Dazu besitzt Amsterdam zahlreiche gelehrte und andre
Gesellschaften, z. B. die
Geographische, die
GesellschaftFelix Meritis (seit 1777, mit Sammlungen), den Antiquarischen
Verein (mit Sammlungen von Altertümern), die
Gesellschaft der
Dichtkunst und der schönen
Wissenschaften, einen
Verein für den allgemeinen Nutzen
(Maatschappij tot nut van 't algemeen, seit
1784), der zahlreiche Filialvereine im ganzen Land hat und sich namentlich die
Bildung der untern
Klassen
zur Aufgabe stellt, die
Gesellschaft »Seemannshoffnung« (mit 600 Mitgliedern) u. a.
Unter den Kunstanstalten behauptet das Reichsmuseum, jetzt noch im Trippenhuis, die oberste
Stelle.
Diese Sammlung wird im nächsten Jahr mit andern Kunstschätzen in das bald vollendete Prachtgebäude (het Ryksmuseum) übersiedeln.
Das
Museum enthält Meisterwerke ersten
Ranges, z. B.
Rembrandts Nachtrunde und Staalmeesters, Hondekoeters
Enten,
[* 7] mehrere
Ruisdaels, van der
Helsts Schützenmahlzeit, Gemälde von Jan
Steen,
Huysum,
Dou,
DuJardin,
Weenix,
Berchem,
Potter,
Wouwerman, van de
Velde, Neeffs,
Rubens,
Hobbema, Jan
Steen,
Flincks Amsterdamer
Schützen u. a. Daneben bestehen das
Museum van
der Hoop (seit 1854), dasMuseum Fodor (seit 1860), ein reichhaltiges Kupferstichkabinett, die historische
Galerie des Malervereins »Arti et
Amicitiae« sowie die ausgezeichnete private
Kunstsammlung von
Mr. Six.
Verschiedene
Vereine pflegen die
Musik, die, wie in ganz
Holland, deutsch ist. Amsterdam hat drei Haupttheater und mehrere Volksbühnen.
Für die leidende Menschheit sorgen zahlreiche (über 100) meist reichdotierte Wohlthätigkeitsanstalten:
Waisenhäuser,
Armen- und
Krankenhäuser, Versorgungsorte für alte
Männer und
Frauen etc., die zum Teil
Palästen gleichen und
zusammen schon 1792 eine jährliche
Einnahme von über 2 Mill.
Fl. hatten. Außerhalb der Stadt liegt das
Zucht- und Arbeitshaus
für männliche Verbrecher; außerdem hat Amsterdam mehrere
Spinn- und Besserungshäuser. Amsterdam ist der Sitz eines
Tribunals erster
Instanz, eines Handelsgerichts, eines deutschen
Konsuls, des Seedepartements der
Zuidersee, der Nationalbankdirektion
und der Generaldirektion der öffentlichen
Schuld. Die Umgebung der Stadt auf der Landseite bilden
Wiesen,
Windmühlen und schöne
Villen meist neuern Ursprungs.
Geschichte. Amsterdam war noch zu Anfang des 13. Jahrh. ein Fischerdorf
im
Besitz der
Herren van
Amstel, erhob sich aber schon gegen
die Mitte jenes
Jahrhunderts zu einem Städtchen mit städtischen
Rechten. Wegen der
Teilnahme Gysbrechts van
Amstel an dem
Morde des
GrafenFloris von
Holland 1296 von den benachbarten Kennemers
überfallen und verwüstet, kam es bald darauf (1311) mit Amstelland an die
Grafen von
Holland, welche
der Stadt viele Vorrechte gewährten. Im 14. Jahrh. wuchs Amsterdam namentlich durch
die
EinwanderungBrabanter Kaufleute. Im J. 1421 brannte unter
Johann vonBayern
[* 8] ein Drittel der Stadt ab, die sich jedoch bald
wieder erholte.
KaiserMaximilian I. verlieh ihr 1490 die kaiserliche
Krone als Helmschmuck ihres
Wappens. Die eigentliche
Blüte
[* 9] Amsterdams datiert aber von dem
Abfall der
Niederlande
[* 10] (1566), welcher
AntwerpensGröße vernichtete und eine bedeutende
Zahl achtbarer
Bürger, thätiger Kaufleute und geschickter
Handwerker, die von den Spaniern verfolgt wurden, zwang, aus
Flandern
auszuwandern und für ihren
Glauben und ihre Sicherheit eine
Freistätte zu suchen. Infolge der
Waffenruhe
(1609) und der
Stiftung der
OstindischenKompanie (1602) schwang sich dann zur ersten Handelsstadt der vereinigten
Niederlande
empor (s.
