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Veranlassung zur Entstehung von Absatzstockungen oder Absatzkrisen (s. d.).
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Veranlassung zur Entstehung von Absatzstockungen oder Absatzkrisen (s. d.).
s. v. w. Magazingenossenschaften, ^[= Magazinvereine, s. Genossenschaften, S. 106.] s. Genossenschaften.
nennt man jene umfangreichern Stockungen des Absatzes einzelner oder vieler Handelsartikel, welche auf dem Weltmarkt fühlbare Gleichgewichtsstörungen hervorrufen. Dieselben beruhen stets auf einem unvorhergesehenen oder durch die Spekulation absichtlich verschleierten Mißverhältnis zwischen Produktion und Konsumtion, Gütervorräten und wirklichem Bedarf; sie bilden daher eine Teilerscheinung der großen Erschütterungen und Krankheiten der Volkswirtschaft, die unter dem Namen von Handelskrisen und Spekulationskrisen in neuerer Zeit immer häufiger wiederzukehren pflegen. Im engern Sinn sind also Absatzkrisen und Handelskrisen (s. d.) als identisch anzusehen. Im weitern, uneigentlichen Sinn des Worts spricht man bisweilen von Absatzkrisen schon in denjenigen Fällen, wenn entweder 1) einzelne Artikel in solchem Übermaß auf den Markt gebracht werden, daß die Nachfrage dem Angebot nicht folgen kann und der Überfluß der betreffenden Ware einen Sturz oder Rückgang des Preises derselben sowie eine Beeinträchtigung der bezüglichen Produktions- und Handelszweige veranlaßt, ohne weiter reichende Folgen in der Volks- oder Weltwirtschaft nach sich zu ziehen, sogen. speziale oder partikulare Absatzkrisen; oder 2) wenn einzelne Wirtschaftsgebiete oder Marktplätze infolge von Verkehrsstörungen an dem normalen Absatz ihrer Produkte und Warenvorräte gehindert sind, und wenn sich innerhalb ihrer Grenzen [* 2] eine Aufstauung von Gütern vollzieht, welche rein örtliche Preissenkungen und Geschäftsstockungen hervorruft: lokale Absatzkrisen (Verkehrskrisen). In beiden Fällen ist eine Verbreitung auf mehrere Produktions-, Absatz- und Bedarfsgebiete zwar möglich und auch wahrscheinlich; solange eine solche aber hintangehalten wird und eine individuelle, partikulare oder lokale Begrenzung gelingt, ist auch der Ausdruck Krise, der immer eine allgemeine wirtschaftliche Gleichgewichtsstörung bedeutet, nicht recht am Platz.
Beispiele für die Möglichkeit begrenzter spezialer und partikularer Absatzstockungen liefern: die Baumwollkrise (total unrentabler Betrieb der Baumwollmanufakturen bei niedrigsten Preisen) in Lancashire 1878, die Theekrise (Rückgang des gesamten Theehandels) 1881-83, die Ölkrise (Überspekulation eines Konsortiums) in Paris [* 3] 1883 etc. Belege für lokale Absatzkrisen finden sich im Gefolge jedes Kriegs, bei plötzlich eintretenden Prohibitiv-, Schutz- oder Finanzzollmaßregeln, bei Unterbrechungen der Kommunikationsanstalten nach gewissen Elementarereignissen, wie Überschwemmungen, Erdbeben [* 4] etc.; hier liegt in der Ursache selbst die Gewähr der Lokalisierung.
(Ablaktieren), s. Impfung. ^[= # im weitern Sinn die künstliche Übertragung eines Krankheits- oder Ansteckungsstoffs auf eine ...] [* 5]
eitern.
(lat. Abscessus, »Weg-, Fortgang«, Eiterbeule, Eitergeschwulst), eine mit Eiter gefüllte Höhlung innerhalb der Gewebe [* 6] des Körpers. Man unterscheidet nach Art ihrer Entstehung heiße und kalte, Kongestions- und metastatische Abscesse. Der heiße Absceß entsteht infolge einer intensiven, aber wenig verbreiteten Entzündung und zwar in verhältnismäßig kurzer Zeit. Liegt die entzündete Stelle in der Nähe der Haut, [* 7] so verrät sie sich durch Geschwulst, unter Umständen durch Rötung und Hitzegefühl der Haut, namentlich aber durch heftige stechende oder klopfende Schmerzen.
Man erkennt einen am sichersten daran, daß, wenn man auf die geschwollene Stelle zwei Finger aufsetzt und abwechselnd einen leichten Druck damit ausübt, der ruhende Finger das Gefühl einer leisen Schwappung oder Fluktuation wahrnimmt. Dieses Gefühl ist bei tief gelegenen Abscessen neben den Schmerzen oft das einzige Zeichen wodurch sich der Absceß verrät. Ist der Absceß klein, und liegt er sehr oberflächlich, so kann man die Öffnung desselben der Natur überlassen, indem man nur feuchtwarme Bähungen macht.
Zweckmäßiger ist es, wenn man die Öffnung des Abscesses auf natürlichem Weg nicht abwartet, sondern ihn mit dem Messer [* 8] eröffnet. Heiße Abscesse können überall im Körper vorkommen; es gibt Gehirn-, Leber-, Knochen-, Zellgewebsabscesse etc. An unzugänglichen Stellen, wie im Gehirn [* 9] und in der Leber, führen die Abscesse oft zum Tod; nur dann, wenn ihr Wachstum auf einer gewissen Stufe stehen bleibt, werden sie längere Zeit ertragen und können durch allmähliche Eindickung und teilweise Aufsaugung des Eiters sogar ausheilen.
Kalte oder Lymphabscesse heißen solche, welche infolge einer chronischen Entzündung, also sehr langsam, entstehen, und bei denen die entzündlichen Erscheinungen, namentlich auch die Schmerzen, sehr wenig ausgesprochen sind oder selbst ganz fehlen. Die kalten Abscesse kommen oft in größerer Anzahl bei einem Menschen vor und erreichen meist nur eine mäßige Größe. Sie werden fast nur bei herabgekommenen Individuen infolge von schlechter Ernährung, Aufenthalt in ungesunden Räumen, Skrofulose und Tuberkulose etc. beobachtet und verlangen, nachdem der Eiter entleert ist, eine allgemeine kräftigende Behandlung, Verbesserung der Ernährung, Genuß der frischen Luft etc. Kongestions- oder Senkungsabscesse sind solche, deren eiteriger Inhalt von einem kranken, weiter entfernt von der Eiteransammlung liegenden Knochen [* 10] herrührt, so daß der Eiter nicht auf dem nächsten Weg, sondern auf einer durch den Verlauf von Sehnen, Gefäßen, Muskeln [* 11] vorgezeichneten Straße zur Körperoberfläche gelangt. Am häufigsten sind die Psoasabscesse, welche durch Knochenfraß der Wirbel zu entstehen pflegen.
