und Aktiengesellschaft. Die im allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch angeführten vier Arten von Handelsgesellschaften,
die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die
Aktiengesellschaft, unterscheiden sich im wesentlichen voneinander durch die Art der Haftung ihrer Mitglieder. Bei der
Aktiengesellschaft insbesondere beteiligen sich sämtliche Gesellschafter (Aktionäre) nur mit Einlagen, ohne persönlich für
die im Namen der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten zu haften. In die Firma der Gesellschaft darf der Name von
Mitgliedern oder andern Personen nicht aufgenommen werden.
Als reine Kapitalgesellschaft, bei welcher die Persönlichkeit
vollständig in den Hintergrund tritt, wird die Aktiengesellschaft
(besonders in Frankreich) im Gegensatz zur offenen Handelsgesellschaft auch als anonyme Gesellschaft (société anonyme) bezeichnet.
Außer zum Betrieb von Handelsgeschäften können solche Gesellschaften auch für Zwecke gemeinnütziger und
geselliger Art errichtet werden. Das zur Begründung und zum Betrieb eines Aktienunternehmens erforderliche Kapital, welches
in Aktien zerlegt und durch Einlagen der Aktionäre in Geld oder andere Gegenständen (s. Apport) zusammengebracht wird, ist
das Grund- oder Stammkapital, während der Nominalwert der begebenen Aktienbriefe das Aktienkapital bildet.
Das Grundkapital bleibt in der Regel bis zur Auflösung der Gesellschaft unverändert. Es kann durch Rückforderung
der Einlagen nicht vermindert werden, da den Aktionär ein Recht hierauf nicht zusteht, sondern dieselben, solange die Gesellschaft
existiert, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn haben, welcher nach Abzug der Betriebs- und Verwaltungskosten sowie der
zum Reservefonds zu hinterlegenden, zur etwanigen Verzinsung und Tilgung von Anleihen zu verwendenden und
als Vergütungen an die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat zu zahlenden Summen als verteilbar übrigbleibt.
Wird das Grundkapital durch Verluste vermindert, so muß es aus dem Gewinn wieder ergänzt werden, und zwar können, bis dies
geschehen, Dividenden nicht bezogen werden. Aus dem Grundkapital bildet sich das Gesellschaftsvermögen,
welches aus industriellen Anlagen, Grundstücken, ausstehenden Forderungen, Wertpapieren, barem Geld etc. besteht. An dasselbe
können sich die Gläubiger wegen ihrer Befriedigung halten, während der einzelne Aktionär mit seinem Privatvermögen für
Gesellschaftsverbindlichkeiten weiter nicht haftet. Jeder Aktionär hat an diesem Vermögen verhältnismäßigen
Anteil nach Maßgabe seines Aktienbesitzes und der Gesamtheit der emittierten Aktien. Doch gehen bei einer etwanigen
Liquidation die Ansprüche der Gläubiger den seinigen vor.
Aktie, Dividende, Prioritäten etc.
Über die erfolgten Einzahlungen der Aktionäre werden Dokumente ausgegeben, welche Aktien (Aktienbrief, Aktienschein, franz.
action, engl. share) heißen, wenn die Anteile der einzelnen Gesellschafter voll eingezahlt sind, und Interimsscheine
(Quittungsbogen, Interimsquittungsbogen, Interimsaktien, Anteilscheine), wenn nur Ratenzahlungen auf den gezeichneten Aktienbetrag
geleistet sind. Die Aktien können sowohl auf den Inhaber (au porteur) als auch auf eine bestimmte Person (Nominativaktie, Namenaktie)
ausgestellt werden. In letzterm Fall werden sie in das Aktienbuch (Aktienliste) eingetragen. Um kleinere
Leute möglichst von der Beteiligung an Aktienunternehmungen fern zu halten, und um zu bewirken, daß der Wohlhabende vor
dem Erwerb von Aktien das Unternehmen vorsichtig prüfe und sich als Aktionär an demselben reger beteilige, wurde 1884 bestimmt,
daß die Aktien auf einen Betrag von mindestens 1000 Mk. (früher bei Namenaktien auf 150, bei Inhaberaktien
auf 300 Mk.) gestellt werden müssen. Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Fall eines besondern örtlichen Bedürfnisses
der Bundesrat die Ausgabe von Aktien, welche auf Namen lauten, zu einem geringern, jedoch mindestens 200 Mk. erreichenden Betrag
zulassen. Die gleiche Genehmigung kann in dem Fall erteilt werden, daß für ein Unternehmen das Reich oder
ein Bundesstaat oder ein Provinzial-, Kreis- oder Amtsverband oder
mehr
eine sonstige öffentliche Korporation auf die Aktien einen bestimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet
hat. Auf Namen lautende Aktien, deren Übertragung an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag
von weniger als 1000, jedoch nicht weniger als 200 Mk. gestellt werden. Diese Bestimmungen gelten
auch von Interimsscheinen. Aktien können von dem Inhaber nicht geteilt oder teilweise auf dritte Personen
übertragen werden.
Die Inhaberaktien können nach geleisteter Vollzahlung ganz in der Art wie die Inhaberpapiere überhaupt auf andre Personen
übertragen werden. Die Übertragung der Namenaktien erfolgt, wie bei Wechseln, durch Indossament und zwar, sofern nichts andres
bestimmt ist, ohne daß eine Einwilligung eingeholt zu werden braucht. Gleichzeitig muß der Übergang
des Eigentums auf eine dritte Person angemeldet und im Aktienbuch bemerkt werden, da im Verhältnis zur Gesellschaft nur diejenigen
als Eigentümer gelten, welche in diesem Buch verzeichnet sind.
Jedoch kann auch bei auf Namen lautenden Aktien, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt, die Übertragbarkeit
für die Zeit des Bestehens der Gesellschaft im Statut ausgeschlossen (z. B. durch Beifügung der Klausel »nicht an Ordre« auf
den Aktienscheinen) oder beschränkt werden (z. B. durch das Erfordernis der Zustimmung der
Gesellschaft). Die Interimsscheine, welche auf den Namen des Aktienzeichners auszustellen und im Aktienbuch
einzutragen sind, werden nach erfolgter Vollzahlung gegen die Aktie selbst (die sogen. Definitivaktie)
umgetauscht.
Für jede Aktie wird entweder über jede einzelne Zahlung je eine Quittung mit fortlaufender Nummer erteilt, oder es wird nur
ein Quittungsbogen ausgefertigt, auf welchem die einzelnen Ratenzahlungen vermerkt werden. Die Interimsscheine, auf welchen
nach geleisteter Vollzahlung die Aushändigung der Aktie ausdrücklich zugesichert wird, nennt man auch Aktienpromessen oder
schlechthin Promessen. Bei Inhaberaktien durften bis 1884 aufgrund statutenmäßiger Bestimmung nach Einzahlung von wenigstens 40 Proz.
auch Interimsscheine oder Promessen auf den Inhaber ausgestellt werden, welche man Aktiencertifikate nannte. Im Gesellschaftsvertrag
war zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die ersten Zeichner nach dieser Einzahlung von der
weitern Haftung entbunden seien. Das Aktiengesetz vom untersagt dagegen jede Entbindung vor Leistung des vollen
Nennwerts sowie die Ausgabe von Aktien vor diesem Zeitpunkt. Säumigkeit in der Einzahlung des eingeforderten Aktienbetrags
zieht die Verpflichtung zu Verzugszinsen nach sich. Auch können Konventionalstrafen festgesetzt und endlich
die in den Händen der säumigen Zahler befindlichen Interimsscheine in Verfall erklärt werden.
Dividende. Reservefonds. Die in der Regel alljährlich zu ermittelnde Quote des Reinertrags, welche an die Aktionäre nach Maßgabe
ihres Aktienbesitzes als (gewöhnlich in Prozenten ausgedrückte) Dividende zur Verteilung gelangt, wird
gegen Einlieferung der den Aktien für eine Reihe von Jahren beigegebenen Dividendenscheine (oft auch Zinskoupons genannt)
ausgezahlt, nach deren Verbrauch gegen Einreichung des Talons ein neuer Kouponbogen verabfolgt wird.
Bei etwanigen Verlusten der Unternehmung dürfen Dividenden so lange nicht zur Verteilung kommen, als der Gesamtbetrag der
Einlagen (Aktienkapital) nicht wieder bis zu seiner vollen Höhe ergänzt ist. Zur
Deckung solcher Verluste
ist ein Reservefonds zu bilden; in denselben ist einzustellen:
1) von dem jährlichen Reingewinn mindestens der 20. Teil so lange, als der Reservefonds den 10. oder den im Gesellschaftsvertrag
bestimmten höhern Teil des Gesamtkapitals nicht überschreitet;
2) der Gewinn, welcher bei Errichtung der Gesellschaft oder einer Erhöhung des Gesamtkapitals durch Ausgabe
der Aktien für einen höhern als den Nominalbetrag erzielt wird. Zuweilen ist den Aktionären durch Zinsgarantie Dritter ein
fester Zins als Dividende zugesichert. Ist der wirklich erzielte Gewinn größer, so nennt man den Überschuß desselben über
jenen festen Zinssatz Extra- oder Superdividende. Oft wird auch ein Teil des größern Gewinns dazu verwendet, für auf Grund
übernommener Zinsgarantien gewährte Zuschüsse Rückersatz zu leisten. Im übrigen kann eine Minimalverzinsung, da die Höhe
der Dividende vom wirklichen Ergebnis der Unternehmung abhängt, nicht versprochen werden.
Die Zahlung von Abschlagsdividenden, d. h. von vorläufigen, vor Feststellung der Jahresrechnung
erfolgenden Zahlungen auf wahrscheinliche Gewinnanteile, welchen nach der definitiven Jahresbilanz die Restdividende folgt,
ist nicht gestattet, da nur verteilt werden darf, was sich nach der jährlichen Bilanz als verwendbarer reiner Überschuß
ergibt. Jedoch können für den im Gesellschaftsvertrag angegebenen Zeitraum, welchen die Vorbereitung des
Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebs erfordert, den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden.
Erhöhung des Grundkapitals. Prioritäten. Tritt der Fall ein, daß das ursprüngliche Aktienkapital (Grundkapital) zur vollständigen
Ausführung oder zum Betrieb der Aktienunternehmung nicht zureicht, so kann, da die Aktionäre über den Betrag ihrer Aktien
hinaus zu Beiträgen nicht verpflichtet sind, die Beschaffung neuer Kapitalien entweder dadurch erfolgen,
daß das Grundkapital durch Emission neuer Aktien vermehrt wird, oder daß Schuldobligationen auf den Inhaber ausgegeben werden.
Eine Erhöhung des Grundkapitals darf nicht vor der vollen Einzahlung desselben erfolgen. Für Versicherungsgesellschaften,
bei welchen die staatliche Beaufsichtigung einem Mißbrauch steuert und das Grundkapital vorwiegend dazu
dient, als Reserve in dem Fall benutzt zu werden, wenn durch die laufenden Prämien die entstandenen Schäden nicht gedeckt werden,
kann der Gesellschaftsvertrag ein andres bestimmen. Für die neuauszugebenden Aktien kann die Leistung eines höhern (nicht
aber auch eines geringern) als des Nominalbetrags festgesetzt werden.
Die Besitzer der neuen Aktien sind ebenso wie die der frühern Mitglieder der Gesellschaft und nehmen am Gewinn und Verlust
nach Verhältnis ihrer Aktien teil. Doch werden bisweilen den spätern Emissionen gewisse Vorrechte vor den zuerst ausgegebenen
Aktien, welche man Stammaktien (actions originairement émises, ordinary shares, original shares) nennt,
eingeräumt. Sie erhalten etwa vor den letztern einen bestimmten Prozentsatz von dem zur Verteilung gelangenden Gewinn, während
die Stammaktien erst an dem verbleibenden Rest einen Anteil erhalten, oder es wird ihnen auch wohl bei der Liquidation ein Vorzug
an dem nach Abzug der Passiva noch übrigen Gesellschaftsvermögen vor den Stammaktien gewährt, während
ihre Inhaber im Konkursfall allerdings ebensowenig zur Masse liquidieren können wie die der Stammaktien. Mitunter wird auch
den
mehr
Besitzern solcher Aktien ein ausgedehnteres Stimmrecht als denen der Stammaktien in der Generalversammlung eingeräumt. Steht
das Unternehmen günstig, so können die neuen Aktien leicht über pari begeben werden. Der dadurch erzielte Gewinn fließt
dem Reservefonds zu. Meistens werden jedoch den neuen Aktien deswegen Vorrechte eingeräumt, weil bei ungünstigem Stande des
Unternehmens und mangelndem Vertrauen des Publikums nur durch solche der Absatz gesichert werden kann.
Wegen dieser Vorrechte nennt man solche Aktien Prioritätsaktien, Stammprioritätsaktien, Prioritätsstammaktien, Stammprioritäten,
auch oft kurz Prioritäten (actions privilégiées, preference shares, preferred shares). Von denselben sind wohl zu unterscheiden
die Prioritätsobligationen (auch kurz Prioritäten, früher oft fälschlich Prioritätsaktien genannt),
welche auf den Inhaber ausgestellte Schuldscheine der Gesellschaft sind und gern begeben werden, wenn die Ausgabe weiterer Aktien
wegen des niedrigen Kurses der bereits emittierten als unthunlich oder bei gegründeter Aussicht auf Dividendenerhöhung als
unvorteilhaft erscheint.
