Aufrechnung,
s. Kompensation. ^[= (lat.), die wechselseitige Aufhebung und Ausgleichung der Wirkungen zweier einander gegenüberstehen ...]
s. Kompensation. ^[= (lat.), die wechselseitige Aufhebung und Ausgleichung der Wirkungen zweier einander gegenüberstehen ...]
Theodor, namhafter Sanskritist und Sprachforscher, geb. zu Leschnitz in Oberschlesien, studierte 1842-46 unter Bopp, Böckh und Lachmann in Berlin [* 2] Philologie und habilitierte sich 1850 daselbst, wo er bis 1852 über Sanskrit und altgermanische Sprachen las. In diese Zeit fällt die Bearbeitung der »Umbrischen Sprachdenkmäler« (mit Kirchhoff, Berl. 1849-51, 2 Bde.),
welche in der vergleichenden Behandlung der altitalischen Sprachen Epoche machte, und die Begründung der wichtigen »Zeitschrift für vergleichende Sprachforschung« (seit 1852; anfangs von Aufrecht gemeinschaftlich mit Aufrecht Kuhn, dann von letzterm allein herausgegeben). Im J. 1852 siedelte Aufrecht nach Oxford [* 3] über, beteiligte sich an der Ausgabe des »Rigveda« von Max Müller, wurde dort an der berühmten Bodleyanischen Bibliothek angestellt und veröffentlichte den mustergültigen »Catalogus codicum sanscritorum bibliothecae Bodleianae Oxoniensis« (Oxf. 1864). Seit 1862 wirkte Aufrecht als Professor des Sanskrits und der vergleichenden Sprachforschung an der Universität zu Edinburg; [* 4] 1875 übernahm er die Professur derselben Fächer [* 5] an der Hochschule zu Bonn, [* 6] die er noch gegenwärtig bekleidet.
Aufrechts Hauptwerke sind außer den bereits genannten und seiner Erstlingsschrift, »De accentu compositorum sanscritorum« (Bonn 1847);
»Ujjva-ladatta's commentary on the Unâdisûtras« (das. 1859);
»Halâyudha's Abhidhânaratnamâlâ« (Lond. 1861);
»A catalogue of Sanskrit manuscripts in the library of Trinity College, Cambridge« (Cambr. 1869);
»Über die Paddhati von Sârngadhara« (im 27. Bd. der »Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft« 1873);
»Blüten aus Hindostan« (Bonn 1873);
»Das Aitareya Brâhmana« (Text nebst Auszügen aus dem Kommentar etc., das. 1879);
vor allen aber seine Ausgabe des Rigveda (in lat. Schrift; 2. Aufl., das. 1877, 2 Bde.), die erste vollständige und noch jetzt die handlichste Ausgabe dieses wichtigen Religionsbuches.
die geometrisch und in verjüngtem Maßstab [* 7] dargestellte Fassade eines Bauwerkes.
militärisch: einen Flügel der feindlichen Aufstellung durch überraschenden Angriff so in Unordnung bringen, daß die dort aufgestellten Truppen nicht im stande sind, eine neue Gefechtsfronte zu bilden, sondern alle übrigen Truppen in ihrer Auflösung mit fortreißen.
Namentlich wird der Ausdruck von dem Kavallerieangriff auf den Flügel einer Schützenlinie gebraucht.
(Aufstand, Seditio, Tumultus), im weitern Sinn und im gewöhnlichen Sprachgebrauch oft als gleichbedeutend mit Empörung, Tumult und Auflauf gebraucht für jede öffentliche Widersetzung und Auflehnung gegen die verfassungsmäßige Obrigkeit; in der eigentlichen strafrechtlichen Bedeutung des Worts aber eine bei öffentlicher Zusammenrottung mit vereinten Kräften gegen die Obrigkeit verübte Nötigung oder Widersetzung. Man nahm hierbei früher vielfach an, daß eine bestimmte Anzahl von Personen, nach Feuerbach mindestens 16, erforderlich sei, um die zum Begriff des Aufruhrs erforderliche Volksmenge zu bilden.
Die neuern Strafgesetzgebungen erblicken dagegen das strafbare Moment lediglich darin, daß eine öffentliche Zusammenrottung in der offen erklärten Absicht stattfindet, den Willen der Menge über den Willen der Obrigkeit zu stellen. Einerlei ist es dabei, ob eine derartige Absicht gleich anfangs vorhanden und eine solche Auflehnung überhaupt der Zweck der Zusammenrottung gewesen ist, oder ob eine derartige Absicht erst später und zufällig gefaßt wurde (sogen. zufällig entstandener Aufruhr), wenn auch der letztere Umstand regelmäßig als ein Strafminderungsgrund erscheinen wird.
Das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs (§ 113 ff.) insbesondere hebt ausdrücklich die beiden Fälle hervor, daß entweder bei der öffentlichen Zusammenrottung einem Beamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes mit Gewalt und mit vereinten Kräften Widerstand geleistet oder auf denselben ein thätlicher Angriff erfolgt, oder daß dabei versucht worden ist, eine Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen.
Eine Ausführung und ein Gelingen dieses Unternehmens ist für den Thatbestand des Aufruhrs nicht erforderlich. Als Strafe soll für jeden Teilnehmer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, für die Rädelsführer und diejenigen Aufrührer aber, welche die eigentliche Widersetzungs- oder Nötigungshandlung selbst verübten, Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren eintreten, wofern nicht etwa mildernde Umstände vorliegen sollten. Auch kann auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt werden.
