigen Schutz
angedeihen zu lassen, welche volles Bürgerrecht nicht erhalten konnten. Auf diese Weise eröffnete sich auf der einen Seite
dem geknechteten Landvolk die Möglichkeit, einer tyrannischen Behandlung sich durch die Flucht in die Städte zu entziehen;
auf der andern Seite aber erging zugleich an die Herren eine eindringliche Mahnung, ihre Hofhörigen mit
Milde zu behandeln und sie durch ein freundlicheres Verhältnis fester an ihre Höfe zu ketten.
Man lernte die heilsamen Wirkungen einer durch freiere Institutionen begünstigten landwirtschaftlichen Betriebsamkeit kennen
und erließ zum Schutz derselben das Gebot des Gottesfriedens (treuga Dei). Endlich war von besonderer Bedeutung
für die gemeine Freiheit die Belebung und Ausbildung der gemeinschaftlichen Vereine und Gerichte, die sich auf uralte deutsche
Rechtsgewohnheit gründeten und jetzt durch die überall sich bildenden festen Genossenschaften der verschiedenen Klassen der
bürgerlichen Gesellschaft, namentlich der städtischen, neuen Aufschwung erhielten. Es gingen nämlich
Gesetz und Gericht, namentlich auch die Festsetzung und stets zu erneuernde Anerkennung der den Bauern obliegenden Leistungen
und Pflichten, von ihren genossenschaftlichen Versammlungen, von ihren freien Cent-, Gau- und Landgerichten oder ihren Meierdingen
und Hof- oder Bauernsprachen aus, und es lag in der Natur der Sache, daß die freie öffentliche Beratung
über die Gemeindeangelegenheiten für die Bauern ein größeres Selbstgefühl, einen wohlthätigen Korporationsgeist und
einen gewissen Grad von politischer Selbständigkeit mit sich bringen mußte.
Nach allem bisher über die bäuerlichen Verhältnisse Gesagten läßt sich ein allgemeiner Begriff von Bauer für das Mittelalter
nicht wohl aufstellen. Der Hauptsache nach lassen sich aber folgende Klassen derselben nachweisen. Es gab
völlig freie Bauern, welche auf ihren mit keinem Zins belasteten Gütern saßen. Ihnen am nächsten standen diejenigen Bauern,
welche auch persönlich frei waren, aber nicht eigentümliche Grundstücke, sondern Pachtgüter bewirtschafteten.
Andre Bauern besaßen zwar ihre Güter als volles, freies Eigentum, aber sie mußten Grundzins (census) bezahlen.
Fernergab es Bauern, welche wohl ein erbliches Nutzungsrecht besaßen, um welches der Erbe beim Herrn bloß nachzusuchen brauchte,
aber des vollen Eigentumsrechts entbehrten und mithin als bloße Bauleute (coloni) von der Gutsherrschaft abhängig waren.
Ein großer Teil der Bauern befand sich ferner im Hofsverband als Hofhörige; sie bildeten mit dem Haupthof
eine Gemeinde und waren in allen den ganzen Verband
[* 50] betreffenden Angelegenheiten die Schöppen und Richter, mit deren Zustimmung
die Hofrechte abgefaßt wurden, und die mit dem Hofherrn gemeinschaftlich den neuen Hofhörigen investierten.
Endlich war ein nicht geringer Teil der Bauern wirklich leibeigen. Eine Masse von Abgaben und Leistungen,
die sich zum Teil bis in die neuere Zeit erhielten, lastete auf dem Bauernstand. Vor allen gehört dahin die Fronpflicht,
welche sowohl dem unfreien, hörigen Bauern als auch dem freien Bauern oblag. Der unfreie Bauer mußte sich von seinem
Herrn zur Besetzung jeder beliebigen bäuerlichen Stelle gebrauchen lassen und bis dahin als ländliches
Gesinde dienen, teils umsonst, teils gegen Lohn (Zwangsdienst), wobei er zugleich einem Züchtigungsrecht des Herrn unterworfen
war (Dienstzwang).