oben) und wuchs so schnell, daß es 1622 bereits 100,000 Einw. zählte.
im allgemeinen jede berufsmäßige Thätigkeit; im engern und eigentlichen
Sinn diejenige, welche auf Erreichung
allgemeiner und öffentlicher
Zwecke gerichtet ist. Man versteht dann in subjektiver Beziehung unter Amt die Verpflichtung
zur berufsmäßigen Thätigkeit für öffentliche
Zwecke infolge desfallsiger
Anstellung, im objektiven
Sinn aber den bestimmten
Kreis
[* 13] der Thätigkeit, zu welcher der Angestellte verpflichtet ist. Je nach der besondern Art dieser
Thätigkeit und nach der erfolgten
Anstellung zerfallen die Ämter selbst in
Hof-,
Reichs-,
Staats-,
Kirchen- und Gemeindeämter
und die angestellten
Personen dem entsprechend in
Hof-,
Reichs-,
Staats-,
Kirchen- und
Gemeindebeamte. Regelmäßig ist mit diesen
Ämtern ein bestimmter¶
mehr
Gehalt oder eine Besoldung verbunden, deren Betrag der amtlichen Stellung, dem Dienstalter und den Leistungen der Beamten entsprechen
soll. Im Gegensatz hierzu pflegt man die unbesoldeten Ämter als sogen. Ehrenämter zu bezeichnen. Der Beamte, welcher ein
öffentliches und namentlich ein Staatsamt bekleidet, erscheint in dieser seiner amtlichen Stellung nicht mehr
als Privatmann, sondern als eine öffentliche Person. Er ist ein Glied
[* 15] des Organismus, dessen Funktionen er in seinem Amtsbereich
ausübt.
Hiernach muß sich auch die Achtung, welche der einzelne Staatsbürger dem Staat als solchem schuldet, auf die Beamten des Staats
mit erstrecken, ebenso wie das Ansehen, welches das Regentenhaus, die Gemeinde, die Kirche als solche genießen,
auch die einzelnen Beamten derselben heben und auszeichnen muß. So kommt es denn, daß mit dem Amt eine gewisse Amtsehre
verbunden ist, welche wie die Autorität, von welcher das Amt selbst ausgeht, respektiert werden muß, und daß Verletzungen
jener amtlichen Ehre strenger bestraft werden als die gewöhnlichen Ehrenkränkungen (vgl. Amtsbeleidigung).
Auch hängt damit die in manchen Staaten bestehende Einrichtung zusammen, wonach mit den höchsten Staatsämtern der persönliche
Adel (Amts- oder Dienstadel) verbunden ist. Ebenso haben verschiedene Staatsverfassungen gewisse hohe Ämter dadurch ausgezeichnet,
daß ihre Inhaber bei Zusammensetzung der Volksvertretung besonders berücksichtigt werden, indem sie Sitz
und Stimme in der Ersten Kammer haben. Auf der andern Seite legt aber das verliehene Amt dem Beamten auch höhere Pflichten auf,
welche über die allgemeine staatsbürgerliche Pflicht zum Gehorsam gegen das Gesetz hinausgehen, und ebendarum erscheint es
auch als gerechtfertigt, wenn Verbrechen und Vergehen, welche der Beamte in seiner amtlichen Stellung begeht,
besonders streng geahndet werden.
Auch kann nur eine unbescholtene Person ein öffentliches Amt bekleiden, und deshalb zieht der im strafrechtlichen Verfahren
ausgesprochene Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie eine erkannte Zuchthausstrafe die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter von selbst nach sich; so namentlich nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 31, 34), welches
dabei ausdrücklich erklärt, daß unter öffentlichen Ämtern im Sinn dieses Strafgesetzes die Advokatur, die Anwaltschaft,
das Notariat sowie der Geschwornen- und Schöffendienst mitbegriffen seien.