(engl. Riot act), ein durch Parlamentsbeschluß 1817 in England zu stande gekommenes Gesetz, welches, sobald eine Versammlung einen aufrührerischen Charakter annimmt, den Tumultuanten teilweise vorgelesen werden muß und die Verwarnung enthält, daß alle Versammelten ruhig auseinander gehen sollen. Haben sie dieses nach Verlauf einer Stunde nicht gethan, so kann die bewaffnete Macht einschreiten. Das Gesetz unterscheidet zwischen Versammlung von weniger als zwölf und von zwölf und mehr Personen und bestraft die Teilnehmer im ersten Fall mit Geld- und gelindern Freiheitsstrafen, im zweiten Fall nur mit strengen Freiheitsstrafen bis zu lebenslänglicher Zwangsarbeit.
in der Architektur etc. ein aus Knospen, [* 8] Vasen [* 9] oder Figuren bestehender Zierat, der auf einem Gebäudeteil oder einem Möbel [* 10] angebracht wird. - In der Artillerie dient ein Aufsatz zum Nehmen der Höhenrichtung bei Geschützen. Er besteht aus der Aufsatzstange, auf welcher ein Visierschieber schiebbar oder am obern Ende ein festes, nur seitlich zum Nehmen der Seitenrichtung schiebbares Visier sich befindet. Der der deutschen Feldgeschütze hat auf der Stange eine Gradskala, eine Entfernungsskala für Granaten [* 11] und eine für Schrapnells. Feld-, Küsten- und Schiffsgeschütze haben einen festen Aufsatz, dessen Stange in einem Loch im Bodenstück des Rohrs seitlich der Seele steckt und oben das Visier trägt; alle andern Geschütze [* 12] haben einen losen Aufsatz, welcher zum Richten (s. d.) auf das Rohr gesetzt wird. - In der Orgel heißen Aufsätze die Schalltrichter der Zungenpfeifen; vgl. Blasinstrumente.
schriftlicher, die schriftliche Darstellung einer Reihe von Gedanken, die sich auf einen bestimmten Gegenstand (das Thema) beziehen. Die Bezeichnung ist üblich in der wissenschaftlichen Litteratur für solche Arbeiten von begrenztem Umfang, die in Zeitschriften erscheinen. Eine große Rolle spielt der Aufsatz im Schulleben. Man unterscheidet hier: Erzählungen oder schriftliche Darstellungen einer Reihe von nacheinander folgenden Begebenheiten;
Beschreibungen oder schriftliche Darstellungen gleichzeitiger nebeneinander liegender Gegenstände;
Abhandlungen oder geordnete und gehörig motivierte schriftliche Darstellungen unsers Urteils oder unsrer Bemerkungen über einen Gegenstand.
Vor allem sind die Aufsätze in der Muttersprache bedeutsam und zwar gleichmäßig ¶
für alle Stufen des Unterrichts von der Volksschule bis zur Prima der Gymnasien etc. In den obern Klassen der Gymnasien werden auch lateinische, der Realgymnasien und Oberrealschulen französische Aufsätze angefertigt. Zur Entlassungsprüfung ist gleichfalls in allen Anstalten ein deutscher, in den humanistischen daneben ein lateinischer, in den realistischen ein französischer Aufsatz vorgeschrieben. Die Unterscheidung einer Stufe der Reproduktion und einer solchen der Produktion in der Aufsatzübung hat nur eine relative Berechtigung, indem selbst dem Jünglingsalter im wesentlichen doch nur Wiedergabe dessen zugemutet werden darf, was im Unterricht gehörig durchgearbeitet worden ist. Diese Schranke darf nicht übersehen werden, aber innerhalb derselben gibt es reiche Mannigfaltigkeit. Nicht mit Unrecht hat man den deutschen Aufsatz das »Gesicht [* 14] der Schule« genannt.
Mittel (Resorbentia), Arzneimittel, die zur Entfernung eines Krankheitsstoffs aus dem Körper dienen, wie das Quecksilber, die Alkalien, die Neutral- und Mittelsalze, die Schwefelleber, das Jod, das Jodkalium, abführende und harntreibende Pflanzenstoffe und viele mineralische Brunnen [* 15] (Karlsbad, Marienbad, Teplitz u. a.).
Äußerlich gelten als a. M. alle Einreibungen mit Seife, Salben, das Douchen, Bähungen etc., von denen am sichersten wohl die Knetkur (s. d.) wirkt.
s. v. w. Absorption ^[= (lat.), 1) Einsaugung oder Verschluckung von Gasen und Dämpfen durch flüssige oder feste Körper. ...] oder Resorption.
forsttechn. Ausdruck für Holznachwuchs aus ungezügeltem, schwerem, in der Nähe der samentragenden Bäume abgefallenem Samen, [* 16] z. B. Eicheln, Bucheln; s. Samenschlag. - Beim Militär Besatz am untersten Teil der Ärmel des Waffenrocks, meist von der Farbe des Kragens (s. Abzeichen). Infanterie, Feld- und Fußartillerie haben den brandenburgischen Aufschlag (drei Knöpfe übereinander auf der Ärmelpatte), Garde, Pioniere, reitende Artillerie, Dragoner und Kürassiere den schwedischen Aufschlag (zwei Knöpfe nebeneinander), Ulanen, Husaren und Gendarmen den polnischen Aufschlag (nach oben in eine Spitze auslaufend, in dieser, außer bei den Husaren, ein Knopf).
(Accise) nennt man insbesondere in Süddeutschland und Österreich [* 17] die indirekte Aufwandsteuer, welche auf im Inland erzeugte und in den Verkehr gelangende Waren gelegt wird (Malzaufschlag, Branntweinaufschlag).
s. Wasserräder. ^[= (hierzu Tafel "Wasserräder"), Motor zur Ausnutzung einer Wasserkraft durch ein gleichför ...] [* 18]
(Schlipp), s. Dock. ^[= Bassin zur Aufnahme von Schiffen, entweder bestimmt, um in Gewässern mit Ebbe als Binnenhafenbassin ...] [* 19]
eine in den gewöhnlichen Lösungsmitteln unlösliche Substanz einer solchen Behandlung unterwerfen, daß alle oder fast alle Bestandteile durch Wasser leicht in Lösung gebracht werden können.
Dies geschieht bei Silikaten besonders für analytische Zwecke durch Behandeln mit Säuren oder Alkalien oder durch Schmelzen mit kohlensauren Alkalien, bei andern Körpern durch Schmelzen mit salpetersaurem oder saurem schwefelsaurem Kali. - Beim Bergbau [* 20] s. v. w. einen Flöz, einen Gang [* 21] aufdecken, durchfahren, also genau kennen lernen.
