Zur Erzielung komplizierter und schwer nachahmbarer Druckerzeugnisse, wie
Banknoten,
Aktien etc., werden
in der
Regel zuerst künstliche Unterdrucke angewandt, die teils auf typo- oder lithographischem Weg,
teils durch Guillochierung oder Gravierung hergestellt werden; diesen folgen
Überdrucke auf der Buchdruck- oder Kupferdruckpresse,
häufig in mehreren
Farben, und schließlich werden auch dann und wann noch über die bis zur Numerierung fertigen
Banknoten
etc. sogen. Sicherheitsdrucke von durchscheinender, auf den fertigen
Erzeugnissen nicht wahrnehmbarer
Farbe gemacht, um deren photographische
Nachbildung zu verhüten.
In den
bedeutendern
Staaten sind eigne Staatsdruckereien eingerichtet worden, denen die Herstellung der
Banknoten etc. zufällt; doch
wird die Banknotenbranche auch von größern Privatgeschäften mit Erfolg kultiviert.
(Bankrutt, ital.
Banco rotto, Banca rotta, d. h. zerbrochene
Bank, nämlich der zerbrochene Wechseltisch des
insolventen Geldwechslers, franz. Banqueroute,
Falliment,
Faillite, engl. Bankruptcy), im gewöhnlichen Sprachgebrauch vielfach
als gleichbedeutend mit
Konkurs, Insolvenz,
Falliment, Fallissement,
Gant, Vergantung, d. h. öffentlich erklärter Zahlungsunfähigkeit
einer
Person, namentlich eines
Kaufmanns oder sonstigen Gewerbtreibenden, gebraucht (s.
Konkurs). Im engern
und eigentlichen
Sinn bezeichnet Bankrott den strafbaren
Konkurs, d. h. die verschuldete Insolvenz des Bankrottierers, welche strafrechtliche
Ahndung zur
Folge hat.
Wie im französischen und belgischen
Recht, war auch im deutschen
Strafgesetzbuch nur der Bankrott der Kaufleute mit
Strafe bedroht.
Doch ließ das
Strafgesetzbuch diejenigen Landesgesetze in Geltung, welche Strafbestimmungen rücksichtlich
des
Konkurses enthielten, die sich auf
Handlungen bezogen, über welche das
Strafgesetzbuch selbst nichts bestimmte. Die deutsche
Konkursordnung (§ 209-214) ist nunmehr an die
Stelle jener landesgesetzlichen Bestimmungen und ebenso an die
Stelle der frühern
Vorschriften des
Strafgesetzbuches (§ 281-283) über den Bankrott getreten. Hiernach sind folgende Unterscheidungen
zu machen:
1) Betrüglicher Bankrott, welcher, wenn keine mildernden Umstände vorliegen, mit
Zuchthaus bis zu 15
Jahren bestraft wird, ist
dann vorhanden, wenn ein
Schuldner, der seine
Zahlungen eingestellt hat, oder über dessen
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet
worden ist, in der Absicht, seine
Gläubiger zu benachteiligen, Vermögensstücke verheimlicht oder beiseite
geschafft, oder
Schulden oder
Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt hat, welche ganz oder teilweise erdichtet sind. Ebenso
wird ein insolventer
Kaufmann wegen bezüglichen Bankrotts bestraft, wenn er in der nämlichen Absicht
Handelsbücher, deren
Führung ihm gesetzlich oblag, zu führen unterlassen oder seineHandelsbücher vernichtet, verheimlicht
oder so geführt oder verändert hat, daß dieselben keine Übersicht des
Vermögens gewähren.
2) Einfacher Bankrott (Gefängnis bis zu zwei
Jahren) ist das
Vergehen insolventer
Schuldner, welche durch Aufwand,
Spiel oder Differenzhandel
mit
Waren oder Börsenpapieren übermäßige
Summen verbraucht haben oder schuldig geworden sind oder die
Handelsbücher zu
führen unterlassen haben, deren
Führung ihnen gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet, oder so unordentlich
geführt haben, daß sie keine Übersicht ihres Vermögenszustandes gewähren, oder welche es den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches
zuwider unterlassen haben, die
Bilanz ihres
Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen.
3) WiderrechtlicheBegünstigung einzelner
Gläubiger. Schuldner, welche ihre
Zahlungen eingestellt, oder
über deren
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren bestraft, wenn sie,
obwohl sie ihre Zahlungsunfähigkeit kannten, einem
Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen
Gläubigern zu begünstigen,
eine
Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, welche derselbe nicht oder nicht in dieser Art oder nicht
zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte.