Das Amt Christi wird in der protestantischen Dogmatik als ein dreifaches beschrieben, das des Propheten, Hohenpriesters
und Königs, weil auch im Alten Bunde die Organe der göttlichen Offenbarung, die im Messias sich konzentrierten, als Priester,
Prophet und König erscheinen.
im allgemeinen jeder, der ein Amt bekleidet, daher ehemals jeder Staatsdiener; insbesondere hieß so derjenige
Beamte, welcher in einem bestimmten Amtsbezirk die Rechtspflege und die Verwaltung wahrzunehmen hatte. Nach der Trennung der
Justiz von der Verwaltung wurde in manchen Staaten der Titel Amtmann für den Einzelrichter, entsprechend dem jetzigen
Amtsrichter, beibehalten (Justizamtmann). In andern Staaten war und ist es auch noch der Titel
des Verwaltungsbeamten erster
Instanz, z. B. der Bezirksamtmann in Bayern. Auch wird der mit der Erhebung staatlicher Gefälle betraute Beamte so genannt,
z. B. der Rentamtmann in Bayern. Auch ging der Titel eines Amtmanns oder Oberamtmanns in mehreren Ländern,
vorzüglich in Preußen, auf den Ökonomieverwalter oder Pachter eines Kammerguts über und von diesem mißbräuchlich auf jeden
größern Landwirtschaftsvorsteher.
(Amtsehrenbeleidigung, Amtsehrenkränkung, Berufsbeleidigung), die Beleidigung, welche einem öffentlichen
Beamtem bei Ausübung seines Amtes oder in Beziehung auf dasselbe zugefügt wird. Da der Beamte in seiner amtlichen Stellung
nicht als Privatperson, sondern als Repräsentant der öffentlichen Autorität erscheint, so gebührt ihm
insoweit eine höhere Achtung, und insofern erscheint der von der Rechtswissenschaft aufgestellte Begriff einer sogen. vorzüglichen
bürgerlichen Ehre im Gegensatz zur bürgerlichen Ehre überhaupt als gerechtfertigt.
Nach dem deutschen Strafgesetzbuch erscheint die Amtsbeleidigung allerdings nur als ein besonders schwerer Fall der Beleidigung; aber sie
ist insofern ausgezeichnet, als im § 196 bestimmt wird, daß, wenn eine Beleidigung gegen eine Behörde,
einen Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in der Ausübung ihres Berufs begriffen
sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen wird, sowohl die unmittelbar beleidigte Person als auch deren amtliche Vorgesetzte
das Recht haben, den Strafantrag zu stellen. Auch die Bestimmung des § 197 gehört hierher, wonach es
eines Antrags auf Bestrafung überall nicht bedarf, wenn die Beleidigung gegen eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder
eines Bundesstaats oder gegen eine andre politische Körperschaft begangen worden ist. Dieselbe darf jedoch nur mit Ermächtigung
von seiten der beleidigten Körperschaft verfolgt werden.
im allgemeinen der örtliche Kompetenzkreis einer Behörde; nach der preußischen Kreisordnung für die
ProvinzenOst- und Westpreußen,
[* 16] Brandenburg,
[* 17] Pommern,
[* 18] Posen,
[* 19] Schlesien
[* 20] und Sachsen
[* 21] eine Unterabteilung des Kreises. Behufs Verwaltung
der Polizei und Wahrnehmung andrer öffentlicher Angelegenheiten ist nämlich jeder Kreis, mit Ausschluß
der Städte, in Amtsbezirke geteilt. Die Größe und Einwohnerzahl der Amtsbezirke, welche thunlichst ein räumlich zusammenhängendes
und abgerundetes Flächengebiet umfassen sollen, ist dergestalt zu bemessen, daß sowohl die Erfüllung der durch das Gesetz
der Amtsverwaltung auferlegten Aufgaben gesichert, als auch die Unmittelbarkeit und die ehrenamtliche Ausübung der örtlichen
Verwaltung nicht erschwert wird. Daher sind insbesondere
¶
mehr
Gemeinden und Gutsbezirke zu einem Amtsbezirk zu vereinigen, welche eine örtlich verbundene Lage haben. Namentlich sollen dabei die
innerhalb der Kreise
[* 23] bestehenden Verbände (Kirchspiele, Schulverbände, Wegebaubezirke etc.) nicht zerrissen werden. Es können
aber auch einzelne Gemeinden, welche eine Amtsverwaltung aus eignen Kräften herzustellen vermögen, und einzelne Gutsbezirke
von abgesonderter Lage, welche ohne wesentliche Unterbrechung ein räumlich zusammenhängendes Gebiet von
erheblichem Flächeninhalt umfassen, besondere Amtsbezirke bilden. Die Organe der Amtsverwaltung in den Amtsbezirken sind
der Amtsausschuß und der Amtsvorsteher (s. d.).
