Titel
Arzt
(altdeutsch Arzât, v. lat. Archiāter, »Oberarzt«; lat. Medicus), ursprünglich ein Mann, der sich mit der Behandlung von Krankheiten beschäftigt, während heutzutage in Deutschland [* 3] ein Titel ist, den der Staat auf Grund einer umfassenden Prüfung:
1) in der Anatomie, Physiologie, pathologischen Anatomie, 2) in der Chirurgie und Augenheilkunde, 3) in der innern Medizin, 4)
in der Geburtshilfe, 5) in der öffentlichen Gesundheitspflege durch eine Approbation erteilt. Diese Staatsprüfung kann an
jeder deutschen Universität nach vorher eingeholter Bewilligung der Oberexaminationskommission des Landes
abgelegt werden (übrigens bezeichnet die moderne Gesetzgebung auch den geprüften und approbierten Tierarzt als Arzt). Früher
war der Arzt ein gewerbtreibender Künstler, der nach gesetzlichen Taxen kurierte, und es bestanden besondere, einseitig gebildete
Klassen von Ärzten, z. B. Wundärzte, Landärzte, Militärärzte etc. Abstufungen, die dem innern Wesen
der ärztlichen
Wissenschaft gänzlich zuwider sind, da diese sich durchaus nicht bruchstückweise und noch weniger ohne gehörige
Vorbereitung durch naturwissenschaftliche Studien aneignen läßt, während es doch im Interesse des Einzelnen wie der ganzen
Gesellschaft liegt, daß nur vollständig durchgebildeten Ärzten das menschliche Leben anvertraut werde. In neuerer
Zeit werden auch weibliche Ärzte ausgebildet. Es sind vorzugsweise Russinnen und Amerikanerinnen, welche sich teils auf
den Universitäten und Fachschulen ihrer Heimat, teils auf Schweizer Universitäten für die ärztliche
Praxis ausbilden, vorzugsweise
für Geburtshilfe, Frauenkrankheiten und innere Medizin.
Auf den Schweizer Universitäten verleiht man den weiblichen Ärzten selbst den Doktorgrad. Über die Vorteile und Nachteile einer solchen Institution läßt sich im Augenblick noch kein definitives Urteil abgeben. In Amerika [* 4] praktizieren bereits 400 weibliche Ärzte, meist in New York, Massachusetts und Pennsylvanien. In Rußland sind 12 weibliche Doktoren offiziell angestellt, um Frauen in der Arzneikunde zu unterrichten. 30 weibliche Ärzte befinden sich im Dienste [* 5] der Gemeinden, 40 andre bedienen die Hospitäler.
Nach der deutschen Gewerbeordnung ist die Ausübung der Heilkunde ohne Nachweis der Befähigung jedem gestattet. Das frühere Verbot der Kurpfuscherei (Medikasterei) ist in Wegfall gekommen, und der Arzt ist ¶
Smilax pseudosyphilitica (Sassaparille).
Cephaëlis Ipecacuanha (Brechwurzel).
Orchis militaris (Knabenkraut).
Arnica montana (Bergwohlverleih).
Citrullus Colocynthis (koloquinte).
durchschnittene Frucht.
Camphora officinalis (Kampferbaum).
Althaea officinalis (Eibisch), a Karpell der Frucht.
Aloe socotrina.
Blütenschaft der Aloe.
Rheum officinale (Rhabarber), b Durchschnitt der Wurzel. [* 7]
Myroxylon peruiferum (Balsambaum).
Zum Artikel »Arzneipflanzen«. [* 9] ¶
Piper Cubeba (Kubebenpfeffer).
Fruchtkolben.
weibl. Fruchtzweig.
männl. Blütenkolben.
Tamarindus indica (Tamarinde).
Cinchona Calisaya (Chinarindenbaum).
Ipomoea Purga (Jalapenwinde).
Copaifera Langsdorffii (Kopaivabaum).
Cassia lenitiva (Sennesblätterstrauch).
durchschnittene Blüte.