5) EinGläubiger, welcher sich von demGemeinschuldner oder von andern
Personen besondere Vorteile dafür
hat gewähren oder versprechen lassen, daß er bei den
Abstimmungen der Konkursgläubiger in einem gewissen
Sinn stimme, wird
mit
Geldstrafe bis zu 3000
Mk. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
6)
Endlich sind auch die im vorstehenden aufgeführten Strafvorschriften ausdrücklich für anwendbar
erklärt gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes einer
Aktiengesellschaft oder eingetragenen
Genossenschaft und gegenüber
den Liquidatoren einer
Handels-Gesellschaft oder eingetragenen
Genossenschaft, welche ihre
Zahlungen eingestellt hat, oder über
deren
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wenn sie in ebendieser
Eigenschaft die mit
Strafe bedrohten
Handlungen
begangen haben.
In
Österreich
[* 3] wird nach dem allgemeinen Strafgesetz vom der in
Konkurs geratene
Schuldner, welcher nicht nachweisen
kann, daß er durch Unglücksfälle und unverschuldet von der vollen
¶
mehr
Befriedigung seiner Gläubiger zurückgehalten wurde, oder wenn ihm übermäßiger Aufwand zur Last fällt, oder wenn er, nachdem
seine Passiva die Aktiva bereits überstiegen, den Konkurs nicht sogleich selbst bei Gericht angemeldet, sondern neue Schulden
gemacht, Zahlungen geleistet, Pfand oder Bedeckung angewiesen hat, mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu
einem Jahr bestraft. Derselben Strafe unterliegen in Konkurs verfallene Handelsleute, welche 1) ihr Handlungsgeschäft schon
in verschuldetem Zustand oder, wenn gesetzlich zur Betreibung desselben ein bestimmter Handlungsfonds erforderlich ist, ohne
den Besitz eines solchen und mit Hintergehung der Behörde über ihren Vermögensstand angetreten haben;
2) wenn sie schon einmal in Konkurs verfallen waren und die Erlaubnis zum Wiederantritt ihres Geschäftsbetriebs
(insofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist) durch falsche Angaben über ihren Vermögensstand etc.
erlangt haben;
3) ihre Handlungsbücher gar nicht oder so mangelhaft geführt haben, daß der Gang
[* 5] ihres Geschäftsbetriebs und ihr Vermögensstand
nicht danach beurteilt werden können;
4) bei der Buchführung absichtliche Unrichtigkeiten begangen, die Bücher ganz oder teilweise vernichtet,
unterdrückt oder deren Inhalt entstellt haben;
5) über die Entstehung von Schulden oder die Verwendung von eingegangenen bedeutenden Geldsummen oder Warensendungen keine
hinreichende Aufklärung zu geben vermögen;
6) sich in Lieferungsverträge über Kreditpapiere oder Waren, die ihrem Wesen nach bloß Wetten sind, und
in andre gewagte, ihren Vermögensverhältnissen nicht entsprechende Geschäfte eingelassen haben;
7) die Eröffnung des Konkurses zu einer Zeit, da sie bereits wußten, daß ihre Passiva die Aktiva überstiegen, durch Verschleuderung
ihrer Waren unter dem wahren Wert oder durch andre ihren Gläubigern verderbliche Mittel zu verzögern gesucht haben.
Vor Einführung des Handelsgesetzbuchs in Frankreich waren hier die WorteFaillite und Banqueroute ganz gleichbedeutend;
man unterschied bloß den Falliten von Treue und Glauben vom sträflichen oder bezüglichen Falliten (dem Bankrottierer). Die
neue Gesetzgebung (Code de commerce, liv. III, tit. 2, art. 436) unterscheidet zwischen einfachem und betrügerischem
Bankrott. Der einfache Bankrott gehört vor das Forum
[* 6] des Strafpolizeigerichts, und die Strafe darf nicht unter einem Monat, aber auch nicht
über zwei Jahre Gefängnis sein. Die Fälle des betrügerischen Bankrotts werden von Amts wegen vor den Assisen verfolgt, und
die Strafe ist Zwangsarbeit auf bestimmte Zeit, ja auf lebenslänglich, wenn der Bankrottierer Sensal war.
Das französische Recht straft jedoch den Bankrott nur bei Kaufleuten.
