Titel
Aktie
und
Aktiengesellschaft. Die im allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuch angeführten vier
Arten von
Handelsgesellschaften,
die
offene Handelsgesellschaft, die
Kommanditgesellschaft, die
Kommanditgesellschaft auf Aktien
und die
Aktiengesellschaft, unterscheiden sich im wesentlichen voneinander durch die Art der Haftung ihrer Mitglieder. Bei der
Aktiengesellschaft insbesondere beteiligen sich sämtliche
Gesellschafter
(Aktionäre) nur mit Einlagen, ohne persönlich für
die im
Namen der
Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten zu haften. In die
Firma der
Gesellschaft darf der
Name von
Mitgliedern oder andern
Personen nicht aufgenommen werden.
Als reine Kapitalgesellschaft, bei welcher die Persönlichkeit
vollständig in den
Hintergrund tritt, wird die
Aktiengesellschaft
(besonders in
Frankreich) im
Gegensatz zur offenen
Handelsgesellschaft auch als
anonyme Gesellschaft
(société anonyme) bezeichnet.
Außer zum Betrieb von
Handelsgeschäften können solche
Gesellschaften auch für
Zwecke gemeinnütziger und
geselliger Art errichtet werden. Das zur Begründung und zum Betrieb eines Aktie
nunternehmens erforderliche
Kapital, welches
in Aktien
zerlegt und durch Einlagen der
Aktionäre in
Geld oder andere Gegenständen (s.
Apport) zusammengebracht wird, ist
das
Grund- oder
Stammkapital, während der
Nominalwert der begebenen Aktie
nbriefe das Aktienkapital bildet.
Das Grundkapital bleibt in der Regel bis zur Auflösung der Gesellschaft unverändert. Es kann durch Rückforderung der Einlagen nicht vermindert werden, da den Aktionär ein Recht hierauf nicht zusteht, sondern dieselben, solange die Gesellschaft existiert, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn haben, welcher nach Abzug der Betriebs- und Verwaltungskosten sowie der zum Reservefonds zu hinterlegenden, zur etwanigen Verzinsung und Tilgung von Anleihen zu verwendenden und als Vergütungen an die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat zu zahlenden Summen als verteilbar übrigbleibt.
Wird das
Grundkapital durch Verluste vermindert, so muß es aus dem
Gewinn wieder ergänzt werden, und zwar können, bis dies
geschehen,
Dividenden nicht bezogen werden. Aus dem
Grundkapital bildet sich das Gesellschaftsvermögen,
welches aus industriellen
Anlagen,
Grundstücken, ausstehenden
Forderungen,
Wertpapieren, barem
Geld etc. besteht. An dasselbe
können sich die
Gläubiger wegen ihrer Befriedigung halten, während der einzelne
Aktionär mit seinem Privatvermögen für
Gesellschaftsverbindlichkeiten weiter nicht haftet. Jeder
Aktionär hat an diesem
Vermögen verhältnismäßigen
Anteil nach Maßgabe seines Aktie
nbesitzes und der Gesamtheit der emittierten Aktien. Doch gehen bei einer etwanigen
Liquidation die Ansprüche der
Gläubiger den seinigen vor.
Aktie
,
Dividende,
Prioritäten etc.
Über die erfolgten Einzahlungen der
Aktionäre werden
Dokumente ausgegeben, welche Aktien
(Aktienbrief, Aktienschein, franz.
action, engl. share) heißen, wenn die
Anteile der einzelnen
Gesellschafter voll eingezahlt sind, und
Interimsscheine
(Quittungsbogen, Interimsquittungsbogen, Interimsaktien,
Anteilscheine), wenn nur Ratenzahlungen auf den gezeichneten Aktienbetrag
geleistet sind. Die Aktien können sowohl auf den
Inhaber
(au porteur) als auch auf eine bestimmte
Person (Nominativaktie,
Namenaktie)
ausgestellt werden. In letzterm
Fall werden sie in das Aktienbuch (Aktienliste) eingetragen. Um kleinere
Leute möglichst von der Beteiligung an Aktienunternehmungen fern zu halten, und um zu bewirken, daß der Wohlhabende vor
dem
Erwerb von Aktien das Unternehmen vorsichtig prüfe und sich als
Aktionär an demselben reger beteilige, wurde 1884 bestimmt,
daß die Aktien auf einen Betrag von mindestens 1000 Mk. (früher bei
Namenaktien auf 150, bei Inhaberaktien
auf 300 Mk.) gestellt werden müssen. Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann
im Fall eines besondern örtlichen Bedürfnisses
der
Bundesrat die
Ausgabe von Aktien, welche auf
Namen lauten, zu einem geringern, jedoch mindestens 200 Mk. erreichenden Betrag
zulassen. Die gleiche
Genehmigung kann in dem
Fall erteilt werden, daß für ein Unternehmen das
Reich oder
ein
Bundesstaat oder ein
Provinzial-,
Kreis- oder Amtsverband oder
¶
mehr
eine sonstige öffentliche Korporation auf die Aktien einen bestimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet hat. Auf Namen lautende Aktien, deren Übertragung an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als 1000, jedoch nicht weniger als 200 Mk. gestellt werden. Diese Bestimmungen gelten auch von Interimsscheinen. Aktien können von dem Inhaber nicht geteilt oder teilweise auf dritte Personen übertragen werden.
Die Inhaberaktien können nach geleisteter Vollzahlung ganz in der Art wie die Inhaberpapiere überhaupt auf andre Personen übertragen werden. Die Übertragung der Namenaktien erfolgt, wie bei Wechseln, durch Indossament und zwar, sofern nichts andres bestimmt ist, ohne daß eine Einwilligung eingeholt zu werden braucht. Gleichzeitig muß der Übergang des Eigentums auf eine dritte Person angemeldet und im Aktienbuch bemerkt werden, da im Verhältnis zur Gesellschaft nur diejenigen als Eigentümer gelten, welche in diesem Buch verzeichnet sind.
