in der
Reihe der
Zahlen die erste, welche die dritte
Potenz einer kleinern, der Zwei, ist.
Eine Eigentümlichkeit der Acht ist es, daß das um 1 verminderte
Quadrat einer ungeraden Zahl sich stets durch 8 teilen läßt
und der
Quotient eine
Trigonalzahl ist; z. B. 11² - 1 = 8 . 15. Dieser und ähnlicher
Eigenschaften halber galt die Acht im
Altertum
für eine ebenso vollkommene Zahl wie die
Drei. Nach der biblischen
Erzählung von der
Sündflut blieben
achtMenschen übrig. Die Griechen bildeten die Hauptwinde auf einem
Oktogon ab, und in der chaldäischen
Astrologie
[* 2] dienten
die achtÖrter des
Himmels zur nähern Bestimmung der
Weltgegenden. Die alten
Gallier schon wählten die achteckige Gestalt
zu ihren
Tempeln, und im
Mittelalter trug man dieselbe als heilige Form auf christliche
Kirchen über.
(vom altdeutschen »Echt«, d. h.
Bund oder
Gesetz), ursprünglich das höchste
Gesetz, wie auch das
SynonymBann eigentlich die höchste
Gewalt und gesetzliche
Verpflichtung bedeutete; daher das höchste
Gericht und der
Bezirk, in welchem dieAussprüche desselben
bindend sind, sowie die
Strafe oder
Buße, durch welche jene
Aussprüche verwirklicht werden oder ihr
Bann gelöst wird. Vorzugsweise
wurde der
AusdruckAcht und
Bann in der letztern Bedeutung von der gesetzlichen und gerichtlichen Ausstoßung aus dem bürgerlichen
Friedens- und Rechtsverein, der
Gesetz- oder Rechtloserklärung, gebraucht. Diese Friedensaufkündigung bildet
das
Wesen von
Bann und Acht und vom Achtsprozeß(processus bannitorius). Sobald jemand den Friedensstand verletzt hatte, mußten,
wenn durch eine
AnklageGenugthuung verlangt wurde, die Vorsteher des Staatsvereins und seine Volksgerichte den Angeklagten
feierlich auffordern, entweder vor
Gericht die
Anklage zu widerlegen, oder durch Verzichtleistung auf fernere
¶
mehr
Störung und durch Leistung der nötigen Entschädigung oder Buße sich mit dem Ankläger und dem verletzten Verein wieder auszusöhnen.
Das Recht zu solcher feierlicher Aufforderung wie die Ausübung oder jenes Auffordern und Vorladen selbst hieß Bann im weitesten
Sinn und stand seit Ausbildung der königlichen Macht den Königen und den von diesen damit bevollmächtigten
Gerichten zu. Wenn auf dreimalige, je eine sächsische Frist (6 Wochen und 3 Tage) haltende Vorladung der Angeklagte sich nicht
stellte oder die aufgegebene Buße nicht leistete, so traf ihn die Unteracht, d. h. sein Vermögen wurde mit Beschlag belegt,
und bei Strafe durfte ihn niemand im Bannbezirk aufnehmen und unterstützen, der Ankläger aber durfte
ihn ergreifen und vor Gericht stellen.
Wenn er nun Jahr und Tag (1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tage) in diesem Bann blieb, ohne die nötige Buße zu leisten, so wurde vom König
die Oberacht (Aberacht), der Königsbann, d. h. die völlige Fried- und Rechtlos- oder Vogelfreierklärung,
gegen ihn ausgesprochen und dies durch den Achtbrief bekannt gemacht. Erschien der Geächtete oder Verfestete später, wozu
er sicheres Geleit auswirken mußte, und bewies er seine Unschuld, so wurde er zwar freigesprochen, mußte aber dem Gericht
eine bestimmte Summe (Achtschätzung) zahlen. Reichsacht wurde die Acht genannt, welche sich über das ganze
Reich, Landacht die, welche sich nur über den Bezirk eines gewissen kaiserlichen oder reichsständischen Landgerichts erstreckte.
