beginnt in einem Vorläuferstadium mit Mattigkeit,
Neigung zum
Schlaf,
Frösteln, Appetitlosigkeit; unter herumziehenden
Schmerzen
entstehen kleine, rundliche, braunrote
Flecke auf der
Haut,
[* 2] welche anfangs auf Fingerdruck verschwinden, um nach einiger Zeit
wiederzukehren. Nach einigen
Jahren werden die
Flecke konstant und mehr bräunlich, der Kranke fühlt sich dann wieder etwas
besser. Gewöhnlich erscheinen diese
Flecke zuerst in der Augenbrauengegend und auf den Handrücken, schwellen
dann an und bilden einzeln stehende, rundliche, harte
Knoten, welche über die
Haut hervorragen.
Dabei entstehen meist fieberhafte
Erscheinungen mit allgemeiner Abgeschlagenheit. Die
Knoten wachsen, breiten sich über
Gesicht,
[* 3] Arme und
Beine und einen großen Teil des
Körpers aus, auf dem sie überall sich finden können mit Ausnahme
des behaarten
Kopfes, der Fußsohle und der Handfläche. Zuletzt erweichen diese
Knoten, brechen auf und bilden, am meisten
um die
Gelenke herum,
Geschwüre, welche eine übelriechende
Flüssigkeit absondern, die sich zu einer braunen, dicken Kruste
eindickt.
Endlich sind auch die
Nerven
[* 8] und Unterleibsgefäße mit knotiger
Masse erfüllt. Zuletzt
finden wässerige Ergießungen in die Hirnhöhlen statt, und die
Patienten sterben unter
Erscheinungen von
Bewußtlosigkeit.
Einen stets langsamern Verlauf nimmt die glatte oder anästhetische Form, deren mittlere Dauer auf 18½ Jahre berechnet wird.
Es gehen derselben die gleichen allgemeinen Vorläufererscheinungen voraus, aber anstatt der rotbraunen
Flecke schießen in
plötzlichen
Ausbrüchen große
Blasen, besonders an
Armen und
Beinen, auf.
Die
Blasen bersten und hinterlassen oberflächliche
Geschwüre und diese runde, weiße, in der
Haut etwas vertiefte
Narben. Jetzt
folgt eine größere oder kleinere
Pause, in der der Kranke sich wohl befindet, bis sich an irgend einem Teil des
Körpers
eine übermäßige schmerzhafte
Empfindlichkeit der
Haut einstellt, begleitet von
Schlaflosigkeit, Unwohlsein
und
Abmagerung. Diese Schmerzhaftigkeit kann lange Zeit dauern; wenn sie verschwindet, ist aber auch das
Gefühl mit erloschen.
Diese
Gefühllosigkeit dehnt sich aus und wird zuletzt so vollkommen, daß der Kranke sich an den gefühllosen
Stellen brennen
kann, ohne es zu spüren. Wenn das
Gesicht gefühllos wird, können die
Lippen und die Augenlider nicht
geschlossen werden; die
Lider stülpen sich nach außen um, die
Hornhaut trübt sich, und es entsteht
Blindheit. Ergreift die
Gefühllosigkeit die
Geschlechtsorgane, so erlischt der
Geschlechtstrieb, was bei der knotigen Form nicht beobachtet wird, wenn
auchKnoten an diesen Teilen sich bilden.
Verbreitet sich die
Anästhesie auf die Extremitäten, so vermindert sich auch die Bewegungsfähigkeit,
Finger und
Zehen stehen
krumm und unbeweglich.
Endlich entstehen nach einem höhern
Grad von Unbeweglichkeit brandige
Geschwüre auf der Fußsohle,
die
Knochen
[* 9] werden brandig, und einzelne
Glieder
[* 10] fallen ab. Dabei waltet gewöhnlich
sehr heftiges
Fieber
ob, dem die Leidenden erliegen. Diese letztere Form des Aussatzes hat man als verstümmelnden Aussatz
(Lepra articulorum s. mutilans)
bezeichnet, weil die
Glieder in den
Gelenken gleichsam abgesetzt werden.
Die
Verstümmelung ist die
Folge von
Entzündungen, welche in den gefühllosen Teilen vor sich gehen. Zuweilen verlieren die
Kranken
Hände und
Füße,
Nase und
Augen, so daß gewissermaßen nur
Kopf,
Rumpf und rohe
Stümpfe von den Extremitäten übrigbleiben.
ÄrztlicheBeschreibungen des Aussatzes mangeln aus früherer Zeit bis zum 16. Jahrh. fast vollkommen;
meist müssen die Mitteilungen darüber den Chronikschreibern und Dichtern entnommen werden. Von hohem
Interesse ist ein
von
Virchow aufgefundenes
Bild des ältern
Holbein
[* 11] in der
Pinakothek zu
München,
[* 12] welches die heil.
Elisabeth darstellt, wie sie,
von der
Wartburg heruntersteigend, die Aussätzigen speist und tränkt.
VierPersonen tragen hier deutliche Zeichen des Aussatzes
an sich.