Ferner hatte
jeder mündige Unfreie eine jährliche Abgabe, den Leibzins, an seinen Herrn zu entrichten. Starb der Gutsinhaber,
so nahm der Gutsherr einen Teil des Mobiliarnachlasses, Sterbfall, Todfall, Besthaupt (mortuarium), an sich,
womit zugleich Beschränkungen des Unfreien hinsichtlich letztwilliger Verfügungen und Schenkungen verbunden waren. Weiter
gehört dahin der zur Eingehung einer Ehe des Bauern erforderliche gutsherrliche Ehekonsens, der wiederum mit Abgaben verbunden
war.
Starb der Bauer, so mußte der, an welchen nun das Gut durch Erbschaft fiel, oder dem es verliehen wurde,
dem Gutsherrn für die Belehnung oder Einsetzung in das Gut eine Abgabe geben, das Handlehen, welches ursprünglich in Naturalien,
später aber, und zwar mehr und mehr erhöht, in Geld bestand. Dazu kamen nach der Übernahme des Gutes eine Anzahl jährlicher
Zinsen, welche den Bauern stets daran erinnerten, daß er kein freies Eigentum habe. Besonders spielten
darunter die unter allerlei Namen zu verschiedenen Zeiten abzuliefernden Hühner
[* 51] eine große Rolle: da gab esFastnachts-, Hals-,
Haupt- und Leibhühner, und wurde Geld dafür entrichtet, so erinnerten die Namen Leibgeld, Leibbede, Leibschilling, Leibpfennig,
Leibzins den Landmann stets an seine hörigen oder leibeignen Zustände.
Zur Anerkennung der Schutzherrlichkeit mußten Gau-, Herd-, Rauch-, Vogthühner, für die Erlaubnis, Leseholz, Laub und Streu im
Wald zu sammeln und darin zu grasen und zu weiden, Holz-, Laub-, Weidhühner und für jeden mündig gewordenen Sohn bis zu seiner
Verheiratung Bubenhühner oder gleiche Abgaben an Geld gegeben werden. Dann waren der große und der kleine
Zehnte und der Blutzehnte zu entrichten. MancheGüter gaben den vierten und sechsten, manche den zehnten Teil an die Kirche und
außerdem den neunten Teil an den Landesherrn ab. Dazu kamen mancherlei Zwangs- und Bannrechte, hier und da
auch Rechte der sittenlosesten Art (Schönfrauenlehen, jus primae noctis etc.), und endlich die drückendsten von allen Lasten,
nämlich die Beden oder Geldsteuern (precaria).
Die letztern waren ursprünglich Entschädigungen, welche die Heerbannspflichtigen dem Adel dafür zahlten, daß er den Heerbannsdienst
allein auf sich nahm. Bald aber wurde diese ursprüngliche Bestimmung der Beden vergessen, und der Landesherr
forderte sie allmählich als eine gemeine Beihilfe zu allen Ausgaben, die er zu machen hatte; bei jeder unnützen Fehde, bei
Besuchen des kaiserlichen Hofs, bei Ausstattung eines gnädigen Fräuleins (Fräuleinsteuer), bei der Auslösung des Herrn aus
der Gefangenschaft, beim Wehrhaftmachen der Junker etc. war es immer das arme Landvolk, welches zahlen
mußte, und zu all diesen Lasten gesellten sich später noch die Reichssteuern, der sogen. gemeine Pfennig, so daß die Lage
des Bauernstandes zu Ausgang des Mittelalters allerdings eine überaus traurige und klägliche war und bis in die neuere Zeit
hinein geblieben ist.