(griech. Epigraphe, lat. Inscriptio), im allgemeinen jede Schrift, welche auf der Außenseite eines Gegenstandes, z. B. eines Briefs, Buches, Gebäudes, Geräts etc., angebracht ist. Aufschriften auf Denkmälern, Bauwerken u. dgl. nennt man häufiger Inschriften (s. d.), besonders dann, wenn sie sich durch größern Umfang oder künstlerische Form oder einen historisch denkwürdigen Inhalt auszeichnen. In der Numismatik macht man zwischen Aufschrift und Inschrift den Unterschied, daß man unter jener die das Bild umgebenden Worte, unter dieser aber das im innern Raum der Medaille Stehende versteht. - In der Diplomatik werden Aufschriften (franz. souscriptions) die Bezeichnungen der Personen, in deren Namen die Urkunde ausgefertigt, und derjenigen, an die sie etwa vornehmlich gerichtet ist, mit den dabei üblichen Formeln genannt.
der Strafvollstreckung, s. Strafaufschub. ^[= (Aufschub des Strafverfahrens), die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung einer rechtskräftig ...]
Hans, Freiherr von und zu, der Gründer des »Germanischen Museums« zu Nürnberg, [* 22] geb. auf Schloß Aufseß im bayrischen Kreis [* 23] Oberfranken, studierte 1816-20 zu Erlangen [* 24] die Rechte, arbeitete dann zwei Jahre lang an den königlichen Landgerichten Baireuth [* 25] und Gräfenberg und unternahm mehrere wissenschaftliche Reisen. Nachdem er 1822 die Würde eines Doktors der Rechte erlangt, schied er aus dem Staatsdienst, um die Verwaltung der Familiengüter zu übernehmen, und widmete seine Mußestunden geschichtlichen Studien über die deutsche Vorzeit und der Anlegung einer Bibliothek und deutschen Kunst- und Altertumssammlung.
Aus Familienurkunden stellte er eine Geschichte seines Geschlechts zusammen, die 1838 im Druck erschien. Seine Idee der Gründung eines deutsch-historischen Museums stieß lange Zeit auf Hindernisse und konnte nicht verwirklicht werden. Erst 1846 nahm er dieselbe wieder auf, siedelte 1848 nach Nürnberg über und arbeitete im stillen an der Ausführung seines Plans fort, bis es seinem rastlosen Eifer 1852 gelang, seine Idee zu verwirklichen (s. Germanisches Museum). Er war bis 1862 erster Vorstand des neuen Instituts, um dessen Einrichtung er sich große Verdienste erwarb, dem er seine eignen Sammlungen abtrat, und für das er die Kartause von der Regierung erlangte. Er gab auch den »Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit« heraus. Die letzten Jahre seines Lebens lebte er auf seinem Gut Keßbrunn am Bodensee. Er starb auf der Rückreise von Straßburg, [* 26] wo er den Eröffnungsfeierlichkeiten der Universität beigewohnt hatte, in Münsterlingen bei Konstanz. [* 27]
s. Koppen der Pferde. ^[= (Köcken, Bölken, Barrendrücken, Krippensetzen, Luftschlucken), eine Art Rülpsen, ...]
Sicht (ital. a vista, franz. à vue, auch nach Sicht), auf Wechseln bemerkt, zeigt an, daß sie sogleich bei Vorzeigung derselben bezahlt werden sollen.
Ein solcher Sichtwechsel muß längstens binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Zahlung präsentiert werden.
polizeiliche, s. Polizeiaufsicht. ^[= eine Nebenstrafe, welche neben einer Freiheitsstrafe erkannt wird und in einer Beschränkung ...]
(Verwaltungsrat, Ausschuß), ein den Aktiengesellschaften und den Aktienkommanditgesellschaften durch Gesetz vom und vorgeschriebenes, früher (wie auch gegenwärtig noch in Österreich) fakultatives, bei den eingetragenen Genossenschaften zulässiges kontrollierendes ständiges Gesellschaftsorgan, welches durch die Generalversammlung gewählt wird, bei den Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muß, und durch welches die Gesellschaften dem Vorstand gegenüber die ihnen zustehenden Rechte ausüben.
Nach dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch hat bei Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften der Aufsichtsrat die Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gang der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten; er kann Bücher und Schriften der Gesellschaft jederzeit einsehen und den Kassenbestand etc. untersuchen. Er soll die Jahresrechnungen, Bilanzen und Vorschläge zur Gewinnverteilung prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht erstatten. Ferner ¶
hat er eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Beruht auch die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats in der Beaufsichtigung der gesamten Geschäftsführung des Vorstandes, so ist er doch nicht von einer thätigen Mitwirkung ausgeschlossen, wie ihm denn auch das Gesetz die Ernennung des Vorstandes gestattet, als Regel die Bestellung eines Prokuristen von seiner Zustimmung abhängig macht, ihn in wichtigen Fällen mit der Prozeßführung für die Gesellschaft betraut und ihn berechtigt, die Annahme und die Abberufung von Liquidatoren bei dem Handelsgericht zu beantragen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegenheiten, bei denen sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben, nicht andern Personen übertragen. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter derselben, dann (bei Kommanditgesellschaften auf Aktien) nicht persönlich haftende Gesellschafter sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen und sind persönlich und solidarisch zum Schadenersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen:
1) Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt, 2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind;
3) eigne Aktien oder Interimsscheine der Gesellschaft erworben, zum Pfand genommen oder amortisiert worden;
4) Aktien vor der vollen Leistung des Nominalbetrags oder einer festgesetzten höhern Summe etc. ausgegeben sind;
5) die Verteilung des Gesellschaftsvermögens, eine teilweise Zurückzahlung oder eine Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt ist. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn sie absichtlich zum Nachteil der Gesellschaft handeln, mit Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe bis zu 20,000 Mk. bestraft. Diese wie die weitern in Teil 4 des Gesetzes vom gegen den Aufsichtsrat angedrohten Strafbestimmungen enthalten wesentliche Verschärfungen gegenüber denen des frühern Gesetzes. Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ist der Aufsichtsrat ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter die von der Generalversammlung beschlossenen oder im Interesse der eignen Verantwortlichkeit erforderlichen Prozesse zu führen. Prozesse gegen den Aufsichtsrat, bez. dessen Mitglieder sind durch Bevollmächtigte zu führen, welche in einer Generalversammlung zu diesem Zweck gewählt wurden.