Jedoch kann auch bei auf Namen lautenden Aktien, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt, die Übertragbarkeit für die Zeit des Bestehens der Gesellschaft im Statut ausgeschlossen (z. B. durch Beifügung der Klausel »nicht an Ordre« auf den Aktienscheinen) oder beschränkt werden (z. B. durch das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschaft). Die Interimsscheine, welche auf den Namen des Aktienzeichners auszustellen und im Aktienbuch einzutragen sind, werden nach erfolgter Vollzahlung gegen die Aktie selbst (die sogen. Definitivaktie) umgetauscht.
Für jede Aktie wird entweder über jede einzelne Zahlung je eine Quittung mit fortlaufender Nummer erteilt, oder es wird nur ein Quittungsbogen ausgefertigt, auf welchem die einzelnen Ratenzahlungen vermerkt werden. Die Interimsscheine, auf welchen nach geleisteter Vollzahlung die Aushändigung der Aktie ausdrücklich zugesichert wird, nennt man auch Aktienpromessen oder schlechthin Promessen. Bei Inhaberaktien durften bis 1884 aufgrund statutenmäßiger Bestimmung nach Einzahlung von wenigstens 40 Proz. auch Interimsscheine oder Promessen auf den Inhaber ausgestellt werden, welche man Aktiencertifikate nannte. Im Gesellschaftsvertrag war zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die ersten Zeichner nach dieser Einzahlung von der weitern Haftung entbunden seien. Das Aktiengesetz vom untersagt dagegen jede Entbindung vor Leistung des vollen Nennwerts sowie die Ausgabe von Aktien vor diesem Zeitpunkt. Säumigkeit in der Einzahlung des eingeforderten Aktienbetrags zieht die Verpflichtung zu Verzugszinsen nach sich. Auch können Konventionalstrafen festgesetzt und endlich die in den Händen der säumigen Zahler befindlichen Interimsscheine in Verfall erklärt werden.
Dividende. Reservefonds. Die in der Regel alljährlich zu ermittelnde Quote des Reinertrags, welche an die Aktionäre nach Maßgabe ihres Aktienbesitzes als (gewöhnlich in Prozenten ausgedrückte) Dividende zur Verteilung gelangt, wird gegen Einlieferung der den Aktien für eine Reihe von Jahren beigegebenen Dividendenscheine (oft auch Zinskoupons genannt) ausgezahlt, nach deren Verbrauch gegen Einreichung des Talons ein neuer Kouponbogen verabfolgt wird.
Bei etwanigen Verlusten der Unternehmung dürfen Dividenden so lange nicht zur Verteilung kommen, als der Gesamtbetrag der Einlagen (Aktienkapital) nicht wieder bis zu seiner vollen Höhe ergänzt ist. Zur Deckung solcher Verluste ist ein Reservefonds zu bilden; in denselben ist einzustellen:
1) von dem jährlichen Reingewinn mindestens der 20. Teil so lange, als der Reservefonds den 10. oder den im Gesellschaftsvertrag bestimmten höhern Teil des Gesamtkapitals nicht überschreitet;
2) der Gewinn, welcher bei Errichtung der Gesellschaft oder einer Erhöhung des Gesamtkapitals durch Ausgabe der Aktien für einen höhern als den Nominalbetrag erzielt wird. Zuweilen ist den Aktionären durch Zinsgarantie Dritter ein fester Zins als Dividende zugesichert. Ist der wirklich erzielte Gewinn größer, so nennt man den Überschuß desselben über jenen festen Zinssatz Extra- oder Superdividende. Oft wird auch ein Teil des größern Gewinns dazu verwendet, für auf Grund übernommener Zinsgarantien gewährte Zuschüsse Rückersatz zu leisten. Im übrigen kann eine Minimalverzinsung, da die Höhe der Dividende vom wirklichen Ergebnis der Unternehmung abhängt, nicht versprochen werden.
Die Zahlung von Abschlagsdividenden, d. h. von vorläufigen, vor Feststellung der Jahresrechnung erfolgenden Zahlungen auf wahrscheinliche Gewinnanteile, welchen nach der definitiven Jahresbilanz die Restdividende folgt, ist nicht gestattet, da nur verteilt werden darf, was sich nach der jährlichen Bilanz als verwendbarer reiner Überschuß ergibt. Jedoch können für den im Gesellschaftsvertrag angegebenen Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebs erfordert, den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden.
Erhöhung des Grundkapitals. Prioritäten. Tritt der Fall ein, daß das ursprüngliche Aktienkapital (Grundkapital) zur vollständigen Ausführung oder zum Betrieb der Aktienunternehmung nicht zureicht, so kann, da die Aktionäre über den Betrag ihrer Aktien hinaus zu Beiträgen nicht verpflichtet sind, die Beschaffung neuer Kapitalien entweder dadurch erfolgen, daß das Grundkapital durch Emission neuer Aktien vermehrt wird, oder daß Schuldobligationen auf den Inhaber ausgegeben werden.
Eine Erhöhung des Grundkapitals darf nicht vor der vollen Einzahlung desselben erfolgen. Für Versicherungsgesellschaften, bei welchen die staatliche Beaufsichtigung einem Mißbrauch steuert und das Grundkapital vorwiegend dazu dient, als Reserve in dem Fall benutzt zu werden, wenn durch die laufenden Prämien die entstandenen Schäden nicht gedeckt werden, kann der Gesellschaftsvertrag ein andres bestimmen. Für die neuauszugebenden Aktien kann die Leistung eines höhern (nicht aber auch eines geringern) als des Nominalbetrags festgesetzt werden.
