Übertretung
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Kontravention, im strafrechtlichen Sinne Bezeichnung für die Klasse der geringsten Straffälle, die man zum Teil in besondern Polizeistrafgesetzbüchern zusammengestellt hat oder die außerhalb des allgemeinen Strafgesetzes durch besondere Vorschriften (Gewerbeordnung, Fischerei-, Forst-, Jagdgesetze, Preß-, Post-, Zoll-, Steuergesetze) betroffen werden. Das Deutsche [* 2] Reichsstrafgesetzbuch hat in Nachahmung des Preuß. Strafgesetzbuchs von 1851 in seinem 29. Abschnitt eine Reihe solcher aufgestellt, weil es dieselben für erheblich genug erachtete, um sie zum Gegenstande reichsgesetzlicher Bestimmung zu machen, die Vervollständigung der Reichs- und Landesgesetzgebung überlassend. Auf die finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Anwendung, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
1) Versuch und Beihilfe sind straflos.
2) Im Auslande begangene sind straflos, sofern nicht besondere Gesetze oder Verträge eine Ausnahme hiervon aufstellen.
3) Bei Realkonkurrenz (s. d.) kommt die volle Strafe der einzelnen zur Anwendung. Partiererei (s. Hehlerei) findet auch bei statt und ist strafbar. Bei Angeschuldigten zwischen 12-18 Jahren kann in besonders leichten Fällen auf Verweis erkannt werden Die Strafverfolgung von verjährt in 3 Monaten, die Vollstreckung der rechtskräftig erkannten Strafe (Haft oder Geld) in 2 Jahren. Das österr. Strafgesetz versteht unter die im Gegensatze zu den Verbrechen minder strafbaren Delikte, ebenso der Schweiz. [* 3] Strafgesetzvorentwurf von 1896, welcher aber in Rücksicht auf die Verschiedenheit der Vermögensverhältnisse mit Recht die Strafmaxima im Einzelfalle hoch setzt (bis zu 10000 Frs.).