Seit der 1870 erfolgten Aufhebung der Konzessionspflicht der Aktiengesellschaften ist das Institut des Aufsichtsrats der Schwerpunkt [* 29] in der Geschäftsorganisation der Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften. Aus ihm soll hauptsächlich die Sicherheit beruhen, welche das Gesetz den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern gegen Benachteiligungen durch die Geschäftsführer gewähren will. Daher schreibt auch das Gesetz für den Aufsichtsrat eine Minimalzahl von drei Mitgliedern vor, um auf die Möglichkeit von Kollisionen mit Direktoren oder persönlich haftenden Gesellschaftern für den Fall hinzuweisen, wenn nur wenige Mitglieder dem Aufsichtsrat angehören.
Das Interesse der Gesellschaft würde nicht genügend gewahrt werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats zu gering wäre. Um dem überwiegenden Einfluß der Gründer und der Gefahr vorzubeugen, daß dieselben sich auf längere Zeit im A. festsetzen, ferner damit auch später mißliebige Personen leichter zu entfernen seien und eine Garantie dafür geboten werde, daß auf Grund gewonnener Erfahrungen sachkundige und zuverlässige Personen gewählt werden können, bestimmt das Gesetz, daß der erste Aufsichtsrat nur auf die Dauer des ersten Geschäftsjahrs gewählt werden darf, daß die Amtsdauer der weitern Aufsichtsräte fünf Geschäftsjahre nicht überschreite und die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats auch vor Ablauf [* 30] dieses Zeitraums durch die Generalversammlung widerrufen werden kann. Um zu verhüten, daß von vornherein die Aufsichtsräte für längere Zeit in unabänderlicher Weise mit hohen Tantiemen bedacht werden, ist festgesetzt, daß den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats eine Vergütung nur durch die Generalversammlung nach Ablauf des Zeitraums, für welchen der Aufsichtsrat gewählt ist, bewilligt werden darf.
der Haut [* 31] (Rhagades, Fissura), Übel, welches bei zarter Haut besonders in der kalten Jahreszeit an den Händen und im Gesicht, namentlich an den Lippen und an der Nase, [* 32] vorkommt. Es geht stets eine leichte, oberflächliche Entzündung der Lederhaut voraus, wodurch die oberste Schicht sich stark spannt und daraus bei der Bewegung feine Risse bekommt. Zur Heilung dieses Übels schützt man die Hände durch Handschuhe, das Gesicht bei Damen durch Schleier, und als Vorsorge ist anzuraten, daß man nicht unmittelbar nach dem Waschen ins Freie gehe und sich keiner zu scharfen Seife bediene. Tiefe Ritze ätzt man leicht mit Höllenstein; oberflächliches Aufspringen behandelt man mit fettigen Substanzen, Talg, Lippenpomade, süßem Rahm und sogen. Coldcream, am besten aber mit gutem Vaselin.
der Rinde, an Bäumen vorkommende Erscheinung, welche entweder von zu vielem Safte, den der Baum in gutem Boden hat, herrührt, oder in harten Wintern vom Frost bewirkt wird, indem eine stärkere Zusammenziehung des Stammumfanges innere Spannungen veranlaßt, welche zuletzt eine spaltenförmige Trennung der Rinden- und Holzschichten (Frostspalten) herbeiführen. Jene Vollsaftigkeit verhindert man dadurch, daß man möglichst viel Erde von den Wurzeln wegnimmt und andre nährstoffarme Erde darauf bringt. Wenn man aufgesprungene Rinde bemerkt, so braucht man nur die sich loshebende Schale, soweit solche vom Holz [* 33] abgegangen ist, auszuschneiden und mit Baumkitt zu verschmieren; dann heilt die Wunde wie gewöhnlich durch Bildung einer Überwallung wieder zu.
s. Aufruhr. ^[= (Seditio, Tumultus), im weitern Sinn und im gewöhnlichen Sprachgebrauch oft als gleichbed ...]
(Punktion), eine Operationsmethode, die mittels stechender Instrumente vollzogen wird, um angesammelte Flüssigkeiten aus neuentstandenen oder aus den natürlichen Höhlen des Körpers zu entleeren.
Man bedient sich dazu entweder des Messers, oder der Lanzette, [* 34] oder des Trokars.
in manchen Gegenden s. v. w. Zwangsversteigerung von Grundstücken.
Der Ausdruck hängt mit dem z. B. am Rhein und in Bremen [* 35] üblichen Gebrauch zusammen, wonach bei der Versteigerung von Immobilien eine Kerze [* 36] aufgesteckt zu werden pflegt und Gebote so lange angenommen werden, bis die Kerze heruntergebrannt ist.
Zeichen, in der Astronomie [* 37] die sechs Zeichen des Tierkreises.
Steinbock, Wassermann, Fische, [* 38] Widder, Stier, Zwillinge, welche die Sonne [* 39] im Winter und Frühling durchläuft. Vgl. Ekliptik und Tierkreis.
gerade (Geradaufsteigung, Rektaszension [Ascensio recta] eines Sterns), der Bogen [* 40] des Himmelsäquators vom Frühlingspunkt in der Richtung der scheinbaren jährlichen Sonnenbewegung bis zum Deklinationskreis des Sterns (vgl. Himmel). [* 41] Schiefe [* 42] Aufsteigung (Ascensio obliqua) eines Sterns, der Äquatorbogen ¶
zwischen dem Frühlingspunkt und demjenigen Punkte des Äquators, der mit dem Stern gleichzeitig aufgeht; sie ist also eine von der geographischen Breite [* 44] des Beobachtungsorts abhängige Größe. Der Unterschied zwischen gerader und schiefer Aufsteigung heißt die Aszensionaldifferenz. Für die Sterne mit nördlicher Deklination δ ist diese Differenz auf der nördlichen Halbkugel positiv, d. h. die Rektaszension ist größer als die schiefe Aufsteigung. Bezeichnen wir die Aszensionaldifferenz mit x und die Breite mit φ, so ist sin x = tan φ · tan δ; vgl. Absteigung. [* 45]
im Militärwesen die räumliche Verteilung von Streitkräften.