(Diensteid), Eid, der von einem Beamten bei Übernahme des ihm übertragenen Amtes geleistet wird und die gewissenhafte
Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen von seiten des Schwörenden verbürgen soll. Gewöhnlich
werden in die Formel des Amtseides die wichtigsten Amtspflichten des Schwörenden aufgenommen, und ein Beamter muß daher beim
Eintritt in ein neues Amt entweder nochmals schwören, oder doch, wie dies auch häufig geschieht, erklären, daß er sich
bei Übernahme des neuen Amtes durch den zuvor abgeleisteten Amtseid für alle seine neuen Amtsverhältnisse
eidlich verpflichtet erachte. Der Amtseid ist ein auf pflichtmäßiges Verhalten gerichteter promissorischer Eid; daher wird auch
die von dem Beamten nach geleistetem Amtseid verschuldete Pflichtverletzung nicht als Meineid oder Eidesbruch, sondern nur hinsichtlich
des dadurch begangenen Amtsverbrechens bestraft, wobei die Rücksicht auf den geleisteten Eid straferhöhend
wirkt.
(Crimen ambitus), im römischen Rechte das Verbrechen, welches derjenige begeht, der durch rechtswidrige
Einwirkungen auf die zur Verleihung eines Amtes befugten Personen ein solches Amt zu erlangen sucht. Im weitern Sinn umfaßt die
Amtserschleichung aber auch das Verbrechen, welches die zur Verleihung eines Amtes befugte Person dadurch begeht, daß sie
diese Befugnis zu der widerrechtlichen Besetzung jenes Amtes mißbraucht, also das Verbrechen der widerrechtlichen Ämterbesetzung.
Das kanonische Recht untersagte die Amtserschleichung bei geistlichen Stellen (ambitus ecclesiasticus) bei Strafe des Verlustes der Stelle und
der Exkommunikation. Auch die neuern Strafgesetze in den einzelnen deutschen Staaten handelten regelmäßig
sowohl von der Amtserschleichung im engern Sinn als von der widerrechtlichen Ämterbesetzung und zwar nicht bloß in Ansehung von Staats-
und Kommunalämtern, sondern auch mit Rücksicht auf die Stellung als Volksvertreter, Geschworner etc. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch
aber kennt ein besonderes Verbrechen der Amtserschleichung nicht mehr. Es kommt also jetzt nur auf die Strafbarkeit der
rechtswidrigen Handlungsweise an und für sich an, welche sich im gegebenen Fall vielleicht als eine Bestechung, Bedrohung,
Fälschung oder aber bei der widerrechtlichen Amtsbesetzung als pflichtwidrige Annahme von Geschenken von seiten eines Beamten
charakterisieren kann. Eine besondere Bestimmung ist jedoch im § 109 des Strafgesetzbuchs in Ansehung
des Kaufens und Verkaufens von Wahlstimmen (Wahlbestechung) gegeben, indem hier bestimmt ist, daß derjenige, welcher in einer
öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme kauft oder verkauft, mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft
werden soll, wobei auch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.
in der Gerichtsorganisation des DeutschenReichs die mit Einzelrichtern (Amtsrichtern) besetzten Untergerichte.
Sind mehrere Amtsrichter bei einem Amtsgericht angestellt, so findet eine Geschäftsverteilung, sei es mit Rücksicht auf
die zum Amtsgerichtsbezirk gehörigen Orte, sei es mit Rücksicht auf die Gegenstände der amtsrichterlichen
Thätigkeit, statt, während einem von diesen Amtsrichtern die allgemeine Dienstaufsicht von der Landesjustizverwaltung übertragen
wird. Aber wenn auch mehrere Amtsrichter bei einem Amtsgericht angestellt sind, so fungiert doch jeder von ihnen als Einzelrichter.
Nur für diejenigen Fälle, in welchen die Amtsgerichte als Strafgerichte zu urteilen haben, ist das einzelrichterliche
Prinzip aufgegeben, und die Schöffengerichte (s. d.), bestehend aus dem Amtsrichter als Vorsitzendem und zwei aus dem Volk gewählten
Schöffen, treten in Funktion. Vor die Amtsgerichte gehören
1) auf dem Gebiet der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten diejenigen minder wichtigen vermögensrechtlichen Ansprüche,
deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 300 Mk. nicht übersteigt, sowie ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes gewisse andre Rechtssachen, deren Wesen ein besonders schleuniges Verfahren erheischt oder
eine besondere Vertrautheit mit den dabei in Frage kommenden Lokalverhältnissen voraussetzt, wie Hausmietstreitigkeiten,
Gesindestreitsachen, Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- und Arbeitsverhältnisses,
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten
in den Einschiffungshäfen, welche über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe
und über Verlust und Beschädigung der letztern, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß
der Reise entstanden sind; ebenso Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlaf und Streitigkeiten wegen
Viehmängel oder wegen Wildschadens.