Insolvenz, aus zufälligen
Ursachen entstehend (also Falliment durch unvorhergesehene Unglücksfälle, unverschuldetes Falliment);
strafbare Insolvenz,
betrügerische Insolvenz und boshaftes Falliment, wenn der Fallit sich mit dem Vermögen der
Gläubiger davonmacht. In England
ist ein sehr ausführliches Bankrottgesetz (Bankruptcy Act) 1883 erlassen worden und in Kraft
[* 8] getreten.
Der Bankrottierer kann hiernach verhaftet werden, wenn Verdacht vorliegt, daß er sich durch Verborgenhalten oder
durch die Flucht seinen Verpflichtungen entziehen, daß er Waren beiseite schaffen oder Bücher etc. vernichten möchte, oder
wenn er Waren im Betrag von mehr als 5 Pfd. Sterl. ohne Erlaubnis des Masseverwalters wegschafft.
Das Gericht kann dem insolventen Schuldner die Entbindung von dem Verdacht des schuldhaften Bankrotts (discharge) namentlich
dann versagen, wenn er in den letzten drei Jahren die Geschäftsbücher vorschriftswidrig geführt, wenn er trotz der ihm bekannten
Überschuldung das Geschäft fortgesetzt, wenn er sich durch leichtsinnige Spekulation oder Verschwendung in den Zustand
der Insolvenz versetzt, oder wenn er einzelne Gläubiger bevorzugt und betrügerischerweise das Vertrauen seiner Gläubiger
getäuscht hat. Außer der Strafe des Betrugs bei betrügerischem Bankrott trifft den Bankrottierer Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
die er nur dann wieder gewinnt, wenn der Konkurs abgeschlossen, und dem Schuldner das gerichtliche Zeugnis erteilt wird,
daß Unglück die Veranlassung des Konkurses war.
L. fil., Gattung aus der Familie der Proteaceen, JosephBanks zu Ehren benannt, immergrüne Sträucher mit einfachen,
bisweilen nadelförmigen, oft filzigen oder seidenhaarigen Blättern, dichten, zierlichen Blütenkätzchen mit gefärbten
Brakteen, oft weit aus der vierteiligen Blütenhülle hervorragenden Griffeln und holziger, zweifächeriger Frucht mit vielen
geflügelten Samen;
[* 19] sie sind in Australien
[* 20] und Tasmania heimisch und werden in mehreren Arten im Kalthaus
kultiviert. Gegenwärtig sind sie bei uns zurückgedrängt, während sie in Italien,
[* 21] wo sie im Freien aushalten, große Verbreitung
gefunden haben.
(mittellat. bannus oder bannum, franz. ban,
ital., span. und portug. bando,
vom altdeutschen Ban),
nach J. Grimm (»Deutsche
[* 30] Rechtsaltertümer«, S. 732) ursprünglich s. v. w.
Gebot und Verbot. Doch wird der Ausdruck bannus oder in den altdeutschen Rechtsbüchern noch vielfach in andrer und weiterer
Bedeutung gebraucht. Im fränkischen Reich verstand man unter Bann die gesamte königliche Regierungsgewalt, welche nach mittelalterlicher
Rechtsanschauung in die beiden Hauptklassen, den Heerbann und den Gerichtsbann (Militär- und Zivilgewalt), zerfiel. Zuweilen
wird unter auch eine königliche Verordnung verstanden, welche etwas bei Strafe ge- oder verbietet, wie auch diese Strafe
oder Buße selbst als Bann bezeichnet wird.
Der fränkische bannus oder das Strafgeld betrug regelmäßig 60 Schilling (solidi). Die Kriminalgerichtsbarkeit insbesondere
heißt Blut- oder Königsbann. Ferner bezeichnete Bann die Strafe, welche denjenigen traf, welcher sich trotz wiederholter feierlicher
Ladung nicht vor Gericht stellte, d. h. vorzugsweise Verbannung aus dem Gebiet und Friedlosigkeit (s. Acht),
ebenso bei der Kirche den Ausschluß aus ihrer Gemeinschaft (s. unten). Endlich pflegte man den Bezirk, in welchem jemand eine
ausschließliche Gerichtsbarkeit oder auch nur ein gewerbliches Verbietungsrecht zustand, Bann zu nennen; daher die AusdrückeGerichtsbann, Burgbann, Bannmeile, Bannrecht u. dgl. Im übertragenen Sinn gebraucht man das Wort im Sinn von
Fluch oder Zauber, von Fessel oder Verbot überhaupt, ohne daß letzteres von einem Richter ausgesprochen würde.