Man unterscheidet strategische Aufstellung, die Verteilung des Heers für die Durchführung des Operationsplans, und taktische Aufstellung, die Verteilung von Truppen zur Durchführung eines Gefechts. Vgl. Aufmarsch.
(Rülpsen, Ruktation, Ructus, Eructatio), die Entleerung von Gasen aus dem Magen. [* 46] Bei dem Aufstoßen, wenn es heftig ist, wie nach starken Mahlzeiten oder nach Genuß von blähenden, schwerverdaulichen Speisen, wird öfters ein Teil der noch unverdauten Speise mechanisch mit emporgehoben und entweder aus dem Mund ausgeworfen, oder häufig wieder hinabgeschluckt. Gewisse Stoffe erregen vorzugsweise Aufstoßen, z. B. Rettiche, und verursachen einen unangenehmen Geruch.
Bei manchen Menschen hängt das von einer Idiosynkrasie ab. Meistenteils ist es Folge einer schwachen Verdauung, d. h. einer mangelhaften Absonderung des Magensafts oder eines abnormen Reizes durch die Nahrungsmittel, [* 47] kommt aber auch vor bei ganz guten Verdauungsorganen infolge eines veränderten Nerveneinflusses, z. B. bei Hysterie. Die ausgestoßenen Gasarten bestehen teils aus atmosphärischer Luft, welche beim Essen [* 48] in den Magen hineingeschluckt wird, teils aus Wasserstoff, Schwefelwasserstoff und Kohlensäure, welche sich bei der Umsetzung der Nahrungsmittel gebildet haben.
Die Kohlensäure, welche in stark moussierendem Wein, Bier und Mineralwasser oder in Brausemischungen in größerer Quantität in den Magen gelangt, entweicht meist wieder durch Aufstoßen Regulierung der Diät ist stets Hauptsache. Schwerverdauliche Speisen müssen vermieden und auch leichtverdauliche dürfen nur in angemessener Quantität genossen werden. An saurem Aufstoßen. Leidende bedienen sich am besten kleiner Mengen von Magnesia, doppeltkohlensaurem Natron etc. Oft hilft gleich nach Tisch eine kleine Quantität von Salzsäure (5-10 Tropfen), in einem Glas [* 49] Wasser getrunken, sehr gut. In andern Fällen befördert eine Tasse schwarzen Kaffees nach Tisch eine regelrechte Verdauung und vermindert das Aufstoßen. Auch bittere und aromatische Arzneimittel, wie Rhabarber, Kalmus, China [* 50] etc., vermögen zuweilen das Aufstoßen zu vermindern. Die sogen. Carminativa aber, wie Kümmel, Kamillen, Fenchel, als Thee getrunken etc., befördern das Aufstoßen und schaffen dadurch große Erleichterung (s. Dyspepsie).
s. Abtakeln. ^[= einem Schiff die Takelage, d. h. die beweglichen Teile der Masten (Stengen) und die andern Rundhölz ...]
der ein Tonstück oder eine musikalische Phrase beginnende dynamisch leichte Taktteil. Da wir immer den Taktstrich vor die Note setzen, welche den dynamischen Schwerpunkt bildet, so erscheinen alle Metra, die mit der Kürze, d. h. dem leichten, accentlosen Teil, beginnen (Iambus, Anapäst etc.), in der Notierung als auftaktige, d. h. der Taktstrich fällt mitten in sie hinein.
Dem Auftakt entspricht, solange derselbe Versfuß dem Metrum zu Grunde liegt, ein unvollständiger letzter Takt.
im geologischen Sinn, sich in größerer Mächtigkeit zeigen, z. B. bei Steinkohlenflözen.
(Szene), die kleinste Abteilung eines Dramas, welche durch das Auftreten einer neuen oder das Abtreten einer bisher anwesenden Person (von Dienern und ähnlichen unwesentlichen Rollen [* 51] abgesehen) bedingt ist und somit einen Wechsel der Situation einschließt. Die Franzosen nennen den Auftritt Szene, wie auch im Deutschen in der Regel beide Ausdrücke in gleicher Bedeutung gebraucht werden, während man in England (besonders auf der altenglischen Bühne) bei Szenen eine Veränderung des Orts der Handlung, also eine Verwandlung des Theaters, voraussetzt.
Jeder Auftritt muß äußerlich und innerlich motiviert sein, jede neuauftretende Person einen bestimmten, in die Handlung eingreifenden Zweck haben, ein neues Moment in die Handlung bringen, das sich im Verlauf des Auftritts entwickelt. In Szenen von größerer Bedeutung wird am Schluß der Inhalt in einer drastischen Pointe zusammengefaßt, woraus die sogen. »dankbaren Abgänge« hervorgehen. Mehrere Auftritte, wie sie sich organisch auseinander entwickeln und die Handlung weiterführen, bilden einen Akt (s. d.).
s. Luxus. ^[= (lat.), der Aufwand für den feinern Lebensgenuß, welcher über den durchschnittlich üblichen ...]
(Verbrauchs-, Konsumtions-, Verzehrungssteuern) sind Steuern, welche den vom Steuerpflichtigen getriebenen Aufwand treffen. Sie werden meist nach den Gegenständen, von welchen sie erhoben werden (Zuckersteuer, Biersteuer etc.), bez. auch nach der Erhebungsform (Kesselsteuer, Maischbottichsteuer) benannt. Steuern, welche auf im Inland erzeugte und verbrauchte Güter gelegt werden, heißen innere Aufwandsteuern oder Accisen gegenüber den Zöllen, welche über die Landesgrenze gehende Waren belasten.