Auch bei diesen Abscessen ist die Behandlung des ursächlichen Knochenleidens und des Allgemeinbefindens die Hauptsache. Die Öffnung derselben darf nur unter Anwendung strengster antiseptischer Wundbehandlung geschehen. Metastatische Abscesse endlich heißen diejenigen, welche bei der sogen. Pyämie und bei gewissen, meist tödlichen Herzkrankheiten dadurch entstehen, daß Gewebsteile oder Blutgerinnsel, welche entzündungserregende Bakterien enthalten, losgerissen und vom Blutstrom in entfernte Organe, Milz, Nieren, Augen etc., verschleppt werden (vgl. Embolie).
Hans Aßmann, Freiherr von, Dichter der zweiten schlesischen Schule, geb. zu Würbitz im Liegnitzischen, studierte in Straßburg [* 12] und Leiden, [* 13] bereiste die wichtigsten Länder Europas und ward nach seiner Rückkehr zum Landesbestallten und Vertreter des Fürstentums Liegnitz [* 14] bei den Breslauer Fürstentagen ernannt. Später lebte er zurückgezogen auf seinen Gütern den Wissenschaften und starb In seinen von Chr. Gryphius herausgegebenen »Poetischen Übersetzungen und Gedichten« (Leipz. 1704) findet sich eine Übertragung von Guarinis »Pastor fido« und manches Eigne. Obschon Bewunderer Lohensteins, zeigt Abschatz doch mehr Natürlichkeit und Züchtigkeit als die meisten seiner Zeitgenossen und trifft gelegentlich selbst einen innigen und volkstümlichen Ton. Sein Andenken erneuerte W. Müller in der »Bibliothek deutscher Klassiker des 17. Jahrh.«, Bd. 6 (Leipz. 1824). ¶
s. Taxation. ^[= (lat.), Schätzung oder Wertbestimmung einer zum Verkauf, zum Austausch oder zur Übergabe bestimmte ...]
(Absonderung), ein dem deutschen Recht eigentümliches Institut, welches in den einzelnen Partikularrechten eine sehr verschiedenartige Ausbildung erfahren hat. Hier besteht nämlich unverkennbar die Neigung, das Vermögen der Ehegatten beim Tode des einen nicht sofort zwischen dem überlebenden und den Kindern als Miterben des verstorbenen Gatten zu teilen. Es bleibt vielmehr der überlebende Gatte mit den Kindern aus dieser Ehe, die er zu unterhalten, zu erziehen und auszusteuern hat, in ungeteilten Vermögensverhältnissen und übt über das gemeinsame Vermögen in der Regel dieselben Rechte aus, welche während der Ehe dem Mann zustanden. Er kann aber jederzeit auch die Teilung vornehmen, indem er eins oder alle Kinder abschichtet, d. h. ihnen den Vermögensteil ausantwortet, der ihnen nach dem Erbrecht, welches aus dem im einzelnen Fall geltenden Gütersystem folgt, bei dem Tode des verstorbenen Gatten zugekommen wäre.
Lebten die Ehegatten in Gütergemeinschaft, so wird nach den meisten Rechten das ganze Vermögen unter dem überlebenden Gatten und den Kindern je zur Hälfte geteilt. Die abgeschichteten Kinder verlieren aber in diesem Fall das Erbrecht am Vermögen des Abschichtenden, wenn derselbe zu einer zweiten Ehe schreitet und aus derselben Erben hinterläßt. Anderseits haben auch die Kinder oder deren Vormünder das Recht, Abschichtung zu fordern, wenn der überlebende Gatte sich anderweit verheiratet, ebenso im Fall seiner Verwaltungsunfähigkeit oder Verschwendung.
Nach manchen Partikularrechten (Hamburg, [* 16] Lübeck) [* 17] wird die Teilung nicht reell durchgeführt, sondern der überlebende Gatte bekennt sich nur als Schuldner für die Abschichtungssumme (Ausspruch). Die persönlichen Verhältnisse der Eltern und Kinder zu einander, insbesondere die väterliche Gewalt, werden durch die Abschichtung nicht verändert. Der Abschichter aber hat ein Erbrecht am Vermögen eines abgeschichteten Kindes nur dann, wenn letzteres ohne Deszendenz stirbt; gegenüber den nicht abgeschichteten Kindern haben die abgeschichteten unter sich ein ausschließliches Erbrecht, ebenso wie die erstern ihnen gegenüber; die einen beerben die andern nur, wenn diese ohne Deszendenz sterben.
Vgl. Neubauer, Das in Deutschland [* 18] geltende eheliche Güterrecht (Berl. 1879).
die Entlassung aus dem Dienst oder Amt und die Bescheinigung einer solchen Entlassung, z. B. bei Militärs. Im frühern Deutschen Reich bezeichnete man mit Abschied die Urkunde, in welcher die auf einem Reichstag gefaßten Beschlüsse zusammengestellt und verkündet wurden (Reichsabschied, recessus imperii); eine Bezeichnung, welche sich daraus erklärt, daß diese Publikation jeweilig beim Schluß des Reichstags erfolgte. Seitdem der Reichstag permanent in Regensburg [* 19] tagte, kam diese Einrichtung in Wegfall; der letzte, sogen. jüngste Reichsabschied datiert von 1654. Die beste chronologische Zusammenstellung der deutschen Reichsabschiede ist von Senckenberg und Olenschlager (Frankfurt [* 20] a. M. 1747, 4 Bde.). Die Einrichtung eines solchen Abschieds ist auch in manchen deutschen Einzelstaaten adoptiert und bis auf die Gegenwart beibehalten worden, wenigstens insofern, als am Schluß der Session des Landtags ein Landtagsabschied publiziert wird, welcher, wie z. B. in Braunschweig, [* 21] eine Zusammenstellung der mit dem Landtag vereinbarten (»verabschiedeten«) Gesetze und den Staatshaushaltsetat enthält. In England vertritt das Parlamentsstatut, welches einen wörtlichen Abdruck aller Gesetze und Beschlüsse, auch der schon publizierten, in einer einzigen Akte nochmals zusammenfaßt, die Stelle eines Abschieds. Endlich bedeutet Abschied auch s. v. w. Abschoß.