Die Besitzer der neuen Aktien sind ebenso wie die der frühern Mitglieder der Gesellschaft und nehmen am Gewinn und Verlust nach Verhältnis ihrer Aktien teil. Doch werden bisweilen den spätern Emissionen gewisse Vorrechte vor den zuerst ausgegebenen Aktien, welche man Stammaktien (actions originairement émises, ordinary shares, original shares) nennt, eingeräumt. Sie erhalten etwa vor den letztern einen bestimmten Prozentsatz von dem zur Verteilung gelangenden Gewinn, während die Stammaktien erst an dem verbleibenden Rest einen Anteil erhalten, oder es wird ihnen auch wohl bei der Liquidation ein Vorzug an dem nach Abzug der Passiva noch übrigen Gesellschaftsvermögen vor den Stammaktien gewährt, während ihre Inhaber im Konkursfall allerdings ebensowenig zur Masse liquidieren können wie die der Stammaktien. Mitunter wird auch den ¶
mehr
Besitzern solcher Aktien ein ausgedehnteres Stimmrecht als denen der Stammaktien in der Generalversammlung eingeräumt. Steht das Unternehmen günstig, so können die neuen Aktien leicht über pari begeben werden. Der dadurch erzielte Gewinn fließt dem Reservefonds zu. Meistens werden jedoch den neuen Aktien deswegen Vorrechte eingeräumt, weil bei ungünstigem Stande des Unternehmens und mangelndem Vertrauen des Publikums nur durch solche der Absatz gesichert werden kann.
Wegen dieser Vorrechte nennt man solche Aktien Prioritätsaktien, Stammprioritätsaktien, Prioritätsstammaktien, Stammprioritäten, auch oft kurz Prioritäten (actions privilégiées, preference shares, preferred shares). Von denselben sind wohl zu unterscheiden die Prioritätsobligationen (auch kurz Prioritäten, früher oft fälschlich Prioritätsaktien genannt), welche auf den Inhaber ausgestellte Schuldscheine der Gesellschaft sind und gern begeben werden, wenn die Ausgabe weiterer Aktien wegen des niedrigen Kurses der bereits emittierten als unthunlich oder bei gegründeter Aussicht auf Dividendenerhöhung als unvorteilhaft erscheint.
Mit dem Ausdruck Priorität soll angedeutet werden, daß der Reingewinn zunächst zur Verzinsung dieser Obligationen verwendet wird, ehe die Aktionäre davon etwas erhalten. Zuweilen wird auch den Inhabern dieser Prioritäten ein ausdrückliches Pfandrecht an dem Immobiliarvermögen der Gesellschaft bestellt, und alsdann sind dieselben bevorzugte Gläubiger. Ein Kündigungsrecht ist ihnen in der Regel nicht zugestanden. Die Aktien unterscheiden sich von den Obligationen dadurch, daß die Inhaber der letztern nicht Mitglieder, sondern Gläubiger der Gesellschaft sind.
Sie beziehen einen festen Zinsbetrag, den sie auch zu fordern haben, wenn das Unternehmen keinen Reingewinn abwirft. Oft ist ihnen ein Kontrollrecht eingeräumt. Das durch Emission der Obligationen aufgebrachte Kapital gehört nicht zum Grundkapital und wird in der Regel während des Bestehens der Gesellschaft unter Aufstellung eines Tilgungsplans durch Amortisation wieder heimgezahlt. Meist ist (z. B. in Preußen) [* 4] staatliche Genehmigung für Ausgabe von Inhaberobligationen, nicht aber auch für die von Inhaberaktien erforderlich.
Vgl. v. Strombeck, Über Prioritätsstammaktien (Berl. 1876);
Meili, Die Lehre [* 5] der Prioritätsaktien (das. 1877).
Verminderung des Grundkapitals. Amortisation. Die Aktiengesellschaft darf eigne Aktien im geschäftlichen Betrieb, sofern nicht eine Kommission zum Einkauf ausgeführt wird (Interimsscheine auch dann nicht), weder erwerben, noch zum Pfand nehmen. Eine Amortisation der Aktien ist zulässig, sofern sie unter Beobachtung der für die Zurückzahlung oder Herabsetzung des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften erfolgt. Ohne Beobachtung derselben darf die Gesellschaft ihre Aktien nur aus dem nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Gewinn und nur in dem Fall amortisieren, daß dies durch den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch einen den letztern abändernden, vor Ausgabe der Aktien gefaßten Beschluß zugelassen ist.
Eine solche Amortisation kann auch durch den Staat erfolgen, wenn derselbe an dem Unternehmen durch Zinsgarantie beteiligt ist. Der Inhaber einer ausgelosten Aktie scheidet dann aus der Gesellschaft aus, und seine Rechte gehen auf den Staat über. Zu unterscheiden hiervon ist die Mortifikation (s. d.), welche bisweilen auch Amortisation genannt wird. Nicht immer ist das ganze ursprünglich vorgesehene Aktienkapital zum Betrieb der Unternehmung erforderlich; eine Einschränkung desselben kann insbesondere bei nicht gewinnbringenden Geschäften geboten sein. In diesem Fall kann, jedoch nur auf Beschluß der Generalversammlung und unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen, welche zur Wahrung der Interessen der Gläubiger erlassen sind, eine teilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre oder eine Herabsetzung des Nominalwerts der Aktien durch Abstempelung derselben, beziehentlich Ersetzung von mehreren alten Aktien durch eine neue erfolgen.