(hebr. Cherem), bei den Juden seit sehr früher Zeit ein Gelübde, vermöge dessen Personen und Sachen Gott unwiderruflich
als Eigentum geweiht wurden
(3. Mos. 27, 28. u. 29). Erstere mußten sterben,
letztere fielen dem Heiligtum anheim oder wurden vernichtet. Der Bann ging zuerst von dem freien Willen des Volks aus, später
ward er durch Gesetze bestimmt; oft geschah er nach ausdrücklichem göttlichen Befehl und wurde aus einem Gelübde zu einer
Strafe. Die Vindizierung einer verbannten Sache war mit dem Tod bedroht.
Eine dieser alttestamentlichen ähnliche Verbannung finden wir auch bei den Römern (s. Anathema). Etwas andres ist der im NeuenTestament erwähnte, als eine Strafe kirchlicher Art verhängte Bann der spätern Juden, nämlich die Ausschließung eines Juden
aus der Gemeinde und dem nähern Umgang mit andern. Nach drei Hauptbestimmungen wurde der Bann verhängt:
zum Schutz des persönlichen Rechts und der Wiederherstellung der verletzten Ehre, zur Aufrechthaltung der Sittlichkeit, zur
Herstellung und Befestigung behördlicher Autorität und zur Erzielung einer Einheit in Leben und Lehre
[* 31] des Judentums. Bis in das
Mittelalter war der vom talmudisch-rabbinischen Recht näher bestimmte Bann, welcher in der leichtern Form
Nidduj (»Ausstoßung«) hieß, den Juden furchtbar, jetzt ist er¶
Das Kirchenrecht unterscheidet den Kleinen und Großen Bann (excommunicatio minor und major oder Anathema). Jener
schließt nur von der Gemeinschaft derSakramente aus und zieht die Unfähigkeit zur Erlangung kirchlicher Ämter nach sich,
dieser schließt auch von jeder kirchlichen Gemeinschaft, vom bürgerlichen Recht und geselligen Verkehr aus. Der Bann ist entweder
latae oder ferendae sententiae, jenes infolge einer allgemeinen gesetzlichen Vorschrift, dieses infolge eines Urteilsspruchs.
Zu Verhängung des letztern ist jeder Geistliche befugt, der eine selbständige Jurisdiktion für das Gebiet seines Sprengels
hat.
Wird der Große Bann öffentlich bekannt gemacht, so tritt für jeden Katholiken die Pflicht ein, den Verkehr mit dem Gebannten
zu meiden. Der Aufhebung des Bannes muß die Kirchenbuße vorhergehen. Die neuere staatliche Gesetzgebung
verbietet überall die Verbindung bürgerlicher Nachteile mit dem kirchlichen Bann, so insbesondere das preußische Gesetz vom über
die Grenzen
[* 33] des Rechts zum Gebrauch kirchlicher Straf- und Zuchtmittel. Die Ausdehnung
[* 34] des Bannes auf eine Ortschaft oder ein
Land, d. h. das Verbot jeder kirchlichen Feier, hieß Interdikt (s. d.). In der evangelischen Kirche ist
nur der Kleine Bann, die Ausschließung vom Abendmahl und andern kirchlichen Rechten, bis in die neuere Zeit als Zuchtmittel beibehalten
worden.
(spr. bann'ljeh),Charles, Musikschriftsteller, geb. zu Paris,
[* 35] widmete sich, nachdem er eine gründliche
wissenschaftliche Erziehung genossen, im 20. Lebensjahr ausschließlich der Musik und machte zu diesem Zweck die Kompositionsklassen
am Konservatorium durch. Im J. 1866 trat er in die Redaktion der »Revue et gazette musicale« ein und leitete
dieselbe während der letzten Jahre ihres Bestehens (bis Ende 1880) als Chefredakteur. Außer zahlreichen ebenso geistvollen
wie gründlichen Arbeiten für dieses Blatt
[* 36] veröffentlichte er eine Übersetzung von Hanslicks »Vom Musikalisch-Schönen« (1877),
(unrichtig Panner, Pannier, verwandt mit dem franz. bannière, ital.
bandiera, ursprünglich s. v. w.