Valeriana officinalis (Baldrian).
Strychnos nux vomica (Krähenaugenbaum).
Same.
durchschnittene Frucht.
Ricinus communis (Wunderbaum).
Same.
Crocus sativus (Safran), a eine der 3 Narben.
Glycyrrhiza glabra (Süßholz).
Zum Artikel »Arzneipflanzen«. ¶
Eucalyptus amygdalina.
Podophyllum peltatum.
Pilocarpus pinnatifolius (Jaborandi).
Hagenia abyssinica (Kussobaum).
Duboisia myoporoidea.
Physostigma venenosum (Calabarbohne).
Same.
Laminaria Cloustoni.
Carica Papaya (Melonenbaum).
Durchschnittene Frucht.
Mallotus philippinensis (Kamalabaum).
Weibl. Blüte.
Männl. Blüte.
Durchschnittene Frucht.
Zum Artikel »Arzneipflanzen«. ¶
mehr
lediglich dem allgemeinen Strafgesetz unterstellt, welches fahrlässige Tötung und Körperverletzung mit Strafe bedroht. Dabei gilt es aber als ein straferhöhendes Moment, wenn der Thäter vermöge seines Berufs oder Gewerbes zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, besonders verpflichtet war, wie dies bei einem der Fall ist. Unter ebenderselben Voraussetzung fällt auch bei fahrlässigen Körperverletzungen das Requisit des sonst erforderlichen Strafantrags seitens des Verletzten hinweg.
Indem nun die Gewerbeordnung den ärztlichen
Beruf unter Anwendung des Prinzips der Gewerbefreiheit in den Kreis
[* 14] der von ihr normierten
Gewerbe hineinzog, hat sie zugleich die Beschränkungen beseitigt, welchen früher die Ärzte in der Wahl
des Orts und des Bezirks, an und in welchem sie praktizieren wollten, unterworfen waren. Neben der freien Vereinbarung des
ärztlichen
Honorars hat nunmehr der Grundsatz der Ȋrztlichen
Freizügigkeit« für das ganze Reichsgebiet Geltung.
Nur für streitige Fälle können auch für die Ärzte Taxen von den Zentralbehörden festgestellt werden,
welche im Mangel einer Vereinbarung über das Honorar maßgebend sind. Durch Verträge mit den Nachbarstaaten, namentlich mit
Österreich-Ungarn,
[* 15] ist für die Grenzbezirke den Medizinalpersonen die wechselseitige freie Berufsausübung auch in dem Nachbarstaat
gesichert worden. Auf der andern Seite hat die Gewerbeordnung die zuvor für Medizinalpersonen bestehenden besondern Bestimmungen
beseitigt, welche ihnen unter Androhung von Strafen einen Zwang zu ärztlicher
Hilfe auferlegten.
Selbstverständlich besteht aber auch für Ärzte die allgemeine strafrechtliche Vorschrift, wonach der bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not von der Polizeibehörde zur Hilfe Aufgeforderte dieser Aufforderung Folge zu leisten hat, wofern er der letztern ohne erhebliche eigne Gefahr genügen kann. Dagegen sind in allen größern Städten Deutschlands [* 16] Armenärzte bestellt, welche von der Gemeinde bezahlt werden und erkrankten Armen unentgeltliche Hilfe leisten.
Dazu kommen zahlreiche Gemeinde-, Land-, Bezirks-, Kreiskrankenhäuser etc., in welchen Unbemittelten ärztliche
Hilfe und Verpflegung
zu teil wird. Auch sind in größern Städten Krankenberatungsanstalten, ärztliche
Hilfsstationen u.
dgl. ins Leben gerufen, um Armen Gelegenheit zur Erlangung ärztlichen
Beirats und ärztlicher Hilfe zu gewähren. Indessen
läßt sich nicht verkennen, daß in manchen Gegenden, namentlich auf dem platten Land, eine bessere Organisation der ärztlichen
Hilfsleistung für Unbemittelte wünschenswert sein möchte.
Übrigens wird auch nach der deutschen Gewerbeordnung noch eine staatliche Approbation für Ärzte erteilt. Dieselbe ist sogar notwendig für alle diejenigen Personen, welche sich als Ärzte (Wund-, Augen-, Zahn-, Tierärzte, Geburtshelfer) oder mit gleichlautenden Titeln bezeichnen wollen, oder die seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Diese Approbation wird auf Grund eines Befähigungsnachweises erteilt, aber nicht von der vorgängigen akademischen Doktorpromotion abhängig gemacht. Die nähern Bestimmungen über die Prüfung der Ärzte sind in einer Bekanntmachung des Bundes- (Reichs-) Kanzlers vom (Bundesgesetzblatt, S. 635) enthalten, während sich die Prüfung der Tierärzte nach einer Bekanntmachung vom (Reichsgesetzblatt, S. 10; Zentralblatt des Deutschen Reichs 1878, S. 160) richtet.
Zur Approbationserteilung sind hiernach nur die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine
oder mehrere
Landesuniversitäten, resp. Tierarzneischulen haben. Die Approbation erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet. Die vorgängige
Prüfung kann entweder vor der medizinischen Oberexaminationskommission in Berlin
[* 17] oder vor einer bei jeder
Universität bestehenden medizinischen Examinationskommission, resp. vor besondern zahnärztlichen
Prüfungskommissionen sowie bei den Tierarzneischulen abgelegt werden.
Die Zulassung zu der Prüfung der Ärzte ist durch das Gymnasialzeugnis der Reife bedingt. Für die Zulassung auch von Realschulabiturienten ist zwar neuerdings viel agitiert worden, ohne dieselbe jedoch bis jetzt durchzusetzen. Außerdem werden das Abgangszeugnis von der Universität, das Zeugnis über Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung (tentamen physicum) an einer deutschen Universität und der Nachweis von klinischen Übungen erfordert. Die Dispensation von der Prüfung wegen wissenschaftlicher erprobter Leistungen ist nach einer Bekanntmachung des Bundes- (Reichs-) Kanzlers vom (Bundesgesetzblatt, S. 687) nur dann zulässig, wenn dem Nachsuchenden von seiten eines Staats oder einer Gemeinde amtliche Funktionen übertragen werden sollen.
Die Approbation kann von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren dieselbe erteilt wurde. Die Gewerbenovelle vom hat hierzu weiter bestimmt, daß die Approbation auch dann entzogen werden kann, wenn ihrem Inhaber die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind, jedoch nur für die Dauer des Ehrverlustes. Auch hat ebendieselbe Novelle die Bestimmung getroffen, daß die Ausübung der Heilkunde vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ausgeschlossen sein soll, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbiert ist.
Ein Zahntechniker, welcher sich lediglich mit der Anfertigung und Ausbesserung von künstlichen Gebissen und Zähnen beschäftigt, wird jedoch durch diese Bestimmung nicht getroffen. Derjenige, welcher sich, ohne hierzu approbiert zu sein, als Arzt (Wund-, Augen-, Zahn-, Tierarzt, Geburtshelfer) bezeichnet oder einen ähnlichen Titel beilegt, durch welchen der Glaube erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte Medizinalperson, hat Geldstrafe bis zu 300 Mk. und im Unvermögensfall Haft bis zu 6 Wochen verwirkt.
Ein Arzt, welcher ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft
wider besseres Wissen ausstellt, wird mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 2 Jahren bestraft; auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Ebenso trifft denjenigen, welcher unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung
als Arzt ein Gesundheitszeugnis ausstellt, Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahr. Unbeschadet der ärztlichen
Gewerbefreiheit besteht
übrigens unter den deutschen Ärzten das Bestreben nach Konsolidierung und Hebung
[* 18] des ärztlichen
Standes.
Zahlreiche ärztliche
Vereine zur Vertretung der gemeinsamen Berufsinteressen sind gegründet, und ein Deutscher Ärztevereinsbund,
dessen Organ der deutsche Ärztetag ist, welcher sich alljährlich versammelt, ist ins Leben getreten. Er hat sich zur Hauptaufgabe
gemacht, auf den Erlaß einer allgemeinen deutschen Ärzteordnung hinzuwirken (s. Ärztliche Vereine).
Vgl. Eulenberg, Das preußische Medizinalwesen (Berl. 1874);
Wiener, Handbuch der Medizinalgesetzgebung des Deutschen Reichs (Stuttg. 1883-85; 2 Bde.);
Volz, Der ärztliche
Beruf (Berl. 1870), Marx, Ärztlicher
Katechismus (Stuttg. 1876). -
Das Geschichtliche s. unter Medizin. ¶
Zum Duden
Nr. | Ergebnis | Arzt |
---|---|---|
1 | ****** | Arzt, der; -es, Ärzte [mhd. arzet, arzāt, ahd. arzāt < spätlat. archiater < griech. archíatros ... |
2 | ***** | HNO-Arzt [ha|n|o:...], der: kurz für →Hals-Nasen-Ohren-Arzt. |
3 | * | prakt. Arzt = praktischer Arzt. |
4 | * | Hals-Na|sen-Oh|ren-Arzt, der: Facharzt für Erkrankungen im Bereich von Ohren, Nase, Nebenhöhlen u. ... |
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Quellen, Literatur
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
---|---|---|---|---|
63.750 | Reisen | Thalius | Arzt in Nordhausen | (gest. 1587) |
51.964 | Arzt | Marx | ÄrztlicherKatechismus | (Stuttg. 1876) |
1.895 | Arzt | Marx | ÄrztlicherKatechismus | (Stuttg. 1876) |
51.964 | Arzt | Bolz | Der ärztlicheBeruf | (Berl. 1870): |
10.811 | Linné | Hjelt | Karl v. L. als Arzt | (Leipz. 1882) |
51.964 | Arzt | Guttstadt | Deutschlands Gesundheitswesen | (2 Bde., ebd. 1890-01) |
1.895 | Arzt | Volz | Der ärztlicheBeruf | (Berl. 1870) |
1.895 | Arzt | Eulenberg | Das preußische Medizinalwesen | (Berl. 1874) |
54.986 | Destouches | Unterbrochene Verlobung | Die Liebe als Arzt | (1831) |
1.895 | Arzt | Wiener | Handbuch der Medizinalgesetzgebung des Deutschen Reichs | (Stuttg. 1883-85; 2 Bde.) |
51.964 | Arzt | Wiener | Handbuch der Medizinalgesetzgebung des Deutschen Reichs | (2 Bde., Stuttg. 1883 -85) |
51.964 | Arzt | von Ziemssen | Der A. und die Aufgaben des ärztlichenBerufs | (Lpz. 1888) |
51.964 | Arzt | Graf | Das ärztliche Vereinswesen in Deutschland und der Deutsche Ärztevereinsbund | (Lpz. 1890) |
16.619 | Wier | K. Binz | Dr. Joh. Weyer, ein rheinischer Arzt, der erste Bekämpfer des Hexenwahns | (Bonn 1885) |
16.256 | Voigtel | "Ein weiblicher Arzt" | (das. 1863, 2 Bde.) | |
51.964 | Arzt | "Ärztliche Vereinsblatt für Deutschland" | (Lpz. 1872 fg.) | |
14.628 | Schreyvogel | "Don Gutierre, der Arzt seiner Ehre" | (das. 1818) | |
3.676 | Burow | "Ein Arzt in einer kleinen Stadt" | (2. Aufl., Leipz. 1855) | |
3.332 | Brants | Brants | Arzt und Naturforscher in Rotterdam | (Mäuse) |
8.539 | Hillern | "Ein Arzt der Seele" | (das. 1869, 4 Bde.; 4. Aufl. 1885) | |
53.778 | Burow | "Ein Arzt in einer kleinen Stadt" | (2. Aufl., 2 Bde., Lpz. 1855) | |
8.825 | Hueter | "Der Arzt in seinen Beziehungen zur Naturforschung und den Naturwissenschaften" | (das. 1878) | |
6.609 | Französische Litteratur | "Systeme de la nature" | und der von Friedrich d. Gr. an seinen Hof gezogene Arzt La Mettrie (1709-51) | |
51.850 | Aretäus | Arzt aus Kappadocien | Ende des 1. oder im 2. Jahrh. n. Chr., gilt nächst Hippokrates | (s. d.) Ausgaben mit engl. Übersetzung von Adams (Lond. 1856) |
8.535 | Hilfskassen | 19 Kassen gewähren nur freien Arzt und freie Arznei | 272 nur Barunterstützungen | (meist 1-5 Guld. wöchentlich oder ⅓-½ des Lohnes) |
5.227 | Düntzer | "Christoph Kaufmann, der Apostel der Geniezeit und herrnhutische Arzt" | (das. 1882) | |
8.426 | Hermann von Sachsenheim | "Jesus der Arzt" | von E. Martin (Stuttg. 1879, Litter. Verein) | |
3.299 | Brachvogel | "Eier II" | Fig. 10), ("Jean Favard", "Aham, der Arzt von Granada" etc.) | |
1.52 | Abravanel | Arzt und Philosoph, Freund des Pico de Mirandola, verfaßte das einst vielgelesene und in verschiedene Sprachen übersetzte Buch | "Dialoghi di amore" | (Rom 1535 u. öfter) |
1.688 | Apollonius von Tyrus | "Gesta Romanorum" | ein Wiener Arzt, Heinrich von der Neuenstadt, um 1300, in einem etwa 20,000 Verse langen Gedicht (im Auszug hrsg. von Strobl, Wien 1875) | |
17.299 | Englische Litteratur | "Emin Pasha in Central Africa; letters and journals" | von Frau R. W. Felkin, der Mutter von Emins langjährigem Genossen und noch ständigem Korrespondenten, dem Arzt Dr. Felkin (auch in deutscher Ausgabe erschienen, Leipz. 1888) | |
53.874 | Camerarius | Rud. Jak. | Arzt und Botaniker, geb. 12. 1665 in Tübingen, wo er 1687 Professor der Medizin und Botanik sowie Direktor des Botanischen Gartens wurde und 11. 1721 starb. C. hat sich namentlich um die Pflanzenphysiologie verdient gemacht und die Sexualität der Pflanzen zuerst mit Bestimmtheit nachgewiesen | (Tüb. 1694) |
53.850 | Calderon | "Das Leben ein Traum", "Die Andacht zum Kreuz", "Der standhafte Prinz", "Der Arzt seiner Ehre" | die uns den Dichter auf der Höhe seines Könnens zeigen. 1637 erhielt er das Ordenskleid von Santiago; | |
37.171 | Gesundheitspflege | Wiener Arzt erklärt die Chocolade 1772 rundweg als die | "Ursache aller Schäden und Laster seiner Zeit." Um die Mitte des vorigen Jahrhunderts geriet "unsere braune Schöne" | noch einmal stark in Verruf, als man sich gar zur Einhüllung von Gift bediente. |
37.123 | Die Kinder und der Arzt | "Wart Hansel, wenn ich's dem Doktor sage!" | Schließlich hat der Hansel solch großen Respekt vor dem bösen Doktor, daß er laut kreischt und sich versteckt, wenn er ihm zu Gesicht kommt. | |
37.219 | Unknown | Arzt | Inhaber einer größeren Poliklinik, weist auf die im Publikum nicht hinreichend gewürdigte Möglichkeit hin, Hautkrankheiten durch Kleidungsstücke zu übertragen, und zwar geschieht dies verhältnismäßig häufig in solchen Fällen, wo die Betreffenden Wäsche, Unterzeug, Strümpfe usw. | (Schrank, Kommode, Koffer) entnommen waren, ohne daß sie vor dem Anlegen diese Gegenstände noch einmal hatten waschen lassen. |
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