Mit dem Ausdruck Priorität soll angedeutet werden, daß der Reingewinn zunächst zur Verzinsung dieser
Obligationen verwendet wird, ehe die Aktionäre davon etwas erhalten. Zuweilen wird auch den Inhabern dieser Prioritäten ein
ausdrückliches Pfandrecht an dem Immobiliarvermögen der Gesellschaft bestellt, und alsdann sind dieselben bevorzugte Gläubiger.
Ein Kündigungsrecht ist ihnen in der Regel nicht zugestanden. Die Aktien unterscheiden sich von den Obligationen dadurch,
daß die Inhaber der letztern nicht Mitglieder, sondern Gläubiger der Gesellschaft sind.
Sie beziehen einen festen Zinsbetrag, den sie auch zu fordern haben, wenn das Unternehmen keinen Reingewinn abwirft. Oft
ist ihnen ein Kontrollrecht eingeräumt. Das durch Emission der Obligationen aufgebrachte Kapital gehört nicht zum Grundkapital
und wird in der Regel während des Bestehens der Gesellschaft unter Aufstellung eines Tilgungsplans durch
Amortisation wieder heimgezahlt. Meist ist (z. B. in Preußen) staatliche Genehmigung für Ausgabe von Inhaberobligationen, nicht
aber auch für die von Inhaberaktien erforderlich.
Vgl. v. Strombeck, Über Prioritätsstammaktien (Berl. 1876);
Meili, Die
Lehre der Prioritätsaktien (das. 1877).
Verminderung des Grundkapitals. Amortisation. Die Aktiengesellschaft darf eigne Aktien im geschäftlichen
Betrieb, sofern nicht eine Kommission zum Einkauf ausgeführt wird (Interimsscheine auch dann nicht), weder erwerben, noch
zum Pfand nehmen. Eine Amortisation der Aktien ist zulässig, sofern sie unter Beobachtung der für die Zurückzahlung oder
Herabsetzung des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften erfolgt. Ohne Beobachtung derselben darf die Gesellschaft
ihre Aktien nur aus dem nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Gewinn und nur in dem Fall amortisieren, daß dies durch
den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch einen den letztern abändernden, vor Ausgabe der Aktien gefaßten Beschluß
zugelassen ist.
Eine solche Amortisation kann auch durch den Staat erfolgen, wenn derselbe an dem Unternehmen durch Zinsgarantie
beteiligt ist. Der Inhaber einer ausgelosten Aktie scheidet dann aus der Gesellschaft aus, und seine Rechte gehen auf den Staat
über. Zu unterscheiden hiervon ist die Mortifikation (s. d.), welche bisweilen auch Amortisation genannt wird. Nicht immer
ist das ganze ursprünglich vorgesehene Aktienkapital zum Betrieb der Unternehmung erforderlich; eine
Einschränkung desselben
kann insbesondere bei nicht gewinnbringenden Geschäften geboten sein. In diesem Fall kann, jedoch
nur auf Beschluß der Generalversammlung und unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen, welche zur Wahrung der Interessen
der Gläubiger erlassen sind, eine teilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre oder eine
Herabsetzung des Nominalwerts der Aktien durch Abstempelung derselben, beziehentlich Ersetzung von mehreren alten Aktien durch
eine neue erfolgen.
Der Beschluß der Generalversammlung muß, sofern nicht weitere Erfordernisse aufgestellt sind, durch eine Mehrheit von drei
Vierteln des in derselben vertretenen Grundkapitals gefaßt sein. Sind verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben, so bedarf
es zu dem von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschluß der Zustimmung einer besondern Generalversammlung
der benachteiligten Aktionäre. An die Stelle von zur Rückzahlung ausgelosten Aktien tritt der Genußschein (franz. action
de jouissance). Der Inhaber desselben bezieht nicht mehr die festgesetzten Dividenden (sogen. Zinsen), bleibt aber im übrigen
im Besitz aller Rechte des Aktionärs; insbesondere ist er zum Bezug der Superdividende berechtigt. Bei Auflösung
der Gesellschaft und erfolgender Vermögensverteilung wird ihm der bereits ausgezahlte Aktienbetrag natürlich in Anrechnung
gebracht.
Die Aktiengesellschaft. Staatsaufsicht.
Notwendiges Erfordernis für die Errichtung einer Aktiengesellschaft ist der Gesellschaftsvertrag (auch Statut oder Statuten
genannt), durch welchen alle Verhältnisse der Gesellschaft nach innen und außen geregelt werden. Über
Errichtung und Inhalt desselben muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Der Vertrag ist in das Handelsregister
aufzunehmen, doch ist vor der Eintragung, durch welche die Gesellschaft juristische Persönlichkeit erlangt, festzustellen,
daß das ganze Grundkapital gezeichnet ist, und daß mindestens 25 Proz. des Nominalbetrags
und im Fall einer Ausgabe der Aktien für einen höhern als den Nominalbetrag auch dieser Mehrbetrag eingezahlt sind.
Die Beschaffung des Grundkapitals erfolgt durch die Aktienzeichnung, d. h. die Erklärung, sich bei einer Aktiengesellschaft
mit Einlagen beteiligen zu wollen, und zwar können entweder die Unternehmer das ganze Kapital selbst
zeichnen, oder sie bieten es durch öffentliche Aufforderung (Prospekt, Plan) ganz oder teilweise dem Publikum zur Zeichnung an.
Für die Besorgung der Angelegenheiten der Gesellschaft, die Verwaltung des Vermögens und Führung der Geschäfte derselben sind
drei Organe vorhanden:
1) die Generalversammlung (s. d.) als Willensorgan; in derselben gewährt jede
Aktie das Stimmrecht, welches nach den Aktienbeträgen ausgeübt wird, doch kann dasselbe für den Besitzer mehrerer Aktien
durch den Gesellschaftsvertrag mittels Festsetzung eines Höchstbetrags oder in Abstufungen oder nach Gattungen beschränkt
werden;
2) der Aufsichtsrat (s. d.) als Kontrollorgan und 3) der Vorstand (Direktion, Direktoren) als Ausführungsorgan, bestehend aus
einer oder mehreren Personen, welcher die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt, dieselbe
durch die in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet und im Handelsregister eingetragen werden
muß. Durch ihn wird die Generalversammlung berufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andre Personen
dazu befugt sind. Er hat Sorge
mehr
zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden, und hat binnen bestimmter Frist für jedes verflossene
Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen Bericht über den Vermögensstand und die Verhältnisse
der Gesellschaft dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung vorzulegen. Den Mitgliedern des Vorstands ist ebenso wie den
persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kommandit-Aktiengesellschaft untersagt, ihrer eignen Gesellschaft Konkurrenz zu
machen.
Die Auflösung einer Aktiengesellschaft erfolgt:
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit (so auch der Konzessionszeit, insbesondere bei Eisenbahnen in Frankreich,
Österreich);
2) durch Eröffnung des Konkurses;
3) durch Beschluß der Generalversammlung, welcher einer Mehrheit von drei Vierteln des in derselben vertretenen
Grundkapitals bedarf;
4) durch Amortisation der Aktien, in welchem Fall bestimmt sein muß, wem das Vermögen der Gesellschaft zufallen soll;
5) durch Vereinigung sämtlicher Aktien in einer Hand (Verkauf) und 6) in Preußen und einigen andern Ländern durch richterliches
Erkenntnis auf Betreiben der Verwaltungsbehörde, wenn die Gesellschaft sich rechtswidriger Handlungen oder
Unterlassungen schuldig macht, durch die das Gemeinwohl gefährdet wird. Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft
wird nach Tilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nach Verhältnis ihrer Aktien verteilt. Erfolgt die Auflösung einer Gesellschaft
durch Verschmelzung (Fusion) mit einer andern, so ist das Vermögen derselben so lange getrennt zu verwalten,
bis ihre Schulden vollständig getilgt sind.
Die Staatsaufsicht über Aktiengesellschaften ging vor 1870 weiter als jetzt. Die Errichtung solcher Gesellschaften, ihr Statut,
jede Abänderung desselben, die Auflösung der Gesellschaft durch Vereinigung mit einer andern etc. waren an die staatliche
Genehmigung geknüpft. Diese staatliche Genehmigung wurde durch das Gesetz vom aufgehoben, weil
sie mit ihren Konsequenzen keineswegs geeignet war, die Erreichung ihres wesentlichsten Zwecks, die Aktionäre und Gläubiger
vor Ausbeutung und Verlusten zu schützen, in hinreichendem Maß zu sichern, vielmehr bei großer Verantwortlichkeit des Staats
ein unter Umständen nicht gerechtfertigtes Vertrauen im Publikum erweckte und letzteres zu verleiten
vermochte, die nötige Vorsicht außer acht zu lassen.
Dagegen sind die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung
bedarf und das Unternehmen der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, bestehen geblieben. Es ist also nur diejenige Beaufsichtigung
aufgehoben, welche bisher im Interesse der Aktionäre und Gläubiger der Gesellschaft stattgefunden. Dieselben
sind auf eigne Wahrung ihrer Interessen angewiesen, und im übrigen sollen die oben erwähnten Normativbestimmungen einen Ersatz
für den Wegfall der Konzessionspflicht bieten.
Volkswirtschaftliche Bedeutung des Aktienwesens.
Die Aktiengesellschaft entspricht einem volkswirtschaftlichen Bedürfnis, solange sie nicht durch eine bessere Unternehmungsform
ersetzt werden kann. Für dieselbe ist die Kapitalbeschaffung eine praktisch unbeschränkte; viele kleine
Kapitalien werden für solche Zwecke vereinigt, welchen einzelne Kräfte nicht gewachsen sind. Wie schon frühzeitig der Bergbau
durch Bildung von Kuxen (s. d.), so sind heute überhaupt viele große, wichtige Unternehmungen (Bahnen) durch Zerlegung in Aktien
ermöglicht worden.
Die Aktie gestattet auch weniger Bemittelten die Beteiligung an Geschäften, deren Rentabilität eine
unberechenbare ist. Gefährliche umfassende Risikos können geteilt, kleine Summen daran gewagt werden, da nur die Einlagen
im ungünstigen Fall verloren gehen, nicht aber gleich das ganze Vermögen aufs Spiel gesetzt wird. Das Aktienkapital ist dem
individuellen Reize zur Minderung und Verzehrung entzogen, überhaupt von allen Schicksalen und Zufälligkeiten
individueller Natur getrennt, und es eignet sich deshalb die Aktiengesellschaft im wesentlichen mehr für solche Unternehmungen,
welche auf eine längere Dauer berechnet sind.
Dagegen ist das Aktienwesen auch mit bedenklichen Schattenseiten und Gefahren verknüpft. Ist das Aktienkapital gegen individuelle
Verzehrungsgelüste geschützt, so können aber auch keine Übertragungen zu andern Zwecken und keine jeweiligen
Zuführungen aus Erübrigungen stattfinden. Ist die Dispositionsfähigkeit der Betriebsleitung allzusehr beschränkt, so
leidet der Betrieb an Schwerfälligkeit und kann auf Kosten der Rentabilität zu sehr gelähmt werden.
Wird derselben dagegen ein freierer Spielraum gelassen, so entspricht ihr kein genügendes Maß von Verantwortlichkeit
und Interesse, auch selbst wenn die Betriebsleiter durch Aussicht auf Tantiemen, Beteiligung mit Aktien möglichst eng an das
Geschäft gefesselt werden. Eine rasche und voll wirksame Kontrolle ist dabei in der Regel nicht ausführbar. Die Aktiengesellschaften
haben oft im Interesse der Dividendensteigerung einen großen Hang zur Verschuldung, da dieselbe den derzeitigen
Aktionären bei hohem Vertrauen und gutem Kurs der Aktien keinen Nachteil bringt.
Die Beschränkung der Haftbarkeit fördert die Neigung zu gewagten, ja leichtsinnigen Geschäften um so mehr, als das vermögensrechtliche
Band zwischen Aktionär und Unternehmung ein sehr lockeres ist und jederzeit durch Verkauf der Aktie leicht gänzlich gelöst
werden kann. Darum schießen auch in unternehmungslustigen Zeiten, wenn Gewinnsucht und Vertrauensseligkeit auf das höchste
gespannt sind, selbst schwindelhafte Aktiengesellschaften wie Pilze aus der Erde, indem sie den Gründern und ersten Aktionären
auf Kosten der spätern Gesellschaftsmitglieder hohe Gewinne abwerfen.
Im allgemeinen eignet sich die Aktienunternehmung nicht für alle jene Fälle, in welchen Anschmiegung
an rasch wechselnde Konjunkturen und darum auch Freiheit in der Entschließung und Unabhängigkeit des Betriebsleiters nötig
sind. Dagegen kann das Aktienwesen gute Dienste leisten, wenn es sich vorwiegend um stehendes Kapital handelt, wenn die Arbeit
streng berechneten Regeln unterworfen werden kann, der Betrieb ein stetiger und nicht von schnell veränderlichen
Konjunkturen abhängig ist, wenn ferner eine vernünftige, sachgemäße Kontrolle ausgeübt werden kann, und wenn endlich eine
volle Haftung der Betriebsleitung überhaupt nicht möglich wäre.