Von alters her hat man an die Ansteckungsfähigkeit des Aussatzes geglaubt und deshalb schon früh die
Absonderung der Aussätzigen von
Staats wegen angeordnet, welche daher auch vorzugsweise
Sondersieche hießen. Diese
Annahme
der Kontagiosität des Aussatzes veranlaßte deshalb auch schon sehr bald die Einrichtung von Aussatzspitälern (Léproseries,
Maladreries, Meselleries, Lazzaretti, Sondersiechenhäusern), meist an abgelegenen Teilen der
Städte oder außerhalb derselben
vor denThoren. Im nördlichen
Deutschland
[* 13] waren sie fast alle dem heil.
Georg geweiht und wurden daher
St.
Georgs- oder St. Jürgenspitäler genannt.
Ihre Zahl war eine sehr bedeutende. Die meisten deutschen Leproserien werden im 13. und 14. Jahrh.
zum erstenmal erwähnt, die ältesten fallen in die Zeit der letzten
Kreuzzüge, an denen die
Deutschen
fast gar keinen
Anteil nahmen. Außer diesen größern Anstalten
gab es noch vereinzelte »Feldhütten« zur Unterbringung einzelner,
den Landgemeinden angehöriger Siechen. Ob ein
Mensch aussätzig war oder nicht, wurde von vereidigten
»Beschauern« entschieden;
in
Holland besaßen einzelne
Kapellen ein
Privilegium dafür, das viel
Geld eintrug.
Wer für aussätzig erklärt wurde, erhielt ein schriftliches
Zeugnis und eine besondere
Kleidung, gewöhnlich
ein schwarzes Gewand mit bestimmten
Abzeichen nebst einem
Hut
[* 14] mit breitem weißen
Bande. Dazu trugen die Leprosen eine hölzerne
Klapper, um ihre
Annäherung zu erkennen zu geben, und einen
Stock, womit sie die Gegenstände, die sie begehrten, berührten.
Waffen
[* 15] zu tragen, war ihnen verboten. In
Frankreich wurden sie für bürgerlich tot erklärt, durften öffentliche
Orte gar nicht besuchen, nicht erben, noch etwas erwerben, so daß die armen Leidenden oft, zur Verzweiflung getrieben,
sich gegen die Bewohner der
Städte empörten, dafür aber mit den härtesten
Strafen, selbst
Todesstrafen, belegt wurden.
Dagegen war den Aussätzigen gestattet, zu betteln und in der
Welt herumzuziehen.
In den Leproserien waren sehr komplizierte
Hausordnungen eingeführt, die im ganzen allenthalben viel Übereinstimmendes hatten und nur in einzelnen unwesentlichen
Punkten voneinander abwichen. Die
Frauen und
Männer waren getrennt, bei
Strafe des Verlustes ihrer
Pfründe sollten die Aufgenommenen
keusch leben, jede
Gemeinschaft zwischen Sonnenuntergang und
-Aufgang sollte aufhören, kein Siecher durfte ohne
Gefährten
aus dem
Haus gehen oder gar über
Nacht aus dem
Haus bleiben, mit einer gesunden oder siechen
Frau sprechen etc. Auch sollten
sich die Kranken aller lärmenden Vergnügungen
¶
mehr
enthalten. Die für sie bestimmten Kapellen hatten einen abgesonderten Platz, der nur durch eine kleine Öffnung mit der übrigen
Kirche zusammenhing; das Abendmahl wurde denselben am Werkeltag in ihrer »verordneten« Kapelle gereicht. Das Heiraten war den
Sondersiechen ganz untersagt, und Pippin schon hatte den Aussatz 757 als Ehescheidungsgrund aufgestellt mit
der Erlaubnis zur Wiederverheiratung für den gesunden Teil. Diese letztern Angaben deuten darauf hin, daß man schon vor
alters an die Kontagiosität und an die Erblichkeit des Aussatzes glaubte.
Während aber letztere nicht bezweifelt werden kann, sieht man gegenwärtig die Krankheit nicht mehr als ansteckend an. Sie
wird übrigens häufiger ererbt, als daß sie spontan entsteht. Daniellsen und Boeck nehmen nach Untersuchungen,
welche dieselben an 213 Individuen im St. Jürgenhospital zu Bergen
[* 17] angestellt, an, daß die Krankheit bei 185 ererbt und nur
bei 28 spontan entstanden sei. Im J. 1882 hat die Untersuchung der Lepraknoten durch Hansen und Neißer stäbchenförmige
Bakterien in denselben ergeben, welche mutmaßlich als die nächsten Vermittler des Kontagiums anzusehen sind und dem Aussatz seine
Stellung unter den Infektionskrankheiten anweisen. Das Alter, in welchem der Aussatz gewöhnlich zuerst ausbricht, ist das zweite
Lebensjahrzehnt; er zeigt sich dann am meisten zwischen 20-30 Jahren. Nach dem 60. Jahr ist die Krankheit
von den genannten Forschern niemals beobachtet worden.