Die Veranlassung zu einer entscheidenden Umgestaltung der Verhältnisse der Bauern und zu einer freiheitlichen Entwickelung
des Bauernstandes ist in der Reformation und in den durch dieselbe hervorgerufenen Umwälzungen auf dem religiösen, politischen
und sozialen Gebiet zu suchen. Der Bauer, dessen Lage sich inzwischen durch die Einführung des römischen
Rechts und durch die ungeschickte Anwendung der römisch-rechtlichen Grundsätze von Sklaverei u. Pachtwesen auf spezifisch
deutsch-nationale Verhältnisse
¶
mehr
womöglich noch verschlimmert hatte, begann die Bedeutung des freien Eigentums für seine bürgerliche Stellung allmählich
einzusehen, und die Bauernschaft gewann namentlich in Süd- und Mitteldeutschland nach und nach ein eigentliches Gesamtbewußtsein.
Freilich mußte der erste gewaltsame Versuch, sich eine selbständige soziale Stellung zu erringen, fehlschlagen; aber drei
Jahrhunderte haben seitdem das zäh und beharrlich verfolgte Ziel, zu dessen Erreichung im Bauernkrieg (s. d.)
ein so ungestümer Anlauf
[* 53] genommen worden war, verwirklicht.
Schon die durch die Reformation beförderte höhere Geistesfreiheit, das dadurch bedingte kräftigere Geltendmachen eigner
Prüfung und Überzeugung wirkte in vielfacher Beziehung auch hinsichtlich der bäuerlichen Zustände höchst heilsam.
Viele Gutsherren, von dem neuen Geist hingerissen, hoben die entehrende Leibeigenschaft und Hörigkeit freiwillig
auf; viele Kloster und Stifter wurden säkularisiert, und damit hörte mancher Druck von selbst auf. Hier und da veranlaßte
die Ausbreitung der neuen Lehre
[* 54] Auswanderungen, und gewerbfleißige Kolonisten, welche die Intoleranz aus ihrem Vaterland verjagt
hatte, fanden anderwärts unter vorteilhaften BedingungenAufnahme und vermehrten die Zahl der freien Landleute.
Endlich war auch die wachsende Landeshoheit der Fürsten, welche mit den Anmaßungen des Adels unverträglich war, in mancher
Beziehung dem Emporkommen des Bauernstandes förderlich. Das Interesse der Regierungen, welche natürlich die Macht der vielgegliederten
Aristokratie zu schwächen suchen mußten, wandte sich nach Einführung allgemeiner Landessteuern
und mit dem Entstehen der stehenden Heere mehr den Bauern zu, um hier den privilegierten Ständen gegenüber eine sichere Stütze
zu gewinnen.
Zur vollen Entwickelung jedoch gelangten diese Keime einer menschenwürdigern Gestaltung der bäuerlichen Verhältnisse erst
in der neuern Zeit, in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts, als in der Wissenschaft und im Staats-
und Volksleben bessere politische und volkswirtschaftliche Grundsätze zur Anerkennung gelangten. Vorzüglich war es die französische Revolution,
welche mächtig in das Ideengetriebe der Zeit eingriff und eine großartige Reform der sozialen Zustände anbahnte.
Die Leibeigenschaft mit ihren vielfachen dinglichen und persönlichen Lasten hörte auf, wenigstens in
allen Ländern, welche sich gegen die regen Fortschritte der Zeit nicht verschlossen;
die Schranken zwischen den verschiedenen
Ständen, schon längst wankend, fielen vollends, und auch den niedrig Gebornen eröffnete sich die Aussicht, durch Talent
und Kraftanstrengung zu Würde und Einfluß zu gelangen;
die neue Landwehrverfassung gab dem Landbewohner
die alte Wehrhaftigkeit, Selbständigkeit und Manneswürde zurück;
Die gutsherrliche Abhängigkeit mit ihren Lasten und Fronen, Beden und
Zehnten wurde entweder unbedingt aufgehoben ohne alle Entschädigung der Gutsherren, z. B. in den mit Frankreich vereinigten
Rheinlanden, oder es wurde doch die Ablösung des Obereigentums und einzelner Lasten gegen jährlich zu zahlende Grundzinsen oder
gegen eine ein für allemal abzugewährende Summe gestattet, oder durch Auseinandersetzung zwischen den
Bauern
und Gutsherren eine Teilung derGüter unter ihnen nach Maßgabe des bisherigen Eigentums- oder Nutzungsrechts herbeigeführt
und den erstern volles Eigentumsrecht eingeräumt. Dazu wurden die vielfachen bäuerlichen Lasten für ablösbar erklärt
(s. Ablösung), und alle neuern Verfassungsurkunden haben den Bauernstand zur Teilnahme an der ständischen
Vertretung herangezogen. Mit der Beseitigung des Zunftwesens und der gewerblichen Zwangs- und Bannrechte fiel auch die letzte
Schranke zwischen Stadt und Land sowie zwischen Bürger- und Bauernstand.