Die Geschichte des Aktienwesens
führt bis in das Mittelalter zurück. Als Vorläufer der heutigen Gesellschaften können die Gewerkschaften des Bergbaus, die
im 12. Jahrh. im südlichen Frankreich entstandenen Mühlengenossenschaften, dann in Italien die schon
im 11. Jahrh. vorkommende, unsrer heutigen Kommanditgesellschaft ähnliche Commenda bezeichnet werden. Echte Kapitalvereinigungen
waren auch die italienischen Montes, Banken, deren Anteile (loca montis) übertragbar waren, wobei der Erwerber nur eine beschränkte
Haft übernahm. Unter dem Einfluß der damaligen Bestimmungen über Zins
mehr
und Wucher traten dieselben vielfach als Wohlthätigkeitsanstalten (montes pietatis) auf. Eine der wichtigsten Kapitalgesellschaften
mit beschränkter Haftung war die der Bank des heil. Georg zu Genua, deren Ursprung auf das 12. Jahrh. zurückgeführt wird,
und die 1407 durch Vereinigung verschiedener Gesellschaften gebildet wurde. Wie diese Bank, so sind auch früher
die Banken andrer Länder aus Staatsanlehen hervorgegangen, welche die Gewährung verschiedener Rechte, insbesondere das der
beschränkten Haftung, gleichzeitig aber auch staatliche Beeinflussung veranlaßten.
Die 1694 gegründete Bank von England sollte nur bis zum Betrag des der Regierung gewährten Darlehens von 1,200,000 Pfd. Sterl.
Schulden machen dürfen, für weitere Schulden waren die Aktionäre nach Maßgabe ihres Aktienbesitzes persönlich
haftbar. Vorzüglich gab der überseeische Handel zur Gründung vieler privilegierter Aktiengesellschaften unter dem Titel von
Handelskompanien Veranlassung, so der Holländisch-Ostindischen (1602-1734), der Holländisch-Westindischen (1621-1734), der
Englisch-Ostindischen (1599, beziehentlich 1613-1858), der englischen Südseekompanie, der französischen Compagnie des
Indes occidentales (1628-74), der Compagnie d'occident (1717), welche zuerst Inhaberaktien ausgab,
u. a. Eine hervorragendere Bedeutung gewannen aber die Aktiengesellschaften mit der modernen Änderung der Technik und des
Verkehrswesens, welche mehr Gelegenheiten zur Bildung großer Unternehmungen geschaffen hat (Fabriken, Bergbau, Eisenbahnen, Versicherungswesen).
Aber wie zur Zeit der Handelskompanien (Südseeschwindel in England, Laws Unternehmungen in Frankreich), so boten auch die
Eigentümlichkeiten des Aktienwesens in der neuern Zeit ein weites Feld der Bethätigung für Spiel- u. Gewinnsucht, Übervorteilung
und Schwindel.
Die Quelle dieser Übelstände sucht man meist im Aktienrecht und dessen Entwickelung. Nach Renaud lassen sich in der Geschichte
der Aktiengesetzgebung zwei Richtungen unterscheiden. Die eine, welche auf dem europäischen Kontinent
vorherrscht, betrachtet die Aktiengesellschaft als eine neue Rechtsbildung, welche nur als Ganzes thätig ist, deren Mitglieder
in keinem obligatorischen Verhältnis unter sich stehen und den Vereinsgläubigern nicht verhaftet sind.
Die Mitgliedschaft ist übertragbar, die Ausgabe von Inhaberaktien gestattet. Die andre Richtung ist dem englisch-nordamerikanischen
Recht eigentümlich. Dieselbe betrachtet, von besondern Privilegien abgesehen, die Vereine, deren Kapital
von mehreren nach Aktien zusammengebracht ist, als Gesellschaften im Sinn des Zivilgesetzbuchs, bei welchen alle Genossen solidarisch
für die von den Vertretern der Gesellschaft in deren Namen eingegangenen Verbindlichkeiten haften. Hiernach ist die mit solcher
Haftung unverträgliche Inhaberaktie nicht gestattet.
Besonders interessant ist nun die Entwickelung des Aktienrechts in Frankreich und England. In Frankreich
gab es schon seit dem 17. Jahrh., vorzüglich aber in den ersten zwei Jahrzehnten des 18. Jahrh.
zahlreiche Aktiengesellschaften mit beschränkter Haftung, mit der Generalversammlung als höchstem Vereinsorgan mit durch
den Aktienbesitz bedingtem Stimmrecht und mit dem Rechte der Ausgabe von Inhaberaktien als »negoziabler
Ware« (zuerst 1717 durch die Compagnie d'occident), welche später, jedoch nur vorübergehend, verboten wurde.
Eigentümlich ist diesen Gesellschaften die Privilegierung und Abhängigkeit von der Regierung mit staatlicher Überwachung.
Neben den privilegierten Kompanien
bildeten sich im 18. Jahrh. auch Privatgesellschaften, welche durch Anwendung
von Rechtsklauseln sich beschränkte Haftbarkeit zu sichern suchten. Doch stellt ein Gesetz von 1793 ausdrücklich
die Forderung der Staatsgenehmigung, an welcher bis in die neuere Zeit festgehalten wurde. Nachdem das Recht der Aktiengesellschaften
(sociétés anonymes) im Code de commerce geregelt worden war, gestattete ein Gesetz vom neben denselben auch die
Société à responsabilité limitée, für welche Staatsgenehmigung nicht erforderlich, die aber gewisse
gesetzliche Normativbestimmungen einzuhalten hatten.
Dies Gesetz wurde durch Gesetz vom aufgehoben, welches nur die eine Art der Sociétés anonymes zuläßt, dieselben
vom Erfordernis staatlicher Genehmigung befreit, dagegen zur Verhütung von Mißbrauch die gleichen Beschränkungen anordnet
wie das erstere Gesetz (geringste Mitgliederzahl 7 Personen; geringster Betrag Aktien und Aktienanteile 100 Frank,
wenn das Kapital nicht größer als 200,000 Fr., sonst 500 Fr.; Zeichnung des ganzen Kapitals und Einzahlung von 25 Proz.; genaue,
von einer zweiten Generalversammlung zu genehmigende Einschätzung der Apports sowie der für einzelne Mitglieder ausbedungenen
Vorteile als Bedingung für Entstehung der Gesellschaft; Verkäuflichkeit der Aktien als Nominativaktien nach Einzahlung von 25 Proz.
ihres Nominalwerts; die Generalversammlung kann, wenn dies statutenmäßig zulässig, auch die Ausgabe von Inhaberaktien beschließen,
sobald 50 Proz. des Kapitals eingezahlt sind, doch bleiben die ersten Zeichner und weitern Inhaber der Aktien noch
zwei Jahre lang für den Rest verhaftet).
Die Aktiengesellschaft kann auch als Société à capital variable errichtet werden, so daß das Kapital durch allmähliche
Einzahlungen oder Aufnahme neuer Mitglieder vermehrt, durch Herausnahme von Einlagen oder Teilen derselben vermindert wird;
doch dürfen die Einlagen nicht unter eine im Statut festzusetzende Summe (mindestens ein Zehntel des ursprünglichen
Vereinsvermögens) sinken. Das anfängliche Grundkapital darf 200,000 Fr. nicht übersteigen, Aktien werden nur auf Namen und
nicht unter 50 Fr. ausgestellt.
In England führte der Südseeschwindel mit seinem Börsenspiel zum Erlaß der Bubble Act vom Nachdem vorher zahlreiche
nicht privilegierte Gesellschaften sich gebildet hatten, welche sich der solidarischen Haftung durch Ausgabe
von Inhaberaktien zu entziehen suchten, wurden jetzt alle nicht von der Krone durch Freibriefe oder vom Parlament inkorporierten
Gesellschaften unterdrückt und die Gründung neuer Vereine mit Ausschließung der Solidarhaft und Übertragbarkeit der Anteile
verboten.
Das Jahr 1824 brachte ein neues Gründungsfieber (auf etwa 400 Mill. Pfd. Sterl.
der damals gegründeten und projektierten Gesellschaften wurden nur 17,6 Mill. wirklich eingezahlt). Infolgedessen wurde 1825 die
genannte Akte aufgehoben, und es trat das gemeine Recht für Aktiengesellschaften wieder in Kraft. Das Eisenbahnwesen mit den
an dasselbe geknüpften Mißbräuchen gab Veranlassung zum Gesetz vom dasselbe stellte für
alle andere als die durch königliche Freibriefe oder durch das Parlament inkorporierten Kapitalgesellschaften die Solidarhaft
wieder her (joint stock companies without limited liability). Doch wurden durch Gesetze vom wieder
Erleichterungen gewährt. Die Joint companies' Acts von 1856 und 1857 gestatteten allen Vereinen (jedoch
den Banken von 1858, den
mehr
Versicherungsgesellschaften von 1862 ab), sich als Joint stock companies with limited liability zu konstituieren. Weiter
ging die Companys' Act vom nach welcher sich jeder Verein von wenigstens sieben Personen mit oder ohne Zerlegung
seines Vermögens in Kapitalanteile (shares) frei bilden kann. Es wurden gestattet Kapitalvereine:
1) mit unbeschränkter Solidarhaft (company unlimited having a capital divided into shares);
2) mit auf die Anteile beschränkter Haftung (company limited by shares);
3) mit einer bestimmt begrenzten, über den Betrag der Aktie hinausgehenden Haftung (company limited by guarantee
and having a capital divided into shares). Bei beschränkter Haftbarkeit müssen Firma und Anzeigen mit
dem Beisatz limited versehen sein. Die Staatsaufsicht ist nur eine regressive, direkte Regierungseinmischung findet nur auf
Antrag eines Teils der Aktionäre statt. War durch dieses Gesetz die Inhaberaktie noch verboten, so wurde sie durch die Companys'
Act vom für Gesellschaften mit beschränkter Haftbarkeit unter der Bedingung der vollen Einzahlung
des Aktienbetrags gestattet.
Auch kann das Handelsamt die Errichtung von Gesellschaften mit beschränkter Haftbarkeit und mit Ausschließung der Dividendenzahlung
zu gemeinnützigen Zwecken erlauben. Endlich gestattete die Companies' Act vom allen Gesellschaften mit Solidarhaft,
sich in solche mit beschränkter Haftbarkeit zu verwandeln. Dagegen bleibt bei Notenbanken, mit Ausnahme
der Bank von England, die volle Haftbarkeit bestehen. Die Gründung erfolgt einfach durch Vereinigung von wenigstens sieben
Personen und durch Eintrag beim Registrierungsamt. Die Zahl der Aktiengesellschaften Großbritanniens war 8849 mit
489,2 Mill. Pfd. Sterl. Kapital.
In Deutschland gab es zwar auch früher Gesellschaften mit ähnlichen Einrichtungen wie die heutigen Aktiengesellschaften,
so die Iglauer Tuchkompanie (1592-1620), die 1719 in Wien gegründete Orientalische Kompanie sowie einige unter Friedrich II.
in Preußen ins Leben gerufene Gesellschaften; doch waren die meisten Gesellschaften Staatsanstalten mit privaten Vermögenseinlagen,
errichtet auf Grund verliehener Spezialprivilegien. Nun machte der Eisenbahnbau den Erlaß allgemeiner gesetzlicher
Bestimmungen nötig, so in Preußen des Eisenbahngesetzes vom des Gesetzes über Aktiengesellschaften vom
des österreichischen Patents vom Eine allgemeine Regelung trat durch das Handelsgesetzbuch, welches, wie die frühern
Gesetze, am Erfordernis staatlicher Genehmigung festhielt.
Doch wurde der Konzessionszwang für das Deutsche Reich durch Gesetz vom ebenso der Unterschied
zwischen Aktien-Gesellschaften, welche Handelsgeschäfte treiben, und den übrigen (Zivil-) Aktiengesellschaften, die früher
durch Landesgesetze geregelt wurden, aufgehoben. Auch in Ungarn wurde der Konzessionszwang 1875 beseitigt, während er, wie
überhaupt die bezüglichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, in Cisleithanien noch in Kraft steht. Das
neue Gesetz mit seinen die Konzession ersetzenden Normativbestimmungen erleichterte nicht allein die Gründung neuer Gesellschaften,
sondern es bot auch Umgehungen und Mißbräuchen großen Spielraum.
In Preußen bestanden 1867 (ohne Eisenbahn- und Wegebaugesellschaften) 225 Aktiengesellschaften, davon waren konzessioniert 1790-1842:31,
1843-49:25, 1850-59:111 und 1860-67:58 Gesellschaften. Mit dem Jahr 1871, in welchem 185 neue Gesellschaften
gegründet wurden, trat eine plötzliche Steigerung ein, die
aber ebenso schnell wieder einer Abnahme Platz machte, denn es
entstanden
1872: 470 Gesellschaften mit
1477.7 Mill. Mk.
1873: 237 -
544.2 -
1874: 84 -
105.9 -
Bis 1878 fiel die Zahl der gegründeten Gesellschaften auf 38 mit einem Aktienkapital von nur 13,2 Mill.