s. v. w. Preisverminderung;
dann (auch Ausschlag, stilles Gutgewicht) eine an manchen Plätzen übliche Gewichtsvergütung an den Käufer.
s. Aktie. ^[= und Aktiengesellschaft. Die im allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch angeführten vier Arten ...]
im deutschen Konkursrecht die prozentuale Verteilung barer Bestände der Teilungsmasse an die aus der letztern zu befriedigenden Gläubiger.
Vgl. Deutsche [* 22] Konkursordnung, §§ 137 ff.
(Stückzahlung, Teilzahlung, Solutio particularis), die zur teilweisen Tilgung einer Schuld geleistete Zahlung. Jede Zahlung, d. h. Leistung dessen, was aus einer Obligation geschuldet wird, hat so zu geschehen, daß der Gegenstand der Forderung ganz geleistet wird; die Erfüllung, wenn sie nicht auf eine Reihe successiver Leistungen geht, muß als Eine ungeteilte Handlung bewirkt werden. Der Gläubiger ist daher nicht verbunden, eine teilweise Zahlung vom Schuldner anzunehmen, es sei denn, daß nur ein Teil liquid ist, der andre nicht. Eine wichtige Ausnahme von dieser Regel ist für das Wechselrecht begründet. Im Wechselverkehr kann eine von dem Inhaber eines Wechsels nicht zurückgewiesen werden, auch wenn die Annahme des Wechsels auf den ganzen Betrag der verschriebenen Summe erfolgt ist.
Vgl. Deutsche Wechselordnung, § 38.
als Börsenausdruck die feste, verbindliche Zusage zu einem Geschäft, feste Bestellung.
(Abschrägen), die scharfe Ecke oder Kante eines Gegenstands entfernen, so daß eine schräge Fläche entsteht.
(Segment), in der Geometrie ein Teil einer Linie, einer ebenen Fläche oder eines Körpers. Im ersten Fall wird derselbe durch zwei Punkte begrenzt, im zweiten Fall durch eine gerade Linie und einen Bogen [* 23] des Umfangs der Fläche, im dritten aber durch eine Ebene und ein Stück der Oberfläche des Körpers. Über den Kreisabschnitt vgl. Kreis. [* 24] - In der Festungsbaukunst heißen Abschnitte (retranchements) Verschanzungen, Mauern, Palissadierungen, welche im gedeckten Weg, hinter einer Bastion oder andern Hauptwerken angelegt sind, um nach Erstürmung der letztern der Besatzung den Rückzug und fernere Behauptung des innern Raums zu ermöglichen. Sie werden entweder schon im Frieden oder erst während der Belagerung aufgeführt. In der Minierkunst heißen Abschnitte Quermauern mit eisernen Thüren, durch welche sich beim Eindringen des konterminierenden Feindes die Minierer zurückziehen. - In der Baukunst [* 25] heißt Abschnitt eine zuerst von Scamozzi angewandte, aus einer fast quadratischen Platte bestehende Unterbrechung des übrigens glatten toscanischen Frieses, welche den Kopf eines senkrecht abgeschnittenen Balkens vorstellt und über jeder Säule angebracht wurde. - Über Abschnitt bei Wertpapieren vgl. Appoint und Koupon.
(Abfahrtsgeld, Abzug, Abschied, Nachsteuer, Freigeld, Weglassung, Detractus), eine Abgabe, welche von in fremdes Gebiet übergehendem Vermögen erhoben wird. Der Abschoß kam in zwei Formen vor:
1) als Erbschaftsgeld (detractus realis, census hereditarius, gabella hereditaria, quindena), welches von an Ausländer fallenden Erbschaften und Schenkungen zu entrichten war;
2) als Abfahrts- oder Nachsteuer (detractus personalis, gabella emigrationis), welche von Auswanderern nach der Höhe des von ihnen weggeführten Vermögens erhoben wurde. Dieselbe wurzelte in den frühern ¶
Leibeigenschaftsverhältnissen und der durch dieselben bedingten Rechtsgestaltung. Im Verkehr zwischen deutschen Ländern wurden beide Abgabenarten durch die deutsche Bundesakte aufgehoben und zwar ohne Entschädigung, auch wo Private zur Erhebung berechtigt waren. Aber auch im Verkehr zwischen andern Ländern sind sie meist durch internationale Vereinbarungen beseitigt. Das Erbschaftsgeld wird allerdings entrichtet, sofern die Steuer nach Maßgabe der Gesetzgebung über die Erbschaftssteuern auch von einheimischen Erben zu entrichten ist. Im übrigen trägt der Abschoß, wo er sich noch vorfindet, mehr den Charakter der Retorsion.
in der Strafrechtswissenschaft veraltete Theorie, wonach durch den Strafvollzug andre von der Begehung von Verbrechen abgehalten werden sollen.
in der Buchhaltung die Verringerung des Soll eines Konto; dann die Berichtigung oder Ristornierung eines unrichtig eingetragenen Postens (vgl. Ristorno); ferner die im Verzeichnis des Inventars (s. d.) einer Unternehmung vorzunehmende Verminderung, welche im Kapitalwert durch Abnutzung oder auch durch allgemeine Entwertung eingetreten ist. Sie kommt namentlich bei solchen Betriebszweigen vor, in welchen große fixe Kapitalien in Form von Gebäuden, Maschinen etc. verwendet werden.
Die Abnutzungen derselben gehören unter die Kosten der Produktion. Deshalb muß, wenn letztere eine nachhaltige sein soll, jeweilig aus dem Ertrag der Unternehmung eine der Abschreibung entsprechende Summe zurückgelegt werden, um nach vollständiger Abnutzung die erforderlichen Erneuerungen vornehmen zu können (Erneuerungsfonds). Deswegen nennt man in übertragener Bedeutung die Abschreibung auch mitunter Amortisation (s. d.). Von Wichtigkeit ist die Abschreibung insbesondere bei gesellschaftlichen Unternehmungsformen, überhaupt da, wo Teilungen und Auseinandersetzungen in Frage kommen.