Die Behandlung des Aussatzes bezog sich neben den prophylaktischen bereits genannten Maßregeln der Isolierung und Verhinderung
der Fortpflanzung und erblichen Übertragung von jeher hauptsächlich auf die Diät, auf Hautpflege durch Bäder, die mit allerlei
Zusätzen von aromatischen und andern Stoffen versetzt wurden, auf Einreibungen und Überschläge von erweichenden
und zerteilenden Mitteln, auf Verbände der Geschwüre mit balsamischen, reizenden Salben.
Innerlich wurden die verschiedensten Mittel gereicht, aber, wie es scheint, mit sehr geringem Erfolg. Der Volksglaube hoffte
alles von der Wirkung übernatürlicher Mittel, so namentlich von einem unmittelbaren Eingreifen Gottes, wie zahlreiche
Legenden bezeugen, und von dem Blut unschuldiger Kinder: höchste Reinheit sollte höchste Unreinheit heilen. Die bekannteste
hierher gehörige Legende ist der »ArmeHeinrich« Hartmanns vonAue. Neuere Schriftsteller rühmen als Mittel gegen den den Gebrauch
von Jodkalium bei guter, kräftiger Nahrung.
Über die norwegische Spedalskhed vgl. Daniellsen und Boeck, Traité de la Spédalskhed ou Elephantiasis des Grecs (mit Atlas,
[* 20] Par. 1847); die historischen Abhandlungen in Virchows »Archiv«, Bd. 18-22: »Zur
Geschichte des Aussatzes und der Spitäler, besonders in Deutschland«, und Virchow, Krankhafte Geschwülste, Bd. 2 (Berl. 1864).
des Windes, das Umgehen des Windes in der Richtung des Laufs der Sonne,
[* 21] also auf der nördlichen
Halbkugel von O. nach S., W., N., auf der südlichen von O. nach N., W., S. Beim Vorüberziehen barometrischer Depressionen haben
alle Orte, die in den Wirkungskreis derselben fallen und auf der äquatorialen Seite der Bahn des Wirbelzentrums liegen,
Ausschießen, wogegen
an der polaren Seite dieser BahnKrimpen (s. d.) herrscht. Die Zentrumsbahnen der meisten barometrischen
Depressionen, welche die Winde
[* 22] Mitteleuropas beeinflussen, verlaufen nördlich davon, weshalb bei uns auch das Ausschießen
der Winde viel häufiger als das Krimpen vorkommt. Hierauf gründet sich Doves Drehungsgesetz, welches somit nur beschränkte
Gültigkeit hat, jedoch für beide gemäßigte Zonen zutrifft.
Vgl. die einzelnen Artikel.
- Bei den Tieren steht nur ein kleiner Teil der zum Ausschlag gezählten Hautaffektionen mit innern Krankheiten im Kausalnexus (skrofulöse
Exantheme).
Die wichtigsten Ausschlagskrankheiten der Haustiere werden durch tierische (Räude oder Krätze) oder pflanzliche Parasiten
(Flechten)
[* 26] verursacht. Sonst entsteht Ausschlag bei Tieren durch mangelhafte Hautpflege oder durch längere Einwirkung einer höhern
Temperatur der Atmosphäre. Für die Beurteilung des Ausschlags ist einmal die spezielle Ursache, dann aber besonders der Grad
der entzündlichen Veränderungen in der Haut maßgebend. Zur Behandlung ist auf sorgfältige Reinigung der Haut durch
Waschen mit ½-1 Proz. Pottaschelösung und Abreibung der Haut mit kaltem Wasser oder Spiritus
[* 27] Gewicht zu legen. Daneben ist das
Bestreichen der wunden Hautstellen mit mildem Fett oder Glycerin am Platz. In vielen Fällen kann der Erfolg einer solchen Behandlung
durch das Abscheren des Deckhaars wesentlich gefördert werden.
Bei den Pflanzen nennt man Ausschlag krankhafte Erscheinungen, bei welchen auf der Oberfläche, zumeist
der Blätter und Stengel,
[* 28] Flecke von rötlicher, gelber, schwarzer oder weißer Farbe in Form von Pusteln, Blasen, Schorf oder Staubmasse
erscheinen und daher an die Hautausschläge des menschlichen und tierischen Körpers entfernt erinnern. Von sehr vielen Gewächsen
mit grünen Blättern, Kräutern sowohl als Holzpflanzen, sind solche Ausschlagskrankheiten bekannt;
eine jede hat ihre besondere Form, manchen Pflanzen sind auch mehrere Formen zugleich eigen.
Pflanzenteile, die mit Exanthemen behaftet sind, behalten dieselben dauernd, und wo solche irgend reichlich auftreten, macht
sich auch ein allgemeiner Krankheitszustand an ihnen bemerklich, indem die betreffenden Pflanzenteile
mehr oder weniger gelb werden, abfallen oder absterben. Alle Ausschläge werden verursacht durch Schmarotzerpilze, welche im
Innern der betreffenden Pflanzenteile vegetieren und, indem sie von deren Säften zehren, die Ursache des allgemeinen Krankheitszustandes
dieser Teile werden. Die Exantheme selbst aber sind die durch die Oberhaut der Pflanzen hervorwachsenden
Fortpflanzungsorgane¶
mehr
dieser kleinen Pilze.