Mk. Von da an stieg die Gründungsthätigkeit aber wieder schnell, so daß 1881:102 Gesellschaften mit einem Kapital von 199,2
Mill. Mk. entstanden und 1883:121 mit 86,3 Mill. Mk.
Kapital. Die Gesamtzahl der in Preußen seit Einführung des Aktiengesetzes eingetragenen Aktiengesellschaften beträgt
bis Ende 1883:1620; davon sind vom bis gegründet worden 1411 mit 2738,6
Mill. Mk. Kapital.
Für 1882 liegen 1196 Bilanzen vor; danach verzinsten sich 93 Versicherungsgesellschaften (92 Mill. Kapital) mit 16,2, 41 chemische
Fabriken (79,4 Mill.) mit 12,8, 42 Zuckerfabriken (45,7
Mill.) mit 10,6, 43 Gas- und Wasserversorgungen (50,5 Mill.) mit 10,7, 79 Textilfabriken
(198,8 Mill.) mit 7,7, 205 Banken (1344,7 Mill.) mit 7, 95 Brauereien (114,7 Mill.) mit 5,5, 102 Anstalten der Metallindustrie
(198,8 Mill.) mit 5,1, 50 Eisenbahnen (940,9 Mill.) mit 4,3, 115 Anstalten der Montanindustrie
(823,8 Mill.) mit 2,9, 52 Baugesellschaften (138,7 Mill.) mit 1,4 Proz.
Die Gummifabriken realisierten 10,6, die Müllerei 7,7, die Reederei
7,2, die Pferdebahnen 4,6, die Industrie der Steine und Erden 4,4, die in Holz und Leder 4,2 Proz. Doch können diese Zahlen nicht
als absolut maßgebend für die Ertragsfähigkeit dieser Gesellschaften angesehen werden, da auch der
relativ sehr verschiedene Stand der Obligationen, Hypotheken und Reservefonds in Betracht zu ziehen ist.
Die Reformbestrebungen der neuern Zeit zielen teils auf Wiedereinführung der Staatsgenehmigung, teils auf Erweiterung der
Staatsaufsicht ab. Ferner wird vorgeschlagen, die Aktiengesellschaften möglichst durch öffentliche Unternehmungen (Staatseisenbahnen,
Gemeindeanstalten) zu ersetzen, während von andrer Seite größere persönliche Verantwortlichkeit der
Gründer und Gesellschaftsorgane, volle Öffentlichkeit, Wegfall statutarischer Vorbehalte für Gründer und erste Zeichner,
Erweiterung der Individualrechte der Aktionäre, Ermöglichung einer schärfern Kontrolle etc. gefordert werden.
Nicht alle Vorschläge sind unbedenklich. Die Geschichte des Aktienwesens beweist, daß Schwindel und Mißbrauch bei den verschiedensten
gesetzlichen Regelungen vorkamen. Lassen sich dieselben auch durch gesetzliche Reformen zum Teil mindern
und beseitigen, so wird doch das Publikum selbst durch Hebung der wirtschaftlichen Einsicht und Förderung einer gesunden Geschäftsmoral
das Wichtigste zur Besserung beitragen müssen. Das deutsche Aktiengesetz vom bestrebt sich, die Mangel der seitherigen
Gesetzgebung dadurch zu beseitigen, daß es die Pflichten des Aufsichtsrats schärfer präzisiert, seine
Verantwortlichkeit erweitert, über eine Reihe von Gegenständen ausschließlich die Beschlußfassung der Generalversammlung
vorbehält, den Mehrheitsbeschluß derselben möglichst unverfälscht zum Ausdruck bringen und den Aktionären Gelegenheit
zur eignen Prüfung der Sachlage verschaffen will, daß es ferner die Minoritätsrechte in erweitertem Umfang zur Anerkennung
bringt, die Haftung bei nicht voll eingezahlten Aktien ausdehnt, durch neue Bestimmungen über die Bildung
eines Reservefonds eine größere Sicherheit für Unternehmen und Beteiligte zu erzielen sucht etc.
mehr
Litteratur. Die deutschen handelsrechtlichen Bestimmungen über die Aktiengesellschaften sind enthalten in Bd. 2, Teil 3 des
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und in dem Reichsgesetz vom Kommentar zu letzterm von v. Völderndorff
(Erlang. 1884).
Vgl. Endemann, Die Entwickelung der Handelsgesellschaften (2. Aufl., Berl. 1872);
Derselbe, Das Recht der Aktiengesellschaften
(Heidelb. 1873);
Renaud, Das Recht der Aktiengesellschaften (2. Aufl., Leipz. 1875);
Auerbach, Das Aktienwesen (Frankf. 1873);
Keyßner, Die Aktiengesellschaften etc. unter dem Reichsgesetz vom (Berl. 1873);
Hecht, Die Kreditinstitute auf Aktien
und Gegenseitigkeit, Bd. 1 (Mannh.
1874);
Siegfried, Die Rechte der Aktionäre etc. nach dem neuen Gesetz von 1884 (Berl. 1884).
Über Kritik u. Reformvorschläge vgl. Gareis, Die Börse etc. (Berl. 1874);
»Schriften des Vereins für Sozialpolitik«, Bd. 1 u. 4 (Leipz. 1873 u.
1874);
Löwenfeld, Das Recht der Aktiengesellschaften (Berl. 1879);
Öchelhäuser, Die Nachteile des Aktienwesens etc. (das.
1878).
Statistische Mitteilungen bringen: Christians »Deutsche Börsenpapiere«, Teil 2 (Berl.
1880);
Salings »Börsenjahrbuch« (das.);
das »Jahrbuch der Berliner Börse«;
für Österreich: »Der Kompaß. Finanzielles Jahrbuch«
(Wien 1867 ff.);
ferner Courtois, Manuel des fonds publics et des sociétés par actions (8. Aufl., Par.
1883);
Skinner, The stock exchange yearbook and diary (Lond., jährlich).
Über Kommanditaktien vgl. Kommanditgesellschaften,
über Aktienhandel s. Börse.
I. Begriff und rechtliche Struktur. Die Aktiengesellschaft ist ein Verein, der als solcher durch bestellte
Vertreter auf der Grundlage eines durch Einlagen als festbestimmte Beteiligungseinheiten gebildeten festbestimmten Kapitals
(Grundkapital), in welchem der alleinige Haftungsgegenstand besteht, ein Unternehmen betreibt. Die Mitgliedschaften sind
entsprechend der Zahl der Beteiligungseinheiten gebildet, auf wechselnde Personen angelegt und mittels der ausgestellten Beteiligungsurkunden
übertragbar. Da die Eigenschaft des Geschäftsherrn nicht individuell bestimmten Gesellschaftern, sondern
dem Verein zukommt, wird die Aktiengesellschaft in Frankreich Société anonyme genannt.
Sowohl die Mitgliedschaft wie die über dieselbe ausgestellte Urkunde heißt Aktie (frz. action; engl. share). Die charakteristischen
Merkmale für die Aktiengesellschaft bestehen darin, daß die Haftung sämtlicher Mitglieder für die Gesellschaftsschulden
auf die das Kapital bildenden festen Einlagen beschränkt ist, daß die Mitgliedschaften in der bezeichneten Weise gestaltet
sind, und daß eine Vereinsorganisation vorhanden ist. Es kann die Beschränkung des Einsatzes seitens aller Mitglieder auf
bestimmte Einlagen beabsichtigt sein, und doch liegt keine Aktiengesellschaft vor, weil die Mitgliedschaften nicht
aktienartig gestaltet sind; dabei ist indessen zu bemerken, daß es in Bezug auf diese Gestaltung, insbesondere was die Übertragbarkeit
durch Urkunden anlangt, unvollkommene Bildungen geben kann, die deshalb noch nicht zur Annahme berechtigen, es liege keine Aktiengesellschaft
vor.
Andererseits genügt es für das Vorhandensein einer Aktiengesellschaft nicht, daß die Gesellschaft ein
aus Einlagen der Mitglieder zusammengesetztes Kapital hat, welches die Gestaltungsnorm für die Mitgliedschaften bildet, sofern
es nicht zugleich auch die Grenze für die Haftung der Mitglieder bildet. So kennt die engl.
Gesetzgebung Gesellschaften mit einem in Aktien geteilten Kapital, deren Mitglieder aber unbeschränkt oder für die durch
das Kapital nicht gedeckten Schulden ein jedes bis zu einer bestimmten Summe haften und die deshalb keine
Aktiengesellschaften sind, nämlich die unlimited companies having a capital divided into shares und die companies limitedby guarantee having a capital divided into shares, im Gegensatze zu den als Aktiengesellschaften zu
erachtenden companieslimitedby shares. Endlich kann trotz der auf ein Kapital beschränkten Haftung und trotz der aktienähnlichen
Gestaltung der Mitgliedschaften die Aktiengesellschaft ausgeschlossen sein, weil im Gegensatz zu einem organisierten, d. i.
durch eine Verfassung zu einer Einheit zusammengefaßten und durch Organe handelnden Vereine nur eine Verbindung der einzelnen
zu individueller Bethätigung durch Geschäftsbetrieb, Kontrolle oder maßgebenden Widerspruch vorliegt.
Die Aktiengesellschaft unterscheidet sich in ihrer Struktur ganz wesentlich von der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
(s. d.) mit beschränkter Haftpflicht (Gesetz vom denn letztere hat
eine durch Ab- und Zugang wechselnde Zahl von Mitgliedschaften und ebendeshalb wie wegen der besondern Bestimmungen über
die Bildung der Geschäftsanteile ein sich nur allmählich bildendes und in seiner Höhe wechselndes Kapital,
und der Einsatz der Mitglieder besteht neben den Einlagen zur Bildung dieses Kapitals in der Haftung für die durch dasselbe
nicht gedeckten Schulden in Höhe bestimmter Summen (nicht niedriger als der Geschäftsanteil).
Die als Gewerkschaft (s. d.) bezeichnete deutschrechtliche
Bergwerksgenossenschaft neuern Rechts hat mit der Aktiengesellschaft Mitgliedschaften gemein, welche entsprechend einer Zerlegung
des Grundvermögens in Teile (sog. Kuxe) gebildet, dauernd und auf den Wechsel in der Person des Inhabers angelegt sind. Aber
die Gewerkschaft bewirtschaftet das Bergwerk mit Einschüssen, welche die Mitglieder entsprechend ihren Anteilen fortgesetzt
gemäß dem vorhandenen Bedürfnis zu leisten haben und welche an sie mittels Verteilung der gewonnenen
Ausbeute zurückfließen, und diese unbeschränkte Beitragspflicht erhält ihre Grenze nur durch die Befugnis jedes Mitgliedes
zur Aufgebung seines Anteils behufs des Verkaufs oder des Anfalls zu Gunsten der übrigen Mitglieder.
Die Schiffsparten bei der Reederei (s. d.) haben zwar eine gewisse äußere Ähnlichkeit mit den Aktien,
aber die Reederei steht ihrer rechtlichen Natur nach, wenn man sie auch als einen Mehrheitsverband bezeichnen kann, der Aktiengesellschaft
durchaus fern, was sich schon daraus ergiebt, daß die Mitreeder für alle Verbindlichkeiten, für welche ein Reeder überhaupt
über Schiff und Fracht hinaus haftet, nach Verhältnis der Größe ihrer Schiffsparten persönlich haftbar
sind.
Entspricht es dem reinen Typus der Aktiengesellschaft, daß sich in der festen Einlage zu dem Gesamtkapital die Verbindlichkeit
aus der Mitgliedschaft erschöpft, so lassen sich doch Modifikationen denken, indem die Mitglieder noch neben den Einlagen
andere gesellschaftliche Beiträge begrenzter Art, wenn auch nicht zur Vermehrung des Grundkapitals, so
doch zu Betriebszwecken zu leisten sich verpflichten. So haben in Deutschland fortgesetzt bereits seit Mitte der fünfziger
Jahre sich Vereinigungen von Landwirten zum Betrieb von Zuckerfabriken mit selbstgewonnenen Rüben in der Form von Aktiengesellschaften
mit Rübenbau- und Rübenlieferungspflicht der Aktionäre gebildet und anstandslos die Registrierung und
die Staatsgenehmigung, als es letzterer noch bedurfte, erhalten. Die Rechtsprechung erkennt aber, weil die Gesetzgebung die
Entstehung und die Bethätigung der Aktiengesellschaft unter einzuhaltende Normativbestimmungen gestellt hat und diese nur
den reinen Typus, bei dem sich die Mitgliedsverpflichtung in
mehr
der festen Einlage zum Grundkapital erschöpft, vor Augen haben, die rechtliche Zulässigkeit solcher Verbindung innerhalb
des Rahmens der Aktiengesellschaft nicht an, so daß die Rechtslage dieser Gesellschaften, die vielfach sich gedeihlich entwickelt
haben, eine in vielen Beziehungen prekäre ist. Die Aktienurkunden sind, weil sich in ihnen die Anteile am Gesellschaftsvermögen
zum Zwecke der Übertragung nach Grundsätzen des Sachenrechts verkörpern, Wertpapiere und als solche Gegenstand des Verkehrs.