(Kopie), Urkunde, die den Inhalt einer andern wiedergibt.
Man unterscheidet im rechtlichen Verkehr zwischen einfacher Abschrift und beglaubigter oder vidimierter, d. h. einer solchen Abschrift, welche mit dem Zeugnis der Übereinstimmung mit dem Original seitens einer Behörde oder einer hierzu ermächtigten Person, insbesondere eines Notars, versehen ist.
s. Schmieden. ^[= im weitern Sinn die Formänderung, welche durch Hammerschläge an Metallen vollzogen wird (Eisenschm ...]
(Desquamation), ein Vorgang, welcher sich nach den verschiedensten Krankheiten der äußern Haut einstellt und darin besteht, daß sich die verhornten Zellen des Oberhäutchens (der Epidermis) [* 27] in ungewöhnlich reichlicher Weise von ihrer Unterlage ablösen, bald in Form kleiner Schüppchen, bald als mehl- oder kleienartiger Staub, bald in zusammenhängenden größern Fetzen. In allen Fällen, wo Abschuppung stattfindet, ist eine Entzündung der äußern Haut und infolge davon eine zeitweilig reichlichere Produktion von Epidermiszellen vorausgegangen.
Die Abschuppung bezeichnet dann das Ende dieser Hautentzündung, z. B. bei Scharlach, Masern, Rose, Verbrennungen. In andern Fällen besteht die Hautentzündung in schleichender und an sich wenig auffallender Weise noch fort, während die Abschuppung vor sich geht, und oft ist die Abschuppung das einzige sinnenfällige Zeichen, daß überhaupt eine entzündliche Ernährungsstörung in der äußern Haut besteht, z. B. bei der sogen. Pityriasis, manchen Formen von Psoriasis, bei Syphilis etc. Auch bei der Schwindsucht und bei der Krebskachexie, wo die Haut welk und trocken ist, findet eine stärkere und sehr verbreitete Abschuppung statt. In vielen Fällen kann man der chronischen Abschuppung entgegentreten durch Einreibung der betreffenden Hautstellen mit Vaselin und öfteres Abwaschen mit lauwarmem Wasser. Meistens aber hört die Abschuppung nicht eher auf, als bis das ihr zu Grunde liegende Hautübel gründlich gehoben ist.
(Abjurationseid), s. Abjurieren. ^[= (lat.), abschwören, eidlich leugnen. Abjuration, Abschwörung, gerichtliche Ableugnung einer ...]
(lat.), Abschnitt;
Abscission, Abschneidung;
auch s. v. w. Aposiopesis (s. d.).
Abscindieren, abschneiden.
s. Koordinaten. ^[= (lat.), in der analytischen Geometrie Größen, durch welche die Lage von Punkten, Geraden und ...] [* 28]
s. v. w. Ableger. ^[= Zweige, die man, um Sträucher künstlich zu vermehren, platt auf den Boden legt, ...]
(lat.), abwesend. Absens heres non erit, lat. Sprichwort: »Der Abwesende wird nicht Erbe sein«, d. h. wer nicht zur rechten Zeit da ist, auf den wird keine Rücksicht genommen.
Dasselbe besagt das abgekürzte Absens carens, »der Abwesende der Entbehrende«.
(lat.), abwesend.
Absentenliste, Verzeichnis der Fehlenden.
Absentation, Absentierung, Entweichung;
sich absentieren, sich wegbegeben.
Absenz, Abwesenheit, Versäumnis.
Absenzgelder haben die Domherren zu entrichten, wenn sie während ihrer Residenzzeit einzelne Tage abwesend sind.
(engl. Absenteeism, v. absent, abwesend), in Irland die regelmäßige und dauernde Abwesenheit der dortigen großen Grundbesitzer von ihren Gütern, in der man einen Hauptgrund der Verarmung und Verwilderung des irischen Volks erblickt hat, insofern dadurch dem Lande die großen Geldsummen entzogen würden, welche die Grundherren auswärts verzehren. Unstreitig wirkt der in moralischer und sozialer Beziehung nachteilig, indem ein großer Teil der besitzenden Klasse dem Land entfremdet wird, letzteres damit als dem Ausland tributär erscheint und sich unter diesen Umständen leicht schmarotzende Zwischenglieder zwischen Grundherrn und Pachter einschieben, welche letztern aussaugen. Als Mittel gegen den Absentismus schlug man vor die gezwungene Residenz der Grundherren auf ihrem Besitztum und die Erhebung von Absenzgeldern als einer besondern Steuer, doch sind dieselben ebensowenig empfehlenswert wie zureichend. Vgl. Irland.
(Abspänen), in der Viehzucht [* 29] das Entwöhnen der saugenden Jungen von der Muttermilch.
Gewöhnlich werden die jungen Fohlen allmählich während der Saugezeit an den Genuß andrer Nahrungsmittel [* 30] gewöhnt und im Alter von 3 bis 4 Monaten abgesetzt.
Bei jungen Schafen erfolgt das Entwöhnen mit 8, bei Schweinen mit 4 Wochen.
Junge Kälber werden 1-2 Monate, in vielen Gegenden auch gar nicht zum Saugen am Euter des Muttertiers verstattet, sondern gleich aus dem Eimer getränkt.
s. v. w. Abkochen. ^[= das Kochen fester Substanzen mit Wasser, um sie in irgend einer Weise zu verändern ...]
s. v. w. Abteufen. ^[= Schächte oder Bohrlöcher durch bergmännische Arbeit herstellen.]
(Extrait d'absinthe), ein aus Wermut (s. Artemisia) mit Anis und andern Artemisia-Arten bereiteter starker Schnaps von grünlicher Farbe, der vorzüglich in Frankreich, meist mit Wasser vermischt, häufig genossen wird.
Der regelmäßige Genuß des Absinths wirkt zerstörend auf die Gesundheit, namentlich auf das Nervensystem.
Die Stunde des Absinths (l'heure de l'absinthe) nennt man in Paris die Zeit von 4 bis 6 Uhr [* 31] nachmittags.