Die letzten Achtserklärungen waren 1706 die gegen den KurfürstenMaximilian II. Emanuel und dessen Bruder,
den Kurfürsten von Köln,
[* 7] welche auch nach dem 1702 an Frankreich erklärten Reichskrieg Bundesgenossen dieser Macht blieben.
Gegen den freien, nicht reichsunmittelbaren Bürger aber war das Achtverfahren außer Anwendung gekommen, seitdem die Idee
des freien Friedensvereins deutscher Männer dem Begriff der Unterthanschaft unter der regierenden Herrschaft
Platz gemacht hatte.
(althochdeutsch âhta, d. i. feindliche Verfolgung) oder Bann (althochdeutsch pan, ban, d. i. Befehl oder Gebot bei
Strafandrohung, dann Gerichtsbarkeit, z. B. der Blutbann, d. h. Recht über Leben und Tod, latinisiert bannus, bannum; s. auch
Bann). Nach dem ältesten german. Rechte gilt nicht nur das Verbrechen für einen Friedensbruch, sondern
auch die Weigerung, vor Gericht Recht zu geben und zu nehmen. In den meisten Fällen konnte man sich durch Erlegung einer Vermögensbuße
an den Geschädigten und die Gemeinde gewissermaßen in den Frieden wieder einkaufen, bei schwerern Verbrechen jedoch wurde
der Friedensbruch ein unheilbarer, und es erfolgte die Ächtung, d. h. die Ausstoßung des Friedensbrechers
aus der Rechtsgenossenschaft.
Der Verbrecher wurde vom Richter feierlich aus dem Frieden gesetzt und wie ein jagdbares Tier ohne Schutz und Recht der Rache
seines Feindes (der geschädigten Genossenschaft) preisgegeben. Daher die Bezeichnungen Wolf (Wargus), Wolfshaupt für einen
Geächteten (Ächter). Mit weniger entschiedener Wirkung trat die Acht aber auch schon dann ein, wenn
das Verbrechen zwar eine Sühne durch Geld zuließ, der Verurteilte aber nicht vor Gericht erschien oder die auferlegte Buße
nicht zahlte.
Allmählich kam die Acht als Strafe für schwerere Verbrechen fast ganz in Wegfall, so daß sie zur Zeit der deutschen Rechtsbücher
des spätern Mittelalters (Sachsen- und Schwabenspiegel) nur für diejenigen Verbrechen verhängt wurde,
welche den Friedensverein als solchen verletzten (Landfriedensbruch). Die Acht im zweiten Falle, in ihrer Anwendung
als prozessualisches Zwangsmittel, gewinnt dagegen um diese Zeit eine größere Ausdehnung.
[* 9] Der Sachsenspiegel unterscheidet
hier zwischen und Verfestung; die erstere geht vom König aus, letztere vom Gericht.
Die Verfestung (einfache Acht) erfolgte auf die Weigerung des eines schweren Verbrechens Angeklagten, vor Gericht Rede zu stehen,
sei es nun, daß er auf die gewöhnliche Ladung nicht erschienen, oder daß er zwar erschienen, aber dingflüchtig geworden
war, oder daß er endlich bei handhafter That die Flucht ergriffen hatte. Blieb er nach der dritten Vorladung
aus, so mußte der Kläger die That «selbsiebent» (mit sieben Zeugen) bezeugen,
worauf der Richter die Verfestung aussprach.
Jedermann konnte jetzt den Verfesteten (Geächteten) gefangen nehmen und an den Richter abliefern, auch denselben, für den
Fall, daß er sich der Gefangennahme wehrte, ungestraft töten. Der Verfestete entbehrte ferner der gerichtlichen
Rechte sowie des Rechtsschutzes und durfte von niemand gehaust noch gespeist werden. Ward er gefangen eingebracht, so
verlor er das Recht auf den Unschuldseid. Dagegen wurden dem Verfesteten seine Vermögensrechte nicht entzogen; auch erstreckte
die Ächtung ihre Wirkungen immer nur auf den Bezirk des Gerichts, von welchem sie ausging.