Sie werden auf die Geldbetragsziffer des für die Aktie normierten Kapitalanteils (den Nominalbetrag) ausgestellt. Dies kann
freilich irre führen, da das spätere Gesellschaftsvermögen dem normierten Grundkapital möglicherweise infolge von Verlusten
gar nicht mehr entspricht, und es wäre zutreffender, auf der Aktie nur das quotale Verhältnis der einzelnen
Aktie zur Gesamtzahl der Aktien zum Ausdruck zu bringen. Vorschläge in dieser Richtung haben bisher keinen Eingang gefunden,
weil die Bildung des Tagespreises der Aktien an der den Markt für dieselben bildenden Börse, wie er im Kurs
zum Ausdruck kommt, zunächst ihren Ausgangspunkt vom ursprünglichen Werte der Aktien nimmt und deshalb, sowie behufs steter
Vergleichung des derzeitigen Preises mit dem ursprünglichen Werte die stete und sofortige Erkennbarkeit des Geldbetrages
des letztern im Verkehr als Bedürfnis erachtet wird. Nur das belg. Gesetz läßt solche Quotenaktien
fakultativ zu.
Für Deutschland ist seit dem in Bezug auf die Aktiengesellschaft wie die Kommanditgesellschaft
auf Aktien (s. unten) das Reichsgesetz vom in Wirksamkeit. Die Aktiengesellschaft ist, gleichviel worin der Gegenstand
ihres Unternehmens besteht, Handelsgesellschaft und daher Kaufmann. Sie kann nur eine Sachfirma haben, darf aber bei
Erwerb eines bereits bestehenden Geschäfts nebst dessen Personenfirma Zusätze über dieses Nachfolgeverhältnis machen.
Um das Kleinkapital von der Anlage in Aktien mit den daran geknüpften Gefahren fernzuhalten, darf die Zerlegung des Grundkapitals
nicht in Teile unter 1000 M. erfolgen und keine weitere Unterteilung stattfinden. Indessen sind Aktien mit einem Mindestbetrage
von 200 M. an zulässig, falls die Übertragung des Aktienrechts an die Genehmigung der Aktiengesellschaft gebunden ist oder
der Bundesrat die Ausgabe von Aktien für ein gemeinnütziges Unternehmen bei örtlichem Bedürfnis oder für ein Unternehmen
mit Ertragsgarantie, die von einer öffentlichen Körperschaft ausgeht, gestattet.
Die Gesellschaft bedarf zur Entstehung nicht der Staatsgenehmigung und unterliegt nicht der behördlichen
Aufsicht, soweit nicht, wie z. B. bei Eisenbahnen, der Gegenstand des Unternehmens an sich genehmigungspflichtig ist oder behördlicher
Aufsicht unterliegt. Ihre Entstehung, wie die Veränderung ihrer Verfassung und ihre Auflösung unterliegen dem Registrierungszwang.
Erst mit der Eintragung in das Handelsregister des Handelsgerichts am Sitze der Gesellschaft gelangt
sie zur rechtlichen Existenz.
Wird vor dieser Eintragung namens der Gesellschaft gehandelt, so haftet jeder der Handelnden Dritten gegenüber persönlich
zum vollen Betrage der entstandenen Verbindlichkeit. Von dieser Haftung befreit nicht schon die Kenntnis des Dritten, daß
die Aktiengesellschaft noch nicht besteht, sondern nur besondere Vereinbarung mit demselben.
Die für
die Entstehung der Gesellschaft und ihre Bethätigung gegebenen Normativbestimmungen bezwecken den Schutz sowohl der Gesellschaftsgläubiger
wie der Aktionäre. Da das Grundkapital, dessen normierte Höhe vom Handelsgericht sofort nach der Registrierung öffentlich
kundgegeben wird, die alleinige Kreditbasis bildet, so zielen jene Normativbestimmungen darauf ab, thunlichste Sicherheit
dafür zu gewähren, daß zur Zeit der Eintragung das Grundkapital aufgebracht ist, daß es dauernd erhalten
wird, und daß das Unternehmen seitens des Publikums richtig geschätzt werden kann.
Dies geschieht durch ein System von Verantwortlichkeiten, welche in Bezug auf die Entstehung der Gesellschaft mit dem normierten
Grundkapital insbesondere den Urhebern der Entstehung, den Gründern (s. d.), für
ihnen nach dem Gesetz obliegende Erklärungen und Prüfungen, in Bezug auf die dauernde Erhaltung des Grundkapitals und die
wahrheitsgemäße Kundgebung des Standes des Unternehmens bestimmten Organen der Gesellschaft für ihre Verwaltungs- und Beaufsichtigungshandlungen
auferlegt sind.
Die Errichtung der Gesellschaft muß sich in bestimmt vorgeschriebenen Formen vollziehen, die verschieden
sind, je nachdem sich der Gründungshergang als einheitlicher Gesamtakt oder als allmählich fortschreitende Reihe von Einzelakten
darstellt (Simultan- oder Successiverrichtung, s. Gründung). Beiden gemeinschaftlich ist die erforderliche
Feststellung des als Verfassung der Gesellschaft zu erachtenden, gemeinhin als «Statut» bezeichneten Inhalts des Gesellschaftsvertrages.
Zu den hier notwendig festzusetzenden Punkten gehört die Festsetzung des Grundkapitals in bestimmter
Höhe.
Dieses muß bereits vor der Eintragung der Gesellschaft voll aufgebracht sein. Für den vom rechtlichen Standpunkt als die
Regel zu erachtenden Fall, daß es sich um ein Barkapital handelt, welches die Gesellschaft mit ihrer Entstehung zu einer
nicht schon im voraus durch Abmachungen beschränkten Verwendung erhält, geschieht die Aufbringung durch
sämtliche Teilbeträge deckende Beteiligungserklärungen, Übernahme oder Zeichnung (s. d.)
von Aktien, und Einzahlung von mindestens 25 Proz. des Nominal- oder höhern Ausgabebetrages für
jede Aktie.
Das Grundkapital kann aber auch ganz oder teilweise ein anderes als bares, nämlich ein durch vorhandene oder herzustellende
Anlagen oder sonstige Vermögensstücke, die sog. Illationen oder Apports, vertretenes sein, indem diese Vermögensstücke,
auf einen bestimmten Kapitalsbetrag angeschlagen, eingebracht und dafür demselben entsprechend Aktien gewährt werden, oder
es kann das Barkapital ganz oder teilweise durch Vorverträge schon mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft zu bestimmten
Verwendungen, insbesondere auch zur Gewährung von Belohnungen und Vergütungen für die Gründung der
Gesellschaft, gebunden sein. Um hier wie überhaupt Täuschung und Beschädigung des Aktien erwerbenden Publikums zu vermeiden,
fordert das Gesetz die Offenlegung des wirklich Vereinbarten im Gesellschaftsvertrage, legt den Gründern noch besonders
in Bezug auf gewisse Grundlagen für die Wertsbemessung von Sacheneinlagen eine Offenlegungspflicht
auf und verpflichtet sie, sowie neben ihnen bestimmte andere Kategorien von Personen, die zu der Gründung in Beziehung stehen
oder vom Gesetz in Beziehung gesetzt sind und denen das Gesetz die Pflicht
mehr
auferlegt, den Gründungshergang im Interesse der Gesellschaft zu prüfen – erster Vorstand und Aufsichtsrat, sowie Emissionshäuser
(s. das Nähere bei Emission und Gründung) –, der Gesellschaft die den gegebenen Versicherungen
zuwider am Grundkapital fehlenden oder auf verhüllte Gründerbelohnungen hin wieder entgehenden Beträge, sowie bei frivoler
Veranschlagung des Wertes von Sacheneinlagen zu einem zu hohen Grundkapitalsbetrage die Summen, um welche
hinter diesem Betrage der wahre Wert zurücktritt, zu ersetzen.
Die Prüfung seitens des Registerrichters behufs des Eintrags ist eine nur formale. Er kontrolliert, ob alle vom Gesetz erforderten
Erklärungen in der vorgeschriebenen Form abgegeben sind. Die Abweichung dieser Erklärungen von der Wirklichkeit
sollen die bezeichneten Verantwortlichkeiten decken. Die für das Publikum wesentlichen Festsetzungen werden vom Registerrichter
unverzüglich nach der Eintragung im Auszuge veröffentlicht. Die Gesellschaft gelangt in den Besitz ihres Grundkapitals, soweit
es nicht bereits zur Zeit ihrer Entstehung eingezahlt ist, mittels der Haftung jedes Aktionärs für den Nominal- oder normierten
höhern Ausgabebetrag seiner Aktie.
Da aber auch während des Zeitraums bis zur Vollzahlung die Möglichkeit der Weiterübertragung des Aktienrechts nicht
ausgeschlossen werden soll, so ist diese Haftung zuvörderst Haftung des letzten im Aktienbuche eingetragenen Aktienerwerbers
und zeitlich beschränkte Nachhaftung der eingetragenen Rechtsvorgänger. Vor der Vollzahlung soll, da eine Unterpariemission
(s. d.) unzulässig ist, die Aktienurkunde nicht ausgegeben
werden. Die Übertragung wird daher durch von der Gesellschaft ausgegebene provisorische Anteilsurkunden, Interimsscheine
(s. d.), die als solche gekennzeichnet sein müssen und nur auf die namentlich
bezeichnete Person, nicht auf den bloßen Inhaber, lauten dürfen, vermittelt.
Die Übertragung kann durch eine nach ihrer Form dem im Wechselrecht vorgesehenen Indossament (s. d.)
entsprechende Erklärung auf dem Interimsschein erfolgen. Solange aber der Übergang nicht unter Vorlegung des Interimsscheins
zum Aktienbuche, welches die Gesellschaft zum Zwecke der Eintragung der Interimsscheine und ihrer Inhaber hält, angemeldet
ist, gilt der Gesellschaft gegenüber nur der bisher Eingetragene und daher, sofern noch gar kein Übergang
angemeldet ist, der zuerst einzutragende ursprüngliche Übernehmer oder Zeichner der Aktie als Aktionär.
Bei der Ausschreibung der ausstehenden Aktienbeträge zur Einzahlung ist daher der letzte bei der Aktie im Aktienbuche eingetragene
Inhaber der unmittelbar Verpflichtete. Bei Säumnis in der Zahlung, deren Betrag durch Verzugszinsen und statutengemäße Konventionalstrafen
vermehrt werden kann, erfolgt dessen Ausschließung unter Kraftloserklärung (Kaduzierung) der bisher
ausgegebenen Anteilsurkunde, an deren Stelle behufs Übernahme des Anteilsrechts seitens eines der nachhaftenden Rechtsvorgänger
oder eines Käufers des Anteilsrechts eine neue, auch die früher bereits geleisteten Teilzahlungen umfassende Anteilsurkunde
tritt.
Von der Nachhaftung ist ein Rechtsvorgänger befreit, wenn von dem Zeitpunkt der Anmeldung des im Aktienbuche
auf ihn folgenden Erwerbers bis zur Einforderung des in Rede stehenden Betrages bereits zwei Jahre verstrichen sind. Der
Regreß gegen die danach haftbaren Rechtsvorgänger ist der Reihenfolge nach, also immer zunächst gegen den nächsten
Vormann
rückwärts zu richten. Ist auf diese Weise die Zahlung nicht zu erlangen, so kann das Anteilsrecht öffentlich
verkauft werden.
Der unmittelbar haftbar gewesene Ausgeschlossene bleibt wegen des Ausfalls sowohl an dem zur Zahlung stehenden Betrage, wie
an den später eingeforderten der Gesellschaft haftbar. Aus keiner dieser Verbindlichkeiten können die Verpflichteten entlassen
werden. Behufs Vermeidung dieser Wirkung darf die Aktiengesellschaft ihre eigenen noch nicht vollgezahlten
Aktien auch im geschäftlichen Betriebe weder erwerben noch zum Pfande nehmen. Die Einforderung der Aktienbeträge erfolgt
entsprechend den Bedürfnissen der Gesellschaft unter Einhaltung der hierfür im Statut getroffenen Bestimmungen.
Bei Versicherungsaktiengesellschaften pflegt ein Teil der Aktienbeträge nicht zur Verwendung im gewöhnlichen Geschäftsbetriebe,
sondern nur zur Heranziehung behufs Deckung der entstehenden Verpflichtungen bestimmt zu sein. Der betreffende
Teil des Grundkapitals wird Garantiekapital genannt. Um die schleunige Erlangung dieser Beträge im Bedarfsfälle zu
sichern, ist hier die Verpflichtung der Aktionäre üblich, über dieselben der Gesellschaft Sichtwechsel auszustellen.