[* 30] Wenn die hier gebildeten Sporen auf gesunde Pflanzen der gleichen Art gelangen, so können sie daselbst
keimen und zu einer abermaligen Pilzentwickelung mit den gleichen Krankheitssymptomen Veranlassung geben.
das am untern Ende erweitert und so ausgehöhlt ist, daß die stehen gebliebene Kante
zu einer scharfen Schneide ausgebildet werden kann, welche nach einer vorgeschriebenen Kontur, z. B. eines
Pflanzenblattes, einer Rosette etc., verläuft.
Das Ausschlageisen dient namentlich in der Blumenfabrikation zur Herstellung der Blätter,
in der Papierfabrikation
[* 31] zur Anfertigung durchbrochener Papierfabrikate (Papierspitzen), in der Leder- und Blechverarbeitung
etc.
forstliche Betriebsart (s. Betriebsarten), schlagweise bewirtschafteter Wald mit flächenweiser
Verteilung der Altersklassen (Schlagbetrieb) und mit Bestandserneuerung (Verjüngung) durch den Wiederausschlag des abgetriebenen
Holzes. Unterarten sind:
1) Niederwald. Der Niederausschlag erfolgt am Stock, d. h. an dem nach dem Abtrieb dicht über der Erde stehen bleibenden Stumpf
(Stockausschlagwald). Man unterscheidet: a) einfachen Niederwald. Niederwald ohne Fruchtbau. Niederwald in kurzem, bloß
geringes Reisig (Holz
[* 32] unter 7 cm) lieferndem Umtrieb heißt Buschholzbetrieb. Dahin gehören namentlich die Weidenniederwaldungen
(Weidenheger) in ein- bis fünfjährigem Umtrieb; b) Hackwaldbetrieb (Haubergbetrieb) etc. mit Brandfruchtbau (Hainen) nach
dem Abtrieb. Vorzugsweise verbreitet in Westfalen
[* 33] (Siegen),
[* 34] am Rhein, am Neckar etc. (s. Hackwald). Die wichtigste Art der Niederwaldungen
bilden die Eichenschälwaldungen.
eines Rechtsanspruchs kann nur auf Grund gesetzlicher Vorschrift nach fruchtlosem Ablauf
[* 35] der zur Geltendmachung
dieses Anspruchs bestimmten Frist erfolgen (vgl. Aufgebot und Konkurs).
Bei andern Urkunden treten dieselben Wirkungen ein, wenn die Landesgesetze nichts andres bestimmen, wie
denn im übrigen überhaupt die Wirkungen des Ausschlußurteils sich nach den Landesgesetzen richten. Das Gericht kann vor
Erlassung des Urteils eine nähere Ermittelung, insbesondere die eidliche Versicherung der
Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers,
und nach Erlassung des Urteils die öffentliche Bekanntmachung von dessen wesentlichem Inhalt anordnen. Letztere muß geschehen
bei Amortisation von Wechseln oder sonstigen auf den Inhaber lautenden oder mit Blankoindossamenten versehenen Urkunden. Gegen
das Ausschlußurteil findet kein Rechtsmittel, sondern nur die Anfechtungsklage (s. d.) statt.
(Sector), in der ebenen Geometrie das Flächenstück einer krummlinigen
[* 29]
Figur, welches von zwei durch einen
Punkt innerhalb der
[* 29]
Figur gehenden Geraden und dem zwischen diese fallenden Teil des Umfangs begrenzt wird; beim Kreisausschnitt
laufen die beiden begrenzenden Geraden meist (aber nicht immer) nach dem Mittelpunkt, sind also ein PaarHalbmesser. Ausschnitt einer körperlichen
[* 29]
Figur heißt jeder Teil derselben, welcher von
einer oder mehreren durch einen Punkt innerhalb der
[* 29]
Figur gelegten Flächen und dem Teil der Oberfläche des Körpers begrenzt
wird, den die eine oder die mehreren Flächen von ihr abschneiden; daher Ausschnitt einer Kugel, der kegelförmige
Teil derselben, dessen Spitze derMittelpunkt der Kugel ist, und dessen Grundfläche durch eine Kreislinie auf der Oberfläche
der Kugel begrenzt wird. - Im Handelswesen versteht man unter den Verkauf von Waren, die mit der Schere abgeschnitten werden,
als wollener, seidener und ähnlicher Zeuge. Daher Ausschnitt- (oder Schnittwaren-) Handel und -Handlung.