Der Beschluß der Generalversammlung muß, sofern nicht weitere Erfordernisse aufgestellt sind, durch eine Mehrheit von drei Vierteln des in derselben vertretenen Grundkapitals gefaßt sein. Sind verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben, so bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschluß der Zustimmung einer besondern Generalversammlung der benachteiligten Aktionäre. An die Stelle von zur Rückzahlung ausgelosten Aktien tritt der Genußschein (franz. action de jouissance). Der Inhaber desselben bezieht nicht mehr die festgesetzten Dividenden (sogen. Zinsen), bleibt aber im übrigen im Besitz aller Rechte des Aktionärs; insbesondere ist er zum Bezug der Superdividende berechtigt. Bei Auflösung der Gesellschaft und erfolgender Vermögensverteilung wird ihm der bereits ausgezahlte Aktienbetrag natürlich in Anrechnung gebracht.
Die Aktiengesellschaft. Staatsaufsicht.
Notwendiges Erfordernis für die Errichtung einer Aktiengesellschaft ist der Gesellschaftsvertrag (auch Statut oder Statuten genannt), durch welchen alle Verhältnisse der Gesellschaft nach innen und außen geregelt werden. Über Errichtung und Inhalt desselben muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Der Vertrag ist in das Handelsregister aufzunehmen, doch ist vor der Eintragung, durch welche die Gesellschaft juristische Persönlichkeit erlangt, festzustellen, daß das ganze Grundkapital gezeichnet ist, und daß mindestens 25 Proz. des Nominalbetrags und im Fall einer Ausgabe der Aktien für einen höhern als den Nominalbetrag auch dieser Mehrbetrag eingezahlt sind.
Die Beschaffung des Grundkapitals erfolgt durch die Aktienzeichnung, d. h. die Erklärung, sich bei einer Aktiengesellschaft mit Einlagen beteiligen zu wollen, und zwar können entweder die Unternehmer das ganze Kapital selbst zeichnen, oder sie bieten es durch öffentliche Aufforderung (Prospekt, Plan) ganz oder teilweise dem Publikum zur Zeichnung an.
Für die Besorgung der Angelegenheiten der Gesellschaft, die Verwaltung des Vermögens und Führung der Geschäfte derselben sind drei Organe vorhanden:
1) die Generalversammlung (s. d.) als Willensorgan; in derselben gewährt jede Aktie das Stimmrecht, welches nach den Aktienbeträgen ausgeübt wird, doch kann dasselbe für den Besitzer mehrerer Aktien durch den Gesellschaftsvertrag mittels Festsetzung eines Höchstbetrags oder in Abstufungen oder nach Gattungen beschränkt werden;
2) der Aufsichtsrat (s. d.) als Kontrollorgan und 3) der Vorstand (Direktion, Direktoren) als Ausführungsorgan, bestehend aus einer oder mehreren Personen, welcher die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt, dieselbe durch die in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet und im Handelsregister eingetragen werden muß. Durch ihn wird die Generalversammlung berufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andre Personen dazu befugt sind. Er hat Sorge ¶
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Aktie
und Aktiengesellschaft.
I. Begriff und rechtliche Struktur. Die Aktiengesellschaft ist ein Verein, der als solcher durch bestellte Vertreter auf der Grundlage eines durch Einlagen als festbestimmte Beteiligungseinheiten gebildeten festbestimmten Kapitals (Grundkapital), in welchem der alleinige Haftungsgegenstand besteht, ein Unternehmen betreibt. Die Mitgliedschaften sind entsprechend der Zahl der Beteiligungseinheiten gebildet, auf wechselnde Personen angelegt und mittels der ausgestellten Beteiligungsurkunden übertragbar. Da die Eigenschaft des Geschäftsherrn nicht individuell bestimmten Gesellschaftern, sondern dem Verein zukommt, wird die Aktiengesellschaft in Frankreich Société anonyme genannt.
Sowohl die Mitgliedschaft wie die über dieselbe ausgestellte Urkunde heißt Aktie (frz. action; engl. share). Die charakteristischen Merkmale für die Aktiengesellschaft bestehen darin, daß die Haftung sämtlicher Mitglieder für die Gesellschaftsschulden auf die das Kapital bildenden festen Einlagen beschränkt ist, daß die Mitgliedschaften in der bezeichneten Weise gestaltet sind, und daß eine Vereinsorganisation vorhanden ist. Es kann die Beschränkung des Einsatzes seitens aller Mitglieder auf bestimmte Einlagen beabsichtigt sein, und doch liegt keine Aktiengesellschaft vor, weil die Mitgliedschaften nicht aktienartig gestaltet sind; dabei ist indessen zu bemerken, daß es in Bezug auf diese Gestaltung, insbesondere was die Übertragbarkeit durch Urkunden anlangt, unvollkommene Bildungen geben kann, die deshalb noch nicht zur Annahme berechtigen, es liege keine Aktiengesellschaft vor.
Andererseits genügt es für das Vorhandensein einer Aktiengesellschaft nicht, daß die Gesellschaft ein aus Einlagen der Mitglieder zusammengesetztes Kapital hat, welches die Gestaltungsnorm für die Mitgliedschaften bildet, sofern es nicht zugleich auch die Grenze für die Haftung der Mitglieder bildet. So kennt die engl. Gesetzgebung Gesellschaften mit einem in Aktien geteilten Kapital, deren Mitglieder aber unbeschränkt oder für die durch das Kapital nicht gedeckten Schulden ein jedes bis zu einer bestimmten Summe haften und die deshalb keine Aktiengesellschaften sind, nämlich die unlimited companies having a capital divided into shares und die companies limited by guarantee having a capital divided into shares, im Gegensatze zu den als Aktiengesellschaften zu erachtenden companies limited by shares. Endlich kann trotz der auf ein Kapital beschränkten Haftung und trotz der aktienähnlichen Gestaltung der Mitgliedschaften die Aktiengesellschaft ausgeschlossen sein, weil im Gegensatz zu einem organisierten, d. i. durch eine Verfassung zu einer Einheit zusammengefaßten und durch Organe handelnden Vereine nur eine Verbindung der einzelnen zu individueller Bethätigung durch Geschäftsbetrieb, Kontrolle oder maßgebenden Widerspruch vorliegt.