(Abside), s. Apsis. ^[= (griech., "Rundung, Gewölbe", mittellat. absida, Abseite), halbkreisförmiger, meist ...]
(lat.), wörtlich s. v. w. vollendet, abgeschlossen, in abgeleiteter Bedeutung s. v. w. unbedingt (im Gegensatz zu relativ, da das Absolute sich selbst genügt, während jenes sich auf andres bezieht), unbeschränkt (da es sonst von einer einschränkenden ¶
Bedingung abhinge), vollkommen (da es sonst der Vollendung erst entgegenginge). Absolute Bewegung heißt daher eine solche, die nicht auf ein als ruhend angenommenes System im Weltraum bezogen, absolutes Gewicht (im Gegensatz zu spezifischem), bei dem keine Rücksicht auf das Volumen des Körpers genommen wird. Absoluter Grund, s. v. w. letzter Grund;
absoluter Wert, s. v. w. ursprünglicher Wert;
absolute Wahrheit, s. v. w. voraussetzungslose, Grundwahrheit (Axiom; evidenter Satz; insofern er zugleich andre begründet, Prinzip);
absolutes Wesen, s. v. w. Ur- oder Grundwesen (absolute Substanz, vollkommenstes Wesen, Gott);
absolutes Gesetztsein, s. v. w. unabhängig von seinem Gesetzt- oder Nichtgesetztwerden (durch das Denken) sein, d. h. Sein im Gegensatz zum bloßen Gedanken des Seins;
absolutes Gebot (Gesetz), s. v. w. unbedingt, d. h. überall, jederzeit, für jedermann und unter allen Umständen, verbindliches Gebot (Gesetz, kategorischer Imperativ);
absolute Herrschaft, s. v. w. schrankenlose Herrschaft (Willkür, Despotismus, Absolutismus);
absolutes Wissen, s. v. w. vollendetes (unfehlbares, notwendiges) Wissen;
absolute Wissenschaft, s. v. w. nach Inhalt und Form zum Abschluß gekommene Wissenschaft (in Systemform gebrachte Allwissenheit, ein Ziel, das die Philosophie zwar wiederholt angestrebt, aber niemals erreicht hat, auch niemals erreichen wird).
Frei-, Lossprechung, insbesondere das richterliche Erkenntnis, wodurch der Beklagte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von dem wider ihn erhobenen Anspruch entbunden oder im Strafverfahren von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen wird. - In der Kirchensprache bezeichnet Absolution die Lossprechung von kirchlicher und göttlicher Strafe nach abgelegter Beichte (s. d.).
(lat.), diejenige monarchische Regierungsform, bei welcher der Staatsbeherrscher unumschränkter Gebieter ist. Den Gegensatz zur absoluten bildet die konstitutionelle Monarchie, in welcher der Souverän in Ansehung der wichtigsten Regierungshandlungen und namentlich in der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt an die Zustimmung der Volksvertretung gebunden ist. Die absolute Monarchie ist in Europa [* 33] mit Ausnahme von Rußland überall, wenigstens dem Buchstaben der einzelnen Verfassungsurkunden nach, beseitigt.
Gewöhnlich unterscheidet man zwischen Autokratie und absoluter Monarchie, indem man unter ersterer die thatsächlich wie rechtlich völlig unbeschränkte Herrschergewalt, unter Absolutismus aber mehr die Ausartung der Monarchie mit der Nebenbedeutung einer mißbräuchlichen Anwendung der Machtvollkommenheit des Monarchen versteht. Übrigens bezeichnet Absolutismus auch die politische Parteirichtung, welche für eine möglichst große Ausdehnung [* 34] der monarchischen Gewalt eintritt, sei es auch auf Kosten der Volksrechte, und in diesem Sinn wird der Absolutismus als eine Ausartung der konservativen Parteirichtung aufgefaßt.
in der Politik die Anhänger und Verfechter der unumschränkten Herrschaft im Gegensatz zu den Konstitutionellen (vgl. Absolutismus);
in religiöser Hinsicht die Anhänger der Lehre [* 35] von dem Decretum absolutum oder dem unbedingten Ratschluß Gottes über die Menschen, nach welchem er von Ewigkeit die einen zur Seligkeit, die andern zur Verdammnis bestimmt haben soll (Calvins Lehre; vgl. Prädestination).
(lat.), die in gehöriger Form und von der zuständigen Behörde nach vorausgegangener Prüfung ausgesprochene Befreiung von einer Verbindlichkeit, Verantwortung oder von einem Anspruch.
(lat.), frei-, lossprechen;
vollenden, abfertigen, beendigen.
im Konkurs, die zum Zweck besonderer Befriedigung gewisser Gläubiger im Weg der gewöhnlichen Zwangsvollstreckung erfolgende Trennung bestimmter Vermögensstücke von einer Konkursmasse, wobei jedoch ein nach Befriedigung jener bevorzugten Gläubiger etwa verbleibender Überschuß an die Konkursmasse zurückfällt und zur teilweisen Befriedigung der Konkursgläubiger mit verwendet wird. Vornehmlich steht nach der deutschen Konkursordnung ein solches Absonderungsrecht den Realgläubigern zu, welche ein dingliches Recht, also namentlich eine Hypothek, an einem zur Konkursmasse gehörigen Grundstück haben.