Unter der erforderten dauernden Erhaltung des Grundkapitals ist, da dieses im Geschäftsbetriebe umgesetzt
wird, Erhaltung des Gesellschaftsvermögens in der Werthöhe des ursprünglichen Grundkapitals zu verstehen. Deshalb dürfen
den Aktionären, abgesehen von den sog. Bauzinsen (s. d.), für die von ihnen gezahlten Aktienbeträge keine festen
Bezüge, Zinsen, gewährt werden. Vielmehr darf unter dieselben nur der gemäß dem Abschluß der jährlichen Geschäftsperioden
nach erfolgter Wiederergänzung des durch Verluste verminderten ursprünglichen Grundkapitals verbleibende
Gewinn verteilt werden. Um entsprechend diesem Grundsatze die Verteilung von Grundkapital oder von zu dessen Wiederergänzung
erforderlichen Beträgen als Gewinn zu verhüten, muß in der auf den Schluß jedes Geschäftsjahres nach dessen Ablauf zu
ziehenden und nach ihrer Genehmigung zu veröffentlichenden Bilanz (s. d.), der nach Konten erfolgenden
Vermögensaufstellung, unter den Passiven stets der Betrag des ursprünglichen Grundkapitals angesetzt werden.
Demselben Zwecke dienen bestimmte Bewertungsvorschriften. Danach dürfen nur wirkliche Wertgegenstände, nicht durch Ausgaben
erzielte bloß ideelle Vorteile (s. Organisationskosten) als Aktiva und die Vermögensgegenstände nur zu ihrem derzeitigen
Werte, welcher für marktgängige Objekte ihr Realisierungswert ist, aber auch nicht über ihren geringern
Anschaffungspreis angesetzt werden. Nur die im Gegensatz zur Weiterveräußerung dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmten
Gegenstände dürfen ohne Rücksicht auf einen derzeitigen Minderwert zum Anschaffungspreise unter Abschreibungen (s. d.)
auf Abnutzung angesetzt werden.
Aber auch von dem so ermittelten Jahresreingewinn muß mindestens ein Zwanzigstel zur Vermehrung des Grundkapitals
durch Bildung eines Reservefonds (s. d.) bis zur Erreichung eines Zehntels des
Grundkapitals zurückgelegt werden. Der verteilungsfähige Gewinn, Dividende (s. d.),
wird, abgesehen von diesem obligatorischen Reservefonds, bei vielen Gesellschaften auch noch durch andere auf dem Statut oder
bei freiem Ermessen der Gesellschaft über die Höhe der Dividende auch auf bloßen Gesellschaftsbeschlüssen
beruhende Bildungen besonderer
mehr
Rücklagen aus den Gewinnen zu den verschiedensten Zwecken gekürzt. Zielen alle diese Vorschriften darauf ab, die Verteilung
fiktiver Gewinne zu verhüten, so wird doch der kapitalistischen Natur der Beteiligung des Aktionärs durch die Bestimmung
Rechnung getragen, daß er in gutem Glauben empfangene Zinsen und Dividenden nicht zurückzuerstatten hat. Eine Minderung
des Grundkapitals durch teilweise Zurückzahlung oder Herabsetzung ist während des Bestehens der Gesellschaft gestattet,
aber nur in der Art einer teilweisen Auflösung der Gesellschaft, welche in den Erfordernissen der öffentlichen Bekanntmachung
des Beschlusses, der Aussetzung seiner Ausführung während eines Jahres nach der letzten Bekanntmachung und der Zurückhaltung
des zur Befriedigung aller Gläubiger erforderlichen Betrages bei Verantwortung der hiergegen fehlenden
verantwortlichen Gesellschaftsorgane Ausdruck findet.
Entsprechend den durch Gesetz und Statut bestimmten Zuständigkeitsgrenzen gelangt der Wille der Gesellschaft in der Mitgliederversammlung
(Generalversammlung, s. d.) durch Beschlüsse der Mitglieder sowie durch den Vorstand und Aufsichtsrat (s. d.) zur Äußerung.
Vorstand und Aufsichtsrat sind bestellte, aber notwendige Organe, ersterer für die Vertretung der Gesellschaft
und für die Geschäftsführung, letzterer für die Kontrolle der Geschäftsführung, beide als Bewahrer des Grundkapitals
mit entsprechender Verantwortlichkeit ihrer Mitglieder gegen die Gesellschaft und ihre Gläubiger aufgefaßt.
Das unmittelbare, mit dem Bestehen der Gesellschaft von selbst gegebene, unverantwortliche Organ ist die Generalversammlung.
Durch sie bestellt die Gesellschaft die Mitglieder des Aufsichtsrats und (zum mindesten mittelbar) auch die des Vorstandes
und enthebt sie. Durch sie bethätigt die Gesellschaft den Willen des Geschäftsherrn in seinen Beziehungen zu den beiden
andern Organen, sowie den Willen in allen innern Lebensfragen der Gesellschaft, insbesondere in Bezug auf
die Genehmigung der Bilanzen und die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Es sind noch Nebenorgane und Prokuristen zulässig
und es kann der Betrieb von Geschäften und die Vertretung in Bezug auf sie auch Beamten oder besondern Bevollmächtigten zugewiesen
sein.
Die Aktien werden entsprechend der Festsetzung im Statut auf den Inhaber oder, wenn eine engere Knüpfung
der derzeitigen Aktionäre an das Unternehmen bezweckt wird, auf den Namen gestellt. Im letztern Falle bedarf der Nacherwerber
zur Geltendmachung der Aktionärrechte in und gegenüber der Gesellschaft der Umschreibung auf seinen Namen im Aktienbuche.
Das Statut kann die Übertragung von besonderer Einwilligung der Gesellschaft durch eins oder mehrere
ihrer Organe abhängig machen.
Immerhin bleibt die Verkörperung des Rechts in der Aktienurkunde auch bei der ungenehmigten Übertragung, wenn man von den
Aktien unter 1000 M. absieht, von denen schon oben gesprochen ist und bei denen die Übertragung eine gerichtlich oder notariell
beglaubigte Bezeichnung des Erwerbers erfordert, insofern nicht ohne Wirkung, als auch der Veräußerer
ohne die Urkunde die Aktienrechte nicht geltend machen kann, so daß hierdurch der Erwerber mittelbar in betreff der Bezüge,
welche die Aktie gewähren kann, eine Sicherung erhält.
Die in der Aktie zum Ausdruck gelangende Mitgliedschaft enthält als die wesentlichen Bestandteile den Anteil am Geldwerte
des Gesellschaftsvermögens und
eine Mitwirkung zur Willensbethätigung der Gesellschaft. Der Wertsanteil besteht in den
Forderungen auf den anteiligen periodischen Gewinn, soweit er nach Gesetz und Statut zur Verteilung bestimmt ist, sowie auf
den quotalen Betrag des nach Auflösung der Gesellschaft und Befriedigung der Gläubiger verbleibenden, in Geld umgesetzten
Vermögens, die sog. Liquidationsquote.
Hierzu treten entsprechendenfalls die Rechte auf Zinsen und auf den Bezug neuer Aktien (s. Grundkapitalserhöhung). Insbesondere
in diesen Richtungen können die Rechte der Aktionäre verschieden normiert werden, so daß in der einen oder andern Art gegen
die übrigen bevorzugte Aktien, Prioritätsaktien (s. d.), bestehen oder durch
Erhöhung des Grundkapitals geschaffen werden. Die Mitwirkung zur Willensbethätigung der Gesellschaft
vollzieht sich regelmäßig durch Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung.
Dem Aktionär steht aber auch ein an die Erfüllung bestimmter Erfordernisse geknüpftes Recht zu, die Wahrung des Gesetzes
und des Statuts durch die Generalversammlung mittels Anfechtung eines dagegen verstoßenden Generalversammlungsbeschlusses
zu fordern. Neben diesen Einzelrechten der Mitwirkung bestehen Rechte von Minderheiten, teils ohne Ermittelung
des Mehrheitswillens, teils gegen denselben, und zwar: die erstern für Aktionäre mit ein Zwanzigstel Grundkapital auf Berufung
einer Generalversammlung und Ansetzung von Beschlußgegenständen, sowie auf Ernennung von Liquidatoren (s. Liquidation) durch
den Richter, für Aktionäre mit ein Fünftel, bez. ein Zehntel Grundkapital auf Widerspruch gegen Vergleiche
und Verzichte in betreff von Ansprüchen aus der Gründung, bez. auf Vertagung der Beschlußfassung betreffs der Bilanzgenehmigung;
die letztern für Aktionäre mit ein Zehntel, bez. ein Fünftel Grundkapital auf Prüfung der Geschäftshergänge durch Revisoren
beim Verdacht grober Verstöße, bez. auf Verfolgung der Ansprüche gegen die Organe aus ihrer Verantwortlichkeit
namens der Gesellschaft.
Diese sämtlichen Rechte werden häufig als Sonder- oder Individualrechte bezeichnet. Sie sind auch durch eine Statutenänderung,
abgesehen von den Vorzugsrechten für Prioritätsaktien bei Beschluß einer Sonderversammlung dieser Aktionäre, unentziehbar,
doch gilt dies für den Gewinnbezug nur abstrakt, indem die Höhe des zu verteilenden Gewinns für die
Zukunft unter gleicher Behandlung der Aktien derselben Gattung verändert werden kann. Auch wird die erforderliche Gleichheit
der Behandlung der Aktien gleicher Gattung, bei den neuerdings mehrfach zur Konsolidierung notleidender Gesellschaften vorgenommenen
Operationen (s. Prioritätsaktien), sog. Sanierungen, thatsächlich
vielfach illusorisch. Eine allmähliche Abstoßung der Mitgliedschaften während der Dauer der Gesellschaft
geschieht ohne Beeinträchtigung des Grundkapitals und Verletzung der Aktionäre durch die Amortisation (s. d.) der Aktien.
Die Generalversammlung muß berufen werden, wenn der bilanzmäßige Verlust die Hälfte des Grundkapitals erreicht. Die Auflösung
der Gesellschaft erfolgt durch Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit, durch Mehrheitsbeschluß von
mindestens drei Viertel des vertretenen Grundkapitals in der Generalversammlung, durch Eröffnung des Konkurses, der vom
Vorstand beantragt werden muß, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, sowie durch Akt der Staatsgewalt bei gemeinschädlichem
mehr
Verhalten infolge entsprechender Normen des Landesrechts. Die Vereinigung aller Aktien in derselben Hand begründet keinen
Zwang zur Auflösung. Die Gesellschaft darf mit erfolgter Auflösung nicht ohne weiteres verschwinden. Vielmehr ist, abgesehen
vom Konkurse, der Fortbestand zum Zwecke der Versilberung des Vermögens und Bezahlung der Schulden sowie Verteilung des
Überschusses an die Aktionäre, also mit veränderter Aufgabe, der eine Veränderung in der Vertretung
entspricht, obligatorisch. (S. Liquidation.) Zur Sicherung der Gläubiger gelten hier gleiche Vorschriften wie bei der Minderung
des Grundkapitals während der Dauer der Gesellschaft.
Ein besonderer Fall der Auflösung ist die Fusion (s. d.) mit einer andern Gesellschaft. Das Konkursverfahren
über das Vermögen einer Aktiengesellschaft richtet sich im allgemeinen nach den gewöhnlichen Vorschriften (s. Konkursverfahren).
Doch findet ein solches nicht bloß im Falle der Zahlungsunfähigkeit, sondern auch im Falle der Überschuldung statt. Die
Eröffnung des Verfahrens ist auch nach der Auflösung der Gesellschaft zulässig und zwar so lange, als die
Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist. Zu dem Antrage auf Konkurseröffnung ist außer den Konkursgläubigern (s. d.)
jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Liquidator berechtigt.
Wenn dieser Antrag von allen Mitgliedern des Vorstandes oder von allen Liquidatoren gestellt wird, bedarf es der außerdem
gebotenen Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht. (Konkursordn. §§. 193 u.
194.) Nach Art. 240 des Handelsgesetzbuchs (in der Fassung von 1884) muß der Vorstand die Konkurseröffnung beantragen,
sobald Zahlungsunfähigkeit eintritt, oder die Bilanz ergiebt, daß das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt.
Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist der körperschaftlich organisierte Aktionärverband nicht der alleinige Herr
des Unternehmens. Vielmehr steht derselbe in einer gesellschaftlichen Verbundenheit mit einem oder mehrern
unbeschränkt haftenden Gesellschaftern. Rechtsgrundsätzlich ist sie daher eine besondere Art der Kommanditgesellschaft
(s. d.), wirtschaftlich eine Verbindung von Individual- und kapitalistischem Betrieb. Das Aktienwesen nimmt aber in ihrer
Bethätigung einen so breiten Raum ein, und sie ist so sehr geeignet, an Stelle der Aktiengesellschaft,
wenn es gilt, dieser gesetzte Schranken zu umgehen, benutzt zu werden, daß sie gesetzgeberisch immer an der Seite der Aktiengesellschaft
behandelt wird.
Ihre Ausbreitung ist in Deutschland im Verhältnis zur Aktiengesellschaft erheblich geringer. Aber es unterstehen ihrer Form
eine Anzahl Institute von höchstem Ansehen, z. B. die Direktion der Diskontogesellschaft
in Berlin. Der Aktionär- oder Kommanditistenverband, der erst zugleich mit der Entstehung der Gesellschaft ins Leben tritt,
hat eine Selbständigkeit nur nach innen, indem er in seinen Beziehungen zu den persönlich haftenden Gesellschaftern für
sich allein auftreten kann.