Zeichen), die Hauptfahne eines Heers, welche vor dem Oberbefehlshaber aufgepflanzt und auf
Märschen vor demselben hergeführt wird und in früherer Zeit oft so schwer und groß war, daß
ein eigner Wagen dazu gehörte. Bekannt ist besonders das deutsche Reichsbanner, die große Fahne, welche der Kaiser oder der
von ihm ernannte Oberbefehlshaber bei der Sammlung des Reichsheers aufpflanzte und im Feld führte.
Hierauf ist es wohl zurückzuführen, daß man gegen die Regeln der Heraldik die FarbenSchwarz-Rot-Gold zu einer Trikolore kombinierte,
welche bekanntlich bis auf die neueste Zeit als die deutsche Fahne bezeichnet ward. Die besondere Obhut
des Reichsbanners wurde gewöhnlich einem Vasallen anvertraut, der vom Kaiser ernannt wurde. Zu Ende des 17. Jahrh. entstand
ein heftiger Streit, als Hannover
[* 38] mit der Kurwürde das Reichsbanneramt als Erzamt erhalten sollte. Sachsen
[* 39] und Württemberg
[* 40] protestierten, bis KaiserLeopold nachgab.
Verschieden von dem Reichsbanner war die Reichssturmfahne; dieselbe war kleiner, mehr pikenähnlich und
wurde dem Kaiser oder seinem Stellvertreter in der Schlacht vorgetragen, das Recht ihrer Führung mit dem Rechte des Vorstreits
in einem Kreis
[* 41] wohl auch einzelnen Reichsständen erblich verliehen. Eine solche Reichssturmfahne war das St. Georgenbanner
der schwäbischen und fränkischen Ritterschaft. Lehnsherren, welche zum Kriegsgefolge bis zu 100 streitbare
eigne Männer hatten, führten ein viereckiges Banner, welches um ein Drittel länger als breit war, und hießen danach
Bannerherren.
(Zwangsrecht, Banngerechtigkeit), eine Gewerbegerechtigkeit, welche darin besteht, daß die Einwohner eines
Bezirks verpflichtet sind, Bedürfnisse einer bestimmten Art nur durch den Bannberechtigten befriedigen zu lassen. Der
betreffende Bezirk heißt der Bannbezirk oder die Bannmeile. Die Zahl derartiger ausschließlicher Gewerbebefugnisse
war früher eine beträchtliche; namentlich gehörten hierher der Bierzwang, vermöge dessen nicht bloß innerhalb eines
gewisses Bezirks keine andre Brauerei errichtet werden durfte, sondern auch alle Schenk- und Gastwirte, bisweilen selbst alle
Privatpersonen gehalten waren, nirgends als von dem Berechtigten ihren Bierbedarf um einen bestimmten Preis sich zu
verschaffen.
Ein ähnliches Recht übten hier und da Kellereien in Bezug auf die Weinkonsumtion eines gewissen Bezirks aus, und analog ist
der Kelterzwang (Weinkelterbann) oder das Recht, von allen Weinbauern eines gewissen Bezirks oder wenigstens von einer Klasse
derselben zu fordern, daß sie ihre Trauben auf der Bannkelter keltern oder wenigstens die festgesetzte
Abgabe (Kelterwein) dafür entrichten. Am allgemeinsten verbreitet war der Mühl- oder Mahlzwang, wonach die Einwohnerschaft
eines gewisses Bezirks oder doch eine Klasse derselben ihre Früchte auf einer bestimmten Mühle (Bannmühle) mahlen mußte.
So gab es auch hier und da einen Branntweinzwang, Fleischzwang, Schmiedezwang, Zwangsbleichen, Backofenzwang, Bannweinschank
etc. Ihrer Entstehung nach sind die Bannrechte nicht gleicher Natur.
Die meisten haben offenbar bloß in dem Machtgebot der kleinern oder größern Zwingherren ihren Grund. Was diese befahlen,
galt für Recht, und so entstand für die unterthänige Einwohnerschaft neben andern Lasten die neue der Bannpflicht. Einen
größern Schein des Rechts hatte die Begründung des Bannzwanges für sich, wenn sich die Begründer (Landes-
oder Grundherren) dabei als Aufseher der Gewerbe gerierten und dem einen mit Ausschluß jedes andern eine Konzession, d. h.
ein Privilegium für einen gewissen Artikel in einem größern oder kleinern Bezirk, natürlich gegen bestimmte Abgaben für
die Erteilung und den Schutz dieses Privilegiums, verliehen.