Auch der Faustpfandgläubiger gehört zu den Absonderungsgläubigern, und außerdem ist eine Reihe von Gläubigern den Faustpfandgläubigern ausdrücklich gleichgestellt, nämlich: öffentliche Kassen wegen öffentlicher Abgaben in Ansehung der zurückgehaltenen oder in Beschlag genommenen zoll- und steuerpflichtigen Sachen;
Verpachter wegen des laufenden und des rückständigen Zinses sowie wegen andrer Forderungen aus dem Pachtverhältnis in Ansehung der Früchte des Grundstücks und der eingebrachten Sachen, sofern die Früchte oder diese Sachen sich noch auf dem Grundstück befinden;
Pachter rücksichtlich des in ihrem Gewahrsam befindlichen Inventars wegen der Forderungen für dieses;
Vermieter wegen des laufenden und des für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens rückständigen Zinses sowie wegen andrer Forderungen aus dem Mietverhältnis in Ansehung der eingebrachten Sachen, sofern die Sachen sich noch auf dem Grundstück befinden;
Gastwirte wegen ihrer Forderungen für Wohnung und Bewirtung des Gastes bezüglich der von demselben eingebrachten und von ihnen zurückbehaltenem Sachen;
Künstler, Werkmeister, Handwerker und Arbeiter wegen ihrer Forderungen für Arbeit und Auslagen in Ansehung der von ihnen gefertigten oder ausgebesserten und noch in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen;
diejenigen, welche etwas zum Nutzen einer Sache verwendet haben, wegen des den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigenden Betrags ihrer Forderung aus der Verwendung in Ansehung der zurückbehaltenen Sache;
diejenigen, welchen nach dem Handelsgesetzbuch an gewissen Gegenständen ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in Ansehung dieser Gegenstände;
endlich auch diejenigen, welche durch Pfändung ein Pfandrecht erlangt haben, bezüglich der gepfändeten Gegenstände. Im übrigen erkennt die deutsche Konkursordnung das Recht der Lehns-, Stammguts- und Fideikommißgläubiger auf abgesonderte Befriedigung aus dem Lehns-, Stamm- oder Fideikommißgut an, desgleichen das ebenfalls schon im gemeinen Recht begründete Absonderungsrecht der Nachlaßgläubiger und Vermächtnisnehmer, vermöge dessen diese gesonderte Befriedigung aus den bei der Konkurseröffnung über das Vermögen des Erben vorhandenen Gegenständen aus dem Nachlaß des Erblassers verlangen können.
Ferner ist Miteigentümern, Gemeinschaftsteilhabern und Gesellschaftern des Gemeinschuldners, mit Ausnahme stiller Gesellschafter, das Recht abgesonderter Befriedigung aus dem bei der Teilung oder sonstigen Auseinandersetzung ermittelten Anteil des Gemeinschuldners wegen der auf ein solches Verhältnis sich gründenden Forderungen eingeräumt. Endlich ist für Handelsgesellschaften und Genossenschaften ein selbständiges Konkursverfahren statuiert. Dabei hat man zu beachten, daß nach dem deutschen ¶
Handelsgesetzbuch bei dem Konkurs einer Handelsgesellschaft die Gläubiger derselben aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt werden und nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung aus dem Privatvermögen der Gesellschafter suchen können. Den einzelnen Landesgesetzgebungen ist aber vorbehalten, zu bestimmen, ab und inwieweit den Privatgläubigern der Gesellschafter ein Absonderungsrecht in Bezug auf das Privatvermögen derselben zusteht.
Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, § 122; Deutsche Konkursordnung, §§ 39 ff., 108 ff., 116 ff., 193 ff.
(naturwissenschaftlich).
1) In der Geologie [* 37] heißt Absonderung die innere Zerklüftung der Gesteinsmassen, soweit dieselbe nicht durch einfach mechanische sedimentäre Ablagerung der Massenteilchen bedingt ist, auf welche Schichtung (s. d.) und wohl auch Schieferung (s. d.) zurückzuführen sind. Die Absonderung ist zwar bei Sedimentgesteinen nicht ausgeschlossen (quaderförmige und säulenförmige der Sandsteine), besonders aber doch für die kristallinischen Gesteine [* 38] charakteristisch. Äußerlich der Schichtung und Schieferung am ähnlichsten ist die plattenförmige Absonderung (Phonolith, Porphyr, seltener Basalt).
Sie hängt gewöhnlich mit einer Parallel- oder Fluidalstruktur der Bestandteile zusammen, die sich bei mikroskopischer Untersuchung zu erkennen gibt. Die bank- oder quaderförmige Absonderung ist nur durch die größern Dimensionen von der vorigen verschieden, doch findet kein eigentlicher Übergang statt (Granit, Syenit). Zeigt der Verlauf der Trennungsebenen keinen durchgreifenden Parallelismus mehr, so erhält man die unregelmäßig polyedrische Absonderung oder unregelmäßige Zerklüftung. In hohem Grad charakteristisch, besonders für die Basalte, ist die säulenförmige Absonderung, wodurch die Gesteinsmasse in mehr oder weniger regelmäßige Säulen [* 39] zerteilt ist.
Die Zahl der Seiten und die Dimensionen sind verschieden; am häufigsten findet man fünf- und sechsseitige Säulen. Innerhalb einer und derselben Gesteinsmasse sind die Dimensionen gewöhnlich ziemlich gleichmäßig. Die Säulen stehen im allgemeinen senkrecht auf den Begrenzungsflächen: in Gängen sind sie wie Holzscheite zwischen den Gangflächen rechtwinkelig gegen dieselben gelagert;
in Decken oder Strömen stehen sie lotrecht;
bisweilen findet man eine meilerartige Gruppierung oder ein strahlenförmiges Divergieren der Säulen.
Dabei sind dieselben nicht immer gerade gestreckt, sondern in größern Massen gleichmäßig, auch wohl S-förmig gebogen. Oft tritt zu der säulenförmigen auch eine transversale Absonderung hinzu, wodurch die Säulen in gleichmäßigen oder ungleichmäßigen Abständen quer zerteilt werden. Diese Querteilung ist nicht selten sphäroidisch, so daß die Säulenstücke mit konvexer und konkaver Endfläche aufeinander passen; zuweilen zeigen sie oben und unten konvexe Endigung (Käsegrotte bei Bertrich).
Die bekanntesten und großartigsten Vorkommnisse von Säulen basaltischer Gesteine in Europa sind der sogen. Riesendamm an der Nordküste der Grafschaft Antrim auf Irland, die Insel Staffa mit der Fingalshöhle, der Mendeberg, Scheidskopf, Dungkopf und andre Basaltberge der Rheinprovinz, [* 40] Herrnhaus bei Steinschönau und Wargotsch bei Aussig in Böhmen. [* 41] So regelmäßig wie bei den Basalten findet sich die Säulenbildung bei keinem andern Gestein. Beim Trachyt, Phonolith und Porphyr ist sie gewöhnlich nur eine unregelmäßig säulenförmige oder pfeilerförmige Absonderung. Nicht selten ist noch die kugelige Absonderung (Basalt, Diabas, Granit, Syenit), die oft erst mit der Verwitterung des Gesteins deutlich hervortritt und im frischen Gestein nicht oder nur andeutungsweise wahrnehmbar ist.