Die Amtsgerichte sind ferner allgemein für das Konkursverfahren und für das Aufgebotsverfahren, d. h.
für die öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten, zuständig, welche mit der Wirkung
ergeht, daß die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil und zwar regelmäßig den Ausschluß des betreffenden Rechts
oder Anspruchs zur Folge hat. Ebenso sind die Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Anspruchs für das Mahnverfahren zuständig,
d. h. für den Erlaß eines Zahlungsbefehls an den Schuldner, wenn es sich um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder um
die Leistung einer bestimmten Quantität andrer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere handelt, unbeschadet
des Einspruchsrechts des Schuldners.
Erfolgt ein rechtzeitiger Widerspruch, so ist die Sache im geordneten Prozeßverfahren vor dem zuständigen Gericht zu verhandeln
und zu entscheiden. Der Amtsrichter kann ferner ohne Rücksicht auf den Wert des Streitobjekts als Vergleichsrichter thätig
sein, wie er denn auch als Vollstreckungsrichter fungiert, insoweit eine richterliche Mitwirkung bei
Zwangsvollstreckungen überhaupt stattfindet. Insbesondere sind die Amtsgerichte für die Hilfsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen,
in Forderungen und ähnliche Vermögensrechte, ebenso für die Erzwingung einer Handlung oder Unterlassung zuständig, während
die Mobiliarexekution im wesentlichen Sache des Gerichtsvollziehers ist. Auch die Entmündigung, d. h. die Bevormundung einer
¶
Handelt es sich jedoch nur um eine Übertretung, so kann der Amtsrichter in dem Fall der Vorführung des Beschuldigten, welcher
die ihm zur Last gelegte That eingesteht, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Zuziehung von Schöffen verhandeln und
entscheiden. Es kann auch der Amtsrichter bei Übertretungen und bei Vergehen, welche nur mit Gefängnis
von höchstens drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 600 Mk., allein oder neben Haft oder in Verbindung miteinander oder in
Verbindung mit Einziehung, bedroht sind, ohne Zuziehung der Schöffen und ohne vorgängige Verhandlung einen Strafbefehl (Strafmandat)
erlassen, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich darauf anträgt.
Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andre Strafe als Geldstrafe von höchstens 150 Mk. oder Freiheitsstrafe von höchstens
sechs Wochen sowie eine etwa verwirkte Einziehung ausgesprochen werden. Ein Strafbefehl, wegen welchen der Beschuldigte nicht
binnen einer WocheEinspruch erhebt, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Es können ferner
Forst- und Feldrügesachen nach Landesgesetz durch die Amtsgerichte ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entschieden werden.
3) Außerdem sind die Amtsgerichte regelmäßig mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit betraut, also insbesondere mit der durch die Landesgesetzgebung
normierten Handhabung des Hypotheken- und Grundbuchwesens, der Vormundschaftssachen und der gerichtlichen
Mitwirkung bei der Aufnahme von Rechtsakten, soweit eine solche erforderlich ist. Auch haben die Amtsgerichte vielfach die Aufsicht über
die Standesbeamten zu führen.
der Titel, den ein Beamter vermöge des von ihm bekleideten Amtes führt. Er soll zur genauen Bezeichnung
der einzelnen Beamtenkategorien und des ihnen angewiesenen Geschäftskreises dienen, während der bloße Titel, von der Verwaltung
eines Amtes unabhängig, nur eine Ehrenbezeichnung ist. Der Amtstitel muß in den meisten monarchischen
Staaten dem Namen des Beamten in Dienstverhandlungen beigefügt werden; auch steht einem Staatsbeamten nach einem ehrenvollen
Abschied meist das Recht zu, den Amtstitel fortzuführen. Kassierte oder entsetzte Beamte verlieren den Amtstitel, ebenso
auch diejenigen, welche nach ehrenvoller Verabschiedung sich ein Vergehen zu schulden kommen lassen, wofür
sie während ihrer Dienstzeit mit Amtsentsetzung bestraft worden wären.