Die Aktiengesellschaft unterscheidet sich in ihrer Struktur ganz wesentlich von der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (s. d.) mit beschränkter Haftpflicht (Gesetz vom denn letztere hat eine durch Ab- und Zugang wechselnde Zahl von Mitgliedschaften und ebendeshalb wie wegen der besondern Bestimmungen über die Bildung der Geschäftsanteile ein sich nur allmählich bildendes und in seiner Höhe wechselndes Kapital, und der Einsatz der Mitglieder besteht neben den Einlagen zur Bildung dieses Kapitals in der Haftung für die durch dasselbe nicht gedeckten Schulden in Höhe bestimmter Summen (nicht niedriger als der Geschäftsanteil).
Die als Gewerkschaft (s. d.) bezeichnete deutschrechtliche Bergwerksgenossenschaft neuern Rechts hat mit der Aktiengesellschaft Mitgliedschaften gemein, welche entsprechend einer Zerlegung des Grundvermögens in Teile (sog. Kuxe) gebildet, dauernd und auf den Wechsel in der Person des Inhabers angelegt sind. Aber die Gewerkschaft bewirtschaftet das Bergwerk mit Einschüssen, welche die Mitglieder entsprechend ihren Anteilen fortgesetzt gemäß dem vorhandenen Bedürfnis zu leisten haben und welche an sie mittels Verteilung der gewonnenen Ausbeute zurückfließen, und diese unbeschränkte Beitragspflicht erhält ihre Grenze nur durch die Befugnis jedes Mitgliedes zur Aufgebung seines Anteils behufs des Verkaufs oder des Anfalls zu Gunsten der übrigen Mitglieder.
Die Schiffsparten bei der Reederei (s. d.) haben zwar eine gewisse äußere Ähnlichkeit [* 7] mit den Aktien, aber die Reederei steht ihrer rechtlichen Natur nach, wenn man sie auch als einen Mehrheitsverband bezeichnen kann, der Aktiengesellschaft durchaus fern, was sich schon daraus ergiebt, daß die Mitreeder für alle Verbindlichkeiten, für welche ein Reeder überhaupt über Schiff [* 8] und Fracht hinaus haftet, nach Verhältnis der Größe ihrer Schiffsparten persönlich haftbar sind.
Entspricht es dem reinen Typus der Aktiengesellschaft, daß sich in der festen Einlage zu dem Gesamtkapital die Verbindlichkeit aus der Mitgliedschaft erschöpft, so lassen sich doch Modifikationen denken, indem die Mitglieder noch neben den Einlagen andere gesellschaftliche Beiträge begrenzter Art, wenn auch nicht zur Vermehrung des Grundkapitals, so doch zu Betriebszwecken zu leisten sich verpflichten. So haben in Deutschland [* 9] fortgesetzt bereits seit Mitte der fünfziger Jahre sich Vereinigungen von Landwirten zum Betrieb von Zuckerfabriken mit selbstgewonnenen Rüben in der Form von Aktiengesellschaften mit Rübenbau- und Rübenlieferungspflicht der Aktionäre gebildet und anstandslos die Registrierung und die Staatsgenehmigung, als es letzterer noch bedurfte, erhalten. Die Rechtsprechung erkennt aber, weil die Gesetzgebung die Entstehung und die Bethätigung der Aktiengesellschaft unter einzuhaltende Normativbestimmungen gestellt hat und diese nur den reinen Typus, bei dem sich die Mitgliedsverpflichtung in ¶
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der festen Einlage zum Grundkapital erschöpft, vor Augen haben, die rechtliche Zulässigkeit solcher Verbindung innerhalb des Rahmens der Aktiengesellschaft nicht an, so daß die Rechtslage dieser Gesellschaften, die vielfach sich gedeihlich entwickelt haben, eine in vielen Beziehungen prekäre ist. Die Aktienurkunden sind, weil sich in ihnen die Anteile am Gesellschaftsvermögen zum Zwecke der Übertragung nach Grundsätzen des Sachenrechts verkörpern, Wertpapiere und als solche Gegenstand des Verkehrs.
Sie werden auf die Geldbetragsziffer des für die Aktie normierten Kapitalanteils (den Nominalbetrag) ausgestellt. Dies kann freilich irre führen, da das spätere Gesellschaftsvermögen dem normierten Grundkapital möglicherweise infolge von Verlusten gar nicht mehr entspricht, und es wäre zutreffender, auf der Aktie nur das quotale Verhältnis der einzelnen Aktie zur Gesamtzahl der Aktien zum Ausdruck zu bringen. Vorschläge in dieser Richtung haben bisher keinen Eingang gefunden, weil die Bildung des Tagespreises der Aktien an der den Markt für dieselben bildenden Börse, wie er im Kurs zum Ausdruck kommt, zunächst ihren Ausgangspunkt vom ursprünglichen Werte der Aktien nimmt und deshalb, sowie behufs steter Vergleichung des derzeitigen Preises mit dem ursprünglichen Werte die stete und sofortige Erkennbarkeit des Geldbetrages des letztern im Verkehr als Bedürfnis erachtet wird. Nur das belg. Gesetz läßt solche Quotenaktien fakultativ zu.