Eine dritte Art von Bannrechten sind die durch wirklichen Vertrag gegründeten, wenn etwa die Einwohner einer Gegend, um einem
Unternehmer Lust und Mut zur Errichtung einer von ihm gewünschten Gewerbsanstalt zu machen, deshalb einen förmlichen Vertrag
mit ihm eingingen, daß er z. B. eine Mühle bauen ader eine Kelter errichten solle, wogegen sie ihm zur
Sicherung des billig anzusprechenden Unternehmungsgewinnes versprachen, eine bestimmte Zeit
hindurch oder auch ohne Zeitbestimmung
bloß bei ihm ihre Früchte mahlen zu lassen oder ihre Trauben zu keltern.
Aufgehoben ist namentlich der nicht auf einem Vertrag zwischen Berechtigten und Verpflichteten beruhende Mahlzwang, Branntweinzwang
und Brauzwang, und ebenso ist mit dem gedachten Tag das den städtischen Bäckern oder Fleischern zustehende Recht erloschen,
die Bewohner der Stadt, der Vorstädte oder der sogen. Bannmeile zu zwingen, ihren Bedarf an Gebäck oder
Fleisch ganz oder teilweise von ihnen ausschließlich zu entnehmen. Der Ablösung ist insbesondere das Recht unterworfen, den
Inhaber einer Schenkstätte zu zwingen, daß er für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte
entnehme.
Die nähern Bestimmungen über diese Ablösung aber sind der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Ablösung
des gewerblichen Verbietungsrechts der Abdecker wurde in Preußen durch Gesetz vom verfügt. In Österreich wurden
die Bannrechte schon durch Verordnung vom zum großen Teil beseitigt. In einzelnen Kronländern finden sich jedoch
noch derartige Rechte, hier Propinationsrechte genannt, und die revidierte österreichische Gewerbeordnung vom erklärt
für die noch bestehenden Propinations- und Mühlenrechte die bisherigen Vorschriften für maßgebend.
(eigentlich Banten), niederländ. Residentschaft auf der InselJava, das Westende derselben umfassend, hat mit
den Inseln derSundastraße 6387 qkm (150,8 QM.) Flächeninhalt und (1883)
571,503 Einw. (darunter 320 Europäer und 1496 Chinesen). Der nördliche Teil ist eine Ebene, auf die südlicher
das Hügelland Kandang folgt, das meist noch mit Urwald bedeckt ist und zu der hafenlosen Südküste sich herabsenkt. Von
den vulkanischen Kegeln der Landschaft ist der Karang (1900 m) der bedeutendste.
Das Klima
[* 56] ist ungesund, der Boden zwar fruchtbar, allein nur in den nördlichen Teilen besser angebaut.
Die Bewohner, zum Volksstamm der Sundanesen gehörig, treiben Reisbau, Viehzucht,
[* 57] einige Gewerbe und Fischfang. Zu ihnen gehören
die interessanten Baduwi, die bei der Einführung des Islam in entlegene Teile des Kandang flohen und sich hier eine Art Selbständigkeit
und Freiheit ihrer Religion bewahrten. Hauptstadt ist Serang im Innern. AndreOrte von Bedeutung sind: Andscher
an der Sundastraße, ferner Pandeglang und Tschirigin, Mittelpunkte großer Landbaudistrikte.
eine neue Methode zur Heilung der übertriebenen Wohlbeleibtheit und der Fettsucht, führt ihren Namen von
dem Mann, der sie zuerst an sich selbst angewendet hat. William Banting in London veröffentlichte diese
von Harvey ersonnene Methode 1863 in einer kleinen Broschüre unter dem Titel eines an das Publikum gerichteten Briefs über die
Korpulenz (4. Aufl. 1881). Die Diät, deren sich Banting auf HarveysRat mit großem Erfolg bediente, bestand in folgendem:
Er genoß zum Frühstück 120-150 g mageres Fleisch, 30 g Zwieback oder geröstetes Brot
[* 59] und eine große
TasseThee, aber ohne Milch und Zucker.