Nach außen besteht er nur in Gemeinschaft mit diesen Gesellschaftern und durch diese vertreten. In der
Praxis waren die letztern wiederholt Leute ohne Kapital, deren Stellung durch Vertragsfestsetzungen zu der vom Aktionärverband
abhängiger Beamten herabgedrückt wurde, so daß die Gesellschaft in Wahrheit eine Aktiengesellschaft mit unbeschränkt haftenden
Vorstandsmitgliedern, eine in England seit 1867 für die Aktiengesellschaft zugelassene Varietät, war.
Um solche
Benutzung der Gesellschaftsform ihrer wirtschaftlichen Eigenart zuwider zu verhindern, legt das Gesetz den persönlich
haftenden Gesellschaftern die Pflicht auf, sich zusammen bei Errichtung der Gesellschaft und bei innerhalb der ersten zwei
Jahre erfolgender Erhöhung des Kommanditistenkapitals mit Einlagen von mindestens ein Zehntel dieses Kapitals und ein Fünfzigstel
seines 3 Mill. M. übersteigenden Betrages zu beteiligen.
Den auf solche Einlage zugewiesenen Gesellschaftsanteil kann der persönlich haftende Gesellschafter während seines Verbleibens
in der Gesellschaft nur an Mitgesellschafter veräußern und er muß ihn bei seinem Ausscheiden noch drei Jahre, sofern nicht
vorher ein zehnjähriger Zeitraum seit Bestehen der Gesellschaft abgelaufen, unerhoben lassen. Die Einlage
kann auch durch Aktienbeteiligung erfolgen und bleiben die Aktien, für welche der Gesellschafter so wenig, wie für sonst
erworbene ein Stimmrecht hat, in Verwahrung des Aufsichtsrats.
Die Abweichungen von der Organisation der Aktiengesellschaft ergeben sich aus der Sonderstellung der persönlich haftenden
Gesellschafter. Ihnen steht Vertretung und Geschäftsführung aus eigenem Recht zu. Bei der Gründung haben
sie die Verantwortlichkeit, welche bei der Aktiengesellschaft den Gründern obliegt. Zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages
bedarf es mangels anderer Festsetzungen ihrer Zustimmung. Aufsichtsrat und Generalversammlung sind nur Organe des Kommanditistenverbandes,
ersterer zur Kontrolle der geschäftsführenden Gesellschafter.
Wegen der selbständigen Berechtigung der persönlich haftenden Gesellschafter bestehen Minderheitsrechte
für die Kommanditisten, bis auf ein Recht auf Berufung der Generalversammlung, nicht. Auch für die Auflösung kommen der Kommanditistenverband
und jeder der persönlich haftenden Gesellschafter als selbständige Vertragsinteressenten in Betracht, so daß Kündigung
seitens eines Teils bei unbestimmter Zeitdauer und mangels anderweitiger Vereinbarung, Tod oder Konkurs
eines der persönlich haftenden Gesellschafter zur Auflösung führen, auch aus andern wichtigen Gründen ein Teil die Auflösungsklage
gegen die übrigen verfolgen kann.
Das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft ist nur möglich, wenn dies
durch vorherige Vereinbarung zugelassen ist und wenn noch ein persönlich haftender Gesellschafter bleibt.
Mit Einwilligung der persönlich haftenden Gesellschafter kann sich die Gesellschaft bei Beschlußfassung des Kommanditistenverbandes
mit einer ein Viertel des Gesamtkapitals umfassenden Mehrheit in eine Aktiengesellschaft umwandeln.
Unter besonderer Kriminalstrafe stehen in Bezug auf Aktien überhaupt, auch ausländische, die betrügerische Anwendung täuschender
Mittel, um auf den Kurs von Aktien einzuwirken, sowie wissentliche Unwahrheiten in öffentlichen
Bekanntmachungen, um zur Beteiligung an einem Aktienunternehmen zu bestimmen. Ausländische Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften
haben behufs Eintragung einer Zweigniederlassung hier dem Registerrichter ihr Bestehen im Auslande nachzuweisen und behufs
der Veröffentlichung gewisse wesentliche Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages anzumelden.
Vgl. Renaud, Das Recht der Aktiengesellschaften (2. Aufl., Lpz. 1875);
ders., Das Recht der Kommanditgesellschaften (ebd. 1881);
Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts (2. Aufl., Stuttgart 1893);
die
mehr
Kommentare zum Aktiengesetz vom von Ring (2. Aufl., Berl. 1893), Esser II (5. Aufl., ebd. 1891), Kayser (2. Aufl.,
ebd. 1891), Hergenhahn (ebd. 1891), Staub (ebd. 1894).
II. Geschichtliches. Die unmittelbaren Vorbilder der heutigen Aktiengesellschaft darf man in Italien in den großen Kapitalvereinigungen
suchen, die man Montes oder Banken nannte und deren älteste die Bank von St. Georg in Genua, die in ihren
Anfängen bis in das 12. Jahrh. zurückreicht, gewesen zu sein scheint. Dieselben wurden häufig
durch Zwangsanleihen von seiten des Staates geschaffen, indem dieser die Gesellschaft der Gläubiger als Korporation konstituierte
und mit Rechten ausstattete.
Die Anteile an solchen Bauten nannte man Loca montis und sie wurden verkauft, ohne daß der Käufer eine gesellschaftliche
Haftung übernahm. Mit Rücksicht auf die Wuchergesetze nahmen diese Banken häufig den Charakter von Wohlthätigkeitsanstalten
an (Montes pictatis), trieben aber auch als solche gewinnbringende Geldgeschäfte unter dem Schutze ihrer Privilegien. Die
beschränkte Haftbarkeit dieser Kapitalgesellschaften wurde hauptsächlich durch ihre Beziehung zum Staate möglich, indem
diese ihnen gestattete, als selbständige Korporationen aufzutreten.
Eine weiter greifende Bedeutung gewann das Aktienprincip erst durch die Begründung großer privilegierter Handelscompagnien
für überseeische Unternehmungen in Holland und England im Beginn des 17. Jahrh., denen ähnliche Bildungen, insbesondere
in Frankreich, bald folgten. Im zweiten Jahrzehnt des 18. Jahrh. entwickelte sich der erste
große Aktienschwindel, und zwar gleichzeitig in Frankreich im Anschluß an die Banque royale und die sog. Mississippi-Gesellschaft
des Schotten Law und in England durch die Gründung der Südsee-Gesellschaft.
Gegenstand der Spekulationswut waren in England nicht nur die Aktien dieser Gesellschaft selbst, sondern
auch die Anteilscheine und Promessen zahlreicher anderer Gesellschaften, die keine Korporationsrechte besaßen und sich der
solidarischen Haftbarkeit durch Stellung der Aktien auf den Inhaber zu entziehen suchten. Dieser Mißbrauch führte zu der
Bubble Act vom durch welche die Gründung von Joint-Stock-Companies, d. i. aller Gesellschaften
mit einem in übertragbare Teile zerlegten Kapital, ohne Erlangung eines königl. Privilegiums verboten wurde.
Daß beschränkte Haftung ohne Privilegium nicht wirksam, galt als selbstverständlich. Dieses Gesetz blieb bis 1825 in
Kraft. Trotz seines Bestehens entstanden ohne solche Privilegien zahlreiche Aktiengesellschaften in dem gedachten weitern
Sinne, 1824 allein 243 mit einem Kapital von je 1 Mill. Pfd. St. Dieser Zustand führte in Gesetzgebungsakten
von 1820 und 1844 dazu, solchen Gesellschaften die Rechtsfähigkeit bei Eintragung in ein amtliches Register unter Erfüllung
bestimmter Erfordernisse zuzugestehen.
Für alle diese Gesellschaften galt aber die unbeschränkte Haftung der Mitglieder. Erst 1856 wurde, nachdem
bis dahin nur durch Privilegien teils des Handelsamtes, teils des Parlaments bestimmten Gesellschaften die beschränkte Haftung
in verschiedener Weise, und zwar zum Teil auch nur bald bis zum doppelten, bald bis zum dreifachen Betrage ihres Kapitals, zugestanden
worden, großen Gesellschaftsgruppen gesetzlich das Recht des Geschäftsbetriebes mit beschränkter Haftung gewährt
und in der Companies Act von 1862 dies Recht der Errichtung mit
beschränkter Haftung, also die freie Bildung der Aktiengesellschaft
im kontinentalen Sinne, unter dem Erfordernis der Registrierung und unter Aufstellung vou Normativbestimmungen allgemein anerkannt.
Ein Gesetz von 1867 ließ, was bisher noch nicht geschehen war, nach Vollzahlung die Inhaberaktie zu.
In den letzten 25 Jahren bis 1886 wurden 26513 Joint-Stock-Companies, darunter 25353 Aktiengesellschaften in unserm Sinne, also
durchschnittlich 1061 im Jahr, gegründet. Seit der Zulassung der beschränkten Haftung überragen die Neugründungen nach
diesem Princip solche mit unbeschränkter Haftung weitaus. Letztere betragen neuerdings durchaus noch nicht einmal 1 Proz.
der gesamten Gründungen. 1887 hat gar keine Eintragung einer unlimited company stattgefunden, so daß
ihre Verdrängung durch die Aktiengesellschaft unzweifelhaft ist.
Dabei gilt abweichend von der Regelung der Aktiengesellschaft auf dem Kontinent der Grundsatz, daß, wenn auch die Höhe des
Kapitals von Anfang an festgesetzt sein muß, die geschehene Aufbringung desselben doch nicht Bedingung
für die Entstehung der Gesellschaft ist. Für letztere genügt es vielmehr, daß sieben Personen unter Zeichnung von je einer
Aktie, die 1 Pfd. St. betragen kann, da eine Höhe gesetzlich nicht normiert ist, den Gründungsentwurf
zur Registrierung bringen. Es wirtschaften daher viele Gesellschaften mit einem weit unter ihrem Nominalkapital
zurückbleibenden Effektivkapital und das letztere beläuft sich gegenüber dem erstern insgesamt bei den Gründungen der
letzten 25 Jahre auf etwa ein Fünftel bis ein Viertel des gesamten Nominalkapitals.
Das Gesetz sucht die Sicherung der Aktionäre und Gläubiger in der Anordnung einer weitgehenden Veröffentlichung in Bezug auf
Mitgliederzahl und Einzahlungen. Als abgeschlossen kann die engl. Gesetzgebung
nicht gelten. Ein neuer Gesetzentwurf plant behufs Beseitigung der Mißbräuche bei Gründung und Verwaltung eine Scheidung
zwischen provisorischer und definitiver Registrierung, welche letztere, an schärfere Bedingungen in Bezug auf die Quote des
aufgebrachten Kapitals und die gemachten Einzahlungen geknüpft, die erstere binnen kurzer Frist ablösen
muß. Eine der kontinentalen Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechende Gesellschaftsform kennt England nicht.
In Frankreich ist das Aktienprincip im eigentlichen, der beschränkten Haftung entsprechenden Sinne viel früher, und zwar
mittels der Kommanditgesellschaft auf Aktien, zur Geltung gekommen. Schon die 1716 von Law gegründete Bank Law + Comp., aus
der 1718 die Banque royale hervorging, war eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Bei der 1717 von ihm
geschaffenen sog. Mississippi-Gesellschaft kam bereits die Inhaberaktie zur Geltung. Der Rechtszustand,
nach welchem Aktiengesellschaften der Konzession der Regierung bedurften, Kommanditgesellschaften auf Aktien aber, die man
nicht als Körperschaften ansah, sich frei bilden durften, wurde im wesentlichen auch durch den Code decommerce aufrecht erhalten. Mit der Restauration vermehrten sich die Konzessionierungen von Aktiengesellschaften. Insbesondere
aber nahmen die Kommanditgesellschaften auf Aktien zu und erreichten, nachdem unter der Julimonarchie die Zulässigkeit der
Inhaberaktie bei ihnen durch die Gerichte anerkannt worden, eine solche Höhe, daß wegen des damit verknüpften
Schwindels 1838 an eine gänzliche Unterdrückung dieser Gesellschaftsform
mehr
durch Gesetz gedacht wurde. Gleiche Erscheinungen wiederholten sich 1845/46 und 1854/55. Das unter dem zweiten Kaiserreich 1852 konzessionierte
Institut des Crédit mobilier (s. d.) übertrug durch unmittelbar von ihm
ausgehende, wie durch infolge der von ihm angefachten Spekulationswut entstandene Gründungen das Atienprincip auf bisher
von demselben noch nicht berührte wirtschaftliche Unternehmungen. Vom Juli 1854 bis Juli 1855 wurden 227 Aktienkommanditgesellschaften
mit einem Kapital von 968 Mill. Frs. in Aktien von zum Teil 25–5 Frs. allein in Paris gegründet.
Das Gesetz vom suchte dadurch Abhilfe, daß es für die Kommanditaktien den Mindestbetrag von 500 oder 100 Frs.,
je nach der Höhe des Kapitals, und das Erfordernis der Zeichnung des gesamten Kapitals sowie Einzahlung
eines Viertels für die Konstituierung vorschrieb, die Negotiation der Aktien vor Einzahlung von zwei Fünfteln und die Stellung
der Aktien auf Inhaber vor der Vollzahlung verbot, einen Aufsichtsrat, conseil de surveillance, für obligatorisch erklärte
und Verantwortlichkeiten der Mitglieder desselben wie der Gründer und der Geranten (der persönlich haftenden
Gesellschafter) normierte.