Für Deutschland ist seit dem in Bezug auf die Aktiengesellschaft wie die Kommanditgesellschaft auf Aktien (s. unten) das Reichsgesetz vom in Wirksamkeit. Die Aktiengesellschaft ist, gleichviel worin der Gegenstand ihres Unternehmens besteht, Handelsgesellschaft und daher Kaufmann. Sie kann nur eine Sachfirma haben, darf aber bei Erwerb eines bereits bestehenden Geschäfts nebst dessen Personenfirma Zusätze über dieses Nachfolgeverhältnis machen.
Um das Kleinkapital von der Anlage in Aktien mit den daran geknüpften Gefahren fernzuhalten, darf die Zerlegung des Grundkapitals nicht in Teile unter 1000 M. erfolgen und keine weitere Unterteilung stattfinden. Indessen sind Aktien mit einem Mindestbetrage von 200 M. an zulässig, falls die Übertragung des Aktienrechts an die Genehmigung der Aktiengesellschaft gebunden ist oder der Bundesrat die Ausgabe von Aktien für ein gemeinnütziges Unternehmen bei örtlichem Bedürfnis oder für ein Unternehmen mit Ertragsgarantie, die von einer öffentlichen Körperschaft ausgeht, gestattet.
Die Gesellschaft bedarf zur Entstehung nicht der Staatsgenehmigung und unterliegt nicht der behördlichen Aufsicht, soweit nicht, wie z. B. bei Eisenbahnen, der Gegenstand des Unternehmens an sich genehmigungspflichtig ist oder behördlicher Aufsicht unterliegt. Ihre Entstehung, wie die Veränderung ihrer Verfassung und ihre Auflösung unterliegen dem Registrierungszwang. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister des Handelsgerichts am Sitze der Gesellschaft gelangt sie zur rechtlichen Existenz.
Wird vor dieser Eintragung namens der Gesellschaft gehandelt, so haftet jeder der Handelnden Dritten gegenüber persönlich zum vollen Betrage der entstandenen Verbindlichkeit. Von dieser Haftung befreit nicht schon die Kenntnis des Dritten, daß die Aktiengesellschaft noch nicht besteht, sondern nur besondere Vereinbarung mit demselben. Die für die Entstehung der Gesellschaft und ihre Bethätigung gegebenen Normativbestimmungen bezwecken den Schutz sowohl der Gesellschaftsgläubiger wie der Aktionäre. Da das Grundkapital, dessen normierte Höhe vom Handelsgericht sofort nach der Registrierung öffentlich kundgegeben wird, die alleinige Kreditbasis bildet, so zielen jene Normativbestimmungen darauf ab, thunlichste Sicherheit dafür zu gewähren, daß zur Zeit der Eintragung das Grundkapital aufgebracht ist, daß es dauernd erhalten wird, und daß das Unternehmen seitens des Publikums richtig geschätzt werden kann.
Dies geschieht durch ein System von Verantwortlichkeiten, welche in Bezug auf die Entstehung der Gesellschaft mit dem normierten Grundkapital insbesondere den Urhebern der Entstehung, den Gründern (s. d.), für ihnen nach dem Gesetz obliegende Erklärungen und Prüfungen, in Bezug auf die dauernde Erhaltung des Grundkapitals und die wahrheitsgemäße Kundgebung des Standes des Unternehmens bestimmten Organen der Gesellschaft für ihre Verwaltungs- und Beaufsichtigungshandlungen auferlegt sind.
Die Errichtung der Gesellschaft muß sich in bestimmt vorgeschriebenen Formen vollziehen, die verschieden sind, je nachdem sich der Gründungshergang als einheitlicher Gesamtakt oder als allmählich fortschreitende Reihe von Einzelakten darstellt (Simultan- oder Successiverrichtung, s. Gründung). Beiden gemeinschaftlich ist die erforderliche Feststellung des als Verfassung der Gesellschaft zu erachtenden, gemeinhin als «Statut» bezeichneten Inhalts des Gesellschaftsvertrages. Zu den hier notwendig festzusetzenden Punkten gehört die Festsetzung des Grundkapitals in bestimmter Höhe.
Dieses muß bereits vor der Eintragung der Gesellschaft voll aufgebracht sein. Für den vom rechtlichen Standpunkt als die Regel zu erachtenden Fall, daß es sich um ein Barkapital handelt, welches die Gesellschaft mit ihrer Entstehung zu einer nicht schon im voraus durch Abmachungen beschränkten Verwendung erhält, geschieht die Aufbringung durch sämtliche Teilbeträge deckende Beteiligungserklärungen, Übernahme oder Zeichnung (s. d.) von Aktien, und Einzahlung von mindestens 25 Proz. des Nominal- oder höhern Ausgabebetrages für jede Aktie.
Das Grundkapital kann aber auch ganz oder teilweise ein anderes als bares, nämlich ein durch vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke, die sog. Illationen oder Apports, vertretenes sein, indem diese Vermögensstücke, auf einen bestimmten Kapitalsbetrag angeschlagen, eingebracht und dafür demselben entsprechend Aktien gewährt werden, oder es kann das Barkapital ganz oder teilweise durch Vorverträge schon mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft zu bestimmten Verwendungen, insbesondere auch zur Gewährung von Belohnungen und Vergütungen für die Gründung der Gesellschaft, gebunden sein. Um hier wie überhaupt Täuschung und Beschädigung des Aktien erwerbenden Publikums zu vermeiden, fordert das Gesetz die Offenlegung des wirklich Vereinbarten im Gesellschaftsvertrage, legt den Gründern noch besonders in Bezug auf gewisse Grundlagen für die Wertsbemessung von Sacheneinlagen eine Offenlegungspflicht auf und verpflichtet sie, sowie neben ihnen bestimmte andere Kategorien von Personen, die zu der Gründung in Beziehung stehen oder vom Gesetz in Beziehung gesetzt sind und denen das Gesetz die Pflicht ¶
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auferlegt, den Gründungshergang im Interesse der Gesellschaft zu prüfen – erster Vorstand und Aufsichtsrat, sowie Emissionshäuser (s. das Nähere bei Emission und Gründung) –, der Gesellschaft die den gegebenen Versicherungen zuwider am Grundkapital fehlenden oder auf verhüllte Gründerbelohnungen hin wieder entgehenden Beträge, sowie bei frivoler Veranschlagung des Wertes von Sacheneinlagen zu einem zu hohen Grundkapitalsbetrage die Summen, um welche hinter diesem Betrage der wahre Wert zurücktritt, zu ersetzen.