(Amtsdelikt), im weitern Sinn jede Pflichtverletzung eines Beamten, im engern Sinn und in der juristischen
Bedeutung des Worts die kriminell strafbare Verletzung der besondern Amtspflicht eines solchen. Abgesehen von den allgemeinen
Verpflichtungen eines jeden Staatsbürgers, liegen nämlich dem Beamten besondere Verpflichtungen ob, welche durch seine amtliche
Stellung begründet sind. Eine Verletzung dieser Amtspflichten, wie z. B. Verletzung des Amtsgeheimnisses, Insubordination u.
dgl., kann eine Disziplinaruntersuchung und Disziplinar-
oder Ordnungsstrafen nach sich ziehen, welch letztere in Warnung, Verweis, Geld- oder Arreststrafe, Strafversetzung und Dienstentlassung
bestehen. Das hierbei zu beobachtende Verfahren ist regelmäßig durch besondere Gesetze normiert, welche den Beamtenstand
gegen Willkürlichkeiten schützen und namentlich das Recht derBeschwerde gegen derartige
¶
mehr
Disziplinarstraferkenntnisse im geordneten Instanzenzug einräumen. Steigert sich aber die Verletzung der Amtspflicht zu einer
Verletzung der staatlichen Rechtsordnung überhaupt, so reicht eine im Verwaltungsweg zu verhängende Disziplinarstrafe nicht
aus, sondern strafrechtliche Verfolgung und eine durch das Strafgesetz normierte öffentliche Strafe müssen Platz greifen.
Derartige Fälle werden als Amtsverbrechen im eigentlichen Sinn bezeichnet. Dabei ist jedoch zu beachten, daß nicht
jedes Verbrechen, welches ein Beamter begeht, auch ein Amtsverbrechen ist.
Ein solches liegt vielmehr nur dann vor, wenn das Verbrechen eine Verletzung der besondern Amtspflicht des Beamten involviert.
Nur findet zwischen dem von einem Beamten begangenen gemeinen Verbrechen und seinem Amtsverhältnis insofern
ein Zusammenhang statt, als ein solches Verbrechen regelmäßig die Unfähigkeit zu öffentlichen Ämtern und den Verlust
derselben nach sich zieht. Zuweilen bezeichnet die Strafgesetzgebung auch ein an und für sich gemeines Verbrechen ausdrücklich
als ein Amtsverbrechen, wenn es von einem Beamten begangen wurde, und setzt dafür eine besondere Strafe fest; so
das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 340, 342, 339, 350) in Ansehung der von einem Beamten in Ausübung oder in Veranlassung
der Ausübung seines Amtes vorsätzlich begangenen Körperverletzung, eines unter gleichen Verhältnissen begangenen Hausfriedensbruchs,
einer Erpressung oder Nötigung durch Mißbrauch der amtlichen Gewalt oder durch Androhung eines solchen, endlich auch
in Ansehung einer Unterschlagung von Geldern und andern Sachen, welche ein Beamter in amtlicher Eigenschaft empfangen oder im
Gewahrsam hatte.
Auch die vorsätzliche Pflichtverletzung durch Nichtausübung der Strafgewalt ist mit Strafe bedroht, desgleichen die Befreiung
eines Gefangenen durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten eines Aufsichtsbeamten. Auch die Anwendung
von Zwangsmitteln, um einen Angeschuldigten zu einem Geständnis oder überhaupt bei einer amtlichen Vernehmung jemand zu einer
Aussage zu bestimmen, wird streng geahndet. Zu den Amtsverbrechen gehört ferner der Fall, daß ein Beamter, Advokat, Anwalt oder sonstiger
Rechtsbeistand bei der Erhebung von Gebühren, Vergütungen, Steuern undAbgaben sich zu eignem Vorteil einer
Übervorteilung schuldig macht, oder daß ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andre Abgaben für eine öffentliche Kasse
zu erheben hat, Abgaben,
von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerm Betrag schuldet,
erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt.
Ferner wird ein Religionsdiener, welcher zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm
nachgewiesen worden ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten abgeschlossen worden, mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten bestraft. Zu diesem Amtsverbrechen wurde später infolge des Kulturkampfes auch noch das Vergehen
des Kanzelmißbrauchs (s. d.) hinzugefügt. Endlich ist auch noch des sogen. Arnim-Paragraphen (§ 353a des Strafgesetzbuchs)
zu gedenken, der jener bekannten Affaire des FürstenBismarck mit dem vormaligen Botschafter des DeutschenReichs in Paris,
[* 30] dem
GrafenHarry von Arnim, seine Entstehung verdankt, welch letzterm um deswillen der Prozeß gemacht wurde,
weil er gewisse Aktenstücke aus dem Botschaftsarchiv an sich genommen hatte.
Hiernach soll nämlich ein Beamte im Dienste des auswärtigen Amtes des DeutschenReichs, der die Amtsverschwiegenheit dadurch
verletzt, daß er ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Schriftstücke oder eine ihm von seinem Vorgesetzten
erteilten Anweisung oder deren Inhalt andern widerrechtlich mitteilt, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu 5000 Mk. bestraft werden. GleicheStrafe trifft den mit einer auswärtigen Mission betrauten oder bei einer solchen beschäftigten
Beamten, welcher den ihm durch seinen Vorgesetzten amtlich erteilten Anweisungen vorsätzlich zuwiderhandelt
oder in der Absicht, seinen Vorgesetzten in dessen amtlichen Handlungen irre zu leiten, demselben erdichtete oder entstellte
Thatsachen berichtet.