im allgemeinen eine aus einer Gesamtheit von Sachen oder Personen durch Wahl ausgesonderte Mehrheit von einzelnen
Stücken oder Individuen. Im gewöhnlichen Leben und im Handelsverkehr versteht man darunter diejenigen Gegenstände oder Waren,
welche mit einem wesentlichen Fehler behaftet und deshalb die Gattung, zu der sie gehören, nicht gehörig
zu vertreten geeignet, daher teilweise unbrauchbar und wohlfeiler zu verkaufen sind (vgl. Basel
[* 42] und
Brack). - Im Rechtswesen versteht man unter Ausschuß eine zur Vorberatung und Begutachtung oder zur Verwaltung und Ausführung oder
auch zu allen diesen Zwecken von einer Versammlung, einem Verein, einer Gesellschaft oder einer Korporation
für einzelne oder alle Angelegenheiten in der Regel aus den Mitgliedern derselben gewählte Anzahl von Personen. So ist unter
den verschiedenen Bezeichnungsweisen für die Gemeindevertretung die als Ausschuß (Bürgerausschuß, Gemeindeausschuß) die üblichste,
namentlich für die Landgemeinde- und für diejenigen
¶
mehr
Stadtgemeindevertretungen, neben welchen noch ein engerer Vertretungskörper besteht. Die Thätigkeit des Ausschusses in
diesem Sinn ist in der Hauptsache eine beratende und beschließende; doch ist er häufig auch mit der Verwaltung und Ausführung
gewisser und bei kleinern Gemeinden, die neben dem Ausschuß nicht noch einen besondern Gemeindevorstand haben, sogar aller
Gemeindeangelegenheiten betraut. Noch gewöhnlicher ist die Bezeichnung als Ausschuß (Deputation, Kommission) für diejenigen gewählten
Organe der Gemeindevertretung oder auch des kollegialen Gemeindevorstandes, welche mit der Vorberatung und mit der Teilnahme
an der Verwaltung, soweit ihr Kollegium damit betraut ist, beauftragt zu werden pflegen. Den letztgedachten Ausschüssen in
ihrem Wesen und ihrer Stellung entsprechend sind die Deputationen, Kommissionen der höhern politischen Vertretungskörper,
Bezirksversammlungen, Kreisstände, Provinzialstände, Landtage, Reichstage, überhaupt der parlamentarischen Körperschaften,
sowie im DeutschenReich die Ausschüsse des Bundesrats. Ausschuß bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften s. Aufsichtsrat.
bei der Infanterie der Übergang aus der geschlossenen Ordnung in die Schützenlinie zum Angriff
(s. d.), wobei Soutiens (Unterstützungstruppen) geschlossen zurückbleiben;
Marktflecken und Kurort im steir. Salzkammergut,
[* 44] Bezirkshauptmannschaft Gröbming, in herrlicher, an Seen reicher
Gebirgsgegend (662 m ü. M.) am Zusammenfluß dreier Flüßchen,
welche hier die Traun bilden, und an der Salzkammergutbahn, hat (1880) 1369 Einw.,
ein Bezirksgericht, ein großes Salzsudwerk, ein kräftiges Solbad mit Kurhaus, eine Wasserheilanstalt, zahlreiche Villen und
wird jährlich von ca. 6000 Kurgästen besucht. Die Siederei (in der Kainisch), für welche man die nötige Sole durch Wassereinlassung
in die Öffnung des 7 km entfernten, schon seit 1000 bearbeiteten und noch immer reichen Salzbergs erhält, liefert jährlich
über 170,000 metr. Ztr. Salz.
[* 45] In der Nähe der Alt-AusseerSee mit dem Dorf Alt-Aussee, der Grundelsee (der Glanzpunkt des Ausseer
Beckens), der Toplitz- und der Kammersee.
[* 43] (Hüllkelch, Epicalyx), ein Kreis
[* 47] grüner, kelchartiger Blätter, welcher sich bei manchen Gewächsen außerhalb
des gewöhnlichen Kelchs findet und entweder aus Hochblättern gebildet ist, die der Blüte äußerst genähert sind, aber
gewöhnlich in ihren Zahlverhältnissen nicht mit den eigentlichen Kelchblättern übereinstimmen, wie
z. B. bei den meisten Malvaceen, oder welcher als Nebenblattbildung zu den eigentlichen Kelchblättern gehört und dann in der
gleichen Zahl wie diese und zwar abwechselnd mit denselben sich findet, wie bei den GattungenPotentilla und Fragaria (s. Figur).
(franz. les Dehors), alle vor dem Hauptwall, aber noch diesseit des gedeckten Wegs liegenden Werke mit der
Bestimmung, den Angriff möglichst lange von dem Hauptwall abzuhalten, die gegen denselben gerichteten
Schüsse aufzufangen und seine Verteidigung zu unterstützen. Solche Außenwerke sind bei ältern Festungen die Grabenschere, das Ravelin,
Kontregarden und Kouvrefacen, Enveloppen, Lünetten, detachierte Bastionen etc. Alle Außenwerke müssen so eingerichtet sein, daß der
Feind sie angreifen muß, ehe er zum Hauptwall gelangt, daß sie den außerhalb des Glacis errichteten Batterien
des Feindes gegenüber die Futtermauer des Hauptwalles decken und vom Hauptwall aus eingesehen werden.
Werke, welche jenseit des gedeckten Wegs der Festung
[* 49] liegen, selbst noch von einem eignen gedeckten Weg umschlossen werden
und durch Anschlußwälle mit der Festung in Verbindung stehen, nennt man im Gegensatz zu den vorigen äußere
Werke und zählt hierunter: die einfache und doppelte Schere, das Hornwerk,
[* 50] das Kronenwerk, schließlich auch die Lünetten
am Fuß des Glacis. Alle ältern Festungen waren und sind reich mit Werken beider Artenversehen; der neuere Festungsbau verzichtet
auf Außenwerke, ausgenommen solche zur Deckung der Thoreingänge oder Reduits.