Die Prüfung seitens des Registerrichters behufs des Eintrags ist eine nur formale. Er kontrolliert, ob alle vom Gesetz erforderten Erklärungen in der vorgeschriebenen Form abgegeben sind. Die Abweichung dieser Erklärungen von der Wirklichkeit sollen die bezeichneten Verantwortlichkeiten decken. Die für das Publikum wesentlichen Festsetzungen werden vom Registerrichter unverzüglich nach der Eintragung im Auszuge veröffentlicht. Die Gesellschaft gelangt in den Besitz ihres Grundkapitals, soweit es nicht bereits zur Zeit ihrer Entstehung eingezahlt ist, mittels der Haftung jedes Aktionärs für den Nominal- oder normierten höhern Ausgabebetrag seiner Aktie.
Da aber auch während des Zeitraums bis zur Vollzahlung die Möglichkeit der Weiterübertragung des Aktienrechts nicht ausgeschlossen werden soll, so ist diese Haftung zuvörderst Haftung des letzten im Aktienbuche eingetragenen Aktienerwerbers und zeitlich beschränkte Nachhaftung der eingetragenen Rechtsvorgänger. Vor der Vollzahlung soll, da eine Unterpariemission (s. d.) unzulässig ist, die Aktienurkunde nicht ausgegeben werden. Die Übertragung wird daher durch von der Gesellschaft ausgegebene provisorische Anteilsurkunden, Interimsscheine (s. d.), die als solche gekennzeichnet sein müssen und nur auf die namentlich bezeichnete Person, nicht auf den bloßen Inhaber, lauten dürfen, vermittelt.
Die Übertragung kann durch eine nach ihrer Form dem im Wechselrecht vorgesehenen Indossament (s. d.) entsprechende Erklärung auf dem Interimsschein erfolgen. Solange aber der Übergang nicht unter Vorlegung des Interimsscheins zum Aktienbuche, welches die Gesellschaft zum Zwecke der Eintragung der Interimsscheine und ihrer Inhaber hält, angemeldet ist, gilt der Gesellschaft gegenüber nur der bisher Eingetragene und daher, sofern noch gar kein Übergang angemeldet ist, der zuerst einzutragende ursprüngliche Übernehmer oder Zeichner der Aktie als Aktionär.
Bei der Ausschreibung der ausstehenden Aktienbeträge zur Einzahlung ist daher der letzte bei der Aktie im Aktienbuche eingetragene Inhaber der unmittelbar Verpflichtete. Bei Säumnis in der Zahlung, deren Betrag durch Verzugszinsen und statutengemäße Konventionalstrafen vermehrt werden kann, erfolgt dessen Ausschließung unter Kraftloserklärung (Kaduzierung) der bisher ausgegebenen Anteilsurkunde, an deren Stelle behufs Übernahme des Anteilsrechts seitens eines der nachhaftenden Rechtsvorgänger oder eines Käufers des Anteilsrechts eine neue, auch die früher bereits geleisteten Teilzahlungen umfassende Anteilsurkunde tritt.
Von der Nachhaftung ist ein Rechtsvorgänger befreit, wenn von dem Zeitpunkt der Anmeldung des im Aktienbuche auf ihn folgenden Erwerbers bis zur Einforderung des in Rede stehenden Betrages bereits zwei Jahre verstrichen sind. Der Regreß gegen die danach haftbaren Rechtsvorgänger ist der Reihenfolge nach, also immer zunächst gegen den nächsten Vormann rückwärts zu richten. Ist auf diese Weise die Zahlung nicht zu erlangen, so kann das Anteilsrecht öffentlich verkauft werden.
Der unmittelbar haftbar gewesene Ausgeschlossene bleibt wegen des Ausfalls sowohl an dem zur Zahlung stehenden Betrage, wie an den später eingeforderten der Gesellschaft haftbar. Aus keiner dieser Verbindlichkeiten können die Verpflichteten entlassen werden. Behufs Vermeidung dieser Wirkung darf die Aktiengesellschaft ihre eigenen noch nicht vollgezahlten Aktien auch im geschäftlichen Betriebe weder erwerben noch zum Pfande nehmen. Die Einforderung der Aktienbeträge erfolgt entsprechend den Bedürfnissen der Gesellschaft unter Einhaltung der hierfür im Statut getroffenen Bestimmungen.
Bei Versicherungsaktiengesellschaften pflegt ein Teil der Aktienbeträge nicht zur Verwendung im gewöhnlichen Geschäftsbetriebe, sondern nur zur Heranziehung behufs Deckung der entstehenden Verpflichtungen bestimmt zu sein. Der betreffende Teil des Grundkapitals wird Garantiekapital genannt. Um die schleunige Erlangung dieser Beträge im Bedarfsfälle zu sichern, ist hier die Verpflichtung der Aktionäre üblich, über dieselben der Gesellschaft Sichtwechsel auszustellen.
Unter der erforderten dauernden Erhaltung des Grundkapitals ist, da dieses im Geschäftsbetriebe umgesetzt wird, Erhaltung des Gesellschaftsvermögens in der Werthöhe des ursprünglichen Grundkapitals zu verstehen. Deshalb dürfen den Aktionären, abgesehen von den sog. Bauzinsen (s. d.), für die von ihnen gezahlten Aktienbeträge keine festen Bezüge, Zinsen, gewährt werden. Vielmehr darf unter dieselben nur der gemäß dem Abschluß der jährlichen Geschäftsperioden nach erfolgter Wiederergänzung des durch Verluste verminderten ursprünglichen Grundkapitals verbleibende Gewinn verteilt werden. Um entsprechend diesem Grundsatze die Verteilung von Grundkapital oder von zu dessen Wiederergänzung erforderlichen Beträgen als Gewinn zu verhüten, muß in der auf den Schluß jedes Geschäftsjahres nach dessen Ablauf [* 12] zu ziehenden und nach ihrer Genehmigung zu veröffentlichenden Bilanz (s. d.), der nach Konten erfolgenden Vermögensaufstellung, unter den Passiven stets der Betrag des ursprünglichen Grundkapitals angesetzt werden.
Demselben Zwecke dienen bestimmte Bewertungsvorschriften. Danach dürfen nur wirkliche Wertgegenstände, nicht durch Ausgaben erzielte bloß ideelle Vorteile (s. Organisationskosten) als Aktiva und die Vermögensgegenstände nur zu ihrem derzeitigen Werte, welcher für marktgängige Objekte ihr Realisierungswert ist, aber auch nicht über ihren geringern Anschaffungspreis angesetzt werden. Nur die im Gegensatz zur Weiterveräußerung dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmten Gegenstände dürfen ohne Rücksicht auf einen derzeitigen Minderwert zum Anschaffungspreise unter Abschreibungen (s. d.) auf Abnutzung angesetzt werden.
Aber auch von dem so ermittelten Jahresreingewinn muß mindestens ein Zwanzigstel zur Vermehrung des Grundkapitals durch Bildung eines Reservefonds (s. d.) bis zur Erreichung eines Zehntels des Grundkapitals zurückgelegt werden. Der verteilungsfähige Gewinn, Dividende (s. d.), wird, abgesehen von diesem obligatorischen Reservefonds, bei vielen Gesellschaften auch noch durch andere auf dem Statut oder bei freiem Ermessen der Gesellschaft über die Höhe der Dividende auch auf bloßen Gesellschaftsbeschlüssen beruhende Bildungen besonderer ¶
Zum Duden
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Quellen, Literatur
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
---|---|---|---|---|
66.105 | Unterpariemission | Aktie.) | ||
1.267 | Aktie | Versicherungsgesellschaften von 1862 ab), | ||
1.264 | Aktie | v. Strombeck | Über Prioritätsstammaktien | (Berl. 1876) |
1.268 | Aktie | Auerbach | Das Aktienwesen | (Frankf. 1873) |
51.294 | Aktie | . | Das Recht der Kommanditgesellschaften | (ebd. 1881) |
1.268 | Aktie | Gareis | Die Börse etc. | (Berl. 1874) |
51.294 | Aktie | Cosack | Lehrbuch des Handelsrechts | (2. Aufl., Stuttgart 1893) |
1.268 | Aktie | Löwenfeld | Das Recht der Aktiengesellschaften | (Berl. 1879) |
1.264 | Aktie | Meili | Die Lehre der Prioritätsaktien | (das. 1877) |
1.268 | Aktie | Endemann | Die Entwickelung der Handelsgesellschaften | (2. Aufl., Berl. 1872) |
51.294 | Aktie | Renaud | Das Recht der Aktiengesellschaften | (2. Aufl., Lpz. 1875) |
1.268 | Aktie | Öchelhäuser | Die Nachteile des Aktienwesens etc. | (das. 1878) |
1.268 | Aktie | Endemann ^[Derselbe] | Das Recht der Aktiengesellschaften | (Heidelb. 1873) |
1.268 | Aktie | Renaud | Das Recht der Aktiengesellschaften | (2. Aufl., Leipz. 1875) |
1.268 | Aktie | Hecht | Die Kreditinstitute auf Aktien und Gegenseitigkeit, Bd. 1 | (Mannh. 1874) |
1.268 | Aktie | Skinner | The stock exchange yearbook and diary | (Lond., jährlich) |
1.268 | Aktie | Keyßner | Die Aktiengesellschaften etc. unter dem Reichsgesetz vom 11. 1870 | (Berl. 1873) |
1.268 | Aktie | "Der Kompaß. Finanzielles Jahrbuch" | (Wien 1867 ff.) | |
1.268 | Aktie | Christians | "Deutsche Börsenpapiere" | Teil 2 (Berl. 1880) |
1.268 | Aktie | "Schriften des Vereins für Sozialpolitik" | Bd. 1 u. 4 (Leipz. 1873 u. 1874) | |
1.268 | Aktie | "Jahrbuch der Berliner Börse"; | ||
1.268 | Aktie | Salings | "Börsenjahrbuch" | (das.) |
1.268 | Aktie | Siegfried | Die Rechte der Aktionäre etc. nach dem neuen Gesetz von 1884 | (Berl. 1884) |
1.268 | Aktie | Die deutschen handelsrechtlichen Bestimmungen über die Aktiengesellschaften sind enthalten in Bd. 2 | Teil 3 des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und in dem Reichsgesetz vom 18. 1884; Kommentar zu letzterm von v. Völderndorff | (Erlang. 1884) |
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