Die verschiedenen Absonderungsformen werden im allgemeinen als Kontraktionswirkungen aufgefaßt, bedingt entweder durch Austrocknen oder durch Erkaltung der Gesteinsmassen; doch hat Lang wenigstens für die säulenförmige der Basalte mit großem Glück den Versuch gemacht, die Absonderung als eine Folge des Drucks zu deuten, der nach ihm bei der Verfestigung der Silikate entstehen muß, für welche er (ähnlich wie bei Wasser und Eis) [* 42] eine Ausdehnung beim Übergang aus dem flüssigen in den festen Aggregatzustand annimmt.
Vgl. Lang, Parallelfaserung und Säulenabsonderung (Stuttg. 1875).
2) In der Botanik versteht man unter Absonderung (Ausscheidung, Sekretion) die Bildung solcher flüssigen oder festen Substanzen in der Pflanze, welche, einmal erzeugt, nicht wieder in den Stoffwechsel zurückkehren, sondern dauernd und unverändert dort bleiben, wo sie entstanden sind, oder selbst verloren gehen. Absonderungen sind im Pflanzenreich weit verbreitet und können sowohl innerhalb der Zellen als auch außerhalb solcher, auf der freien Oberfläche eines Pflanzenteils und in Zwischenzellräumen in den Geweben entstehen.
Häufig findet man einzelne zerstreut unter den übrigen liegende, mit dem Sekret, gewöhnlich ätherischem Öl, gefüllte Zellen (Ölzellen); anderwärts kommen schlauchförmige Gefäße, wie die durch Wurzel, [* 43] Stengel [* 44] und Blatt [* 45] laufenden Milchsaftgefäße, vor. Häufig sind die Sekrete in besondern Zwischenzellräumen der Gewebe niedergelegt und dann meistens wieder ätherische Öle. [* 46] Jene sind entweder kleine, kugelförmige Höhlungen, wie in der Schale der Apfelsinen und Zitronen, oder sie bilden lange, kanalförmige Gänge, die sogen. Öl- oder Harzgänge, die bei vielen Nadelhölzern in der Rinde entlang bis in die Blätter oder auch im Holz [* 47] hinlaufen.
Seltener sind solche Zwischenzellkanäle von Gummi erfüllt, wie in den Stämmen und Blattstielen mancher Farnkräuter, der Cycadeen [* 48] und in der grünen Schale der Mandel. Endlich können sie auch Milchsaft (s. d.) enthalten, und solche Milchsaftgänge findet man in Stengeln und Blättern, z. B. beim Froschlöffel (Alisma), beim Sumach (Rhus) und bei vielen exotischen Bäumen. Bei allen diesen der Absonderung dienenden Zwischenzellgängen sind die Zellen, welche die Wand des Ganges bilden, von den übrigen verschieden durch Kleinheit, zarte Membranen und reichliches Protoplasma.
In der Jugend in der Mitte aneinander stoßend, weichen sie später unter Vermehrung voneinander, wodurch sich der Kanal [* 49] bildet, der schon von diesem Zeitpunkt an mit dem Sekret erfüllt erscheint, obgleich von letzterm niemals etwas in den Wandzellen selbst zu finden ist. Jene Substanzen sind daher im strengen Sinn Ausscheidungsprodukte aus diesen Wandzellen. Die auf der freien Oberfläche der Pflanzenteile sich bildenden Absonderungen sind zunächst in vielen Fällen Desorganisationsprodukte gewisser Epidermiszellen, zumal eigentümlicher Haarbildungen, welche im jugendlichen Zustand die betreffenden Teile überziehen und, indem sie sich auflösen, jenen klebrigen und meist aromatisch duftenden Balsam- oder Harzüberzug erzeugen, mit denen die Knospen [* 50] und die jungen ausschlagenden Triebe und Blätter vieler Pflanzen, z. B. die der Pappeln, Birken, Erlen, sehr auffallend bedeckt sind. Die Zellmembranen jener Haarbildungen quellen nämlich schleimartig auf und verfließen, wodurch die Zellen zerstört werden, während das in denselben enthaltene ätherische Öl oder Harz sich dem Schleim beimengt. In andern Fällen entstehen die Absonderungen dieser ¶
Kategorie, ohne daß eine Zerstörung von Zellen stattfindet; solche Sekrete sind wiederum wahre Ausscheidungen aus denjenigen Zellen, an deren Außenseite sie angetroffen werden. Hierher gehören die sogen. Drüsenhaare auf der Oberfläche der grünen Teile und zumal des Blütenstands bei den meisten Lippenblütlern und auch vielen andern riechenden Gewächsen: mehrzellige Haare, [* 52] deren kopfförmige Endzelle auf ihrer Oberfläche ein ätherisches Öl ausschwitzt.
Ferner sind hier zu nennen die Absonderungen von Zuckersäften, welche seltener an gewissen grünen Teilen, wie z. B. an den Nebenblättern mancher Wicken, in größter Verbreitung aber an verschiedenartigen Blütenorganen vorkommen, wo diese Stellen als Honigwerkzeuge (Nektarien, s. d.) bezeichnet werden. Auf gleiche Weise schwitzt aus den Epidermiszellen vieler Pflanzenteile Wachs aus, welches als dünner, reifartiger Überzug, so z. B. auf den Pflaumen und Weinbeeren, oder in dickern, körnigen Massen, wie auf den Blättern des Gold- und Silberfarns (Gymnogramme), auftritt.
Manche Pflanzen scheiden auch unorganische Substanzen, Salze, an ihrer Oberfläche aus, wie z. B. Kalk die Blattzähne mancher Arten Steinbrech (Saxifraga). [* 53] Endlich können hier auch die Abänderungen reinen Wassers erwähnt werden, die, zumal bei unterdrückter Verdunstung, also in feuchter Atmosphäre, in Form von Tropfen an den Blattspitzen junger Getreide- und Graspflanzen, an den Blattzähnen vieler andrer Gewächse sowie in größerm Maßstab [* 54] an den Blättern mancher tropischer Aroideen und in den Blattschläuchen des Kannenstrauchs (Nepenthes) beobachtet werden. - Die vegetabilischen Absonderungen haben für die Lebensfunktionen der Pflanze mittelbare oder unmittelbare Bedeutung.