Amtspflicht der Beamten, nach welcher ihnen obliegt, das, was amtlich zu ihrer Kenntnis kommt
und zu den Amtsgeheimnissen gehört, keinem Dritten, der es zu wissen nicht berechtigt ist, mitzuteilen,
auch nicht öffentlich bekannt zu machen. Die dem Beamten zur Pflicht gemachte Geheimhaltung ist buchstäblich auszulegen
bei der Bewahrung des Beichtsiegels (s. d.), dessen Verletzung nach kirchenrechtlichen Grundsätzen beurteilt wird, bei dem
Bewahrer der öffentlichen Rechnungen, Urkunden, Akten, Archive etc., namentlich bei Subalternen, bei den Staatsrechnungsführern
und bei den Beamten der auswärtigen Angelegenheiten. In letzterer Beziehung hat das deutsche Strafgesetzbuch, § 353a, sogen.
Arnim-Paragraph, Beamten im Dienste des auswärtigen Amtes des DeutschenReichs gegenüber die Verletzung des Amtsgeheimnisses
für kriminell strafbar erklärt, während sonstigen Beamten gegenüber nur Disziplinarstrafe eintritt, wofern nicht durch
die Verletzung der Amtsverschwiegenheit eine anderweite strafbare Handlung, z. B. ein Landesverrat, begangen ist.
Armen-, Wege-, Wasser-, Feld-, Forst-, Fischerei-, Gewerbe-, Bau- und Feuerpolizei, soweit sie nicht dem Landrat oder besondern Beamten
übertragen sind; er hat das Recht und die Pflicht, da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit ein Einschreiten
notwendig macht, das Erforderliche anzuordnen und ausführen zu lassen; er hat dafür zu sorgen, daß
die öffentlichen Wege in vorschriftsmäßigem Zustand erhalten werden, und daß der Verkehr auf denselben nicht behindert
werde.
Dem Amtsvorsteher steht ein Amtsausschuß zur Seite, welcher sich aus Vertretern sämtlicher zum Amtsbezirk gehöriger Gemeinden oder selbständigen
Gutsbezirke zusammensetzt. Besteht der Amtsbezirk aber nur aus einer Gemeinde, so nimmt die Gemeindevertretung
die Geschäfte des Amtsausschusses wahr. In denjenigen Amtsbezirken endlich, welche nur aus einem Gutsbezirk bestehen, fällt
der Amtsausschuß ganz hinweg. Dem Amtsausschuß steht die Kontrolle sämtlicher und die Bewilligung derjenigen Ausgaben der
Amtsverwaltung zu, welche vom Amtsbezirk aufgebracht werden, ferner die Beschlußfassung über diejenigen Polizeiverordnungen,
welche der Amtsvorsteher unter Mitwirkung des Amtsausschusses zu erlassen befugt ist, die Äußerung über Abänderung
des Amtsbezirks, die Bestellung sowie die Wahl besonderer Kommissionen oder Kommissare zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen
des Amtsausschusses und endlich auch die Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten, welche der Amtsvorsteher aus
dem Kreise seiner Amtsbefugnisse dem Amtsausschuß zu diesem Zweck unterbreitet.
Die Gemeinde- und Gutsvorstände aber sind dem Amtsvorsteher insofern unterstellt, als sie seinen Anweisungen und Aufträgen, welche er in
Gemäßheit seiner gesetzlichen Befugnisse in Dienstangelegenheiten an sie erläßt, nachzukommen haben. Die Aufsicht über
die Geschäftsführung des Amtsvorstehers führt der Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses. Letzterer entscheidet
über Beschwerden, welche Verfügungen des Amtsvorstehers betreffen. Der Amtsvorsteher wird auf Grund von Vorschlägen des Kreistags je auf
sechs Jahre von dem Oberpräsidenten ernannt und vom Landrat vereidigt. In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde
oder einem selbständigen Gutsbezirk bestehen, ist der Gemeinde- oder Gutsvorsteher zugleich Amtsvorsteher. Der Amtsvorsteher ist
berechtigt, eine Amtsunkostenentschädigung zu beanspruchen, welche nach Anhörung der Beteiligten von dem Kreisausschuß
als ein Pauschquantum festgesetzt wird.
äußeres Merkmal, durch welches die amtliche Eigenschaft der damit versehenen Person
angedeutet wird, also namentlich eine vorschriftsmäßige Amtskleidung, eine Uniform, ein Dienstschild u. dgl. Das Amtszeichen darf
nur von dem Beamten, für welchen es bestimmt ist, getragen werden, und das unbefugte Tragen eines solchen ist mit Strafe
bedroht, welche nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch in Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder entsprechender
Haft bestehen soll. In Deutschland
[* 32] ist neuerdings auch für die Richter, Gerichtsschreiber, Staats- und Rechtsanwalte in den öffentlichen
Sitzungen eine besondere Amtstracht vorgeschrieben.
Vgl. z. B. den preußischen allerhöchsten Erlaß vom (»Justizministerialblatt«,
S. 172).
(Amoklaufen, vom javan. Wort amoak, töten), eine barbarische Sitte unter mehreren malaiischen
Volksstämmen, z. B. auf Java, besteht darin,
daß durch Genuß von Opium bis zur Raserei Berauschte, mit einem Kris
[* 35] (Dolch)
[* 36] bewaffnet,
sich auf die Straßen stürzen und jeden, dem sie begegnen, verwunden oder töten, bis sie selbst getötet oder doch überwältigt
werden.
Darja (bei den Arabern Gihon, Dscheihun, der Oxus der Alten), südlicher Hauptstrom von Russisch-Turkistan,
entspringt auf den Hochplateaus der Pamir
[* 38] und hat zwei Hauptquellflüsse: Aksu oder Murghab, der aus dem Pamirchurdsee (3975
m hoch) kommt, und Pandscha, der wieder aus einem südlichen Quellfluß, dem Wakhan (Ursprung im Rücken des Pamirchurd),
und einem nördlichen (in 4321 m Höhe aus dem Pamirkulan oder Victoriasee entspringend) zusammenfließt.
Bei Kila Wamar (71 ⅓° östl. L. v. Gr., 37° 50' nördl.
Br.) in 2285 m Höhe vereinigen sich die beiden Flüsse
[* 39] und bilden von nun an den Amu Darja. Links nimmt der Amu Darja aus Badachschan die Kokscha
(Kutscha) auf, rechts vom Alaigebirge den wasserreichen Surchab und aus der Hissarkette den gleichnamigen
Fluß und schlägt nun statt seiner bis hierher verfolgten südwestlichen Richtung eine nordwestliche ein, die er bis zur Einmündung
in den Aralsee beibehält. In diesem Teil seines Laufs wird der Amu Darja durch Zuflüsse nicht mehr verstärkt.
Bei Kadscha Sala, zwei Karawanenmärsche nordwestlich von Balch, beträgt die Breite
[* 40] des Amu Darja 752 m, die Tiefe
2-6 m. Von hier ab verändert der Fluß sehr häufig sein Bett;
[* 41] im Jahrhundert vor Mohammed begrub er eine Anzahl Städte, die
an seinem Ufer lagen, unter seinen Fluten. Vor seiner Einmündung in den Aralsee spaltet er sich bei Nukus in mehrere miteinander
verbundene Arme: Kuvansch Dscharma im O., Taldik im W., Tschan, später UlkunDarja, in der Mitte. In diesem
an 150 km langen Delta
[* 42] sind zahlreiche mit Schilf überwachsene Seen;
Die Wassermasse des in seinem untersten Lauf beträgt 3000 cbm in der
Sekunde (die des Rheins 2500, des Rhône 2800). Es sind noch deutliche Spuren vorhanden und liegen auch historische Beweise dafür
vor, daß der Fluß sich früher (und zwar bis zum 16. Jahrh.) in das Kaspische Meer ergoß, und die eingehende Untersuchung
aller ältern Nachrichten sowie der einheimischen Tradition und der orographischen Verhältnisse hat 1879 zu
dem Ergebnis geführt, daß der Fluß durch menschliche Einwirkung vom Kaspisee abgelenkt worden ist und nicht durch eine
Hebung
[* 44] der aralokaspischen Niederung. Es gilt jetzt russischerseits für möglich, den Amu Darja wieder ins Kaspische Meer zu leiten
und damit für Rußland eine fahrbare Wasserstraße bis ins Herz seiner innerasiatischen Provinzen zu schaffen
sowie die Turkmenensteppe längs des neuen Flußlaufs bewohnbar zu machen. Jetzt verteilen eine Anzahl künstlicher Kanäle
die Fluten des zur Bewässerung über den überaus fruchtbaren Norden
[* 45] von Chiwa;
¶