Aber nicht lange darauf erhob sich nach Überwindung der Folgen der Krisis der Vorwurf, daß das Gesetz die wirtschaftliche
Freiheit lähme, und im Hinblick auf die Vorgänge in England die Forderung, die Bildung der bisher noch
immer konzessionspflichtigen Aktiengesellschaften freizugeben. Nachdem dies zunächst für Gesellschaften bis zu 20 Mill.
Frs. Kapital durch das Gesetz vom sur les sociétés à responsabilité limitée geschehen war, erfolgte es ohne
Einschränkung durch das Gesetz vom 24. und welches die Bestimmungen des Gesetzes von 1856 für
die Aktienkommanditgesellschaften milderte und die Aktiengesellschaft unter im wesentlichen entsprechende Bestimmungen stellte.
Gegenstand dieser gesetzlichen Ordnung ist nur die Handelsgesellschaft, und es ist streitig, ob auch Civilgesellschaften
durch Annahme der Form der société anonyme die beschränkte Haftbarkeit erreichen können. Das franz. Gesetz kennt
keinen Registrierungszwang, bedroht vielmehr jeden Verstoß gegen die Errichtungsvorschriften mit einer
auf Anrufen erfolgenden Nichtigkeitserklärung, welche die Vollhaftung der Gründer für alle ungedeckt bleibenden Gesellschaftsschulden
zur Folge hat.
Sobald beim Niedergang der Gründungsperiode Gesellschaften notleidend werden, greift dafür jeder Interessent zur Nichtigkeitsklage
als dem geeignetsten Mittel, soviel Personen als möglich zur civilrechtlichen Verantwortlichkeit heranzuziehen, und jede
Krisis endet mit zahlreichen Nichtigkeitserklärungen schon längere Zeit bestehender Gesellschaften. Obwohl man solchen
Rechtszustand für kaum erträglich halten sollte, schreckt er von neuen Gründungen bei wiedererwachender Spekulationslust
nicht ab. In Paris sind von 1878 bis 1881 543 Aktienkommanditgesellschaften und 2830 Aktiengesellschaften, von 1882 bis 1886 wiederum 543 Aktienkommanditgesellschaften
und 2227 Aktiengesellschaften gegründet worden.
Ein neuer schärferer Gesetzentwurf für beide Gesellschaftsarten ist im Dez. 1884 im Senat zur Durchberatung gelangt, scheint
aber nicht zum Abschluß gelangen zu können. Ein Gegenprojekt verlangt die Anerkennung voller Vertragsfreiheit. Die ersten
deutschen Aktiengesellschaften entsprachen dem holländ. Vorbilde. Der Große Kurfürst gründete 7.
(17.) März 1682 die
Handelscompagnie auf den Küsten von Guinea, der Kaiser 1719 die Österreichisch-Orientalische Compagnie und 1722 die Ostindische
Compagnie in Ostende.
Friedrich d. Gr. erteilte 1750 dem Heinrich Thomas Stuart ein Privilegium für eine Asiatische Compagnie in Emden zum chines. Handel
und 1753 dem John Harris ein solches für eine Bengalische Compagnie in Emden. Alle diese Anläufe kolonialer
Handelsbestrebungen scheiterten unter der Ungunst der polit. Verhältnisse. Seit dem letzten Viertel des 18. Jahrh, entwickelte
sich aber die heutige Aktiengesellschaft, freilich sehr allmählich, in Deutschland, zunächst immer nur auf Grund landesherrlichen
Specialprivilegs, des sog. Octroi, indem von den dem Polizeistaat eigentümlichen Auffassungen aus dem
Gemeinen Recht nicht die Fähigkeit zur Schöpfung solcher Bildungen zuerkannt wurde.
Die Aktienkommanditgesellschaft gewann nicht entfernt den Einfluß wie in Frankreich. Als insbesondere infolge der Entwicklung
des Eisenbahnwesens sich das Bedürfnis vermehrte, erfolgte die Normierung eines allgemeinen Rechts für Aktiengesellschaften
in Preußen zunächst für Eisenbahngesellschaften durch das Gesetz vom und sodann für alle
Aktiengesellschaften durch das Gesetz vom in Österreich durch das Vereinsgesetz vom immer aber unter
Aufrechthaltung des Erfordernisses der Staatsgenehmigung und der Staatsaufsicht.
Die in Frankreich unter dem Crédit mobilier eingeleitete Gründungsperiode erstreckte ihre Nachwirkung auch auf Deutschland,
wo eine Anzahl kleinstaatlicher Banken ins Leben gerufen wurde. Das Deutsche Handelsgesetzbuch verblieb für die von ihm im
wesentlichen entsprechend den Grundsätzen des preuß. Gesetzes von 1843 geregelte Handelsaktiengesellschaft
principiell bei dem Erfordernis der Staatsgenehmigung. Von der den Landesgesetzen vorbehaltenen Befugnis, hiervon abzusehen,
machten nur die Hansestädte, von denen Hamburg und Bremen schon früher die freie Gesellschaftsbildung
anerkannt hatten, Oldenburg und später Sachsen unbeschränkten, Baden und Württemberg einen die Staatsgenehmigung nur für
bestimmte Geschäftsbetriebe aufrecht haltenden Gebrauch.
Die zunehmende Tendenz, die den Privatverkehr hemmenden Schranken zu beseitigen, und die wachsende Erkenntnis von der Unzulänglichkeit
der staatlichen Prüfung führte zu dem Reichsgesetz vom durch welches die Bildung der Aktiengesellschaften
unter Beseitigung des Unterschieds zwischen Handels- und Civilaktiengesellschaften freigegeben und die Staatsgenehmigung sowie
die sich an dieselbe knüpfende Staatsaufsicht durch Normativbestimmungen für die Errichtung der Aktiengesellschaft und durch
Erweiterung der bisherigen gesetzlichen Normativen in Bezug auf das Gebaren der Gesellschaft ersetzt wurde.
Die Unzulänglichkeit dieses Gesetzes erwies sich alsbald an der Gründungsperiode von 1871 bis 1873, für welche es sofort
mit seinem Inkrafttreten in Anwendung kommen mußte. Zwar ließ sich auf Grund des hierbei zu Tage getretenen Mißbrauchs des
Aktienwesens ein Angriff gegen die erfolgte Freigebung der Aktiengesellschaft mit nachhaltigem Erfolge
nicht erheben, da der gleichzeitig zu Tage tretende Mißbrauch des Eisenbahnkonzessionswesens wie die ähnlichen wirtschaftlichen
Ausschreitungen, die sich in Österreich zeigten, die Unzulänglichkeit und damit die Schädlichkeit des Konzessionssystems
bewiesen. Immerhin
mehr
traf das Gesetz der Vorwurf nicht mit Unrecht, daß es gegen bestimmte, offenbarem Betruge dienende Formen der Ausbeutung
nicht erschwerende Schutzwehren aufgerichtet hatte und daß es ihm bei im ganzen richtigen Principien doch an reifer und
kräftiger Ausgestaltung der einzelnen Normen wie an der erforderlichen Schaffung schärferer und überall deckender
Verantwortlichkeitsfolgen gebrach. In der zweiten Hälfte des Jahres 1870 bis Ende 1873 sind in Preußen (nach Engel) 838 Aktiengesellschaften
mit einem Gesamtkapital von 3229 Mill. M. (nach der amtlichen Begründung zum Aktiengesetzentwurf vom 843 Gesellschaften
mit 2484 Mill. M.) errichtet worden.
Eine hervorragende Rolle spielten dabei diejenigen, bei welchen ein hohes Grundkapital vermöge der Übereinstimmung
der Interessen aller zunächst Beteiligten, die die Gesellschaft nur um des Vorteils aus dem beabsichtigten Weiterverkauf
der Aktien willen schufen, durch unterwertige Einlagen von Fabriketablissements oder Grundstücken gebildet wurde. So erlangte
man Aktien in beliebiger Menge mit großen Ziffern für erheblich darunter zurückbleibende Aufwendungen
und Leistungen.
Der Hergang wurde gänzlich nach Belieben, und wie es für den beim Weiterverkauf der Aktien zu erzielenden Eindruck am besten
paßte, insceniert. In der Reichstagssitzung vom regte der Abgeordnete Lasker eine neue gesetzliche Regelung an.
Die Reform blieb dauernd Gegenstand von Vorschlägen wirtschaftlicher Körperschaften und Vereine wie in der
Litteratur. Nach längerm Abwarten wegen der seit 1873 wesentlich veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse und nach gründlicher
Vorbereitung und Beratung des 1884 dem Reichstage vorgelegten Entwurfs kam das am verkündete neue Gesetz zu stande.
Es bestrebt sich, die oben an dem Gesetz von 1870 gerügten Mängel zu beseitigen.
Seine Hauptbedeutung beruht in der klaren und scharfen Kennzeichnung der erforderlichen Gründungshergänge und Gestaltung
derselben im Sinne der Offenlegung des Erheblichen unter Hereinziehung der ersten Ausgabe der Aktien an das Publikum in die
Gründungshergänge, sowie in der Auferlegung von Prüfungspflichten in Bezug auf Wahrheit und Maßeinhaltung
bei jenen Hergängen, alles dies unter Verantwortung, und zwar gegenüber der Gesellschaft. Auch ist mit manchen irrationellen
Zugeständnissen, die in der Zeit der Staatsgenehmigung an ein angebliches Bedürfnis gemacht worden waren, wie z. B.
der gesetzlich zugelassen gewesenen Stellung der Interimsscheine auf den Inhaber nach Einzahlung von 40 Proz. des
Aktienbetrags, so daß für die übrigen 60 Proz. keine Person mehr haftete, gebrochen.
In der seit 1888 mit der steigenden Konjunktur verknüpften neuen Gründungsepoche bilden die Umwandlungen bestehender Etablissements
wieder einen erheblichen Prozentsatz. Unter den vom 1. Jan. bis in Deutschland gegründeten 226 Aktiengesellschaften
sind, soweit ersichtlich, nur 64 neue Unternehmungen. In der Zeit vom bis in welchem
Zeitraum bereits die Konjunktur weniger stark anzog, sind immer noch 179 Aktien- oder Aktienkommanditgesellschaften gegründet
worden, unter denen sich 55 Umwandlungen bestandener industrieller Etablissements, neben zum allermindesten 34 Umwandlungen
von Genossenschaften befinden.
Der Gründergewinn, der bei denselben offenbar einen erheblichen Faktor
bildet, wird hierbei jetzt in
dem offen den Aktienkäufern abgeforderten Agio über den Paribetrag der Aktie gesucht, indem über den Substanzwert des Unternehmens
hinaus der bisherige gute Ertrag desselben im Hinblick auf die steigende Konjunktur als präsumtiv dauernder vergütet werden
soll. So wenig die Gefahren dieser Agiotage zu verkennen sind, so darf man sie doch mit den Praktiken
der Jahre 1871–73 nicht auf eine Linie stellen, um deren Beseitigung sich das Gesetz von 1884 entschieden verdient gemacht
hat.
In Österreich gilt noch das Recht des unveränderten Deutschen Handelsgesetzbuchs, also die Staatsgenehmigung. 1874 ist
im Abgeordnetenhause ein Gesetzentwurf, nach welchem unter Beseitigung derselben die Gesellschaft wesentlich entsprechend
den nach den Erfahrungen von 1871 bis 1873 in Deutschland und Österreich gemachten Reformvorschlägen geregelt werden sollte,
durchberaten worden. Es hat aber ebensowenig damals wie bisher ein Abschluß stattgefunden.
Von 1869, in welchem Jahre dort bereits ein Gründungsfieber vorhanden war, bis inkl. 1873 wurden
ungeachtet des Erfordernisses der Staatsgenehmigung 660 neue Aktiengesellschaften gegründet. Das eingezahlte Aktienkapital
nahm von Anfang 1869 bis April 1873 um 1314 Mill. Fl. zu. In den 2 ½ Jahren von Anfang 1870 ab vermehrten sich die Banken um
das Dreifache und die Industriegesellschaften weit über das Doppelte. Für Ungarn, wo es schon vorher
keiner Staatsgenehmigung bedürfte, regelte das dortige Handelsgesetzbuch vom die Aktiengesellschaft. Es beschränkt
das Institut nicht auf Handelsgesellschaften und steht auf dem Boden des deutschen Gesetzes von 1870 unter mannigfachen Verbesserungen
desselben, indem es insbesondere eine Verantwortlichkeit der Gründer bereits normiert.
Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kennt es nicht. Außer in Österreich bedarf auch in Rußland, Schweden und den Niederlanden
die Aktiengesellschaft der Staatsgenehmigung. Sonst herrscht, soweit bekannt, überall, auch in den Vereinigten Staaten, Errichtungsfreiheit
unter gesetzlichen Normativbestimmungen, in Belgien auf Grund der Revision des Handelsrechts von 1873 und
eines die Nichtigkeiten des franz. Systems einschränkenden Gesetzes von 1886, in der Schweiz, Italien, Spanien und Portugal auf
Grund ihrer Kodifikationen des Handels- oder Obligationenrechts in neuester Zeit.