Die Zuckerabscheidung in den Blüten ist ein unentbehrliches Mittel zur Anlockung der Insekten, [* 55] welche die Bestäubung der Blüten zu besorgen haben. Die Ausscheidung von Wachsüberzügen verhindert die Benetzung mit Wasser und erscheint besonders da angebracht, wo Pflanzenteile mit Spaltöffnungen vor Benetzung zu schützen sind. Die Bildung von ätherischem Öl und Gummi im Innern des Pflanzenkörpers steht vielleicht mit dem Stoffwechsel in einem notwendigen Zusammenhang, und die Balsamüberzüge haben wahrscheinlich die damit versehenen jungen zarten Teile vor zu rapider Verdunstung zu schützen. Es gibt aber auch Absonderungen, die als krankhafte Prozesse zu betrachten sind; sie beruhen auf einer Zerstörung innerer Gewebemassen und nehmen meistens einen solchen Umfang und Grad an, daß das Sekret nach außen ergossen wird. Hierher gehören der Harzfluß (s. d.) und der Gummifluß (s. d.).
3) In der Physiologie versteht man unter Absonderung im weitesten Sinn sämtliche Vorgänge, bei denen gewisse Stoffe aus dem Blut ausgeschieden werden. Man unterscheidet einfache Ausschwitzungen und Absonderungen im engern Sinn oder Sekretionen. Bei den erstern sind im wesentlichen nur physikalische Vorgänge (Filtration und Diffusion) [* 56] beteiligt, und es treten hierbei flüssige Blutbestandteile, ohne eine chemische Veränderung zu erfahren, durch die Gefäßmembranen nach außen.
Die Produkte dieser Ausschwitzungen bezeichnet man als Transsudate; sie gleichen in ihrer chemischen Zusammensetzung mehr oder weniger der Blutflüssigkeit, wenn auch in manchen dieser Flüssigkeiten die Eiweißkörper nur sehr spärlich vertreten sind. Die Fibrin erzeugenden Stoffe sind in vielen Fällen so schwach vertreten, daß die Transsudate nicht freiwillig gerinnen. Sie sind klar und durchsichtig, farblos oder schwach gelb gefärbt, besitzen ein geringeres spezifisches Gewicht als das Blutserum und haben eine alkalische Reaktion. Zu den einfachen Transsudaten gehören die Flüssigkeiten in den Höhlen der serösen Häute, die Hirn- und Rückenmarksflüssigkeit, das Wasser zwischen Hornhaut und Kristalllinse im Auge, [* 57] das Fruchtwasser etc. Die Absonderungen im engern Sinn (Sekretionen) sind die Produkte besonderer Absonderungsapparate, der sogen. Drüsen (s. d.). Sie unterscheiden sich von den einfachen Ausschwitzungen dadurch, daß sie neben dem aus dem Blut stammenden Wasser auch noch eigentümliche Stoffe enthalten, zu deren Bildung bloße physikalische Vorgänge nicht genügen, sondern chemische Prozesse erforderlich sind.
Letztere verlaufen in den Zellen der absondernden Organe, die hierdurch gelieferten spezifischen Bestandteile mischen sich dann den Produkten der einfachen Ausschwitzung bei. Über den allgemeinen Charakter der chemischen Vorgänge in den Absonderungszellen läßt sich nicht viel sagen. Viele Sekretionen sind mit lebhafter Wärmebildung verknüpft, und es ist daher wohl möglich, daß die chemischen Prozesse bei der Absonderung Oxydationsprozesse sind. Bei manchen Sekreten gehen die spezifischen Bestandteile aus einem Zerfall von Drüsenzellen hervor (Milch, Speichel, Hauttalg etc.). Die Absonderungsorgane sind sehr verschieden eingerichtet.
Die einfachsten Vorrichtungen sind mit Blutkapillaren versehene Membranen, welche mit einer einfachen Zellschicht versehen sind; es sind dies die sogen. serösen Häute, welche zur von Höhlenflüssigkeiten dienen, z. B. Bauchfell, Brustfell, Herzbeutel etc. In zahlreichen Absonderungsorganen sehen wir die sezernierende Fläche durch Einstülpungen vergrößert, zuweilen stoßen wir auch auf eine Oberflächenvergrößerung durch Ausstülpung. Eine eingestülpte sezernierende Fläche bildet eine Drüse, eine ausgestülpte eine Zotte; erstere sind außerordentlich verbreitet, letztere finden sich nur in den Synovialhäuten.
Die Absonderungen stehen unter dem Einfluß des Nervensystems. Dieser kann bewirken: a) eine Veränderung des Blutdrucks in den Absonderungsorganen durch Erweiterung oder Verengerung der Blutgefäße; b) eine Veränderung der in der Drüse verlaufenden chemischen Prozesse. Veränderungen der ersten Art kommen durch Vermittelung der Gefäßnerven (s. Blutbewegung) zu stande, während die andern an die Thätigkeit spezifisch sekretorischer Nervenfasern gebunden sind, welche direkt an die Drüsenzellen treten.
Die Absonderungen sind für den lebenden Körper von der größten Wichtigkeit, indem sie teils zur Verdauung dienen, wie der Speichel, der Magensaft, der pankreatische Saft, die Galle;
teils die beim Stoffwechsel für den tierischen Haushalt unbrauchbar, ja schädlich gewordenen Stoffe auszuführen bestimmt sind (Harnstoff, Kohlensäure);
teils die Beweglichkeit der Organe vermehren, wie der Schleim der Bindehaut des Auges, die Thränen, die Gelenkflüssigkeiten;
teils die innere und äußere Oberfläche des Körpers vor schädlichen Einwirkungen schützen, wie der Schleim der Schleimhäute, die Hautschmiere;
teils zur Erhaltung der Art dienen, wie der tierische Same und das Ei. [* 58]
Über die einzelnen Absonderungen s. die betreffenden Artikel.
(lat.), auf-, einsaugen;
vollständig in Anspruch, ganz in sich aufnehmen.
Absorbentia, höchst unzweckmäßige Bezeichnung für neutralisierende Säuren oder Alkalien, welche bei Vergiftungen als Gegengifte gereicht werden.
Über die absorbierenden, austrocknenden Mittel s. Austrocknende Mittel. ¶