Als Mann des Ererbten und Überlieferten ist der Bauer, wie in wirtschaftlicher Beziehung, so auch in der Politik allerdings
mißtrauisch gegen Neuerungen. So kommt es, daß der Bauernstand wenn auch nicht eine konservative Partei, so doch eine konservative
Macht bildet, daß er das rasche Durchschlagen revolutionärer Bewegungen hemmt, daß er ein Gegengewicht
gegen vorschnelle Neuerungen und allzu raschen Fortschritt bildet und so im politischen Leben eine gleichmäßige und geregelte
Entwickelung erzeugt.
Auf der andern Seite ist es eine der schwierigsten Aufgaben, den in wirtschaftlicher und bürgerlicher Beziehung auf
der Bahn des Fortschritts und der Entwickelung vorwärts zu bringen, ohne ihn in seinen berechtigten Eigentümlichkeiten zu
verletzen und sein Mißtrauen zu erregen. Denn die konservative Macht des Bauernstandes pflegt sich nur dann in heilsamer
Weise zu entwickeln und zu bewahrheiten, wenn sich der Bauer staatlich geschützt, aber nicht bevormundet,
und in seiner Eigentümlichkeit geschont und unbehelligt weiß. Im entgegengesetzten Fall zeigt sich leicht die Kehrseite
des bäuerlichen Konservatismus in einem gewissen Eigensinn und trotzigen Selbstgefühl, der Bauernstand wird unter solchen
Umständen leicht ein Hindernis fortschrittlicher Entwickelung und ein Hemmschuh im politischen und sozialen Leben des Staats,
während er bei richtiger Behandlung dasselbe regelt und eine wohlthätige Stetigkeit und Festigkeit
[* 57] in
dasselbe zu bringen geeignet ist.
Vgl. v. Maurer, Geschichte der Fronhöfe, Bauernhöfe etc. in Deutschland (Erlang. 1862-63, 4 Bde.);
Derselbe, Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland (das. 1865-66, 2 Bde.);
Bonnemère, Histoire des paysans (2. Aufl., Par. 1874, 2 Bde.);
Probyn, Systems of land tenure in various countries (Lond. 1881);
erste selbständige Lehrbuch dieser Wissenschaft, welches er später durchaus umgearbeitet als »Lehrbuch des Strafprozesses«
(Götting. 1835; 2. Ausg. von Morstadt, das. 1848) erscheinen
ließ. Die Philosophie des Strafrechts behandelte er bereits in seinem »Lehrbuch des Naturrechts« (Marb. 1808; 3. Ausg., Götting.
1825),
sodann in den »Grundlinien des philosophischen Kriminalrechts« (das. 1825) ausführlicher. Ein Anhänger
der Feuerbachschen Abschreckungstheorie, stellte er demnächst eine eigne, die sogen. Warnungstheorie, auf
und zwar in dem »Lehrbuch des Strafrechts« (Götting. 1827, 2. Ausg. 1833) sowie in einer besondern Schrift: »Die Warnungstheorie,
nebst einer Darstellung und Beurteilung aller Strafrechtstheorien« (das. 1830). Außerdem veröffentlichte er: »Lehrbuch des
NapoleonischenZivilrechts« (Marb. 1809, 2. Aufl. 1812);
endlich einige Schriften über die Entwürfe des hannöverschen Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung,
an deren Abfassung und Redaktion er beteiligt war.