Doch konnte ein höheres Gericht und in letzter Instanz selbst der König angegangen werden, die Wirkungen auf einen ausgedehnten
Bezirk, ja selbst auf
die Grenzen
[* 10] des Landes (Landesacht) auszudehnen. Die Wirkungen der Acht hörten auf, sobald der Geächtete
sich freiwillig vor Gericht stellte, wozu ihm auf Begehren freies Geleit bewilligt werden mußte. Wenn
in diesem Falle der Verfestete für sein persönliches Erscheinen auf dem Gerichtstage keine Bürgen aufbringen konnte, mußte
er bis dahin in Haft bleiben. Hatte aber ein Geächteter binnen Jahr und Tag nicht seine Unschuld bewiesen und sich aus der
Acht gezogen, so wurde auf neuen Antrag des Klägers die zweite strenge oder vollständige Acht (Aberacht oder
Oberacht) gegen ihn ausgesprochen, welche in gänzlicher Schutz- und Rechtlosigkeit bestand, bürgerlichen Tod, Eröffnung
der Lehen, Auflösung der Ehe und Vogelfreiheit nach sich zog. Wer einen Geächteten schützte, fiel ebenfalls in die Acht.
Die Reichsacht (bannum imperii) und des Reichs Oberacht, die der Kaiser selbst aussprach, waren dadurch
ausgezeichnet, daß ihre Folgen sich über das ganze Reich erstreckten, und daß sie selbst mächtige Fürsten und Große trafen.
Die Grundsätze der deutschen Rechtsbücher über die Acht sind zwar durch eine Reihe von Reichsgesetzen bestätigt und
weiter ausgeführt, sowie auch mit mancherlei Modifikationen noch bis in spätere Zeit von den Femgerichten festgehalten worden,
doch mußte das Institut mit dem, was sich daran knüpfte, in neuerer Zeit dem modernen Staatsbegriffe weichen.
Die Reichsgesetzgebung hat sich noch bis zum 18. Jahrh. mit der Acht beschäftigt,
und erst mit der WahlkapitulationKarls VI. (1711) kam ein langjähriger Kompetenzstreit in Bezug auf die
Acht zum Austrag. Wahrend bis dahin zuweilen der Kaiser, zuweilen aber auch der Kaiser und die Kurfürsten die Acht ausgesprochen
hatten, mußte sich nunmehr der Kaiser verpflichten, zu jeder Reichsacht vorher die Genehmigung der Stände einzuholen. Seitdem
konnte auch keine Reichsacht mehr in Vollzug gesetzt werden.
Unter den frühern Fällen von Ächtungen sind hervorzuheben: die des HerzogsHeinrich von Bayern
[* 11] (976), Heinrichs des Löwen
[* 12] (1180), des Pfalzgrafen Otto von Wittelsbach (1208), Luthers (1521), des Kurfürsten JohannFriedrich von Sachsen (1540), des
Kurfürsten Friedrich von der Pfalz mit seinen Bundesgenossen (1621). Die letzten eigentlichen Achtserklärungen
waren 1706 die gegen den Kurfürsten von Bayern und dessen Bruder, den Kurfürsten von Köln, welche auch nach dem 1702 gegen
Frankreich erklärten Reichskriege von der Verbindung mit dieser Macht nicht abgelassen hatten. Die Reichsacht gegen Friedrich
d. Gr. (1758) scheiterte an dem Widersprüche der Reichsstände. (S. Kirchenbann.) - Im engl. Rechte haben
sich noch Reste des mittelalterlichen Achtprozesses erhalten in dem mit schweren Nachteilen verbundenen judgment of outlawry
(bei Männern) und waiver (bei Frauen) im Falle des Ungehorsams gegen mehrfach wiederholte öffentliche Ladungen.
in der Reihe der natürlichen Zahlendie erste Zahl, die als dritte Potenz (Kubus, Kubikzahl)
einer unter ihr liegenden auftritt, nämlich der Zahl 2, daher auch zugleich das Doppelte der zweiten Potenz (Quadrat) von 2. Ferner
ist es eine arithmet. Eigentümlichkeit der Zahl 8, daß alle ungeraden Quadratzahlen stets um ein Vielfaches von 8 verschieden
sind: