Ärgernis.
Gewisse, für das
Strafrecht
an sich gleichgültige Handlungen werden dann strafbar, wenn durch sie dem religiösen
oder dem moralischen Gefühle ein Ärgernis
gegeben wird. Das Deutsche
[* 2] Strafgesetzbuch straft
(ähnlich wie das
Österreichische, welches übrigens die Veranlassung öffentlichen Ärgernis
allgemein als erschwerenden Umstand
eines
Vergehens oder einer
Übertretung ansieht) Gotteslästerung
(Strafgesetzb. §. 166), Vornahme unzüchtiger Handlungen
(§. 183), auch
Tierquälerei (§. 360, Nr. 13) dann, wenn ein Ärgernis
gegeben ist. Nach
dem Gesetz vom (Art. IV) ist auch strafbar
(Strafe bis zu 300 M. oder Gefängnis bis zu 6
Monaten),
wer aus Gerichtsverhandlungen, für die wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus
den diesen Verhandlungen zu
Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, die geeignet sind Ärgernis
zu
erregen.