Als König 1817 nach Deutschland zurückkehrte, folgte ihm Bauer im Jahr danach auf die von König gekaufte ehemalige Prämonstratenserabtei
Oberzell bei Würzburg,
[* 63] in deren Baulichkeiten sie eine Fabrik für Buchdruckschnellpressen unter der Firma
König u. Bauer anlegten, ein Unternehmen, dessen Bestand und Gelingen sie mit unendlichen
Mühen sicherten, das sich aber noch bei Lebzeiten Bauers (König war 1833 gestorben) zu hoher Blüte
[* 64] entwickelte. Bauer leitete
das Etablissement nach dem Tod seines Freundes, von dessen Witwe unterstützt, und war stets bestrebt, die
Schnellpressen immer mehr zu vervollkommnen, so daß er schon 1847 eine vierfache Schnellpresse konstruierte mit einer Leistungsfähigkeit
von bis zu 6000 Drucken pro Stunde. Auch die Anwendung der sogen. Kreisbewegung für den Betrieb des Fundaments der Schnellpresse
ist sein Werk; die erste nach diesem System gebaute kam 1840, bei Gelegenheit des 400jährigen Jubiläums
der Buchdruckerkunst, nach Leipzig. Bauer starb
3) Karoline, berühmte Schauspielerin, geb. zu Heidelberg,
[* 65] siedelte nach dem Tod ihres Vaters, der als Rittmeister
bei Aspern
[* 66] fiel, 1814 nach Karlsruhe
[* 67] über, wo sie im Dezember 1822 die Bühne des dortigen Hoftheaters als
Margarete in den »Hagestolzen« von Iffland mit großem Erfolg betrat. Anmut, Natürlichkeit und eigentümliche Begabung machten
sie rasch zum gefeierten Liebling des Publikums. 1824 wurde sie an das Königsstädtische Theater nach Berlin
[* 68] berufen und
ein
halbes Jahr danach an der dortigen Hofbühne angestellt. 1829 verließ sie die Bühne, um sich, zur Gräfin
Montgomery erhoben, mit dem PrinzenLeopold von Koburg
[* 69] zu vermählen, von dem sie wieder geschieden wurde, als er die belgische
Königskrone annahm.
deren Herausgabe A. Wellmer besorgte, rief sie sich vorteilhaft auch ins Gedächtnis unsrer
Zeit zurück. Dagegen erregten ihre von Wellmer nach ihrem Tod unter dem Titel: »Aus dem Leben einer Verstorbenen« (Berl. 1878-80, 4 Bde.)
veröffentlichten Briefen nachgelassenen Memoiren (»Verschollene Herzensgeschichten«) viel Ärgernis und hatten
einen langwierigen Prozeß des Herausgebers mit dem GrafenPlater zur Folge.
begründete darauf eine »Allgemeine Litteraturzeitung« (Charlottenb. 1843 bis
1844) und lieferte mehrere kritische und historische Werke über das 18. und 19. Jahrh.
In weitern theologischen Schriften: »Kritik der Evangelien« (Berl. 1850-52, 4 Bde.),
»Kritik der paulinischen Briefe« (das. 1850-52, 3 Bde.)
und »Die Apostelgeschichte« (das. 1850), setzte er seine negative Kritik fort. Zugleich entwickelte er bis zu seinem
am in Rixdorf bei Berlin erfolgten Tod eine eifrige journalistische und lexikographische Thätigkeit und veröffentlichte
noch: »Philo, Strauß,
[* 76] Renan und das Urchristentum« (Berl. 1874);
Der Tübinger Schule, deren Resultate Bauer namentlich
durch die Preisgebung sämtlicher Paulusbriefe überbot, hat er von jeher fremd gegenübergestanden. Im Gegensatz zu Strauß,
dem Verfasser des »Lebens Jesu«, aber verlegt Bauer die Genesis des Christentums rein und allein in das mit
stoischer und alexandrinischer Philosophie gesättigte Bewußtsein der römischen Kaiserzeit und macht namentlich Seneca dafür
verantwortlich.
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