[* 60]
Bei dieser Diät verlor Banting innerhalb eines Jahrs 23 kg von seinem Körpergewicht (an Fett), wobei sein
Körperumfang um 31 cm abnahm, sein körperliches Wohlbefinden sich aber fortwährend steigerte. Der Erfolg der Kur war ein
anhaltender; dieselbe fand zahlreiche Nachahmer mit dem gleichen gewünschten Erfolg, und so konnte es nicht fehlen, daß
die in kürzester Zeit eine weitverbreitete Berühmtheit erlangte. In denoben mitgeteilten Vorschriften
zur Heilung der Fettsucht ist aber auch ein bestimmtes System nicht zu verkennen, welches auf bewährten physiologischen Erfahrungen
beruht.
Indem nämlich dem Kranken erlaubt wird, ziemlich große QuantitätenFleisch zu genießen, dagegen der Genuß von Fett, Kartoffeln,
Zucker, Milch untersagt und der Genuß von Brot auf ein sehr geringes Quantum herabgesetzt wird, wird die
Zufuhr von eiweißreichen, gewebsbildenden Stoffen in den Körper vermehrt, die Zufuhr der sogen. Kohlehydrate oder Fettbildner
dagegen vermindert. Da die kohlenstoffreiche Nahrung sehr beschränkt ist, so reicht sie nur hin, um die für
den
Atmungsprozeß erforderliche Menge von Kohlensäureabgabe zu decken, nicht um noch Fett aufzuspeichern.
Vgl. Vogel, Die Korpulenz
und ihre Ursachen, Verhütung etc., auf Grundlage des Bantingsystems (20. Aufl.,
Berl. 1882);
dagegen Ebstein, Die Korpulenz und ihre Behandlung (Wiesb. 1882).
(spr. bänntri), Hafenstadt in der irischen GrafschaftCork, an der gleichnamigen Bai, der
Insel Whiddy gegenüber, mit einem Gerichtshof und (1881) 2632 Einw., welche Fischfang und Küstenhandel
treiben.
(A-Bantu, Bunda oder Kafircongovölker), eine Gruppe von Völkern, welche Süd- und Mittelafrika von 20° südl.
Br. bis etwa 5° nördl. Br. (die Bewohner von Uganda sind noch Bantu) bewohnen und im S. von den gelben Kapvölkern,
den Hottentoten und Buschmännern, in deren Gebiet sie schon weit eingedrungen sind, im N. von den echten Negern und Gallavölkern
begrenzt werden. Diese Rasse erstreckt sich demnach über mehr als ein Drittel Afrikas, das sie mit ihren
verschiedenen Stämmen und Unterabteilungen, die alle sprachlich nahe verwandt sind, erfüllt.
Der Name Bantu, welcher »Leute« bedeutet (s.
unten), wurde ihnen von dem Ethnographen FriedrichMüller beigelegt, während der engere, auf den westlichen Teil passende
NameBunda von den portugiesischen MissionärenAngolas herrührt. Das wesentliche Kennzeichen aller dieser
Völker, welches sie sowohl von den eigentlichen Negern als von den Hottentoten streng scheidet, sind die ihnen eigentümlichen
Sprachen. In Rücksicht hierauf bilden diese allgemeiner als Kaffern bekannten Völker drei große Sprachgruppen: eine östliche,
mittlere und westliche.
zu der mittlern Gruppe namentlich das Setschuana, die Sprache der Betschuana mit den Dialekten
Sesuto, Serolong, Sehlapi, und das Tekeza, die Sprachen der Mankolosi, Matonga, Mahloenga umfassend;
Der zuerst
von C. H. v. d. Gabelentz und Pott erkannte, von Bleek wissenschaftlich begründete verwandtschaftliche Zusammenhang dieser so
weitverzweigten Sprachfamilie, der nach der Ansicht von Lepsius überdies als fernere Verwandte alle zentralafrikanischen
Negersprachen beizuzählen sind, gehört zu den wichtigsten Entdeckungen der neuern Sprachwissenschaft. Die Verwandtschaft
ist eine ebenso innige wie z. B. bei den indogermanischen Sprachen und bezieht sich ebensowohl auf die Wurzeln wie auf den
sehr entwickelten Formenbau.
Das Verbum ist nicht nur reich an verschiedenen Zeiten, sondern besitzt auch neben der positiven eine negative
Form und eine Menge verschiedener Konjugationsarten. So bildet man im Kafir von tanda lieben: tandwa geliebt werden, tandisa
lieben machen, zitanda sich lieben, tandana einander lieben, tandeka beliebt werden, tandatanda sehr lieben, tandisana einander
lieben machen etc. Auch die Deklinationsformen sind sehr zahlreich;