Letztere unterscheiden sich von erstern im wesentlichen durch die Erhebungsform, welche eine größere Zahl von Gegenständen durch Zölle als durch innere Aufwandsteuern zu belasten gestattet. Ihre Rechtfertigung finden die Aufwandsteuern darin, daß die übrigen Steuerarten nicht allen Aufgaben der Besteuerung genügen, insbesondere nicht hinreichend ergiebig sind und eine ungleichmäßige Belastung bewirken. Indem der gemachte Aufwand im allgemeinen als Beweis eines vorhandenen steuerfähigen Einkommens gelten kann, sollen die Aufwandsteuern das von direkten Steuern nicht getroffene Einkommen belasten, die Besteuerung der untern Klassen ermöglichen und die Ungleichheiten der übrigen Steuern mindern.
Allgemeine Aufwandsteuern, welche den gesamten Verbrauch der Staatsangehörigen treffen, würden zwar sehr ergiebig sein, sind jedoch überhaupt wie insbesondere auch als einzige Steuer zu verwerfen, teils wegen der entgegenstehenden technischen Schwierigkeiten (Ermittelung des Verbrauchs, Produktion für eignen Konsum etc.), teils wegen ungleicher Belastung (Freilassung der Ersparnisse, individuelle Nötigung zu größerm Konsum), teils weil sie nicht immer einer den Bedarfssteigerungen entsprechenden Erhöhung fähig sind (Staatsnotzeiten!).
Die Aufwandsteuern sind darum stets nur partielle Steuern und treffen als solche sowohl Sachgüter als Dienstleistungen, Güter des Verbrauchs wie den Gebrauch von Nutzgegenständen. Nur wenige Aufwandsteuern lassen sich auf direktem Weg bei dem Konsumenten einheben, weil die meisten Gegenstände des Verbrauchs, sobald sie einmal in die Hände des Konsumenten übergegangen sind, örtlich allzu zerstreut, unkontrollierbar und unzugänglich sind und ein umständliches, kostspieliges und wenn ausgiebiges, so doch unerträgliches Erhebungsverfahren nötig machen. Die direkten Aufwandsteuern beschränken sich deshalb auf Gegenstände, welche öffentlich leicht sichtbar, billig und sicher zu katastrieren und zu ¶
kontrollieren sind, wie Wohnungen (Mietsteuer), das Halten von Bedienten, Equipagen, Pferden, Hunden etc., wozu noch die unter dem Titel von Verkehrssteuern oder Gebühren getroffenen mancherlei Güter der Geselligkeit treten. Die indirekten Aufwandsteuern werden unter verschiedenen Formen vom Produzenten (des Rohstoffs oder des fertigen Produkts), vom Händler oder vom Frachtführer in der Absicht erhoben, daß diese als Steuerzahler sie durch Zuschlag zum Warenpreis auf den endlichen Konsumenten als Steuerträger überwälzen.
Voraussetzung dieser Steuern ist, daß der Bedarf ganz oder vorwiegend verkehrsmäßig und nicht durch Eigengewinnung der Güter gedeckt wird. Kommen bei einer zu besteuernden Güterart beide Formen der Gewinnung vor, so besteuert man entweder nur die in den Verkehr gelangenden Gegenstände, indem man die andern ganz freiläßt (Lizenzen, Schanksteuern), oder man sucht die letztern durch Pauschalierung, Abfindung oder auch wohl auf ähnlichem und gleichem Weg wie jene zu erfassen. Als Erhebungsformen der indirekten von denen oft mehrere Arten miteinander verbunden werden, um den Ertrag im ganzen zu sichern, oder um dem Besteuerten freie Wahl zu lassen, kommen vor:
I. Produktionssteuern. Dieselben knüpfen an den Akt der Erzeugung von Rohstoffen, Halbfabrikaten oder fertigen Produkten an und sind:
1) Rohstoff- (Material-) Steuern, wenn die zu verarbeitenden Materialien als Grundlage der Bemessung dienen. Letztere erfolgt entweder auf direktem Weg, indem Gewicht, Volumen, bez. auch Qualität der erzeugten oder weiter verarbeiteten Materialien direkt ermittelt und danach die Steuer ausgeworfen wird, oder man schließt indirekt aus hierfür brauchbaren Merkmalen, wie Größe der zur Erziehung verwandten Bodenfläche, auch wohl mit Rücksicht auf die Güte des Bodens oder Art, Umfang, Leistungsfähigkeit von Werkvorrichtungen und aus der Betriebsdauer auf die Menge der verbrauchten Rohstoffe.
2) Fabrikatsteuern. Dieselben schließen enger an die Produkte an, welche eigentlich Gegenstand der Besteuerung sein sollen. Auch hier wird die Steuer bald nach der direkt ermittelten thatsächlichen Menge und Güte der Fabrikate bemessen, oder es wird auf letztere aus Merkmalen während der Fabrikation geschlossen. II. Zirkulationssteuern. Dieselben knüpfen an den Güterumlauf an, bald an Akte des Transports, bald an solche des Handels. Bei den 1) Transportsteuern darf die Verbringung der Waren nur bei Entrichtung der Steuer stattfinden.
Solche Transportsteuern sind: a) die Zölle (s. d.), welche als Ein-, Aus- u. Durchfuhrzölle beim Übergang über die Landesgrenze erhoben werden; b) die innern Verbrauchssteuern, welche auf den Warentransport im Innern des Landes gelegt werden und zwar als:
1) Oktroi, Thorsteuern, Thorabgaben, Marktgeld bei der Verbringung in abgeschlossene kleinere Gebiete (Stadt);
2) Versandsteuer, wenn die Steuer vor der Versendung vom Versender gezahlt, 3) Einlagesteuer, wenn sie vor der Verbringung in die Einlegeräume (Keller, Magazin) von dem Empfänger entrichtet wird.
2) Die Handelssteuern werden vom Verkauf und zwar als a) Großhandelssteuer vom Großhändler, als b) Detail- oder Verschleißbesteuerung von demjenigen erhoben, welcher den Verkauf im kleinen an die Konsumenten besorgt. III. Lizenzen, eine Art Gewerbesteuer, die bisweilen neben einer oder der andern der genannten Formen vorkommt, werden periodisch (jährlich) für das Recht entrichtet, Gegenstände zu erzeugen oder mit denselben Handel zu treiben. Ihnen ähnlich, wenigstens in Bezug auf Bemessung der Steuer, sind: IV. Abfindungen, welche mit Umgehung der speziellen Berechnungen und Kontrollen summarisch festgesetzt werden. V. Monopolisierung.
Durch dieselbe behält sich der Staat ein ausschließliches Recht zu dem Zweck vor, um, gegen Konkurrenz geschützt, die Preise derartig einseitig bestimmen zu können, daß dieselben einen Überschuß über die Kosten als Steuer abwerfen. Das Monopol kann sich erstrecken auf:
1) die Erzeugung des Rohstoffs (Salz); [* 53]
2) den Handel mit demselben (Rohtabaksmonopol);
3) die weitere Verarbeitung (Fabrikationsmonopol);
4) den Vertrieb, insbesondere im kleinen als Verschleißmonopol.
Welche der genannten Formen den Vorzug verdient, ist jeweilig mit Rücksicht auf die besondern Verhältnisse des zu besteuernden Guts zu beurteilen, wie Umfang, Art der Gewinnung des Rohstoffs, Verschiedenheiten in Art und Qualität der verwendbaren Rohstoffe und ihrer Surrogate, Veränderlichkeit oder Stetigkeit des Ausbeuteverhältnisses, Stand der Technik, Zahl und örtliche Verbreitung der Produktionsunternehmungen, Verkehrsentwickelung, Brauchbarkeit des Verwaltungspersonals u. dgl. Die Gründe, welche für und wider die Aufwandsteuern vorgeführt zu werden pflegen, haben meist nur eine relative Bedeutung, indem sie nur für besondere Steuern und Erhebungsformen gelten. Hierbei kann es sich auch immer nur um einen Vergleich mit denjenigen Steuern handeln, welche allenfalls die Aufwandsteuern ersetzen müßten.
Zu gunsten der Aufwandsteuern wird geltend gemacht, daß sie dem Interesse der Finanzverwaltung wie dem der Steuerträger entsprechen und eine gleichmäßige Verteilung der Lasten bewirken. Sie werfen einen hohen, mit steigendem Wohlstand zunehmenden Ertrag ab, gehen rasch und sicher ein, ohne weitläufige Umlegungen und kostspielige Katasterwerke erforderlich zu machen oder zu zahlreichen Reklamationen und gewaltsamen Beitreibungen zu führen. Die Erhebung ist dem Publikum aus den Augen gerückt, gibt also weniger Veranlassung zur Unzufriedenheit.
Nicht selten haben die Aufwandsteuern Verbesserungen der Produktion veranlaßt, welche ersonnen wurden, der Steuer zum Teil zu entschlüpfen. Viele Aufwandsteuern gestatten, die Belastung der Zahlungsfähigkeit mehr anzuschließen, Einkommen zu erfassen, welches sonst frei bliebe, sowohl das von Reichen als auch das der untern Klassen, welches sich bei dem heutigen Verkehr der direkten Besteuerung leicht entzieht, als auch endlich dasjenige von Ausländern. Die Steuerentrichtung ist für den Konsumenten eine sehr bequeme. Er zahlt, wenn er leistungsfähig ist, und in kleinen, nicht drückenden Raten. Bei den meisten Aufwandsteuern hat der Konsument durch keine der Beschwerden zu leiden, welche mit der Erhebung direkter Steuern verknüpft sind, wie Einschätzung, Kontrolle, Verantwortlichkeit etc. Vorzüglich gelten viele dieser Argumente für die einfache und bequemere Erhebungsform des Zolles.
Gegen die Aufwandsteuern spricht: Ihr Ertrag ist unbestimmt, schwankend, unfähig, dem Bedarf sich anzuschmiegen, in Notzeiten leicht zu gering, in guten zu hoch und dann ein Reiz für unwirtschaftliche Ausgaben. Die Ausführung der Besteuerung ist eine oft schwierige und verhältnismäßig teure, wenn sie ein zahlreiches Beamtenpersonal und langen Steuervorschuß erforderlich macht und nachteilige Störungen der Produktion hervorruft. Wird die Aufwandsteuer nicht direkt empfunden und als Steuer erkannt, so macht sie auch Ausgabenerhöhungen leicht, welche bei direkter Besteuerung größere Opposition finden würden. Ist die Zahlung für den Konsumenten bequem, so kann sie für den ersten Zahler um so lästiger sein. Leicht führt die Aufwandsteuer zu ungleichmäßiger Belastung, indem sie einseitige Steuerbefreiungen ermöglicht, oft kleinere Einkommen zu hoch belastet oder auch bei Verwendung verschiedener ¶
Rohstoffqualitäten, Bemessung der Rückvergütungen den einen Produzenten begünstigt, dem andern unabwälzbare Lasten auflegt. Je nach Höhe und Erhebungsform der Aufwandsteuern kann der Großbetrieb begünstigt, die gegebene Ordnung von Verbrauch und Erwerb gestört, die Entwickelung der Technik in eine falsche Richtung gelenkt und endlich ein großer Reiz zu Fälschung, Defraudation, Bestechung geboten werden.
Diese Übelstände lassen sich meiden oder mindern zunächst durch richtige Auswahl der zu besteuernden Gegenstände. Dieselben sollen bei mäßigen Erhebungskosten und geringer Belästigung des Verkehrs ausgiebig sein und als Glieder [* 55] des ganzen Steuersystems eine gleichmäßige Belastung ermöglichen. Die Zahl der sich hierfür bietenden, möglichst allseitig passenden Gegenstände ist nicht groß. Die vornehmsten derselben sind der Tabak, [* 56] die geistigen Getränke, die anregenden Getränke (Kaffee, Thee, Kakao), dann Zucker, [* 57] Salz und Leuchtmittel. In erste Reihe werden die weniger nützlichen oder bei großem Verbrauch positiv schädlichen Artikel zu stehen kommen.
Dieselben werden besonders hoch in England getroffen, wo durch wenige, aber ertragreiche Artikel 23 Proz. der Staatsausgaben gedeckt werden. Die Erhebung der Aufwandsteuern müßte dem Zeitpunkt möglichst nahegerückt werden, zu welchem die Ware in die Hand [* 58] des Konsumenten gelangt. Doch verlangt die Technik der Besteuerung auf der andern Seite wieder, die Gegenstände dann zu fassen, wenn sie in Massen konzentriert in der Fabrik, im Magazin etc. noch beisammen sind. Der Übelstand zu früher Zahlung kann hier durch Zulassung von Steuerkrediten und Teilzahlungen ausgeglichen werden.
Von Wichtigkeit ist die Bestimmung des Steuerfußes, der nur auf Grund praktischer Erfahrungen festzusetzen ist, nicht zu hoch sein darf und, soweit dies die Technik der Besteuerung gestattet, bei den verschiedenen Artikeln und Qualitäten einer angemessenen Steuerverteilung entsprechend abgestuft sein muß. Wird ein Artikel durch eine innere Verbrauchssteuer belastet, so ist er auch bei der Einfuhr durch einen Zoll zu treffen, welcher, wenn bei jener Kosten und Belästigungen der Erhebung größer sind, auch entsprechend höher zu bemessen ist.
Bei der Ausfuhr oder der Verwendung für technische Zwecke ist die entrichtete Aufwandsteuer zurückzuvergüten. Im zweiten Fall bietet auch die Denaturierung eine geeignete Handhabe für Durchführung einer richtigen Besteuerung. Über die Bedeutung, Gestaltung und Erträge der vornehmsten s. Getränke-, Bier-, Wein-, Branntwein-, Tabak-, Zucker-, Salzsteuer. Es waren die gesamten indirekten Verbrauchsabgaben (Zölle, Steuern, Monopolgewinne):
Im ganzen Mill. Mark | Auf 1 Kopf Mark | Proz. aller steuerrechtl. Einnahmen | |
---|---|---|---|
Deutscher Reichsetat 1882-83 | 332.2 | - | - |
Elsaß-Lothringen | 15.2 | 9.70 | 41.3 |
Baden | 17.4 | 11.09 | 55.7 |
Württemberg | 23.2 | 11.74 | 62.3 |
Bayern | 69.2 | 13.10 | 69.8 |
Preußen | 230.0 | 8.42 | 56.4 |
Frankreich 1882 | 959.6 | 25.80 | 49.1 |
Großbritannien 1880/81 | 889.2 | 25.19 | 61.2 |
Italien 1881 | 262.4 | 12.76 | 46.0 |
Österreich-Ungarn 1881 | 398.8 | 10.58 | 44.2 |
Rußland (ohne Finnland) 1881 | 740.3 | 8.61 | 65.4 |
Zins vom Zins (s. d.). ^[= s. v. w. Zinseszins, s. Anatozismus und Zinsrechnung 11.]
[* 59] s. Prozession;
[* 54] Vorrichtungen zur Vertikalförderung von Personen und Lasten auf senkrechten oder ansteigenden Bahnen in Wohnräumen, Warenhäusern, Magazinen, öffentlichen Gebäuden, industriellen Anlagen, Hüttenwerken (besonders Gichtaufzüge, s. d.), Bergwerken (in diesem Fall Schachtförderung genannt), werden, in kleinern Dimensionen ausgeführt, auch als Fahrstühle bezeichnet. Die zu einem kompletten Aufzug für Personen oder Lasten gehörigen Hauptbestandteile sind: der Motor (Menschen-, Tier-, Wasser-, Dampfkraft, Elektrizität [* 60] etc.), eine Windevorrichtung (nach Art der Trommelwinden mit Seil oder Kette, oder der Paternosterwerke mit endloser Kette, oder nach Art der hydraulischen Pressen etc.), der zur Aufnahme der Last bestimmte Teil (Fördergestell, Förderschale, Förderkorb, auch Fahrstuhl im engern Sinn genannt) mit dessen Führungen oder Leitbäumen (die aus Balken, Eisenschienen oder Seilen bestehen) und endlich die Sicherheitsvorrichtungen, [* 61] durch welche die höchste Sicherheit des Betriebs erreicht werden soll, und die besonders bei Personenaufzügen von Wichtigkeit sind.
Man teilt die am besten ein nach der Art ihres Betriebs in 1) Hand-, 2) Transmissions-, 3) Dampf-, 4) hydraulische, 5) pneumatische, 6) elektrische Aufzüge. Die Handaufzüge, im allgemeinen nur zur Förderung kleinerer Lasten bestimmt, werden zum Aufwinden von Speisen, Brennmaterial, Getreidesäcken etc. in Wohnungen, Magazinen, Mühlen [* 62] etc. benutzt; die eigentliche Hebemaschine ist bei ihnen gewöhnlich ein Handhaspel. Die Transmissionsaufzüge werden von einer stetig laufenden Transmissionswelle aus, die außer dem Aufzug noch andre Maschinen zu treiben hat, durch Einrückung eines Riemenbetriebs, eine Kuppelung [* 63] etc. in Bewegung gesetzt; sie werden als Personen- und Lastenaufzüge da gebraucht, wo von einer Transmission [* 64] genügende Kraft [* 65] abgegeben werden kann.
Der älteste und gebräuchlichste dieser Aufzüge ist der mit dem speziellen Namen Fahrstuhl (Stuhlwinde) belegte [* 54] (Fig. 1). Von der Transmissionswelle a aus wird die hölzerne Riemenscheibe b betrieben, deren gleichfalls hölzerne Welle c als Windetrommel für das über die Leitrolle d geführte Seil dient, welches den Stuhl e, der zur Aufnahme der Last dient, an dem Leitbaum h durch alle Etagen führt. Durch kräftiges Ziehen an einem Zugseil f kann man die Scheibe anheben, so
[* 54] ^[Abb.: Fig. 1. Fahrstuhl (Stuhlwinde).] ¶