(Festmachung, Vinkulierung), dasjenige Verfahren, durch welches ein auf den Inhaber
lautendes Papier (Papierau porteur) in ein Rektapapier umgewandelt, d. h. auf den Namen des zur Zeit der Außerkurssetzung im Besitz desselben
befindlichen Inhabers fixiert und eingetragen wird. Der Grund dieses Verfahrens liegt darin, daß die Gesetzgebung die Vindikabilität
von Inhaberpapieren in Gemäßheit der Eigentümlichkeit dieser Papiere der Regel nach nur in beschränkter
Weise anerkennt und die Eigentumsklage nur gegen denjenigen Inhaber zuläßt, welcher bei Erwerbung derselben in unredlichem
Glauben gestanden hat, wie dies z. B. durch Art. 307 des deutschen Handelsgesetzbuchs angeordnet ist. Infolge dieser Erschwerung
der Vindikabilität ist die Aufbewahrung von Inhaberpapieren mit größern Gefahren und Kosten verbunden
als die von andern Wertpapieren. Um diese Gefahren und Kosten zu verringern, erfolgt die Außerkurssetzung, die namentlich von öffentlichen
Behörden für ihre aus Inhaberpapieren bestehenden Depositen häufig in Anwendung
¶
mehr
gebracht zu werden pflegt, ihre Schranke jedoch, wenigstens in einzelnen Staaten, an den Kosten findet, welche dafür an die
zur Außerkurssetzung ermächtigte Behörde zu zahlen sind. Die Außerkurssetzung verändert indes den Charakter des Papiers nicht endgültig; vielmehr kann
der letztere jederzeit durch die Wiederinkurssetzung (Freimachung, Devinkulierung) wiederhergestellt werden. Die Zulässigkeit
der Außerkurssetzung hat jedoch in neuerer Zeit viel Anfechtung erfahren, weil der Inhaber damit einseitig dem Aussteller die von demselben
im voraus abgelehnte Verbindlichkeit aufbürdet, die Legitimation des Präsentanten zu prüfen, und hierdurch, zumal bei den
vielfachen Abweichungen im Verfahren der verschiedenen Staaten und Behörden und den Streitfragen, wozu dasselbe
im einzelnen Veranlassung gibt, der Verkehr mit den Inhaberpapieren erschwert und der durch Emission derselben beabsichtigte
Zweck zum großen Teil wieder vereitelt wird. Dazu kommt, daß im Fall des Verlustes des außer Kurs gesetzten Papiers doch nur
durch ein kostspieliges und langwieriges Aufgebotsverfahren Hilfe geschafft werden kann. Aus diesen Gründen
hat man sich in Preußen
[* 54] zu der Einführung des Instituts des Staatsschuldbuchs (s. d.) entschlossen.
das Verbrechen, welches derjenige begeht, der eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit
hilflose Person an einen Ort versetzt, woselbst Gesundheit oder Leben derselben gefährdet ist (Aussetzung im engern
Sinn), oder der eine solche Person in hilfloser Lage vorsätzlich verläßt, obgleich dieselbe seiner Obhut anvertraut war oder
die Sorge für ihre Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme ihm oblag. Der barbarische Gebrauchter von Kindern war und ist
noch bei nicht wenigen Völkern wenn auch nicht durch das Gesetz, so doch durch Sitte und Herkommen gestattet.
Bei den meisten Völkern des Altertums war das Aussetzen von Kindern gebräuchlich, wenigstens nicht verboten; so bei den Chinesen,
Japanern, Hindu und andern asiatischen Völkern, aber auch bei den Griechen und Römern. Ausdrücklich verboten oder wenigstens
nicht gebräuchlich war es nur bei den Juden, Ägyptern, Thebanern und den Germanen. Da bei den Spartanern
der Mensch nur insofern berücksichtigt wurde, als er dem Staat nützte, so wurden von den neugebornen Kindern die schwächlichen
und krüppelhaften in einen Abgrund am BergTaygetos ausgesetzt.
Derselbe Gebrauch wie bei den Spartanern fand sich auch bei den Doriern auf Kreta. Auch in Athen
[* 56] stand es
dem Vater frei, ein Kind, das er nicht aufziehen wollte, gleich nach der Geburt auszusetzen. Ebenso scheint dieser Gebrauch bei
den altitalischen Völkern geherrscht zu haben, wie schon die Sage von Romulus und Remus lehrt; daß der
Fall auch bei den Römern nicht selten vorkam, zeigen viele Stellen bei den römischen Schriftstellern; erst im 2. Jahrh. der
Kaiserzeit wurde Strafe darauf gesetzt.
Weil aber dieselbe bei den
bekehrten Heiden nicht sogleich ausgerottet werden konnte, so verordnete man
hier und da, daß die Kinder wenigstens vor den Kirchenthüren, nicht aber an entlegenen Orten niedergelegt werden sollten,
und es war zu diesem Zweck vor den Kirchenthüren zuweilen ein Becken angebracht. Für die Aufnahme solcher Kinder wurden vielfach
Findelhäuser (s. d.) eingerichtet. Seitdem brach sich
die Ansicht in immer weitern KreisenBahn, daß das Kinderaussetzen ein Verbrechen sei, welches nicht nur durch Kirchenbuße gesühnt,
sondern auch von der weltlichen Obrigkeit geahndet werden müsse.
Die moderne Strafgesetzgebung erklärte nicht bloß die von Kindern, sondern auch die von hilflosen Personen überhaupt für
strafbar. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch insbesondere bestraft die Aussetzung (§ 221) mit Gefängnis nicht
unter 3 und, wenn sie von leiblichen Eltern gegen ihr Kind begangen wird, nicht unter 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Ist aber durch
die Aussetzung eine schwere Körperverletzung der ausgesetzten oder verlassenen Person herbeigeführt, so tritt Zuchthausstrafe bis
zu 10 Jahren und, wurde der Tod derselben dadurch veranlaßt, Zuchthausstrafe bis zu 15 und nicht unter 3 Jahren ein.
Vgl. Platz,
Geschichte des Verbrechens der Aussetzung (Stuttg. 1876).
1) wenn im Fall des Verlustes der Prozeßfähigkeit einer Partei oder des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters eine Vertretung
durch einen Prozeßbevollmächigten stattfindet und dieser die Aussetzung beantragt;
2) wenn im Fall des Todes einer Partei Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten stattfindet und dieser
oder der Prozeßgegner die Aussetzung beantragt;
3) wenn sich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienst, oder wenn sie sich an einem Ort befindet, welcher durch obrigkeitliche
Anordnung oder durch Krieg oder durch andre Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozeßgericht abgeschnitten
ist. Im Fall 3) kann das Gericht von Amts wegen die Aussetzung bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen. Bei Aussetzung hört der Lauf jeder
Frist auf; nach Beendigung der Aussetzung beginnt die volle Frist von neuem zu laufen (s. Aufnahme des Verfahrens). Gegen die Anordnung
oder Ablehnung der Aussetzung findet Beschwerde statt. - Landesrechtlich kann gemäß § 15, Nr. 1 des Einführungsgesetzes
zur Zivilprozeßordnung eine Aussetzung auch bei Kompetenzkonflikten stattfinden.
31 Mill. ins Ausland gingen). Aussig ist ein wichtiger Zentralpunkt des nordböhmischen Verkehrs geworden; es ist Station der Elbdampfschiffahrt
und der Prag-DresdenerBahn, Ausgangspunkt der Aussig-Teplitzer und Bielathalbahn und steht mit der Elbthalbahn durch eine Zweiglinie
mit Gitterbrücke über die Elbe in Verbindung. Neben dem Kohlenhandel ist auch der Obsthandel von großer
Bedeutung. Aussig ist Sitz einer Bezirkshauptmannschaft, eines Bezirksgerichts und Hauptzollamts. Am rechten Ufer der Elbe, 3 km
oberhalb Aussig, liegt die Ruine Schreckenstein auf steilem, 90 m hohem, in den Strom vorspringendem Felsen mit schöner Aussicht.
Die Stadt, seit Ottokar II. königliche Stadt, 1282 an Brandenburg
[* 63] verpfändet, aber bald zurückerworben,
in der Hussitenepoche an Meißen
[* 64] verpfändet, früher stark befestigt, wurde 1426 von den Hussiten zerstört, welche 18. Jan. d. J.
die Meißener bei dem nahen Dorf Predlitz und 15. Juni bei der eine Stunde entfernten Anhöhe Biehanj schlugen. Im J. 1538 eingeäschert,
erhielt Aussig als »allzeit getreue Stadt« 1547 Sitz
und Stimme in den Landtagen. Im J. 1639 ward von den Schweden
[* 65] unter Baner erobert. Aussig ist der Geburtsort des Malers RaphaelMengs.
Vgl. Feistner, Geschichte der königlichen Stadt Aussig (Reichenberg
[* 66] 1883).
in der deutschen und der österreichischen Konkursordnung die Ausscheidung von Gegenständen, welche
dem Gemeinschuldner nicht gehören, aus der Konkursmasse, sei es auf Grund eines dinglichen oder eines persönlichen
Rechts. Die ausgesonderten Gegenstände werden dem berechtigten Ansprecher durch den Konkursverwalter ausgeantwortet.
Bei offenbarer Berechtigung erfolgt die Aussonderung ohne vorgängigen Rechtsstreit zwischen dem Aussonderungsberechtigten und dem Konkursverwalter.
Dieser hat jedoch bei Ansprüchen von mehr als 300 Mk. Wert zuvor die Genehmigung des Gläubigerausschusses
einzuholen, auch den Gemeinschuldner vorher zu benachrichtigen, der die Aussonderung durch das Gericht untersagen lassen kann.
Vgl. Deutsche
[* 67] Konkursordnung, § 9, 35 ff., 121, 123; Österreichische Konkursordnung, § 26 f.
(engl. Lock-out) ist eine Maßregel koalierter Arbeitgeber bei Differenzen mit den Arbeitern, in
deren Folge ein Streik, eine gemeinsame Arbeitseinstellung, eingetreten ist oder in Aussicht steht, um die Arbeiter zur Unterwerfung
unter den Willen der Arbeitgeber zu zwingen.
Die koalierten Arbeitgeber sperren sämtlich ihre Werkstätten so lange, bis
die Differenzen mit den Arbeitern erledigt sind und, falls eine Arbeitseinstellung stattfand, die Arbeiter die
Arbeit wieder aufnehmen.
das Spielen mehrerer Personen um eine und dieselbe Sache, woran jeder Spieler Anspruch hat, wobei aber jeder
seinen Rechten zum Vorteil der übrigen zu entsagen verspricht, sobald das Spiel gegen ihn ausfallen sollte. Das Ausspielgeschäft
beruht auf einem Spielvertrag, in welchem sowohl die Bedingung, auf welcher der Sieg beruhen soll, als
auch die Sache, deren Erwerbung für den Sieger von dem Eintritt der festgesetzten Bedingung abhängig sein soll, genau bestimmt
sind.
Als Bedingung kann jedes Spiel gewählt werden, Würfel, Karten, Billard, Schießen
[* 68] etc.; der glücklichste Wurf, der beste Schuß
etc. gewährt den Sieg. In Rücksicht auf die Sache ist zu unterscheiden, ob der Gegenstand, der ausgespielt
werden soll, vom Anfang an den Spielenden gemeinschaftlich gehört, oder ob dies nicht der Fall ist. Im erstern Fall, z. B.
wenn mehrere eine gewisse Summe zu gleichen Teilen zusammengeschossen haben,
verliert jeder Mitspielende, sobald er besiegt
ist, seinen Anteil an dem Gesellschaftsgegenstand und tritt ihn an diejenigen ab, gegen welche die festgesetzte
Bedingung noch nicht verneinend entschieden hat.
Der abgetretene Besiegte hat kein Recht mehr auf die Sache, und es bleibt lediglich der übrigen Gesellschaft überlassen, was
sie mit derselben machen will. Von den übrigen Spielern hat keiner größere Rechte an der Sache als der
andre, sie behalten also auch, wenn sie die Gemeinschaft fortsetzen, gleiche Teile und bestimmen gleiche Anteile, wenn sie
die Teilung vornehmen. Im andern Fall, wenn die Sache bisher Eigentum eines Einzelnen war, schließt das Ausspielen zwei ganz verschiedene
Geschäftein sich, nämlich ein vorbereitendes, wodurch die Sache erst an die Spielenden kommt und in ein
solches Verhältnis zu ihnen gebracht wird, daß sie darum spielen können, und das eigentliche Spielgeschäft selbst, welches
auf dem schon erwähnten Spielvertrag beruht.
Jenes vorbereitende Geschäft bezweckt, der zum Ausspielen vereinigten Gesellschaft die Sache zu erwerben oder ihr doch einen
Rechtstitel zur Erwerbung zu verschaffen. Dieses Geschäft kann eine Schenkung oder irgend ein andrer Kontrakt sein; gewöhnlich
ist es ein Kaufkontrakt, d. h. man gibt Einsatz. Der Einsatz aller Spieler ist der Kaufschilling. Von dem Ausgang des zweiten
Geschäfts, des eigentlichen Spiels, ist jenes vorbereitende durchaus nicht abhängig. Vgl. Lotterie.
die Art und Weise, die Laute einer Sprache
[* 69] vernehmbar zu machen. Sie ist bei allen Sprachen je nach dem Wohnort
eine mehr oder weniger verschiedene; ja, genau genommen gibt es nicht zwei Individuen, welche ganz die nämliche Aussprache haben,
mag die Verschiedenheit nun auf Vererbung oder auf Gewohnheit oder klimatischen Einflüssen oder einem
Zusammenwirken aller dieser und ähnlicher Faktoren beruhen. Die beste Aussprache wird meistenteils da gefunden, wo sich das geistige
Leben eines Volks konzentriert, oder wo sich früher die Schriftsprache desselben ausgebildet hat; so wird das Französische
in Paris,
[* 70] das Italienische in Toscana am richtigsten ausgesprochen. Übrigens ist die Aussprache fortwährenden
Veränderungen ausgesetzt, welche festzustellen und zu erklären die Aufgabe der wissenschaftlichen Lautlehre (s. d.) ist.
Winkel, in der GeometrieWinkel, die kleiner als ein gestreckter (zwei rechte Winkel) sind; bei Festungswerken
(franz. saillants) die ihre Spitze nach außen kehrenden Ecken oder Winkel. Sie sind fast stets die schwächsten
Stellen einer Befestigung und daher die günstigsten Angriffspunkte, da der unbestrichene Raum vor dem Saillant das Vorgehen
erleichtert. Man macht deshalb den Winkel möglichst groß, nie unter 60°, wenn möglich nicht unter 120°. Den Nachteil
des von der Brustwehr
[* 71] aus durch Feuer nicht zu bestreichenden Raums mindert man durch Abstumpfen des Winkels
und damit Teilen dieses Raums, durch Anlage von Hindernismitteln und durch flankierendes Feuer von Nebenwerken aus.